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Private Haftpflichtversicherung zahlt nicht – Was tun?

Was kann man tun wenn die Haftpflicht-Versicherung trotz Schaden nicht zahlen will?

Die Versicherung bietet dem Versicherungsnehmer den Schutz und die beruhigende Gewissheit dass im Fall eines Falles der Schaden seitens des Versicherungsgebers reguliert wird. Auf diese Weise braucht ein Mensch nicht zu befürchten, dass durch ein eigenes Missgeschick und dem damit verbundenen Schaden ein finanzieller Ruin droht. Wenn die private Haftpflichtversicherung sich jedoch weigert, den entstandenen Schaden zu regulieren, ist guter Rat nicht selten sehr teuer. Es gibt jedoch durchaus Möglichkeiten für den Versicherungsnehmer, gegen diese Entscheidung des Versicherungsgebers vorzugehen. Hierfür ist jedoch das Wissen unerlässlich, wann genau die private Haftpflichtversicherung den Schaden übernimmt und welche Rahmenbedingungen vorherrschen müssen.

Haben Sie einen Schaden und Ihre private Haftpflichtversicherung verweigert die Leistung? Dann wenden Sie sich an unseren Experten im Versicherungsrecht. Jetzt unverbindliche Ersteinschätzung einholen und sich beraten lassen.

Was genau deckt die private Haftpflichtversicherung eigentlich ab?

Private Haftpflichtversicherung zahlt nicht
(Symbolfoto: zabanski/Shutterstock.com)

Eine Privathaftpflicht ist zuständig für diejenigen Ansprüche, welche vergleichbar sind mit denjenigen Ansprüchen aus einer gesetzlichen Haftpflicht, sodass die private Haftpflichtversicherung als Absicherung für die versicherte Person gilt. Die rechtliche Grundlage hierfür findet sich in dem § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder. Der § 823 BGB spricht in diesem Zusammenhang von einer Schadensersatzforderung einer geschädigten Person aufgrund einer Rechtsgutsverletzung. Zusätzlich zu diesem Paragrafen ist auch noch der § 280 BGB relevant. Dieser Paragraf beschreibt die Schadensersatzforderung einer geschädigten Person aufgrund einer Verletzung. Die rechtliche Maxime dieser Paragrafen lautet, dass diejenige Person, welche die Schäden verursacht, auch für die Schäden aufzukommen hat. Durch die private Haftpflichtversicherung werden sowohl Personen- als auch Sach- sowie Vermögensschäden abgedeckt.

Als Personenschäden werden dabei diejenigen Schäden bezeichnet, bei welchen eine Verletzung an Leib und Leben einer dritten Person entstehen. Gerade dieser Bereich ist durch die Behandlungs- und Rehamaßnahmen in Verbindung mit etwaigen Schmerzensgeldforderungen in der gängigen Praxis mit sehr hohen Kosten verbunden. Als Sachschäden werden diejenigen Schäden bezeichnet, bei denen Gegenstände, die sich in einem fremden Eigentum befinden, eine Beschädigung oder Zerstörung durch die versicherte Person erfahren. Als Vermögensschäden gelten alle diejenigen Schäden, die sich auf die Verdienstsituation oder die wirtschaftliche Situation der geschädigten Person beziehen.

In welchen Fällen übernimmt die private Haftpflicht die Leistungen nicht?

Es gibt durchaus Fallsituationen, in denen die private Haftpflichtversicherung nicht zu einer Leistung verpflichtet ist. Grundsätzlich ist für die Leistungspflicht der Inhalt des Versicherungsvertrages entscheidend. Ein gutes Beispiel für eine Fallsituation, in welcher die private Haftpflichtversicherung nicht zu einer Leistung verpflichtet ist, ist der sogenannte Gefälligkeitsschaden. Unter einem Gefälligkeitsschaden wird derjenige Schaden entstanden, der bei einer privaten Hilfeleistung einer Person bei einer anderen Person entsteht. Die Umzugsschäden sind regelrechte Paradebeispiele für solche Leistungen.

In der Regel lässt sich ein Versicherungsvertrag zwischen einem Versicherungsnehmer und einem Versicherungsgeber auf der Basis der Vertragsfreiheit individuell anpassen. Dementsprechend kann sich der Umfang der versicherten Leistung erweitern, was jedoch mit einem Anstieg der zu zahlenden Versicherungsprämie führt.

Die Haftpflicht übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch kleine Kinder verursacht werden

Nicht selten sind es gerade kleine Kinder, welche durchaus merkliche Schäden bei dritten Personen verursachen. Hier ergibt sich jedoch in der gängigen Praxis die Problematik, dass Kinder bis zu dem siebten Lebensjahr rechtlich betrachtet als nicht schuldfähig gelten. Für den Straßenverkehr gilt sogar eine Grenze von zehn Jahren. Dies führt dazu, dass die kleinen Kinder für die Schäden nicht haften. Selbst dann, wenn das Kind bei der privaten Haftpflichtversicherung der Erziehungsberechtigten mitversichert sind, kann die private Haftpflichtversicherung die Leistung verweigern.

Gleichermaßen verhält es sich auch mit Schäden, welche durch Demenzkranke verursacht werden.

Eine andere Situation stellt sich im Zusammenhang mit Schäden dar, die durch kleine Kinder verursacht werden, wenn die geschädigte Person den Nachweis der Verletzung der Aufsichtspflicht von den Erziehungsberechtigten erbringen kann. In derartigen Fällen ist die private Haftpflichtversicherung gesetzlich zu der Regulierung des Schadens verpflichtet, da die Eltern in derartigen Fällen die Verursacher des Schadens sind. Es erfolgt in diesen Fällen jedoch stets eine sehr genaue Prüfung des Sachverhalts seitens des Versicherungsgebers auf der Grundlage der Einzelfallprüfung. Für Erziehungsberechtigte ist es enorm wichtig zu wissen, dass kleine Kinder nicht als Standard in dem Versicherungsvertrag enthalten sind. Diejenigen Schäden, welche durch kleine Kinder verursacht werden, müssen somit als Zusatzoption in den Versicherungsvertrag mit aufgenommen werden.

Im Zusammenhang mit der Leistungspflicht des Versicherungsgebers ist auch die vertraglich vereinbarte maximale Deckungssumme entscheidend. Bis zu diesem Betrag übernimmt der Versicherungsgeber den entstandenen Schaden. Schäden, die über diese Summe hinausgehen, müssen von dem Verursacher aus eigenen wirtschaftlichen Mitteln getragen werden.

Die Privathaftpflicht übernimmt in diesen Fällen keine Leistung

  • Schäden, welche aus Vorsatz begangen wurden
  • Schäden, die aufgrund von Straftaten begangen wurden
  • Schäden, welche durch Vertragspflichtverletzungen begangen wurden
  • Geldstrafen
  • Schäden an dem eigenen Körper, welche selbst zugefügt wurden
  • Schäden, welche an der Arbeitsstätte des Versicherungsnehmers entstanden sind
  • Schäden durch eine Verletzung der Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

Was bedeutet Obliegenheit?

Als Obliegenheit eines Versicherungsnehmers werden die vertraglich vereinbarten Pflichten eines Versicherungsnehmers bezeichnet. Diese Pflichten ergeben sich aus dem Versicherungsvertrag und stellen somit Verhaltensregeln dar, an welche sich jeder Versicherungsnehmer zu halten hat. Sollte ein Versicherungsnehmer gegen die vertraglich vereinbarten Pflichten verstoßen, so ergibt sich hieraus das Recht des Versicherungsgebers, im Schadensfall die Leistung zu kürzen oder sogar gänzlich zu verweigern.

Auch bei der sogenannten groben Fahrlässigkeit kann ein Versicherungsgeber die Leistung verweigern.

Bei der groben Fahrlässigkeit eines Versicherungsnehmers handelt es sich stets um eine Einzelfallbewertung. Ein gutes Beispiel hierfür ist das Rauchen einer Zigarette in einer Umgebung, die als besonders brandgefährdet gilt und als solche auch ersichtlich ist. Entsteht aus diesem Verhalten heraus ein Schaden, so kann der Versicherungsgeber die Regulierung des Schadens verweigern. Grundlage hierfür ist der § 28 Absatz 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Es muss jedoch erwähnt werden, dass die Leistungskürzung bzw. Verweigerung der Leistung auf der Grundlage des § 28 Absatz 2 VVG in einem angemessenen Verhältnis zu dem Verhalten des Versicherungsgebers stehen muss. In diesem Zusammenhang ist dann auch der § 81 Absatz 2 VVG entscheidend. In der gängigen Praxis ist die Definition der groben Fahrlässigkeit jedoch nicht immer gänzlich einfach, da sich dieses Verhalten nicht selten als Auslegungssache darstellt. Diesbezüglich gab es jedoch in der Vergangenheit bereits etliche Gerichtsurteile, die auf dieser Internetpräsenz hier eingesehen werden können.

Wie ist die Vorgehensweise, wenn die Versicherung nicht zahlt?

Als erster Schritt für eine Person, die einen Schaden bei einer dritten Person verursacht hat, steht stets die Schadensmeldung an den eigenen Versicherungsgeber. Diese Schadensmeldung sollte möglichst sehr genau und präzise sein, damit der Versicherungsgeber den Sachverhalt gut einschätzen kann. Bei der Schadensmeldung gilt auf jeden Fall das Wahrheitsprinzip, es sollten dementsprechend keinerlei Tatsachen verschwiegen oder „beschönigt“ werden. Die Schadensmeldung sollte zudem auf objektiver und sachlicher Basis schnellstmöglich erfolgen. Als schnellstmöglich wird in diesem Zusammenhang der Zeitraum von einer Woche angesehen.

Schuldgeständnisse sollten in keinem Fall in der Schadensmeldung enthalten sein. Auch eine frühzeitige Zahlung von Schadensersatz an die geschädigte Person sollte vor der Kontaktaufnahme mit der Versicherung nicht erfolgen, da ein derartiges Verhalten als Schuldgeständnis gewertet werden kann.

Wenn der Versicherungsgeber keinerlei Reaktion zeigt, sollte der Versicherungsnehmer zunächst noch einmal den Kontakt mit dem Versicherungsgeber suchen und um eine Sachstandsmitteilung bitten. In dieser Sachstandsmitteilung kann auch auf eine etwaige Dringlichkeit der Angelegenheit hingewiesen werden. Dies lässt sich durch eine Fristsetzung zu der Bearbeitung des Schadensfalles sehr gut erreichen. Verweigert der Versicherungsgeber die Leistung, so muss diese Verweigerung in schriftlicher Form auch begründet werden. In derartigen Fällen ist dann die Begründung des Versicherungsgebers für die Leistungsverweigerung entscheidend. Es ist auf jeden Fall stets sehr gut, wenn ein Versicherungsgeber die Einhaltung der Obliegenheiten sowie des eigenen Verhaltens im Zusammenhang mit dem Schadenfall nachweisen kann. Im absoluten Zweifel sollte dann ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden. Gerne können Sie sich an unsere Kanzlei wenden, wenn Sie Probleme mit Ihrem Versicherer haben.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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Egal ob Ihre Versicherung die Zahlung verweigert oder Sie Unterstützung bei der Schadensregulierung benötigen. Wir stehen Ihnen zur Seite.

 

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