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Private Kranken- und Pflegeversicherung – Rückforderungsanspruch nach Prämienanpassung

OLG Stuttgart – Az.: 7 U 204/21 – Urteil vom 04.11.2021

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 21.05.2021 – III 4 O 306/20 – g e ä n d e r t und wie folgt n e u g e f a s s t :

1. Es wird festgestellt, dass folgende Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Kranken-/Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer 4930224079 unwirksam waren:

a) im Tarif 541-N für T.R. die Erhöhung zum 01.01.2015 für die Zeit vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2020 i.H.v. 11,14 Euro,

b) im Tarif ELBonus-U für E.R. die Erhöhung zum 01.01.2015 für die Zeit vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2017 i.H.v. 22,29 Euro

und der Kläger nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet war.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 802,20 Euro nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 757,64 Euro seit dem 12.01.2021 und aus weiteren 44,56 Euro seit dem 02.09.2021 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie bis zum 11.01.2021 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die unter Ziff. 1 aufgeführten Beitragserhöhungen bis zum 25.08.2020 gezahlt hat, bzw. die sie bis zum 01.09.2021 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die unter Ziff. 1 aufgeführten Beitragserhöhungen vom 26.08.2020 bis zum 31.12.2020 gezahlt hat.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird z u r ü c k g e w i e s e n .

III. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat der Kläger 21/25, die Beklagte 4/25 zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Streitwert: bis zu 11.000 Euro.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Kranken- und Pflegeversicherung des Klägers.

Der Kläger schloss am 01.01.2013 mit der Beklagten einen Vertrag über eine private Kranken- und Pflegeversicherung ab. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) und Tarifbedingungen der Beklagten (Anlage BLD 1) zugrunde. Ausweislich des zwischen den Parteien vereinbarten Versicherungsvertrags ist der Versicherungsschutz der mitversicherten E.R. eingeschlossen.

Es erfolgte für den Kläger eine Beitragserhöhung zum 01.01.2014 im Tarif ELBonus-N, im Tarif 541-N zum 01.01.2015, im Tarif ELBonus-N zum 01.01.2015, zum 01.01.2017, zum 01.01.2018 sowie zum 01.01.2020. Darüber hinaus fand für die Mitversicherte im Tarif ELBonus-U eine Beitragsanpassung zum 01.01.2015, zum 01.01.2018 sowie zum 01.01.2020 statt.

Der Kläger wendet sich gegen diese Beitragserhöhungen (mit Ausnahme derjenigen zum 01.01.2017, bezüglich derer er die Klage zurückgenommen hat). Er hat unter anderem vorgebracht, die jeweiligen Beitragsanpassungen seien unwirksam. Die Mitteilungen über die Erhöhungen genügten nicht dem Begründungserfordernis gemäß § 203 Abs. 5 VVG. Die geltend gemachten Rückzahlungsansprüche seien nicht verjährt, da er von den fristauslösenden Ereignissen, insbesondere von der formellen Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen, keine Kenntnis gehabt habe und ihm im Übrigen die Klageerhebung wegen der unsicheren und zweifelhaften Rechtslage nicht zumutbar gewesen sei. In erster Instanz hat der Kläger zuletzt die Feststellung der Unwirksamkeit der Erhöhungen und der fehlenden Verpflichtung zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbeitrags, die Zahlung von 8.829 Euro sowie die Feststellung der Verpflichtung zur Herausgabe – verzinster – Nutzungen begehrt.

Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt und unter anderem geltend gemacht, die Beitragserhöhungen seien wirksam, zudem seien Ansprüche, die sich auf Beitragserhöhungen bis einschließlich des Jahres 2016 bezögen, verjährt.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien zu den jeweiligen Beitragserhöhungen, zur Zulässigkeit der Klaganträge und weiteren Einwendungen der Beklagten gegen einen möglichen Anspruch des Klägers wird auf die vor dem Landgericht gewechselten Schriftsätze und den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, abgewiesen. Die Klage sei teilweise unzulässig, soweit der Kläger eine Feststellung für die Beitragserhöhungen im Tarif ELBonus-N zum 01.01.2014 und zum 01.01.2015 begehre. Soweit also entweder der Tarif nicht mehr Vertragsbestandteil sei oder eine Beitragsanpassung durch eine spätere Beitragsanpassung in demselben Tarif überholt sei, bestehe ein Feststellungsinteresse nicht. Die Klage sei – soweit sie zulässig sei – aber unbegründet. Dem Kläger stehe gegen die Beklagte ein bereicherungsrechtlicher Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB oder aus einer anderen Rechtsgrundlage nicht zu, da die Begründungen hinsichtlich der Beitragserhöhungen im Tarif 541-N zum 01.01.2015, im Tarif ELBonus-N zum 01.01.2018, und im Tarif ELBonus-N zum 01.01.2020 den gesetzlichen Anforderungen und insbesondere dem Begründungserfordernis aus § 203 Abs. 5 VVG genügten und damit die Voraussetzungen für eine Prämienanpassung vorgelegen hätten. Hinsichtlich der weiteren Beitragserhöhungen aus dem Jahr 2014 und 2015 könne dahinstehen, ob die Begründung den gesetzlichen Vorgaben genügt habe, da die Ansprüche des Klägers insoweit verjährt seien.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, die er mit Schriftsatz vom 25.08.2021 begründet hat und zu der er im Schriftsatz vom 26.10.2021 ergänzend ausführt. Er macht unter anderem geltend, das Feststellungsbegehren hinsichtlich der Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen der Jahre 2014 bis 2015 sei zulässig. Die Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2014, zum 01.01.2015 und zum 01.01.2018 entsprächen nicht den gesetzlichen Mindestanforderungen. Die Verjährungsfrist der von ihm verfolgten Ansprüche habe nicht vor dem Jahr 2019 zu laufen begonnen. Der Beginn der Regelverjährungsfrist sei jedenfalls bis zum 01.01.2019 hinausgeschoben gewesen, da die Klageerhebung bis in das Jahr 2018 aufgrund einer bis dahin zweifelhaften und unsicheren Rechtslage unzumutbar gewesen sei. Zudem habe sich der Kläger zumindest bis in das Jahr 2020 hinein in Rechtsunkenntnis über das Bestehen bereicherungsrechtlicher Rückforderungsansprüche aufgrund unzureichender Mitteilungen der Beklagten i.S. von § 203 Abs. 5 VVG und damit in Rechtsunkenntnis hinsichtlich der formellen Unwirksamkeit der zugrundeliegenden Beitragsanpassungen befunden.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 21.05.2021 – III 4 O 306/20 – aufzuheben und die Beklagte nach Maßgabe der nachfolgenden Anträge zu verurteilen:

1. Es wird festgestellt, dass folgende Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer …4079 unwirksam waren:

a) in den Tarifen für T.R.

aa) im Tarif ELBonus-N die Erhöhung zum 01.01.2014 i.H.v. 31,32 Euro,

bb) im Tarif 541-N die Erhöhung zum 01.01.2015 i.H.v. 11,14 Euro,

cc) im Tarif ELBonus-N die Erhöhung zum 01.01.2015 i.H.v. 17,24 Euro,

dd) im Tarif ELBonus-N die Erhöhung zum 01.01.2018 i.H.v. 24,49 Euro,

b) in den Tarifen für E.R.

aa) im Tarif ELBonus-U die Erhöhung zum 01.01.2015 i.H.v. 22,29 Euro,

bb) im Tarif ELBonus-U die Erhöhung zum 01.01.2018 i.H.v. 40,52 Euro,

und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet war.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite 5.285,56 Euro nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte

a) der Klägerseite zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 1. aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat,

b) die nach 3 a) herauszugebenden Nutzungen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen hat.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie bringt in ihrer Berufungserwiderung vom 19.10.2021 unter anderem vor, die Feststellung des erstinstanzlichen Gerichts, wonach die Klage bereits unzulässig sei, soweit die Beitragsanpassungen im Tarif EL Bonus-N zum 01.01.2014 und zum 01.1.2015 betroffen seien, sei nicht zu beanstanden. Unabhängig davon habe das Landgericht zutreffend festgestellt, dass die Beitragsanpassungen im Tarif 541-N zum 01.01.2015 und im Tarif EL Bonus N zum 01.01.2018 und zum 01.01.2020 formell rechtmäßig erfolgt seien. Im Übrigen habe sie ihren Versicherungsnehmern, so auch dem Kläger, mit einem Mitteilungsschreiben aus November 2020 in einer detaillierten Übersicht die maßgeblichen Gründe der Beitragsanpassungen in den Jahren 2010 bis 2020 nochmals mitgeteilt. Richtig gehe das erstinstanzliche Gericht davon aus, dass die Ansprüche des Klägers bis einschließlich 31.12.2016 verjährt seien.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in zweiter Instanz wird auf die dortigen Schriftsätze (Kläger: 25.08.2021; Beklagte: 19.10.2021) verwiesen.

Vor dem Senat fand am 04.11.2021 eine mündliche Verhandlung statt, auf deren Protokoll Bezug genommen wird.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache teilweise in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

1. Ansprüche des Klägers aufgrund in den Jahren bis einschließlich zum 31.12.2016 gezahlter Beiträge sind verjährt.

a) Ein etwaiger Anspruch auf Rückzahlung ist mit der jeweiligen monatlichen Beitragszahlung i.S. von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden, da sich erst infolge der Zahlung einer zu Unrecht erhöhten Prämie ein Bereicherungsanspruch ergeben und fällig werden kann.

b) Der Kläger hatte indes mit Erhalt der Anpassungsschreiben zu den Erhöhungen auch die insofern erforderliche Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen (so auch OLG Köln, Urteil vom 28.01.2020 – 9 U 138/19, juris; sich anschließend u.a. OLG Hamm, Urteil vom 30.06.2021 – 20 U 152/20, BeckRS 2021, 18961 Rn. 53). Das betrifft die Erhöhungen zum 01.01.2014 und zum 01.01.2015.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt die erforderliche Kenntnis von den Anspruch begründenden Umständen im Allgemeinen vor, wenn die Erhebung einer Klage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist. Weder ist notwendig, dass der Betroffene alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können. Auch kommt es grundsätzlich nicht auf eine zutreffende rechtliche Würdigung an. Vielmehr genügt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit im Grundsatz die Kenntnis der den Ersatzanspruch begründenden tatsächlichen Umstände (vgl. dazu nur BGH, Urteile vom 21.02.2018 – IV ZR 385/16 Rn. 15 und vom 23.09.2014 – XI ZR 215/13 Rn. 34). Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob der Kläger bereits aufgrund der Erhöhungsmitteilungen den Schluss hat ziehen können, dass eine etwaige Unwirksamkeit angenommen werden könnte.

c) Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ausnahmsweise eine Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn hinausschieben kann, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. Es hat daher nicht an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn gefehlt (vgl. dazu nur BGH, Urteil vom 21.02.2018 – IV ZR 385/16 Rn. 15).

Eine Rechtslage nicht schon dann unsicher und zweifelhaft, wenn eine Rechtsfrage umstritten und noch nicht höchstrichterlich entschieden ist. Daher kann eine solche Unzumutbarkeit der Erhebung einer Klage nicht damit begründet werden, dass die Frage, welche Anforderungen an eine Erhöhungsmitteilung zu stellen sind, erst durch Entscheidungen des Bundesgerichtshofs aus den letzten Jahren einer höchstrichterlichen Klärung zugeführt worden sind. Allein der Umstand, dass die Voraussetzungen nach § 203 Abs. 5 VVG in der obergerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur unterschiedlich beurteilt worden sind, genügt nicht, eine unsichere und zweifelhafte Rechtsprechung annehmen zu können. Maßgeblich wäre allenfalls eine einem Anspruch entgegenstehende höchstrichterliche Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 21.02.2018 – IV ZR 385/16 Rn. 15); eine solche war indes zu den Anforderungen an eine Begründung nach § 203 Abs. 5 VVG gerade (noch) nicht ergangen.

Die fehlende Zumutbarkeit einer Klageerhebung kann auch nicht damit begründet werden, dass ein Gläubiger so lange schutzwürdig sei, bis sich eine Rechtsprechung bzw. Meinung herausgebildet habe, die es zumutbar mache, den Klageweg zu bestreiten. Denn dies würde die von der Rechtsprechung angenommene Ausnahme vom Beginn des Laufs der Verjährungsfrist in ihr Gegenteil verkehren. Der mit den Regelungen zur Verjährung verfolgte Ausgleich würde konterkariert. Damit würde die Verjährungsfrist erst dann anlaufen, wenn der Gläubiger sich auf eine gesicherte Rechtsprechung berufen könnte, die es ihm – abgesehen von den tatrichterlich zu beurteilenden Umständen des Einzelfalls – letztlich dem Grunde nach risikolos erlauben könnte, eine Klage zu erheben.

Vor diesem Hintergrund kann sich der Kläger überdies nicht darauf berufen, dass ihm die Möglichkeit gefehlt habe, zu den rechtlichen Fragen hinreichend Aufschluss zu erhalten. Der Umstand, dass veröffentlichte Rechtsprechung zu den Anforderungen nach § 203 Abs. 5 VVG nach Schaffung dieser Regelung zunächst nicht existierte und auch die Literatur diese Frage vornehmlich in den letzten Jahren aufgegriffen hat, mag die rechtliche Einordnung und die rechtliche Beratung nicht erleichtert haben, indes vermochte dies noch nicht einmal im Ansatz eine Klageerhebung unzumutbar erscheinen lassen. Vielmehr musste eine rechtliche Würdigung gerade ergeben, dass die Erfolgschancen eines Rückzahlungsanspruchs als völlig offen einzuschätzen sind. Die Rechtslage war mithin nicht unsicher und zweifelhaft, sondern lediglich offen und nicht gewiss einzuschätzen (vgl. z.B. die Darstellung bei Klimke, VersR 2016, 22 ff. zu den Anforderungen an eine Begründung nach § 203 Abs. 5 VVG).

d) Dies zugrunde gelegt, konnte die im Jahr 2020 erfolgte Klageerhebung die Verjährung nicht mehr für solche Ansprüche nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB hemmen, die bis zum Ende des Jahres 2016 entstanden sind.

Daher kann der Kläger nicht mit Erfolg die Rückzahlung der folgenden Beitragszahlungen verlangen:

o für ihn im Tarif ELBonus-N vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2016 (Erhöhungen zum 01.01.2014 und zum 01.01.2015, i.e. 36 x 31,32 Euro und 24 x 17,24 Euro),

o für ihn im Tarif 541-N vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2016 (i.e. 24 x 11,14 Euro),

o für die Mitversicherte im Tarif ELBonus-U vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2016 (i.e. 24 x 22,29 Euro).

Insofern erweist sich der Zahlungsantrag nach Ziff. 2 i.H.v. 2.343,60 Euro als unbegründet.

Soweit die Beitragserhöhungen zum 01.01.2014 und zum 01.01.2015 im Tarif ELBonus-N in Rede stehen, gilt das auch für die nachfolgend – in nicht verjährter Zeit – erbrachten Zahlungen auf der Grundlage der Beitragserhöhung zum 01.01.2017. Denn eine spätere wirksame Beitragserhöhung – i.e. die hier vom Kläger nicht mehr angegriffene Erhöhung zum 01.01.2017 – bildet fortan die Rechtsgrundlage für den dort in seiner Gesamthöhe neu festgesetzten Beitrag, dies unabhängig davon, ob frühere Anpassungen an einem Mangel litten (BGH, Urteile vom 14.04.2021 – IV ZR 36/20 Rn. 44 und vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19 Rn. 55).

Darüber hinaus ist das – zumindest als Zwischenfeststellungsklage zulässige (vgl. dazu BGH, Urteil vom 19.12.2018 – IV ZR 255/17 Rn. 17 und Rn. 19) – Feststellungsbegehren nach Ziff. 1 lit. a aa, lit. a cc zur Gänze und dasjenige nach Ziff. 1 lit. a bb und lit. b aa für die Zeit vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2016 unbegründet.

Hinsichtlich der betroffenen Beitragserhöhungen kann der Kläger keine Zahlung von Nutzungen bzw. Zinsen auf Nutzungen verlangen. Daher weist sich der Feststellungsantrag zu Ziff. 3 auch insofern teilweise als unbegründet.

e) Etwaigen weiteren Rückzahlungsansprüchen aufgrund von Beitragszahlungen nach dem 31.12.2016 steht hier nicht die Einrede der Verjährung entgegen.

Die Überlegungen, die zur Annahme der Möglichkeit einer Verjährung des Stammrechts in der privaten Unfallversicherung oder in der Berufsunfähigkeitsversicherung geführt haben, sind nicht übertragbar. Die Anknüpfung an das Stammrecht wurde angesichts der Verpflichtung des Versicherers, wiederkehrende Einzelleistungen zu erbringen, damit begründet, dass es den Versicherer unbillig belasten würde, sich Jahre nach einer Leistungsablehnung noch mit einem für abgeschlossen gehaltenen, angesichts des Zeitablaufs typischerweise nur noch unter Schwierigkeiten aufklärbaren Versicherungsfall auseinandersetzen zu müssen (vgl. BGH, Urteil vom 03.04.2019 – IV ZR 90/18 Rn. 19 ff.). Derartige Schwierigkeiten hinsichtlich der Aufklärung stellen sich im hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht.

2. Das Landgericht geht darüber hinaus richtig davon aus, dass die Beitragserhöhungen zum 01.01.2018 in den Tarifen ELBonus-N und ELBonus-U nicht zu beanstanden sind und insbesondere ordnungsgemäß i.S. von § 203 Abs. 5 VVG begründet wurden.

a) Nach der Rechtsprechung des IV. Senats des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19) erfordert die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Beiträge nach § 203 Abs. 5 VVG die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat. Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Beitragshöhe beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, anzugeben.

b) Der Kläger nimmt insoweit in seiner Berufungsbegründung an, dass die Beitragserhöhungen unwirksam seien. Die der Veränderung des Beitrags zugrundeliegende Mitteilung erfülle nicht die Anforderungen an eine Mitteilung der maßgeblichen Gründe. Es handele sich zu Beginn der Informationen unter der Überschrift „Was sind die maßgeblichen Gründe für die Beitragsanpassung?’‘ lediglich um allgemein gehaltene Ausführungen. Der Versicherungsnehmer müsse erkennen können, von welcher Veränderung sein Tarif erfasst sei, ohne hierzu selbst noch Überlegungen in Form von Umkehrschlüssen anzustellen. Zudem werde der Versicherungsnehmer dadurch in die Irre geführt, dass es drei unterschiedliche und als maßgeblich gekennzeichnete Kategorien gebe. Im Übrigen mangele es der Begründung auch an der Angabe, dass eine Abweichung festgestellt worden sei, die nicht nur vorübergehender Natur sei.

c) Damit kann die Berufung indes nicht durchdringen.

aa) Das Landgericht hat vielmehr zutreffend sowie mit überzeugender und ausreichender Begründung dargelegt, dass und warum die Mitteilung zur Beitragserhöhung zum 01.01.2018 genügend ist. In den zugehörigen Informationen findet sich der Hinweis, dass bei allen Tarifen – mit Ausnahme der unter den Punkten ‚Steigende Lebenserwartung‘ sowie ‚steigende Leistungsausgaben und steigende Lebenserwartung‘ genannten Tarife – der maßgebliche Grund für die Beitragsanpassung eine auf steigende Kosten im Gesundheitswesen und medizinischem Fortschritt zurückzuführende Veränderung bei den Versicherungsleistungen ist.

bb) Der Kläger konnte daraus mit der gebotenen Klarheit entnehmen, dass eine Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen über dem maßgeblichen Schwellenwert die konkrete Beitragserhöhung ausgelöst hat.

Es wird nicht nur in allgemein gehaltener Form die jährliche Durchführung der Beitragsüberprüfung beschrieben, sondern vielmehr – in Ansehung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in ausreichendem Maße – auch das Ergebnis der aktuellen Überprüfung mitgeteilt. Daher konnte der Kläger aus der Mitteilung der Beklagten ohne weiteres den Schluss ziehen, dass die beschriebenen gesetzlichen Voraussetzungen einer Beitragserhöhung eingetreten sind. Die Ausgaben für Versicherungsleistungen waren gestiegen.

Zudem konnte der Kläger unschwer erkennen, dass die im Nachtrag zum Versicherungsschein als erhöht gekennzeichneten Tarife ELBonus-N und ELBonus-U nicht diejenigen – wenigen – gewesen sind, für die eine Beitragserhöhung unter dem Gesichtspunkt „Steigende Lebenserwartung“ oder „steigende Leistungsausgaben und steigende Lebenserwartung“ erfolgt ist. Die Darstellung und die Benennung der Tarife ist dabei weder irreführend noch in irgendeiner Weise unklar; ein nicht zu erwartender Umkehrschluss aufgrund der unterbliebenen Nennung unter den Punkten ‚Steigende Lebenserwartung‘ sowie ‚steigende Leistungsausgaben und steigende Lebenserwartung‘ wird dem Kläger dabei nicht zugemutet.

Nicht erforderlich ist überdies, dass zusätzlich das Ausmaß, in dem der maßgebliche Schwellenwert überschritten wird, angegeben wird. Ebenso wenig ist nötig, dass ausdrücklich angegeben wird, dass die Veränderung der Rechnungsgrundlage dauerhaft bzw. nicht nur vorübergehend ist. Hierbei handelt es sich um zwingende Voraussetzungen der Beitragsanpassung. Das muss nicht gesondert – klarstellend – wiederholt werden (vgl. auch Senatsurteil vom 05.08.2021 – 7 U 54/21; OLG Hamm, Urteil vom 30.06.2021 – 20 U 152/20, BeckRS 2021, 18961 Rn. 37 und Rn. 43).

d) Dies zugrunde gelegt, kann der Kläger nicht mit Erfolg die Rückzahlung der folgenden Beitragszahlungen verlangen:

o für ihn im Tarif ELBonus-N vom 01.01.20218 bis zum 31.12.2019 (i.e. 24 x 24,49 Euro),

o für die Mitversicherte im Tarif ELBonus-U vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2019 (i.e. 24 x 40,52 Euro).

Insofern erweist sich der Zahlungsantrag nach Ziff. 2 i.H.v. weiteren 1.560,24 Euro als unbegründet.

Darüber hinaus erweist sich die insofern zulässige Feststellungsklage in Ziff. 1 lit. a dd und lit. b bb als unbegründet.

Hinsichtlich der betroffenen Beitragserhöhungen kann der Kläger auch keine Zahlung von Nutzungen bzw. Zinsen auf Nutzungen verlangen. Daher weist sich der Feststellungsantrag zu Ziff. 3 auch insofern teilweise ebenfalls als unbegründet.

3. Die zum 01.01.2015 erfolgte Beitragserhöhung genügt den zuvor dargestellten Anforderungen indes nicht; diese wurde nicht ordnungsgemäß i.S. von § 203 Abs. 5 VVG begründet.

a) Die Beklagte weist bei Übersendung des Nachtrags zum Versicherungsschein zunächst darauf hin, dass im Rahmen einer gesetzlichen Änderung das Rentenalter in der gesetzlichen Rentenversicherung angehoben und diese Änderung teilweise auch schon auf den Pensionsbeginn im öffentlichen Dienst übertragen worden sei. Aus diesem Grund habe sie die Laufzeit der Tarife bzw. Tarifstufen, die bisher spätestens mit Ablauf des 65. Lebensjahres hätten beendet werden müssen, auf das 67. Lebensjahr verlängert. Dass und warum dies für die vom Kläger genommenen Tarife von Relevanz sein kann, erschließt sich aus dieser Mitteilung indes nicht. Daher kann dieser Hinweis nicht als ausreichende Begründung i.S. von § 203 Abs. 5 VVG angesehen werden.

Die weitere Beilage, überschrieben mit „Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2015“, enthält darüber hinaus nur weitgehend allgemein gehaltene Informationen dazu, wann ein Beitrag angepasst werden kann und welche Voraussetzungen dabei zu beachten sind. Ein konkreter Bezug zur hier vorgenommenen Beitragserhöhung wird nicht mit hinreichender Klarheit dargestellt. Lediglich einem Absatz lässt sich vielleicht entnehmen, dass die Beitragsanpassung überwiegend in den veränderten Leistungsausgaben begründet sein dürfte. Ansonsten findet der Versicherungsnehmer nur Hinweise auf andere Faktoren, die bei den Beiträgen Berücksichtigung finden müssen.

b) Allerdings führt, nachdem eine zwischenzeitliche Beitragserhöhung nicht erfolgt ist, die im Schreiben vom November 2020 nachgeholte Angabe zu den Gründen der Beitragsanpassungen (geänderte Leistungsausgaben, eine Anpassung aufgrund geänderter Sterbewahrscheinlichkeit sei nicht erfolgt) zu einer Heilung ex nunc. Daher ist die Beitragserhöhung gemäß § 203 Abs. 5 VVG ab dem zweiten auf den Eingang des Schreibens der Anlage B 19 folgenden Monat, d.h. ab Januar 2021, wirksam geworden.

c) Etwaige Rückzahlungsansprüche aufgrund der zum 01.01.2015 erfolgten Beitragserhöhung sind indes – wie oben II 1 dargelegt – verjährt, soweit dies die bis einschließlich 31.12.2016 gezahlten Beiträge betrifft.

Da der ebenfalls erhöhte Tarif ELBonus-N zum 01.01.2017 eine weitere Erhöhung erfahren hat, die vom Kläger nicht (mehr) angegriffen wird und sich daher als Grundlage für die Zahlungen ab dem 01.01.2017 darstellt, kann der Kläger einen Anspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB lediglich bezüglich der Beitragszahlungen auf die Tarife 541-N und ELBonus-U erfolgreich geltend machen. Hinsichtlich des Tarifs ELBonus-U gilt das indes nur bis zum 31.12.2017, da die ab dem 01.01.2018 erfolgte – wirksame (vgl. oben II 2) – Beitragsanpassung ab diesem Zeitpunkt die Rechtsgrundlage bildet. Das weitergehende Begehren für die Zeit vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2019 (i.e. 24 x 22,29 Euro = 534,96 Euro) ist infolgedessen nicht begründet (Antrag Ziff. 1 lit. b aa, Ziff. 2, Ziff. 3).

Der Kläger kann infolgedessen lediglich Rückzahlung der vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2020 gezahlten Beiträge im Tarif 541-N i.H.v. 11,14 Euro monatlich beanspruchen, mithin für 48 Monate und insgesamt 534,72 Euro, ebenso Rückzahlung der Beiträge im Tarif ELBonus-U aus der Zeit vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2017 i.H.v. 22,29 Euro, mithin für 12 Monate und insgesamt 267,48 Euro (Antrag Ziff. 2). Diese Beträge sind nach §§ 288 Abs. 1 Satz 2, 291 BGB i.V.m. § 187 BGB ab dem 12.01.2021 zu verzinsen, soweit sie bereits mit der Klage beansprucht wurden (757,64 Euro – Tarif 541-N bis August 2020: 490,16 Euro; Tarif ELBonus-U: 267,48 Euro), ansonsten ab Zustellung der Berufungsbegründung (Tarif 541-N von September 2020 bis Dezember 2020: 44,56 Euro).

Darüber hinaus kann der Kläger mit dem Antrag Ziff. 1 lit. a bb die Feststellung begehren, dass Neufestsetzung der Prämien in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Kranken-/Pflegeversicherung mit der  …4079 im Tarif 541-N zum 01.01.2015 für die Zeit vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2020 unwirksam war und er nicht zur Zahlung des Erhöhungsbetrags verpflichtet ist. Darüber hinaus ist er mit dem Antrag Ziff. 1 lit. b aa insoweit erfolgreich, als festzustellen ist, dass die Neufestsetzung der Prämien in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Kranken-/Pflegeversicherung mit der  …4079 im ELBonus-U zum 01.01.2015 für die Zeit vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2017 unwirksam war und er nicht zur Zahlung des Erhöhungsbetrags verpflichtet ist.

Infolgedessen ergibt sich, dass der Feststellungsantrag nach Ziff. 3 auch insoweit begründet ist. Allerdings ist der Anspruch auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen auf die Zeit vor Eintritt der Verzinsungspflicht für die Hauptforderung beschränkt (BGH, Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19 Rn. 58). Daher ist lediglich festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie vom 01.01.2017 bis zum 11.01.2021 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die Beitragserhöhung im Tarif 541-N zum 01.01.2015 in der Zeit vom 01.01.2017 bis zum 25.08.2020 gezahlt hat. Hinsichtlich der weitergehenden Zahlungen auf die Beitragserhöhung im Tarif 541-N, die erst im Rahmen der Berufung zum Gegenstand des Klagebegehrens geworden sind, hat der Kläger einen Anspruch auf Herausgabe der Nutzungen bis zum 01.09.2021 (Zustellung der Berufungsbegründung). Darüber hinaus ist festzustellen, dass die Beklagte zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie vom 01.01.2017 bis zum 11.01.2021 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die Beitragserhöhung im Tarif ELBonus-U zum 01.01.2015 in der Zeit vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2017 gezahlt hat.

Indes hat die Beklagte die jeweils herauszugebenden Nutzungen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nicht zu verzinsen, nachdem es insoweit sowohl an einer Mahnung als auch an einer Leistungsklage hinsichtlich der Nutzungen fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 21.07.2021 – IV ZR 191/20 Rn. 35).

III.

1. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

2. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO liegen nicht vor. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern die Entscheidung des Revisionsgerichts.

3. Bei der Festsetzung des Streitwertes ist zu beachten, dass neben dem Klageantrag zu 2, der auf Rückzahlung geleisteter Prämienanteile i.H.v. 5.285,56 Euro gerichtet ist, der wirtschaftlich identische Klageantrag zu 1 auf Feststellung der Unwirksamkeit der Prämienerhöhungen und der Nichtverpflichtung zur Tragung der Erhöhungsbeträge den Streitwert dann nicht erhöht, soweit er sich auf denselben Zeitraum bezieht wie der Zahlungsantrag (vgl. BGH, Beschluss vom 20.01.2021 – IV ZR 294/19).

Von dem für die Feststellung der künftigen Nichtleistungspflicht grundsätzlich gemäß § 9 ZPO analog zugrunde zu legenden Zeitraum von 3,5 Jahren ab Anhängigkeit des Rechtsstreits zum 05.11.2020 wirken in zweiter Instanz daher nur 37 Monate streitwerterhöhend, da der Zeitraum bis April 2021 noch vom Zahlungsantrag umfasst ist. Der Wert erhöht sich damit um 37 x (31,32 + 11,14 + 17,24 + 24,49 + 22,29 + 40,52) Euro = 37 x 147 Euro = 5.439 Euro.

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