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Pflicht zur Zahlung von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung

LG München II – Az.: 2 S 6005/12 – Urteil vom 21.01.2014

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Starnberg vom 23.11.2012, Az. 4 C 1050/12, wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Starnberg sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.670,80 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt vom Beklagten Zahlung von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung.

1.

Pflicht zur Zahlung von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung
Symbolfoto: Von Tomek_Pa/Shutterstock.com

Am 01.01.1999 schlossen die Parteien einen Vertrag über eine private Krankenversicherung und vereinbarten zugleich die Geltung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Klägerin (Anlage K2). Mit einem auf 22.09.2007 datierten Schreiben, der Klägerin zugegangen am 19.12.2009, erklärte der Beklagte die fristlose Kündigung des Krankenversicherungsvertrags aufgrund der Ablehnung eines Leistungsantrags durch die Klägerin und wegen einer von ihr zum 01.01.2010 angekündigten Beitragserhöhung. Der Beklagte ist krankenversicherungspflichtig gemäß § 193 Abs. 3 VVG. Die Kündigung enthielt keinen Nachweis, dass er bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist.

Die Beiträge für die Monate November 2009 bis Oktober 2010 in Höhe von insgesamt 4.670,80 € bezahlte der Beklagte nicht. In der ersten Instanz vor dem Amtsgericht Starnberg legte der Beklagte mit Schreiben vom 15.10.2012 eine Bestätigung der … vor …, die einen Versicherungsbeginn am 01.01.2010 auswies. Eine Abschrift dieses Schreibens hat die Klägerin am 19.10.2012 erhalten.

2.

Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Klägerin am 21.01.2010 ein Schreiben an den Beklagten fertigte, in welchem sie die ihr am 19.12.2009 zugegangene Kündigung zurückgewiesen und den Beklagten darauf hingewiesen hat, dass er einen Original-Nachweis seiner neuen Krankenversicherung vorzulegen habe, aus welchem sich ergeben müsse, dass der Versicherungsschutz direkt im Anschluss an den Vertrag mit der Klägerin beginnt (Anlage K3). Es ist weiter streitig, ob die Klägerin diesen Brief am selben Tag zur Post gegeben hat und ob er dem Beklagten zugegangen ist.

3.

Das Amtsgericht hat den Beklagten mit Endurteil vom 23.11.2012 antragsgemäß verurteilt, an die Klägerin 4.670,80 € nebst Säumniszuschlag in Höhe von 296,57 € sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 2,50 € zu bezahlen. Es hat dabei die Auffassung vertreten, dass die Kündigung des Beklagten vom 19.12.2009 mangels Nachweises der Folgeversicherung gemäß § 17 Abs. 7 AVB bzw. § 205 Abs. 6 VVG nicht wirksam gewesen sei und die Klägerin eine Pflicht zur Zurückweisung der unwirksamen Kündigung bzw. zur Erteilung eines Hinweises nicht getroffen habe.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird ergänzend Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet.

1.

Die Kammer hat hinsichtlich der streitigen Tatsachen Beweis erhoben durch uneidliche Einvernahme des Zeugen Krausen und persönliche Anhörung des Beklagten. Davon ausgehend konnten wurden folgende Tatsachen festgestellt:

a)

Die Klägerin hat am 21.01.2010 ein an den Beklagten gerichtetes und korrekt adressiertes Schreiben gefertigt, in welchem sie die Kündigung zurück- und den Beklagte darauf hingewiesen hat, dass er einen Original-Nachweis seiner neuen Krankenversicherung vorzulegen habe, aus welchem sich ergeben müsste, dass der Versicherungsschutz direkt im Anschluss an den Vertrag mit der Klägerin beginnt (Anlage K3). Dieses Schreiben ist auch in den Machtbereich der Post gelangt.

Diese Feststellung basiert auf den glaubhaften Angaben des glaubwürdigen Zeugen …, der dies so bekundet und die Geschäftsabläufe der Klägerin anschaulich und ausführlich geschildert hat. Auch der Beklagte hat keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen und der Glaubhaftigkeit seiner Angaben geäußert.

b)

Ob das Schreiben dem Beklagten zugegangen ist oder nicht, konnte die Kammer hingegen nicht mit der gemäß § 286 ZPO erforderlichen Wahrscheinlichkeit feststellen.

aa)

Da es nach den Erfahrungen des täglichen Lebens auch unter normalen Postverhältnissen immer wieder vorkommen kann, dass abgeschickte (gewöhnliche) Briefe den Empfänger nicht erreichen, kann aus der Übergabe des Briefes an die Post nicht – etwa im Wege des Anscheinsbeweises – auf den Zugang des Briefes beim Beklagten geschlossen werden, vgl. BGH, Urt. v. 05.04.1978, Az.: IV ZB 20/78. Andere Umstände, die für einen Zugang des Briefes sprechen könnten, sind nicht ersichtlich.

bb)

Genauso wenig konnte sich die Kammer allerdings eine dahingehende Überzeugung bilden, dass das Schreiben der Klägerin vom 21.01.2010 dem Beklagten nicht zugegangen ist.

(1)

Die persönliche Anhörung des Beklagten – Beweismittel hat er keine angeboten – reicht hierfür nicht aus. Der Beklagte erschien der Kammer wenig glaubwürdig. Zum einen hat er ein erhebliches Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits. Zum anderen war er auffallend bemüht, einen Grund für eine klare Erinnerung an die Postvorgänge Ende Januar 2010 zu nennen und trug hierfür einen großen Auftrag vor, dessen Erteilung er in jenen Tagen erwartete. Auf Nachfrage der Kammer konnte er diesen wichtigen Auftrag allerdings weder näher beschreiben noch konnte er sagen, ob er diesen Auftrag erhalten hat oder nicht.

Darüber hinaus zeigt auch das Verhalten des Beklagten in der Vergangenheit, dass er – jedenfalls im Umgang mit der Klägerin – keine besondere Genauigkeit an den Tag gelegt hat. So ist etwa sein Kündigungsschreiben falsch auf 22.09.2007 anstatt auf 29.12.2009 datiert und beantragt er mit Schreiben vom 01.11.2009 eine Leistung, die er bereits mit Schreiben vom 25.10.2006 beantragt hatte und die von der Klägerin mit Schreiben vom 03.11.2006 abgelehnt worden ist. Die Kammer konnte daher den Angaben des Beklagten nicht ohne weiteres folgen.

(2)

Selbst wenn man den Angaben des Beklagten Glauben schenken wollte, kann aus ihnen dennoch nicht geschlossen werden, dass der Brief nicht zugegangen ist. Zugang erfordert in rechtlicher Hinsicht lediglich, dass die Erklärung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser (unter normalen Verhältnissen) die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat; eine tatsächliche Kenntnisnahme des Empfängers ist nicht erforderlich, vgl. MüKo, BGB, § 130, Rn. 16; Staudinger, BGB, § 130, Rn. 39 ff. Die Angabe des Beklagten, er könne es ausschließen, den Brief vom 21.01.2010 zur Kenntnis genommen zu haben, kann daher einen Zugang des Briefs nicht widerlegen.

Bereits auf der Grundlage der Art und Weise wie der Beklagte die Verhältnisse „rund um“ den Empfang von Postsendungen und deren Bearbeitung in seinem Haus geschildert hat, kann nicht mit der gemäß § 286 ZPO erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Brief nicht doch in den Machtbereich des Beklagten gelangt und dort verloren gegangen ist. Es gibt bereits eine erhebliche Anzahl von Leuten, die Post entgegengenommen haben könnten. Auch soweit der Beklagte selbst die Post entgegengenommen und sortiert hat, kann aufgrund seiner geschilderten Vorgehensweise nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Brief der Klägerin beispielsweise in einer offenen Zeitung, Zeitschrift oder Werbung befunden hat und er dann unbemerkt weggeworfen wurde.

2.

Der Anspruch der Klägerin auf Bezahlung der monatlichen Beiträge für die Monate November 2009 bis Oktober 2010 in Höhe von insgesamt 4.670,80 € ergibt sich aus dem Krankenversicherungsvertrag. Die vom Beklagten am 29.12.2009 erklärte Kündigung wurde gemäß § 205 Abs. 6 S. 2 VVG erst mit Zugang des Nachweises der … bei der Klägerin am 19.10.2012 wirksam, vgl. BGH, Urt. v. 12.09.2012, Az.: IV ZR 258/11, Rn. 22.

Aus der Tatsache, dass dem Beklagten das Schreiben der Klägerin vom 21.01.2010 nicht nachweislich zugegangen ist, ergibt sich nichts anderes.

a)

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts, das eine „Hinweisverpflichtung der Klägerin auf die Notwendigkeit zur Vorlage einer Anschlussversicherungsbescheinigung“ aufgrund eines Umkehrschlusses zu § 205 Abs. 2 S. 2 VVG verneint hat, dürfte die Klägerin nach der herrschenden Meinung gemäß § 242 BGB gehalten gewesen sein, den Beklagten unverzüglich auf die Unwirksamkeit seiner Kündigung hinzuweisen, vgl. Prölss/Martin, VVG, § 11, Rn. 30; Römer, VVG, § 11, Rn. 11; Rogler, jurisPR-VersR 4/2013, Anm. 1; BGH, Urt. v. 16.01.2013, Az.: IV ZR 94/11, Rn. 29 (zu § 207 VVG).

aa)

Die Kammer ist der Auffassung, dass die Hinweispflicht der Klägerin nicht den Zugang des Hinweises umfasst. Die Klägerin hat ihrer Pflicht durch Erstellung des Schreibens vom 21.01.2010 (Anlage K3) und dessen Übergabe als einfachen Brief an die Deutsche Post AG genüge getan. Sie war aus Rechtsgründen nicht gehalten, den Zugang ihres Schreibens sicherzustellen und hierfür entsprechende Vorkehrungen zu treffen und den Zugang zu diesem Zweck zu überwachen.

Dies erscheint insbesondere unter dem Gesichtspunkt der ökonomischen Analyse des Rechts nicht angezeigt. Wie der Zeuge … glaubhaft angab, versendet die Klägerin werktäglich ca. 11.000 Briefe. Die erhöhten Kosten für die Zugangsüberwachung und -sicherstellung – etwa durch Versendung von (Einwurf-)Einschreiben – würden sich in einer Erhöhung der Versicherungsbeiträge niederschlagen, was volkswirtschaftlich nicht erstrebenswert erscheint. Hinzu kommt, dass sich die Kündigungsvoraussetzungen für den Beklagten unmittelbar aus den ihm übergebenen AGB bzw. unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, das öffentlich zugänglich ist.

b)

Selbst wenn man in rechtlicher Hinsicht davon ausgehen sollte, dass die Hinweispflicht der Klägerin auch den Zugang ihres Hinweises umfasst, ergibt sich hieraus für den Beklagten dennoch nichts anderes.

aa)

Konsequenz einer etwaigen Verletzung einer so definierten Hinweispflicht wäre nach Auffassung der Kammer lediglich ein Schadensersatzanspruch des Beklagten und nicht etwa ein Wirksamwerden seiner unwirksamen Kündigung, so auch: BGH, Urt. v. 26.10.1988, Az.: IVa ZR 140/87; Urt. v. 16.01.2013, Az.: IV ZR 94/11, Rn. 29; BSG, Urt. v. 29.11.2006, Az.: B 12 P 1/05 R, Rn. 23; Prölss/Martin, VVG, § 11, Rn. 30; Römer, VVG, § 11, Rn. 11. Will der Beklagte allerdings einen Schadensersatzanspruch (gemäß § 280 Abs. 1 BGB) geltend machen, trifft ihn – nach allgemeinen Regeln – die Darlegungs- und Beweislast in Bezug auf das Vorliegen einer Pflichtverletzung. Die Kammer schließt sich damit der zumindest in der Kommentarliteratur herrschenden Meinung an, dass der Versicherungsnehmer den Nichtzugang eines dem Versicherers gemäß § 242 BGB obliegenden Hinweises nachzuweisen hat, vgl. jeweils mit weiteren Nachweisen aus Literatur und Rechtsprechung: Prölss/Martin, VVG, § 11, Rn. 30; Römer, VVG, § 11, Rn. 11.

bb)

Die in einer anderen Fallkonstellation eher beiläufig geäußerte Auffassung des Bundesgerichtshofs, dass der Versicherer den Zugang seines Hinweises beweisen müsse, vgl. BGH, Urt. v. 16.01.2013, Az.: IV ZR 94/11, Rn. 30, die – zeitlich vorher, aber ebenso unbegründet – vom Oberlandesgericht Karlsruhe geteilt wird, vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 18.10.2001, Az.: 12 U 161/01, Rn. 7 f., überzeugt demgegenüber nicht.

Sie lässt sich insbesondere nicht mit der außerhalb des Versicherungsrechts vertretenen schadensersatzrechtlichen Dogmatik in Einklang bringen. Nach § 280 Abs. 1 S. 1 BGB hat grundsätzlich der Geschädigte den vollen Beweis einer Pflichtverletzung zu erbringen, vgl. Palandt, BGB, § 280, Rn. 35; MüKo, BGB, § 280, Rn. 30a u. 146; Staudinger, BGB, § 280, Rn. F29. Dies gilt insbesondere, wenn – wie vorliegend – die Verletzung von Hinweis- und Aufklärungspflichten in Rede steht, vgl. BGH, Urt. v. 11.10.2007, Az.: IX ZR 105/06, Rn. 12; Urt. v. 24.01.2006, Az.: XI ZR 320/04, Rn. 15; Urt. v. 16.10.1981, Az.: IVa ZR 85/80, Rn. 40.

Einer etwaigen sekundären Darlegungslast ist die Klägerin vorliegend nachgekommen, weil sie alles vorgetragen hat, was in ihren Verantwortungsbereich fällt und zu dem sie überhaupt in der Lage ist, Angaben zu machen. Die entsprechenden Tatsachen, nämlich, dass die Klägerin einen ausreichenden schriftlichen Hinweis verfasst und der Post übergeben hat, wurden von der Kammer gemäß § 286 ZPO festgestellt.

3.

Der Anspruch auf Säumniszuschlag in Höhe von 296,57 € ergibt sich aus § 193 Abs. 6 VVG. Der Anspruch auf vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 2,50 € aus §§ 280Abs. 1 u. 2, 286 BGB.

4.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO, vgl. Zöller, ZPO, § 97, Rn. 1.

5.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708Nr. 10, 711 ZPO.

6.

Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen, weil die Fortbildung des Rechts eine (begründete) höchstgerichtliche Klärung der Fragen erfordert, was konkret Inhalt einer dem Versicherer nach Zugang einer unwirksamen Kündigung gemäß § 242 BGB auferlegten Hinweispflicht ist und ggf. wer die Beweislast für den Zugang oder Nichtzugang eines schriftlichen Hinweises trägt.

7.

Die Streitwertentscheidung beruht auf § 47 GKG und entspricht dem vom Beklagten mit der Berufung weiterhin abgewehrten Hauptsachebetrag.

 

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