Skip to content

Private Krankenversicherung – Prämienanpassung

OLG Karlsruhe – Az.: 12 U 202/21 – Urteil vom 17.02.2022

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 07.06.2021, Az. 11 O 228/20, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses und das in Ziff. 1 genannte Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis 4.000 € festgesetzt.

Für den Berufungsantrag Ziff. 2 ist kein zusätzlicher Einzelstreitwert anzusetzen, da sich der dortige Feststellungsantrag auf einen Zeitraum beschränkt, für den mit dem Berufungsantrag Ziff. 3 Zahlungsansprüche geltend gemacht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 20.01.2021 – IV ZR 294/19, juris Rn. 2). Der Berufungsantrag Ziff. 4 betrifft Nebenforderungen (Nutzungen, Zinsen), die sich gemäß § 43 GKG auf den Streitwert nicht auswirken.

Gründe

Der Kläger begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit mehrerer Tariferhöhungen in seiner privaten Kranken- und Pflegeversicherung sowie Rückzahlung auf diese Prämienerhöhungen geleisteter Beiträge nebst Nutzungen und Zinsen.

Der Kläger unterhält bei dem Beklagten seit 01.01.1999 unter der Versicherungsvertragsnummer …9 eine private Kranken- und Pflegeversicherung für sich und seine beiden Kinder Frederic und Stella mit unterschiedlichen Tarifen.

Die Tarife PN und PNM beziehen sich auf die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung, ihnen liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten – und Krankenhaustagegeldversicherungen (AVB/KK) mit den Musterbedingungen 2009 (MB/KK 2009) als Teil I und den Tarifbedingungen PN (im Weiteren: Tarifbedingungen) als Teil II zugrunde.

Die Tarife TG beziehen sich auf die Krankentagegeldversicherung, ihnen liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankentagegeldversicherung (AVB/KT) mit den Musterbedingungen 2009 (MB/KK 2009) als Teil I und den Tarifbedingungen TG (im Weiteren ebenfalls einheitlich: Tarifbedingungen) als Teil II zugrunde.

In § 8b AVB/KK ist unter „Beitragsanpassung“ folgendes bestimmt:

(1) Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die Leistungen des Versicherers z.B. wegen steigender Heilbehandlungskosten, einer häufigeren Inanspruchnahme medizinischer Leistungen oder aufgrund steigender Lebenserwartung ändern. Dementsprechend vergleicht der Versicherer zumindest jährlich für jeden Tarif die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten. Ergibt diese Gegenüberstellung für eine Beobachtungseinheit eines Tarifs eine Abweichung von mehr als dem gesetzlich oder tariflich festgelegten Vomhundertsatz, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst. […].

(2) Von einer Beitragsanpassung kann abgesehen werden, wenn nach übereinstimmender Beurteilung durch den Versicherer und den Treuhänder die Veränderung der Versicherungsleistungen als vorübergehend anzusehen ist.

(3) […]

In den zugehörigen Tarifen ist unter Ziff. 7.11 geregelt:

 „Zu § 8b MB/KK 2009: Beitragsanpassung

Ergibt die vorgesehene Gegenüberstellung der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen nach den Vorschriften des VAG und der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV) für eine Beobachtungseinheit eine Abweichung von mehr als 10%, so überprüfen wir alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit und passen sie, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders an.

Bei einer Abweichung der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen nach den Vorschriften des VAG und der KVAV für eine Beobachtungseinheit von mehr als 5 % können wir alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit überprüfen und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders anpassen.

Ergibt die vorgesehene Gegenüberstellung der erforderlichen mit den kalkulierten Sterbewahrscheinlichkeiten nach den Vorschriften des VAG und der KVAV für eine Beobachtungseinheit eine Abweichung von mehr als 5 %, haben wir alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit zu überprüfen und mit Zustimmung des Treuhänders anzupassen.“

In § 8b AVB/KT ist unter „Beitragsanpassung“ folgendes bestimmt:

(1) Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die Leistungen des Versicherers z.B. wegen häufigerer Arbeitsunfähigkeitszeiten der Versicherten, wegen längerer Arbeitsunfähigkeitszeiten oder aufgrund steigender Lebenserwartung ändern. Dementsprechend vergleicht der Versicherer zumindest jährlich für jeden Tarif die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten. Ergibt diese Gegenüberstellung für eine Beobachtungseinheit eines Tarifs eine Abweichung von mehr als dem gesetzlich oder tariflich festgelegten Vomhundertsatz, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst. […].

(2) Von einer Beitragsanpassung kann abgesehen werden, wenn nach übereinstimmender Beurteilung durch den Versicherer und den Treuhänder die Veränderung der Versicherungsleistungen als vorübergehend anzusehen ist.

(3) […]

In den zugehörigen Tarifen ist unter Ziff. 6.13 geregelt:

 „Zu § 8b MB/KT: Beitragsanpassung

Ergibt die vorgesehene Gegenüberstellung der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen nach den Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetztes (VAG) und der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV) für eine Beobachtungseinheit eine Abweichung von mehr als 10 %, so werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit von dem Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst.

Bei einer Abweichung der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen nach den Vorschriften des VAG und der KVAV für eine Beobachtungseinheit von mehr als 5 % kann der Versicherer alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit überprüfen und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders anpassen.

Ergibt die vorgesehene Gegenüberstellung der erforderlichen mit den kalkulierten Sterbewahrscheinlichkeiten nach den Vorschriften des VAG und der KVAV für eine Beobachtungseinheit eine Abweichung von mehr als 5 %, hat der Versicherer alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit zu überprüfen und mit Zustimmung des Treuhänders anzupassen.“

Der Beklagte nahm neben anderen, für die Berufung nicht mehr relevanten Anpassungen in den vorgenannten Tarifen folgende Beitragsanpassungen vor:

In den Tarifen für Michael R. im Tarif PN eine Erhöhung zum 01.01.2017 in Höhe von 70,00 €, im Tarif PNM 65/205 eine Erhöhung zum 01.01.2017 in Höhe von 7,74 € und im Tarif TG 366/110 eine Erhöhung zum 01.01.2020 in Höhe von 0,77 €.

In den Tarifen für Stella R. im Tarif PN eine Erhöhung zum 01.01.2019 in Höhe von 10,56 €.

Die Mitteilungen des Beklagten an den Kläger über diese Beitragsanpassungen erfolgten jeweils im Oktober bzw. November des Vorjahres.

Das Mitteilungsschreiben vom 25.10.2016 für das Jahr 2017 verweist im 5. Absatz für weitere detailliertere Erläuterungen zunächst auf das beigefügte Informationsblatt „Versicherungsleistungen und Beiträge: Was ist unser höchstes Gut wert?“. Daneben enthält die Mitteilung eine mit „Mitteilung über die Änderung der Beiträge zur Kranken-/Pflegeversicherung“ überschriebene tabellarische Darstellung der bisherigen und neuen monatlichen Beiträge zu den jeweiligen versicherten Tarifen für die jeweiligen versicherten Personen. In einer mit „Hinweis“ überschriebenen Spalte findet sich bei den Tarifen PN und PNM65/205 jeweils ein „A“. Unterhalt der Tabelle findet sich unter der Überschrift „Hinweis“ folgende Erläuterung zu dem Buchstaben „A“:

„Auslöser der Beitragsanpassung sind veränderte Versicherungsleistungen. Nähere Informationen können Sie der beigefügten Information „Versicherungsleistungen und Beiträge: Was ist unser höchstes Gut wert?“ entnehmen.“

Das Informationsblatt „Versicherungsleistungen und Beiträge: Was ist unser höchstes Gut wert?“ enthält allgemeine Informationen zu den den Krankenversicherungsbeitrag bestimmenden Faktoren und Beitragsanpassungen. Wegen des weiteren Inhalts des Schreibens und dessen Gestaltung wird auf Anlage BLD 4 verwiesen.

Bei der Beitragsanpassung zum 01.01.2019 im Tarif PN, Beobachtungseinheit Kinder, betrug die Veränderung der Versicherungsleistungen, mit der die Anpassung begründet wurde, 8,42 %. Bei der Beitragsanpassung zum 01.01.2020 im Tarif TG 366/110 betrug die Veränderung der Versicherungsleistungen, mit der die Anpassung begründet wurde, 5,12 %. Wegen des Inhalts der jeweiligen Mitteilungsschreiben wird auf Anlage BLD 4 verwiesen.

Sämtlichen Beitragserhöhungen hat ein Treuhänder zugestimmt. Der Kläger hat die streitgegenständlichen Beitragserhöhungen jeweils vorbehaltlos bezahlt. Für die Jahre 2018 und 2020 hat der Kläger jeweils Beitragsrückerstattungen in Höhe von 1.318,35 € erhalten.

Der Kläger hat vor dem Landgericht hinsichtlich der in der Berufungsinstanz noch streitigen Prämienanpassungen die Auffassung geäußert,

die Mitteilungen des Beklagten über die streitgegenständlichen Beitragserhöhungen erfüllten die gesetzlichen Mindestanforderungen an die Begründung gemäß § 203 Abs.5 VVG nicht und seien deshalb formal unwirksam. Zwar teile der Beklagte im Rahmen des „A-Verweises“ auf ein Informationsblatt mit, dass in dem betroffenen Tarif die Beiträge aufgrund veränderter Versicherungsleistungen angepasst werden müssten, lege aber nicht dar, ob diese Veränderungen von nicht nur vorübergehender Natur seien. Dies ergebe sich auch nicht aus den weiteren Unterlagen. Diejenigen Prämienneufestsetzungen, die durch eine Schwellenwertabweichung bei der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen ausgelöst worden seien, die den gesetzlich festgelegten Wert von 10 % unterschritten, vorliegend die Erhöhung des Tarifs PN zum 01.01.2019, und die Erhöhung des Tarifs TG 366/110 zum 01.01.2020, seien endgültig unwirksam, da es keine wirksame Rechtsgrundlage für diese Neufestsetzungen gebe. § 8b MB-KK 2009 sei mit den gesetzlichen Bestimmungen unvereinbar und damit unwirksam. Das Gesetz verlange als Voraussetzung für die Prüfung der Rechnungsgrundlagen und eventuelle Anpassung der Prämien nicht nur eine Abweichung von den gesetzlich oder tariflich festgelegten Schwellenwerten, sondern auch, dass diese Abweichung nicht als nur vorübergehend anzusehen sei. Der Wortlaut der Regelung in § 8b Abs. 2 MB-KK 2009 eröffne jedoch einen Entscheidungsspielraum des Versicherers, ob er bei einer nur als vorübergehend anzusehenden Abweichung anpasse oder nicht. Auch § 8b Abs.1 MB-KK 2009 könne keinen eigenständigen Bestand haben, da nach dem Wortlaut der verbleibenden Klausel durch Wegfall des zweiten Absatzes das Anpassungsrecht nun auch bei nur vorübergehenden Veränderungen sogar ohne jede Ermessensobliegenheit bestehe. Die Beitragsrückerstattungen, die der Kläger erhalten habe, könnten den Rückforderungsanspruch nicht reduzieren, da die vereinbarte erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung vom Verhalten der versicherten Personen abhängig, aber unabhängig von der Wirksamkeit der Prämienanpassungen sei.

Der Kläger hat zuletzt beantragt:

1. Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer …9 unwirksam sind:

a) in den Tarifen für Michael R.

aa) im Tarif PN die Erhöhung zum 01.01.2017 in Höhe von 70,00 €,

bb) im Tarif PNM65/205 die Erhöhung zum 01.01.2017 in Höhe von 7,74 €,

cc) im Tarif PVZ1227,08 die Erhöhung zum 01.01.2019 in Höhe von 8,82 €,

dd) im Tarif TG366/110 die Erhöhung zum 01.01.2020 in Höhe von 0,77 €,

ee) im Tarif PVZ1227,08 die Erhöhung zum 01.01.2020 in Höhe von 4,51 €,

b) in den Tarifen für Frederic R.

aa) im Tarif PN die Erhöhung zum 01.01.2018 in Höhe von 11,85 €,

bb) im Tarif EPC600 die Erhöhung zum 01.01.2019 in Höhe von 2,03 €,

cc) im Tarif EPC600 die Erhöhung zum 01.01.2020 in Höhe von 0,84 €,

c) in den Tarifen für Stella R.

aa) im Tarif PN die Erhöhung zum 01.01.2018 in Höhe von 12,43 €,

bb) im Tarif EPC600 die Erhöhung zum 01.01.2019 in Höhe von 1,93 €,

cc) im Tarif PN die Erhöhung zum 01.01.2019 in Höhe von 10,56 €,

dd) im Tarif PNE die Erhöhung zum 01.01.2019 in Höhe von 0,99 €,

ee) im Tarif EPC600 die Erhöhung zum 01.01.2020 in Höhe von 0,73 €,

und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet, sowie der Gesamtbeitrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen auf insgesamt 876,66 € zu reduzieren ist.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite 4.324,45 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte

a) der Klägerseite zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 1) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat,

b) die nach 3a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen hat.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hat die Einrede der Verjährung erhoben und vorgetragen,

die streitgegenständlichen Prämienanpassungen seien formell wirksam. Die Mitteilungsanschreibung zu den Beitragsanpassungen genügten den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung der Anpassungen, die jeweils aufgrund gestiegener Leistungsausgaben erfolgt seien. Die Prämienanpassungen seien auch materiell wirksam soweit der Schwellenwert von 10 % nicht erreicht worden sei. § 8b MB-KK 2009 weiche nicht von der gesetzlichen Regelung der Erforderlichkeit einer nicht nur vorübergehenden Veränderung ab. Da die Beitragsrückerstattungen des Klägers in den Jahren 2017, 2018 und 2020 ohne die streitgegenständlichen Beitragserhöhungen um jeweils 210,00 € geringer ausgefallen wären, bestehe insoweit ein Rückforderungsanspruch des Beklagten. Der Beklagte hat hilfsweise die Aufrechnung mit einem Betrag von 420,00 € erklärt.

Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die streitgegenständlichen Beitragsanpassungen seien sowohl formell als auch materiell wirksam. Die Voraussetzungen des § 203 Abs.2 S.1 VVG i.V.m. den einbezogenen AVB für eine Prämienerhöhung lägen für die angegriffenen Beitragsanpassungen vor. Entgegen der Auffassung des Klägers bestehe auch für Beitragserhöhungen bei einer Veränderung oberhalb von 5 % aber unterhalb von 10 % mit § 8b MB-KK 2009 eine wirksame Rechtsgrundlage. Diese sei wirksam. Die Regelung in § 8b Abs.2 MB/KT 2009 eröffne bei richtiger Auslegung dem Versicherer kein Wahlrecht, eine Prämienanpassung auch im Fall der nur vorübergehenden Änderung der Rechnungsgrundlage vorzunehmen oder davon abzusehen. Die Entscheidung sei vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen und damit nach Maßgabe sachlicher Gründe zu treffen. Sachliche Gründe stünden der Prämienanpassung jedoch entgegen, wenn keine dauerhafte, sondern nur eine vorübergehende Äquivalenzstörung drohe. Selbst wenn § 8b Abs. 2 MB-KK 2009 als unwirksam anzusehen wäre, stellte § 8b Abs. 1 MB-KK 2009 i.V.m. den tariflichen Regelungen eine wirksame Rechtsgrundlage für die streitgegenständlichen Prämienerhöhungen dar, da es an einem untrennbaren Zusammenhang zwischen den beiden Absätzen fehle. Sämtliche angegriffenen Beitragsanpassungen genügten auch den formellen Voraussetzungen des § 203 Abs.5 VVG an die zu erteilende Begründung. Die Mitteilung des Beklagten vom 25.10.2016 benenne durch den Buchstaben „A“ eindeutig die maßgebliche veränderte Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen. Weitere Informationen, insbesondere zum Umfang der Veränderung oder deren Dauerhaftigkeit seien nicht erforderlich. Die identischen Mitteilungen vom 25.10.2019 und vom 25.10.2018 enthielten ebenfalls eine ausreichende Information durch Nennung des entsprechend erläuterten Buchstabens „A“. Daneben habe der Kläger bei einigen seiner von den Beitragsanpassungen betroffenen Tarifen aus der tabellarischen Aufstellung sogar die Höhe der Änderung der Versicherungsleistungen in Prozent und den maßgeblichen Schwellenwert von 5 % entnehmen können, ohne dass dies für eine formal ausreichende Begründung erforderlich gewesen wäre.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seine Klage in Teilen hinsichtlich der Tarife PN, PNM65/205 und TG366/110 weiterverfolgt und zudem weitere nach Einreichung der Klage gezahlte Prämienanteile zurückfordert. Konkret macht er Rückforderungsansprüche für den Tarif PN vom 01.01.2017 bis zum 01.12.2020 (48 monatliche Zahlungen zu je 70,00 €) und vom 01.01.2019 bis zum 01.12.2020 (24 monatliche Zahlungen zu je 10,56 €), für den Tarif PNM65/205 vom 01.01.2017 bis zum 01.12.2017 (12 monatliche Zahlungen zu je 7,74 €) und für den Tarif TG366/110 vom 01.01.2020 bis zum 07.09.2021 (21 monatliche Zahlungen zu je 0,77 €) geltend.

Er trägt vor, die Beitragsanpassung zum 01.01.2017 in den Tarifen PN und PNM/205 sei aus formellen Gründen unwirksam. Aus der entsprechenden Mitteilung vom Oktober 2016 ergebe sich nicht, ob die Veränderungen der Versicherungsleistungen von nicht nur vorübergehender Natur seien. Die Beitragserhöhungen in den Tarifen PN zum 01.01.2019 und TG366/110 um 01.01.2020 seien unwirksam, da der gesetzlich vorgeschriebene Schwellenwert nicht überschritten worden sei und die vertraglichen Regelungen zur Berechtigung einer Beitragserhöhung bereits bei einer Änderung des Schwellenwertes von mehr als 5 % unwirksam seien. Diesbezüglich wiederholt er seinen erstinstanzlichen Vortrag.

Der Kläger beantragt:

Das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 07.06.2021, Az.: 11 O 228/20, wird aufgehoben und die Beklagte nach Maßgabe der nachfolgenden Anträge verurteilt:

1) Es wird festgestellt, dass folgende Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer …9 unwirksam sind:

in den Tarifen für Michael R. im Tarif TG366/110 die Erhöhung zum 01.01.2020 in Höhe von 0,77 €,

und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet sowie der Gesamtbeitrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen um insgesamt 0,77 € herabzusetzen ist.

2) Es wird festgestellt, dass folgende Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer …9 unwirksam waren:

a) in den Tarifen für Michael R.

aa) im Tarif PNM65/205 die Erhöhung zum 01.01.2017 in Höhe von 7,74 €,

bb) im Tarif PN die Erhöhung zum 01.01.2017 in Höhe von 70,00 €,

b) in den Tarifen für Stella R.

im Tarif PN die Erhöhung zum 01.01.2019 in Höhe von 10,56 €,

und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet war.

3) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite 3.722,49 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

4) Es wird festgestellt, dass die Beklagte

a) der Klägerseite zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 1) und 2) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat,

b) die nach 4a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen hat.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird, soweit der Senat keine abweichenden Feststellungen getroffen hat, auf das Urteil des Landgerichts sowie auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht ist das Landgericht von einer formellen und materiellen Wirksamkeit der noch in Streit stehenden Beitragsanpassungen ausgegangen.

1. Die Feststellungsanträge (Berufungsanträge Ziff. 1, 2 und 4) sind, wie das Landgericht zutreffend ausführt, zulässig.

a) Die Zulässigkeit des Feststellungsantrags gemäß Berufungsantrag Ziff. 1 ergibt sich aus der Vorgreiflichkeit für die Rückforderung künftiger Erhöhungsbeträge. Für eine Zwischenfeststellungsklage im Sinne von § 256 Abs. 2 ZPO genügt schon die bloße Möglichkeit, dass das inzidenter ohnehin zu klärende Rechtsverhältnis zwischen den Parteien noch über den gegenwärtigen Streitgegenstand hinaus Bedeutung hat oder gewinnen kann (BGH, Urteil vom 17.05.1977 – VI ZR 174/74, juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 19.12.2018 aaO Rn. 17). Dies ist vorliegend gegeben. Die begehrte Feststellung der Unwirksamkeit der Prämienerhöhung ist eine Vorfrage für den Leistungsantrag und geht zugleich über das dort erfasste Rechtsschutzziel des Klägers hinaus (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2018 – IV ZR 255/17, juris Rn. 17; Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19, juris Rn. 20). Ob über den Leistungsantrag hinaus Bereicherungsansprüche mit Erfolg geltend gemacht werden können, ist unerheblich, da ein Feststellungsinteresse für die Zwischenfeststellungsklage aufgrund der Vorgreiflichkeit entbehrlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2020 aaO; Greger in Zöller, ZPO, 34. Aufl. § 256 Rn. 25).

Zulässig ist auch der auf Feststellung der Pflicht zur Herausgabe von Nutzungen nebst Zinsen gerichtete Berufungsantrag Ziff. 4. Dem steht der grundsätzliche Vorrang der Leistungsklage nicht entgegen, da die von dem Beklagten gezogenen Nutzungen aus den nach Auffassung des Klägers rechtsgrundlos gezahlten Prämienanteilen für ihn im Zeitpunkt der Klageerhebung nur teilweise bezifferbar waren und es daher an der Zumutbarkeit der Erhebung einer Leistungsklage fehlte (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2018 – IV ZR 255/17, juris Rn. 20).

Jedenfalls in Verbindung mit diesem Antrag ist auch der Berufungsantrag Ziff. 2 zulässig, obwohl dieser die Feststellung der Unwirksamkeit der Tarife PN und PNM65/205 für einen in der Vergangenheit liegenden, abgeschlossenen Zeitraum (bis zum Zugang der Klageerwiderung) zum Gegenstand hat (vgl. BGH, Urteil vom 17.06.2016 – V ZR 272/15, juris Rn. 13; BGH, Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19, juris Rn. 19).

2. Die Klage ist allerdings, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, insgesamt unbegründet.

a) Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Prämienerhöhung zum 01.01.2017 in den Tarifen PNM65/205 und PN wirksam erfolgt ist.

aa) Entgegen der klägerischen Auffassung entsprach die Mitteilung vom Oktober 2016 den formalen Vorgaben des § 203 Abs. 5 VVG.

(1) Die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG erfordert die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat (BGH, Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19, juris Rn. 26; Urteil vom 17.11.2021 – IV ZR 113/20, juris Rn. 19). Aus dem Gesetzeswortlaut, der eine Angabe der „hierfür“ maßgeblichen Gründe vorsieht, folgt, dass sich diese auf die konkret in Rede stehende Prämienanpassung beziehen müssen; eine allgemeine Information über die gesetzlichen Voraussetzungen der Beitragserhöhung ist nicht ausreichend (BGH, Urteil vom 16.12.2020 aaO Rn. 27). Zugleich folgt aus dem Wort „maßgeblich“, dass nicht alle Gründe genannt werden müssen, sondern nur die für die Prämienanpassung entscheidenden Umstände. In diesem Sinne entscheidend ist nur, ob eine Veränderung der erforderlichen gegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten die in § 155 Abs. 3 und 4 VAG oder in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelten Schwellenwerte überschreitet oder nicht. Dagegen ist die konkrete Höhe der Veränderung dieser Rechnungsgrundlagen nicht entscheidend. Die Überprüfung der Prämie wird ausgelöst, sobald der Schwellenwert überschritten wird; dabei kommt es nicht darauf an, in welchem Umfang er überschritten wird (BGH, Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19, juris Rn. 29).

(2) Gemessen hieran genügt das Mitteilungsschreiben des Beklagten aus dem Oktober 2016 den Vorgaben des § 203 Abs. 5 VVG. Es benennt – was durch den Kläger auch nicht in Abrede gestellt wird – als Auslöser der Prämienerhöhung eindeutig und ausschließlich „veränderte Versicherungsleistungen“. Soweit der Kläger der Auffassung ist, der Beklagte hätte zudem darauf hinweisen müssen, dass sich die Versicherungsleistungen nicht nur vorübergehend verändert hätten, ist dem nicht zu folgen.

(a) Entgegen der klägerischen Auffassung geben Wortlaut und Systematik des § 203 VVG für eine derartige Interpretation keine Anhaltspunkte.

Nach dem Wortlaut des § 203 Abs. 5 VVG ist die Mitteilung der für die Prämienanpassung „maßgeblichen Gründe“ erforderlich. Dieser Begriff der „maßgeblichen Gründe“ wird in der Norm weder definiert noch auch nur weiter erläutert. Genannt sind in § 203 Abs. 2 VVG lediglich die für die Prämienanpassung „maßgeblichen Rechnungsgrundlagen“, womit aber allein die Versicherungsleistungen und die Sterbewahrscheinlichkeit gemeint sind. Dass der Begriff der „maßgeblichen Gründe“ darüber hinaus auch die Tatsache der nicht nur vorübergehenden Veränderung der Rechnungsgrundlage umfassen soll, lässt sich weder dem Normtext, noch dem Normkontext entnehmen. In § 155 VAG wird der Begriff ebenfalls nicht genannt.

(b) Auch bei Berücksichtigung von Normzweck und Entstehungsgeschichte des § 203 Abs. 5 VVG ist nicht erkennbar, dass über die reine Benennung der maßgeblichen Rechnungsgrundlage hinaus zusätzlich auf deren nicht nur vorübergehende Veränderung hinzuweisen ist. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 16.12.2020 (IV ZR 294/19) vielmehr klargestellt, dass an die Pflicht zur Mitteilung der für die Prämienerhöhung maßgeblichen Gründe nach Sinn und Zweck sowie Entstehung der Norm keine hohen Anforderungen zu stellen sind.

Die Erweiterung der Pflichten des Versicherers gegenüber der schon nach altem Recht erforderlichen Mitteilung bei einer Prämienanpassung nach § 178g Abs. 4 VVG a.F. dahingehend, dass nun auch die maßgeblichen Gründe gemäß § 203 Abs. 5 VVG mitgeteilt werden müssen, erklärt sich historisch daraus, dass in § 203 Abs. 2 Satz 3 VVG n.F. erstmals eine zweite Rechnungsgrundlage – die Sterbewahrscheinlichkeit – eingeführt wurde, deren Veränderung gegenüber dem kalkulierten Wert eine Prämienanpassung auslösen kann. Während bis dahin auch ohne eine Angabe des Versicherers offenkundig gewesen ist, welcher auslösende Faktor der Prämienanpassung zugrunde lag, weil nach § 178g Abs. 2 VVG a.F. nur einer, nämlich eine Veränderung des tatsächlichen Schadensbedarfs, existierte, ist dies nach der Reform nicht mehr der Fall. Hieraus folgt, dass die Begründungspflicht des § 203 Abs. 5 VVG im Wesentlichen nur darauf abzielt, den nunmehr alternativ möglichen Anlass der Prämienanpassung für den Versicherungsnehmer klarzustellen (BGH, Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19, juris Rn. 33). Die Mitteilung erfüllt auch lediglich den Zweck, dem Versicherungsnehmer zu verdeutlichen, dass weder sein individuelles Verhalten noch eine freie Entscheidung des Versicherers Grund für die Beitragserhöhung war, sondern dass eine bestimmte Veränderung der Umstände dies aufgrund gesetzlicher Regelungen veranlasst hat. Eine Überprüfungsmöglichkeit oder auch nur eine Plausibilitätskontrolle soll die Mitteilung dem Versicherungsnehmer hingegen nicht ermöglichen (BGH aaO, juris Rn. 35).

Die Zwecke der Klarstellung der Rechnungsgrundlage und der (begrenzten) Verdeutlichung des Grundes der Prämienerhöhung werden bereits mit der Benennung der Rechnungsgrundlage erfüllt. Dass daneben auch über das unverändert (vgl. § 178g Abs. 2 VVG a.F.) fortbestehende Erfordernis der nicht nur vorübergehenden Veränderung der Rechnungsgrundlage informiert werden müsste, ist weder teleologisch noch historisch geboten (ebenso auch OLG Stuttgart, Urteil vom 04. November 2021 – 7 U 204/21, juris Rn. 58).

(3) Weitergehende formelle Mängel der Prämienerhöhung zum 01.01.2017 in den Tarifen PNM65/205 und PN werden durch den Kläger nicht gerügt und sind den vorgelegten Unterlagen auch nicht zu entnehmen.

bb) Auch Zweifel an der materiellen Wirksamkeit der Prämienerhöhung werden durch den Kläger nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich.

b) Auch hinsichtlich der Prämienerhöhungen in den Tarifen PN zum 01.01.2019 und TG366/110 zum 01.01.2020 ist das Landgericht zutreffend von einer Wirksamkeit ausgegangen.

aa) Formelle Mängel werden durch den Kläger in der Berufungsinstanz nicht mehr geltend gemacht. Diese sind auch nicht ersichtlich, wie das Landgericht zutreffend ausführt.

bb) An materiell-rechtlichen Fehlern macht der Kläger ausschließlich geltend, dass die Abweichung bei der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen nicht über dem gesetzlich festgelegten Schwellenwert von 10 % liegt und dass eine Anpassung bei einem Überschreiten des in den Vertragsbedingungen festgelegten Schwellenwertes von 5 % wegen Unwirksamkeit der entsprechenden Bedingungen nicht zulässig sei.

Dieser Auffassung folgt der Senat nicht. Vielmehr konnte der Beklagte eine Anpassung der Prämie gemäß § 8b Abs. 1 AVB/KK bzw. § 8b Abs. 1 AVB/KT (im Weiteren auch einheitlich als „§ 8b AVB“ bezeichnet) in Verbindung mit den einschlägigen Tarifregelungen vornehmen, wonach der Schwellenwert für Versicherungsleistungen auf 5 % abgesenkt ist. Eine solche Festsetzung eines geringeren Schwellenwertes als 10 % in den Versicherungsbedingungen ist in § 155 Abs. 3 Satz 2 VAG ausdrücklich zugelassen, was der Kläger auch nicht in Abrede stellt. Gegen die Wirksamkeit der hier geregelten Absenkung auf 5 % bestehen entgegen der Auffassung des Klägers auch trotz der weiteren Regelungen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen keine Bedenken.

(1) Allerdings weicht § 8b Abs. 2 AVB von der nach § 208 Satz 1 VVG zwingenden Regelung des § 203 Abs. 2 VVG ab. Die Klausel ist aus der für die Auslegung von allgemeinen Versicherungsbedingungen maßgeblichen Perspektive des durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmers (vgl. BGH, Urteil vom 18.11.2020 – IV ZR 217/19, juris Rn. 11 m.w.N.) nach ihrem insoweit eindeutigen Wortlaut dahingehend zu verstehen, dass bei einer nur vorübergehenden Veränderung der Versicherungsleistungen von einer Beitragsanpassung zwar abgesehen werden kann, eine solche aber – im Umkehrschluss – grundsätzlich möglich ist. In dieser Auslegung weicht die Klausel von § 203 Abs. 2 VVG, der ein Anpassungsrecht des Versicherers ausschließlich bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung einer maßgeblichen Rechnungsgrundlage vorsieht, zum Nachteil des Versicherungsnehmers ab (Voit in Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl. § 8b MB/KK Rn. 2; a.A.: Boetius, VersR 2021, 95, 102; Bruns, VersR 2021, 541, 545 f.).

(2) Trotz Unwirksamkeit von § 8b Abs. 2 AVB bleiben die hiervon unabhängigen Bestimmungen in § 8b Abs. 1 AVB und in den jeweiligen Tarifen betreffend die Absenkung des für Versicherungsleistungen geltenden Schwellenwertes auf 5 % unberührt (§ 306 Abs. 1 BGB). Das Verbot geltungserhaltender Reduktion (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2013 – XI ZR 66/13, juris Rn. 27) steht dem nicht entgegen.

(a) Inhaltlich voneinander trennbare, einzeln aus sich heraus verständliche Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen können auch dann Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung sein, wenn sie in einem äußeren sprachlichen Zusammenhang mit anderen – unwirksamen – Regelungen stehen. Nur wenn der als wirksam anzusehende Teil im Gesamtgefüge des Vertrages nicht mehr sinnvoll, insbesondere der als unwirksam beanstandete Klauselteil von so einschneidender Bedeutung ist, dass von einer gänzlich neuen, von der bisherigen völlig abweichenden Vertragsgestaltung gesprochen werden muss, ergreift die Unwirksamkeit der Teilklausel die Gesamtklausel (BGH, Urteil vom 31.03.2021 – IV ZR 221/19, juris Rn. 64; Urteil vom 12.02.2009 – VII ZR 39/08, juris Rn. 15; Urteil vom 10.10.1996 – VII ZR 224/95, juris Rn. 16). Die inhaltliche Trennbarkeit einer Klausel und damit die Möglichkeit ihrer Zerlegung in einen inhaltlich zulässigen und einen inhaltlich unzulässigen Teil ist dagegen immer dann gegeben, wenn der unwirksame Teil der Klausel gestrichen werden kann, ohne dass der Sinn des anderen Teils darunter leidet (sog. blue-pencil-test); ob beide Bestimmungen den gleichen Regelungsgegenstand betreffen, ist dabei unerheblich (BGH, Urteil vom 31.03.2021 aaO; Urteil vom 13.02.2020 – IX ZR 140/19, juris Rn. 36).

(b) Um in diesem Sinne inhaltlich trennbare Klauseln handelt es sich hier.

Mit der Regelung des § 8b Abs. 1 AVB macht der Versicherer allein von der ihm in § 155 Abs. 3 Satz 2 VAG eröffneten Möglichkeit Gebrauch, den Schwellenwert für die Prüfung einer Beitragsanpassung von 10 % auf 5 % abzusenken. Weitergehende Regelungen enthält § 8b Abs. 1 AVB nicht. Insbesondere ist der Norm nicht zu entnehmen, dass durch sie dem Versicherer ein Recht zur Beitragsanpassung auch bei einer nur vorübergehenden Veränderung der Berechnungsgrundlagen eingeräumt werden soll (so aber OLG Köln, Urteil vom 22.09.2020 – I-9 U 237/19, juris Rn. 66). Vielmehr wird durch die Einschränkung, eine Anpassung erfolge nur „soweit erforderlich“, klargestellt, dass nicht jede Überschreitung des Schwellenwertes zu einer Anpassung führt. Dass zu der Frage, ob die Abweichung von den gesetzlich und tariflich festgelegten Schwellenwerten dauerhaft sein muss, keine Aussage getroffen wird, ist auch unschädlich, da insoweit auf die gesetzlichen Regelungen zurückgegriffen werden kann, wonach ein Anpassungsrecht (§ 203 Abs. 2 Satz 1 VVG) bzw. eine Anpassungspflicht (§ 155 Abs. 3 Satz 2 VAG) allein bei einer nicht nur vorübergehenden Abweichung besteht. Dass nicht jede Überschreitung des Schwellenwertes nach oben oder unten zu einer Änderung führt, ist dabei auch für einen um Verständnis bemühten Versicherungsnehmer erkennbar. Gerade eine nur vorübergehende geringfügige Veränderung der Berechnungsgrundlagen ist erkennbar ein Fall, in dem eine Anpassung nicht als erforderlich anzusehen ist.

Demgegenüber gibt § 8b Abs. 2 AVB – ungeachtet seiner einschränkenden Formulierung – dem Versicherer die Möglichkeit, contra legem auch bei lediglich vorübergehenden Veränderungen der Berechnungsgrundlagen eine Beitragsanpassung vorzunehmen. Die Absenkung des Schwellenwertes in den Tarifbedingungen (§ 8b Abs. 1 AVB) und die Eröffnung einer Anpassungsmöglichkeit bei nur vorübergehenden Veränderungen (§ 8b Abs. 2 AVB) hängen jedoch nicht untrennbar zusammen (so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 18.11.2021 – 7 U 244/21, juris Rn. 74 f.; Bruns, VersR 2021, 541, 551; Voit, VersR 2021, 673, 680; a.A.: OLG Köln, Urteil vom 22.09.2020 – 9 U 237/19, juris Rn. 68; Werber, VersR 2021, 288, 289 f.). Vielmehr sind die Regelungen zum Anpassungsrecht des Versicherers in § 8b Abs. 1 AVB auch ohne den nachfolgenden Absatz 2 aus sich heraus sinnvoll und verständlich.

(3) Soweit teilweise vertreten wird, eine Regelung in allgemeinen Versicherungsbedingungen, die – wie hier in den jeweiligen Tarifen – bei einer unterhalb von 10 % liegenden Abweichung eine Möglichkeit, nicht aber eine Verpflichtung des Versicherers zur Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Prämien vorsieht, sei unwirksam (Klimke in Boetius/Rogler/Schäfer, Private Krankenversicherung, 2020, § 31, Rn. 96 ff.; Gramse in BeckOK VVG, 13. Edition, § 203 Rn. 23a m.w.N.; für eine Pflicht zur Anpassung, wenn die durch die Schwellenwertüberschreitung ausgelöste Prüfung deren Voraussetzungen ergeben hat Brand in Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2020, § 203, Rn. 29), folgt dem der Senat nicht. Ein derartiges Verständnis widerspräche der Intention des historischen Gesetzgebers. In der Gesetzesbegründung heißt es eindeutig: „Die Versicherungsunternehmen können allerdings – zur Vermeidung großer Prämiensprünge – in den Versicherungsbedingungen einen geringeren Schwellenwert mit der Maßgabe festlegen, daß sie berechtigt sind, bereits beim Überschreiten dieses geringeren Wertes die Prämien zu überprüfen und ggf. anzupassen“ (BT-Drs. 12/6959, S. 62; hierauf bezugnehmend auch OLG Köln, Urteil vom 16.12.2016 – I-20 U 114/16, juris Rn. 30 ff.; Boetius in Langheid/Wandt, VVG, 2. Aufl. 2017, § 203 Rn. 808). Angesichts der regelmäßig steigenden Gesundheitskosten ist die von der Gegenauffassung ins Feld geführte drohende Störung des Äquivalenzprinzips durch Nichtweitergabe gesunkener Kosten (vgl. Klimke in Boetius/Rogler/Schäfer, Private Krankenversicherung, 2020, § 31, Rn. 99) ohnehin eher theoretischer Natur. Jedenfalls wurde diese Möglichkeit durch den Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen.

c) Mangels Bestehens eines Hauptanspruchs aus § 812 Abs. 1 BGB, stehen dem Kläger auch nicht die geltend gemachten Ansprüche auf Nutzungen und Zinsen zu.

III.

1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

2. Die Revision ist nur für einen Teil der streitgegenständlichen Ansprüche zuzulassen.

Die Revision ist zuzulassen, soweit der Senat die Anträge hinsichtlich der Prämienerhöhungen in den Tarifen PN zum 01.01.2019 und TG366/110 zum 01.01.2020 abgewiesen hat. Der Senat hat diesbezüglich die Frage der Wirksamkeit des § 8b Abs. 2 Satz 2 AVB/KK abweichend gegenüber dem Oberlandesgericht Köln im Urteil vom 22.09.2020 (9 U 237/19, juris Rn. 68) beurteilt. Diese Frage wird auch in der Literatur kontrovers diskutiert, ist mithin als klärungsbedürftig anzusehen (so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 18.11.2021 – 7 U 244/21, juris Rn. 94 ff.). Im Übrigen liegen keine Gründe für die Zulassung der Revision vor.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Versicherungsrecht

Egal ob Ihre Versicherung die Zahlung verweigert oder Sie Unterstützung bei der Schadensregulierung benötigen. Wir stehen Ihnen zur Seite.

 

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Versicherungsrecht

Urteile aus dem Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!