Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Wann greift Schadenersatz nach Photovoltaik-Montagefehler?
- Redaktionelle Leitsätze
- Wer trägt die Beweislast bei Sturmschäden an Solaranlagen?
- Gilt ein Sturm als höhere Gewalt für die Montagehaftung?
- Wie funktioniert der Regress der Gebäudeversicherung?
- Was bedeutet das Urteil für Anlagenbetreiber?
- Experten-Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Haftet der Installateur auch noch Jahre nach der Montage für einen Sturmschaden?
- Kann ich Schadenersatz fordern, wenn ich die Anlage bereits durch Nutzung abgenommen habe?
- Wie beweise ich eine mangelhafte Ballastierung, wenn die Trümmer bereits weggeräumt wurden?
- Hafte ich als Eigentümer selbst, wenn meine Solaranlage auf das Nachbargrundstück fliegt?
- Darf die Gebäudeversicherung die Zahlung kürzen, falls eine fehlerhafte Ballastierung vorlag?
- Gilt der Haftungsausschluss wegen höherer Gewalt auch bei einer offiziellen Unwetterwarnung?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 18 O 254/23
Das Wichtigste im Überblick
LG Köln verurteilt die Beklagten zu 75.000 Euro, weil die Solaranlage sturmuntauglich montiert war.
- Die Anlage löste sich beim Sturmtief Sabine und wurde zerstört.
- Das Gericht sah fehlende Ballaststeine und eine fehlerhafte Montage als Ursache.
- Der Sturm galt nicht als außergewöhnliches Naturereignis am Schadensort.
- Vorgerichtliche Anwaltskosten bekam die Klägerin nicht, der Nachweis fehlte.
- Gericht: LG Köln
- Datum: 09.05.2025
- Aktenzeichen: 18 O 254/23
- Verfahren: Regressstreit um Schaden an Photovoltaikanlage
- Rechtsbereiche: Werkvertrag, Versicherungsrecht, Schadensersatz
- Relevant für: Gebäudeversicherer, Solaranlagen-Monteure, Versicherungsnehmer
Wann greift Schadenersatz nach Photovoltaik-Montagefehler?
Werkvertragliche Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche bei fehlerhaften Handwerkerleistungen richten sich nach den Paragrafen 634, 636, 281 sowie 280 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Das bedeutet konkret: Anders als bei einem Dienstvertrag schuldet der Handwerker hier einen konkreten Erfolg – also eine fehlerfrei funktionierende Anlage – und nicht nur seine bloße Arbeitszeit. Ein erstelltes Werk muss dabei zwingend witterungsbeständig und nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet werden. Das heißt, die Handwerker müssen die etablierten Fachstandards, DIN-Normen und die Montage-Vorgaben der Hersteller einhalten. Handelt es sich bei der ausführenden Firma um eine Personengesellschaft, erstreckt sich die Haftung gemäß Paragraf 128 HGB in der alten Fassung analog auch auf deren Gesellschafter.
Als Gebäudeeigentümer sollten Sie vor der Beauftragung prüfen, welche Rechtsform Ihr Installateur hat. Handelt es sich um eine Personengesellschaft wie eine GbR oder OHG, können Sie im Schadensfall nicht nur die Firma, sondern auch jeden einzelnen Gesellschafter persönlich in die Haftung nehmen — ein entscheidender Vorteil, wenn das Unternehmen selbst zahlungsunfähig wird oder sich auflöst.
Im Jahr 2019 installierte eine Montagefirma eine Photovoltaikanlage auf dem Satteldach einer gewerblichen Betriebshalle. Als das Sturmtief „Sabine“ im Februar 2020 über die Region zog, riss der Wind die Konstruktion vom Dach und zerstörte die Anlage vollständig. Das Landgericht Köln (Az. 18 O 254/23 vom 09.05.2025) verurteilte das verantwortliche Installationsunternehmen und seine Gesellschafter als Gesamtschuldner zur Zahlung von 75.000 Euro, weil die Anlage nicht fachgerecht montiert worden war. Es fehlte an der zwingend erforderlichen Ballastierung, wodurch die Solarmodule den auftretenden Windkräften schutzlos ausgeliefert waren.
Redaktionelle Leitsätze
- Löst sich eine Photovoltaikanlage bei Sturm vom Dach, greift der Beweis des ersten Anscheins für eine fehlerhafte und nicht sturmsichere Montage. Dem ausführenden Installationsunternehmen obliegt es in diesem Fall zu beweisen, dass die Anlage fachgerecht befestigt war oder der Schaden durch ein außergewöhnliches Naturereignis verursacht wurde.
- Ein rechtlich entlastendes außergewöhnliches Naturereignis liegt nur vor, wenn die am konkreten Schadensort tatsächlich gemessenen Windgeschwindigkeiten die bautechnischen Normvorgaben der jeweiligen lokalen Windzone und Geländekategorie übersteigen. Pauschale Verweise auf überregionale Unwetterlagen oder namentlich bekannte Sturmtiefs reichen zur haftungsrechtlichen Entlastung nicht aus.

Wer trägt die Beweislast bei Sturmschäden an Solaranlagen?
In der gerichtlichen Aufarbeitung von Sturmschäden findet regelmäßig der Beweis des ersten Anscheins Anwendung. Fliegt eine auf dem Dach befestigte Anlage bei Wind davon, lässt dies typischerweise auf eine fehlerhafte oder unzureichende Sicherung der Module schließen. Dieser juristische Anscheinsbeweis lässt sich nur durch den Nachweis eines außergewöhnlichen Naturereignisses entkräften. Misslingt dies, muss die ausführende Firma im Streitfall substantiiert darlegen und beweisen, dass sie die Konstruktion ordnungsgemäß durchgeführt hat. Das bedeutet konkret: Sie muss detailliert und mit genauen Fakten vortragen, wie sie gearbeitet hat; pauschale Behauptungen reichen vor Gericht nicht aus.
Nach ständiger Rechtsprechung greift der Beweis des ersten Anscheins bei typischen Geschehensabläufen ein, also in Fällen, in denen ein bestimmter Tatbestand nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache für den Eintritt eines bestimmten Erfolges hinweist. – so das Landgericht Köln
Wenn Ihre Photovoltaikanlage bei einem Sturm beschädigt wurde oder Module vom Dach geflogen sind, müssen Sie als Eigentümer nicht nachweisen, dass der Installateur einen Fehler gemacht hat. Das Gericht vermutet automatisch einen Montagefehler. Dokumentieren Sie den Schaden trotzdem sofort mit Fotos und sichern Sie alle Vertragsunterlagen, technische Datenblätter und die Baubeschreibung — diese Unterlagen benötigen Sie, sobald der Installateur seinerseits versucht, die ordnungsgemäße Montage zu behaupten.
Die Klärung der Beweisfragen bildete einen Schwerpunkt in der gerichtlichen Beweisaufnahme. Die verklagten Handwerker behaupteten hartnäckig, die Solaranlage ordnungsgemäß mit 4,95 Tonnen Ballastierungssteinen gegen Stürme gesichert zu haben. Zum Beleg verwiesen sie auf eine alte Rechnung über den Kauf dieser Materialien und gaben an, ein Helfer habe die Steine erst nach dem verheerenden Unwetter in zwei Anhängerfahrten abtransportiert.
Fehlende Spuren auf dem Satteldach
Die Beweisaufnahme stützte die Darstellung der Installateure allerdings nicht. Mehrere Zeugen sowie ein gerichtlicher Sachverständiger besichtigten den Schadensort, konnten jedoch keinerlei physische Anzeichen für die behauptete Verwendung der Beschwerungsgewichte auf dem Dach feststellen. Die Schilderung eines Gesellschafters, er habe die Gewichte noch gesehen, stand im klaren Widerspruch zu den gutachterlichen Befunden. Auffällig war zudem, dass die verbauten Grundschienen nicht den technischen Vorgaben des jeweiligen Herstellers entsprachen.
Praxis-Hinweis:
Fliegt eine Solaranlage bei Sturm vom Dach, spricht der erste Anschein für einen Montagefehler. Um diese Vermutung zu entkräften, reichen Materialrechnungen über angeblich verwendete Ballaststeine nicht aus. Fehlen am Dach physische Spuren der Sicherung, bleibt die Beweislast beim Installateur.
Urteil gegen die Montagefirma
Aus diesen Feststellungen zog die Kammer rechtliche Konsequenzen und wandte den Anscheinsbeweis gegen die Installateure an. Die Montagefirma konnte die ordnungsgemäße Befestigung nicht beweisen, da die Anlage offensichtlich schon unterhalb der zugelassenen statischen Windlasten versagte. Eine von der Installationsfirma eingeworfene, rein konkludente Abnahme durch die Ingebrauchnahme der neuen Solaranlage ließ das Gericht materiell unbeachtet, da aufgrund der fehlenden Gewichte ohnehin ein massiver Mangel vorlag, der zur Haftung führte.
Der Umstand, dass die Photovoltaikanlage unstreitig im Sturm von dem Dach abgehoben wurde, streitet dafür, dass sie gerade nicht sturmsicher montiert worden war. Da ein Werk mit sämtlichen Einrichtungen der Witterung standhalten muss, beweist die Loslösung von Teilen infolge einer Witterungseinwirkung grundsätzlich nach dem ersten Anschein, dass dieses fehlerhaft errichtet oder mangelhaft unterhalten bzw. nicht hinreichend gegen Sturm gesichert war. – so das Landgericht Köln
Wichtig für alle Anlagenbetreiber: Dass Sie Ihre Photovoltaikanlage in Betrieb genommen und Strom produziert haben, bedeutet nicht, dass Sie die Arbeit stillschweigend als mangelfrei abgenommen haben. Bei gravierenden Mängeln wie fehlender Ballastierung bleibt Ihr vollständiger Schadenersatzanspruch gegen den Installateur bestehen — unabhängig davon, wie lange die Anlage bereits in Betrieb war.
Gilt ein Sturm als höhere Gewalt für die Montagehaftung?
Ein außergewöhnliches Naturereignis liegt im juristischen Sinne nur vor, wenn die tatsächlichen Wetterbedingungen die für die jeweilige Region maßgeblichen Normböengeschwindigkeiten massiv überschreiten. Um sich baurechtlich zu entlasten, genügen pauschale Hinweise auf deutschlandweite Orkanstärken oder extreme Wetterlagen im Ausland keinesfalls aus. Eine fachgerecht errichtete Solaranlage muss Windspitzen innerhalb der für den jeweiligen Standort definierten Windzonen und Geländekategorien zwingend unbeschadet überstehen.
Das bedeutet konkret: Deutschland ist in verschiedene Windzonen eingeteilt, die zusammen mit der lokalen Geländeform – zum Beispiel offenes Feld oder geschützte Stadt – bestimmen, welchen maximalen Windkräften ein Gebäude an seinem spezifischen Standort standhalten muss.
Prüfen Sie bei einem Sturmschaden an Ihrer Anlage, welche Windgeschwindigkeiten der Deutsche Wetterdienst an der nächstgelegenen Messstation für Ihren Standort aufgezeichnet hat. Vergleichen Sie diese Werte mit den Windlastvorgaben in Ihrem Installationsvertrag oder den Bauplänen. Solange die gemessenen Böen unter den technisch geforderten Normwerten für Ihre Windzone bleiben, kann sich der Installateur nicht auf höhere Gewalt berufen und haftet voll für den Schaden.
Der Versuch des beklagten Montageunternehmens, sich auf extreme globale Wetterlagen hinauszureden, scheiterte an den meteorologischen Fakten. Die Verantwortlichen stuften das Sturmtief „Sabine“ in ihrer Verteidigung pauschal als höhere Gewalt ein und argumentierten, der Sturm habe landesweit verheerende Orkanstärke erreicht.
Lokale Windgeschwindigkeiten entscheiden
Ein vom Landgericht eingeholtes spezielles Windgutachten widerlegte diese pauschale Verteidigungsstrategie. Die Experten stellten zweifelsfrei fest, dass am konkreten Schadensort während des Unwetters lediglich Böen bis maximal 100 Stundenkilometer auftraten. Dies entspricht lediglich der Windstärke 10 auf der weithin bekannten Beaufortskala.
Normative Windlasten nicht erreicht
Der gerichtliche Sachverständige machte zudem deutlich, dass eine fachgerecht geplante und vorschriftsmäßig beschwerte Solaranlage an diesem Ort Windspitzen von bis zu 126 Stundenkilometern schadlos hätte überstehen müssen. Da die lokalen Winde am Tag des Zerstörungsschadens deutlich unter diesem kritischen Grenzwert blieben, schloss das Kölner Gericht ein außergewöhnliches Naturereignis als Ursache kategorisch aus. Der Abriss der montierten Module war somit allein auf die fehlerhafte Ausführung ohne ausreichende Kontergewichte zurückzuführen.
Achtung Falle:
Ein namentlich bekannter Sturm oder allgemeine Unwetterwarnungen begründen juristisch keine höhere Gewalt. Entscheidend ist ausschließlich, ob die lokal gemessenen Windspitzen die normativen Windlasten für den konkreten Standort überschritten haben. Bleibt der Sturm unterhalb dieser technischen Grenzwerte, haftet der Errichter für den Schaden.
Wie funktioniert der Regress der Gebäudeversicherung?
Kommt eine Gebäudeversicherung für einen Schaden auf, den schuldhaft Dritte verursacht haben, stützen sich ihre anschließenden Regressansprüche auf den gesetzlichen Forderungsübergang gemäß Paragraf 86 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Das bedeutet konkret: Die Versicherung tritt automatisch in die rechtlichen Schuhe des geschädigten Eigentümers und darf das ausgezahlte Geld direkt vom Verursacher zurückfordern. Zusätzlich können die Rechte des Gebäudeeigentümers durch eine vertragliche Abtretung nach Paragraf 398 BGB aktiv auf die Versicherung übertragen werden. Im Rahmen eines laufenden Regressverfahrens umfasst der geltend gemachte finanzielle Ersatzanspruch die Kosten der notwendigen Ersatzbeschaffung.
Das Landgericht Köln nutzte diese gesetzlichen Fundamente, um der Versicherung die geleisteten Auszahlungen zurückzuerstatten. Der Gebäudeversicherer hatte den Sachschaden gegenüber dem betroffenen Inhaber der Halle umgehend reguliert und exakt 75.000 Euro netto für die zwingend erforderliche Anschaffung einer funktionierenden Ersatzanlage bereitgestellt. Da dieser Ersatzbeschaffungsaufwand unstreitig höher lag und der klagende Versicherer nur exakt diesen erstatteten Betrag geltend machte, sah die Kammer die Klageforderung als begründet an.
Gesamtschuldnerische Haftung bestätigt
Das Gericht verurteilte die Montagefirma sowie deren Gesellschafter als Gesamtschuldner zur Zahlung der eingeforderten 75.000 Euro nebst anfallender Zinsen. Für den Gebäudeversicherer bedeutet dies, dass er den vollen Schadenersatz verlangen kann und sich aussuchen darf, von welchem der Verurteilten er die Summe im Zweifel eintreibt.
Abweisung der Anwaltskosten
Einen kleinen formellen Abstrich musste der Gebäudeversicherer bei den Nebenforderungen hinnehmen. Das Landgericht wies den gestellten Antrag auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von rund 2.300 Euro sowie frühere Verzugszinsen vollumfänglich ab. Die Versicherung hatte es im Vorfeld versäumt, eine anwaltliche vorgerichtliche Zahlungsaufforderung schlüssig darzulegen und über Zeugen oder Dokumente nachzuweisen.
Was bedeutet das Urteil für Anlagenbetreiber?
Das Landgericht Köln hat als erstinstanzliches Gericht entschieden — das Urteil ist für andere Gerichte nicht bindend, wendet aber etablierte Grundsätze des Bundesgerichtshofs zu Anscheinsbeweis und Beweislastverteilung an, die bundesweit von Gerichten angewendet werden. Die Kernaussage ist übertragbar: Fliegt Ihre Anlage bei Sturm vom Dach, muss der Installateur durch physische Spuren am Dach beweisen, dass er korrekt gearbeitet hat. Materialrechnungen allein reichen dafür nicht aus.
Als betroffener Eigentümer sollten Sie den Schaden vor jeder Reparatur lückenlos fotografisch dokumentieren, den Installationsvertrag samt technischer Spezifikationen sichern und beim Deutschen Wetterdienst die lokal gemessenen Windgeschwindigkeiten für Ihren Standort abfragen. Bleiben diese unter den normativen Windlasten Ihrer Windzone, haben Sie einen durchsetzbaren Schadenersatzanspruch. Hat Ihre Gebäudeversicherung den Schaden bereits reguliert, klären Sie, ob die Ansprüche ordnungsgemäß auf den Versicherer übergegangen sind — oder ob Sie selbst gegen den Installateur vorgehen müssen.
Wenn Ihre Gebäudeversicherung einen Sturmschaden an Ihrer Solaranlage bereits reguliert hat, lassen Sie sich schriftlich bestätigen, dass die Versicherung deren Schadenersatzansprüche gegen den Installateur auf sich übergeleitet hat. Fordern Sie Ihren Versicherer außerdem auf, den Installateur nachweisbar und dokumentiert zur Zahlung aufzufordern, bevor ein Gerichtsverfahren nötig wird — andernfalls können vorgerichtliche Anwaltskosten später nicht zurückgefordert werden.
Sturmschaden an Ihrer Solaranlage? Setzen Sie Ihre Ansprüche durch.
Wie das Landgericht Köln bestätigt, spricht der erste Anschein bei einem solchen Schaden klar für einen Montagefehler – die Beweislast trägt der Installateur. Unsere Rechtsanwälte prüfen, ob Sie Anspruch auf Schadenersatz haben und setzen Ihre Forderungen gegenüber der verantwortlichen Firma durch. Sichern Sie sich jetzt eine fundierte Ersteinschätzung von einem im Baurecht erfahrenen Rechtsanwalt.
Experten-Kommentar
Hier droht nach einem Sturmschaden eine folgenschwere Kettenreaktion: Aus Angst vor Folgeschäden durch eindringendes Regenwasser lassen Hausbesitzer das beschädigte Dach meist sofort provisorisch flicken. Damit verwischen sie jedoch im Eifer des Gefechts die entscheidenden Spuren mangelhafter Befestigungen, noch bevor ein unabhängiger Gutachter diese für das spätere Verfahren gerichtsfest sichern kann.
Bevor die Handwerker anrücken, ist eine lückenlose Detail-Dokumentation per hochauflösender Kamera oder Drohne absolute Pflicht. Erst nach der schriftlichen Freigabe durch einen eigenen Bausachverständigen sollte repariert werden, um den wertvollen Anscheinsbeweis vor Gericht nicht leichtfertig aus der Hand zu geben.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Haftet der Installateur auch noch Jahre nach der Montage für einen Sturmschaden?
Ja, der Installateur kann auch Jahre nach der Montage noch für einen Sturmschaden haften. Die bloße Inbetriebnahme der Anlage gilt nicht automatisch als stillschweigende Abnahme eines mangelhaften Werks, sodass der Schadensersatzanspruch bei gravierenden Montagefehlern fortbestehen kann.
Werkvertraglich schuldet der Installateur nicht nur eine Montage, sondern ein mangelfreies und sturmsicheres Werk im Sinne der §§ 634, 280, 281 BGB. Ist die Anlage wegen fehlender Ballastierung, falscher Befestigung oder anderer Montagefehler nicht fachgerecht errichtet, bleibt der Mangel auch dann relevant, wenn er erst Jahre später durch einen Sturm sichtbar wird. Die lange Nutzung der Anlage lässt den Anspruch deshalb nicht automatisch entfallen, solange der Fehler bereits bei Übergabe angelegt war und die Verjährung noch nicht abgelaufen ist. Entscheidend ist daher, ob es eine wirksame Abnahme gab und wann die gesetzliche Frist zu laufen begann.
Gerade bei verdeckten Mängeln kann die Verjährung erst mit der Abnahme oder mit der Kenntnis des Schadens eine Rolle spielen, nicht erst mit dem späteren Sturmereignis. Suchen Sie deshalb das Abnahmeprotokoll und die Vertragsunterlagen heraus, damit sich der genaue Beginn der Verjährungsfrist feststellen lässt.
Kann ich Schadenersatz fordern, wenn ich die Anlage bereits durch Nutzung abgenommen habe?
Ja, Sie können trotz Nutzung und Inbetriebnahme der Anlage vollen Schadenersatz verlangen, wenn die Mängel verdeckt und erheblich sind. Die bloße Nutzung ersetzt die rechtlich erforderliche Abnahme nicht automatisch.
Im Werkvertragsrecht bleibt der Installateur nach §§ 634, 280, 281 BGB für mangelhafte Leistungen verantwortlich, wenn das Werk nicht die vereinbarte oder technisch geschuldete Beschaffenheit hat. Eine konkludente Abnahme durch bloßes Einschalten oder Stromproduzieren scheidet aus, wenn der Mangel für einen Laien nicht erkennbar war und die Anlage äußerlich ordnungsgemäß wirkte. Gerade fehlende Ballastierung oder mangelnde Sturmsicherheit sind typische verdeckte Fehler, die der Eigentümer bei normaler Nutzung nicht zuverlässig prüfen kann. Deshalb bleibt der Schadensersatzanspruch grundsätzlich bestehen, auch wenn die Anlage längere Zeit in Betrieb war.
Anders ist es bei offensichtlichen Mängeln, die bei einer Abnahmeprüfung sofort ins Auge springen mussten. Solche Fehler sollten Sie unverzüglich rügen, weil sonst Einwände wegen Abnahme oder Verwirkung eher greifen können.
Wie beweise ich eine mangelhafte Ballastierung, wenn die Trümmer bereits weggeräumt wurden?
Sie müssen die mangelhafte Ballastierung nicht selbst beweisen; der Beweis des ersten Anscheins spricht gegen den Installateur, wenn die Anlage bei Sturm vom Dach geflogen ist. Dass die Trümmer bereits weggeräumt wurden, zerstört Ihren Anspruch nicht automatisch.
Rechtlich genügt es, den Schaden und den typischen Ablauf nachvollziehbar darzulegen, also den Sturmtag, die losgerissene Anlage und möglichst Fotos oder Zeugen vor dem Aufräumen. Bei einem solchen Geschehensbild nimmt das Gericht regelmäßig einen Montagefehler an, weil eine fachgerecht befestigte Anlage nicht einfach davonfliegt. Dann muss der Installateur konkret erklären und beweisen, dass er ordnungsgemäß ballasiert und nach den anerkannten Regeln der Technik gearbeitet hat. Eine bloße Behauptung oder eine alte Materialrechnung reicht dafür nicht aus.
Fehlen die Trümmer am Dach, ist das daher nur ein Beweisproblem, aber kein Beweisverlust. Hilfreich sind noch vorhandene Fotos, Einsatzberichte, Wetterdaten und Unterlagen zur Montage, weil sie den typischen Hergang stützen und die Einlassungen des Handwerkers überprüfbar machen.
Hafte ich als Eigentümer selbst, wenn meine Solaranlage auf das Nachbargrundstück fliegt?
JA, gegenüber dem Nachbarn haften Sie als Eigentümer zunächst aus der Verkehrssicherungspflicht, können den Schaden aber regelmäßig vom fehlerhaft arbeitenden Installateur ersetzt verlangen. Wenn sich Module lösen und auf fremdes Eigentum fallen, ist für den Geschädigten zuerst der Anlagenbetreiber der richtige Anspruchsgegner.
Der Grund liegt darin, dass Sie Ihr Grundstück und die darauf befindliche Anlage so sichern müssen, dass Dritte nicht gefährdet werden. Kommt es zu einem Schaden am Nachbarauto oder Nachbardach, kann der Nachbar deshalb grundsätzlich Ersatz von Ihnen verlangen, während Ihr eigener Anspruch gegen den Installateur aus den §§ 634, 280, 281 BGB folgt. Dort schuldet der Handwerker einen mangelfreien Erfolg; verursacht eine mangelhafte Montage den Absturz, ist das ein werkvertraglicher Fehler. Praktisch sollten Sie den Drittschaden sofort dokumentieren, Ihrer Haftpflichtversicherung melden und den Installateur über den Regress informieren.
Wenn die Anlage trotz fachgerechter Montage durch ein außergewöhnliches Naturereignis abstürzt, kann die Haftung im Einzelfall anders liegen. Für den Regress gegen den Installateur müssen Sie außerdem den Zusammenhang zwischen Montagefehler und Nachbarschaden sauber nachweisen.
Darf die Gebäudeversicherung die Zahlung kürzen, falls eine fehlerhafte Ballastierung vorlag?
Nein, die Gebäudeversicherung darf die Zahlung an Sie bei fehlerhafter Ballastierung grundsätzlich nicht kürzen. Ein Ballastierungsfehler ist regelmäßig ein Montage- und damit ein Fremdverschulden des Handwerkers, nicht Ihr eigenes grob fahrlässiges Verhalten als Eigentümer.
Die Gebäudeversicherung reguliert den versicherten Schaden zunächst in voller Höhe, wenn Sie den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig selbst verursacht haben. Beauftragen Sie einen Fachbetrieb, dürfen Sie als Laie grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Anlage fachgerecht befestigt wird und die statischen Vorgaben eingehalten werden. Wird später festgestellt, dass die Ballastierung unzureichend war, ist das ein typischer Werkmangel des Installateurs. Die Versicherung kann sich deshalb nicht mit dem Argument entlasten, Sie hätten den Handwerker schlecht ausgewählt oder die Montage technisch kontrollieren müssen.
Eine Kürzung kommt nur in Betracht, wenn Ihnen ein eigener schwerer Sorgfaltsverstoß nachgewiesen wird, etwa weil Sie offensichtliche Warnungen ignoriert oder einen erkennbar unsicheren Zustand bewusst hingenommen haben. Dann kann die Leistung wegen grober Fahrlässigkeit nach den Versicherungsbedingungen reduziert werden. Bei einem verdeckten Montagefehler bleibt es aber beim vollen Ersatz, und der Versicherer nimmt anschließend den Handwerker im Regress nach § 86 VVG in Anspruch.
Gilt der Haftungsausschluss wegen höherer Gewalt auch bei einer offiziellen Unwetterwarnung?
NEIN, eine offizielle Unwetterwarnung reicht für sich genommen nicht aus, um höhere Gewalt anzunehmen. Entscheidend sind die lokal am Schadensort tatsächlich erreichten Windlasten und nicht die bloße Warnlage des Wetterdienstes.
Juristisch liegt höhere Gewalt nur vor, wenn ein außergewöhnliches Naturereignis vorliegt, das auch bei sorgfältiger und fachgerechter Montage nicht beherrschbar war. Bei einer Photovoltaikanlage bedeutet das regelmäßig, dass die am konkreten Standort maßgeblichen normativen Windlasten der jeweiligen Windzone deutlich überschritten worden sein müssen. Eine allgemeine Warnung vor Sturm, ein benanntes Sturmtief oder dramatische Fernsehbilder beweisen das nicht. Bleiben die lokal gemessenen Böen unter den technischen Grenzwerten, haftet der Installateur für eine mangelhafte Befestigung weiterhin voll.
Der Handwerker müsste deshalb im Streitfall mit einem lokalen Windgutachten zeigen, dass gerade an Ihrem Standort die maßgeblichen Grenzwerte gerissen wurden. Ohne diesen Nachweis bleibt es bei der normalen Montagehaftung nach §§ 280, 281, 634 BGB, selbst wenn der DWD frühzeitig vor Unwetter gewarnt hat.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
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Das vorliegende Urteil
LG Köln – Az.: 18 O 254/23 – Urteil vom 09.05.2025
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