AG Perleberg – Az.: 10 C 49/17 (2) – Urteil vom 21.02.2018
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.306,51 €
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
- auf einen Teilbetrag von 50,64 EUR ab dem 02.10.2015,
- auf einen weiteren Teilbetrag von 50,64 EUR ab dem 03.11.2015 und
- auf einen weiteren Teilbetrag von 42,20 EUR ab dem 02.12.2015,
sowie zuzüglich Zinsen in Höhe von 1 % pro angefangenem Monat
- auf einen Teilbetrag von 282,56 EUR ab dem 02.10.2015,
- auf einen weiteren Teilbetrag von 282,56 EUR ab dem 03.11.2015,
- auf einen weiteren Teilbetrag von 282,56 EUR ab dem 02.12.2015 und
- auf einen weiteren Teilbetrag von 315,35 EUR ab dem 05.01.2016
zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, weitere 211,71 € an die Klägerin zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 2/5 und der Beklagte 3/5 zu tragen.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Zahlung ausstehender Versicherungsbeiträge für eine private Krankenvoll- und -zusatzversicherung.
Der Beklagte war bei der Klägerin während der Dauer seiner selbstständigen Tätigkeit ab Januar 2012 privat krankenversichert.
Ab dem 01.01.2015 belief sich die Krankheitskostenzusatzversicherungsprämie monatlich auf 50,64 €, die der Krankenvollversicherung auf 282,56 €; letztere ab 01.01.2016 auf 315,35 €.
Zum 01.10.2015 nahm der Beklagte eine angestellte Tätigkeit auf und wurde als Mitglied in die gesetzliche Krankenkasse DAK-Gesundheit aufgenommen.
Unter dem 18.01.2016 sendete die Klägerin an den Beklagten ein Formular (Anlage B3, Bl. 28), mit Anschreiben (K9, Bl. 67), das sie im Falle der Nichtzahlung von Beiträgen an ihre Versicherten übersendet. Dieses erhielt sie am 20.01.2016 ausgefüllt sowie mit einer Meldebescheinigung zur Sozialversicherung zurück. Der Beklagte hatte angekreuzt/ausgefüllt: „Ich bin anderweitig krankenversichert bei: DAK“. Die Klägerin wies den Beklagten sodann mit Schreiben vom 05.02.2016 (Anl. K6) darauf hin, dass ihm beim Eintritt einer Versicherungspflicht ein außerordentliches Kündigungsrecht zustehe. Der Vertrag könne rückwirkend beendet werden, wenn er innerhalb von drei Monaten kündige und die Versicherungspflicht binnen zwei Monaten ab Aufforderung durch die Versicherung nachweise. Für eine mögliche Beendigung zum 31.01.2016 sei eine Bescheinigung der gesetzlichen Krankenversicherung mit Versicherungsbeginn und -status bis zum 05.04.2016 einzusenden. Die Anlage K6, Bl. 55 f. d.A., wird ergänzend in Bezug genommen.
Unter dem 16.04.2016 stellte die Klägerin den Vertrag des Beklagten auf einen Notlagentarif für monatlich 68,30 € um.
Am 15.06.2016 erhielt die Klägerin von dem Beklagten eine Bescheinigung der DAK-Gesundheit vom 21.04.2016 über dessen Versicherungszeit bei dieser Krankenkasse, die bestätigt, dass er seit dem 01.10.2015 bis zum Zeitpunkt der Ausstellung dort versichert war.
Die Klägerin mahnte die Versicherungsbeiträge beim Beklagten mit Mahnschreiben vom 08.11.2015, 07.12.2015, 16.02.2016, 13.04.2016 und 10.05.2016 an.
Die Klägerin beauftragte ihre nunmehrigen Prozessbevollmächtigten am 09.06.2016 vorgerichtlich mit der Wahrnehmung ihrer Interessen im Zuge eines bedingten Klageauftrags. Sie macht hierfür auf Grundlage einer 1,3 Geschäftsgebühr nebst 20 € Auslagenpauschale zzgl. Umsatzsteuer 334,75 € vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren geltend.
Die Klägerin meint, eine Kündigung habe der Beklagte gegenüber der Klägerin zu keinem Zeitpunkt ausgesprochen. Sie behauptet, Telefonate mit der Ehefrau des Beklagten hätten nur am 20.06.2016 und 30.06.2016 stattgefunden.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin in der Hauptsache Zahlung der Monatsbeiträge Oktober bis Dezember 2015 für die Krankenzusatzversicherung, Oktober 2015 bis März 2016 für die Krankenvollversicherung und April bis Juni 2016 für die Krankenversicherung im Notlagentarif.
Die Klägerin beantragt, die beklagte Partei zu verurteilen, an die klagende Partei EUR 2.142,11 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
- auf einen Teilbetrag von 50,64 EUR ab dem 02.10.2015,
- auf einen Teilbetrag von 50,64 EUR ab dem 02.11.2015,
- auf einen Teilbetrag von 42,20 EUR ab dem 02.12.2015,
- zuzüglich Säumniszuschlag in Höhe von 1% pro angefangenen Monat
- auf einen Teilbetrag von 282,56 EUR ab dem 02.10.2015,
- auf einen Teilbetrag von 282,56 EUR ab dem 02.11.2015,
- auf einen Teilbetrag von 282,56 EUR ab dem 02.12.2015,
- auf einen Teilbetrag von 315,35 EUR ab dem 02.01.2016,
- auf einen Teilbetrag von 315,35 EUR ab dem 02.02.2016,
- auf einen Teilbetrag von 315,35 EUR ab dem 02.03.2016,
- auf einen Teilbetrag von 68,30 EUR ab dem 02.04.2016,
- auf einen Teilbetrag von 68,30 EUR ab dem 02.05.2016,
- auf einen Teilbetrag von 68,30 EUR ab dem 02.06.2016,
darüber hinaus kaufmännische Mahnkosten in Höhe von EUR 12,50 und Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 334,75 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, seine Ehefrau habe der Klägerin erstmals im September 2015 telefonisch angekündigt, er werde zum Oktober 2015 eine abhängige Beschäftigung aufnehmen und sich in diesem Zuge gesetzlich krankenversichern lassen. Die Klägerin habe ihr daraufhin mitgeteilt, sie benötige die Bescheinigung des Arbeitgebers des Beklagten, um den Vertrag rückabzuwickeln. Weiterhin habe seine Ehefrau zwischen dem 05. und 09.10.2015 der Klägerin nochmals telefonisch mitgeteilt, dass der Beklagte nun seit dem 01.10.2015 in einem Angestelltenverhältnis arbeite und sie die Meldebescheinigung nachreichen werde, sobald sie vorliege.
Der Beklagte behauptet, seine Ehefrau habe die Meldebescheinigung des Arbeitgebers (Anlage B1, Bl. 26 d.A.) des Beklagten sowie den Antrag des Beklagten vom 6. November 2015 auf Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse (Anlage B2, Bl. 27 d.A.) an die Klägerin etwa am 9. November 2015 gefaxt. Die Ehefrau des Klägers habe zwischen dem 8. und 11. Dezember 2015 erneut bei der Klägerin angerufen und mitgeteilt, dass die Meldebescheinigung bereits übersandt worden sei.
Entscheidungsgründe
Der Klägerin steht ein Zahlungsanspruch gegen den Beklagten in der Hauptsache nur in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe zu, nämlich für die Monate Oktober 2015 bis Januar 2016 (Krankheitskostenvollversicherung) bzw. Oktober bis Dezember 2015 (Krankenzusatzversicherung) zu.
1. Der Klägerin steht ein – in der jeweiligen Beitragshöhe unstreitiger – Anspruch auf Zahlung von 143,48 € (je 50,64 € für Oktober und November 2015, 42,20 € für Dezember 2015) aus dem zwischen den Parteien bestehenden Krankenzusatzversicherungsvertrag zu. Die Krankenzusatzversicherung kündigte der Beklagte jedenfalls nicht mit Wirkung vor dem 31.12.2015.
Er hat seinen Versicherungsvertrag nicht durch die seinerseits behaupteten telefonischen Erklärungen zwischen September und Dezember 2015 beendet. Dabei kann offen bleiben, ob diese Telefonate stattgefunden haben. Denn wenngleich die telefonische Erklärung (zumindest im September) dahin gelautet haben sollen, der Beklagte werde zum Oktober 2015 abhängig beschäftigt sein und in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln, also die private Krankenversicherung verlassen wollen, sind die Erklärungen nicht gemäß §§ 133, 157 BGB als Kündigungserklärung auszulegen. Denn die Zeugin Gerlach hat sinngemäß bekundet, dass ihr am Telefon mehrfach gesagt wurde, sie solle nicht kündigen, was sie befolgt und letztlich bereut habe. Aus dem maßgeblichen objektivierten Empfängerhorizont der Klägerin war in ihren – an dieser Stelle als wahr unterstellten – Anrufen eine Kündigungserklärung folglich nicht zu sehen. Auch in der beklagtenseits behaupteten Übersendung per Fax (nur) der Meldebescheinigung des Arbeitgebers und des Antrags des Beklagten auf Mitgliedschaft bei der DAK im November 2015 ist jedenfalls keine Kündigungserklärung zu sehen; ein Erklärungsinhalt in Richtung einer Vertragsbeendigung kommt ihnen aus der maßgeblichen objektivierten Empfängersichtweise nicht zu.
Der Beklagte schuldet auf diesen Betrag Verzugszinsen wie aus dem Tenor ersichtlich gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1, 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 S. 2 BGB jeweils ab dem Tag nach Fälligkeit des jeweiligen Monatsbetrags. Eine Mahnung nach Eintritt der Fälligkeit war entbehrlich, da die Leistungszeit durch Parteivereinbarung in § 8 Abs. 1 (1) der AKVB auf den 1. jedes Monats festgelegt war. Im November 2015 trat die Fälligkeit gemäß § 193 BGB allerdings erst am 2.11. ein, da der 1.11. ein Sonntag war.
2. Der Klägerin steht ein Zahlungsanspruch auf weitere 1.163,03 € (3 x 282,56 € + 315,35 €) aus dem mit dem Beklagten bestehenden Krankheitskostenvollversicherungsvertrag zu, nämlich für die Monate Oktober 2015 bis Januar 2016. Die jeweilige Beitragshöhe ist zwischen den Parteien unstreitig.
Der Beklagte hat seinen Krankheitskostenvollversicherungsvertrag mit der Beklagten wirksam (erst) zum 31.01.2016 gekündigt.
Dem Beklagten stand ein Recht zur außerordentlichen Kündigung nach §§ 205 Abs. 2 i.V.m. Abs. 6 i.V.m. § 193 Abs. 3 S. 1 VVG zu. Diese wurde erst zum Ablauf des 31.01.2016 wirksam, nämlich zum Ende des Monats, in dem der Beklagte der Klägerin den Nachweis der Versicherungspflicht und zugleich der Anschlussversicherung eingereicht hat, §§ 205 Abs. 2 S. 4, Abs. 6 VVG (vgl. BGH, Urteil vom 12.09.2012, IV ZR 258/11, NJW 2013, 57, 58 f., Rn. 22, 24).
Nach diesen Vorschriften kann ein privat Krankenversicherter seinen Versicherungsvertrag außerordentlich kündigen, wenn er (1) kraft Gesetzes krankenversicherungspflichtig wird, (2) binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht den Vertrag kündigt, (3) innerhalb von zwei Monaten, nachdem der Versicherer ihn hierzu in Textform aufgefordert hat, den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist (§ 205 Abs. 1 S. 1-2 VVG), (4) bei einem anderen Versicherer einen neuen Vertrag abschließt, der seiner Versicherungspflicht genügt und (5) seinem bisherigen Versicherer binnen zwei Monaten nach der Kündigungserklärung nachweist, dass er bei dem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist, § 205 Abs. 6 VVG. Später kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis zum Ende des Monats kündigen, in dem er den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist, § 205 Abs. 2 S. 4 VVG, nicht aber vor dem Nachweis der unterbrechungsfreien Folgeversicherung, § 205 Abs. 6 VVG.
(1) Er ist durch seinen Eintritt in ein Angestelltenverhältnis zum 01.10.2015 kraft Gesetzes, nämlich nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, krankenversicherungspflichtig geworden, § 205 Abs. 2 S. 1 VVG.
(2) Er hat auch seinen Krankheitskostenvollversicherungsvertrag nicht durch telefonische Erklärungen zwischen September und Dezember 2015 oder Faxübersendung an die Klägerin der Arbeitgebermeldebescheinigung und/oder des Mitgliedschaftsantrags an die DAK im November 2015 beendet. Das oben Gesagte gilt entsprechend.
Eine Kündigungserklärung ist aber in dem am 20.01.2018 an die Klägerin übersandten Formular (Anlage B3, Bl. 28 d.A.) zu sehen, in welchem der Beklagte auf die Anfrage der Klägerin in ihrem Formular, warum er die Beiträge der letzten Monate nicht beglichen habe, ankreuzte: „Ich bin anderweitig krankenversichert bei: DAK“. Diese Erklärung ist gemäß §§ 133, 157 BGB dahingehend auszulegen, dass der Beklagte seine mit der Klägerin bestehende Versicherung beenden wollte. Denn ein Interesse des Beklagten an einer Doppelversicherung derselben Risiken sowohl bei der Klägerin als auch der neuen gesetzlichen Krankenversicherung mit der Konsequenz einer doppelten Prämienzahlungspflicht bestand nicht, was für die Klägerin auch erkennbar war. Aus der Erklärung, dass er den Beitrag an die Klägerin nicht mehr zahle, da er „anderweitig versichert“ sei, ist ferner auch ersichtlich, dass er die Versicherung bei der Klägerin beenden wollte, nicht etwa kein Interesse an der Versicherung bei der DAK hat. Dies zudem aus objektivierter Sicht der Klägerin auch deshalb erkennbar, als es sich bei der DAK um eine gesetzliche Krankenversicherung handelt, mit welcher der Beklagte seine aufgrund Eintritts in die Angestelltentätigkeit bestehende gesetzliche Versicherungspflicht erfüllte.
(3) Durch Übersendung der Meldebescheinigung zur Sozialversicherung des Arbeitsgebers vom 03.11.2015 an die Klägerin am 20.01.2016 hat der Beklagte den Eintritt seiner gesetzlichen Versicherungspflicht nachgewiesen.
(4) Der Kläger hat unstreitig einen die gesetzlichen Anforderungen erfüllenden Krankenversicherungsvertrag mit der DAK ab dem 01.10.2015 abgeschlossen.
(5) Die Meldebescheinigung zur Sozialversicherung des Arbeitsgebers vom 03.11.2015 ist vorliegend zugleich auch als Nachweis der lückenlosen Anschlussversicherung anzusehen.
Das erklärte Ziel des Gesetzgebers (BTDrucks 16/4247, S. 68, zum inhaltsgleichen § 178h VVG a.F.) ist es, sicherzustellen, dass der Versicherte über einen nahtlos angrenzenden Versicherungsschutz verfügt, wenn er seinen bisherigen Vertrag kündigt. Das Gericht sieht die Probleme, die mit dem Massengeschäft der Krankenversicherungen einhergehen und dass die Krankenkassen eine möglichst hohe Sicherheit dafür haben möchten, dass sie ihrer gesetzlichen Pflicht nachkommen, darüber zu wachen, dass keine Schutzlücke beim Versicherten eintritt. Freilich dürfte insoweit ein für den Versicherer willkommener Nebeneffekt von hohen Anforderungen an den Nachweis einer Anschlussversicherung sein, dass ein zahlender Versicherter längere Zeit in der eigenen Versicherung verbleibt. Diese Pflicht und zugleich Berechtigung der Versicherungen zur Überwachung einer Anschlussversicherung hat daher ihre Grenze dort zu finden, wo der Versicherte anhand hinreichend aussagekräftiger Unterlagen, welche sich nicht auf eine Bescheinigung des Folgeversicherers beschränken müssen, plausibel nachweisen kann, dass er in einer Folgeversicherung versichert ist.
Dies ist zumindest durch Übersendung einer rund 2,5 Monate alten Anmeldebestätigung zur Sozialversicherung, die eine bestimmte Krankenversicherung – hier die DAK und „Krankenversicherung: Allgemeiner Beitrag“, ausweist, gewährleistet, sofern – wie hier – keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich in der Zwischenzeit an dem nachfolgenden Versicherungsschutz des Versicherten Änderungen ergeben haben. Denn aus dieser Meldebescheinigung geht hervor, dass der (neue) Arbeitgeber des Beklagten ihn zur Krankenversicherung bei der DAK angemeldet hat und – da die gesetzliche Krankenversicherung einem Kontrahierungszwang unterliegt (§ 175 Abs. 1 Satz 2 SGB V) – dieser dort auch Mitglied geworden ist. Mit der Übersendung der Meldebescheinigung zur Sozialversicherung am 20.01.2018 erklärte der Beklagte konkludent, dass diese auch seinen aktuellen Status wiedergebe. Anhaltspunkte dafür, dass dies unzutreffend wäre – was auch unstreitig nicht der Fall ist –, ergaben sich für die Klägerin insbesondere angesichts der Kürze der seit der Ausstellung der Bescheinigung verstrichenen Zeit nicht. Dass allein der Abstand von etwa zwei Monaten zwischen der Ausstellung einer Bestätigung und der Einreichung bei der Klägerin grundsätzlich von ihr nicht als Hindernis angesehen wird, wird zudem bestätigt durch die spätere, von der Klägerin selbst akzeptierte Auflösung des Versicherungsverhältnisses zum Ende Juni 2016, obwohl die Bestätigung der DAK, die ihrem Vortrag nach erstmals am 15.06.2016 bei ihr einging, schon auf den 21.04.2016 datierte.
(6) Da der Kläger bereits zum 01.10.2015 gesetzlich versicherungspflichtig wurde und erst im Januar 2016 die Kündigung erklärt hat, hat er die Dreimonatsfrist des § 205 Abs. 1 S. 1 VVG für die Kündigungserklärung nicht eingehalten. Das Versicherungsverhältnis wurde daher nicht gemäß § 205 Abs. 2 S. 1 a.E. VVG rückwirkend zum 01.10.2015 beendet, sondern gemäß § 205 Abs. 2 S. 4 VVG erst zum Ablauf des Januar 2016.
Der Beklagte schuldet der Klägerin einen Säumniszuschlag auf die Krankheitskostenvollversicherungsbeiträge von 1% pro angefangenem Monat gemäß § 193 Abs. 6 S. 2 VVG, da es sich um eine die Versicherungspflicht nach § 193 Abs. 3 VVG erfüllende Krankenversicherung handelte. Bei der Berechnung wurde die Fälligkeit am nachfolgenden Werktag nach Samstagen, Sonn- und Feiertagen gemäß § 193 BGB berücksichtigt.
Der Beklagte schuldet der Klägerin gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 249 Abs. 2 BGB weitere 10 €, nämlich 2,00 € pro Mahnung für eigene vorgerichtliche Mahnschreiben der Klägerin zu, die sie nach kalendarischem Verzugseintritt gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB verschickte. Höhere Kosten hat sie nicht nachgewiesen und sind für ein Mahnschreiben nach Schätzung des Gerichts gemäß § 287 Abs. 1 ZPO nicht erforderlich.
Aus derselben Anspruchsgrundlage kann die Klägerin Zahlung weiterer 201,71 € für vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren vom Beklagten verlangen. Bei Einschaltung der nunmehrigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Juni 2016 befand sich der Beklagte mit der Zahlung des im Tenor zu 1) zugesprochenen Betrags im Verzug. Die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe war erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB. Die außergerichtliche Gebühr fiel aufgrund eines lediglich bedingten Klageauftrags für den Fall der Erfolglosigkeit der vorgerichtlichen Tätigkeit der Rechtsanwälte in voller Höhe an. Bei einem Geschäftswert bis zu 1.500 € sind nach Nr. 2300, 7002 VV-RVG zzgl. Umsatzsteuer 201,71 € ersatzfähig.
Die Nebenentscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1, 2 ZPO für die Klägerin und §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO für den Beklagten.
Der Streitwert wird auf 2.142,11 € festgesetzt.