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PKV – Anforderungen an Begründung Prämienerhöhung

LG Frankfurt – Az.: 2-30 O 413/19 – Urteil vom 18.06.2020

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von Prämienanpassungen in einer privaten Krankenversicherung.

Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine private Krankheitskostenversicherung. Im Tarif „V.“ erhöhte die Beklagte die Prämien mit Wirkung zum 01.01.2017 um 45,39 € (von 453,51 € auf 498,90 €) und mit Wirkung zum 01.01.2018 um weitere 99,00 € (von 498,90 € auf 597,90 €). Im Tarif „3..“ einer Krankentagegeldversicherung, erhöhte die Beklagte die Prämien mit Wirkung zum 01.01.2017 um 8,82 € (von 8,91 € auf 17,73 €).

Zur Prämienanpassung ab dem 01.01.2017 erstellte die Beklagte im November 2016 einen „Nachtrag zum Versicherungsschein“, aus dem sich die Änderung der Prämien ergab. In der Spalte „Änderungsgründe“ sind bei dem Tarif V. die Ziffern 1 und 4 angeführt, bei dem Tarif 3.. lediglich die Ziffer 1. In dem fünf Seiten umfassenden Dokument „Änderungsgründe“ heißt es unter „1 Beitragsanpassung“: „Nähere Informationen finden Sie in der separaten Beilage.“ Die Ziffern 2, 3 und 4 haben die gemeinsame Überschrift „Gesetzlicher Zuschlag“. Unter Ziffer 4 – Wegfall gesetzlicher Zuschlag – wird ausgeführt, dass mit der Vertragsänderung die Voraussetzungen für die Erhebung des gesetzlichen Zuschlags entfielen. In dem vier Seiten umfassenden Dokument „Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2017“ heißt es zu Beginn unter der Überschrift „Was sind die Gründe für die Beitragsanpassung in der Kranken-, Krankenhaus- und Krankentagegeldversicherung?“ unter anderem: „Die aktuelle Überprüfung der Beiträge in der Kranken-, Krankenhaustagegeld- und Krankentagegeld-Versicherung hat bei den Leistungsausgaben Abweichungen oberhalb der für die Tarife festgestellten Prozentsätze ergeben, so dass die Beiträge zum 01.01.2017 angepasst werden müssen. Die einzige Ausnahme ist der Tarif Z.: Hier hat die Überprüfung Abweichungen aufgrund der gestiegenen Lebenserwartung ergeben, so dass Anpassungsbedarf besteht.“ In dem Anschreiben der Beklagten vom November 2016 wird ausgeführt, dass auf dem Nachtrag zum Versicherungsschein jeweils rechts hinter den betroffenen Tarifen in der Spalte „Änderungsgründe“ eine Zahl stehe, die im Informationsblatt „Änderungsgründe“ erläutert werde. Außerdem wird auf die „Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2017“ und eine beigefügte Broschüre sowie auf die Homepage der Beklagten verwiesen. In dem Anschreiben heißt es: „Die Beitragsanpassung in der Krankenversicherung wird durch die Entwicklung der medizinischen Kosten ausgelöst, die in den letzten Jahren deutlich gestiegen sind. Bei der Anpassung unserer Tarife müssen wir aber auch weitere Einflussfaktoren berücksichtigen.“

Zur Prämienanpassung zum 01.01.2018 erstellte die Beklagte im November 2017 einen „Nachtrag zum Versicherungsschein“, aus dem sich die Änderung der Prämien ergab. In der Spalte „Änderungsgründe“ ist bei dem Tarif V. die Ziffer 1 angeführt. In dem fünf Seiten umfassenden Dokument „Änderungsgründe“ heißt es unter „1 Beitragsanpassung“: „In den beiliegenden „Informationen zur Beitragsanpassung“ finden Sie die maßgeblichen Gründe für die Beitragsanpassung entsprechend den Anforderungen aus § 203 (5) Versicherungsvertragsgesetz (VVG).“ In dem drei Seiten umfassenden Dokument „Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2018“ heißt es zu Beginn unter der Überschrift „Was sind die maßgeblichen Gründe für die Beitragsanpassung?“ unter anderem: „Für die Beitragsanpassung zum 01.01.2018 kommen je nach versichertem Tarif die folgenden maßgeblichen Gründe zum Tragen: Steigende Leistungsausgaben. Bei allen Tarifen – mit Ausnahme der unter den Punkten „steigende Lebenserwartung“ sowie „steigende Leistungsausgaben und steigende Lebenserwartung“ genannten Tarife – wurde bei der gesetzlich vorgeschriebenen mathematischen Überprüfung eine entsprechende Abweichung bei den Leistungen festgestellt. Die Gründe für diese Abweichungen sind in hohem Maße auf steigende Kosten im Gesundheitswesen und medizinischen Fortschritt zurückzuführen. (…) Bei allen Tarifen – mit Ausnahme der unter den Punkten „Steigende Lebenserwartung“ sowie „Steigende Leistungsausgaben und steigende Lebenserwartung“ genannten Tarife – sind die maßgeblichen Gründe für die Beitragsanpassung also eine insbesondere auf steigende Kosten im Gesundheitswesen und medizinischen Fortschritt zurückzuführende Veränderung bei den Versicherungsleistungen.“ Unter den Überschriften „Steigende Lebenserwartung“ sowie „Steigende Lebensausgaben und steigende Lebenserwartung“ sind Tarife aufgeführt, der Tarif V. ist nicht genannt. In dem Anschreiben der Beklagten vom November 2017 wird auf den beigefügten Nachtrag zum Versicherungsschein, auf das Informationsblatt „Änderungsgründe“ und auf die „Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2018“ verwiesen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.09.2019 machte der Kläger die Unwirksamkeit der Prämienerhöhung geltend und forderte die Beklagte unter einer Fristsetzung von 2 Wochen nach Erhalt des Schreibens zur Rückzahlung der auf diese Erhöhungen gezahlten Prämienanteile einschließlich der daraus gezogenen Nutzungen auf. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 22.10.2019 ab.

Zum Zeitpunkt der Klageerhebung hatte der Kläger nach seiner Berechnung insgesamt erhöhte Prämienanteile i.H.v. 4203,98 € gezahlt.

Der Kläger ist der Auffassung, die Prämienerhöhung sei unrechtmäßig, da das von der Beklagten verwendete System zur Mitteilung der Erhöhungsgründe intransparent sei. Im Übrigen entsprächen die mitgeteilten Begründungen nicht den gesetzlichen Vorgaben.

Der Kläger hat zunächst unter Z. 1 beantragt festzustellen,

1) dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer … unwirksam sind und der Kläger nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbeitrages verpflichtet und der Gesamtbeitrag auf insgesamt 535,53 € zu reduzieren ist:

a) In der Krankheitskostenversicherung im Tarif „V.“ die Erhöhung zum 01.01.2017 um 45,39 € und zum 01.01.2018 um 99,00 €,

b) In der Krankheitskostenversicherung im Tarif „7..“ die Erhöhung zum 01.01.2017 um 8,82 €.

Er hat diesen Antrag mit Schriftsatz vom 16.03.2020 (Bl. 59 d.A.) wegen einer versehentlichen Falschbezeichnung dahingehend korrigiert, dass es bei der Tarifbezeichnung anstatt „7..“ richtig „3..“ heißen muss. Außerdem hat er im Hinblick auf die in der Klageerwiderung gegebene Begründung der streitgegenständlichen Beitragserhöhungen den Feststellungsantrag Z. 1 insgesamt für erledigt erklärt. Die Beklagte hat der Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 27.03.2020 (Bl. 78 d.A.) widersprochen.

Der Kläger beantragt nunmehr,

1. festzustellen, dass der Feststellungsantrag zu 1 ursprünglich zulässig und begründet war,

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4203,98 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 01.09.2019 zu zahlen,

3. die Beklagte zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Auslagen i.H.v. 928,79 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, sie habe die Prämienanpassungen entsprechend den gesetzlichen Anforderungen begründet. Im Übrigen verhalte sich der Kläger widersprüchlich, weil er eine gleichzeitig vorgenommene Beitragssenkung im Tarif ..0 zum 01.01.2017 nicht angreife. Sie beanstandet zudem die Höhe der geltend gemachten Rückforderung.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet und daher abzuweisen.

1.) Der Kläger hat den Feststellungsantrag Ziffer 1 mit Schriftsatz vom 16.03.2020 (Bl. 59 der Akte) insgesamt für erledigt erklärt. Die Beklagte hat der Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 27.03.2020 widersprochen (Bl. 78 der Akte), so dass eine teilweise einseitige Erledigungserklärung des Klägers vorliegt. In der Hauptsache ist in Bezug auf den teilweise erledigten Teil nunmehr darüber zu entscheiden, ob tatsächlich Erledigung eingetreten ist (Klageänderungstheorie; ständige Rechtsprechung, vgl. BGH NJW 1999, 2516).

Eine tatsächliche Erledigung liegt vor, wenn die zunächst zulässige und begründete Klage nachträglich durch ein erledigendes Ereignis gegenstandslos geworden ist (ständige Rechtsprechung; BGH NJW 2003, 3134). Hieran fehlt es aber. Der ursprüngliche Feststellungsantrag war zwar zulässig, nicht aber begründet.

a) Die Klage war zulässig, soweit der Kläger unter dem ursprünglichen Antrag Z. 1 eine Feststellungsklage erhoben hat. Insbesondere bestand das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Da die angegriffenen Prämienanpassungen auch für die Zukunft wirken, kann der Kläger nicht alleine auf eine Leistungsklage, die der Feststellungsklage grundsätzlich vorrangig ist, verwiesen werden.

b) Die Klage war aber nicht begründet. Der Kläger hatte keinen Anspruch auf Feststellung, dass die von der Beklagten zum 01.01.2017 bzw. 01.01.2018 vorgenommenen Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung des Klägers unwirksam waren, der Kläger nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet ist und der Gesamtbeitrag auf insgesamt 535,53 € zu reduzieren ist.

Das klägerische Vorbringen begründet nicht die Unzulässigkeit der Prämienanpassung. Unter den Voraussetzungen des § 203 VVG ist der Versicherer bei einer Krankenversicherung, in welcher das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen ist, bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung einer für die Prämienkalkulation maßgeblichen Berechnungsgrundlage berechtigt, die Prämien entsprechend den berichtigten Berechnungsgrundlagen auch für bestehende Versicherungsverhältnisse neu festzusetzen.

Der Kläger wendet sich gegen die Prämienanpassung mit dem Argument, das von der Beklagten verwendete System zur Mitteilung der Erhöhungsgründe sei verwirrend und intransparent. Außerdem entsprächen die mitgeteilten Begründungen nicht den gesetzlichen Vorgaben. Mit diesem Vorbringen vermag der Kläger allerdings nicht durchzudringen.

Zwar legt § 203 Abs. 5 VVG dem Versicherer bei einer Prämienanpassung Mitteilungspflichten auf. Die Neufestsetzung der Prämien wird nämlich zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung oder der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt.

Diese Frist hat aber bereits mit Übersendung der beiden Nachträge zum Versicherungsschein sowie der weiteren Dokumente im November 2016 bzw. November 2017 begonnen, da die Beklagte hiermit den gesetzlichen Anforderungen genüge getan hat.

aa) Das von der Beklagten verwendete System zur Mitteilung der Erhöhungsgründe ist zunächst entgegen der Ansicht des Klägers nicht verwirrend und intransparent. Zwar ist es zutreffend, dass der Versicherungsnehmer die Begründung der Prämienanpassung nicht unmittelbar aus dem jeweiligen Nachtrag zum Versicherungsschein erfährt. Stattdessen wird er anhand der angegebenen Ziffern 1 bzw. 4 auf das Informationsblatt „Änderungsgründe“ verwiesen, auf dem die Änderungsgründe in aufsteigenden Ziffern angegeben sind. Hinsichtlich des Änderungsgrunds 1 „Beitragsanpassung“ wird zusätzlich noch auf separate „Informationen zur Beitragsanpassung“ verwiesen. Trotz dieser Verweiskette ist die Information der Versicherungsnehmer hinreichend transparent und nicht verwirrend. Zusammen mit dem Versicherungsschein, dem Informationsblatt „Änderungsgründe“ und den „Informationen zur Beitragsanpassung“ wurde nämlich ein Begleitschreiben übersandt, in welchem diese Verweiskette nachvollziehbar erläutert wurde. Angesichts der eindeutigen Überschrift „Informationen zur Beitragsanpassung“ dieses gesonderten Dokuments wäre der Versicherungsnehmer im Übrigen auch für die beiden Beitragsanpassungen in dem Tarif V. ohne weiteres auf die von der Beklagten angegebenen Gründe …. Im Übrigen wird für die Beitragsanpassung in der Krankenversicherung V. für die Tariferhöhung zum 01.01.2017 auch im Anschreiben vom November 2016 eine Begründung gegeben.

bb) Die „maßgeblichen Gründe“ für die Anpassungen gemäß § 203 Abs. 5 VVG wurden dem Kläger mitgeteilt.

Welche Anforderungen an diese Mitteilung zu stellen sind, wird unterschiedlich gesehen (zum Streitstand: BGH vom 19.12.2018 – IV ZR 255/17, zitiert nach Beck online, Rn. 64).

Nach Auffassung der Kammer unterliegen der Mitteilungspflicht nicht die konkreten Berechnungsgrundlagen, aus denen sich die Prämienanpassung herleitet. Insbesondere ist auch der sog. auslösende Faktor, also das Verhältnis der berechneten zu den tatsächlichen Leistungsausgaben, nicht anzugeben. Jegliche Darlegungen zur Berechnungsmethode und zu den konkreten Zahlen, auf denen die versicherungsmathematische Berechnung beruht, wären angesichts deren Komplexität für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohnehin ohne Informationswert. Zudem ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut nicht, dass diese Informationen mitzuteilen wären. Auch lässt sich in der Gesetzesbegründung in BT-Drucksache 16/3945 vom 20.12.2006, Seite 38, keine Stütze dafür finden, dass die Mitteilung der Gründe für die Prämienerhöhung detailliert sein müsste. Zwar wurde in die Neufassung des VVG die Mitteilung von Gründen erstmals als Erfordernis für die Prämienanpassung aufgenommen. In der Gesetzbegründung findet sich jedoch kein weiterer Hinweis darauf, dass dem eine besondere Bedeutung zukommen sollte. Vielmehr heißt es dort lediglich: „Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 178g Abs. 4 VVG. Allerdings werden abweichende Vereinbarungen über den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsänderung ausgeschlossen, soweit sie für den Versicherungsnehmer nachteilig sind.“ Einen Hinweis auf eine besondere Bedeutung der Mitteilungspflicht enthält die Gesetzesbegründung damit nicht. Die Kammer geht deshalb davon aus, dass auch eine nur sehr allgemein gehaltene oder kurze Begründung eine ausreichende Begründung im Sinne von § 203 Abs. 5 VVG darstellt (vgl. auch Reinhard, im VVG Kommentar von Looschelders/Pohlmann unter § 203 Rn. 19.), so bereits im Urteil der Kammer vom 6.6.2019 – 2-30 O 21/17, beck-online. Eine Prämienerhöhung entspricht jedenfalls dann den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG, wenn die Begründung die Berechnungsgrundlage, deren Veränderung die Prämienanpassung ausgelöst hat, und die wesentlichen Kriterien, die deren Höhe beeinflusst haben, benennt (vgl. auch OLG Celle vom 20.08.2018 – 8 U 57/18 – r + s 2018, 547)

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe waren die von der Beklagten bei Übersendung der Nachträge zum Versicherungsschein gegebenen Begründungen ausreichend im Sinne von § 203 Abs. 5 VVG. Nach § 155 Abs. 3 und 4 VAG kann eine Prämienanpassung entweder wegen einer maßgeblichen Abweichung der erforderlichen von den kalkulierten Versicherungsleistungen oder wegen einer maßgeblichen Abweichung der erforderlichen von den kalkulierten Sterbewahrscheinlichkeiten erfolgen.

Bei der Prämienerhöhung im Tarif V. zum 01.01.2017 stellt die Beklagte in der Begründung auf die Leistungsausgaben ab. Im Informationsschreiben zur Beitragsanpassung zum 01.01.2017 heißt es, dass die aktuelle Überprüfung der Beiträge bei den Leistungsausgaben Abweichungen oberhalb der für die Tarife festgelegten Prozentsätze ergeben habe, so dass die Beiträge zum 01.01.2017 angepasst werden müssten. Lediglich bei dem – hier nicht einschlägigen – Tarif Z. habe die Überprüfung Abweichungen aufgrund der gestiegenen Lebenserwartung ergeben. Im Begleitschreiben erläutert die Beklagte, dass die Beitragsanpassung in der Krankenversicherung durch die Entwicklung der medizinischen Kosten ausgelöst werde, die in den letzten Jahren deutlich gestiegen sei. Es wird damit deutlich, dass die Änderung der Versicherungsleistungen (und nicht die der Sterbewahrscheinlichkeiten) die Prämienanpassung ausgelöst hat. Außerdem wird ausgeführt, dass bei der Kalkulation der anzupassenden Prämien weitere Faktoren zu berücksichtigen waren, nämlich die steigende Lebenserwartung, die Kapitalmarktsituation und die Entwicklung des Versichertenbestandes. Entsprechendes gilt für die zum 01.01.2017 vorgenommene Anpassung des Tarifs „3..“. Für den Tarif V. kommt als weiterer Aspekt für die konkrete Erhöhung hinzu, dass mit der Vertragsänderung die Voraussetzungen für die Erhebung des gesetzlichen Zuschlags entfallen, worauf unter dem Änderungsgrund 4 hingewiesen wird. Damit sind die wesentlichen Kriterien, die die Prämienanpassung ausgelöst und deren Höhe beeinflusst haben, dargelegt.

Gleiches gilt für die Prämienerhöhung im Tarif V. zum 01.01.2018. In den „Information zur Beitragsanpassung“ werden die steigenden Leistungsausgaben als maßgeblicher Grund für die Beitragsanpassung genannt. Weiter unten wird ausgeführt, dass für die konkrete Beitragsanpassung nicht nur die Leistungsausgaben bzw. Sterbewahrscheinlichkeit berücksichtigt werden, sondern alle weiteren mathematischen Rechnungsgrundlagen an die aktuellen Gegebenheiten angepasst werden müssten. Hierbei spielten auch die Veränderungen am Kapitalmarkt und die Reduzierung der Zinsen am Kapitalmarkt eine Rolle.

Da die Begründung der Prämienanpassungen bereits mit der Übersendung der Nachträge zum Versicherungsschein gegeben wurde, war die Klage bereits bei Rechtshängigkeit unbegründet. Aus diesem Grund stellte entgegen der Auffassung des Klägers die weitere Mitteilung der maßgeblichen Rechnungsgrundlagen und der auslösenden Faktoren durch die Beklagte in der Klageerwiderung kein erledigendes Ereignis dar.

2.) Aus den genannten Gründen hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Rückzahlung angeblich zu viel gezahlter Versicherungsprämien i.H.v. 4203,98 € aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB) und Verzugszinsen hieraus seit dem 01.09.2019. Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Auslagen i.H.v. 928,79 €.

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