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Private Krankenversicherung Anspruch auf Rückzahlung von Umsatzsteuer

LG Mainz, Az.: 2 O 122/17, Urteil vom 08.12.2017

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.146,93 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.07.2017 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten aus übergegangenem Recht die Rückzahlung von abgerechneter Umsatzsteuer für die Herstellung und den Verkauf von Zytostatika.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine private Krankenversicherung. Die Beklagte betreibt in ihrem Krankenhaus in … unter anderem eine Krankenhausapotheke.

Im Jahr 2013 verkaufte die Beklagte an 4 Patienten, die bei der Klägerin krankenversichert sind, im Rahmen einer ambulanten Chemotherapie sogenannte Zytostatika-Zubereitungen. Diese wurden von der Beklagten für den jeweiligen Versicherungsnehmer individuell hergestellt. Bei der Abrechnung stellte die Beklagte die Kosten für diese Medikamente den Patienten einschließlich 19 % Umsatzsteuer in Rechnung. Diese Rechnungen wurden von den Versicherungsnehmern bei der Klägerin eingereicht und von dieser gemäß der jeweiligen Versicherung erstattet. Eine der Patientinnen ist nur zu 40 %, eine andere nur zu 50 % bei der Klägerin versichert.

Private Krankenversicherung Anspruch auf Rückzahlung von Umsatzsteuer
Symbolfoto: Kzenon/Bigstock

Mit Urteil vom 24.09.2014 entschied der Bundesfinanzhof, dass die Herstellung von Zytostatika im Rahmen einer ambulant in einem Krankenhaus durchgeführten ärztlichen Heilbehandlung, welche individuell für den einzelnen Patienten in einer Apotheke dieses Krankenhauses erfolge, als ein mit der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundener Umsatz gemäß § 4 Nr. 14 b) UStG umsatzsteuerfrei sei.

Die Klägerin trägt vor: Aufgrund des Urteils des Bundesfinanzhofs habe die Beklagte die Umsatzsteuer zu Unrecht abgerechnet und vereinnahmt. Insofern habe sie, die Klägerin, gegen die Beklagte aus übergegangenem Recht einen bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Rückabwicklung in Höhe der Klageforderung. Es liege kein Rechtsgrund für die Zahlung der Umsatzsteuer bezüglich der Zytostatika-Zubereitungen vor. Eine Bruttopreisabrede sei vorliegend nicht getroffen worden. Selbst wenn man von einer solchen ausgehe, ändere dies nichts an der Rückzahlungspflicht. Die Beklagte sei zu einer Rechnungskorrektur verpflichtet, so dass kein Rechtsgrund für die Zahlung vorliege.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 9.146,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor: Es sei eine Bruttopreisvereinbarung mit den Patienten getroffen worden. Diese stelle den Rechtsgrund für die erhaltene Umsatzsteuer dar. Daran ändere auch das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24.09.2014 nichts. Der Rechtsgrund sei auch nicht weggefallen. Eine Rechnungskorrektur sei nicht erfolgt und zu einer solchen sei sie auch nicht verpflichtet. Eine solche Korrektur der Rechnungen, die dann auch für alle anderen Patienten erfolgen müsste, sei zudem mit einem erheblichen, nicht zu rechtfertigenden Aufwand verbunden.

Zudem sei sie entreichert, weil sie die Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt habe.

Bezüglich der nur zu einem Teil bei der Klägerin versicherten Patienten sei nicht nachvollziehbar, wie sich die bezüglich dieser Patienten mit der Klage geltend gemachten Forderungen zusammensetzten und ob berücksichtigt worden sei, dass die für die Hilfsmittel berechnete Umsatzsteuer nicht zurückgefordert werden könne.

Im Übrigen seien die geltend gemachten Ansprüche verjährt. Die Zahlungen der Klägerin an ihre Versicherten seien im Jahre 2013 erfolgt, entsprechende Rückforderungsansprüche seien demnach am 31.12.2016 verjährt.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung der streitgegenständlichen Umsatzsteuerbeträge gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1.Alt. BGB in Verbindung mit den §§ 86 Abs. 1, 194 Abs. 2 VVG.

Die Versicherungsnehmer der Klägerin hatten jeweils einen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch, der gemäß den §§ 86 Abs. 1 Satz 1, 194 Abs. 2 VVG auf die Klägerin übergegangen ist.

§ 194 Abs. 2 VVG sieht speziell für die Krankenversicherung eine entsprechende Anwendung von § 86 Abs. 1 und 2 VVG vor, wenn dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlter Entgelte gegen den Erbringer von Leistungen zusteht und der Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrages für diese Zahlungen Erstattungsleistungen erbracht hat.

Vorliegend hat die Klägerin unstreitig die Beträge der Rechnungen der Beklagten einschließlich der erhobenen Umsatzsteuer gegenüber ihren Versicherungsnehmern dem jeweiligen Versicherungsvertrag entsprechend erstattet.

Den Versicherungsnehmern stand jeweils auch ein – nunmehr auf die Klägerin übergegangener – Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1.Alt. BGB zu.

Aufgrund der Zahlung der Umsatzsteuer durch die Versicherungsnehmer hat die Beklagte einen vermögenswerten Vorteil erlangt. Dies ist auch durch Leistung seitens des Versicherungsnehmers, also durch bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens, geschehen. Durch die Zahlung der Umsatzsteuer wollten die Versicherungsnehmer jeweils ihrer vermeintlichen Zahlungsverpflichtung nachkommen.

Die beschriebene Vermögensverschiebung ist auch ohne Rechtsgrund erfolgt.

Ein Rechtsgrund ergibt sich nicht aus einer vertraglichen Vereinbarung zwischen den Patienten und der Beklagten.

Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei der Zahlungsvereinbarung zwischen der Beklagten und den Patienten um eine Netto- oder um eine Bruttopreisvereinbarung handelt. Während bei Ersterer Nettopreise vereinbart und dann mit der gesetzlichen Umsatzsteuer beaufschlagt werden – so üblicherweise im Rahmen von Werkverträgen -, wird bei der Bruttopreisvereinbarung ein Preis angeboten und vereinbart, der die gesetzliche Umsatzsteuer bereits enthält, wie das zumeist bei Kaufverträgen der Fall ist. Ob sich die Vertragsparteien bei Abschluss der Vereinbarung, also bei Vereinbarung der chemotherapeutischen Behandlung, überhaupt diesbezüglich Gedanken gemacht haben, erscheint äußerst zweifelhaft. Bei den Patienten handelt es sich meist um juristische Laien, die regelmäßig keine Vorstellung darüber machen, ob ein Vorgang umsatzsteuerpflichtig ist, und die darauf vertrauen, dass ihre Vertragspartner die Umsatzsteuer richtig berechnen.

Letztlich spielt die Unterscheidung allerdings für den vorliegenden Rechtsstreit keine Rolle. Denn auch wenn man eine Bruttopreisvereinbarung annehmen wollte, so gingen beide Vertragsparteien entgegen der Rechtslage davon aus, dass auf die von der Beklagten herzustellenden Medikamente Umsatzsteuer zu entrichten war. In diesem Fall eines beiderseitigen Irrtums werden von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Grundsätze über die ergänzende Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) angewendet (BGH NJW-RR 1990, 1199 Rn 13 und BGH NJW 2005, 205 Rn 11; vgl. auch Palandt/Ellenberger, BGB, 76. Aufl. § 157 Rn 13). Selbst wenn eine Bruttopreisabrede angenommen werden sollte, so gingen beide Parteien fälschlich davon aus, dass die Umsatzsteuer zu zahlen war. Hätten sie hingegen gewusst, dass Umsatzsteuer für die Leistungen der Beklagten gar nicht anfiel, hätten sie einen niedrigeren Preis vereinbart. Für die Beklagte hätte es nämlich keinen Anlass gegeben, Umsatzsteuer, die bei ihr ohnehin nur einen durchlaufenden Posten darstellte und darüber hinaus einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand bedeutete, in ihren Rechnungen auszuweisen, und andererseits kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Patienten einen um 19 % höheren Preis als den Nettopreis hätten zahlen wollen, wenn dieser nicht geschuldet gewesen wäre.

Die Argumentation der Beklagten in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 01.12.2017 wonach die Beklagte bei Kenntnis von der Umsatzsteuerfreiheit ihrer Leistungen dann einen um 19 % höheren Nettopreis verlangt hätte, vermag die Kammer nicht ansatzweise nachzuvollziehen. Die Beklagte kalkuliert ihre Preise mit Sicherheit unter dem Gesichtspunkt, welche Beträge bei ihr verbleiben, also netto. Die darauf entfallende Umsatzsteuer ist für die Beklagte nur insoweit von Interesse, als sie verpflichtet ist, diese ordnungsgemäß an die Finanzbehörden abzuführen. Für die Preiskalkulation ist sie hingegen grundsätzlich bedeutungslos. Richtig ist, dass nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG für steuerfreie Umsätze ein Vorsteuerabzug nicht vorgenommen werden kann. Allerdings führt dies nicht dazu, dass die Kalkulation der Beklagten um 19 % höhere Nettopreise vorsehen müsste. Der Nachteil der Beklagten läge darin, dass die Umsatzsteuer auf die Grundstoffe der hergestellten Medikamente nicht mehr abzugsfähig wäre. Diese Umsatzsteuer ist aber nicht identisch mit der von der Beklagten abgeführten Umsatzsteuer auf das Medikament. Die Beklagte hat nämlich auf den Nettopreis für die Medikamente 19 % Umsatzsteuer an die Finanzbehörden abgeführt. Die Kalkulation des Nettopreises aber richtet sich nicht ausschließlich nach den Kosten der Grundstoffe, sondern wird ebenso durch die Vorhaltung von Räumlichkeiten, Gerätschaften und Personal für die Apotheke bestimmt. Die Beklagte hat in keiner Weise dargelegt, wie sich der Nettopreis der von ihr hergestellten Medikamente errechnet.

Es kommt auch nicht darauf an, wie das Geschäft einschließlich des Einkaufs der Grundstoffe steuerlich rückabzuwickeln ist oder darauf, was die Parteien heute bezüglich der Rückabwicklung vereinbaren würden, sondern ausschließlich darauf, welche Vereinbarungen die Parteien für das streitgegenständliche Rechtsgeschäft der Verabreichung von in der Apotheke der Beklagten hergestellten Medikamenten ursprünglich getroffen hätten, wenn sie gewusst hätten, dass insoweit Umsatzsteuer nicht anfällt. Das verkennt das Landgericht Bochum in den Entscheidungen Az I-4 O 419/16 und I-4 O 392/16, wenn es jeweils auf Seite 5 ausführt, für eine ergänzende Vertragsauslegung sei kein Raum, weil der Beklagten ein unzumutbarer Aufwand entstünde. Es kommt nicht auf die Rückabwicklung an, sondern darauf, was die Parteien vereinbart hätten, wenn ihnen rechtzeitig aufgefallen wäre, dass keine Umsatzsteuer anfällt. Die Kammer sieht keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Nettopreis dann um 19 % höher gewesen wäre als der tatsächlich in Rechnung gestellte Betrag.

Aus dem Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 28.09.2016 an die obersten Finanzbehörden der Länder ergibt sich nichts anderes. Die dort festgelegte Nichtbeanstandungsregelung bezieht sich dem ausdrücklichen Wortlaut nach nur auf das Besteuerungsverfahren. Sie betrifft ausschließlich das Verhältnis zwischen dem Unternehmen und der Finanzverwaltung. Letztere darf es nicht beanstanden, wenn der Unternehmer ältere Umsätze dem normalen Umsatzsteuersatz unterwirft. Die Frage, ob die Beklagte gegenüber dem Patienten die Umsatzsteuer zu Recht abgerechnet hat, wird dadurch aber gerade nicht beantwortet. Auch die Tatsache, dass in dem Schreiben keine Verpflichtung des Unternehmers zur Rechnungskorrektur gefordert, sondern nur diese Möglichkeit eingeräumt wird, ändert am Ergebnis nichts. Es ist nicht Sache der obersten Finanzbehörden in einem Erlass die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien oder ihrer Rechtsnachfolger zu regeln und das wird ersichtlich in diesem Schreiben auch nicht getan.

Im Rahmen des Medikamentenerwerbsvertrages besteht ein Rechtsgrund für die Zahlung der Umsatzsteuer also nur, wenn auch steuerrechtlich eine entsprechende Steuerschuld besteht (so auch LG Duisburg, Beschluss vom 15.05.2017, 5 S 12/17). Vorliegend waren die Herstellung und der Verkauf der betreffenden Medikamente allerdings umsatzsteuerfrei. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 24.09.2014, V R 19/11) ist die Herstellung und Verabreichung von Zytostatika-Zubereitungen im Rahmen einer ambulant in einem Krankenhaus durchgeführten ärztlichen Heilbehandlung ein mit der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundener Umsatz im Sinne des § 4 Nr. 14 b UStG. Bei den streitgegenständlichen Medikamenten handelt es sich unstreitig um solche Zytostatika-Zubereitungen, die von der Umsatzsteuerfreiheit erfasst sind. Dass das Urteil erst nach Leistung der betreffenden Umsatzsteuerbeträge ergangen ist, ist unerheblich. Maßgeblich ist allein, dass letztendlich eine zutreffende steuerrechtliche Einordnung erfolgt.

Die Beklagte kann sich auch nicht auf Entreicherung im Sinne von § 818 Abs. 3 BGB berufen. Zwar hat sie das durch die rechtsgrundlos erbrachte Zahlung der Klägerin Erlangte an das Finanzamt abgeführt. Da der Umsatz aber tatsächlich nicht zu besteuern war, hat sie ihrerseits einen Erstattungsanspruch gegen die Finanzbehörden erworben, durch den sie bereichert ist.

Eine steuerliche Mehrbelastung des Bereicherungsschuldners ist im Rahmen des § 818 Abs. 3 BGB vielmehr erst dann zu berücksichtigen, wenn sie endgültig ist. Solange die Steuerfestsetzung noch nicht bindend ist und die Beklagte die Möglichkeit hat, die zu Unrecht weitergeleiteten Steuerbeträge von der Finanzverwaltung zurückzufordern, kann sie sich nicht auf Entreicherung berufen.

Vorliegend kann die Beklagte die Beträge durch Rechnungskorrektur von der Finanzverwaltung nach § 37 Abs. 2 AO zurückfordern. Im Rahmen der Umsatzsteuer erfolgt das Besteuerungsverfahren derart, dass der Unternehmer seine Umsatzsteuer voranmelden muss. Nach § 18 Abs. 1 UStG erfolgt dies einmal monatlich sowie nach § 18 Abs. 3 UStG auch als Jahressteueranmeldung. Diese Jahressteueranmeldung steht gemäß § 168 AO einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) gleich. Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt erst mit Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne von § 164 Abs. 4 Satz 1 AO. Diese Festsetzungsfrist beträgt gemäß § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO vier Jahre (Drüen in: Tipke/Kruse, AO, Stand Oktober 2017, Rn 4) und beginnt nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO mit dem Ende des Jahres, in dem die Steueranmeldung erfolgt.

Wann die Steueranmeldung genau erfolgt ist, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Es handelt sich vorliegend aber um Rechnungsvorgänge aus dem Jahre 2013. Dementsprechend kann auch frühestens 2013 eine Steueranmeldung erfolgt sein. Wenn man berücksichtigt, dass die Jahressteueranmeldung auch die Rechnungen aus dem Monat Dezember mitumfassen muss, ist sogar eher davon auszugehen, dass die Steueranmeldung erst 2014 erfolgt ist. Unabhängig davon ist die Festsetzungsfrist jedenfalls noch nicht abgelaufen, da auch bei einer Anmeldung im Jahr 2013 die Frist erst zum 31.12.2017 ablaufen würde. Die Argumentation der Beklagten, sie benötige zunächst ein rechtskräftiges Urteil, um eine Berichtigung beim Finanzamt beantragen zu können, ist nicht nachvollziehbar. Die Umsatzsteuerfreiheit von Zytostatika wurde durch das Urteil des Bundesfinanzhofs – sowie innerbehördlich durch den Anwendungserlass des Bundesfinanzministeriums – allgemein festgelegt. Dieser Rechtsprechung folgend kann sie die unrichtigen Rechnungen berichtigen.

Dass der Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 3 Satz 3 AO aufgehoben wurde, hat die Beklagte vorliegend nicht vorgetragen.

Zu einer Rechnungskorrektur und damit einer Rückabwicklung der Vermögensverschiebung ist die Beklagte entgegen ihrer Ansicht auch verpflichtet. Dabei spielt das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 28.09.2016 keine Rolle. Aus diesem Schreiben geht zwar keine Verpflichtung zur Rechnungskorrektur hervor, sondern nur eine Möglichkeit Es handelt sich hierbei aber um eine reine Verwaltungsanordnung, die keine unmittelbare Außenwirkung entfaltet und insbesondere keinen Einfluss auf aus dem BGB resultierende Ansprüche haben kann.

Wird ein Unternehmer zur Zahlung der zu Unrecht abgerechneten Umsatzsteuer in Anspruch genommen, muss er von der Möglichkeit der Rechnungskorrektur Gebrauch machen. Diese Pflicht ergibt sich als Nebenpflicht aus dem mit den Patienten geschlossenen Behandlungsverträgen. Würde man eine solche Verpflichtung nicht annehmen, würde dies dazu führen, dass die zu Unrecht vereinnahmte Umsatzsteuer dauerhaft bei der Finanzverwaltung verbliebe. Dies ist nicht sachgerecht und stellt auch keine interessengerechte Lösung dar. Es kann nicht in der Hand des an der Steuerrückerstattung, die bei ihm nur einen durchlaufenden Posten bildet, nicht interessierten Unternehmers liegen, darüber zu entscheiden, ob der Bereicherungsgläubiger die Steuererstattung erhält. Vielmehr sind hier die §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB anzuwenden. Es liegt gerade nicht im Belieben des Bereicherungsschuldners, eine Entreicherung herbeizuführen, indem er darauf verzichtet, die Rechnungen zu berichtigen. Zwar hatte die Beklagte die Umsatzsteuer bei Veröffentlichung der Entscheidung des Bundesfinanzhofs bereits abgeführt, allerdings war die Zahlung durch einen Rückforderungsanspruch kompensiert worden, dessen Erlöschen erst die Entreicherung bewirkt. Zu diesem – vorliegend noch nicht eingetretenen Zeitpunkt – hat die Beklagte aber Kenntnis von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs.

Dabei wird nicht verkannt, dass die Rechnungsberichtigungen einen hohen Verwaltungsaufwand erfordern, zumindest wenn man davon ausgeht, dass diese nicht nur für die hier betroffenen Versicherungsnehmer, sondern auch für alle anderen Patienten erfolgen muss, die solche Medikamente in den letzten Jahren erhalten haben. Dies allein kann an der rechtlichen Beurteilung allerdings nichts ändern. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Verwaltungsaufwand und die entsprechenden Kosten des Unternehmers bei der Umsatzsteuereinziehung eine konsequente Folge der gesetzgeberischen Regelung sind. Nach dieser hat der Unternehmer die Umsatzsteuer einzuziehen und an das Finanzamt weiterzuleiten, unentgeltlich und ohne eigenen Vorteil. Ebenso ist dann der mögliche Verwaltungsaufwand bei einer Rückabwicklung die konsequente Folge der gesetzgeberischen Entscheidung.

Das im Schriftsatz der Beklagten vom 01.12.2017 erhobene Argument, die Klägerin müsse zunächst auf Berichtigung der Rechnungen klagen und könne erst dann Zahlung verlangen (so wohl auch LG Tübingen, Urteil vom 24.03.2017, S. 10) greift ebenfalls nicht durch. Die Trennung in eine Klage auf Rechnungsberichtigung und eine weitere Klage auf Zahlung wäre gekünstelt und trüge insbesondere die Gefahr in sich, dass bei einer Klage durch mehrere Instanzen zwischenzeitlich die Steuerfestsetzung bestandskräftig werden könnte, so dass sich die Beklagte letztendlich allein aufgrund des verfahrensbedingten Zeitablaufs möglicherweise auf Entreicherung berufen könnte. Ein solches Vorgehen widerspräche zudem der Prozessökonomie, weil zwei Prozesse nötig würden, einer für die Schaffung einer Voraussetzung des Zahlungsanspruchs und ein weiterer für den Zahlungsanspruch selbst. In solchen Fällen hat die Rechtsprechung es mehrfach zugelassen, die Zahlungsklage zu erheben und inzident über die Voraussetzungsfrage zu entscheiden. So kann die Zahlung einer Restwerklohnforderung mit der – inzident enthaltenen – Klage auf Abnahme der Werkleistung verbunden werden. Auch konnte im früheren Kaufrecht die Klage auf Zustimmung zur Wandelung mit der Zahlungsklage auf Rückzahlung des Kaufpreises in einer Klage erhoben werden, wobei Erstere nicht als selbständiger Antrag formuliert wurde. Nicht anders verhält es sich vorliegend. In dem Verlangen auf Rückzahlung der rechtsgrundlos gezahlten Umsatzsteuer ist das Verlangen auf Umschreibung der Rechnungen enthalten, ohne dass dies gesondert durch einen Antrag zum Ausdruck kommen muss.

Die Höhe der Klageforderung ist schlüssig. Bezüglich der Patienten … und … ist der geltend gemachte Umsatzsteueranteil unstreitig. Aber auch bezüglich der Patienten … und … hat die Klägerin die Höhe der Umsatzsteuer schlüssig dargelegt. Mit Schriftsatz vom 07.09.2017 hat sie anhand der Rechnung vom 04.12.2013 ihre Berechnung erläutert. Danach ergibt sich für die Patientin … folgende Berechnung:

Chemotherapie gem. Rechnung vom 04.12.2013 netto (Bl. 25 d.A.) 4.591,63 €

Chemotherapie gem. Rechnung vom 13.11.2913 netto (Bl. 29 d.A.) 5.312,26 €

Insgesamt netto 9.903,89 €

Hierauf entfallende Umsatzsteuer 1.881,74 €

Davon 40 % 752,70 €

Für die Patientin … ergeben sich aus den Rechnungen vom 11.11.2013 (Bl. 33 d.A.), 09.10.2013 (Bl. 37 d.A.), 12.09.2013 (Bl. 41 d.A.) und 17.07.2013 (Bl. 46 d.A.) insgesamt 5 Positionen für Chemotherapie in Höhe von jeweils 1.745,52 € netto, mithin insgesamt 8.727,60 € netto. Die darauf entfallende Umsatzsteuer beläuft sich auf 1.658,24 €, von der 50 %, also 829,12 € zu erstatten sind. Insgesamt steht der Klägerin somit zusammen mit den der Höhe nach unstreitigen Ansprüchen aus den Behandlungen der Patienten W und K in Höhe von 6.901,81 € und 663,30 € eine Rückforderung in Höhe der Klageforderung zu.

Der Anspruch der Klägerin ist nicht nach § 214 I BGB verjährt.

Die streitgegenständlichen Rechnungen stammen aus dem Jahr 2013. Nach der Regelverjährungsfrist hätte die Verjährung frühestens am 31.12.2016 eintreten können.

Ende Dezember 2016 leitete die Klägerin bezüglich der streitgegenständlichen Forderung ein Mahnverfahren ein, woraufhin der Beklagten am 30.12.2016 ein Mahnbescheid zugestellt wurde. Dieser hat die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehemmt. Diese Hemmung war gemäß § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB noch nicht beendet, als die Sache am 04.07.2017 an das Prozessgericht abgegeben wurde, da letzte Verfahrenshandlung die Mitteilung über den Gesamtwiderspruch an die Klägerin am 11.01.2017 war.

Auch unabhängig von dem Mahnverfahren wäre der Anspruch noch nicht verjährt. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat. Ein bereicherungsrechtlicher Rückabwicklungsanspruch entsteht grundsätzlich mit der Leistung, im vorliegenden Fall also mit der Zahlung. § 199 Abs. 1 BGB verlangt allerdings ausdrücklich auch ein subjektives Element. Das Urteil des Bundesfinanzhofs zur Umsatzsteuerfreiheit von Zytostatika erging erst im Jahre 2014. Erst dann konnte die Klägerin Kenntnis von den Anspruch begründenden Umständen erlangen. Erst mit Ablauf des Jahres 2014 begann daher die Verjährungsfrist.

II.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zinsen gemäß §§ 286 Abs. 1 Satz 2, 288 BGB seit dem 26.07.2017. Die Zustellung des Mahnbescheids erfolgte zwar bereits am 30.12.2016. § 696 Abs. 3 ZPO findet aber vorliegend keine Anwendung, da die Streitsache erst mehrere Monate nach Einlegung des Widerspruchs abgegeben wurde. Für die Rechtshängigkeit kommt es somit auf die Zustellung der Klageschrift an. Gemäß § 187 Abs. 1 BGB beginnt der Anspruch auf Prozesszinsen mit dem Folgetag der Rechtshängigkeit. Die Klage wurde vorliegend am 25.07.2017 der Beklagten zugestellt, so dass Zinsen ab dem 26.07.2017 zu zahlen sind.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1, 2 ZPO.

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