Der Makler winkte gelassen ab: „Kein Problem, danach fragt keiner.“ Dutzende Arztbesuche blieben unerwähnt, der PKV-Schutz begann. Zwei Jahre später flattert die fristlose Kündigung ins Haus – wegen arglistiger Täuschung. Sein Einwand: Ich vertraute meinem Berater. Aber reicht das vor Gericht?
Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Wann greift die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung?
- Redaktionelle Leitsätze
- Welche Gesundheitsangaben waren falsch?
- Wann haftet der Makler mit?
- Warum half die Öffnungsaktion nicht?
- Warum blieb der Zuschlag nur vorläufig?
- Experten-Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Bin ich abgesichert, wenn mein Makler mir riet, bestimmte Vorerkrankungen im Antrag wegzulassen?
- Habe ich trotz einer Vertragsanfechtung Anspruch auf den Basistarif, um nicht unversichert zu bleiben?
- Kann die Versicherung den Vertrag auch nach vielen Jahren noch wegen falscher Gesundheitsangaben anfechten?
- Gilt die arglistige Täuschung auch, wenn ich eine Diagnose lediglich für unwichtig gehalten habe?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 O 165/25
Das Wichtigste im Überblick
Gericht bestätigt Anfechtung: Kläger verschwieg Arztkontakte und verliert den Versicherungsstreit.
- Das Gericht wies die Klage vollständig ab.
- Der Kläger nannte nur Zahnarzttermine, obwohl er viele Arztbesuche hatte.
- Die Beklagte durfte deshalb den Vertrag wegen Täuschung anfechten.
- Der Makler half dem Kläger nicht; sein Wissen zählt ihm zu.
- Auch Rechtsanwaltskosten und Vertragsschutzansprüche scheiterten damit.
- Gericht: LG Waldshut-Tiengen
- Datum: 30.04.2026
- Aktenzeichen: 1 O 165/25
- Verfahren: Klage auf Feststellung und vorgerichtliche Anwaltskosten
- Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Zivilrecht
- Relevant für: Versicherte, private Krankenversicherer, Makler
Wann greift die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung?
Die rechtliche Basis für die vertragliche Beendigung wegen unvollständiger Angaben bilden § 22 VVG sowie die §§ 123 Abs. 1, 142 Abs. 1 BGB. Eine gesetzliche Arglist setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer erkennt und billigt, dass der Versicherer den medizinischen Antrag bei Kenntnis der uneingeschränkten Wahrheit nicht oder nur zu anderen Konditionen angenommen hätte. Für die richterliche Annahme einer solchen Arglist genügt hierbei bereits der bedingte Vorsatz des Versicherten. Eine wirksame Anfechtung nach diesen Maßstäben führt gemäß § 142 Abs. 1 BGB letztendlich zur Nichtigkeit des gesamten Versicherungsverhältnisses von Anfang an. Das bedeutet konkret: Der Vertrag wird so behandelt, als hätte er nie existiert – der Versicherer muss keine Leistungen zahlen, und der Kunde verliert seinen Schutz rückwirkend komplett.
Was das für Sie konkret bedeutet: Schon wenn Sie ahnen, dass ein Arztbesuch oder eine Diagnose für den Versicherer relevant sein könnte, und Sie ihn trotzdem verschweigen, werten Gerichte das als arglistige Täuschung. Sie müssen nicht positiv wissen, dass die Angabe wichtig ist – es reicht, dass Sie es für möglich halten und es billigend in Kauf nehmen. Im Zweifel geben Sie jeden Arztbesuch im abgefragten Zeitraum an, statt ihn wegzulassen.
Ein juristischer Konflikt vor dem Landgericht Waldshut-Tiengen (Az. 1 O 165/25) illustriert die absoluten Konsequenzen dieser Vorgaben, wobei die Klage vollständig abgewiesen wurde. Ein frisch gewählter Bürgermeister hatte im September 2023 den Abschluss einer privaten Krankenversicherung beantragt, um seinen beihilfekonformen staatlichen Schutz von 70 Prozent zu ergänzen. Als Beamter erhält er diese 70 Prozent der Krankheitskosten vom Staat (Beihilfe), den verbleibenden Rest muss er zwingend privat versichern. In den Antragsunterlagen beantwortete der Wahlbeamte die essenziellen Gesundheitsfragen überwiegend mit einem simplen „nein“ und verschwieg dabei weitreichende Fakten. Während er dem Unternehmen angab, sich in den vergangenen drei Jahren lediglich einmal jährlich zahnärztlich untersuchen gelassen zu haben, hatte er parallel an 14 verschiedenen Tagen ärztliche Sprechstunden aufgesucht – unter anderem wegen einer Niereninsuffizienz und zur Behandlung von Bluthochdruck. Der abgetrennte juristische Bereich des Falls bezüglich der privaten Pflegepflichtversicherung musste in der Vorstufe durch einen Beschluss an das Sozialgericht Freiburg (Az. S 19 KR 728/26) abgegeben werden und wurde separat verhandelt.
Redaktionelle Leitsätze
- Verlässt sich der Antragsteller bei der Beantwortung von Gesundheitsfragen auf den Rat eines Versicherungsmaklers, bestimmte Behandlungen zu verschweigen, entfällt der Vorwurf der arglistigen Täuschung dadurch nicht. Das Handeln und Wissen des Maklers wird dem Versicherungsnehmer rechtlich unmittelbar zugerechnet.
- Sogenannte Öffnungsaktionen der privaten Krankenversicherer entbinden Antragsteller nicht von der Pflicht zur lückenlosen Offenlegung der eigenen Gesundheitshistorie. Das bewusste Verschweigen ärztlicher Behandlungen berechtigt die Versicherung auch im Rahmen solcher Aktionen zur vollständigen Vertragsanfechtung, ohne dass sie auf einen prozentualen Risikozuschlag beschränkt bliebe.
- Die bloße Mitteilung einer vorläufigen Beitragserhöhung durch den Versicherer stellt bei gleichzeitiger Anforderung weiterer ungelieferter Gesundheitsunterlagen keine rechtliche Bestätigung des Vertrags dar. Ein solches Vorgehen schließt das Recht zur späteren Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ausdrücklich nicht aus.
Welche Gesundheitsangaben waren falsch?
Verschweigt ein Antragsteller auf den Fragebögen gefahrerhebliche Umstände, ist die Täuschung rechtlich ursächlich für den Vertragsschluss, wenn der Versicherer den Antrag unter Kenntnis der realen Fakten genauer geprüft oder abgelehnt hätte. Das Versicherungsvertragsgesetz verlangt zwingend, dass nicht nur final diagnostizierte Krankheiten, sondern auch ambulante Untersuchungen, Beratungen oder laufende Behandlungen deklariert werden. Darüber hinaus muss die entsprechende Anfechtung der Assekuranz im Streitfall nach § 124 Abs. 1 BGB innerhalb der gesetzlichen Frist erfolgen.
Bevor Sie einen PKV-Antrag ausfüllen: Fordern Sie Ihre vollständige Patientenakte bei allen behandelnden Ärzten des abgefragten Zeitraums an – in der Regel die letzten drei bis fünf Jahre. Vergleichen Sie jeden dokumentierten Besuch, jede Untersuchung und jedes Beratungsgespräch systematisch mit den Gesundheitsfragen. Verlassen Sie sich nicht auf Ihre Erinnerung und stufen Sie Besuche nicht eigenmächtig als „harmlose Vorsorge“ ein. Wurde Blut abgenommen, ein MRT durchgeführt oder eine Überweisung ausgestellt, gehört das in den Antrag – auch wenn am Ende keine schwerwiegende Diagnose stand.
Verschwiegene Behandlungen im Vorfeld
In der medizinischen Aufarbeitung des Landgerichts zeigte sich die enorme Tragweite der vertuschten Arztbesuche. Der Bürgermeister deklarierte bei der Beantwortung der ambulanten Behandlungen der letzten drei Jahre lediglich harmlose Vorsorgeuntersuchungen beim Zahnarzt ohne Befund, obwohl er zeitgleich wegen einer Wirbelsäulen-Osteochondrose, Knochenmarkentzündungen und einer sogenannten Meralgia paraesthetica in stetiger ärztlicher Behandlung war. Im Prozessverlauf legte das Versicherungsunternehmen unmissverständlich dar, dass allein die unerwähnte Niereninsuffizienz im festgestellten Stadium 2 zu einer sofortigen Ablehnung des Neuvertrags geführt hätte. Die angerufene Kammer beurteilte die bewusste Selektion der Gesundheitsangaben infolgedessen als vorsätzliche und arglistige Täuschung, da dem Mann seine wiederkehrenden, gravierenden gesundheitlichen Baustellen vollumfänglich bewusst waren.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes genügen falsche Angaben in einem Versicherungsantrag allein nicht, um den Schluss auf eine arglistige Täuschung zu rechtfertigen. Die Annahme von Arglist setzt in subjektiver Hinsicht vielmehr zusätzlich voraus, dass der Versicherungsnehmer erkennt und billigt, dass der Versicherer seinen Antrag bei Kenntnis des wahren Sachverhalts gar nicht oder nur zu anderen Konditionen annehmen werde. – so das Landgericht Waldshut-Tiengen
Wann haftet der Makler mit?
Das aktive Handeln sowie das Wissen eines Vermittlers wird dem Versicherungsnehmer in einem Vertragskonstrukt gemäß § 166 Abs. 1 BGB zugerechnet. Das bedeutet konkret: Das Gesetz behandelt den Makler als Ihren eigenen Beauftragten. Was er weiß oder falsch berät, wird rechtlich so bewertet, als hätten Sie selbst gehandelt. Da der Versicherungsmakler rechtlich im sogenannten Lager des Versicherungsnehmers angesiedelt ist, gehen etwaige Beratungsfehler zu Lasten des Kunden. Die externe Beteiligung eines Fachmanns beim gemeinsamen Ausfüllen schließt somit die Arglist aufseiten des Versicherten vor Gericht nicht automatisch aus.
Abgewälzte Verantwortung auf den Berater
Mit dem stetigen Verweis auf die angebliche Expertise seines Vermittlers versuchte der betroffene Gemeindepolitiker eine juristische Brücke zu bauen. Der Mann behauptete im Verfahren behaarlich, der involvierte Makler habe ihm geraten, Nierenwerte explizit nicht offenzulegen, solange er wegen dieser Beschwerden keine dauerhaften Medikamente einnehme. Zudem habe der Berater ihn fälschlicherweise beruhigt und erklärt, dass bei lückenhaften Dokumentationen schlimmstenfalls nur ein begrenzter Beitragszuschlag von 30 Prozent im Raum stehe. Das Gericht stellte klar, dass eine solche in den Raum gestellte Fehlberatung die Zurechnung zum Versicherungsnehmer nicht auflöst, sondern dem Bürger direkt angelastet wird. Der Verweis auf das diskutierte Risiko eines möglichen Zuschlags unterstreicht laut Urteil vielmehr den ganz bewussten Charakter der getätigten Falschbeantwortung zur Umgehung von höheren Beiträgen.
Mit anderen Worten entschied sich der Kläger sehenden Auges dafür, die zentrale Frage zur gesundheitlichen Vorgeschichte gleichsam auf gut Glück gänzlich unvollständig und damit falsch zu beantworten, da ja – nach Auskunft seines Versicherungsmaklers – schlimmstenfalls ein Zuschlag von 30 % drohte, auf welches Risiko man es ja einmal ankommen lassen könne. – so das Landgericht Waldshut-Tiengen
Praxis-Hinweis: Fehlberatung durch den Makler
Viele Versicherungsnehmer glauben, sie seien auf der sicheren Seite, wenn ihr Versicherungsmakler ihnen rät, bestimmte Vorerkrankungen im Antrag wegzulassen. Das Gericht macht hier unmissverständlich klar: Der Makler steht rechtlich im Lager des Kunden. Sein Wissen und sein Fehlverhalten werden dem Versicherungsnehmer direkt zugerechnet. Wer sich auf den Rat des Vermittlers verlässt und dadurch falsche Angaben macht, riskiert dennoch die Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung – der Verweis auf den Berater schützt davor nicht.
Warum half die Öffnungsaktion nicht?
Sogenannte Öffnungsaktionen in der privaten Krankenversicherungsbranche begründen von Haus aus keinen rechtlichen Kontrahierungszwang für die jeweiligen Versicherer. Das bedeutet konkret: Bei solchen Sonderaktionen, die oft mit erleichterten Gesundheitsfragen oder gedeckelten Zuschlägen werben, sind die Anbieter nicht gesetzlich gezwungen, jeden Antragsteller um jeden Preis anzunehmen. Derartige Programme enthalten auch keine einklagbare Garantie, dass bei später bekannt werdenden und verschwiegenen Vorerkrankungen lediglich ein prozentual beschränkter Risikozuschlag erhoben werden darf. Auch im speziellen Rahmen dieser Aufnahmeaktionen sind die Neukunden ohne Ausnahme zu wahrheitsgemäßen und vollständigen Angaben verpflichtet.
WICHTIG: Glauben Sie nicht, dass eine Öffnungsaktion oder ein Branchensonderprogramm Ihre Wahrheitspflicht reduziert oder Risikozuschläge automatisch auf 30 Prozent deckelt. Auch in solchen Aktionszeiträumen müssen Sie sämtliche Vorerkrankungen und Arztbesuche vollständig angeben. Die Versicherung kann den Vertrag bei Verschweigen trotzdem rückwirkend anfechten – unabhängig davon, auf welchem Weg Sie den Tarif abgeschlossen haben.
An diesem unumstößlichen Grundsatz scheiterte vor der Waldshuter Kammer die nächste Verteidigungslinie des Kommunalpolitikers. Der Mann vertrat den Standpunkt, dass ein verhängter Risikozuschlag für ihn als beamteter Beihilfeempfänger ein gesetzliches Limit von exakt 30 Prozent ohnehin nicht überschreiten dürfe. Das Landgericht schob dieser speziellen Denkweise einen Riegel vor, denn selbst die Teilnahme an möglichen Öffnungsaktionen tangiert das originäre Recht zur Anfechtung bei einer überführten arglistigen Täuschung des Versicherers in keiner denkbaren Konstellation. Ob der konkrete Gesundheitstarif überhaupt im Zuge einer solchen Branchenaktion abgeschlossen wurde, ordneten die Richter für die Urteilsfindung zusätzlich als inhaltlich irrelevant ein.
Warum blieb der Zuschlag nur vorläufig?
Eine juristisch wirksame Bestätigung eines ansonsten anfechtbaren Rechtsgeschäfts nach § 144 Abs. 1 BGB liegt rechtlich nicht vor, sofern sich der Versicherer bei neuen Erkenntnissen zunächst eine eigene und abschließende Prüfung der Sachlage vorbehält. Vorläufig berechnete Beitragszuschläge begründen bei einer ausstehenden Klärung dementsprechend keine konkludente Bestätigung des ursprünglich unterschriebenen Vertragsinhalts. „Konkludent“ bedeutet hier: Aus dem bloßen Verhalten der Versicherung – wie dem Fordern eines Zuschlags – lässt sich nicht der rechtssichere Schluss ziehen, dass sie den Vertrag trotz der Täuschung endgültig akzeptiert.
Der organisatorische Ablauf der Schadensmeldung verdeutlichte, an welchem Punkt die Assekuranz ihre Reißleine zog und das Recht zum Vertragsabbruch wahrte. Nachdem der neu versicherte Kunde im November 2024 erstmals ärztliche Leistungen eingereicht hatte, forderte das Unternehmen umfangreiche Auskünfte zur medizinischen Historie an und schlug im Frühjahr 2025 vorläufig eine tarifliche Änderung inklusive eines drastischen Beitragszuschlags von 150 Prozent vor. Unmittelbar mit dieser Anpassung verlangte die Versicherung nachweislich weiterhin medizinische Arztunterlagen zu nicht deklarierten Erkrankungen der Wirbelsäule. Das Gericht interpretierte diese administrative Vorgehensweise ausdrücklich nicht als vertragliche Bestätigung, die dem Unternehmen eine nachträgliche Anfechtung versperrt hätte. Aufgrund der fehlerfreien Auflösung der privaten Versicherung hatte der Mann folglich auch keinen Anspruch auf Anwaltskosten in Höhe von 1.138,12 Euro und muss umfassend für die Führung des erfolglosen Rechtsstreits aufkommen.
Praxis-Hinweis: Vorläufige Beitragszuschläge
Ein vorläufiger Beitragszuschlag bedeutet nicht automatisch, dass die Versicherung auf ihr Anfechtungsrecht verzichtet. Solange das Unternehmen noch weitere medizinische Unterlagen anfordert oder die Prüfung der Sachlage nicht ausdrücklich abschließt, bleibt der Vertrag anfechtbar. Erst eine endgültige und vorbehaltlose Bestätigung trotz vollständiger Kenntnis aller Gesundheitsumstände schließt eine spätere Anfechtung aus.
Was bedeutet das für PKV-Anträge?
Das Landgericht Waldshut-Tiengen (Az. 1 O 165/25) hat als erstinstanzliches Gericht entschieden – das Urteil ist nicht rechtskräftig und bindet andere Gerichte nicht. Es zeigt aber deutlich, wie strenginstanzen die Arglist-Maßstäbe bei Gesundheitsfragen anlegen: Bedingter Vorsatz reicht aus, ein Makler schützt nicht, und Öffnungsaktionen ändern nichts an der Wahrheitspflicht. Die Entscheidung steht zudem in einer Linie mit der ständigen Rechtsprechung des BGH zur vorvertraglichen Anzeigepflicht.
Haben Sie einen PKV-Antrag gestellt oder planen Sie einen, sollten Sie jetzt Ihre Gesundheitsangaben gegen Ihre vollständige Patientenakte abgleichen. Decken Sie dabei vergessene oder bewusst weggelassene Arztbesuche auf, während der Vertrag noch läuft und die Anfechtungsfrist des Versicherers (§ 124 BGB: ein Jahr ab Kenntnis) noch nicht abgelaufen ist, kann eine proaktive Offenlegung gegenüber der Versicherung den Vorwurf der Arglist entschärfen. Stellen Sie Unstimmigkeiten erst nach einem Leistungsantrag fest, droht neben dem Vertragsverlust auch die Rückforderung bereits erhaltener Leistungen. Suchen Sie in diesem Fall vor jeder Kommunikation mit dem Versicherer einen auf Versicherungsrecht spezialisierten Anwalt auf.
Unvollständige Gesundheitsangaben im PKV-Antrag? Jetzt Handlungsoptionen prüfen
Die strengen Maßstäbe des Landgerichts zeigen: Schon bedingter Vorsatz beim Verschweigen von Arztbesuchen führt zur rückwirkenden Vertragsvernichtung. Unser Fachanwalt für Versicherungsrecht analysiert Ihre Antragsunterlagen und gleicht sie mit Ihren Patientenakten ab. Er zeigt Ihnen, ob eine proaktive Offenlegung noch möglich ist oder welche Strategie nach bereits gestelltem Leistungsantrag sinnvoll bleibt.
Experten-Kommentar
Viele glauben, die private Krankenversicherung prüfe alle Angaben direkt bei Vertragsschluss auf Herz und Nieren. In der Realität winken die Gesellschaften Anträge aus Kostengründen oft ungeprüft durch und fordern Patientenakten erst an, wenn Jahre später teure Behandlungen eingereicht werden. Dieses systematische Schweigen im Vorfeld wiegt Versicherte jahrelang in einer trügerischen Sicherheit.
Wer diese existenzbedrohende Falle umgehen will, darf sich beim Antrag niemals auf sein Gedächtnis oder mündliche Zusagen verlassen. Ich rate dazu, vor jedem Abschluss die eigene Patientenakte der letzten fünf Jahre schriftlich bei der Krankenkasse und den Ärzten anzufordern. Nur so lässt sich verhindern, dass der Versicherer im Ernstfall den Hebel zur Anfechtung ansetzt.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Bin ich abgesichert, wenn mein Makler mir riet, bestimmte Vorerkrankungen im Antrag wegzulassen?
Nein, Sie sind dadurch nicht abgesichert. Wenn Ihr Makler Ihnen rät, Vorerkrankungen im Antrag wegzulassen, wird sein Wissen Ihnen rechtlich zugerechnet, sodass die Versicherung von einer eigenen arglistigen Täuschung ausgehen kann.
Der Grund liegt in § 166 Abs. 1 BGB: Wer sich bei der Antragstellung auf einen Vermittler stützt, muss sich dessen Erklärungen und Kenntnisse grundsätzlich wie eigenes Verhalten zurechnen lassen. Stehen im Antrag deshalb unvollständige oder falsche Gesundheitsangaben, kann der Versicherer den Vertrag nach § 22 VVG in Verbindung mit § 123 BGB anfechten; nach § 142 Abs. 1 BGB gilt er dann rückwirkend als nichtig. Gerade der Hinweis, der Makler habe das Verschweigen empfohlen, entlastet meist nicht, sondern zeigt oft erst, dass Sie das Risiko der Falschangabe erkannt und billigend in Kauf genommen haben.
Etwas anderes kann nur ausnahmsweise gelten, wenn der Makler nicht als Ihr Beauftragter, sondern rechtlich auf Seiten des Versicherers tätig wurde; bei einem klassischen Versicherungsmakler ist das jedoch regelmäßig nicht der Fall. Für mögliche Regressansprüche gegen den Makler sollten Sie deshalb Beratungsprotokolle, E-Mails und Gesprächsnotizen sofort sichern.
Habe ich trotz einer Vertragsanfechtung Anspruch auf den Basistarif, um nicht unversichert zu bleiben?
NEIN, ein automatischer Wechsel in den Basistarif erfolgt nach einer wirksamen Vertragsanfechtung nicht. Der angefochtene Vertrag wird nach § 142 Abs. 1 BGB rückwirkend als von Anfang an nichtig behandelt, sodass Sie nicht einfach im alten Schutz „weiterlaufen“.
Der Basistarif ist zwar gesetzlich vorgesehen, aber er entsteht nicht automatisch aus der Anfechtung heraus. Damit Sie nicht unversichert bleiben, müssen Sie den Basistarif gesondert und aktiv bei einem Versicherer beantragen; ohne diesen neuen Antrag entsteht keine lückenlose Anschlussversicherung. Rechtlich ist das wichtig, weil die Anfechtung den bisherigen Vertrag beseitigt, aber keinen Ersatzvertrag schafft. Wer jetzt nur darauf vertraut, die Versicherung werde ihn schon selbst umstellen, riskiert eine echte Deckungslücke.
Eine Ausnahme gibt es nur insoweit, als in anderen Konstellationen ein gesetzlicher Anspruch auf Aufnahme in den Basistarif bestehen kann, etwa bei bestimmten Versicherungskonstellationen oder unter den Voraussetzungen des § 193 Abs. 5 VVG. Auch dann bleibt aber der praktische Schritt der Beantragung erforderlich, weil der neue Schutz nicht von selbst entsteht.
Kann die Versicherung den Vertrag auch nach vielen Jahren noch wegen falscher Gesundheitsangaben anfechten?
Nein, eine pauschale Anfechtung nach vielen Jahren ist ausgeschlossen. Nach § 124 Abs. 1 BGB muss der Versicherer wegen arglistiger Täuschung innerhalb eines Jahres anfechten, nachdem er von den falschen Gesundheitsangaben Kenntnis erlangt hat.
Die Frist beginnt also nicht mit dem Vertragsabschluss, sondern erst mit der Entdeckung der Täuschung, etwa wenn die Versicherung Ihre Akte anfordert oder widersprüchliche Behandlungen erfährt. Vorher kann sie den Vertrag zwar prüfen und Unterlagen verlangen, aber die Anfechtungsfrist läuft rechtlich noch nicht an. Hat der Versicherer die Täuschung einmal erkannt, muss er innerhalb von zwölf Monaten reagieren; wartet er länger, ist die Anfechtung wegen dieser falschen Angaben grundsätzlich verspätet.
Wichtig ist die Abgrenzung: Nicht jede spätere Leistungsprüfung bedeutet schon „Kenntnis“ im Sinne des § 124 BGB. Entscheidend ist, wann der Versicherer die wesentlichen Umstände so sicher kennt, dass er die Anfechtung begründen könnte; dann beginnt die Jahresfrist zu laufen.
Gilt die arglistige Täuschung auch, wenn ich eine Diagnose lediglich für unwichtig gehalten habe?
Ja, auch eine von Ihnen als unwichtig eingestufte Diagnose oder Untersuchung kann eine arglistige Täuschung sein, wenn Sie deren Relevanz für die Versicherung für möglich halten und das Verschweigen billigend in Kauf nehmen. Entscheidend ist nicht Ihr persönliches Bagatellgefühl, sondern Ihr Wissen um die mögliche Bedeutung der Angabe.
Bei der arglistigen Täuschung genügt nach § 123 Abs. 1 BGB bereits bedingter Vorsatz. Das heißt: Sie müssen nicht sicher wissen, dass der Arztbesuch oder die Diagnose den Vertrag beeinflusst, sondern nur erkennen, dass dies möglich ist, und trotzdem bewusst schweigen. Gerade deshalb sind auch scheinbar harmlose Vorsorgetermine, Überweisungen, Blutabnahmen oder diagnostische Abklärungen im abgefragten Zeitraum regelmäßig anzugeben, wenn die Gesundheitsfragen danach fragen. Wer solche Angaben eigenmächtig als „unwichtig“ aussortiert, riskiert, dass ein Gericht darin eine bewusste Selektion und damit Arglist sieht.
Etwas anderes gilt nur, wenn die konkrete Frage im Antrag den Vorgang tatsächlich nicht erfasst oder wenn die Behandlung objektiv außerhalb des abgefragten Zeitraums liegt. Rechtssicher ist deshalb nur die lückenlose Angabe aller abgefragten Arztkontakte, Diagnosen und Untersuchungen, nicht die eigene Bewertung ihrer Bedeutung.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
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Das vorliegende Urteil
LG Waldshut-Tiengen – Az.: 1 O 165/25 – Urteil vom 30.04.2026
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