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Prämienanpassung in privater Pflegezusatzversicherung

OLG Karlsruhe – Az.: 12 U 304/21 – Urteil vom 17.01.2023

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 16.09.2021 (1 O 175/20) im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

1. Es wird festgestellt, dass folgende Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer … unwirksam waren:

a. die Erhöhung zum 01.01.2019 um 21,14 € und

b. die Erhöhung zum 01.01.2020 um 0,42 €;

und der Kläger nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet war.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.039,92 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 981,52 € ab dem 16.01.2021 und aus weiteren 58,40 € ab dem 18.01.2022.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus denjenigen Prämienanteilen gezogen hat, die der Kläger auf folgende Beitragserhöhungen geleistet hat:

a. im Tarif Z… auf die Erhöhung zum 01.01.2011 um 8,50 € für den Zeitraum 01.01.2017-01.07.2018;

b. im Tarif BEAE … auf die Erhöhung zum 01.04.2012 um 0,62 € für den Zeitraum 01.01.2017-31.12.2018;

c. im Tarif BEAE … auf die Erhöhung zum 01.04.2013 um 1,35 € für den Zeitraum 01.01.2017-31.12.2018;

d. im Tarif BEAE … auf die Erhöhung zum 01.01.2015 um 5,67 € für den Zeitraum 01.01.2017-31.12.2018;

4. Es wird weiter festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus denjenigen Prämienanteilen gezogen hat, die der Kläger auf folgende Beitragserhöhungen geleistet hat:

a. im Tarif BEAE … auf die Erhöhung zum 01.01.2019 um 21,14 € und

b. im Tarif BEAE … auf die Erhöhung zum 01.01.2020 um 0,42 €;

herauszugeben sind aber wegen der bis zum 16.10.2020 geleisteten Zahlungen nur die bis zum 15.01.2021 gezogenen Nutzungen und wegen der weiteren, bis zum 01.12.2020 geleisteten Zahlungen nur die bis zum 17.01.2022 gezogenen Nutzungen.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Berufungsverfahren tragen der Kläger 77 % und die Beklagte 23 %. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger 88 % und die Beklagte 12 %.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch die Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 3.513,92 € festgesetzt, für das erstinstanzliche Verfahren bis zum 31.05.2021 auf 44.666,21 €, ab dem 01.06.2021 auf 16.843,39 €.

Gründe

I.

Prämienanpassung in privater Pflegezusatzversicherung
(Symbolfoto: Mizkit/Shutterstock.com)

Gegenstand des Rechtsstreits ist die Wirksamkeit von Prämienanpassungen in der Kranken- und Pflegezusatzversicherung des Klägers (Versicherungsnummer …).

In erster Instanz hat der Kläger die Unwirksamkeit einer Vielzahl von Beitragsanpassungen im Zeitraum von 2012 bis 2020 geltend gemacht, darunter Erhöhungen in den Tarifen ES…, EH… und BEAE …. Er hat die Rückzahlung der hierauf bis zum 16.10.2020 geleisteten Beiträge verlangt. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf die Darstellung im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), mit folgenden Ergänzungen:

Bei den Tarifen EH… und ES… handelt es sich um Zusätze zur Pflegeversicherung. Der Tarif EH… betrifft ergänzende häusliche Leistungen, der Tarif ES… ergänzende stationäre Leistungen. Das Anschreiben vom November 2016 für die Beitragsanpassung zum 01.01.2017 enthält dazu folgende Information:

Bitte beachten Sie:

Durch die Reform in der Pflegeversicherung treten zum 01.01.2017 unter anderem Leistungsverbesserungen in der Pflegeversicherung in Kraft. Auch hierzu finden Sie alle Informationen in der beigefügten Broschüre. Bitte nehmen Sie diese zu Ihren Unterlagen.

In den mitübersandten „Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2017“ heißt es zu der Randbemerkung: „Was sind die Gründe für die Beitragsanpassung in der Pflegeversicherung? – Leistungs- und Bedingungsänderungen in der Pflegeversicherung“:

Auch in der Pflegeversicherung müssen die Beiträge jährlich überprüft werden. Dies erfolgt für jeden einzelnen Tarif, getrennt nach Alter und – für Verträge, die vor dem 21.12.2012 abgeschlossen wurden – zusätzlich nach Geschlecht.

Weichen die kalkulierten Leistungsausgaben oder die kalkulierte Lebenserwartung von den zukünftigen Werten ab, müssen auch die Beiträge in der Pflegeversicherung angepasst werden.

Darüber hinaus gibt es für einige Pflegeergänzungs-Tarife und die Private Pflegepflichtversicherung (Tarife …) ab 01.01.2017 mit der Pflegereform neue Rahmenbedingungen: Aufgrund des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) werden u.a. Leistungen verbessert. Sieht der Tarif entsprechende Leistungen vor, sind auch die neuen Leistungen ab dem 01.01.2017 Bestandteil Ihres Pflege-Versicherungsschutzes. Hierzu hat der Gesetzgeber die Anpassung der kalkulierten Leistungen vorgesehen – und diese geänderten Leistungen müssen auch bei der Beitragskalkulation berücksichtigt werden.

Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen werden entsprechend angepasst. Müssen die Beiträge in der Pflegeversicherung zum 01.01.2017 angepasst werden, hat dies je Tarif und Alter – und ggf. je Geschlecht – unterschiedliche Gründe:

– Tarife…

– Pflegepflichtversicherung (Tarife …), EH…, ES…, …:

Bei allen versicherten Personen müssen die Beiträge wegen der veränderten Leistungen aufgrund der Pflegereform angepasst werden. Zusätzlich besteht bei Kindern und Jugendlichen in den Tarifen … Anpassungsbedarf aufgrund der veränderten Leistungsausgaben.

– Tarife …

Alle Änderungen aufgrund der Pflegereform und weitere Informationen finden Sie in der beigefügten Broschüre.

Beim Tarif BEAE … handelt es sich um einen sogenannten Beitragsentlastungstarif. Dafür gelten die Besonderen Bedingungen für die Beitragsermäßigung im Alter für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeld- und Pflegetarife (Hauptversicherung). Darin heißt es unter Ziffer 4, Beitragsanpassung:

Wird auf Grundlage des § 8b Teil I der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in der Pflegepflichtversicherung eine neue Sterbetafel eingeführt, so erfolgt auch eine Beitragsanpassung in BEA PLUS zum gleichen Termin.

Die Beitragsanpassung im BEA PLUS unterliegt genauso wie die Kostenversicherung der Zustimmungspflicht durch einen unabhängigen Treuhänder.

Die Informationen zu den Beitragserhöhungen zum 01.04.2012, zum 01.04.2013, zum 01.01.2015, zum 01.01.2019 und zum 01.01.2020 enthalten jeweils einen eigenen Abschnitt zu den „Gründe[n] für die Beitragsanpassung in den Tarifen BEA P, BEAE P und BEA-N mit Tarifbeginn ab 01.09.2000“. Dieser Abschnitt lautete für die Anpassung zum 01.04.2012 wie folgt:

Der Tarif BEA entlastet Ihren Krankenversicherungsbeitrag im Alter. Deswegen wird bei der Beitragsberechnung die voraussichtliche statistische Lebensdauer (die sogenannte Sterbetafel) zugrunde gelegt. Verlängert sich die Lebensdauer, muss dies bei der Prämienkalkulation berücksichtigt werden. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass die Leistungen des Tarifes dauerhaft erfüllt werden. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sehen daher vor, dass die Beiträge im Tarif BEA immer dann angepasst werden, wenn in der Pflegepflichtversicherung eine neue Sterbetafel eingeführt wird. Dieses erfolgte mit der letzten Beitragsanpassung in der Pflegepflichtversicherung, so dass dies nun auch im Tarif BEA erfolgen muss.

Für Kunden, die den Tarif BEA bereits vor dem 65. Lebensjahr zur Minderung der Beiträge der Hauptversicherung verwenden, kann sich bei einer Beitragsanpassung die Höhe der Beitragsermäßigung verändern. Die Höhe der Beitragsermäßigung entnehmen Sie bitte dem Nachtrag zum Versicherungsschein.

Dieser Abschnitt blieb in den Folgejahren bis 2020 im Wesentlichen gleich.

Das Landgericht hat

1. die Beklagte zur Zahlung von 344,16 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 16.01.2021 verurteilt und

2. festgestellt, dass die Beklagte zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus den bezahlten Prämienanteilen auf folgende Beitragserhöhungen gezogen hat:

a. im Tarif Z… auf die Erhöhung zum 01.01.2011 in Höhe von 8,50 € für den Zeitraum 01.2017 – 01.07.2018,

b. im Tarif BEAE … auf die Erhöhung zum 01.04.2012 in Höhe von 0,62 € für den Zeitraum 01.01.2017 – 31.12.2018,

c. im Tarif BEAE … auf die Erhöhung zum 01.04.2013 in Höhe von 1,35 € für den Zeitraum 01.01.2017 – 31.12.2018

d. im Tarif BEAE … auf die Erhöhung zum 01.01.2015 in Höhe von 5,67 € für den Zeitraum 01.01.2017 – 31.12.2018.

Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht – soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung – ausgeführt, die Beitragsanpassungen in den Jahren 2011 bis 2016 seien wegen Verstoßes gegen § 203 Abs. 5 VVG formell unwirksam, die Anpassungen in den Jahren 2017, 2018, 2019 und 2020 dagegen wirksam. Insbesondere im Tarif BEAE … bildeten die wirksamen Beitragsanpassungen zum 01.01.2019 und zum 01.01.2020 ab diesen Daten wirksame Rechtsgrundlagen für die Beitragszahlungen in ihrer Gesamthöhe; in den Tarifen EH… und ES… gelte dasselbe für die Beitragsanpassung zum 01.01.2017. Die Rückzahlungsansprüche wegen der bis zum 31.12.2016 geleisteten Beiträge seien verjährt. Der Kläger habe demnach Anspruch auf Rückerstattung der Beitragsanteile, die auf die unwirksamen Anpassungen im Tarif Z… vom 01.01.2017 bis zum 01.07.2018 (Tarifende) und im Tarif BEAE … vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2018 geleistet wurden, insgesamt 344,86 €. Hieraus stünden dem Kläger auch Prozesszinsen nach § 291 BGB und Nutzungsersatz nach § 818 Abs. 1 BGB zu. Für den in erster Instanz ebenfalls gestellten Feststellungsantrag fehle teilweise das Feststellungsinteresse, soweit sich frühere, möglicherweise unwirksame Beitragsanpassungen in unverjährter Zeit nicht mehr auswirken könnten. Das gelte insbesondere, soweit Beitragserhöhungen zum 01.01.2017 nicht angegriffen seien (Tarife V… und TV…) und soweit Tarife bereits vor Klageerhebung beendet worden seien (Tarif V… und EH… für Katrin Jörger).

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er weiterhin die formelle und materielle Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen in den Tarifen EH…, ES… und BEAE … geltend macht. Den Zeitraum, für den er Rückerstattung begehrt, erweitert er in den Tarifen EH… und ES… bis zum 20.12.2021 und im Tarif BEAE … bis zum 01.12.2020.

Die Prämienanpassung in den Tarifen EH… und ES… zum 01.01.2017 und zum 01.01.2018 seien – entgegen dem erstinstanzlichen Urteil – formell unwirksam. Die Erläuterungen zur Anpassung der Pflegetarife zum 01.01.2017 ließen erkennen, dass sie auf § 143 SGB XI fußen sollten. Dessen Voraussetzungen seien aber nicht eingehalten. Maßgeblich sei nach § 143 Abs. 3 SGB XI der Anpassungsbedarf infolge der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz. Zweck der Vorschrift sei es gewesen, einer Unterfinanzierung der Tarife infolge der Erweiterung der Pflegetatbestände entgegenzuwirken. Daher sei entscheidend, dass eine Abweichung der ursprünglich kalkulierten von den unter Berücksichtigung der Gesetzesänderung kalkulierten Versicherungsleistungen eingetreten sei. Dies komme in den Informationsblättern der Beklagten aber nicht in der gebotenen Klarheit zum Ausdruck. Die Erläuterungen zur Anpassung zum 01.01.2018 seien an § 203 Abs. 5 VVG zu messen. Ihnen fehle der erforderliche Bezug auf den konkret betroffenen Tarif. In den Mitteilungen werde nur abstrakt das gesetzlich vorgesehene Anpassungsverfahren beschrieben. Der erforderliche Tarifbezug könne nicht durch eine Negativabgrenzung hergestellt werden, indem am Ende der Mitteilungen angeführt würde, welche Tarife nicht von einer Veränderung betroffen seien. Die möglichen Gründe für die Beitragsanpassungen seien in den Informationen auch irreführend miteinander vermengt. Der Hinweis darauf, dass im Jahr 2015 die Ausgaben im Gesundheitswesen insgesamt um 4,3 % gestiegen seien, suggeriere, dass auch diese Prozentsätze zur Anpassung geführt hätten. Zudem fehle die erforderliche Angabe, dass die Abweichung nicht nur vorübergehender Natur sei.

Die Anpassungen in den Tarifen EH… und ES… zum 01.01.2012, 01.01.2013, 01.01.2016 und 01.01.2018 seien darüber hinaus materiell unwirksam, weil in diesen Fällen die Beiträge erhöht worden seien, obwohl die Leistungsausgaben gesunken seien.

Auch die Anpassungen in dem Beitragsentlastungstarif BEAE … seien materiell unwirksam. Die Beitragsanpassungen würden allein auf die Verwendung neuer Sterbetafeln und die entsprechende Klausel in Ziff. 4 der Besonderen Bedingungen gestützt. Diese Klausel sei aber unwirksam, so dass es an einer Grundlage für die Beitragsanpassungen fehle.

Der Kläger beantragt:

1) Es wird festgestellt, dass über die im erstinstanzlichen Urteil festgestellte Unwirksamkeit hinaus folgende Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer … unwirksam sind:

a) im Tarif EH… die Erhöhung zum 01.01.2012 in Höhe von 1,14 €,

b) im Tarif ES… die Erhöhung zum 01.01.2012 in Höhe von 1,02 €,

c) im Tarif EH… die Erhöhung zum 01.01.2013 in Höhe von 1,94 €,

d) im Tarif ES… die Erhöhung zum 01.01.2016 in Höhe von 2,57 €,

e) im Tarif EH… die Erhöhung zum 01.01.2017 in Höhe von 6,90 €,

f) im Tarif ES… die Erhöhung zum 01.01.2017 in Höhe von 2,40 €,

g) im Tarif EH… die Erhöhung zum 01.01.2018 in Höhe von 11,91 €,

und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet sowie der Gesamtbeitrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen um insgesamt 27,88 € zu reduzieren ist.

2) Es wird festgestellt, dass über die im erstinstanzlichen Urteil festgestellte Unwirksamkeit hinaus folgende Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer … unwirksam waren:

aa) im Tarif BEAE … die Erhöhung zum 01.01.2019 in Höhe von 21,14 €,

bb) im Tarif BEAE … die Erhöhung zum 01.01.2020 in Höhe von 0,42 €,

und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet war.

3) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite über den erstinstanzlich zum Antrag zu 2) ausgeurteilten Betrag hinaus weitere 2.576,04 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

4) Es wird festgestellt, dass die Beklagte

a) der Klägerseite zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 1) und 2) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat,

b) die nach 4a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen hat.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und weist darauf hin, dass die Wirksamkeit der Beitragsanpassungen zum 01.01.2012 und zum 01.04.2013 bereits höchstrichterlich bestätigt worden sei. Auch dass die Anpassungen in den Tarifen EH… und ES… nach dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz wirksam vorgenommen worden seien, sei bereits vom Oberlandesgericht Köln und vom Landgericht Berlin erkannt worden. Dass trotz vermeintlich gesunkener Leistungsausgaben eine Prämienerhöhung erfolgen könne, sei aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung ebenfalls geklärt. Die Anpassungen im Tarif BEAE… seien auf Grundlage von § 4 der Besonderen Bedingungen wirksam; dabei handle es sich um eine allgemeine Prämienanpassungsklausel, die nach allgemeinen Grundsätzen sowie nach § 40 VVG zulässig und auch durch die – nicht abschließende – Vorschrift des § 203 VVG nicht ausgeschlossen sei.

II.

Die Berufung ist zulässig und teilweise begründet und führt zur Änderung des erstinstanzlichen Urteils in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang. Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass dem Kläger wegen der Anpassung in den Tarifen EH… und ES… keine Ansprüche zustehen, weil die Anpassungen ab dem 01.01.2017 wirksam waren und Rückforderungsansprüche wegen der Beitragszahlungen bis zum 31.12.2016 verjährt sind (1.). Zu Unrecht hat es dagegen nicht erkannt, dass alle angegriffenen Beitragsanpassungen im Tarif BEAE … formell und materiell unwirksam sind (2.). Daraus folgt nach den Berufungsanträgen die Entscheidung des Senats (3.).

1. Erfolglos macht der Kläger mit seiner Berufung weiterhin Ansprüche wegen formeller Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen in den Tarifen EH… und ES… geltend.

Die Beitragsanpassung in diesen Tarifen zum 01.01.2017 beruhte nicht auf § 203 Abs. 2 VVG, sondern auf § 143 Abs. 2 SGB XI und war nach dessen Voraussetzungen wirksam (a.). Die wirksame Festsetzung zum 01.01.2017 bildet ab diesem Zeitpunkt die Rechtsgrundlage für die Prämien in ihrer Gesamtheit; demnach haben die früheren Beitragsanpassungen in unverjährter Zeit keine Auswirkungen mehr (b.). Auch die Beitragsanpassung zum 01.01.2018 war sowohl formell (c.) als auch materiell (d.) wirksam.

a. Die Mitteilung vom November 2016 für die Tarifänderung zum 01.01.2017 in den Tarifen EH… und ES… weist keine formellen Mängel auf.

Dabei ist im Berufungsverfahren unstreitig, dass diese Beitragsanpassung auf § 143 Abs. 2 SGB XI beruht und nach dieser Vorschrift zu beurteilen ist; das ergibt sich auch aus der Aufstellung in Anlage BLD 2. Ob wegen einer Beitragsanpassung nach dieser Vorschrift der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist, ist vom Senat nicht zu überprüfen (aa.). Formelle Voraussetzung der Beitragsänderung nach § 143 Abs. 2 SGB XI ist eine Mitteilung nach § 143 Abs. 3 Satz 1 SGB XI. Insoweit sind die zu § 203 Abs. 5 VVG entwickelten Grundsätze entsprechend heranzuziehen (bb.). Diesen Anforderungen wird die Mitteilung vom November 2016 gerecht (cc.).

aa. Ob für die Überprüfung von Beitragsanpassungen nach § 143 Abs. 2 SGB XI der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist, ist fraglich, aber vom Senat nicht zu entscheiden.

Grundsätzlich ist die Rückforderung von Beiträgen wegen unwirksamer Prämienerhöhungen in der Pflegepflichtversicherung vor den Sozialgerichten geltend zu machen (LSG Stuttgart, Beschluss vom 22.09.2021 – L 4 P 1402/21 B, juris Rn. 16-19; OLG Celle, Beschluss vom 03.07.2018 – 8 W 24/18; SG Berlin, Urteil vom 07.10.2021 – S 86 P 272/17, juris Rn. 13), während entsprechende Streitigkeiten wegen einer freiwillig geschlossenen Pflegezusatzversicherung den ordentlichen Gerichten zugewiesen sind (LSG Stuttgart, Beschluss vom 22.09.2021 – L 4 P 1402/21 B, juris Rn. 20). Ob für Beitragsanpassungen, die aufgrund von § 143 Abs. 2 SGB XI vorgenommen werden, wegen der Rechtsgrundlage die Sozialgerichte zuständig sind, oder ob auch hierüber die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben, soweit Pflegezusatzversicherungen betroffen sind, wurde bisher in der Rechtsprechung offengelassen (LSG Stuttgart, Beschluss vom 22.09.2021 – L 4 P 1402/21 B, juris Rn. 21; LG Kleve, Urteil vom 21.06.2018 – 6 O 34/17, juris Rn. 14).

Die Frage ist auch hier nicht zu entscheiden, da der beschrittene Rechtsweg im Rechtsmittelverfahren nach § 17a Abs. 5 GVG nicht mehr zu überprüfen ist (ebenso OLG Dresden, Urteil vom 09.08.2022 – 4 U 135/22, juris Rn. 26; vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 31.03.2022 – 7 U 276/21, juris Rn. 80). Das gilt auch dann, wenn die Frage des Rechtsweges vor dem Ausgangsgericht nicht erörtert wurde und dieses seine Zuständigkeit stillschweigend angenommen hat (BGH, Urteil vom 22.10.2009 – IX ZR 147/06, juris Rn. 9; OLG Brandenburg, Urteil vom 06.11.2019 – 4 U 123/19, juris Rn. 53; Pabst, in: Münchener Kommentar-ZPO, 6. Aufl., § 17a GVG Rn. 24). Anderes gilt nur dann, wenn das Ausgangsgericht die in § 17a Abs. 1 bis 4 GVG geregelten Verfahrensgrundsätze trotz Rüge nicht eingehalten hat oder sich die gerichtliche Zuständigkeit unmittelbar aus der Verfassung ergibt (Gerhold, in: BeckOK-GVG, Stand: 15.11.2022, § 17a Rn. 17). Beides ist hier nicht der Fall.

bb. Welche formellen Anforderungen § 143 Abs. 3 SGB XI an die Mitteilung einer Prämienanpassung stellt, ist bislang noch nicht im Detail geklärt.

(1) Ausgangspunkt ist dabei, dass mit der zum 01.01.2017 in Kraft getretenen Vorschrift ein einmaliges, gesondertes Sonderanpassungsrecht für bestehende Verträge begründet wurde (Wilcken, in: BeckOK Sozialrecht, Stand: 01.03.2021, § 143 SGB XI Rn. 2; Koch, in: BeckOGK – Kasseler Kommentar -, Stand: 01.11.2022, § 143 SGB XI Rn. 5). Hintergrund war, dass mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz vom 21.12.2015 (BGBl. I 2015, 2424) ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt wurde. Der Gesetzgeber wollte sicherstellen, dass dieser neue Pflegebedürftigkeitsbegriff auch in die privaten Versicherungsverhältnisse übernommen wird, und ermöglichte deshalb in § 143 Abs. 1 SGB XI die entsprechende Anpassung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Um gleichzeitig eine drohende Unterfinanzierung der Tarife zu vermeiden, bis einer der zwei auslösenden Faktoren nach § 12b des Versicherungsaufsichtsgesetzes a.F. (jetzt § 155 VAG) eingriff, gewährte der Gesetzgeber den Versicherern außerdem mit § 143 Abs. 2 SGB XI ein einmaliges Sonderanpassungsrecht zur Änderung der technischen Berechnungsgrundlagen und der Prämien (Bt.-Drs. 18/5926, S. 145), das nicht von einer Überschreitung bestimmter Schwellenwerte bei den kalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten abhing (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 09.08.2022 – 4 U 135/22, juris Rn. 75f.; OLG Stuttgart, Urteil vom 31.03.2022 – 7 U 276/21, juris Rn. 89; Koch, in: BeckOGK – Kasseler Kommentar -, Stand: 01.11.2022, § 143 SGB XI Rn. 9f.; Vieweg, in: Udsching/Schütze, SGB XI, 5. Aufl. 2018, § 143 Rn. 10f.; LG Düsseldorf, Urteil vom 01.08.2019 – 9 S 16/18, juris Rn. 14-16).

Daran anknüpfend schreibt § 143 Abs. 3 Satz 1 SGB XI vor, dass dem Versicherungsnehmer die geänderten Versicherungsbedingungen nach Absatz 1 und die Neufestsetzung der Prämie nach Absatz 2 unter Kenntlichmachung der Unterschiede sowie unter Hinweis auf die hierfür maßgeblichen Gründe in Textform mitzuteilen sind.

(2) Mit dem Erfordernis, dass dem Versicherungsnehmer die „hierfür maßgeblichen Gründe“ mitzuteilen sind, ist die Vorschrift des § 143 Abs. 3 Satz 1 SGB XI an § 203 Abs. 5 VVG angelehnt (Wilcken, in: BeckOK Sozialrecht, Stand: 01.03.2021, § 143 SGB XI Rn. 3; Vieweg, in: Udsching/Schütze, SGB XI, 5. Aufl. 2018, § 143 Rn. 13). Daher kann auf die zu § 203 Abs. 5 VVG entwickelten Maßstäbe zurückgegriffen werden.

So folgt aus dem Gesetzeswortlaut, der eine Angabe der „hierfür“ maßgeblichen Gründe vorsieht, dass sich diese auf die konkret in Rede stehende Prämienanpassung beziehen müssen; eine allgemeine Information über die gesetzlichen Voraussetzungen der Beitragserhöhung ist nicht ausreichend (vgl. BGH, Urteil vom 22.06.2022 – IV ZR 253/20, juris Rn. 24f.; BGH, Urteil vom 23.06.2021 – IV ZR 250/20, juris Rn. 18; BGH, Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19, juris Rn. 27). Außerdem folgt aus dem Gesetzeswortlaut, dass nur die „maßgebenden“ Gründe mitzuteilen sind. Das sind im Fall des § 143 SGB XI nur die kenntlich zu machenden Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgrund des geänderten Pflegebedürftigkeitsbegriffs (Abs. 1) und die damit einhergehende Änderung der technischen Berechnungsgrundlagen (Abs. 2). Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welchem genauen Umfang sich die Berechnungsgrundlagen verändert haben (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19, juris Rn. 26; BGH, Urteil vom 17.11.2021 – IV ZR 113/20, juris Rn. 19; BGH, Urteil vom 23.06.2021 – IV ZR 250/20, juris Rn. 15). Auch die Mitteilungspflicht nach § 143 Abs. 3 SGB XI hat nicht den Zweck, dem Versicherungsnehmer eine Plausibilitätskontrolle der Prämienanpassung zu ermöglichen (vgl. BGH, Urteil vom 22.06.2022 – IV ZR 193/20, juris Rn. 27; BGH, Urteil vom 17.11.2021 – IV ZR 113/20, juris Rn. 27; BGH, Urteil vom 20.10.2021 – IV ZR 148/20, juris Rn. 30).

(3) Soweit daneben verlangt wird, der Versicherer habe dem Versicherungsnehmer auch mögliche Handlungsoptionen, wie das Wechseln in einen anderen Tarif unter Mitnahme gebildeter Alterungsrückstellungen, aufzuzeigen (Behrend, in: juris-PK SGB XI, Stand: 01.10.2021, § 143 Rn. 21), ist dem nicht zu folgen. Diese Forderung wird zwar in der Gesetzesbegründung erhoben (Bt.-Drs. 18/5926, S. 145), sie hat aber keinen Niederschlag im Wortlaut des § 143 Abs. 3 SGB XI gefunden und ist deshalb nicht zur gesetzlichen Anforderung geworden (OLG Dresden, Urteil vom 09.08.2022 – 4 U 135/22, juris Rn. 77; Koch, in: BeckOGK – Kasseler Kommentar -, Stand: 01.11.2022, § 143 SGB XI Rn. 13; vgl. auch Roth, in: Hauck/Noftz, SGB XI, Stand: 2. EL 2022, § 143 Rn. 15).

cc. Diesen Vorgaben genügt die Mitteilung vom November 2016.

(1) Darin wird bereits in der Abschnittsbezeichnung am Rand auf den Zusammenhang zwischen der Beitragsanpassung und den Leistungs- und Bedingungsänderungen in der Pflegeversicherung hingewiesen. Sodann heißt es: „Aufgrund des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) werden u. a. Leistungen verbessert. Sieht der Tarif entsprechende Leistungen vor, sind auch die neuen Leistungen ab dem 01.01.2017 Bestandteil Ihres Pflege-Versicherungsschutzes. Hierzu hat der Gesetzgeber die Anpassung der kalkulierten Leistungen vorgesehen – und diese geänderten Leistungen müssen auch bei der Beitragskalkulation berücksichtigt werden.“ Damit ist der Zusammenhang zwischen dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz, der Änderung der Versicherungsbedingungen nach § 143 Abs. 1 SGB XI, der damit einhergehenden Änderung der Rechnungsgrundlagen und der Prämienanpassung nach § 143 Abs. 2 SGB XI, und damit deren maßgebliche Gründe nach § 143 Abs. 3 Satz 1 SGB XI, zutreffend und verständlich erläutert (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 09.08.2022 – 4 U 135/22, juris Rn. 73f.; OLG Stuttgart, Urteil vom 31.03.2022 – 7 U 276/21, juris Rn. 86-88).

Auch die Unterschiede in den Tarifbedingungen sind in der Broschüre kenntlich gemacht, auf die in dem Informationsschreiben verwiesen wird und diesem beigefügt war. Diese Broschüre hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 18.11.2022 vorgelegt (Anlage BLD 29).

Der erforderliche Tarifbezug ist hergestellt, indem in der Information die einzelnen Tarife bezeichnet und die genauen Gründe für die Beitragsanpassung angegeben sind. Für die Tarife EH… und ES… ist dabei nochmals ausdrücklich mitgeteilt, die Beitragsanpassung sei „wegen der veränderten Leistungen aufgrund der Pflegereform“ erforderlich geworden.

(2) Soweit der Kläger geltend macht, aus der Mitteilung müsse hervorgehen, dass eine Unterfinanzierung der Tarife drohe, weil die kalkulierten Leistungsausgaben durch die Erweiterung der Pflegetatbestände nicht mehr tragbar seien und somit eine Abweichung der ursprünglich kalkulierten von den unter Berücksichtigung der Gesetzesänderung zu kalkulierenden Versicherungsleistungen eingetreten sei, überspannt er die Voraussetzungen des § 143 Abs. 3 Satz 1 SGB XI.

Wie oben ausgeführt, muss die Mitteilung zwar deutlich machen, dass die Beitragsanpassung auf die Änderung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs und die damit für die Kalkulation einhergehenden Folgen zurückgeht; sie muss aber keine Plausibilitätskontrolle ermöglichen und deshalb auch nicht erkennen lassen, in welchem Ausmaß sich die Kalkulationsgrundlage verändert hat.

(3) Auch die Rüge des Klägers, die von der Beklagten gewählte Formulierung suggeriere dem Versicherungsnehmer fälschlicherweise eine Pflicht zur Anpassung der Prämien („Müssen die Beiträge … angepasst werden …“), geht fehl. Der Kläger macht insoweit geltend, die Ausübung des Sonderanpassungsrechts nach § 143 SGB XI unterliege der freien Entscheidung des Versicherers; die Rechtsgrundlage sei insofern anders als bei einer Anpassung nach § 203 Abs. 2 VVG, und dies müsse in der Mitteilung zum Ausdruck kommen.

Dabei geht der Kläger im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass § 143 Abs. 2 SGB XI – anders als § 203 Abs. 2 VVG – nur ein Anpassungsrecht, aber keine Anpassungspflicht begründet. Das ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift, demzufolge der Versicherer zur Prämienanpassung „berechtigt“ ist. § 143 Abs. 2 Satz 2 SGB XI verweist auch nicht uneingeschränkt auf § 155 VAG, sondern nur auf dessen Absätze 1 und 2 (bzw. in der hier maßgeblichen Fassung vom 21.12.2015 auf § 12b Abs. 1 und 1a VAG a.F.). Nicht von der Verweisung umfasst sind somit insbesondere § 155 Abs. 3 und 4 VAG (bzw. § 12b Abs. 2 und 2a VAG a.F.), aus denen sich bei Überschreitung der darin genannten Schwellenwerte eine Überprüfungs- und ggf. Anpassungspflicht ergibt. Insofern ist die Rechtslage im Rahmen des § 203 VVG anders, da § 203 Abs. 2 Satz 5 VVG uneingeschränkt auf § 155 VAG verweist. Auch die Gesetzesbegründung zu § 143 SGB XI spricht von einem „Sonderanpassungsrecht“, nicht von einer Pflicht (Bt.-Drs. 18/5926, S. 145). Der Senat teilt deshalb nicht die Auffassung, aus dem vom Gesetzgeber genannten Zweck des § 143 Abs. 2 SGB XI – die Verhinderung einer Unterfinanzierung der Tarife – und den entsprechenden aufsichtsrechtlichen Vorgaben folge auch eine Anpassungspflicht des Versicherers gegenüber den einzelnen Versicherungsnehmern (vgl. OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 11.02.2022, vorgelegt als Anlage BLD 20).

Anders als der Kläger geltend macht, suggerieren die Informationen vom November 2016 aber nicht in irreführender Weise, dass eine gesetzliche Pflicht zur Beitragsanpassung bestünde. Einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer, dessen Verständnis insoweit zugrunde zu legen ist, ist bewusst, dass eine Prämienanpassung nicht nur aufgrund einer unmittelbaren gesetzlichen Verpflichtung notwendig werden kann, sondern auch aus anderen Gründen, insbesondere wenn der Versicherer – bei bestehendem Anpassungsrecht – eine drohende Unterfinanzierung erkennt. Der Formulierung im Informationsschreiben vom November 2016 kann er nicht entnehmen, ob der Versicherer aufgrund einer direkten gesetzlichen Verpflichtung oder aus erkannter wirtschaftlicher Notwendigkeit die Prämien anpassen „muss“.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist diese Unklarheit unschädlich. Die Mitteilung nach § 143 Abs. 3 SGB XI soll dem Versicherungsnehmer keine Plausibilitätskontrolle ermöglichen und muss deshalb auch nicht erkennen lassen, ob der Versicherer die Anpassung letztlich aus rechtlichen oder wirtschaftlichen Gründen für notwendig erachtet hat. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Mitteilung nach § 203 Abs. 5 VVG dem Versicherungsnehmer verdeutlichen soll, dass weder sein individuelles Verhalten noch eine freie Entscheidung des Versicherers Grund für die Beitragserhöhung war, sondern dass eine bestimmte Veränderung der Umstände dies aufgrund gesetzlicher Regelungen veranlasst hat (BGH, Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19, juris Rn. 35). Dies wird dem Versicherungsnehmer aber schon dadurch verdeutlicht, dass er auf die gesetzlich veranlasste Übernahme des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs in die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die dadurch ausgelöste Änderung der Berechnungsgrundlagen hingewiesen wird.

b. Die wirksame Beitragsanpassung zum 01.01.2017 bildet ab diesem Zeitpunkt die Rechtsgrundlage für den Prämienanspruch in seiner Gesamthöhe. Da die Rückforderungsansprüche wegen Beitragszahlungen bis zum 31.12.2016 – unstreitig – verjährt sind und auch nicht mehr geltend gemacht werden, ist eine Überprüfung der früheren Beitragsanpassungen in der Berufung nicht mehr veranlasst.

Dass eine wirksame Beitragsanpassung Rechtsgrundlage für die Prämie in ihrer Gesamtheit ist, ist für § 203 VVG höchstrichterlich entschieden (BGH, Urteil vom 20.10.2021 – IV ZR 148/20, juris Rn. 42; BGH, Urteil vom 14.04.2021 – IV ZR 36/20, juris Rn. 44; BGH, Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19, juris Rn. 56). Der sachliche Grund hierfür liegt darin, dass die Berechnung der Prämie gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 KVAV nach den für die Prämienberechnung geltenden Grundsätzen zu erfolgen hat, d.h. nach § 10 KVAV wie bei der Erstkalkulation der Prämie (BGH, Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19, juris Rn. 55). Grundlage für die Anwendbarkeit der KVAV wiederum ist § 155 Abs. 1 Satz 2 VAG bzw. § 12b Abs. 1 Satz 2 VAG a.F. (Laars/Both, VAG, 4. Aufl. 2017, § 155 Rn. 3), der von der Verweisung in § 143 Abs. 2 Satz 2 SGB XI umfasst ist. Somit gilt für eine Prämienanpassung nach dieser Vorschrift nichts anders als im Rahmen des § 203 Abs. 2 VVG (vgl. Behrend, in: juris-PK- SGB XI, Stand: 01.10.2021, § 143 Rn. 17).

Soweit dies in der Literatur anders gesehen und – ohne weitere Gründe – angenommen wird, in eine Neukalkulation nach § 143 Abs. 2 SGB XI dürften nur Änderungen auf Grund der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs einfließen und beiläufige Anpassungen aus allen anderen Gründen seien ausgeschlossen (Vieweg, in: Udsching/Schütze, SGB XI, 5. Aufl., 2018, § 143 Rn. 10f.; Roth, in: Hauck/Noftz, SGB XI, Stand. 2. EL 2022, § 143 Rn. 11), folgt der Senat dem nicht. Für eine solche Einschränkung enthält die Norm keinen Anhaltspunkt.

c. Erfolglos macht der Kläger mit seiner Berufung weiterhin Ansprüche wegen formeller Unwirksamkeit der Beitragsanpassung im Tarif EH… zum 01.01.2018 geltend. Unstreitig beruht diese Beitragsanpassung nicht auf § 143 SGB XI, sondern auf § 203 Abs. 2 VVG. Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass die Mitteilung vom November 2017 keine formellen Mängel aufweist.

Die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG erfordert in formeller Hinsicht die Angabe, welche der beiden Rechnungsgrundlagen – Versicherungsleistungen oder Sterberisiko – sich verändert hat sowie den Hinweis, dass bei der konkreten Prämienerhöhung ein in Gesetz oder Tarifbedingungen festgelegter Schwellenwert über- oder unterschritten worden ist und die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat (BGH, Urteil vom 31.08.2022 – IV ZR 252/20, juris Rn. 11, 13; BGH, Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19, juris Rn. 26; BGH, Urteil vom 17.11.2021 – IV ZR 113/20, juris Rn. 19). Aus dem Gesetzeswortlaut, der eine Angabe der „hierfür“ maßgeblichen Gründe vorsieht, folgt, dass sich diese auf die konkret in Rede stehende Prämienanpassung beziehen müssen; eine allgemeine Information über die gesetzlichen Voraussetzungen der Beitragserhöhung ist nicht ausreichend (BGH, Urteil vom 22.06.2022 – IV ZR 253/20, juris Rn. 24f.; BGH, Urteil vom 23.06.2021 – IV ZR 250/20, juris Rn. 18; BGH, Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19, juris Rn. 27).

Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich die Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, anzugeben (BGH, Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19, juris Rn. 26; BGH, Urteil vom 17.11.2021 – IV ZR 113/20, juris Rn. 19; BGH, Urteil vom 23.06.2021 – IV ZR 250/20, juris Rn. 15). Auch ein Hinweis darauf, in welche Richtung sich die maßgebliche Rechnungsgrundlage verändert hat, ist nicht erforderlich, weil die Mitteilungspflicht nicht den Zweck hat, dem Versicherungsnehmer eine Plausibilitätskontrolle der Prämienanpassung zu ermöglichen (BGH, Urteil vom 22.06.2022 – IV ZR 193/20, juris Rn. 27; BGH, Urteil vom 17.11.2021 – IV ZR 113/20, juris Rn. 27; BGH, Urteil vom 20.10.2021 – IV ZR 148/20, juris Rn. 30).

Diesen Anforderungen wird die Mitteilung vom November 2017 gerecht, insbesondere fehlt es nicht an dem erforderlichen Tarifbezug. Es trifft zwar zu, dass in den Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2018, auf die im Anschreiben vom November 2017 ausdrücklich verwiesen wird, zunächst nur generell die rechtlichen Voraussetzungen für eine Überprüfung und Anpassung dargestellt werden, insbesondere die Abweichung der Leistungen bzw. der Sterbewahrscheinlichkeiten um die jeweils maßgeblichen Prozentsätze. Dem folgen aber die konkreten und gerade für die Anpassung ab dem 01.01.2018 maßgeblichen Gründe. Der Übergang wird unmissverständlich kenntlich gemacht durch den Satz: „Für die Beitragsanpassung zum 01.01.2018 kommen je nach versichertem Tarif die folgenden maßgeblichen Gründe zum Tragen“. Den folgenden drei Abschnitten lässt sich unschwer und eindeutig entnehmen, welcher der Gründe für den jeweiligen Tarif gelten soll. Unter der ersten Überschrift, „Steigende Leistungsausgaben“, wird mitgeteilt, dass bei allen Tarifen – mit Ausnahme der unter den Punkten „Steigende Lebenserwartung“ sowie „Steigende Leistungsausgaben und steigende Lebenserwartung“ genannten Tarife – eine Veränderung bei den Versicherungsleistungen für die Anpassung maßgeblich war. Unter der Überschrift „Steigende Lebenserwartung“ sind bestimmte Tarife genannt und es wird nochmals klargestellt, dass für diese Tarife „die Veränderungen der Lebenserwartung also die maßgeblichen Gründe für die Beitragsanpassung“ waren. Unter der Überschrift „Steigende Leistungsausgaben und steigende Lebenserwartung“ sind schließlich zwei Tarife genannt, bei denen beide Gründe maßgeblich waren. Da der streitgegenständliche Tarif EH… unter der zweiten und dritten Überschrift nicht genannt ist, konnte der durchschnittliche Versicherungsnehmer dieser Mitteilung zwanglos entnehmen, dass dessen Anpassung allein durch die Veränderung der Leistungsausgaben veranlasst war (vgl. zu einer inhaltsgleichen Belehrung OLG Dresden, Urteil vom 12.12.2021 – 6 U 751/21, juris Rn. 5ff., 59-66).

Die Aufteilung in die genannten drei Kategorien ist, anders als die Berufung meint, weder irreführend noch unklar. Die dargestellte Systematik nach dem Regel-Ausnahme-Prinzip ist ohne Weiteres verständlich (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 12.12.2021 – 6 U 751/21, juris Rn. 60-64).

Die Angabe von Daten des Statistischen Bundesamtes mit Kostensteigerungen von 4,3 % bzw. 4,51 % unter der Überschrift „Steigende Leistungsausgaben“ steht der Wirksamkeit nicht entgegen. Für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer ist offenkundig, dass diese Zahlen – die als Beispiele aus dem Jahr 2015 ausgewiesen sind – nur die allgemeine Kostensteigerung im Gesundheitswesen verdeutlichen sollen und nicht mit den eingangs aufgeführten Schwellenwerten zu verwechseln sind (vgl. zu einer inhaltsgleichen Belehrung OLG Dresden, Urteil vom 12.12.2021 – 6 U 751/21, juris Rn. 65).

Auch der Einwand des Klägers, dem Versicherungsnehmer werde nicht mitgeteilt, dass es sich um nicht nur vorübergehende Veränderungen handle, greift nicht. Dass die Veränderung nicht nur vorübergehend sein darf, ist zwar eine materielle Anforderung des § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG, wird aber unter den formellen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG nicht genannt. Dieser verlangt nur die Mitteilung der maßgeblichen Gründe, d.h. der veränderten Rechenfaktoren, nicht aber des Ausmaßes der Änderung (vgl. die unbeanstandete Mitteilung bei BGH, Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 314/19, juris Rn. 5 und 36f.; Senat, Urteil vom 17.02.2022, 12 U 202/21, juris Rn. 94-99). Ungeachtet dessen kommt in der Mitteilung auch zum Ausdruck, dass die Abweichung nicht nur vorübergehender Natur ist (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 12.12.2021 – 6 U 751/21, juris Rn. 66).

d. Ebenfalls erfolglos bleibt die Rüge des Klägers, die Beitragsanpassung zum 01.01.2018 sei unwirksam, weil sie durch gesunkene Leistungsausgaben ausgelöst worden sei.

Eine Beitragserhöhung ist auch dann möglich, wenn die tatsächlichen Leistungsausgaben hinter den prognostizierten zurückblieben und der Schwellenwert daher nach unten überschritten wurde (OLG Dresden, Urteil vom 17.05.2022, 4 U 2388/21, juris Rn. 45-54; OLG Köln, Urteil vom 27.10.2020 – I-9 U 74/20, juris Rn. 52; Voit, in Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl., § 203 Rn. 22; Gramse, in: BeckOK-VVG, Stand: 01.11.2022, § 203 Rn. 25). Soweit teilweise die Auffassung vertreten wird, eine dem Versicherungsnehmer günstige Entwicklung könne nur eine Prämiensenkung zur Folge haben (OLG Köln, Urteil vom 20.07.2012 – I-20 U 149/11, juris Rn. 28f.; Klimke in Rechtshandbuch Private Krankenversicherung, Stand 2020, § 31 Rn. 23), folgt der Senat dem nicht. Eine solche Auslegung ist weder durch den Wortlaut noch durch Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung gerechtfertigt. Die Veränderung der Rechnungsgrundlage löst bereits nach dem Wortlaut des § 203 Abs. 2 VVG i.V.m. § 155 Abs. 3, 4 VAG nur das Anpassungsverfahren aus. Ob die Veränderung in Gestalt einer Steigerung oder einer Verringerung eingetreten ist, ist dabei unerheblich (BGH, Urteil vom 22.06.2022 – IV ZR 193/20, juris Rn. 27; BGH, Urteil vom 17.11.2021 – IV ZR 113/20, juris Rn. 27). In dem Anpassungsverfahren sind sämtliche Rechnungsgrundlagen zu überprüfen und ggf. anzupassen. Bei der Prämienanpassung findet also nicht nur die Festsetzung eines Erhöhungsbetrages, sondern eine vollständige Neufestsetzung für den neu kalkulierten Zeitraum statt (BGH, Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19, juris Rn. 55; Boetius, in: Münchener Kommentar-VVG, 2. Aufl., § 203 Rn. 870). Mit Sinn und Zweck des Anpassungsrechts nach § 203 Abs. 2 VVG, im Interesse aller Versicherten die Einhaltung des Äquivalenzprinzips und die dauernde Erfüllbarkeit der Versicherungsleistung zu gewährleisten (BGH, Urteil vom 19.12.2018 – IV ZR 255/17, juris Rn. 44 und 49), wäre es nicht zu vereinbaren, wenn eine nach dem Ergebnis der Überprüfung notwendige Prämienerhöhung allein wegen des Absinkens des auslösenden Faktors ausgeschlossen wäre.

Gleiches gilt für die Beitragsanpassungen in den Jahren 2012, 2013 und 2016. Hierauf kommt es indes nicht an, da bereits die Anpassung zum 01.01.2017 wirksam war und Grundlage für sämtliche ab diesem Datum, d.h. in unverjährter Zeit gezahlten Beiträge ist.

2. Dagegen hat die Berufung Erfolg, soweit der Kläger weiterhin die Anpassungen im Tarif BEAE … rügt.

Das Landgericht ist im Ergebnis zu Recht von der Unwirksamkeit der Prämienerhöhungen in diesem Tarif zum 01.04.2012, zum 01.04.2013 und zum 01.01.2015 ausgegangen. Entgegen dem landgerichtlichen Urteil sind nicht nur diese, sondern auch die im Berufungsverfahren weiterhin angegriffenen Beitragsanpassungen zum 01.01.2019 und zum 01.01.2020 sowohl formell als auch materiell unwirksam.

Das Landgericht hat nicht berücksichtigt, dass es sich insoweit um einen Beitragsentlastungstarif handelt, für den die Besonderen Bedingungen für die Beitragsermäßigung im Alter für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeld- und Pflegetarife (Hauptversicherung) gelten und dessen Erhöhungen jeweils mit den Informationen im Abschnitt „Gründe für die Beitragsanpassung in den Tarifen BEA P, BEAE P und BEA-N mit Tarifbeginn ab 01.09.2000“ begründet wurde.

Über die Wirksamkeit einer Prämienanpassung in einem Beitragsentlastungstarif hatte der Senat bereits in einem anderen Verfahren auf gleicher Sachverhaltsgrundlage zu befinden und erkannt, dass die allein mit einer Auswechslung der Sterbetafeln begründete Anpassung sowohl formell als auch materiell unwirksam ist (Senat, Urteil vom 02.06.2022 – 12 U 240/21, juris Rn. 64-77). Ausgangspunkt ist dabei, dass auch Beitragsentlastungstarife dem Anwendungsbereich des § 203 Abs. 2 VVG unterfallen, wenn – wie hier – gesetzlich oder vertraglich das Recht zur ordentlichen Kündigung ausgeschlossen ist (§§ 195 Abs. 1, 206 Abs. 1 Satz 2 VVG; Ziffer 11 der Besonderen Bedingungen für die Beitragsermäßigung im Alter i.V.m. § 14 Abs. 1 der AVB). Von den Anforderungen des § 203 Abs. 2 VVG, der eine Neufestsetzung der Prämie nur zulässt, wenn sich eine der maßgeblichen Rechnungsgrundlagen – Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten – nicht nur vorübergehend verändert und ein unabhängiger Treuhänder der Prämienanpassung zugestimmt hat, darf nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden (§ 208 VVG). Eine solche für den Versicherungsnehmer nachteilige Abweichung liegt aber in Ziffer 4 der Besonderen Bedingungen, weil dadurch eine Beitragsanpassung bei Einführung einer neuen Sterbetafel unabhängig von den in § 203 Abs. 2 VVG umschriebenen Voraussetzungen ermöglicht wird. Dass sich eine regelmäßige Überprüfung und Anpassung des Beitragsermäßigungstarifs bei Einführung neuer Sterbetafeln auch zugunsten des Versicherungsnehmers auswirken kann, etwa weil im Einzelfall eine Beitragsermäßigung erfolgen kann oder weil höhere Beiträge auf den Entlastungstarif dem Versicherungsnehmer durch eine Beitragsentlastung im Alter zugute kommen, gleicht diesen Nachteil nicht aus. Die für den Versicherungsnehmer ungünstige Abweichung hat die Unwirksamkeit von Ziffer 4 der Besonderen Bedingungen zur Folge. Somit kommt als Grundlage für Beitragsanpassungen auch in Beitragsentlastungstarifen nur § 203 VVG in Betracht. Für die angegriffenen Beitragserhöhungen im Tarif BEAE … sind aber weder dessen materielle noch dessen formelle Voraussetzungen gegeben. An den materiellen Voraussetzungen fehlt es, weil die Beklagte schon nicht behauptet hat, dass in diesem Tarif der maßgebliche Schwellenwert für eine der in § 203 Abs. 2 Satz 4 VVG genannten Rechnungsgrundlagen überschritten worden sei, sondern allein auf Ziffer 4 der besonderen Bedingungen verwiesen hat. Damit sind die Beitragserhöhungen gleichzeitig formell unwirksam, weil weder die jeweiligen Informationsschreiben noch die Klageerwiderung eine Begründung enthalten, die den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügt. Im Ergebnis – wenn auch mit unterschiedlicher Begründung – haben auch andere Oberlandesgerichte erkannt, dass auf eine Bestimmung wie Ziffer 4 der Besonderen Bedingungen eine Beitragserhöhung nicht wirksam gestützt werden kann (OLG Frankfurt, Urteil vom 02.06.2022 – 3 U 142/21, juris Rn. 185ff.; OLG Celle, Urteil vom 13.01.2022 – 8 U 134/21, juris Rn. 98ff.; vgl. auch Boetius, r + s 2022, 248, 251ff.). Soweit dies anders gesehen wurde (OLG Köln, Urteil vom 27.10.2020 – I-9 U 63/20, juris Rn. 60 und OLG Hamm, Urteil vom 09.06.2021 – 20 U 162/20, BeckRS 2021, 18962 Rn. 34f.), war das Problem der Wirksamkeit im zugrunde liegenden Rechtsstreit nicht aufgeworfen worden. Angesichts dessen sieht der Senat keinen Anlass, im vorliegenden Rechtsstreit von seiner Entscheidung vom 02.06.2022 (12 U 240/21) abzurücken.

3. Hieraus ergibt sich nach den Berufungsanträgen des Klägers Folgendes:

a. Der in der Berufung gestellte Feststellungsantrag Ziffer 1 ist nach den obigen Ausführungen unbegründet, soweit er sich auf die Beitragserhöhungen in den Tarifen ES… und EH… zum 01.01.2017 und zum 01.01.2018 bezieht.

Soweit der Kläger in der Berufung weiterhin die Feststellung der Unwirksamkeit von Beitragserhöhungen vor dem 01.01.2017 begehrt, ist der Antrag unzulässig.

Zwar kommt in der vorliegenden Konstellation eine Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2018 – IV ZR 255/17, juris Rn. 17), bei der die Vorgreiflichkeit auch das sonst für die Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse entbehrlich macht (BGH, Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19, juris Rn. 20; BGH, Urteil vom 10.03.2021 – IV ZR 353/19, juris Rn. 18). Erforderlich ist aber auch insoweit, dass die zu klärenden Rechtsbeziehungen nicht bereits durch die Entscheidung in der Hauptsache erschöpfend geregelt werden. Hierfür genügt die bloße Möglichkeit, dass das inzident ohnehin zu klärende Rechtsverhältnis zwischen den Parteien noch über den gegenwärtigen Streitgegenstand hinaus Bedeutung hat oder gewinnen kann (BGH, Urteil vom 05.05.2011 – VII ZR 179/10, juris Rn. 21). Eine solche Möglichkeit scheidet aber aus, wenn der Hauptantrag unabhängig davon abgewiesen wird, ob das zwischen den Parteien streitige Rechtsverhältnis besteht (BGH, Urteil vom 15.12.2009 – XI ZR 110/09, juris Rn. 19; vgl. auch Senat, Urteil vom 28.06.2019 – 12 U 134/17, juris Rn. 98f.). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn dem Leistungsantrag die Verjährungseinrede entgegensteht, wie es hier für die Beitragszahlungen bis zum 31.12.2016 der Fall ist. Für die Beitragszahlungen ab dem 01.01.2017 bildet die wirksame Beitragsanpassung zu diesem Datum die alleinige Grundlage; auch insofern haben die früheren Anpassungen ungeachtet ihrer Wirksamkeit keine Auswirkungen mehr und ein Feststellungsinteresse besteht nicht.

b. Auf den in der Berufung gestellten Feststellungsantrag Ziffer 2 war zu erkennen wie beantragt.

Der Feststellungsantrag ist – wie das Landgericht zutreffend erkannt hat – bezüglich des Tarifs BEAE … als Zwischenfeststellungsklage zulässig, weil die Unwirksamkeit der angegriffenen Prämienerhöhungen eine Vorfrage für den Leistungsantrag ist und das Begehren zugleich über das dort erfasste Rechtsschutzziel des Klägers hinausgeht (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2018 – IV ZR 255/17, juris Rn. 17). Bei der Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO macht die Vorgreiflichkeit auch das sonst für die Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse entbehrlich (BGH, Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19, juris Rn. 20; BGH, Urteil vom 10.03.2021 – IV ZR 353/19, juris Rn. 18).

Der Berufungsantrag Ziffer 2, der sich auf die Unwirksamkeit der Anpassungen im Tarif BEAE … zum 01.01.2019 und zum 01.01.2020 richtet, ist nach den obigen Ausführungen auch begründet.

c. Auf den Berufungsantrag Ziffer 3 war die Beklagte zur Zahlung weiterer 695,76 €, d.h. mit der erstinstanzlich ausgewiesenen Summe insgesamt 1.039,92 €, zu verurteilen.

Über das erstinstanzliche Urteil hinaus hat der Kläger nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB Anspruch auf Rückzahlung derjenigen Beitragszahlungen, deren Rückzahlung erstinstanzlich nicht zuerkannt und in der Berufung zu Recht weiterverfolgt wird; Letzteres gilt nur für Zahlungen auf den Tarif BEAE ….

Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger den maßgeblichen Zeitraum für diesen Tarif vom 16.10.2020 – wie erstinstanzlich geltend gemacht – bis zum 01.12.2020 erweitert hat. Diese Erweiterung ist nach § 533 ZPO als sachdienlich zuzulassen. Es handelt sich nicht um eine privilegierte Klageänderung nach § 264 Nr. 2 ZPO, weil der zugrunde liegende Sachverhalt durch die Erstreckung auf einen weiteren Zeitraum geändert wird (dazu Zöller-Heßler, ZPO, 34. Aufl. § 533 Rn. 3; Zöller-Greger, ZPO, 34. Aufl., § 263 Rn. 7; § 264 Rn. 3a). Die Erweiterung ist aber sachdienlich iSv § 533 Nr. 1 ZPO. Die Sachdienlichkeit ist nur ausnahmsweise zu verneinen, insbesondere wenn die Bejahung zur Beurteilung eines völlig neuen Streitstoffes nötigen würde, ohne dass dafür das Ergebnis der bisherigen Prozessführung verwertet werden könnte (Zöller-Heßler, ZPO, 34. Aufl., § 533 Rn. 6). Letzteres ist hier nicht der Fall, vielmehr sind die rechtlichen Voraussetzungen für die weitergehenden Zahlungsansprüche in der Berufung ohnehin zu klären.

Der Zahlungsanspruch summiert sich somit auf insgesamt 1.039,92 €. Er setzt sich zusammen aus 344,16 € gemäß dem angefochtenen Urteil und weiteren 695,76 € (345,36 € für den Zeitraum 01.01.2019 bis 31.12.2019, 12 x 28,78 €, und 350,40 € für den Zeitraum vom 01.01.2020 bis zum 01.12.2020, 12 x 29,20 €).

Hieraus stehen dem Kläger die geltend gemachten Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit nach §§ 291, 288 Abs. 1 BGB zu. Zinsbeginn ist wegen der bereits erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche der 16.01.2021 (Zustellung der Klageschrift am 15.01.2021), wegen der erst in der Berufung geltend gemachten Ansprüche der 18.01.2022 (Zustellung der Berufungsbegründung am 17.01.2022). Letzteres betrifft die Ansprüche für November und Dezember 2020, somit insgesamt 58,40 €.

d. Auf den Berufungsantrag Ziffer 4 a) war festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger zur Nutzungsherausgabe verpflichtet ist, soweit dem Kläger ein Rückforderungsanspruch zusteht.

Der Antrag ist – wie das Landgericht zutreffend erkannt hat – zulässig. Der grundsätzliche Vorrang der Leistungsklage steht nicht entgegen, da die von der Beklagten gezogenen Nutzungen aus den nach Auffassung des Klägers rechtsgrundlos gezahlten Prämienanteilen für ihn im Zeitpunkt der Klageerhebung noch in der Entwicklung begriffen, daher nur teilweise bezifferbar waren und es somit an der Zumutbarkeit der Erhebung einer Leistungsklage fehlte (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2018 – IV ZR 255/17, juris Rn. 20).

Der Anspruch auf Nutzungsherausgabe ergibt sich aus § 818 Abs. 1 BGB. Ein Anspruch auf Nutzungsherausgabe scheidet aber für den Zeitraum aus, für den der Kläger zu Recht auch Zinsen aus den zurückzuzahlenden Prämienanteilen verlangt (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2021 – IV ZR 353/19, juris Rn. 35). Daher war der Anspruch wegen der bis zum 16.10.2020 geleisteten Zahlungen bis zum 15.01.2021 zu begrenzen, wegen der bis zum 01.12.2020 geleisteten Zahlungen bis zum 17.01.2022. Diese Beschränkung gilt zwar auch für die in Ziffer 2 des angefochtenen Urteils genannten Beitragsanpassungen. Das Landgericht hat die zeitliche Begrenzung aber nicht in den Tenor aufgenommen und auch in den Urteilsgründen hierzu nichts ausgeführt. Eine Ergänzung durch den Senat ist ausgeschlossen, da es an einem dahingehenden Berufungsantrag fehlt (§ 528 ZPO).

Soweit das Landgericht den Anspruch auf Nutzungsherausgabe hinsichtlich der auf die Erhöhungen zum 01.04.2012, 01.04.2013 und 01.01.2015 erfolgten Zahlungen auf die bis 31.12.2018 gezahlten Beiträge begrenzt hat, ist eine Änderung mangels Berufungsantrags ebenfalls nicht vorzunehmen (§ 528 ZPO).

Der mit Berufungsantrag Ziffer 4 b) geltend gemachte Anspruch auf Verzinsung der Nutzungen steht dem Kläger dagegen nicht zu. § 291 BGB greift als Anspruchsgrundlage für Prozesszinsen bei einer Klage, die auf die Feststellung einer Verbindlichkeit gerichtet ist, nicht ein. Auch ein Verzugszinsanspruch aufgrund einer Mahnung des Klägers oder einer Erfüllungsverweigerung der Beklagten scheidet aus, da weder festgestellt noch behauptet ist, dass der Kläger vorgerichtlich die Herausgabe der Nutzungen verlangt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19, juris Rn. 59; BGH, Urteil vom 10.03.2021 – IV ZR 353/19, juris Rn. 36).

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 97 Abs. 1; 92 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert war für die erste Instanz nach § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG abzuändern. Insoweit gilt Folgendes:

Der Streitwert der Berufung war auf 3.513,92 € festzusetzen. Er setzt sich zusammen aus dem Zahlungsantrag (2.576,04 €) und den Feststellungsanträgen Ziffern 1 und 2. Die Feststellungsanträge sind in analoger Anwendung des § 9 ZPO mit dem 3,5-fachen Jahreswert ab Anhängigkeit zu bewerten. Soweit sich der Zeitraum mit einem gleichzeitig gestellten Zahlungsantrag deckt, besteht wirtschaftliche Identität (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2021 – IV ZR 353/19, juris Rn. 37). Letzteres ist bei beiden Feststellungsanträgen teilweise der Fall. Die Feststellungsanträge wurden anhängig mit Eingang der Klageschrift am 17.11.2020. Der Berufungsantrag Ziffer 1 ist weiterhin zeitlich unbegrenzt („unwirksam sind“). Er deckt sich mit dem Zahlungsantrag, der in der Berufung bis zum 20.12.2021 erweitert wurde, in einem Zeitraum von 13 Monaten, und ist somit für den Streitwert mit 808,52 € zu bewerten (29 Monate x 27,88 €). Der Berufungsantrag Ziffer 2 ist ausweislich seiner Fassung („unwirksam war“) und der Berufungsbegründung zeitlich begrenzt bis zum 30.06.2021, da der Kläger die Heilung durch die Klageerwiderung anerkennt. Er geht somit über den Zahlungsantrag, der bis zum 01.12.2020 begrenzt ist, um 6 Monate hinaus und ist mit 129,36 € zu bewerten (6 x 21,56 €).

Hiervon gewinnt der Kläger im Zahlungsantrag in Höhe von 695,76 € sowie mit dem Feststellungsantrag Ziffer 2, somit insgesamt mit einer Quote von 23 % (825,12 € / 3.513,92 €).

Für den Streitwert erster Instanz ist der Feststellungsantrag in voller Höhe anzusetzen, weil er zeitlich unbeschränkt gestellt wurde („unwirksam sind“) und sich auch zeitlich nicht mit dem Zahlungsantrag (bis 19.10.2020) überschnitt. Er betrug bei Klageerhebung, wie vom Landgericht festgesetzt, 44.666,21 € (Zahlungsantrag: 26.385,71 €; Feststellungsantrag: 42 x 435,25 € = 18.280,50 €). Mit Schriftsatz vom 31.05.2021 hat der Kläger aber die Heilung der gerügten formellen Mängel durch die Klageerwiderung anerkannt und – unter teilweiser Klagerücknahme – die Anträge geändert. Dadurch reduzierte sich der Streitwert auf 16.843,39 € (Zahlungsantrag: 12.720,95 €; Feststellungsantrag Ziffer 1: 42 Monate x 57,08 € = 2.397,36 €; Feststellungsantrag Ziffer 2: 7 Monate x 246,44 € = 1.725,08 €).

Hieran gemessen, gewinnt der Kläger insgesamt mit einer Quote von 12 % (Zahlungsantrag: 1.039,92 €; Feststellungsantrag: gewichtet 21,56 € / 57,08 € x 2.397,36 € = 905,52 €, insgesamt 1.945,44 € / 16.843,39 €).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugunsten der Beklagten zugelassen, soweit sie wegen Unwirksamkeit der Prämienanpassungen im Tarifen BEAE … verurteilt worden ist (vgl. Senat, Urteil vom 02.06.2022 – 12 U 240/21, juris Rn. 81).

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