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Prämienanpassung in privater Krankenversicherung

LG Frankfurt – Az.: 2/23 O 395/20 – Urteil vom 30.09.2021

I. Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossenen Krankenversicherung, Versicherungsscheinnummer […], in den nachfolgenden Zeiträumen nicht wirksam geworden sind:

1. in der Krankheitskostenversicherung im Tarif 102 des Klägers die Erhöhung zum 01.01.2015 bis zum 31.12.2018 um EUR 58,43;

2. in der Krankheitskostenversicherung im Tarif 200 des Klägers die Erhöhung zum 01.01.2015 bis zum 31.12.2017 um EUR 35,79;

3. in der Krankheitskostenversicherung im Tarif 194 des […] die Erhöhung zum 01.01.2014 bis zum 31.12.2017 um EUR 2,43;

4. in der Krankheitskostenversicherung im Tarif 102 des […] die Erhöhung zum 01.01.2015 bis zum 31.12.2017 um EUR 4,86;

5. in der Krankheitskostenversicherung im Tarif 194 des […] die Erhöhung zum 01.01.2015 bis zum 31.12.2017 um EUR 2,26;

6. in der Krankheitskostenversicherung im Tarif 194 des […] die Erhöhung zum 01.01.2016 bis zum 31.12.2017 um EUR 1,52;

7. in der Krankheitskostenversicherung im Tarif 102 des […] die Erhöhung zum 01.01.2016 bis zum 31.12.2017 um EUR 14,52;

8. in der Krankheitskostenversicherung im Tarif 194 des […] die Erhöhung zum 01.01.2015 bis zum 31.12.2017 um EUR 1,36;

9. in der Krankheitskostenversicherung im Tarif 102 des […] die Erhöhung zum 01.01.2016 bis zum 31.12.2017 um EUR 14,52;

10. in der Krankheitskostenversicherung im Tarif 194 des […] die Erhöhung zum 01.01.2016 bis zum 31.12.2017 um EUR 1,52.

II. Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht zur Tragung des jeweiligen Erhöhungsbetrages aus den folgenden Tarifen in den nachfolgenden Zeiträumen verpflichtet war:

1. in der Krankheitskostenversicherung im Tarif 102 des Klägers die Erhöhung zum 01.01.2015 bis zum 31.12.2018 um EUR 58,43;

2. in der Krankheitskostenversicherung im Tarif 200 des Klägers die Erhöhung zum 01.01.2015 bis zum 31.12.2017 um EUR 35,79;

3. in der Krankheitskostenversicherung im Tarif 194 des […] die Erhöhung zum 01.01.2014 bis zum 31.12.2017 um EUR 2,43;

4. in der Krankheitskostenversicherung im Tarif 102 des […] die Erhöhung zum 01.01.2015 bis zum 31.12.2017 um EUR 4,86;

5. in der Krankheitskostenversicherung im Tarif 194 des […] die Erhöhung zum 01.01.2015 bis zum 31.12.2017 um EUR 2,26;

6. in der Krankheitskostenversicherung im Tarif 194 des […] die Erhöhung zum 01.01.2016 bis zum 31.12.2017 um EUR 1,52;

7. in der Krankheitskostenversicherung im Tarif 102 des […] die Erhöhung zum 01.01.2016 bis zum 31.12.2017 um EUR 14,52;

8. in der Krankheitskostenversicherung im Tarif 194 des […] die Erhöhung zum 01.01.2015 bis zum 31.12.2017 um EUR 1,36;

9. in der Krankheitskostenversicherung im Tarif 102 des […] die Erhöhung zum 01.01.2016 bis zum 31.12.2017 um EUR 14,52;

10. in der Krankheitskostenversicherung im Tarif 194 des […] die Erhöhung zum 01.01.2016 bis zum 31.12.2017 um EUR 1,52.

III. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 2.268,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.01.2021 zu zahlen.

IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie ab dem 01.01.2017 aus den unter II. genannten Prämienanteilen jeweils bis zu den dort angegebenen End-Zeitpunkten gezogen hat.

V. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

VI. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu 80%, die Beklagte zu 20% zu tragen.

VII. Das Urteil ist für beide Parteien jeweils gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen Beitragserhöhungen im Rahmen einer privaten Krankheitskostenversicherung.

Der Kläger unterhielt seit dem 01.05.2001 für sich und seine Söhne […] und […] bei der Beklagten in der nachfolgend angegebenen Zeit u.a. die Tarife T06, 102, 200, 194 zu der Versicherungsscheinnummer […] .

Dem Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung auf der Grundlage der Musterbedingungen Teil I (MB/KK), der Tarifbedingungen (TB/KK) u.a. für die Tarife 100-382 in der Fassung Dezember 2009, in der Fassung September 2013, in der Fassung Januar 2016 sowie in der Fassung Mai 2019 zugrunde (jeweils B3). Weiter galten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung auf der Grundlage der Musterbedingungen Teil I sowie die Tarifbedingungen für Ärzte, Teil II, für den Tarif 194 in den Fassungen vom Januar 2009, September 2013, Oktober 2016, Mai 2019 (B3; im Folgenden „MB/KK 194“ bzw. „TB/KK 194“), die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankentagegeldversicherung u.a. für den Tarif T06 (AVB/KT) u.a. in der Fassung vom Mai 2010 (B3)

§ 8b der MB/KK, Teil I lautet auszugsweise jeweils wie folgt (B3):

„(1) (…) Dementsprechend vergleicht der Versicherer zumindest jährlich die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten. Ergibt diese Gegenüberstellung für eine Beobachtungseinheit eine Abweichung von mehr als dem gesetzlich oder tariflich festgelegten Vomhundertsatz, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst. Unter den gleichen Voraussetzungen kann auch eine betragsmäßig festgelegte Selbstbeteiligung angepasst und ein vereinbarter Risikozuschlag entsprechend geändert werden. (…)

(2) Von einer Beitragsanpassung kann abgesehen werden, wenn nach übereinstimmender Beurteilung durch den Versicherer und den Treuhänder die Veränderung der Versicherungsleistungen als vorübergehend anzusehen ist. (…)“

In Teil II (TB/KK) ist zu § 8b (1) MB/KK jeweils festgehalten:

„Eine Überprüfung der Beiträge erfolgt, sofern die vorzunehmende Gegenüberstellung der tatsächlichen und kalkulierten Leistungen in den Krankheitskostentarifen eine Abweichung von mehr als 5 % oder im Krankenhaustarif KHT von mehr als 10 % ergibt. (…)“

§ 8b ist jeweils in Teil I und II der zur Akte gereichten Versicherungsbedingungen MB/KK bzw. TB/KK und TB/KK 194 wortidentisch.

§ 8b der AVB/KT bestimmte für den Tarif T06 (B3):

„(1) (…) Dementsprechend vergleicht der Versicherer zumindest jährlich die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten. Eine Überprüfung der Beiträge erfolgt, sofern die vorzunehmende Gegenüberstellung der tatsächlichen und kalkulierten Leistungen eine Abweichung von mehr als 10 % ergibt. Des Weiteren erfolgt eine Überprüfung der Beiträge, sofern die vorzunehmende Gegenüberstellung der tatsächlichen und kalkulierten Sterbewahrscheinlichkeiten eine Abweichung von mehr als 5 % ergibt. (…)

(2) Von einer Beitragsanpassung kann abgesehen werden, wenn nach übereinstimmender Beurteilung durch den Versicherer und den Treuhänder die Veränderung der Versicherungsleistungen als vorübergehend anzusehen ist. (…)“

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Versicherungsvertrages wird auf die Nachträge zu dem Versicherungsschein aus November 2010 bis einschließlich November 2019 Bezug genommen (Anlagenband).

In dem Zeitraum 2010 bis einschließlich 2019 nahm die Beklagte in den vereinbarten Tarifen Beitragsanpassungen vor, denen als auslösender Faktor jeweils um mehr als 5 % gestiegene Versicherungsleistungen bzw. in der Krankentagegeldversicherung um mehr als 10 % gestiegene Versicherungsleistungen zugrunde lagen. Ziffer 4. der TB/KK Teil II zu § 4 der MB/KK Teil I sah vor (B4):

 „Beitragsrückerstattung

Die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung wird nach Maßgabe der Satzung gewährt.

Der Alterungsrückstellung aller Versicherten von Krankheitskostentarifen, für die nach den technischen Berechnungsgrundlagen eine Alterungsrückstellung zu bilden ist, werden zusätzliche Beiträge nach Maßgabe der Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) jährlich gutgeschrieben. Dieser Teil der Alterungsrückstellung wird als künftige oder sofortige Prämienermäßigung, insbesondere zur Vermeidung oder zur Begrenzung von Prämienerhöhungen im Alter, verwendet.“

Darüber hinaus gewährte die Beklagte zum Teil einjährige Nachlasse als freiwillige Leistung zugunsten ihrer Versicherungsnehmer (sog. „[…] -Nachlass“). In den Tarifen 102 und 200 gewährte die Beklagte zum 01.01.2012, 01.01.2016, 01.01.2017 und 01.01.2020, in dem Tarif 102 darüber hinaus auch zum 01.01.2018 sowie in dem Tarif 200 auch zum 01.01.2019 jeweils einen […] -Nachlass in Form eines auf ein Jahr beschränkten temporären Nachlass. Der infolge einer Beitragsanpassung neu festgesetzte Beitrag wurde infolgedessen nicht in voller Höhe, sondern zunächst nur in Höhe eines Teilbetrags tatsächlich eingezogen, im Folgejahr darauf jeweils in voller Höhe, gegebenenfalls unter Berücksichtigung eines erneut gewährten […] -Nachlasses.

Mit Wirkung zum 01.01.2011 erhöhte die Beklagte in den Tarifen 102, 200 und T06 des Klägers den monatlich zu zahlenden Beitrag um EUR 24,58 (102), EUR 30,30 (200) und EUR 5,43 (T06). Mit dem Nachtrag zum Versicherungsschein vom 12.11.2010 erhielt der Kläger ein Anschreiben, in dem es hieß (B4):

 „Anpassung der Beiträge in der Krankenversicherung gemäß § 8b der jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungen

Die alljährlich durchzuführende Gegenüberstellung der tatsächlich erbrachten und der rechnungsmäßig veranschlagten Versicherungsleistungen zeigte für das Jahr 2009 in einigen Bereichen ein überdurchschnittliches Anwachsen der Leistungsausgaben. Die nach den Ergebnissen der Gegenüberstellung bedingungsgemäß durchgeführte Beitragsüberprüfung hat Beitragsänderungen zur Folge gehabt. Der unabhängige Treuhänder hat den Beitragsanpassungen zugestimmt.“

Mit Wirkung zum 01.01.2012 wies der Nachtrag zum Versicherungsschein vom 12.11.2011 den monatlich zu zahlenden Beitrag des Klägers in den Tarifen 102 und 200 mit EUR 0,49 (102) und mit EUR 0,66 (200) aus. In dem Tarif 194 des Sohnes […] erhöhte die Beklagte den monatlich zu zahlenden Beitrag um EUR 0,77. Mit dem Nachtrag zum Versicherungsschein vom 12.11.2011 erhielt der Kläger ein Anschreiben, in dem es hieß (B4):

 „Anpassung der Beiträge in der Krankenversicherung gemäß § 8b der jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungen

Die alljährlich durchzuführende Gegenüberstellung der tatsächlich erbrachten und der rechnungsmäßig veranschlagten Versicherungsleistungen zeigte für das Jahr 2010 in einigen Bereichen ein überdurchschnittliches Anwachsen der Leistungsausgaben. Die nach den Ergebnissen der Gegenüberstellung bedingungsgemäß durchgeführte Beitragsüberprüfung hat Beitragsänderungen zur Folge gehabt. Der unabhängige Treuhänder hat den Beitragsanpassungen zugestimmt.

Beitrags- und Bedingungsänderungen in der Pflegepflichtversicherung

Zum 1. Januar 2012 ergeben sich für die private Pflegepflichtversicherung (PVN) Beitragsänderungen gemäß § 8b MB/PPV 2010, denen der unabhängige Treuhänder zugestimmt hat. Es findet ebenfalls eine Änderung der Versicherungsbedingungen gemäß § 18 MB/PPV 2010 statt. Die Zustimmung des Treuhänders hierzu liegt vor. Aufgrund der Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der Sozialversicherung kann es zudem bei Versicherten, deren Beitrag infolge der Begrenzung auf den Höchstbeitrag der sozialen Pflegeversicherung herabgesetzt worden ist, zu Beitragserhöhungen kommen. Weitere Erläuterungen finden Sie in den ‚Zusätzlichen Informationen‘.

Bei den einzelnen Personen sind jeweils die folgenden Tarife betroffen:

[…] (..): PVN

[…] (..): 194, PVN (…)“

Mit Wirkung zum 01.01.2014 erhöhte die Beklagte in dem Tarif 194 des Sohnes […] den monatlich zu zahlenden Beitrag um EUR 2,43. Mit dem Nachtrag zum Versicherungsschein vom 09.11.2013 erhielt der Kläger ein Anschreiben, in dem es hieß (B4):

„Moderate Beitragsanpassungen

Kostensteigerungen im Gesundheitswesen, die z.B. durch den medizinischen Fortschritt und die steigende Lebenserwartung entstehen, lassen sich nicht immer vermeiden. Deshalb ist es wichtig für Sie, Mitglied in einer finanzstarken Versicherungsgemeinschaft zu sein. Wie schon in den Vorjahren nehmen wir notwendige Beitragsanpassungen zum 1. Januar 2014 überwiegend moderat vor. Wenn im Einzelfall höhere Anpassungen notwendig sind, mildern wir diese auch für 2014 aus Unternehmensmitteln ab.

Anpassung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen

Da aktuelle Gesetzesänderungen in Kraft getreten sind, haben wir unsere Allgemeinen Versicherungsbedingungen entsprechend angepasst.

(…)

Warum findet eine Beitragsanpassung statt?

Die […] sowie jedes andere Unternehmen der privaten Krankenversicherung ist gesetzlich dazu verpflichtet, jährlich eine Anpassung für alle Tarife zu prüfen. Über- oder unterschreiten die tatsächlich erbrachten Leistungen im Tarif einen in den Bedingungen festgelegten Wert, müssen die Beiträge angepasst werden. Dies gilt für Beitragserhöhungen, aber auch natürlich für Beitragssenkungen.

Damit wir Ihnen während der gesamten Vertragslaufzeit den vertraglich vereinbarten Versicherungsschutz bieten können, wird durch eine Beitragsänderung die Wiederherstellung des Gelichgewichts zwischen kalkulierten und tatsächlich erbrachten Leistungen sichergestellt.

Welche weiteren Ursachen führen zu Beitragserhöhungen?

(…)

Auch die steigende Lebenserwartung geht mit einer längeren und intensiveren medizinischen Betreuung einher, für die der Versicherer länger als ursprünglich kalkuliert aufkommen muss.

Damit Sie jederzeit von diesem wachsenden Versicherungsumfang profitieren können, lassen sich entsprechende Beitragsänderungen leider nicht immer vermeiden. (…).“

Mit Wirkung zum 01.01.2015 erhöhte die Beklagte in den Tarifen 102 und 200 des Klägers den monatlich zu zahlenden Beitrag um EUR 58,43 (102) und EUR 35,79 (200), in den Tarifen 102 und 194 des Sohnes […] den monatlich zu zahlenden Beitrag um EUR 4,86 (102) und EUR 2,26 (194) sowie in dem Tarif 194 des Sohnes […] den monatlich zu zahlenden Beitrag um EUR 1,36. Mit dem Nachtrag zum Versicherungsschein vom 08.11.2014 erhielt der Kläger ein Anschreiben, in dem es hieß (B4):

„Beitragsanpassungen

Kostensteigerungen im Gesundheitswesen, die z.B. durch den medizinischen Fortschritt und die steigende Lebenserwartung entstehen, lassen sich nicht vermeiden. Alle privaten Krankenversicherungsunternehmen sind gesetzlich dazu verpflichtet, mindestens jährlich die Beiträge zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen. Die Überprüfung der Beitragskalkulation hat ergeben, dass eine Anpassung der Versicherungsbeiträge zum 1. Januar 2015 erforderlich ist.

(…)

Für welche Personen und Tarife ergeben sich Änderungen?

[…] (..): 102, 200, T06, PVN

[…] (..): 102, 194, 200, PVN

[…] (..): 102, 194, 200, PVN (…) Die jährliche Selbstbeteiligung (…) wird angepasst: Tarif 102 Kinder/Jugendliche (EUR 155), Tarif 102 Männer (EUR 310).

Warum findet eine Beitragsanpassung statt?

Die […] sowie jedes andere Unternehmen der privaten Krankenversicherung ist gesetzlich dazu verpflichtet, jährlich eine Anpassung für alle Tarife zu prüfen. Über- oder unterschreiten die tatsächlich erbrachten Leistungen im Tarif einen in den Bedingungen festgelegten Wert, müssen die Beiträge angepasst werden. Dies gilt für Beitragserhöhungen, aber auch natürlich für Beitragssenkungen.

Damit wir Ihnen während der gesamten Vertragslaufzeit den vertraglich vereinbarten Versicherungsschutz bieten können, wird durch eine Beitragsänderung die Wiederherstellung des Gelichgewichts zwischen kalkulierten und tatsächlich erbrachten Leistungen sichergestellt.“

Mit Wirkung zum 01.01.2016 wies die Beklagte in den Tarifen 102 und 200 des Klägers den monatlich zu zahlenden Beitrag um EUR 1,19 (102) und EUR 0,81 (200) höher aus. In den Tarifen 102 und 194 des Sohnes […] erhöhte sie den monatlich zu zahlenden Beitrag um EUR 15,42 (102) und EUR 1,52 (194) sowie in den Tarifen 102 und 194 des Sohnes […] den monatlich zu zahlenden Beitrag um EUR 14,52 (102) bzw. EUR 1,52 (194). Mit dem Nachtrag zum Versicherungsschein vom 07.11.2015 erhielt der Kläger ein Anschreiben, in dem es hieß (B4):

 „Beitragsanpassungen

Kostensteigerungen im Gesundheitswesen, die z.B. durch den medizinischen Fortschritt und die steigende Lebenserwartung entstehen, lassen sich nicht vermeiden. Alle privaten Krankenversicherungsunternehmen sind gesetzlich dazu verpflichtet, mindestens jährlich die Beiträge zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen. Die Überprüfung der Beitragskalkulation hat ergeben, dass eine Anpassung der Versicherungsbeiträge zum 1. Januar 2016 erforderlich ist.

(…)

Warum findet eine Beitragsanpassung statt?

Die […] sowie jedes andere Unternehmen der privaten Krankenversicherung ist gesetzlich dazu verpflichtet, jährlich eine Anpassung für alle Tarife zu prüfen. Über- oder unterschreiten die tatsächlich erbrachten Leistungen im Tarif die rechnungsmäßig veranschlagten Versicherungsleistungen, müssen die Beiträge angepasst werden. Dies gilt für Beitragserhöhungen, aber auch natürlich für Beitragssenkungen.

Damit wir Ihnen während der gesamten Vertragslaufzeit den vertraglich vereinbarten Versicherungsschutz bieten können, wird durch eine Beitragsänderung die Wiederherstellung des Gelichgewichts zwischen kalkulierten und tatsächlich erbrachten Leistungen sichergestellt.

Welche weiteren Ursachen führen zu Beitragserhöhungen?

(…)

Auch die steigende Lebenserwartung geht mit einer längeren und intensiveren medizinischen Betreuung einher, für die der Versicherer länger als ursprünglich kalkuliert aufkommen muss.

Damit Sie jederzeit von diesem wachsenden Versicherungsumfang profitieren können, lassen sich entsprechende Beitragsänderungen leider nicht immer vermeiden. (…).“

Der Nachtrag zum Versicherungsschein vom 05.11.2016 wies für die Tarife 102 und 200 des Klägers jeweils einen mit Wirkung zum 01.01.2017 monatlich zu zahlenden Beitrag um EUR 1,26 (102) und EUR 0,85 (200) höher aus als in dem Vorjahr. Mit dem Nachtrag zum Versicherungsschein vom 05.11.2016 erhielt der Kläger ein Anschreiben, in dem es hieß (B4):

 „Änderungen in der Privaten Pflegepflichtversicherung

(…)

Anpassung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen

(…)

Für welche Personen und Tarife ergeben sich Änderungen durch Beitragsanpassungen gemäß § 203 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)?

[…] (..): PVN

[…] (..): PVN

[…] (..): PVN (…)“

Mit Wirkung zum 01.01.2018 erhöhte die Beklagte in dem Tarif 200 des Klägers den monatlich zu zahlenden Beitrag um EUR 18,46 und wies den in dem Tarif 102 monatlich zu zahlenden Beitrag um EUR 1,32 höher aus (102); in letzterem wurde der sog. […]-Nachlass gewährt. In den Tarifen 102 und 194 des Sohnes […] erhöhte die Beklagte den monatlich zu zahlenden Beitrag um EUR 6,11 (102) und EUR 2,44 (194) sowie in den Tarifen 102 und 194 des Sohnes […] den monatlich zu zahlenden Beitrag um EUR 6,11 (102) bzw. EUR 2,44 (194). Mit dem Nachtrag zum Versicherungsschein vom 11.11.2017 erhielt der Kläger ein Anschreiben, in dem es hieß (B4):

 „Beitragsanpassungen

Kostensteigerungen im Gesundheitswesen, die z.B. durch den medizinischen Fortschritt und die steigende Lebenserwartung entstehen, lassen sich nicht vermeiden. Alle privaten Krankenversicherungsunternehmen sind gesetzlich dazu verpflichtet, mindestens jährlich die Beiträge zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen. Die Überprüfung der Beitragskalkulation hat ergeben, dass eine Anpassung der Versicherungsbeiträge zum 1. Januar 2018 erforderlich ist.

(…)

Für welche Personen und Tarife ergeben sich Änderungen durch Beitragsanpassungen gemäß § 203 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)?

[…] (..): 200

[…] (..): 102, 194

[…] (..): 102, 194 (…)

Warum findet eine Beitragsanpassung statt?

Die […] sowie jedes andere Unternehmen der privaten Krankenversicherung ist gesetzlich dazu verpflichtet, jährlich eine Anpassung für alle Tarife zu prüfen. Über- oder unterschreiten die tatsächlich erbrachten Leistungen im Tarif die rechnungsmäßig veranschlagten Versicherungsleistungen, müssen die Beiträge angepasst werden. Dies gilt für Beitragserhöhungen, aber auch natürlich für Beitragssenkungen.

Damit wir Ihnen während der gesamten Vertragslaufzeit den vertraglich vereinbarten Versicherungsschutz bieten können, wird durch eine Beitragsänderung die Wiederherstellung des Gelichgewichts zwischen kalkulierten und tatsächlich erbrachten Leistungen sichergestellt. (…)

Was sind die Rechtsgrundlagen für Beitragsanpassungen?

(…) Die Beiträge der zu Ihrer Krankenversicherung gehörenden und von einer Beitragsänderung betroffenen Tarife wurden angepasst, weil der gemäß § 155 Abs. 3 VAG durchzuführende Vergleich der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen eine Abweichung ergeben hat, die über den für den Tarif maßgeblichen Prozentsatz (§ 8b der jeweiligen AVB) hinausgeht. Eine Überprüfung dieser Abweichung hat ergeben, dass diese nicht als vorübergehend anzusehen ist. (…)“

Mit Wirkung zum 01.01.2019 erhöhte die Beklagte in den Tarifen 102 und 194 des Klägers den monatlich zu zahlenden Beitrag um EUR 39,27 (102) und EUR 3,03 (194). Des Weiteren wies der monatlich zu zahlende Beitrag in dem Tarif 200 einen um EUR 1,78 (200) höheren Betrag aus. Mit dem Nachtrag zum Versicherungsschein vom 10.11.2018 erhielt der Kläger ein Anschreiben, in dem es hieß (B4):

 „Beitragsanpassungen

Kostensteigerungen im Gesundheitswesen, die z.B. durch den medizinischen Fortschritt und die steigende Lebenserwartung entstehen, lassen sich nicht vermeiden. Alle privaten Krankenversicherungsunternehmen sind gesetzlich dazu verpflichtet, mindestens jährlich die Beiträge zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen. Die Überprüfung der Beitragskalkulation hat ergeben, dass eine Anpassung der Versicherungsbeiträge zum 1. Januar 2019 erforderlich ist.

(…)

Für welche Personen und Tarife ergeben sich Änderungen durch Beitragsanpassungen gemäß § 203 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)?

[…] (..): 102, 194, AKV, PVN

[…] (..): AKV, PVN

[…] (..): AKV, PVN

(…)

Warum findet eine Beitragsanpassung statt?

Die […] sowie jedes andere Unternehmen der privaten Krankenversicherung ist gesetzlich dazu verpflichtet, jährlich eine Anpassung für alle Tarife zu prüfen. Über- oder unterschreiten die tatsächlich erbrachten Leistungen im Tarif die rechnungsmäßig veranschlagten Versicherungsleistungen oder ergeben sich Abweichungen zwischen den tatsächlichen und einkalkulierten Sterbewahrscheinlichkeiten, müssen die Beiträge angepasst werden. Dies gilt für Beitragserhöhungen, aber auch natürlich für Beitragssenkungen.

Damit wir Ihnen während der gesamten Vertragslaufzeit den vertraglich vereinbarten Versicherungsschutz bieten können, wird durch eine Beitragsänderung die Wiederherstellung des Gelichgewichts zwischen kalkulierten und tatsächlich erbrachten Leistungen sichergestellt. (…)

Was sind die Rechtsgrundlagen für Beitragsanpassungen?

(…) Die Beiträge der zu Ihrer Krankenversicherung gehörenden und von einer Beitragsänderung betroffenen Tarife wurden angepasst, weil der gemäß § 155 Abs. 3 VAG durchzuführende Vergleich der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen eine Abweichung ergeben hat, die übern den für den Tarif maßgeblichen Prozentsatz (§ 8b der jeweiligen AVB) hinausgeht. Eine Überprüfung dieser Abweichung hat ergeben, dass diese nicht als vorübergehend anzusehen ist. (…)“

Mit Wirkung zum 01.01.2020 erhöhte die Beklagte den Tarifen 194 des Sohnes […] den monatlich zu zahlenden Beitrag ums EUR 2,45 und in dem Tarif 194 des Sohnes […]um EUR 2,45. Der Nachtrag zum Versicherungsschein vom 09.11.2019 wies in den Tarifen 102 und 200 des Klägers den monatlich zu zahlenden Beitrag um EUR 2,28 (102) und EUR 0,18 (200) höher aus als im Jahr zuvor. Mit dem Nachtrag zum Versicherungsschein vom 09.11.2019 erhielt der Kläger ein Anschreiben, in dem es hieß (B4):

 „Beitragsanpassungen

Kostensteigerungen im Gesundheitswesen, die z.B. durch den medizinischen Fortschritt und die steigende Lebenserwartung entstehen, lassen sich nicht vermeiden. Alle privaten Krankenversicherungsunternehmen sind gesetzlich dazu verpflichtet, mindestens jährlich die Beiträge zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen. Die Überprüfung der Beitragskalkulation hat ergeben, dass eine Anpassung der Versicherungsbeiträge zum 1. Januar 2020 erforderlich ist.

(…)

Für welche Personen und Tarife ergeben sich Änderungen durch Beitragsanpassungen gemäß § 203 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)?

[…] (..): PVN

[…] (..): 194, PVN

[…] (..): 194, PVN

(…)

Warum findet eine Beitragsanpassung statt?

Die […] sowie jedes andere Unternehmen der privaten Krankenversicherung ist gesetzlich dazu verpflichtet, jährlich eine Anpassung für alle Tarife zu prüfen. Über- oder unterschreiten die tatsächlich erbrachten Leistungen im Tarif die rechnungsmäßig veranschlagten Versicherungsleistungen oder ergeben sich Abweichungen zwischen den tatsächlichen und einkalkulierten Sterbewahrscheinlichkeiten, müssen die Beiträge angepasst werden. Dies gilt für Beitragserhöhungen, aber auch natürlich für Beitragssenkungen.

Damit wir Ihnen während der gesamten Vertragslaufzeit den vertraglich vereinbarten Versicherungsschutz bieten können, wird durch eine Beitragsänderung die Wiederherstellung des Gelichgewichts zwischen kalkulierten und tatsächlich erbrachten Leistungen sichergestellt. (…)

Wonach richtet sich die Höhe der Beiträge?

(…) Ergibt der jährliche Vergleich der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen eine Abweichung, die über den in dem jeweiligen Tarif vereinbarten Prozentsatz (§ 8b der jeweiligen AVB) hinausgeht und ist diese nicht als vorübergehend anzusehen, ist eine Anpassung der Beiträge unvermeidbar. In diesem Zusammenhang sind sämtliche Rechnungsgrundlagen zu überprüfen und ggf. anzupassen. (…)

Was sind die Rechtsgrundlagen für Beitragsanpassungen?

(…) Die Beiträge der zu Ihrer Krankenversicherung gehörenden und von einer Beitragsänderung betroffenen Tarife wurden angepasst, weil der gemäß § 155 Abs. 3 VAG durchzuführende Vergleich der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen eine Abweichung ergeben hat, die über den für den Tarif maßgeblichen Prozentsatz (§ 8b der jeweiligen AVB) hinausgeht. Eine Überprüfung dieser Abweichung hat ergeben, dass diese nicht als vorübergehend anzusehen ist. (…)“

Alle vorgenannten Erhöhungsbeiträge wurden von dem Kläger entrichtet. Mit anwaltlichem Schreiben vom 22.09.2020 machte er die Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen geltend und forderte die Beklagte zur Rückzahlung der Prämienanteile nebst gezogener Nutzungen auf.

Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung für Erhöhungen bis einschließlich 2016.

Der Kläger ist der Ansicht, dass auch unter Berücksichtigung der im Dezember 2020 ergangenen Urteile des Bundesgerichtshofes die Informationsschreiben der Beklagten betreffend der Jahre 2011 bis einschließlich 2019 nicht den formellen Anforderungen genügten. Weiter meint er, dass der […]-Nachlass unwirksam sei. Ferner ist er der Ansicht, dass eine Verjährung nicht eingetreten sei.

Der Kläger hat sich zunächst auch gegen behauptete Erhöhungen in dem Tarif „AKV“ (Auslandsreisekrankenversicherung) für die Jahre 2019 hinsichtlich seiner Person sowie beider Söhne gewandt. Mit Schriftsatz vom 04.05.2021 hat er die Klage vor der mündlichen Verhandlung insoweit und hinsichtlich des Zahlbetrages in einer Höhe von EUR 31,50 zurückgenommen. Mit weiterem Schriftsatz vom 09.06.2021 hat er die Klage hinsichtlich der Tarife 200 und 102 für die Jahre 2012, 2016, 2017, 2018 und 2020 teilweise zurückgenommen und zugleich erweitert.

Der Kläger beantragt nunmehr,

1. festzustellen, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer […] unwirksam sind:

a. in den Tarifen für […]

i. im Tarif 102 die Erhöhung zum 01.01.2011 in Höhe von EUR 24,58,

ii. im Tarif T06 260EUR die Erhöhung zum 01.01.2011 in Höhe von EUR 5,43,

iii. im Tarif 200 die Erhöhung zum 01.01.2011 in Höhe von EUR 30,30,

iv. im Tarif 200 die Erhöhung zum 01.01.2012 in Höhe von EUR 0,66,

v. im Tarif 102 die Erhöhung zum 01.01.2012 in Höhe von EUR 0,49,

vi. im Tarif 102 die Erhöhung zum 01.01.2015 in Höhe von EUR 58,43,

vii. im Tarif 200 die Erhöhung zum 01.01.2015 in Höhe von EUR 35,79,

viii. im Tarif 102 die Erhöhung zum 01.01.2016 in Höhe von EUR 1,19,

ix. im Tarif 200 die Erhöhung zum 01.01. 2016 in Höhe von EUR 0,81,

x. im Tarif 102 die Erhöhung zum 01.01. 2017 in Höhe von EUR 1,26,

xi. im Tarif 200 die Erhöhung zum 01.01. 2017 in Höhe von EUR 0,85,

xii. im Tarif 102 die Erhöhung zum 01.01. 2018 in Höhe von EUR 1,32,

xiii. im Tarif 200 die Erhöhung zum 01.01.2018 in Höhe von EUR 18,46,

xiv. im Tarif 102 die Erhöhung zum 01.01.2019 in Höhe von EUR 39,27,

xv. im Tarif 194 die Erhöhung zum 01.01.2019 in Höhe von EUR 3,03,

xvi. im Tarif 200 die Erhöhung zum 01.01.2019 in Höhe von EUR 1,78,

xvii. im Tarif 102 die Erhöhung zum 01.01. 2020 in Höhe von EUR 2,28,

xviii. im Tarif 200 die Erhöhung zum 01.01.2020 in Höhe von EUR 0,18,

b. in den Tarifen für […]

i. im Tarif 194 die Erhöhung zum 01.01.2012 in Höhe von EUR 0,77,

ii. im Tarif 194 die Erhöhung zum 01.01.2014 in Höhe von EUR 2,43,

iii. im Tarif 102 die Erhöhung zum 01.01.2015 in Höhe von EUR 4,86,

iv. im Tarif 194 die Erhöhung zum 01.01.2015 in Höhe von EUR 2,26,

v. im Tarif 194 die Erhöhung zum 01.01.2016 in Höhe von EUR 1,52,

vi. im Tarif 102 die Erhöhung zum 01.01.2016 in Höhe von EUR 14,52,

vii. im Tarif 194 die Erhöhung zum 01.01.2018 in Höhe von EUR 2,44,

viii. im Tarif 102 die Erhöhung zum 01.01.2018 in Höhe von EUR 6,11,

ix. im Tarif 194 die Erhöhung zum 01.01.2020 in Höhe von EUR 2,45,

c. in den Tarifen für […]

i. im Tarif 194 die Erhöhung zum 01.01.2015 in Höhe von EUR 1,36,

ii. im Tarif 102 die Erhöhung zum 01.01.2016 in Höhe von EUR 14,52,

iii. im Tarif 194 die Erhöhung zum 01.01.2016 in Höhe von EUR 1,52,

iv. im Tarif 102 die Erhöhung zum 01.01.2018 in Höhe von EUR 6,11,

v. im Tarif 194 die Erhöhung zum 01.01.2018 in Höhe von EUR 2,44,

vi. im Tarif 194 die Erhöhung zum 01.01.2020 in Höhe von EUR 2,45,

und der Gesamtbeitrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen auf insgesamt EUR 960,53 zu reduzieren ist;

2. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite EUR 18.412,80 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen;

3. festzustellen, dass die Beklagte

a. der Klägerseite zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat;

b. die nach 3. a. herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen hat;

4. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von EUR 1.655,32 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dass die Klage unschlüssig sei, da die in den Jahren 2011 und 2014 in einer Gesamthöhe von EUR 37,25 gewährten Beitragsrückerstattungen anspruchsmindernd zu berücksichtigen seien. Des Weiteren sei die Klage unbegründet, soweit sich der Kläger gegen vermeintliche Beitragsanpassungen richte, bei denen es sich jedoch der Sache nach jeweils um eine freiwillige Leistung der Beklagten in Form eines sog. „[…]-Nachlasses“ gehandelt habe. Weiter meint die Beklagte, dass die Erteilung eines isolierten Auftrags zur vorgerichtlichen Rechtsverfolgung einen Verstoß gegen die Schadenminderungsobliegenheit darstelle mit der Folge, dass kein Erstattungsanspruch bestehe.

Die Klageschrift wurde der Beklagten am 07.01.2021 zugestellt (Bl. 92 d.A.).

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 10.06.2021 (Bl. 276-278 d.A.) sowie vom 09.09.2021 (Bl. 318f. d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet.

Der Feststellungsantrag zu 1. ist hinsichtlich der Beitragsanpassungen in den Tarifen des Klägers 102 und 200 zum 01.01.2015, in den Tarifen des Sohnes […] 194 und 102 zum 01.01.2014, 01.01.2015, 01.01.2016 und in den Tarifen des Sohnes […] 194 und 102 zum 01.01.2015 und 01.01.2016 begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit der genannten Beitragsanpassungen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang. Im Übrigen ist der Feststellungsantrag zu 1. unbegründet.

Der Leistungsantrag zu 2. hat in der Sache lediglich in einer Höhe von EUR 2.268,00 Erfolg. Dem Kläger stehen darüber hinaus keine durchsetzbaren bereicherungsrechtlichen Zahlungsansprüche zu.

Der Feststellungsantrag zu 3. ist nur hinsichtlich der bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit gezogenen Nutzungen begründet, im Übrigen hingegen unbegründet.

Der Leistungsantrag zu 4. ist unbegründet.

I. Die Feststellungsanträge zu 1. und 3. sind zulässig, insbesondere fehlt ihnen nicht das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse.

Ein feststellungsfähiges gegenwärtiges Rechtsverhältnis liegt vor, soweit der Kläger die Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen in den Tarifen 102, 200, T06 und hinsichtlich seiner Söhne […] und […] in den Tarifen 194 und 102 festgestellt wissen möchte. Eine etwaige zwischenzeitlich eingetretene Heilung zunächst unwirksam erfolgter Beitragsanpassungen lässt das Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO ebenso wenig entfallen wie eine zwischenzeitliche Beendigung des Tarifs (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. Dezember 2020, Az.: IV ZR 294/19, Rn. 19f., juris). Allein mit dem vom Kläger erstrebten Leistungsurteil (Antrag zu 2.) auf Rückzahlung überzahlter Beträge wäre nicht rechtskräftig festgestellt, dass er zukünftig nicht zur Zahlung des sich aus den streitgegenständlichen Beitragsanpassungen ergebenden Erhöhungsbetrages verpflichtet ist (Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.12.2018, Az.: IV ZR 255/17, juris Rn. 17). Die begehrte Feststellung der Unwirksamkeit einer Prämienerhöhung ist eine Vorfrage für den Leistungsantrag und geht damit über das mit dem Leistungsantrag zu 2. erfasste Rechtsschutzziel hinaus, weshalb eine Zulässigkeit insoweit sich auch aus § 256 Abs. 2 ZPO ergibt (BGH, Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. Dezember 2020, Az.: IV ZR 294/19, Rn. 19f., juris).

II. Der Feststellungsantrag zu 1. ist hinsichtlich der Beitragsanpassungen in den Tarifen des Klägers 102 und 200 jeweils zum 01.01.2015, in dem Tarif des Sohnes […] 194 jeweils zum 01.01.2014, 01.01.2015 und 01.01.2016 sowie in dem Tarif 102 jeweils zum 01.01.2015 und 01.01.2016 und in den Tarifen des Sohnes […] 194 jeweils zum 01.01.2015 und 01.01.2016 und in dem Tarif 102 zum 01.01.2016 begründet. Die vorgenannten Beitragsanpassungen waren unwirksam, da ihre Begründung in den Beitragsanpassungsschreiben den an sie zu stellenden Anforderungen jeweils nicht genügten. Im Übrigen sind die Beitragsanpassungen hingegen wirksam erfolgt, sodass der Feststellungsantrag zu 1. insoweit unbegründet ist.

Die Mitteilung einer den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügenden Begründung erfolgte (erst) mit Zugang der Klageerwiderung der Beklagten am 18.03.2021 bei dem Klägervertreter. Die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für eine Neufestsetzung der Prämien erfordert nach § 203 Abs. 5 VVG die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 S. 1 VVG veranlasst hat. Dagegen ist nicht mitzuteilen, in welcher Höhe sich die Rechnungsgrundlage verändert hat. Auch die Veränderung weiterer Faktoren, die die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, ist nicht anzugeben (BGH, Urteil vom 16.12.2020, Az.: IV ZR 294/19, Rn. 26).

1. Die Beitragsanpassungen des Klägers in den Tarifen 102 und 200 sowie die Beitragsanpassungen in den Tarifen der Söhne […] und […] zum 01.01.2015 sind jeweils formell unwirksam erfolgt.

Die von der Beklagten im Jahr 2014 mitgeteilten Gründe für die Beitragserhöhungen in den genannten Tarifen zum 01.01.2015 erfüllten die Voraussetzungen der nach § 203 Abs. 5 VVG erforderlichen Mitteilung nicht. Ein Versicherungsnehmer konnte der Mitteilung zur Beitragsanpassung nicht mit der gebotenen Klarheit entnehmen, dass eine Veränderung der Rechnungsgrundlage „Versicherungsleistungen“ über dem geltenden Schwellenwert die konkrete Beitragserhöhung ausgelöst hat. Die Informationen zur Beitragsanpassung beschreiben in allgemein gehaltener Form die jährliche Vornahme der Prämienüberprüfung, ohne das Ergebnis der aktuellen Überprüfung mitzuteilen. Der Versicherungsnehmer muss daraus nicht den Schluss ziehen, dass die beschriebenen gesetzlichen Voraussetzungen einer Prämienerhöhung in diesem Fall eingetreten sind. Auch die weiteren Angaben in den Mitteilungen zum 01.01.2015 benennen nicht ausreichend die ausschlaggebende Rechnungsgrundlage „Versicherungsleistungen“ als auslösenden Faktor der erfolgten Prämienanpassung (vgl. zu diesen Kriterien BGH, Urteil vom 14.04.2021, Az.: IV ZR 36/20, Rn. 3, 32ff.; sowie Urteil vom 10.03.2021, Az.: IV ZR 353/19, Rn. 4, 22ff.).

2. Die Beitragsanpassungen in den Tarifen 194 und 102 beider Söhne zu den Zeitpunkten 01.01.2014 und 01.01.2016 erfolgten ebenfalls jeweils formell unwirksam.

Das Anschreiben zu dem Nachtrag zum Versicherungsschein vom 09.11.2013 verhält sich zu der maßgeblichen Rechnungsgrundlage, die die Beitragsanpassung zum 01.01.2014 ausgelöst hat, unklar, insofern sie beide denkbaren Rechnungsgrundlagen benennt, ohne hierbei anzugeben, welche sich nicht nur vorübergehend maßgeblich verändert habe. Auch hier beschreiben die Informationen zur Beitragsanpassung lediglich in allgemein gehaltener Form die jährliche Vornahme einer Prämienüberprüfung, ohne das Ergebnis der aktuellen Überprüfung mitzuteilen. Der Versicherungsnehmer muss daraus nicht den Schluss ziehen, dass die beschriebenen gesetzlichen Voraussetzungen einer Prämienerhöhung in diesem Fall eingetreten sind. Auch die weiteren Angaben in den Mitteilungen zum 01.01.2014 benennen nicht ausreichend die ausschlaggebende Rechnungsgrundlage „Versicherungsleistungen“ als auslösenden Faktor der erfolgten Prämienanpassung.

Gleiches gilt für die zum 01.01.2016 vorgenommene Beitragsanpassung. Die Beklagte stellte in ihrem Anschreiben zum Versicherungsscheinnachtrag vom 07.11.2015 fest, dass eine Anpassung erforderlich sei. Sodann führt sie in allgemein gehaltener Form beide möglichen Rechnungsgrundlagen an, deren Änderung eine Beitragsanpassung auslösen kann, ohne konkret darzulegen, welche Rechnungsgrundlage vorliegend Anlass der Prämienneukalkulation war.

3. Auf Antrag des Klägers war daher die Unwirksamkeit der Prämienerhöhungen in den Tarifen 102 und 200 des Klägers zum 01.01.2015, in den Tarifen 194 und 102 der Söhne zum 01.01.2014, 01.01.2015 sowie 01.01.2016 festzustellen.

4. Im Übrigen ist der Feststellungsantrag zu 1. unbegründet, da die Beitragsanpassungen zu den Zeitpunkten 01.01.2011 formell wirksam erfolgt sind und den von dem Klageantrag zu 1. erfassten weiteren Beitragsveränderungen jeweils keine Beitragsneufestsetzung zugrunde lag, sondern es sich lediglich um eine infolge des gewährten […]-Nachlasses der Beklagten geänderten Zahlbetrages handelte.

a) Die Neufestsetzung der Prämie in den Tarifen 102, T06 sowie 200 des Klägers zum 01.01.2011 erfolgte formell wirksam.

Die Begründung erfolgte mit der Angabe, dass sich in einigen Bereichen ein überdurchschnittliches Anwachsen der Leistungsausgaben ergeben habe bei der Gegenüberstellung der tatsächlich erbrachten und der rechnungsmäßig veranschlagten Versicherungsleistungen. Dies genügt den an die Begründung zu stellenden Anforderungen. Entgegen der Ansicht des Klägers ist damit die Rechnungsgrundlage, die als Auslöser der Anpassung angesprungen ist, ersichtlich. Ersichtlich ist auch, dass die nicht nur vorübergehende Änderung dieser Rechnungsgrundlage Anlass für die erfolgte Prämienneufestsetzung war. Der Versicherungsnehmer konnte mit der gebotenen Klarheit der Mitteilung entnehmen, dass eine Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen über dem geltenden Schwellenwert die konkrete Beitragserhöhung ausgelöst hat.

Eine andere Beurteilung folgt auch nicht aus der expliziten Bezugnahme des Anschreibens auf § 8b der jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Soweit danach auch eine Prämienneufestsetzung bei einer Abweichung der Versicherungsleistungen von mehr als fünf, aber weniger als zehn Prozent vertraglich vorgesehen war, folgt hieraus keine Unwirksamkeit der vertraglichen Regelung. In der Sache hält das Gericht die Klausel über das Anpassungsrecht des Versicherers bei einem auslösenden Faktor von mehr als 5 %, also einer Abweichung der erforderlichen von den kalkulierten Versicherungsleistungen, für wirksam, da sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt, dass die aufsichtsrechtlich genehmigte Rechtslage vor Einführung des § 12b VAG a.F. beibehalten werden sollte (BT-Drs. 12/6959, S. 62). Eine Beitragserhöhung ist auch bei einem negativen auslösenden Faktor (entgegen OLG Köln, VersR 2013, 1561ff.) nicht ausgeschlossen, sofern die Veränderung nicht nur als vorübergehend anzusehen ist und die sodann erforderliche Neukalkulation auf der Grundlage der KaIV/KVAV zu einem solchen Ergebnis führt (vgl. Anm. Wandt VersR 2013, 1564; Boetius, VersR 2013, 1568). Dass vorliegend diese Voraussetzungen gegeben waren, hat der Kläger nicht in Abrede gestellt.

b) Die Mitteilung der Neufestsetzung der Prämie in dem Tarif 194 des Sohnes […] zum 01.01.2012 genügte den an sie zu stellenden Anforderungen. Hinsichtlich der erfolgten Prämienneufestsetzung in dem Tarif 194 benannte die Beklagte unter Bezugnahme auf § 8b der jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungen ausdrücklich die maßgebliche Rechnungsgrundlage „Versicherungsleistungen“ als auslösenden Faktor der Neukalkulation und hat damit die Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG erfüllt.

c) Die Mitteilung geänderter Zahlbeträge hinsichtlich der Tarife des Klägers (200 und 102) in den Anschreiben aus den Jahren 2011, 2015, 2016 und 2017 sowie aus 2018 zu den Nachträgen zum Versicherungsschein des jeweiligen Folgejahres (mit Ausnahme des Tarifs 200 zum 01.01.2018 sowie des Tarifs 102 zum 01.01.2019) führt nicht zu der von dem Kläger begehrten Rechtsfolge eines fehlenden „Rechtsgrundes“ des jeweiligen Differenzbetrages zum Vorjahr.

Bei diesen Änderungen der Tarifbeträge 200 und 102 handelte es sich jeweils um den sog. […]-Nachlass. Dem Parteivortrag lässt sich entnehmen, dass es sich um eine freiwillige Begrenzung der Beitragserhöhung aus Unternehmensmitteln jeweils für ein Versicherungsjahr gehandelt hat. Diese Möglichkeit der Finanzierung aus Unternehmensmitteln ist in den Vertragsbedingungen nicht geregelt, sondern erfolgte jeweils als freiwillige Maßnahme. Da die der Änderung der Beitragshöhe zugrundeliegende Beitragsanpassung in den genannten Tarifen (mit Ausnahme der Beitragsanpassung in dem Tarif 200 zum 01.01.2018 und der Beitragsanpassung in dem Tarif 102 zum 01.01.2019) bereits jeweils zum 01.01.2011 wirksam erfolgt war, kann der Kläger aus einer fehlenden Begründung des ab 01.01.2012 nur noch in reduzierter Höhe gewährten […]-Nachlasses keine für ihn günstigen Rechtsfolgen herleiten. Die Begründungsanforderungen des § 203 Abs. 5 VVG sind insofern nicht einzuhalten gewesen, da unstreitig keine Prämienanpassung, mithin auch keine maßgebliche Veränderung einer der beiden auslösenden Faktoren vorlag. Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang das klägerische Bestreiten der Höhe des gewährten […]-Nachlasses, den er unschwer dem Nachtrag zum Versicherungsschein entnehmen kann. Aus dem Umstand, dass der […]-Nachlass sich auf die Tarife 200 und 102 des Klägers nicht mehr in der gleichen Höhe wie im Vorjahr auswirkte, ergibt sich indes nicht die von dem Kläger begehrte Rechtsfolge der Rückgewähr des (insoweit) nicht (mehr) gewährten Nachlasses.

d) Die Mitteilung der Neufestsetzung der Prämie in dem Tarif 200 des Klägers sowie der Tarife 194 und 102 der Söhne […] und […] zum 01.01.2018 genügte ebenfalls den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG. Die Beklagte benannte in ihrem Anschreiben zum Versicherungsscheinnachtrag explizit die Versicherungsleistungen als maßgebliche Rechnungsgrundlage, die den Prozentsatz des § 8b der jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungen jeweils überschritten hatte.

e) Gleiches gilt für die Prämienanpassungen in den Tarifen 102 des Klägers zum 01.01.2019 und 01.01.2020, 194 und 200 zum 01.01.2019 sowie in den Tarifen 194 der Söhne […] und […] zum 01.01.2020. In beiden Informationsschreiben hat die Beklagte ausdrücklich die maßgebliche Rechnungsgrundlage der Versicherungsleistungen benannt, deren Veränderung von den kalkulierten Versicherungsleistungen eine nicht nur vorübergehende maßgebliche Abweichung ergeben hat, § 203 Abs. 5 VVG.

Die Mitteilung weiterer Einzelheiten (wie etwa der konkrete Prozentsatz der Überschreitung und im Falle einer Überschreitung des Schwellenwertes nach unten, auch diesen Umstand) ist schon mangels jeglicher konkreter gesetzlicher Vorgaben hierzu und angesichts des Zwecks der Vorschrift nicht erforderlich.

5. Der Feststellungsantrag zu 1. am Ende ist unbegründet. Er war hinsichtlich der vorgerichtlich bereits in den Jahren 2018 und 2019 in den Tarifen 102 und 200 wirksam erfolgten Neufestsetzungen von vornherein unbegründet, hinsichtlich der Prämienanpassungen in dem Tarif 194 jeweils (spätestens) mit der Neufestsetzung zum 01.01.2018 bereits von Anfang an unbegründet.

III. Der Leistungsantrag ist in einer Höhe von EUR 2.268,00 begründet, darüberhinausgehende Zahlungsansprüche stehen dem Kläger jedoch nicht zu.

1. Infolge der unwirksamen Prämienanpassungen zum 01.01.2014 in dem Tarif 194 des Sohnes […], zum 01.01.2015 in den Tarifen 102, 200 des Klägers und in den Tarifen 194 und 102 des Sohnes […] sowie dem Tarif 194 des Sohnes […], der Tarife 194 und 102 des Sohnes […] sowie dem Tarif 194 des Sohnes […] zum 01.01.2016 schuldet die Beklagte jeweils die Rückerstattung der vereinnahmten Erhöhungsbeträge, in dem Tarif des Klägers 102 bis zum 31.12.2018, im Übrigen jeweils bis einschließlich 31.12.2017.

Es ist mithin wie folgt zu rechnen:

a. Kläger: EUR 1.926,36

Tarif 102: 01.01.2017-31.12.2018: 12 * EUR 60,88 + 12 * EUR 62,20 = EUR 1.476,96.

Dem Rückerstattungsanspruch in diesem Tarif lag die unwirksame Beitragsanpassung zum 01.01.2015 zugrunde. Infolge des gewährten […]-Nachlasses hatte der Kläger tatsächlich im Jahr 2015 einen Erhöhungsbetrag von monatlich EUR 58,43, ab dem 01.01.2016 weitere EUR 1,19, ab dem 01.01.2017 weitere EUR 1,26 und ab dem 01.01.2018 weitere EUR 1,32 entrichtet, sodass im Wege des bereicherungsrechtlichen Rückgewähranspruchs die tatsächlich gezahlten EUR 60,88 monatlich im Jahr 2017 und die tatsächlich im Jahr 2018 gezahlten EUR 62,20 aufgrund der in diesem Tarif zum 01.01.2015 erfolgten unwirksamen Neufestsetzung zurückzuerstatten sind.

Tarif 200: 01.01.2017-31.12.2017: 12 * EUR 37,45 = EUR 449,40.

In diesem Tarif betrug der tatsächlich von dem Kläger im Jahr 2017 entrichtete Zahlbetrag aufgrund des geringeren […]-Nachlasses monatlich EUR 37,45, wobei der […]-Nachlass zum 01.01.2015 noch EUR 1,66 höher ausgefallen war.

b. Sohn […]: EUR 307,08

Tarif 194:

2014: 01.01.2017-31.12.2017: 12 * EUR 2,43 = EUR 29,16;

2015: 01.01.2017-31.12.2017: 12 * EUR 2,26 = EUR 27,12;

2016: 01.01.2017-31.12.2017: 12 * EUR 1,52 = EUR 18,24;

Tarif 102:

2015: 01.01.2017-31.12.2017: 12 * EUR 4,86 = EUR 58,32;

2016: 01.01.2017-31.12.2017: 12 * EUR 14,52 = EUR 174,24.

c. Sohn […]: EUR 34,56

Tarif 194:

2015: 01.01.2017-31.12.2017: 12 * EUR 1,36 = EUR 16,32;

2016: 01.01.2017-31.12.2017: 12 * EUR 1,52 = EUR 18,24.

2. Dem Kläger stehen darüber hinaus keine durchsetzbaren Ansprüche aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung der bis einschließlich 31.12.2016 aufgrund unwirksamer Beitragsanpassungen geleisteter Erhöhungsbeträge zu. Der Zahlungsantrag unterliegt insoweit der Abweisung, da der Beklagten diesbezüglich das Leistungsverweigerungsrecht der Verjährung zusteht, § 214, § 199, § 195 BGB. Sie hat die Einrede der Verjährung erhoben.

Bereicherungsansprüche verjähren nach § 195 BGB in drei Jahren, wobei die regelmäßige Verjährungsfrist grundsätzlich mit Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste, § 199 Abs. 1 BGB. Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt (st. Rspr. BGH NJW 2008, 1729; NJW-RR 2010, 1574; NJW 2014, 3713). Eine hinreichende Kenntnis des Klägers ergibt sich vorliegend daraus, dass er die den Rückforderungsanspruch begründenden Tatsachen kannte, seine Leistung und die durch die Beklagte vorgenommene Beitragsanpassung aufgrund des jeweils übersandten Beitragsanpassungsschreiben. Die bereicherungsrechtlichen Ansprüche entstanden nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB jeweils mit jeder monatlichen Zahlung.

Grundsätzlich reicht eine Kenntnis aus, die den Berechtigten in die Lage versetzt, wenn auch nicht ohne Risiko, eine Feststellungsklage zu erheben. Dies war hier für den Kläger bereits vor Ablauf der Verjährungsfrist der Fall gewesen. Unerheblich ist, inwieweit es dem Versicherungsnehmer hierbei möglich ist, die materielle Rechtmäßigkeit einer Beitragsanpassung zu beurteilen. Denn eine Feststellungsklage ist unabhängig hiervon möglich und zumutbar gewesen, insbesondere auch deshalb, da im Rahmen einer negativen Feststellungsklage die Beklagte zur Darlegung und ggf. Beweis einer materiellen Berechtigung verpflichtet gewesen wäre. Überdies kann sich der Kläger nicht darauf berufen, mangels Berechnungsrundlagen nicht zur eigenen Prüfung der materiellen Berechtigung in der Lage gewesen zu sein, da der Versicherer vertraglich nicht zur Vorlage seiner Berechnungsgrundlagen verpflichtet ist.

Dem Beginn der Verjährungsfrist stand auch nicht eine unklare Rechtslage entgegen, aufgrund derer dem Kläger eine Klageerhebung nicht zuzumuten gewesen wäre. Eine unsichere oder zweifelhafte Rechtslage besteht nicht schon dann, wenn noch keine höchstrichterliche Entscheidung einer bestimmten Frage vorliegt. Vielmehr ist hierfür ein ernsthafter Meinungsstreit in Rechtsprechung und Schrifttum erforderlich (BGH NJW 2011, 1278, Rn. 21). Erst recht gilt dies, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht (BGH NJW 2015, 1948, Rn. 38). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Eine zumutbare Klageerhebung ist nicht erst dann gegeben, wenn die Klärung einer streitigen Rechtsfrage durch den Bundesgerichtshof herbeigeführt ist, sondern auch dann, wenn eine Klageerhebung hinreichend erfolgversprechend erscheint, wobei dies nicht risikolos möglich sein muss (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 25.07.2019, Az.: 1 U 169/18, Rn. 23).

3. Der Zahlungsanspruch des Klägers ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht um die in den Jahren 2011 und 2014 gewährten Beitragsrückerstattungen in einer Gesamthöhe von EUR 37,25 zu kürzen. Die Beklagte kann nicht mit Erfolg einwenden, den Bereicherungsanspruch bereits teilweise durch Beitragsrückerstattungen erfüllt zu haben. Soweit sie vorgetragen hat, sie habe in den Jahren 2011 und 2014 Beitragsrückerstattungen geleistet, wären diese zunächst mit den älteren Forderungen des Klägers aufgrund der von Januar 2012 bis Ende 2014 gezahlten Erhöhungsbeträge zu verrechnen gewesen, § 366 Abs. 2 BGB, die jedoch bereits verjährt waren und den Betrag der Beitragsrückerstattungen überstiegen.

IV. Der Feststellungsantrag zu 3 ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Dem Kläger steht dem Grunde nach ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, § 818 Abs. 1 BGB auf Herausgabe gezogener Nutzungen aus dem ohne Rechtsgrund geleisteten Prämienanteil seitens der Beklagten zu. Der Anspruch besteht in zeitlicher Hinsicht jedoch nur bis zum Beginn der begründeten Verzinsungspflicht für die Hauptforderung (BGH, Urteil vom 16.12.2020, Az.: IV ZR 294/19, Rn. 58).

Ein diesbezüglicher Zinsanspruch, wie er mit dem Antrag zu 3. b. geltend gemacht wird, besteht im Übrigen nicht (BGH, Urteil vom 10.03.2021, Az.: IV ZR 353/19, Rn. 36).

V. Es besteht weiter kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten. Die Klägervertreter haben nicht schlüssig konkret vorgetragen, mit welcher Korrespondenz sie eine vorgerichtliche Anwaltsgebühr verdient haben wollen. Sie sind des Weiteren dem Vortrag der Beklagten nicht entgegengetreten, wonach die vorgerichtliche Auseinandersetzung von vornherein keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe.

VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 269 Abs. 3, § 92 Abs. 1 ZPO. Im Rahmen der zu bildenden Kostenquote war unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Kläger hinsichtlich der Anträge zu 1. a. vi., vii., 1. b. ii.-vi. und 1. c. i.-iii. obsiegt, diese jedoch sich nicht streitwerterhöhend auswirken (vgl. BGH, Urteil vom 21.06.2021, Az.: IV ZR 250/20, Rn. 30), die Kostenquote anhand eines fiktiv zu bildenden Streitwerts zu bestimmen. Deshalb war vorliegend von einem fiktiven Streitwert von EUR 32.269,41 auszugehen, wobei der Kläger diesbezüglich in einer Höhe von EUR 5.762,82 obsiegt.

Der fiktive Streitwert wurde unter Ansatz folgender Werte gebildet:

Antrag zu 1. a. i.-xii: EUR 6.715,08 (jeweils 12 * 3,5 * Erhöhungsbetrag)

Antrag zu 1. b. i.-vi.: EUR 1.107,12 (jeweils 12 * 3,5 * Erhöhungsbetrag)

Antrag zu 1. c. i.-ii.: EUR 673,68 (jeweils 12 * 3,5 * Erhöhungsbetrag)

Antrag zu 1. a. xiii.-xviii., 1. b. vii.-ix., 1. c. iv.-vi: EUR 288,25 [(12 * 7/42 * EUR 1,32) +(12 * 7/42 * EUR 18,46) +(12 * 11/42 * EUR 39,27) +(12 * 11/42 * EUR 3,03) +(12 * 11/42 * EUR 1,78) +(12 * 31/42 * EUR 2,28) +(12 * 31/42 * EUR 0,18) + (12 * 12/42 * EUR 2,44) + (12 * 12/42 * EUR 6,11) + (12 * 31/42 * EUR 2,45) + (12 * 12/42 * EUR 6,11) + (12 * 12/42 * EUR 2,44) + (12 * 31/42 * EUR 2,45)],

Antrag zu 2: EUR 18.412,80

Antrag zu 3: EUR 5.000,00

Antrag zu 4: EUR 0,00.

Der Kläger obsiegt mit seinen Anträgen zu 1. a. vi.-vii., b. ii.-vi. und 1. c. i.-iii. sowie hinsichtlich des Zahlungsantrags in einer Höhe von EUR 2.268,00 und anteilig hinsichtlich des Antrags zu 3., der mit 2/5 des Wertes angesetzt wurde. Mithin ergab sich eine Kostenquote des Klägers von knapp 80 %.

VII. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.

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