LG Hamburg, Az.: 332 S 5/04, Beschluss vom 31.08.2004
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg – Mitte vom 12.2.2004 (Geschäftsnr.: 13b C 263/03) wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1.100,– Euro festgesetzt.
Gründe
Die Berufung wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.
Zur näheren Begründung wird auf die Verfügung vom 10.8.2004 verwiesen.
Die Entscheidung des Amtsgerichts ist zutreffend.
Unter Berücksichtigung der zwischen den Parteien vereinbarten Versicherungsbedingungen war die Beklagte nach Eintritt des Versicherungsfalls (= eine bestimmte Sehschwäche der Versicherungsnehmer) verpflichtet, Kosten für eine oder mehrere Brillen zu erstatten, wenn nur auf diesem Wege die bestehende Sehschwäche hinreichend auszugleichen war (= notwendige Heilbehandlung). Da bei den Parteien eine Sehschwäche sowohl im Nah- als auch im Fernbereich vorliegt, war es ihre Sache, selbständig unter Berücksichtigung augenärztlichen Rates zur Beseitigung der Fehlsichtigkeit ggf. auch eine Nahsicht- wie auch eine Fernsichtbrille zu beschaffen, deren Kosten die Beklagte hätte übernehmen müssen. Die Klägerin hat indes mit ihrem Mann eine sog. Gleitsichtbrille gewählt, die ganz unstreitig im Rahmen des Alltags ohne weiteres in der Lage ist, sowohl die Fern- als auch die Nahsichtschwäche hinreichend auszugleichen. Auf weiteres hat die Klägerin auch keinen Anspruch, denn auch in diesem Bereich, den sie nunmehr in den Vordergrund schiebt, bietet die Brille eine unstreitig ausreichende Sehleistung, wenn auch keine optimale. Die Beklagte ist indes nicht verpflichtet, für spezielle Berufsanforderungen Sehhilfen zu bezahlen, wenn jedenfalls auch in diesem Bereich eine hinreichende Sehfähigkeit mit der hier in Rede stehenden Gleitsichtbrille gewährleistet ist. Das hat nichts mit der Frage einer „Luxusbrille“ zu tun, diese Klausel bezieht sich nämlich in den Bedingungen ausschließlich auf die Brillengestelle. Eine andere Beurteilung ist auch nicht deswegen veranlasst, weil es sich um einen Spezialtarif für Zahnärzte handelt. Es ist unstreitig geworden, dass damit jedenfalls nicht Hilfsmittel wie Arbeitsbrillen versichert sein sollten, die Zahnärzte für erforderlich halten. Darüber hinaus handelt es sich jedenfalls beim Ehemann der Klägerin nicht um einen Zahnarzt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.