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Private Krankheitskostenversicherung – Risikozuschläge bei Tarifwechsel

OLG München, Az.: 25 U 4550/13, Beschluss vom 27.02.2014

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 05.11.2013, Az. 71 O 816/13, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe

Die Klageabweisung durch das Landgericht beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).

Private Krankheitskostenversicherung - Risikozuschläge bei Tarifwechsel
Symbolfoto: Von Stock-Asso /Shutterstock.com

Das Landgericht ist ohne Verstoß gegen § 204 Abs. 1 VVG zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger keinen Anspruch auf Wechsel in die im Klageantrag bezeichnete Tarifserie ohne Vereinbarung des von der Beklagten geforderten Risikozuschlags hat. Im alten Tarif erworbene Rechte des Klägers werden durch die Forderung des Risikozuschlags nicht beeinträchtigt. Nach zutreffender Ansicht (vgl. Voit in Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 28. Auflage 2010, § 204 VVG, Rn. 25), welcher der Senat folgt, können für den Fall, dass der bisherige Tarif eine Prämie vorsieht, die ganz weitgehend vom Gesundheitszustand des Versicherten bei Vertragsbeginn unabhängig ist (Pauschalprämie), während der neue Tarif sich aus einer niedrigeren Grundprämie und Zuschlägen für die unterschiedlichen besonderen Risiken zusammensetzt, diese Zuschläge erhoben werden, wenn dies auf der Grundlage der Einstufung des Gesundheitszustands bei Abschluss des Altvertrags gerechtfertigt ist ( vgl. auch BVerwG VersR 99, 743 = NVersZ 99). Dass genau dies hier der Fall war, hat der Zeuge Wolfgang Z. bestätigt. Dessen Glaubwürdigkeit wird vom Kläger mit der Berufung auch nicht in Zweifel gezogen. Soweit der Kläger meint, aus der Aussage des Zeugen Z. ergebe sich auch, dass die Beklagte im Jahre 2007 ihre Risikoprüfung geändert habe und nur aufgrund dieser Änderung nunmehr der Risikozuschlag gefordert werde, kann dies den Angaben des Zeugen so nicht entnommen werden. Der Vortrag des Klägers berücksichtigt nicht die ergänzenden Angaben des Zeugen, nachdem dieser im Termin vom 15.10.2013 nochmals aufgerufen wurde (S. 4/5 des Protokolls, Bl. 43/44 d.A.). Der Zeuge hat klargestellt, dass seine Angaben so zu verstehen seien, dass seine Angaben auf einen Wechsel innerhalb derselben „Tarifwelt“ bezogen gewesen seien. Den Tarif, in welchen der Kläger wechseln wolle, habe es 2007 noch nicht gegeben. Die neuen Tarife seien so gestaltet worden, dass beim Grundbeitrag auf den gesunden Kunden abgestellt worden und dieser daher günstiger geworden sei. Insofern habe es einer Änderung der Risikoprüfungsgrundsätze bedurft.

Damit hat der Zeuge Z. den Vortrag der Beklagten bestätigt, wonach im Zieltarif im Gegensatz zum Ausgangstarif Vorerkrankungen nicht in der niedrigen Grundprämie enthalten waren. Diese Ausführungen sind auch völlig plausibel, wenn man die Grundprämie des Zieltarifs von monatlich € 205,56 mit der im Ausgangstarif zuletzt geschuldeten monatlichen Prämie von € 496,08 vergleicht. Daher ist das substanzlos durch Erholung eines Sachverständigengutachtens unter Beweis gestellte Vorbringen, die Tarife seien gleichartig, nicht ansatzweise nachvollziehbar. Das Gegenteil ist der Fall. Der Kläger wäre selbst für den Fall, dass er den geforderten Risikozuschlag von € 72,24 akzeptieren würde, mit einer Gesamtprämie von monatlich € 277,90 erheblich besser gestellt als im Ausgangstarif.

Ergänzend nimmt der Senat auf die Begründung im Ersturteil Bezug.

Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).

 

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