Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Wann gilt die Pflegerenten-Option bei Pflegebedürftigkeit?
- Redaktionelle Leitsätze
- Wie wird der Schaden berechnet?
- Wer zahlt fiktive Beiträge mit?
- Kann der Erbe Pflegerente verlangen?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Habe ich Anspruch auf die Pflegerente, wenn ich bereits einen Pflegegrad beantragt habe?
- Muss die Versicherung zahlen, wenn die Diagnose der Pflegebedürftigkeit schon länger bekannt war?
- Welche Dokumente brauche ich als Erbe, um die entgangene Pflegerente gerichtlich einzufordern?
- Gilt das Recht auf die Pflegerente auch, wenn ich bereits gesetzliche Pflegeleistungen beziehe?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 8 U 1746/25
Das Wichtigste im Überblick
OLG Nürnberg: Beklagte muss Pflegerente zahlen, aber nur gekürzt wegen nötiger Zuzahlungen.
- Das Gericht verurteilte die Beklagte zu 25.291,60 Euro und Freistellung von Anwaltskosten.
- Die Option galt auch bei schon bestehender Pflegebedürftigkeit.
- Die volle Rente scheiterte, weil monatliche Zuzahlungen den Anspruch minderten.
- Das spätere Angebot reichte nicht, weil es die gewünschte Leistung nicht abbildete.
- Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
- Datum: 01.06.2026
- Aktenzeichen: 8 U 1746/25
- Verfahren: Berufung
- Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Zivilrecht
- Streitwert: 39.725,60 €
- Relevant für: Versicherer, Versicherungsnehmer, Erben bei Pflegerenten-Optionen
Wann gilt die Pflegerenten-Option bei Pflegebedürftigkeit?
Der vertragliche Anspruch auf den Abschluss einer Pflegerentenversicherung kann als rechtlicher Vorvertrag mit einem sogenannten Kontrahierungszwang ausgestaltet sein. Das bedeutet konkret: Der Versicherer ist rechtlich verpflichtet, einen Antrag anzunehmen – er darf ihn nicht ablehnen. Bei einer vereinbarten Option erfolgt die Annahme eines entsprechenden Versicherungsantrags unabhängig vom Gesundheitszustand der versicherten Person, wie es die tariflichen Besonderen Bedingungen (etwa § 1 Abs. 1 BB-PRV) regeln. Der allgemeine versicherungsrechtliche Grundsatz, dass das abzusichernde Risiko bei Vertragsschluss noch ungewiss sein muss, ist gemäß § 2 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) ausdrücklich abdingbar – das heißt, die Vertragsparteien dürfen von dieser gesetzlichen Vorgabe abweichen und etwas anderes vereinbaren. Daher ist die Versicherung einer bereits eingetretenen Pflegebedürftigkeit rechtlich zulässig, sofern diese Konstellation im ursprünglichen Vorvertrag vertraglich angelegt ist.
Vor dem Oberlandesgericht Nürnberg stritten die Parteien darüber, wie diese Verpflichtung greift, nachdem ein Vater im Jahr 2010 eine entsprechende Option abgeschlossen hatte. Der Versicherungsnehmer wollte seine vertraglich zugesicherte Pflegerenten-Option schriftlich ausüben, war jedoch zum vorgesehenen Vertragsbeginn am 1. Mai 2022 bereits schwerstpflegebedürftig. Das Gericht entschied jedoch abschließend, dass die Lebensversicherung nur zu einer deutlich geringeren Schadensersatzzahlung verurteilt wird als vom Sohn des Verstorbenen verlangt. Die ursprüngliche Forderung wurde gekürzt und der Versicherer zur Zahlung von 25.291,60 Euro verurteilt.
Versicherung lehnt Schutz wegen Schwerstpflegebedürftigkeit ab
Das Unternehmen hatte sich im Vorfeld geweigert, den Vertrag in der gewünschten Form zu erfüllen, und verweigerte ein passendes Angebot mit dem ausdrücklichen Verweis auf die bereits bestehende Pflegebedürftigkeit des Mannes. Der Gesundheitszustand entsprach in seinem Umfang einer früheren Pflegestufe III. Das Oberlandesgericht Nürnberg (Az. 8 U 1746/25) stellte indes klar, dass die Versicherung dennoch zum Abschluss gezwungen war. Die Vertragsparteien hatten die Option in den Unterlagen ausdrücklich „ohne Gesundheitsprüfung“ vereinbart. Die Richter zogen als Beleg für die rechtliche Einschätzung auch das Sozialgesetzbuch (§ 110 Abs. 1 Nr. 2 lit. b SGB XI) heran, was beweise, dass die Versicherbarkeit derartiger Konstellationen grundsätzlich vom Gesetzgeber vorgesehen und umsetzbar ist.
Der Vorvertrag begründet einen vertraglich legitimierten Abschlusszwang. Für diese Auslegung spricht, dass der Versicherer für den Fall der Wahrnehmung der Option den Abschluss eines Pflegerentenvertrages garantiert hat. Ferner bot die Optionsvereinbarung selbst noch keinen Versicherungsschutz und die Einzelheiten des Pflegerentenvertrages mussten erst noch fixiert werden. – so das Oberlandesgericht Nürnberg
Redaktionelle Leitsätze
- Sieht ein Vorvertrag die Option auf den späteren Abschluss einer Pflegerentenversicherung ausdrücklich „ohne Gesundheitsprüfung“ vor, besteht für den Versicherer ein Abschlusszwang, selbst wenn die versicherte Person zum vorgesehenen Vertragsbeginn bereits schwerstpflegebedürftig ist.
- Macht der Begünstigte infolge einer unberechtigten Vertragsverweigerung den Ersatz der entgangenen Pflegerente im Wege der fiktiven Schadensberechnung geltend, muss er sich die zur Erreichung der maximalen Rentenhöhe erforderlichen fiktiven monatlichen Zuzahlungen anspruchsmindernd anrechnen lassen.
- Eine vertragliche Beitragsbefreiung im Pflegefall setzt voraus, dass die Pflegebedürftigkeit erst nach Beginn der vereinbarten Versicherungsdauer eintritt, und entbindet den Versicherten nicht von den Pflichtbeiträgen, wenn das Pflegerisiko bereits vorab bestand.

Dass die Versicherung den bereits schwerstpflegebedürftigen Mann überhaupt aufnehmen musste, lag an einer einzigen, expliziten Formulierung in den Optionsunterlagen: „ohne Gesundheitsprüfung“. Wenn Sie prüfen wollen, ob Ihr eigener Versicherer Sie trotz bereits eingetretener Pflegebedürftigkeit aufnehmen muss, ist der Wortlaut Ihres Vorvertrags oder Ihrer Option der entscheidende Faktor. Nur wenn der Verzicht auf die Gesundheitsprüfung dort vorbehaltlos vereinbart wurde, greift der Kontrahierungszwang auch bei bereits bestehendem Risiko.
Wie wird der Schaden berechnet?
Verletzt eine Versicherungsgesellschaft ihre vertragliche Pflicht zur Abgabe eines zugesicherten Versicherungsangebots, steht dem Berechtigten ein Schadensersatzanspruch wegen vertraglicher Nichterfüllung nach § 280 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu. Der Geschädigte muss dann im Wege des sogenannten positiven Interesses (§ 249 BGB) in finanzieller Hinsicht so gestellt werden, als wäre der optierte Versicherungsvertrag ordnungsgemäß zustande gekommen. Bei dieser fiktiven Schadensberechnung muss zwingend darauf geachtet werden, dass das kalkulierte Äquivalenzverhältnis – also das ausgewogene Verhältnis zwischen der zugesagten Versicherungsleistung und der fälligen Gegenleistung – gewahrt bleibt.
Diese juristischen Vorgaben zur Bemessung des positiven Interesses führten im Verlauf des Verfahrens zu einer massiven Korrektur der ursprünglich geforderten Zahlungsansprüche. Der klagende Alleinerbe hatte für einen Zeitraum von 20 Monaten rückständige Pflegerentenleistungen in Höhe von jeweils 2.000,00 Euro eingefordert. In der ersten Instanz gab das Landgericht Nürnberg-Fürth (Az. 11 O 7178/24) dem Erben noch recht und verurteilte das Versicherungsunternehmen zur Zahlung von 39.725,60 Euro.
Abzug der fiktiven Monatsbeiträge
Das Oberlandesgericht Nürnberg änderte dieses landgerichtliche Urteil im Berufungsverfahren ab und reduzierte die Zahlungssumme auf 25.291,60 Euro. Die Richter begründeten diesen Einschnitt damit, dass die für den maximalen Rentenanspruch notwendigen monatlichen Zuzahlungen vom entstandenen Gesamtschaden abgezogen werden müssen. Der Anspruch auf die Brutto-Summe entfiel somit. Anders verhielt es sich bei einer angesparten Einmalprämie des Vaters in Höhe von 15.024,54 Euro. Diese Summe floss nach Ansicht des Senats bereits in die Erlangung der vereinbarten monatlichen Sockelrente ein, weshalb das Gericht verhinderte, dass diese Prämie noch einmal zusätzlich von der Zahlungssumme abgezogen wird.
Wer zahlt fiktive Beiträge mit?
Eine sogenannte Quasideckung – das ist eine fiktive Berechnung, bei der so getan wird, als hätte der Versicherungsvertrag tatsächlich bestanden – erfordert im Bereich des Schadensersatzrechts die zwingende Berücksichtigung sämtlicher Beiträge, die ein Betroffener für die Erlangung seiner Versicherungsleistung hätte zahlen müssen. Eine vertragliche Beitragsbefreiung im Falle einer Pflegebedürftigkeit greift nach den anwendbaren Vertragsbedingungen, wie etwa nach § 1 Abs. 1 AVB-SPR 17, nur dann, wenn die Pflegebedürftigkeit der betreffenden Person erst während der laufenden Versicherungsdauer eintritt.
Beim genauen Blick auf die Berechnung der entgangenen Leistungen stritten die Parteien intensiv über die juristische Handhabung dieser weiterlaufenden Kosten. Der Erbe stellte sich auf den Standpunkt, dass bei der Schadensberechnung keinerlei Zuzahlungen vom Ertrag abgezogen werden dürften. Seine Argumentation stützte sich darauf, dass das Lebensversicherungsunternehmen bei einer vertraglich festgestellten Pflegebedürftigkeit einer sofortigen Pflicht zur Beitragsbefreiung unterlegen hätte. Der Senat verwarf diese Herangehensweise vollständig und folgte der rechtlichen Linie der Versicherung.
Ohne Zuzahlung keine ungekürzte Rente
Das Gericht erklärte, dass bereits der Wortlaut des Begriffs „befreien“ logisch voraussetzt, dass eine laufende Beitragszahlungspflicht existiert, die anfangen muss, bevor sie zu einem späteren Zeitpunkt entfallen kann. Hätte das Gericht auf den Abzug der geforderten monatlichen Zuzahlungen verzichtet, hätte der Versicherungsnehmer eine volle Rentenleistung erhalten, ohne jemals die dafür nötigen Gegenleistungen aus eigenen Mitteln zu erbringen. Um das finanzielle Gleichgewicht des Vertrags nicht zugunsten des Klägers zu verzerren, nahmen die Richter diesen Wert als feste Grundlage zur Ermittlung der Prämiendifferenz. Letztlich wurden für den Streitzeitraum von 20 Monaten insgesamt 14.434,00 Euro vom ursprünglichen Anspruch abgezogen, da hierfür monatlich 721,70 Euro zur Zahlung fällig gewesen wären.
Soweit der Kläger Schadensersatz in Gestalt der höchstmöglichen Rentenzahlung verlangt, muss er sich daher die Zusatzprämien in Abzug bringen lassen, die für eine verbesserte Rentenleistung aufzubringen gewesen wären, mithin 20 x 721,70 € = 14.434,00 €. – so das Oberlandesgericht Nürnberg
Wer wegen einer verweigerten Vertragsannahme Schadensersatz fordert, geht oft von der vollen Brutto-Rente aus. Das Gericht stellt jedoch klar: Sie werden finanziell so gestellt, als hätte der Vertrag normal bestanden. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass Sie sich die monatlichen Zuzahlungen, die Sie für die gewünschte Rentenhöhe hätten aufbringen müssen, als ersparte Aufwendungen vom Schadensersatz abziehen lassen müssen. Eine Beitragsbefreiung greift zudem nur, wenn die Pflegebedürftigkeit erst nach dem eigentlichen Vertragsbeginn eintritt.
Kann der Erbe Pflegerente verlangen?
Rechtliche Ansprüche aus einem laufenden oder abgewickelten Versicherungsverhältnis gehen bei einem Todesfall im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1922 Abs. 1 BGB vollumfänglich auf den oder die rechtmäßigen Erben über. Damit ein Erbe diese geerbten Forderungen gegenüber Unternehmen wirksam geltend machen kann, muss seine sogenannte Aktivlegitimation zwingend durch offizielle öffentliche Urkunden nachgewiesen werden. Aktivlegitimation bedeutet: die Berechtigung, einen Anspruch überhaupt vor Gericht einzuklagen – ohne diesen Nachweis ist die Klage unzulässig, selbst wenn der Anspruch materiell berechtigt wäre.
Für Erben konkret: Wollen Sie als Erbe einen verweigerten Pflegerenten-Anspruch durchsetzen, bereiten Sie frühzeitig ein offizielles Dokument vor – einen Erbschein oder ein europäisches Nachlasszeugnis. Ohne diesen Nachweis weist der Versicherer Ihre Forderung formell zurück. Fordern Sie das Zeugnis beim Nachlassgericht an, sobald der Todesfall eingetreten ist, und legen Sie es jeder schriftlichen Anspruchsaufforderung bei.
Der Sohn des verstorbenen Versicherungsnehmers untermauerte seine gerichtliche Befugnis, die offenen Beträge einzufordern, mit seiner unstrittigen Stellung als Gesamtrechtsnachfolger. Der Vater verstarb am 8. Dezember 2023, nachdem er die Pflegerenten-Option noch zu Lebzeiten form- und fristgerecht über einen Anwalt ausüben wollte. Um seinen Anspruch lückenlos zu belegen, legte der Kläger dem Gericht ein offizielles europäisches Nachlasszeugnis vor. Das Oberlandesgericht Nürnberg akzeptierte diese Beweisführung und bestätigte die rechtliche Stellung als Alleinerbe ohne Einschränkungen.
Daraus ergab sich die direkte Berechtigung des Sohnes, die ausstehenden Pflegerenten seines Vaters juristisch durchzusetzen und gleichzeitig die Erstattung der geforderten vorgerichtlichen Anwaltskosten zu verlangen. Nach der finalen gerichtlichen Abrechnung wurde die Versicherungsgesellschaft zur Zahlung der Summe von 25.291,60 Euro inklusive der anfallenden Zinsen an den Sohn verurteilt. Die Richter billigten ihm außerdem die vollständige Freistellung von seinen außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.501,19 Euro zu.
Was bedeutet das OLG-Urteil?
Das Oberlandesgericht Nürnberg hat als Berufungsinstanz entschieden – das Urteil (Az. 8 U 1746/25) ist damit für die Parteien bindend und setzt für Untergerichte in vergleichbaren Fällen eine klare Richtlinie. Die Kernaussage überträgt sich auf alle Pflegerenten-Optionen, die einen vorbehaltlosen Verzicht auf die Gesundheitsprüfung enthalten. Versicherer können sich bei dieser Vertragsgestaltung nicht mehr auf das bereits eingetretene Pflegerisiko berufen.
Wer eine solche Option in seinem Vertrag hält oder als Erbe geltend macht, sollte jetzt die Unterlagen prüfen und den Versicherer unter Fristsetzung zur Vertragserfüllung auffordern. Rechnen Sie dabei mit einem Netto-Anspruch: Die fiktiven Monatsbeiträge werden vom Schadensersatz abgezogen, eine Beitragsbefreiung greift nur bei Pflegebedürftigkeit nach Vertragsbeginn. Bei Verweigerung haben Sie – wie der klagende Erbe – Anspruch auf Schadensersatz inklusive Erstattung Ihrer Anwaltskosten.
So setzen Sie den Anspruch durch
Prüfen Sie in drei Schritten, ob dieses Urteil Ihre Situation betrifft: Erstens – durchsuchen Sie Ihre Versicherungsunterlagen oder die Ihres verstorbenen Angehörigen auf eine Optionsklausel mit der Formulierung „ohne Gesundheitsprüfung“. Nur diese Formulierung zwingt den Versicherer zur Annahme. Zweitens – berechnen Sie Ihren Anspruch netto: Ziehen Sie von der erwarteten Pflegerente die monatlichen Beiträge ab, die Sie bei regulärem Vertragsbeginn hätten zahlen müssen. Drittens – fordern Sie den Versicherer schriftlich auf, das vertraglich zugesicherte Angebot abzugeben, und weisen Sie bei Ablehnung auf das OLG-Nürnberg-Urteil (Az. 8 U 1746/25) hin.
Versicherer verweigert Vertragsabschluss? Fordern Sie jetzt Ihre vertraglich zugesicherte Pflegerente ein.
Das Oberlandesgericht Nürnberg hat den Kontrahierungszwang bei einer Pflegerenten-Option „ohne Gesundheitsprüfung“ bestätigt. Entscheidend ist der exakte Wortlaut Ihres Vorvertrags. Unsere Rechtsanwälte analysieren Ihre Versicherungsunterlagen und prüfen, ob der Versicherer zur Annahme verpflichtet ist. Wir berechnen für Sie den korrekten Anspruch unter Berücksichtigung fiktiver Beiträge und setzen Ihre Forderung – als Versicherungsnehmer oder Erbe – konsequent durch.
Experten Kommentar
Versicherer lehnen die Einlösung solcher Zusagen im Ernstfall fast standardmäßig ab. Sie spekulieren darauf, dass Familien in der emotionalen Ausnahmesituation einer schweren Pflegebedürftigkeit schlicht die Kraft für einen zähen juristischen Streit fehlt. Oft reicht schon ein formal klingendes Ablehnungsschreiben, um berechtigte Ansprüche der Erben geräuschlos vom Tisch zu bekommen.
Ich rate dringend dazu, alte Policen systematisch auf solche Klauseln zu prüfen und sich von der ersten Abfuhr keineswegs entmutigen zu lassen. Wer hier hartnäckig bleibt und die vertraglichen Grundlagen präzise einfordert, zwingt die Gegenseite meist schnell zum Einlenken. Oft scheuen die Gesellschaften dann doch die hohen Kosten eines aussichtslosen Prozesses.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Habe ich Anspruch auf die Pflegerente, wenn ich bereits einen Pflegegrad beantragt habe?
Ja, ein bereits beantragter Pflegegrad schließt Ihren Anspruch auf die Pflegerente nicht aus, wenn Ihr Vorvertrag ausdrücklich eine Option „ohne Gesundheitsprüfung“ enthält. Der Versicherer darf den Antrag dann nicht allein deshalb ablehnen, weil die Pflegebedürftigkeit schon im Raum steht oder der Antrag bereits gestellt wurde.
Entscheidend ist, dass der ursprüngliche Vorvertrag einen rechtlichen Abschlusszwang begründet und die Gesundheitsprüfung wirksam abbedungen wurde. Nach § 2 Abs. 2 VVG darf der allgemeine Grundsatz des ungewissen Risikos vertraglich abbedungen werden; deshalb bleibt die bereits eingetretene oder beantragte Pflegebedürftigkeit für den Vertragsschluss unbeachtlich. Der Versicherer hat sich dann gerade verpflichtet, den späteren Antrag unabhängig vom Gesundheitszustand anzunehmen. Für die Praxis heißt das: Der genaue Wortlaut Ihrer Unterlagen ist maßgeblich, nicht der Zeitpunkt des Pflegegrad-Antrags.
Ohne eine solche ausdrückliche Klausel gilt das nicht automatisch, weil dann wieder die normalen Annahmeregeln der Versicherung greifen können. Suchen Sie deshalb in Ihren alten Unterlagen genau nach der Formulierung „ohne Gesundheitsprüfung“ oder einer gleichbedeutenden, vorbehaltlosen Zusage.
Muss die Versicherung zahlen, wenn die Diagnose der Pflegebedürftigkeit schon länger bekannt war?
Ja, die Versicherung muss zahlen, wenn die Pflegerenten-Option ausdrücklich „ohne Gesundheitsprüfung“ vereinbart wurde. Der Umstand, dass die Pflegebedürftigkeit oder Diagnose schon länger bekannt war, zerstört den Anspruch dann nicht.
Rechtlich zählt in dieser Konstellation der vertraglich vereinbarte Abschlusszwang aus dem Vorvertrag. Der Versicherer hat sich damit gerade verpflichtet, den späteren Vertrag auch dann anzunehmen, wenn das Risiko bereits eingetreten ist oder der Gesundheitszustand bekannt war. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat das für eine bereits schwerstpflegebedürftige versicherte Person bestätigt und den Verweis auf das vorbestehende Pflegerisiko zurückgewiesen. Maßgeblich ist deshalb nicht der Zeitpunkt der Diagnose, sondern der Wortlaut der Optionsvereinbarung und ihr Verzicht auf die Gesundheitsprüfung.
Wenn Sie den Anspruch als Schadensersatz wegen verweigerter Vertragsannahme durchsetzen, wird allerdings nicht die volle Brutto-Rente ersetzt. Abzuziehen sind die fiktiven Beiträge, die für die gewünschte Rentenhöhe hätten gezahlt werden müssen, also ersparte Aufwendungen.
Welche Dokumente brauche ich als Erbe, um die entgangene Pflegerente gerichtlich einzufordern?
Als Erbe benötigen Sie für die gerichtliche Durchsetzung der entgangenen Pflegerente regelmäßig einen Erbschein oder ein europäisches Nachlasszeugnis als Nachweis Ihrer Aktivlegitimation. Ein Testament allein genügt gegenüber der Versicherung oft nicht, weil es Ihre Stellung als durchsetzungsberechtigter Rechtsnachfolger nicht in gleicher Form belegt.
Der Anspruch geht nach § 1922 Abs. 1 BGB zwar automatisch auf die Erben über, aber die Gegenseite darf verlangen, dass Sie Ihre Erbenstellung durch eine öffentliche Urkunde belegen. Genau deshalb wird die Klage oder Forderung ohne Erbschein häufig als unzureichend nachgewiesen behandelt. Das Nachlassgericht stellt diese Urkunden aus, und sie sind der formelle Schlüssel, damit Sie den Anspruch nicht nur materiell haben, sondern auch wirksam geltend machen können.
Nur in seltenen Konstellationen kann ein bereits eröffneter notarieller Erbvertrag oder ein sonstiger eindeutiger öffentlicher Nachweis ausreichen; in der Praxis verlangen Versicherer und Gerichte aber meist trotzdem den Erbschein oder das europäische Nachlasszeugnis. Wer Verzögerungen vermeiden will, sollte dieses Dokument frühzeitig beantragen und der Anspruchsschrift beifügen.
Gilt das Recht auf die Pflegerente auch, wenn ich bereits gesetzliche Pflegeleistungen beziehe?
Ja, das Recht auf die private Pflegerente bleibt auch bei gesetzlichen Pflegeleistungen bestehen. Pflegegeld oder andere Leistungen der Pflegekasse schließen den privaten Anspruch grundsätzlich nicht aus und werden ihm nicht automatisch entgegengehalten.
Der Grund ist die rechtliche Trennung beider Systeme: Die gesetzliche Pflegeversicherung nach dem SGB XI deckt sozialrechtliche Leistungen ab, während die private Pflegerentenversicherung auf dem Versicherungsvertrag beruht. Wenn im Vorvertrag oder in den Bedingungen ein Abschluss „ohne Gesundheitsprüfung“ vereinbart wurde, muss der Versicherer den Antrag trotz bestehender Pflegebedürftigkeit annehmen. Dass der Gesetzgeber solche Konstellationen für möglich hält, zeigt § 110 Abs. 1 Nr. 2 lit. b SGB XI als gesetzlicher Anknüpfungspunkt.
Nur wenn Ihr konkreter Tarif etwas anderes regelt, etwa eine ausdrückliche Anrechnung bestimmter Leistungen oder eine abweichende Leistungsvoraussetzung, kann das Ergebnis anders ausfallen. Die bloße Inanspruchnahme von Pflegegeld ist dafür aber regelmäßig kein Hindernis.
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Das vorliegende Urteil
OLG Nürnberg – Az.: 8 U 1746/25 – Urteil vom 01.06.2026
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