Ob eine Behandlung im Sinne von § 1 Abs. 2 MB-KK notwendig ist, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach objektiven Kriterien zu bestimmen. Mit dem Begriff der medizinisch notwendigen Heilbehandlung wird danach nicht an den Vertrag zwischen dem Versicherungsnehmer und dem behandelnden Arzt und die nach diesem Vertrag geschuldete medizinische Heilbehandlung angeknüpft, es wird vielmehr zur Bestimmung des Versicherungsfall ein objektiver, vom Vertrag zwischen Arzt und Patient unabhängiger Maßstab eingeführt. Beurteilungsmaßstab sind vielmehr die objektiven medizinischen Befunde und Erkenntnisse im Zeitpunkt der Vornahme der Behandlung. Notwendig ist die Behandlung, wenn es aufgrund dieser Befunde vertretbar war, die Vornahme der ärztlichen Behandlung als notwendig anzusehen (vgl. BGH VersR 1996, 1224; 1991, 987, 1979, 221). Danach hat ein Versicherer grundsätzlich für die Kosten einzustehen, die dadurch entstehen, dass die zur Verfügung stehende und angewandte Behandlungsmethode nach medizinischen Erkenntnissen geeignet ist, die Krankheit zu heilen, zu lindern oder ihrer Verschlimmerung entgegen zu wirken (vgl. BGH VersR 1987, 278).
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