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Private Krankenversicherung – Kostenerstattung für PC-Arbeitsplatzbrille

AG Starnberg – Az.: 2 C 667/18 – Urteil vom 05.09.2018

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 574,20 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.06.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Streitwert wird auf 638,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Zahlung aus privater Krankenversicherung.

Der Kläger ist selbständig und bei der Beklagten im Tarif PN privat krankenversichert. Am 26.04.2017 wurde dem Kläger eine Gleitsichtbrille und eine PC-Brille ärztlich verordnet. Mit Leistungsmitteilung vom 25.07.2017 erstattete die Beklagte dem Kläger den Leistungsbetrag laut den Tarifbestimmungen für die Gleitsichtbrille und wies jegliche Erstattung für die PC-Arbeitsplatzbrille zurück.

Der Kläger behauptet, die PC-Arbeitsplatzbrille sei neben der Gleitsichtbrille medizinisch notwendig. Altersbedingt leide er an einer eingeschränkten Akkommodationsfähigkeit der Augen, die durch die Gleitsichtbrille bei der beruflichen und privaten Arbeit am PC nicht ausreichend reguliert werden könne. Insbesondere müsse bei Tragen der Gleitsichtbrille eine starre Kopfposition vor dem PC eingehalten werden, was zu Kopf- und Nackenschmerzen führe.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für die Anschaffung eine PC-Brille als Sehhilfe EUR 638,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit Erhebung der Klage zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, die Fehlsichtigkeit des Klägers sei bereits durch die mit der PC-Arbeitsplatzbrille gleichzeitig angeschafften Gleitsichtbrille ausgeglichen. Im Erstattungsfall seien zudem maximal 90% der Kosten für die Arbeitsplatzbrille erstattungsfähig, da der tariflich vorgeschriebene Selbstbehalt noch nicht erschöpft sei.

Zu den Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

I. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die PC-Arbeitsplatzbrille gem. §§ 192 ff. VVG i.V.m. den Versicherungsbedingungen der Beklagten nach §§ 1 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 MB/KK 2009,Tarif PN, II. A. 6. in Höhe von 574,20 €.

1. Die Anschaffung der PC-Arbeitsplatzbrille war medizinisch notwendig.

a) Eine Heilbehandlung ist medizinisch notwendig, wenn es nach den objektiven medizinischen Befunden und wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Behandlung vertretbar war, sie als medizinisch notwendig anzusehen. Vertretbar ist die medizinische Notwendigkeit, wenn sie sowohl in begründeter und nachvollziehbarer wie fundierter Vorgehensweise das zugrunde liegende Leiden diagnostisch hinreichen erfasst und eine ihm adäquate, geeignete Therapie anwendet (BGH r+s 2015, 142).

b) Für die Frage der medizinischen Notwendigkeit ist es dagegen unbeachtlich, ob der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, die Kosten gegenüber seinem Arbeitgeber oder als Selbständiger steuerlich geltend zu machen. Die medizinische Notwendigkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Arbeitgeber zur Übernahme der Kosten nach dem Arbeitsschutzgesetz verpflichtet ist. Diese gesetzliche Verpflichtung beruht allein auf der gesetzgeberischen Entscheidung und ist nicht auf die mangelnde medizinische Notwendigkeit zurückzuführen. Steuerliche Abzugsmöglichkeiten gebieten gleichfalls nicht den Rückschluss auf eine mangelnde medizinische Notwendigkeit der Heilbehandlungskosten. Voraussetzung für den steuerlichen Abzug etwaiger Ausgaben als Betriebsausgaben, ist die betriebliche Veranlassung der Ausgaben (vgl. § 4 Abs. 4 EStG). Die betriebliche Veranlassung schließt eine etwaige medizinische Notwendigkeit angefallener Ausgaben jedoch nicht per se aus, sondern grenzt lediglich den aus steuerlicher Sicht betrieblichen von dem privaten Aufwand ab.

c) Bei einer altersbedingten Akkommodationsschwäche der Augen kann eine spezielle Sehhilfe für Tätigkeiten am Bildschirm notwendig werden. Eine universelle Gleitsicht- oder auch eine Nahbrille reicht in diesem Fall nicht mehr ohne weiteres aus, um die Fehlsichtigkeit der am Bildschirm arbeitenden Person adäquat auszugleichen (Information 250-008 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, Anlage K 10).

private Krankenversicherung - Kostenerstattung für PC-Arbeitsplatzbrille
(Symbolfoto: Von fizkes/Shutterstock.com)

Laut dem vorgelegten ärztlichen Attest, leidet der Kläger an einer solchen altersbedingten Akkommodationsschwäche der Augen. Das Tragen einer PC-Arbeitsplatzbrille erweist sich für den Kläger damit als medizinisch notwendig, auch wenn der Kläger die entstandenen Kosten gegebenenfalls dem Grunde nach steuerlich geltend machen könnte.

Der Kläger hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar geschildert, dass seine Gleitsichtbrille geeignet sei zum Autofahren und auch zum Lesen. Beim Bildschirm könne er nur durch einen sehr schmalen Bereich der Brille diesen erkennen und müsse daher den Kopf in einer bestimmten Position starr halten.

Zwanglos lässt sich hieraus die medizinische Notwendigkeit einer Arbeitsplatzbrille folgern. Eine starr einzuhaltende Kopfposition kann zu Nacken- und Kopfschmerzen führen (Information 250-008 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, Anlage K 10). Es ist dem Kläger weder zuzumuten, seine bereits geschwächten Augen zu überbeanspruchen, noch Verspannungen der Nackenmuskulatur zu riskieren, was wiederum weitere medizinische Behandlungen zur Folge haben kann.

d) Der medizinischen Notwendigkeit steht es nicht entgegen, dass der Kläger zeitgleich eine Gleitsichtbrille angeschafft hat.

Zunächst ist festzuhalten, dass die zu Grunde liegenden Versicherungsbedingungen die Anzahl der jährlich zu erstattenden Sehhilfen ebensowenig wie deren Gesamtbetrag begrenzen. Begrenzt ist lediglich der Betrag für das (jeweilige) Brillengestell auf 180,- €.

Die Fehlsichtigkeit des Klägers kann nicht umfassend durch die gleichzeitig mit der Arbeitsplatzbrille angeschafften Gleitsichtbrille ausgeglichen werden. Weder eine Gleichsichtbrille, noch alternativ eine Nah- und Fernbrille kann die Fehlsichtigkeit des Klägers in alltäglichen Situationen im Allgemeinen und bei der Bildschirmarbeit im Speziellen abdecken. Wie klägerseits vorgetragen, ermöglicht die Gleitsichtbrille es dem Kläger, zum Beispiel, ein Fahrzeug im Straßenverkehr zu führen, ohne ständig zwischen einer Nah- und Fernbrille wechseln zu müssen. Dagegen erweist sich die Gleitsichtbrille aufgrund der störenden Enge der Mittelzone in den Brillengläsern bei der Bildschirmarbeit als ungeeignet. Die beklagtenseits angesprochene Umgestaltung des PC-Arbeitsplatzes zum Ausgleich der Fehlsichtigkeit erscheint dem Gericht weder als qualitativ vergleichbare Alternative zum Tragen einer PC-Arbeitsplatzbrille, noch ist dem Kläger der finanzielle Aufwand zumutbar, nur um der Beklagten die Erstattung der Arbeitsplatzbrille zu ersparen.

Schlußendlich kann es für die Frage der medizinischen Notwendigkeit nicht darauf ankommen, in welcher Reihenfolge die Hilfsmittel angeschafft werden. Folgt man der Argumentation der Beklagten, dass die Arbeitsplatzbrille neben einer bereits vorhandenen Gleitsichtbrille nicht medizinisch notwendig erschiene, müsste der Versicherungsnehmer zuerst die verordnete PC-Arbeitsplatzbrille anschaffen, die mangels weiterer Brillen aufgrund der Fehlsichtigkeit stets medizinisch notwendig wäre. Die nachfolgende Anschaffung einer verordneten Fern-, Nah- oder Gleitsichtbrille würde dagegen zusätzliche Bereiche abdecken und wäre daher trotz bereits vorhandener Bildschirmarbeitsplatzbrille medizinisch notwendig. Wenn aber die medizinische Notwendigkeit nebeneinander besteht, kann es nicht auf die Reihenfolge der Anschaffung ankommen.

e) Entgegen der Auffassung der Beklagten erhöht eine Arbeitsplatzbrille für Tätigkeiten am Bildschirm nicht lediglich das Maß an Bequemlichkeit. Die PC-Arbeitsplatzbrille ist gerade dazu bestimmt, ein besonderes Maß der Fehlsichtigkeit bei Bildschirmarbeiten aufgrund der Akkommodationsschwäche der Augen auszugleichen.

f) Die Anschaffung der Arbeitsplatzbrille übersteigt nicht das medizinisch notwendige Maß.

Bei der Frage nach dem Maß der medizinischen Notwendigkeit im Rahmen des § 5 Abs. 2 MB/KK 2009, ist auf die tatsächlichen Belange einen durchschnittlichen Versicherungsnehmers abzustellen. Individuelle Besonderheiten, vor allem die Berufswahl, sind nicht zu berücksichtigen (LG Düsseldorf, r+s 2014, 186).

Die Anschaffung einer Arbeitsplatzbrille für Tätigkeiten an einem Bildschirm entsprechen in zweierlei Hinsicht den Belangen eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers. Zum einen ist die Notwendigkeit einer solchen Brille altersbedingt, sodass im zunehmenden Alter ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer davon betroffen sein kann. Die Betroffenheit ist ferner nicht berufsspezifisch. Die Bildschirmarbeit erstreckt sich mittlerweile flächendeckend auf weitgehend alle Berufsfelder und nimmt auch einen hohen Privatanteil in Anspruch, sodass die Anschaffung einer PC-Arbeitsplatzbrille den tatsächlichen Belangen eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers entspricht.

2. Die durch den Kläger aufgewandten Kosten von 638,- € sind um den Selbstbehalt von 10 % nach den Versicherungsbedingungen Tarif PN, II. A. zu kürzen. Es ergibt sich ein Erstattungsanspruch von 574,20 €.

Die Beklagte hat nachvollziehbar unter Bezugnahme auf die Abrechnungen des Versicherungsjahres 2017 dargetan, dass der Selbstbehalt von 400,- € noch nicht ausgeschöpft war.

II. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1. 288 Abs. 1 BGB.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 II Nr. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 713 ZPO.

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