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Private Krankenversicherung – Erstattungsfähigkeit E-Scooter

Ein Mann aus Eschweiler wollte sich den Traum von einem E-Scooter erfüllen und die Kosten dafür von seiner privaten Krankenkasse zahlen lassen. Doch die Versicherung spielte nicht mit und verweigerte die Übernahme der Kosten in Höhe von 3.125 Euro – mit Erfolg, wie das Amtsgericht Eschweiler nun entschied. Der E-Scooter falle nicht unter die versicherten Hilfsmittel, so die Begründung des Gerichts.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht Eschweiler
  • Datum: 10.01.2023
  • Aktenzeichen: 24 C 128/21
  • Verfahrensart: Zivilprozess
  • Rechtsbereiche: Versicherungsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Eine Person, die eine private Krankheitskostenversicherung bei der Beklagten hat und die Übernahme der Kosten für ein Elektromobil fordert. Er argumentiert, dass der Scooter ein Krankenfahrstuhl im Sinne seiner Versicherungskonditionen ist und somit von der Versicherung übernommen werden sollte.
  • Beklagte: Eine Versicherungsgesellschaft. Sie lehnt die Kostenübernahme ab, da das Elektromobil nicht als erstattungsfähiges Hilfsmittel in ihrem Tarif gelistet ist und es sich ihrer Ansicht nach nicht um ein versichertes Hilfsmittel handelt.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Kläger wollte die Beklagte zur Kostenübernahme für einen E-Scooter zwingen, den ihm ein Arzt verschrieben hatte. Der Kläger meinte, das Fahrzeug sei ein Krankenfahrstuhl und damit erstattungsfähig durch seine private Krankheitskostenversicherung.
  • Kern des Rechtsstreits: Es ging darum, ob das von der Versicherung ausgeschlossene Elektromobil unter die Kategorie der versicherten Krankenfahrstühle fällt und somit die Versicherung verpflichtet ist, die Kosten zu übernehmen.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die Kosten für den Elektromobil-Scooter zu übernehmen.
  • Begründung: Der E-Scooter fällt nicht unter die vertraglich als Hilfsmittel definierten Krankenfahrstühle. Die vertraglichen Bedingungen schliessen Elektromobile explizit aus der Kategorie der versicherten Hilfsmittel aus. Auch die eingeführten Versicherungsbedingungen und Tarife sind abschließend und wirksam.
  • Folgen: Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Er erhält keine Erstattung für das Elektromobil. Das Urteil betont die Durchsetzungskraft der Vertragsklauseln und bestärkt Versicherer darin, nur ausdrücklich im Vertrag genannte Hilfsmittel zu erstatten.

Neues Urteil klärt Erstattungsfähigkeit von E-Scootern für Menschen mit Einschränkungen

Die Mobilität von Menschen mit Einschränkungen hat in den letzten Jahren einen bedeutenden technologischen Sprung gemacht. Moderne Mobilitätshilfen wie E-Scooter eröffnen Menschen mit gesundheitlichen Herausforderungen neue Wege der Selbstständigkeit und Bewegungsfreiheit. Dabei stellen sich zunehmend rechtliche und versicherungstechnische Fragen zur Kostenübernahme dieser innovativen Hilfsmittel.

Private Krankenversicherungen und gesetzliche Krankenkassen müssen sich verstärkt mit der Erstattungsfähigkeit von E-Scootern als medizinische Hilfsmittel auseinandersetzen. Die Bewertung solcher Versicherungsleistungen hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie dem individuellen Gesundheitszustand, der medizinischen Notwendigkeit und den spezifischen Versicherungsbedingungen für erstattungsfähige Hilfsmittel.

Ein aktuelles Gerichtsurteil wirft nun neues Licht auf die Frage der Kostenübernahme von E-Scootern als Mobilitätshilfe und bietet wichtige Orientierung für Betroffene und Versicherungen.

Der Fall vor Gericht


Krankenkasse muss Kosten für E-Scooter nicht übernehmen

Mann bespricht mit Arzt E-Scooter-Hilfsmittel und sieht auf private Verordnung auf dem Tisch.
Kostenübernahme von E-Scootern durch Krankenversicherungen | Symbolfoto: Flux gen.

Ein Versicherter scheiterte vor dem Amtsgericht Eschweiler mit seiner Klage gegen seine private Krankenversicherung auf Kostenübernahme für einen E-Scooter. Das Gericht entschied, dass die Versicherung nicht zur Übernahme der Kosten in Höhe von 3.125 Euro verpflichtet ist, da ein E-Scooter kein versichertes Hilfsmittel nach den geltenden Versicherungsbedingungen darstellt.

Versicherungsbedingungen erlauben nur Krankenfahrstühle

Der Kläger verfügte über eine private Krankheitskostenversicherung nach dem Tarif AMH100. Ein Arzt hatte ihm einen „mobilen Scooter“ mit der Hilfsmittelnummer 18.51.05.1 per Privatrezept verschrieben. Die Versicherung lehnte die Kostenübernahme ab. Nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) sind bei Hilfsmitteln ausschließlich die dort aufgelisteten Gegenstände erstattungsfähig. Die Liste enthält zwar Krankenfahrstühle, nicht aber E-Scooter oder Elektromobile.

Grundlegende Unterschiede zwischen E-Scooter und Krankenfahrstuhl

Das Gericht stellte klar, dass ein E-Scooter nicht unter den Begriff des Krankenfahrstuhls fällt. Ein Krankenfahrstuhl sei bauartbedingt auf die Nutzung durch behinderte Menschen zugeschnitten und speziell für deren Beförderung gebaut. Charakteristisch sei die Grundstruktur eines fahrbaren Stuhls mit Sitzfläche, Rückenlehne und gegebenenfalls Armlehnen. Krankenfahrstühle seien für die Nutzung in Gebäuden konzipiert und ermöglichten es dem Nutzer, an Tische heranzufahren.

E-Scooter als reines Fortbewegungsmittel

Im Gegensatz dazu handele es sich bei einem E-Scooter um ein Elektrofahrzeug, das primär zur Teilnahme am Straßenverkehr gedacht sei. Dies zeige sich auch an der Ausstattung mit Beleuchtung nach der Straßenverkehrsordnung, einschließlich Blinker, Bremslichtern und Warnblinklicht. Aufgrund der Konstruktion und Ausmaße sei ein E-Scooter nicht als direkter Ersatz für einen Stuhl in Wohnungen geeignet.

Einschränkung der Hilfsmittel rechtlich zulässig

Die Beschränkung der erstattungsfähigen Hilfsmittel in den Versicherungsbedingungen sei rechtlich nicht zu beanstanden. Der Bundesgerichtshof habe bereits bestätigt, dass solche Einschränkungen wirksam sind. Die abschließende Aufzählung der Hilfsmittel diene dazu, die Kosten überschaubar zu halten und eine Tarifkalkulation mit vertretbarer Prämiengestaltung zu ermöglichen. Dies liege auch im Interesse der Versicherungsnehmer.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil stellt klar, dass ein E-Scooter nicht automatisch als erstattungsfähiger Krankenfahrstuhl gilt, nur weil er eine Hilfsmittelnummer hat. Entscheidend ist vielmehr, ob das Hilfsmittel zur Linderung von Krankheitsfolgen dient und nicht nur ein reines Fortbewegungsmittel darstellt. Zudem muss die Medizinische Notwendigkeit im konkreten Einzelfall nachgewiesen werden. Das Urteil zeigt die enge Auslegung der Versicherungsbedingungen bei der Kostenübernahme von Mobilitätshilfen.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie die Kostenübernahme für einen E-Scooter von Ihrer privaten Krankenversicherung wünschen, reicht es nicht aus, nur ein Rezept und eine Hilfsmittelnummer vorzulegen. Sie müssen nachweisen, dass der E-Scooter speziell zur Linderung Ihrer Krankheitssymptome notwendig ist und nicht nur der allgemeinen Mobilität dient. Lassen Sie sich von Ihrem Arzt detailliert bescheinigen, warum genau dieser E-Scooter medizinisch erforderlich ist und welche konkreten Krankheitsfolgen damit gelindert werden sollen. Prüfen Sie zudem vorab in Ihren Versicherungsbedingungen, ob und unter welchen Voraussetzungen Mobilitätshilfen überhaupt erstattet werden.


Ihr Anspruch auf Mobilität

Die medizinische Notwendigkeit eines E-Scooters präzise zu begründen und die richtigen Argumente gegenüber Ihrer Versicherung zu finden, kann eine Herausforderung sein. Gerade bei privaten Krankenversicherungen ist es wichtig, die individuellen Versicherungsbedingungen genau zu kennen und Ihre Rechte effektiv geltend zu machen. Wir unterstützen Sie dabei, Klarheit über Ihre Ansprüche zu gewinnen und die bestmögliche Lösung für Ihre Situation zu erreichen.
Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Hilfsmittel müssen private Krankenversicherungen grundsätzlich erstatten?

Private Krankenversicherungen müssen Hilfsmittel erstatten, die durch ersetzende, unterstützende oder entlastende Wirkung den Erfolg einer Krankenbehandlung sichern, einer drohenden Behinderung vorbeugen oder eine Behinderung ausgleichen.

Grundvoraussetzungen für die Erstattung

Die Erstattung eines Hilfsmittels durch Ihre private Krankenversicherung erfolgt nur, wenn drei zentrale Bedingungen erfüllt sind:

  • Das Hilfsmittel muss medizinisch notwendig sein
  • Eine ärztliche oder zahnärztliche Verordnung liegt vor
  • Die Erstattung ist im jeweiligen Tarif vorgesehen

Erstattungsfähige Hilfsmittelkategorien

In der privaten Krankenversicherung wird zwischen verschiedenen Hilfsmittelkategorien unterschieden:

Kleine Hilfsmittel umfassen beispielsweise Sehhilfen, orthopädische Einlagen, Blutdruckmessgeräte und Bandagen.

Große Hilfsmittel sind etwa Rollstühle, Hörgeräte oder Insulinpumpen.

Technische Produkte zur Einbringung von Arzneimitteln wie Spritzen, Inhalationsgeräte oder Applikationshilfen gelten ebenfalls als erstattungsfähige Hilfsmittel.

Besonderheiten der Kostenübernahme

Die Höhe der Erstattung richtet sich nach den individuellen Tarifbestimmungen. Während einige Tarife 100 Prozent der Kosten übernehmen, sehen andere Tarife Erstattungssätze von beispielsweise 75 oder 90 Prozent vor.

Im Basistarif orientiert sich die Erstattung von Hilfsmitteln an den Bestimmungen und dem Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherung.

Bei vorübergehend benötigten Hilfsmitteln bieten private Krankenversicherer häufig die Möglichkeit des Ausleihens oder der Miete an.


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Was sind die rechtlichen Voraussetzungen für die Kostenübernahme eines Mobilitätshilfsmittels?

Grundvoraussetzungen für gesetzlich Versicherte

Die Kostenübernahme für ein Mobilitätshilfsmittel durch die gesetzliche Krankenkasse erfordert eine medizinische Notwendigkeit, die durch eine ärztliche Verordnung nachgewiesen werden muss. Das Hilfsmittel muss über eine gültige Hilfsmittelnummer verfügen.

Spezifische Anforderungen

Bei Elektromobilen übernehmen die Krankenkassen nur Modelle mit einer maximalen Geschwindigkeit von 6 km/h. Die ärztliche Verordnung sollte die genaue Bezeichnung des gewünschten Mobilitätshilfsmittels enthalten. Ein Kostenvoranschlag muss der Krankenkasse zur Genehmigung vorgelegt werden.

Besonderheiten für privat Versicherte

Für privat Versicherte gelten abweichende Regelungen. Die Kostenübernahme richtet sich nach den individuellen Versicherungsbedingungen und tariflichen Vereinbarungen. Drei zentrale Bedingungen müssen erfüllt sein:

  • Das Hilfsmittel muss medizinisch notwendig sein
  • Eine ärztliche oder zahnärztliche Verordnung muss vorliegen
  • Die Erstattung muss im gewählten Tarif vorgesehen sein

Aktuelle Rechtsprechung

Nach einem aktuellen Urteil des Bundessozialgerichts müssen Krankenkassen Mobilitätshilfsmittel auch dann bezahlen, wenn damit weitere Distanzen zurückgelegt werden können. Maßgeblich sind die konkreten örtlichen Gegebenheiten für Arztbesuche, Einkäufe und andere Alltagsgeschäfte, nicht mehr nur der unmittelbare Nahbereich. Die Versorgung orientiert sich an den tatsächlichen Lebensverhältnissen und dem Ziel der selbstbestimmten Teilhabe.


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Wie kann ich die Erstattungsfähigkeit eines Hilfsmittels vor dem Kauf prüfen?

Die Prüfung der Erstattungsfähigkeit eines Hilfsmittels erfolgt in mehreren Schritten. Zunächst benötigen Sie eine ärztliche Verordnung, die die medizinische Notwendigkeit des Hilfsmittels bestätigt.

Vor der Antragstellung

Bei der privaten Krankenversicherung müssen drei grundlegende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Das Hilfsmittel muss medizinisch notwendig sein
  • Eine ärztliche Verordnung muss vorliegen
  • Der Versicherungstarif muss die Erstattung des Hilfsmittels vorsehen

Konkrete Vorgehensweise

Kontaktieren Sie Ihre Krankenversicherung und legen Sie einen Kostenvoranschlag vor. Bei teuren Hilfsmitteln wie E-Scootern ist dies besonders wichtig. Die Versicherung prüft dann die Erstattungsfähigkeit und teilt Ihnen mit, ob und in welcher Höhe die Kosten übernommen werden.

Besonderheiten bei E-Scootern

Bei E-Scootern gelten spezielle Regelungen. Die Krankenkasse übernimmt nur Modelle mit einer Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h. Das gewünschte Modell muss zudem im Hilfsmittelverzeichnis gelistet sein und über eine Hilfsmittelnummer verfügen.

Dokumentation der Notwendigkeit

Die ärztliche Verordnung sollte möglichst detailliert die Notwendigkeit des Hilfsmittels begründen. Je besser die medizinische Notwendigkeit dokumentiert ist, desto höher sind die Chancen auf eine Bewilligung durch die Krankenversicherung. Bei der privaten Krankenversicherung richtet sich der Erstattungsumfang nach den individuellen Tarifbedingungen.


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Welche Rechtsmittel habe ich bei Ablehnung der Kostenübernahme?

Bei einer Ablehnung der Kostenübernahme durch Ihre private Krankenversicherung haben Sie drei Jahre Zeit, um Ihre Ansprüche geltend zu machen.

Schriftlicher Widerspruch als erster Schritt

Zunächst sollten Sie einen schriftlichen Widerspruch einreichen. Legen Sie dabei detailliert dar, warum die Kostenübernahme in Ihrem Fall geboten ist. Achten Sie darauf, alle Unterlagen mit Originalunterschrift einzureichen und per Einschreiben oder Fax zu versenden, um den fristgerechten Eingang nachweisen zu können.

Schlichtungsverfahren durch den Ombudsmann

Als kostenlose Alternative steht Ihnen der PKV-Ombudsmann zur Verfügung. Das Schlichtungsverfahren ist für Sie unkompliziert: Sie müssen lediglich einen Antrag auf Schlichtung ausfüllen und den bisherigen Schriftwechsel zwischen Ihnen, dem Arzt und der Versicherung beifügen.

Gerichtlicher Weg

Als Privatversicherter können Sie ohne vorherige Verfahrensschritte direkt vor einem Zivilgericht klagen. Der Vorteil: Sie müssen keine bestimmte Reihenfolge von Rechtsmitteln einhalten. Dennoch ist es sinnvoll, zunächst den Weg über den schriftlichen Widerspruch zu wählen.

Prüfung der Ablehnungsgründe

Vor dem Einlegen von Rechtsmitteln sollten Sie die formale Korrektheit Ihrer eingereichten Unterlagen überprüfen. Kontrollieren Sie:

  • Die Vollständigkeit der Rechnungen
  • Die Einhaltung der Einreichungsfristen
  • Die Übereinstimmung mit Ihren Versicherungsbedingungen

Sämtliche Korrespondenz sollte ausschließlich schriftlich erfolgen. Dokumentieren Sie jeden Schritt sorgfältig und bewahren Sie Kopien aller Unterlagen auf.


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Wie unterscheiden sich die Erstattungsregeln bei gesetzlicher und privater Krankenversicherung?

Grundprinzipien der Erstattung

In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gilt das Sachleistungsprinzip. Dies bedeutet, dass Versicherte medizinische Leistungen erhalten, ohne selbst in Vorleistung treten zu müssen. Die Leistungserbringer rechnen direkt mit den Krankenkassen oder Kassenärztlichen Vereinigungen ab.

Die private Krankenversicherung (PKV) arbeitet nach dem Kostenerstattungsprinzip. Versicherte bezahlen zunächst die Rechnungen selbst und reichen diese anschließend zur Erstattung ein. Der Versicherer erstattet die vertraglich vereinbarten Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlungen.

Umfang der Erstattung

In der GKV ist der Leistungsumfang gesetzlich festgelegt. Die Krankenkassen übernehmen nur Kosten für Leistungen, die ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sind. Wenn Sie sich für das Kostenerstattungsverfahren in der GKV entscheiden, erhalten Sie maximal den Betrag erstattet, den die Krankenkasse bei Sachleistung gezahlt hätte.

In der PKV richtet sich der Erstattungsumfang nach dem individuell vereinbarten Versicherungsvertrag. Anders als in der GKV kann die PKV Behandlungen nicht allein deshalb von der Kostenerstattung ausschließen, weil sie weniger wirtschaftlich als andere sind.

Besonderheiten bei Medikamenten

In der PKV werden Medikamente in den meisten Tarifen vollständig erstattet, ohne dass eine Zuzahlung wie in der GKV erforderlich ist. Für PKV-Versicherte spielt es keine Rolle, ob ein Medikament verschreibungspflichtig ist – alles was ärztlich verordnet und von der Schulmedizin anerkannt ist, kann erstattet werden.

Medizinprodukte und Hilfsmittel

Im ambulanten Bereich der GKV gilt für Medizinprodukte der Erlaubnisvorbehalt. Dies bedeutet, dass eine CE-Kennzeichnung allein noch keine Erstattungsfähigkeit begründet. Es bedarf eines positiven Urteils des Gemeinsamen Bundesausschusses.

Bei der PKV haben Versicherte einen Rechtsanspruch auf die im Versicherungsvertrag vereinbarten Leistungen. Eine spätere Kürzung des Versicherungsschutzes ist ausgeschlossen – weder der Versicherer noch der Gesetzgeber dürfen den Vertrag nachträglich zu Lasten der Versicherten ändern.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Hilfsmittel

Ein Hilfsmittel im Sinne des Krankenversicherungsrechts ist ein medizinisches Produkt, das die Erfüllung grundlegender Lebensbedürfnisse ermöglicht, unterstützt oder erleichtert. Die rechtliche Grundlage findet sich in § 33 SGB V. Hilfsmittel müssen im Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherung gelistet sein und eine spezielle Hilfsmittelnummer besitzen. Beispiele sind Rollstühle, Prothesen oder Hörgeräte. Wichtig ist die Abgrenzung zu Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens, die keine Hilfsmittel darstellen.


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Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)

Die AVB sind das vertragliche Regelwerk zwischen Versicherung und Versicherungsnehmer. Sie legen die grundlegenden Rechte und Pflichten beider Parteien fest, insbesondere welche Leistungen unter welchen Voraussetzungen erstattet werden. Die Rechtsgrundlage findet sich in §§ 305 ff. BGB. Bei Krankenversicherungen definieren sie beispielsweise den Umfang des Versicherungsschutzes und erstattungsfähige Leistungen. Die AVB müssen transparent und verständlich formuliert sein.


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Krankenfahrstuhl

Ein speziell für Menschen mit Behinderungen konstruiertes Hilfsmittel zur Fortbewegung, das sich durch seine baulichen Merkmale von anderen Mobilitätshilfen unterscheidet. Gemäß den Vorgaben des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 SGB V muss er eine Sitzfläche, Rückenlehne und meist Armlehnen besitzen. Er ist primär für die Nutzung in Gebäuden konzipiert und ermöglicht das Heranfahren an Tische. Dies unterscheidet ihn von reinen Fortbewegungsmitteln wie E-Scootern.


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Erstattungsfähigkeit

Beschreibt die versicherungsrechtliche Eigenschaft einer medizinischen Leistung oder eines Hilfsmittels, von der Krankenversicherung übernommen zu werden. Die Erstattungsfähigkeit wird durch Gesetze (z.B. SGB V), die AVB und das Hilfsmittelverzeichnis geregelt. Voraussetzungen sind meist die medizinische Notwendigkeit, eine ärztliche Verordnung und die Listung im Leistungskatalog der Versicherung. Nicht alles, was medizinisch sinnvoll erscheint, ist auch erstattungsfähig.


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Medizinische Notwendigkeit

Ein zentrales Kriterium im Krankenversicherungsrecht, das sich aus § 27 SGB V ergibt. Eine Leistung ist medizinisch notwendig, wenn sie nach den objektiven medizinischen Befunden und wissenschaftlichen Erkenntnissen geeignet ist, die Krankheit zu heilen, zu bessern oder Verschlimmerungen zu verhindern. Die Beurteilung erfolgt nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse. Beispielsweise ist eine Behandlung nicht notwendig, wenn kostengünstigere Alternativen zur Verfügung stehen.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 4 Abs. 3 Nr. 11 AVB: Diese Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen definiert, welche Hilfsmittel als Krankenfahrstühle gelten und somit versichert sind. Sie legt fest, dass die Einstufung eines Hilfsmittels in eine bestimmte Kategorie nicht im Ermessen der Versicherung liegt, sondern objektiv durch eine Hilfsmittelnummer bestimmt wird.
  • Vertragsrecht nach BGB (§§ 305 ff. BGB): Diese Bestimmungen regeln das Zustandekommen und die Auslegung von Versicherungsverträgen. Sie sind relevant, da die Ansprüche des Klägers auf Kostenübernahme aus dem zwischen ihm und der Beklagten bestehenden Versicherungsvertrag resultieren.
  • Versicherungsvertragsgesetz (VVG) § 1 Abs. 2: Dieses Gesetz definiert die Pflichten der Versicherung bei der Leistungserbringung. Es ist maßgeblich, da die Beklagte argumentiert, dass keine medizinische Notwendigkeit für den E-Scooter besteht und somit keine Leistungspflicht nach VVG besteht.
  • Zivilprozessordnung (ZPO) § 128 Abs. 2: Diese Vorschrift ermöglicht das schriftliche Verfahren bei der Prozessführung. Sie ist im vorliegenden Fall relevant, da das Verfahren vor dem Amtsgericht Eschweiler im schriftlichen Verfahren geführt wurde.
  • Hilfsmittelrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA): Diese Richtlinie legt die Voraussetzungen für die Kostenübernahme von Hilfsmitteln durch Krankenkassen fest. Sie ist relevant, da der Kläger die Notwendigkeit des E-Scooters als wissenschaftlich anerkanntes Hilfsmittel nachweisen muss, um die Kostenerstattung zu erhalten.

Das vorliegende Urteil


Amtsgericht Eschweiler – Az.: 24 C 128/21 – Urteil vom 10.01.2023


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