I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 26.05.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (2-30 O 133/20) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt abgeändert und insgesamt neu gefasst:
a) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 33.641,76 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 4.205,22 € seit dem 02.10.2019, aus einem Betrag von 4.205,22 € seit
dem 02.11.2019, aus einem Betrag von 4.205,22 € seit dem 02.12.2019, aus einem Betrag von 4.205,22 € seit dem 02.01.2020, aus einem Betrag von 4.205,22 € seit dem 02.02.2020, aus einem Betrag von 4.205,22 € seit dem 02.03.2020, aus einem Betrag von 4.205,22 € seit dem 02.04.2020 sowie aus einem Betrag von 4.205,22 € seit dem 02.05.2020 zu zahlen.
b) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 01.06.2020 aus der Berufsunfähigkeitsversicherung zur Versicherungsnummer … eine monatliche Rente in Höhe von derzeit 4.205,22 €, jeweils fällig zum ersten eines Monats für die Dauer der Berufsunfähigkeit, jedoch längstens bis zum 01.10.2036, zu zahlen.
c) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab 01.10.2020 die in lb) genannte Rente jeweils zuzüglich Überschussbeteiligung, für die Dauer der Berufsunfähigkeit, jedoch längstens bis zum 01.10.2036, zu zahlen.
d) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.026,- € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 253,25 € seit dem 02.10.2019, aus einem Betrag von 253,25 € seit dem 02.11.2019, aus einem Betrag von 253,25 € seit dem 02.12.2019, aus einem Betrag von 253,25 € seit dem 02.01.2020, aus einem Betrag von 253,25 € seit dem 02.02.2020, aus einem Betrag von 253,25 € seit dem 02.03.2020, aus einem Betrag von 253,25 € seit dem 02.04.2020 sowie aus einem Betrag von 253,25 € seit dem 02.05.2020 zu zahlen.
e) Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger ab dem 01.06.2020 von der Verpflichtung zur Beitragszahlung für die Berufsunfähigkeitsversicherung zur Versicherungsnummer … zu befreien, und zwar für die Dauer der Berufsunfähigkeit, jedoch längstens bis zum 01.10.2036.
f) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.100,51 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.02.2020 zu zahlen.
g) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung.
Der im Dezember 1971 geborene Kläger und die Beklagte, ein Versicherungsunternehmen, sind durch eine Berufsunfähigkeitsversicherung zum Tarif1 mit der Versicherungsnummer … miteinander verbunden.
Der Kläger hatte zuvor eine Berufsunfähigkeitsversicherung, die eine Seeuntauglichkeitsklausel enthielt, bei der Versicherung1 AG unterhalten.
Im Frühjahr 2009 beendete der Kläger nach Beratung durch den Versicherungsmakler Herrn C der B AG seine Versicherung bei der Versicherung1 AG und wechselte zur Beklagten, bei der er eine Berufsunfähigkeitsversicherung ohne Seeuntauglichkeitsklausel abschloss.
Nach Beratung durch die Generalagentur der Beklagten, A, am 07.10.2009 beendete der Kläger den im Frühjahr abgeschlossenen Vertrag bei der Beklagten und schloss den o.g. Versicherungsvertrag ab. Dabei wurde eine fondsgebundene Basisrente mit Berufsunfähigkeitsschutz und Versicherungsschutz lediglich bis zum 01.05.2031 durch eine Berufsunfähigkeitsversicherung bis zum 01.10.2036 ersetzt.
Bei der nunmehr bestehenden Versicherung mit der Nummer … bei der Beklagten ist eine Laufzeit vom 01.10.2009 bis zum 01.10.2036 vereinbart. Im Fall der Berufsunfähigkeit verpflichtet sich die Beklagte u.a., die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente an den Kläger zu zahlen und ihn von der Beitragszahlungspflicht zu befreien.
Nach Ziffer I Nr. 2.1 der Tarifbestimmungen zu den Tarifen Tarif1 und Tarif2 Berufsunfähigkeitsversicherung (Stand 09/2009, Anlagenband Kläger) liegt eine vollständige Berufsunfähigkeit vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich 6 Monate ununterbrochen außerstande ist, seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, demgegenüber auszuüben. Berufsunfähigkeit liegt nicht vor, wenn der Versicherte in zumutbarer Weise eine andere Tätigkeit konkret ausübt, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung hinsichtlich Vergütung und sozialer Wertschätzung vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung entspricht. In diesem Fall ist es nicht zumutbar, dass die Tätigkeit auf Kosten der Gesundheit geht oder dass das jährliche Bruttoeinkommen 20 % oder mehr unter dem Bruttoeinkommen im zuletzt ausgeübten Beruf vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung liegt.
Im Versicherungsschein war ferner eine jährliche Erhöhung des Beitrages von 5 % (progressive Erhöhung: Modus P) des Vorjahresbetrages zu Beginn des Versicherungsjahres aufgenommen worden, wobei die erste Erhöhung zum 01.10.2010 vereinbart wurde. Die konkrete Dynamik der Beiträge und der Versicherungsleistung wird in den „Zusatzbedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung mit Dynamik nach Modus P“ (Stand 01/2008) beschrieben (Anlagenband Kläger).
Im Übrigen wird auf den Versicherungsschein sowie die nachfolgenden „Tarifbestimmungen zu den Tarifen Tarif1 und Tarif2 und die „Zusatzbedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung mit Dynamik nach Modus P“ (Anlagenband Kläger) Bezug genommen. Eine Seedienstuntauglichkeitsklausel haben die Parteien nicht vereinbart.
Der Kläger arbeitete im Jahr 2019 als angestellter Kapitän/nautischer Offizier im Decksdienst auf einem Containerschiff. In dieser Tätigkeit als Kapitän hatte der Kläger einen Verdienst von etwa 120.000 € pro Jahr brutto.
Mit Schreiben vom 08.09.2019 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sich aufgrund der gewählten Dynamik der Beitrag für den Vertrag ab dem 01.10.2019 auf 372,49 € erhöhe. Durch die Dynamik erhöhe sich ggf. auch seine Berufsunfähigkeitsrente auf 4.365,07 € zum 01.10.2019. Bis dahin hatte die Berufsunfähigkeitsrente 4.205,22 € betragen.
Mit Bescheid vom 22.10.2019 (Anl. K6) erklärte der Seeärztliche Dienst der Dienststelle Schiffssicherheit BG Verkehr, Stadt1, den Kläger für seedienstuntauglich im Sinne von Ziffer 3.1 der Anlage zu § 3 Maritime-Medizin-Verordnung (MariMedV). Begründet wurde dies damit, dass bei dem Kläger bei einer Untersuchung am 23.09.2019 eine Schwerhörigkeit festgestellt worden sei, die die Versorgung mit Hörgeräten erforderlich mache. Hörgeräte seien aber bei Besatzungsmitgliedern des Dienstzweigs Decksdienst nicht zulässig.
Noch im Oktober 2019 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Leistungsantrag, da er seit dem 23.09.2019 berufsunfähig sei.
Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 17.12.2019 (Anlage KIO, Anlagenband Kläger) die Erbringung von Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Schwerhörigkeit des Klägers durch das Tragen von Hörhilfen kompensiert werden könne, wobei auch der Bescheid vom 22.10.2019 – und die darin enthaltene Begründung der Seedienstuntauglichkeit – berücksichtigt worden sei.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 23.01.2020 (Anlage KI 1, Anlagenband Kläger) legte der Kläger seine Rechtsauffassung dar und forderte die Beklagte zur Zahlung, auch von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren, bis zum 06.02.2020 auf.
Die Beklagte blieb bei ihrer Leistungsablehnung.
In der Folgezeit leistete der Kläger die vereinbarten Beiträge weiterhin an die Beklagte.
Seit dem 14.09.2020 ist der Kläger wieder angestellt, zunächst befristet bis zum 30.09.2021, bei der Generaldirektion Wasser- und Schifffahrtsstraßen in Stadt2. Die Tätigkeit des Klägers bestand und besteht in der Überwachung des Schiffsverkehrs am Computer. Dort verdient er nach der Entgeltgruppe 10, Stufe 6 TVöD, samt Zuschlägen knapp unter 5.000 € brutto bzw. ca. 3.300 € netto monatlich.
Der Kläger vertritt die Auffassung, die monatliche Berufsunfähigkeitsrente betrage aufgrund der Dynamik seit dem 01.10.2019 nunmehr 4.365,07 €, der monatliche Versicherungsbeitrag liege bei 253,25 €. S 5 Abs. 3 der „Zusatzbedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung mit Dynamik nach Modus P“ (Stand 01/2008) beträfe lediglich die Dynamisierung der Beiträge. Ferner sei eine feste jährliche Erhöhung der Rente vereinbart worden.
Es läge Berufsunfähigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen vor, da er aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage sei, seinen Beruf als Kapitän auszuüben. Dass er seine Schwerhörigkeit durch das Tragen von Hörgeräten kompensieren können, ändere daran nichts, weil in seinem Beruf das Tragen von Hörgeräten aufgrund der einschlägigen Vorschriften nicht zugelassen sei.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 34.920,56 € (rückständige Renten ab 01.10.2019 bis zur Klageerhebung) nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 4.365,07 € seit dem 02.10.2019, aus einem Betrag von 4.365,07 € seit dem 02.11.2019, aus einem Betrag von 4.365,07 € seit dem 02.12.2019, aus einem Betrag von 4.365,07 € seit dem 02.01.2020, aus einem Betrag von 4.365,07 € seit dem 02.02.2020, aus einem Betrag von 4.365,07 € seit dem 02.03.2020, aus einem Betrag von 4.365,07 € seit dem 02.04.2020 sowie aus einem Betrag von 4.365,07 € seit dem 02.05.2020 zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ab dem 01.06.2020 aus der Berufsunfähigkeitsversicherung zur Versicherungsnummer … eine monatliche Rente in Höhe von derzeit 4.365,07 €, ab 1.10.2020 monatlich jeweils zuzüglich Dynamisierung und Überschussbeteiligung, jeweils fällig zum ersten eines Monats längstens für die Dauer der Berufsunfähigkeit bis zum 01.10.2036 zu zahlen,
3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.026,- € (gezahlte Beiträge ab 01.10.2019 bis zur Klageerhebung) nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 253,25 € seit dem 02.10.2019, aus einem Betrag von 253,25 € seit dem 02.11.2019, aus einem Betrag von 253,25 € seit dem 02.12.2019, aus einem Betrag von 253,25 € seit dem 02.01.2020, aus einem Betrag von 253,25 € seit dem 02.02.2020 aus einem Betrag von 253,25 € seit dem 02.03.2020, aus einem Betrag von 253,25 € seit dem 02.04.2020 sowie aus einem Betrag von 253,25 € seit dem 02.05.2020 zu zahlen,
4. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger ab dem 01.06.2020 von der Verpflichtung zur Beitragszahlung für die Berufsunfähigkeitsversicherung zur Versicherungsnummer … zu befreien, und zwar längstens für die Dauer der Berufsunfähigkeit bis zum 01.10.2036,
5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.100,51 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.02.2020 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, die Dynamik zum 01.10.2019 habe sich nach dem eigenen Vortrag des Klägers gemäß § 5 Abs. 3 der Dynamikbedingungen nicht mehr realisiert, da Berufsunfähigkeit bereits im September 2019 eingetreten sei. Die Berufsunfähigkeitsrente sei auf 4.205,22 € im Stand per 01.10.2018 eingefroren.
Berufsunfähigkeit sei aber nicht eingetreten, da der Kläger seine Schwerhörigkeit mithilfe von Hörgeräten kompensieren könne. Dass das Tragen von Hörgerät nicht zulässig sei, sei für die Frage der Berufsunfähigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen ohne Relevanz. Die Versicherungswirtschaft sehe für Fälle wie dem Vorliegenden vor, dass eine Seedienstuntauglichkeitsklausel vereinbart werden könne. Dies sei dem Kläger auch bekannt gewesen. Gegen den Rat des damaligen Versicherungsmaklers habe der Kläger einen Vertrag mit einer solchen Klausel gekündigt, um bei der Beklagten einen Vertrag mit einer längeren Laufzeit und höheren Rente – aber ohne Seeuntauglichkeitsklausel – zu erhalten. Der Kläger verhalte sich nun treuwidrig, da er nun den gleichen Seeuntauglichkeitsschutz fordere, den er zuvor gekündigt habe.
Das Landgericht Frankfurt am Main hat Beweis erhoben durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das HNO-fachärztliche Gutachten der Sachverständigen D und E, Universitätsklinik Stadt3 (BI. 282 ff. der Akte). Ferner hat das Landgericht den Kläger informatorisch angehört (BI. 143 ff. d.A.).
Mit Urteil vom 26.05.2023 hat das Landgericht Frankfurt am Main (Az. 2-30 O 133/20, BI. 344 ff. der Akte) die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat das Landgericht u. a. ausgeführt, dass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch bereits dem Grunde nach nicht bestehen würde. Denn der Kläger sei nicht berufsunfähig im Sinne der Versicherungsbedingungen. Der Kläger sei in gesunden Tagen als Kapitän zur See im Decksdienst tätig gewesen. Voraussetzung für diese Tätigkeit sei die Seediensttauglichkeit, die in der Maritime-Medizin-Verordnung geregelt sei. Bei Besatzungsmitgliedern der Dienstzweige Decksdienst, technischer Dienst und elektrotechnischer Dienst seien Hörhilfen nicht zulässig (Ziffer 3.4 der Anlage I zu § 3 MariMedV).
Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme stehe fest, dass der Kläger die Anforderungen, die an das Hörvermögen für Kapitäne gestellt würden, ohne Hörhilfe nicht mehr erreiche. Für das Gericht stehe ferner nach der durchgeführten Beweisaufnahme mit der erforderlichen Gewissheit gemäß § 268 ZPO fest, dass der Kläger dermaßen schwerhörig sei, dass er die Voraussetzungen der Seetauglichkeit nicht mehr erfülle. Damit liege ein Kräfteverfall im Sinne der Versicherungsbedingungen vor. Kräfteverfall sei das Nachlassen der körperlichen oder geistigen Kräfte oder die Minderung der Belastbarkeit über den altersentsprechenden Zustand hinaus (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 20.03.2003, 3 U 102/02). Es könne als allgemein bekannt vorausgesetzt werden und sei von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt worden, dass die Schwerhörigkeit des Klägers weit über den altersentsprechenden Zustand eines 51 Jahre alten Mannes hinausgehe. Zugleich stehe aber für das Gericht auch fest, dass der Kläger mit Hörgeräten ein Hörvermögen erreiche, das den Anforderungen an die Seetauglichkeit genüge, er also den Kräfteverfall durch die Hörgeräte hinreichend kompensieren könne. Damit aber liege keine Berufsunfähigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen vor. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass nach der Maritime-Medizin-Verordnung für den Beruf des Klägers der Einsatz von Hörhilfen nicht zulässig und ihm damit aus Rechtsgründen die weitere Ausübung seines Berufs nicht möglich sei. Dies ergebe sich aus den folgenden Erwägungen.
Es sei anerkannt, dass Kompensationsmaßnahmen, wie die Verwendung technischer Hilfsmittel, unter bestimmten Voraussetzungen den Versicherungsfall abwenden oder den bereits eingetretenen Versicherungsfall wieder beseitigen könnten. Dies müsse aber auf einfache und gefahrlose Weise möglich sein und außerdem müsse die Arbeit ohne Qualitätseinbußen möglich sein.
Soweit Gerichte auf dieser Grundlage in anderen Fällen Ansprüche der Versicherungsnehmer aus der Berufsunfähigkeitsversicherung verneint hätten, sei die Argumentation, dass im Versicherungsvertrag eine Rücksichtnahmepflicht nach Treu und Glauben gelte, die den Versicherungsnehmer anhalte, jedenfalls in engen Grenzen bei der Geltendmachung seiner Rechte auch den Interessen der Gegenseite Rechnung zu tragen. Dieser Gesichtspunkt lasse die Berufung auf eine Berufsunfähigkeit nach Treu und Glauben als rechtsmissbräuchlich erscheinen, wenn der Versicherte die Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit durch einfache Maßnahmen vermeiden könne. So aber liege der Fall hier nicht. Der Kläger sei im Gegenteil grundsätzlich bereit, die Hörgeräte zu benutzen und seine Berufsfähigkeit aufrechtzuerhalten. Die rechtliche Unmöglichkeit, seinen Beruf auszuüben, sei jedoch nicht automatisch gleichzusetzen mit einer Berufsunfähigkeit, auch wenn die rechtliche Unmöglichkeit wie hier eindeutig ausschließlich auf gesundheitlichen Gründen beruhe.
Die Parteien hätten keine Seeuntauglichkeitsklausel vereinbart. Bei einer solchen Klausel würde bei der Annahme einer Seeuntauglichkeit gleichzeitig auch Berufsunfähigkeit vorliegen. Zugleich könne vereinbart werden, dass sich die Beklagte der Entscheidung der zuständigen Stelle, mit der diese Untauglichkeit festgestellt werde, unterwerfe, ohne ein eigenes Recht der Nachprüfung zu haben. Bei der Seeuntauglichkeit gehe es also nur um eine Leistungserweiterung: Die Versicherungsleistungen würden nicht erst bei Berufsunfähigkeit, sondern schon dann erbracht, wenn der Versicherte Kapitän oder Schiffsoffizier sei und wegen Seeuntauglichkeit von seinem Patent keinen Gebrauch machen könne. Im Falle einer solchen Klausel wäre Berufsunfähigkeit ohne weiteres zu bejahen gewesen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führe die rechtliche Unmöglichkeit, seinen Beruf auszuüben, nicht automatisch zu einer Berufsunfähigkeit im Sinne des Privatversicherungsrechts, selbst wenn die rechtliche Unmöglichkeit zweifelsfrei feststehe. Der Bundesgerichtshof habe den Fall entschieden, in dem eine verbeamtete Amtsärztin Leistungen aus einer Berufszusatzversicherung geltend gemacht habe, nachdem sie aus medizinischen Gründen wegen einer festgestellten Dienstunfähigkeit aus dem amtsärztlichen Dienst entlassen worden sei und deshalb ihren Beruf nicht mehr habe ausüben dürfe (BGH vom 07.03.2007, IV ZR 133/06, VersR 2007, 821). Der Bundesgerichtshof unterscheide insofern zwischen dem gesundheitlichen Können und dem rechtlichen Dürfen. Alleine der Umstand, dass jemand den Beruf nicht mehr ausüben dürfe, auch wenn das Verbot auf gesundheitlichen Gründen beruhe, führe nicht dazu, dass auch Berufsunfähigkeit im Sinne des Privatversicherungsrechts vorliege.
Bei der Frage, ob Berufsunfähigkeit im privatversicherungsrechtlichen Sinne vorliege, komme es entscheidend darauf an, dass der Kläger seine Schwerhörigkeit durch Hörgeräte kompensieren könne. Dies wiederum unterscheide den Fall von anderen Konstellationen, in denen mittelbare Berufsunfähigkeit aufgrund behördlicher Verbote angenommen werde, etwa, weil der gesundheitsbedingte Entzug der Fahrerlaubnis dazu führe, dass der Betroffene nicht mehr arbeiten könne, weil das Autofahren eine prägende Tätigkeit darstelle.
Der Beklagten sei es nicht nach § 242 BGB verwehrt, sich auf die fehlende Seeuntauglichkeitsklausel zu berufen, weil die zuvor bestehende Berufsunfähigkeitsversicherung bei der Versicherung1 über eine solche Klausel verfügt habe und sie sodann bei dem Wechsel der Beklagten entfallen sei. Entscheidend hierfür seien die Umstände des Versicherungswechsels. Dieser sei nach dem Vortrag des Klägers von seinem Versicherungsmakler veranlasst und begleitet worden, der bei der B AG beschäftigt gewesen und über mehr als 10 Jahre hinweg mit den Versicherungsangelegenheiten des Klägers betraut gewesen sei. Damit aber stehe der Versicherungsmakler im Lager des Klägers und sein Verhalten sei der Beklagten nicht zurechenbar. Es könne dahinstehen, ob im Oktober 2009 die Generalagentur der Beklagten einen der Beklagten zurechenbaren Fehler dahingehend gemacht habe, dass sie den Kläger nicht hinsichtlich einer Seeuntauglichkeitsklausel beraten habe. Unabhängig davon, dass schon ein Beratungsbedarf fraglich sei, wenn gerade einmal ein halbes Jahr zuvor ein Vertrag bei einer anderen Versicherung, der eine solche Klausel enthalten habe, beendet worden sei, sei auch nicht vorgetragen, dass der Kläger sodann eine solche Klausel vereinbart hätte und bereit gewesen wäre, eine entsprechende Prämie zu zahlen.
Gegen dieses – den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 08.06.2023 zugestellte (BI. 359 d.A.) – Urteil legte der Kläger mit Schriftsatz vom 04.07.2023 – am 05.07.2023 beim Oberlandesgericht Frankfurt a.M. eingegangen – Berufung ein (BI. 392f. d.A.). Mit weiterem Schriftsatz vom 08.09.2023 (BI. 408ff. d.A.) begründete der Kläger die Berufung binnen der nachgelassenen Frist.
Zur Begründung führt der Kläger aus, das angefochtene Urteil beruhe auf Rechtsfehlern. Ferner würden die nach § 529 ZPO zugrunde zulegenden Tatsachen die angefochtene Entscheidung nicht rechtfertigen. Einen Hinweis darauf, dass das Gericht – entgegen vorheriger Hinweise – die Klage abzuweisen gedenkt, habe der Kläger nicht erhalten.
Der Kläger sei berufsunfähig im Sinne der Versicherungsbedingungen. Er sei aufgrund seiner beidseitigen Schwerhörigkeit nicht mehr der Lage, seinen zuletzt ausgeübten Beruf als Kapitän zur See, so, wie er ohne Beeinträchtigung ausgestaltet gewesen sei, auszuüben. Unzutreffend sei die Schlussfolgerung des Landgerichts, dass die teilweise Kompensation der Schwerhörigkeit des Klägers durch das Tragen von Hörgeräten – und damit das Noch-Erreichen der Anforderung der Maritime-Medizin-Verordnung – dazu führe, dass keine Berufsunfähigkeit vorläge. Zwar könne die Verwendung von Hilfsmitteln, wie z.B. Hörgeräten, den Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit abwenden. Dafür müsse die Verwendung des Hilfsmittels aber auf einfache und gefahrlose Weise und die Arbeit ohne Qualitätseinbußen möglich sein. Die Verwendung von Hörgeräten sei bei dem Beruf des Klägers weder auf einfache und gefahrlose Weise noch ohne Qualitätseinbußen möglich. Der Beruf des Klägers als Kapitän zur See bei einem Containerschiff erfordere allerhöchste Präzision, Flexibilität und ständige Einsatzbereitschaft allerorts, die bei der Verwendung von Hörgeräten nicht erreicht werden könne. Das Anlegen der Hörgeräte könne im Gefahrenfall zu nicht hinnehmbaren Zeitverlusten mit Gefahren für Leib, Leben und Eigentum Dritter führen. Zudem sei es mit den vielfältigen Aufgabengebieten des Kapitäns auf einem Containerschiff nicht zu vereinbaren, dass die Hörgeräte mehrmals täglich – den erheblich unterschiedlichen Anforderungen auf einem Containerschiff entsprechend – eingestellt werden müssten. Hinzu komme, dass ein technischer Defekt der Hörgeräte nicht ausgeschlossen werden könne, nicht einmal durch das mit sich Führen eines Ersatzgerätes.
Fehlerhaft sei auch die – für den Kläger völlig überraschende – Bewertung des Landgerichts, die rechtliche Unmöglichkeit, den Beruf weiter ausführen zu können, führe nicht zu einer mittelbaren Berufsunfähigkeit. § 172 Abs. 2 WG und die Vertragsbedingung enthielten die Formulierung, dass die Berufsunfähigkeit „infolge“ Krankheit etc. eintreten müsse. Dies erfordere Kausalität zwischen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und der Unfähigkeit, den Beruf weiter auszuüben. Hier könne der Kläger infolge seiner Schwerhörigkeit nicht mehr arbeiten. Auch der Hinweis des Landgerichts auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 07.03.2007 verfange nicht. Es sei zwar richtig, dass der Bundesgerichtshof es in dem vorgenannten Einzelfall abgelehnt habe, eine Berufsunfähigkeit der dortigen Klägerin bereits deshalb anzunehmen, weil sie von ihrem Dienstherrn in den Ruhestand versetzt worden sei. Der Kläger verlange hingegen nicht, Berufsunfähigkeit anzuerkennen, weil ihm Seedienstuntauglichkeit bescheinigt worden sei.
Schließlich verkenne das Landgericht, dass der Einwand der Beklagten, der Kläger dürfe sich nach § 242 BGB nicht auf eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit berufen, weil es ein spezielles Produkt zur Seedienstuntauglichkeit am Markt gäbe, nicht zur Klageabweisung geeignet sei. Das Landgericht habe insoweit zu Unrecht unterstellt, dass es sich bei dem ehemaligen Berater des Klägers um einen völlig unabhängigen Makler gehandelt habe, der im Lager des Klägers stehe. Dies sei falsch. Der ehemalige Berater des Klägers sei ein selbstständiger Handelsvertreter der B Finanzdienstleistungen AG. Für die Beratung und Produktvermittlung erhielten die Handelsvertreter eine Provision aus der Courtage des Unternehmens, dessen Produkt vermittelt worden sei. B habe 2009 den unabhängigen Finanzmakler F, dessen Gründer und Gesellschafter unter anderem die Beklagte gewesen sei, übernommen. Unbenommen dessen habe das Landgericht verkannt, dass es auf diesen ersten Vertragstext nicht ankomme. Der streitgegenständliche Versicherungsvertrag sei von der Generalagentur der Beklagten begleitet worden. Dort habe der Kläger sich neu beraten und den bestehenden Versicherungsschutz überprüfen lassen. Es sei unstreitig, dass die Generalagentur der Beklagten den bei der Beklagten bestehenden Versicherungsschutz überprüft und dem Kläger im Anschluss zu dem streitgegenständlichen Vertrag geraten habe. Unstreitig sei ebenfalls, dass kein Hinweis auf ein spezielleres Produkt zur Seedienstuntauglichkeit erfolgt sei. Dass der Kläger einem fiktiven Rat der Generalagentur der Beklagten, einen Vertrag mit Seedienstuntauglichkeit abzuschließen, gefolgt wäre, entspräche dem Grundsatz des beratungsgerechten Verhaltens auf Seiten des Klägers, den das Landgericht ebenfalls unbeachtet gelassen habe. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger einem solchen Rat nicht gefolgt wäre, gebe es nicht.
Der Kläger hat zunächst beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 34.920,56 € (rückständige Renten ab 01.10.2019 bis zur Klageerhebung) nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 4.365,07 € seit dem 02.10.2019, aus einem Betrag von 4.365,07 € seit dem 02.11.2019, aus einem Betrag von 4.365,07 € seit dem 02.12.2019, aus einem Betrag von 4.365,07 € seit dem 02.01.2020, aus einem Betrag von 4.365,07 € seit dem 02.02.2020, aus einem Betrag von 4.365,07 € seit dem 02.03.2020, aus einem Betrag von 4.365,07 € seit dem 02.04.2020 sowie aus einem Betrag von 4.365,07 € seit dem 02.05.2020 zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ab dem 01.06.2020 aus der Berufsunfähigkeitsversicherung zur Versicherungsnummer … eine monatliche Rente in Höhe von derzeit 4.365,07 E, ab dem 01.10.2020 jeweils zuzüglich Dynamisierung und Überschussbeteiligung, jeweils fällig zum ersten eines Monats längstens für die Dauer der Berufsunfähigkeit bis zum 01.10.2036 zu zahlen,
3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.026,- € (gezahlte Beiträge ab 01.10.2019 bis zur Klageerhebung) nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 253,25 € seit dem 02.10.2019, aus einem Betrag von 253,25 € seit dem 02.11.2019, aus einem Betrag von 253,25 € seit dem 02.12.2019, aus einem Betrag von 253,25 € seit dem 02.01.2020, aus einem Betrag von 253,25 € seit dem 02.02.2020 aus einem Betrag von 253,25 € seit dem 02.03.2020, aus einem Betrag von 253,25 € seit dem 02.04.2020 sowie aus einem Betrag von 253,25 € seit dem 02.05.2020 zu zahlen,
4. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger ab dem 01.06.2020 von der Verpflichtung zur Beitragszahlung für die Berufsunfähigkeitsversicherung zur Versicherungsnummer … zu befreien, und zwar längstens für die Dauer der Berufsunfähigkeit bis zum 01.10.2036,
5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.100,51 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.02.2020 zu zahlen, sowie hilfsweise, den Rechtsstreit an das Landgericht Frankfurt am Main zurückzuverweisen.
Mit Schriftsatz vom 12.03.2025 (BI. 107f. d.e.A.) beantragt der Kläger bezüglich des Antrags Ziffer 2 nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ab dem 01.06.2020 aus der Berufsunfähigkeitsversicherung zur Versicherungsnummer … eine monatliche Rente in Höhe von derzeit 4.365,07 € jeweils fällig zum ersten eines Monats längstens für die Dauer der Berufsunfähigkeit bis zum 01.10.2036 zu zahlen, sowie weiter festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.10.2020 die aus der Berufsunfähigkeitsversicherung zur Versicherung Nr. … zu zahlende Rente jeweils zuzüglich Dynamisierung und Überschussbeteiligung, längstens für die Dauer der Berufsunfähigkeit bis zum 01.10.2036 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil unter Vertiefung und Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
Soweit der Kläger nunmehr zur unmittelbaren Berufsunfähigkeit vortragen lasse, werde dieser Vortrag als verspätet gerügt, ebenso etwaige Beweisangebote hierfür. Erstinstanzlich habe der Kläger dazu vortragen lassen, dass eine Leistungserweiterung im Sinne einer Seedienstuntauglichkeitsklausel nicht vereinbart gewesen sei. Zum Gesundheitszustand des Klägers und die Auswirkungen auf seinen Beruf habe er vortragen lassen, dass eine Versorgung mit Hörgeräten erforderlich gewesen sei, weil er die Anforderung an die Seediensttauglichkeit nicht mehr erfüllt habe. Lediglich zum Beweis dafür, dass ihm bescheinigt worden wäre, dass er seinen Beruf seit dem 23.09.2019 auf Dauer nicht mehr ausüben könne und seedienstuntauglich sei, sei hilfsweise die Einholung des Sachverständigengutachtens angeboten worden und nochmals dazu, dass die Maritime-Medizin-Verordnung keine Kompensation durch Hörhilfen zulasse. Sie bestreite, dass dem Kläger auch mit Verwendung der Hörgeräte die Tätigkeit ohne Qualitätseinbußen nicht mehr möglich gewesen wäre. Sie bestreite, dass die Verwendung von Hörgeräten zu einer Gefahr bzw. Zeitverlusten führen könne.
Es liege auch keine „mittelbare“ Berufsunfähigkeit vor. Die rechtliche Unmöglichkeit führe entgegen der Behauptung des Klägers nicht zu einer mittelbaren Berufsunfähigkeit. Im hier streitgegenständlichen Sachverhalt sei es dem Kläger gerade möglich, die Beeinträchtigung durch Verwendung von Hörgeräten zu kompensieren. Der damalige Makler, Herr C, habe dem Kläger dazu geraten, den Versicherungsvertrag bei der Versicherung1 genau wegen der Klausel zur Seedienstuntauglichkeit nicht zu kündigen und deshalb auch keinen Versicherungswechsel vorzunehmen. Der Kläger habe sich allerdings gegen den Rat des Maklers für einen Versicherungswechsel entschieden. Deshalb bestreite sie ausdrücklich, dass der Kläger dem Rat des ehemaligen Maklers gefolgt wäre. Sie bestreite auch weiterhin, dass durch den Versicherungsvermittler der Beklagten kein Hinweis auf eine speziellere Absicherung mit einer Klausel zur Seedienstuntauglichkeit erfolgt wäre. Grundsätzlich habe hierzu auch keine Veranlassung bestanden, da die Beklagte solche Versicherungen überhaupt nicht anbiete und der Kläger hierüber auch Bescheid gewusst habe.
II.
A. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, sowie begründet.
Die Änderung der Anträge durch den Kläger stellt eine privilegierte Klageänderung im Sinne des 264 Nr. 2 ZPO dar. Bei dem Übergang von einem Leistungs- auf einen Feststellungsantrag – oder umgekehrt – handelt es sich um eine qualitative Änderung i.S.d. S 264 Nr. 2 ZPO (BGH, Urteil vom 12.05.1992, VI ZR 118/91, juris; Greger in Zöller ZPO, 35. Aufl., § 264 Rn. 3b).
Der Kläger weist auch das notwendige Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO auf, da die Leistungspflicht der Beklagten sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach im Streit steht. Dem Kläger ist es – mangels Einblick in die internen Berechnungsgrundlagen der Beklagten – auch nicht möglich, den Rentenzuwachs durch Überschussbeteiligung konkret zu beziffern, sodass der Grundsatz des Vorrangs der Leistungsklage vorliegend nicht zum Tragen kommt.
B. Die Berufung hat auch aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang weit überwiegend Erfolg.
Dem Kläger steht die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente i.H.v. 4.205,22 € monatlich zzgl. Verzugszinsen für den Zeitraum Oktober 2019 bis einschließlich Mai 2020 zu (s. Ziffer 1). Denn der Kläger ist aufgrund Kräfteverfalls dauerhaft berufsunfähig i.S.d. Ziffer I Nr. 2.1 der Tarifbestimmungen geworden (s. Ziffer 1a), wobei keine Kompensation durch Hilfsmittel möglich ist (s. Ziffer 1b). Eine Dynamisierung der Berufsunfähigkeitsrente zum 01.10.2019 ist nicht eingetreten (s. Ziffer 1d). Ein Anspruch des Klägers auf Rentenzuwachs durch Überschussbeteiligung für den Zeitraum ab dem 01.10.2020 besteht (s. Ziffer 1e).
Ferner steht dem Kläger die Rückzahlung der von ihm an die Beklagte in dem Zeitraum vom 01.10.2019 bis 01.06.2020 geleisteten Beiträge i.H.v. 2.026,- € zzgl. Zinsen zu (s. Ziffer 2). Diese Ansprüche sind nicht nach § 242 BGB ausgeschlossen (s. Ziffer 3). Dem Kläger steht überdies auch ein Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu (s. Ziffer 4).
1. Dem Kläger steht gemäß Ziffer I. 1.1 b) der Tarifbestimmungen die Zahlung der versicherten Berufsunfähigkeitsrente zu.
a) Der Kläger ist infolge Kräfteverfalls vollständig und dauerhaft berufsunfähig.
Gemäß Ziffer I Nr. 2.1 der Tarifbestimmungen (Anlagenband Kläger) liegt eine vollständige Berufsunfähigkeit vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich 6 Monate ununterbrochen außerstande ist, seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen ausgestaltet war, auszuüben.
In nicht zu beanstandender Weise hat das Landgericht festgestellt, dass es sich bei der Schwerhörigkeit des Klägers um einen Kräfteverfall i.S.d. o.g. Tarifbestimmung handelt.
Berufsunfähigkeit setzt ferner voraus, dass der Versicherte infolge seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen an der Ausübung seines Berufes gehindert wird. Die Einschränkung der Berufsausübung muss also kausal auf den gesundheitlichen Zustand des Versicherten zurückzuführen sein. Die notwendige Kausalität ist zu bejahen, wenn Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall am Anfang einer Kausalkette stehen, die dann – über den Entzug etwa von Fahr- oder Gewerbeerlaubnis – zu einer Berufsunfähigkeit führt (OLG Hamm, Urteil vom 11.2.1994, 20 U 151/93; Langheid/Wand/Dörner, 3. Aufl. 2024, VVG § 172 Rn. 138-140; Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 4. Aufl. 2020, Kapitel 6, Rn. 129-134).
Bedingungsgemäß erforderlich („infolge“) ist nur eine Kausalität zwischen der Erkrankung und der Berufsunfähigkeit. Diese liegt aber sowohl in rechtlicher Hinsicht als auch nach dem Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers bereits bei gestufter Kausalität und damit auch dann vor, wenn die Krankheit Grund für die Rücknahme der für die Berufsausübung erforderlichen Zulassung ist und diese die Weiterarbeit im Beruf verhindert. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird deshalb davon ausgehen, dass auch in einem solchen Fall Versicherungsschutz besteht. Der ihm erkennbare Sinn der Klausel steht dem nicht nur nicht entgegen; er stützt das aus dem Wortlaut abgeleitete Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers sogar. Zielsetzung des Vertrages ist es, bei einem durch Krankheit verursachten, berufsbedingten Einkommenswegfall die wirtschaftliche Existenzgrundlage und den damit verbundenen sozialen Status möglichst weitgehend zu erhalten. Das Bedürfnis nach diesem vereinbarten Versicherungsschutz besteht aber unabhängig davon, ob der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten kann oder nicht arbeiten darf, weil ihm aus gesundheitlichen Gründen die dafür erforderliche Lizenz entzogen worden ist, in identischer Weise (Prölss/Martin/Lücke, VVG, 32. Aufl. 2024, § 172 VVG, Rn. 43-44).
Ausweislich der – insoweit auch nicht angegriffenen – Feststellungen des Landgerichts ist bei dem Kläger die Seedienstuntauglichkeit im Sinne von Ziffer 3.1 der Anlage zu § 3 MariMedV festgestellt worden. Die Seedienstuntauglichkeit wurde dabei mit der am 23.09.2019 festgestellten Schwerhörigkeit des Klägers begründet. Diese wurde von den gerichtlichen Sachverständigen auch bestätigt. Den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen D und E zu dem Hörvermögen des Klägers, die auf einer eingehenden Exploration des Klägers beruhen und welche auch von den Parteien nicht angegriffen wurden, schließt sich der Senat an.
Gemäß § 11 S. 1 Seearbeitsgesetz darf als Besatzungsmitglied nur tätig werden, wer seediensttauglich ist.
Die Einschränkung der Berufsausübung – in Form der Seedienstuntauglichkeit – ist dabei auch kausal auf den Kräfteverfall des Klägers zurückzuführen. Hier steht die Schwerhörigkeit des Klägers am Anfang der Kausalkette, die schließlich zu seiner Berufsunfähigkeit aufgrund der festgestellten Seeuntauglichkeit führt. Folglich ist dem Kläger die (weitere) Ausübung seines bis zum 23.09.2019 (Jahreszahl korrigiert – die Red.) ausgeübten Berufes als Kapitän bzw. nautischer Offizier im Decksdienst auf einem Containerschiff infolge seiner Schwerhörigkeit als Kräfteverfall dauerhaft unmöglich geworden.
Die in dem angegriffenen Urteil in Bezug genommene Rechtsprechung dcs Bundesgerichtshofes (Urteil vom 07.03.2007, IV ZR 133/06, juris) trägt die Argumentation des Landgerichts nicht.
In dem dort zugrundeliegenden Verfahren formulierte der Bundesgerichtshof zwar, dass eine auf dem Eintritt in den Ruhestand beruhende „rechtliche Unmöglichkeit“ den bisherigen Beruf weiterhin auszuüben, für die Annahme einer Berufsunfähigkeit nach den maßgeblichen Allgemeinen Bedingungen des zugrundeliegenden Versicherungsverhältnisses nicht per se genüge. Er führte allerdings im Folgenden weiter aus, dass die – zur Dienstunfähigkeit eingeholten – Sachverständigengutachten keine Krankheit im engeren Sinne festgestellt hätten und dass das Berufungsgericht hierzu weitere Feststellungen zu treffen haben werde. Aus diesem Urteil ergibt sich damit lediglich, dass eine rechtliche Unmöglichkeit zur Berufsausübung, die ihren Ursprung nicht in einer Krankheit, Köperverletzung oder Kräfteverfall hat, u. U. nicht geeignet ist, eine privatrechtliche Berufsunfähigkeit zu begründen. So liegt der Sachverhalt hier aber gerade nicht, da die Seeuntauglichkeit in der Schwerhörigkeit als Kräfteverfall begründet ist.
Es ist ferner in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass, soweit aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen bei weiterer Berufsausübung Gefahrenlagen entstehen können, eine Berufsunfähigkeit im privatrechtlichen Sinnen angenommen werden kann (s. OLG Koblenz, Urteil vom 04.03.2011, 10 U 469/10, juris, zu Epilepsie bei einem Schreiner, der schwere Maschinen zu bedienen hat; OLG München, Urteil vom 20.04.2007, 25 U 4246/06, juris, zu Alkoholismus bei einem Gastwirt; OLG Hamm, Urteil vom 11.02.1994, 20 U 151/93, juris, zu Epilepsie und Fahrverbot bei einem Handelsvertreter). Wenn sich dies in einer gesetzlich normierten Vorschrift zur Berufsausübung – wie § 11 SeeArbG – manifestiert, ist dieser Grundsatz erst recht heranzuziehen.
Es kommt daher insoweit auch nicht darauf an, ob – was zwischen den Parteien streitig ist – das Anlegen/Tragen/Einstellen der Hörgeräte den Kläger in seiner Tätigkeit als Kapitän behindern würde, da es schon aus Rechtsgründen nach Ziffer 3.4 der Anlage I MariMedV unzulässig ist.
b) Der Kläger vermag den Versicherungsfall auch nicht durch das Nutzen von Hilfsmitteln abzuwenden.
Zwar kann ein Versicherungsnehmer im Einzelfall zur Verwendung von Hilfsmitteln (wie Seh- oder Hörhilfen) schon nach § 242 BGB verpflichtet sein. Die Verwendung technischer Hilfsmittel nach § 242 BGB ist dabei zumutbar, wenn diese auf einfache und gefahrlose Art und Weise geeignet sind, den Versicherungsfall abzuwenden oder – wenn er bereits eingetreten ist – wieder zu beseitigen. Solche Maßnahmen kommen aber nur in Betracht, soweit mit ihnen eine Arbeit ohne Qualitätseinbußen möglich ist (OLG Dresden, Urteil vom 27.03.2018, 4 U 1519/17; OLG Saarbrücken, Urteil vom 25.01.2006, 5 U 28/05; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 28.08.2002, 7 U 72/99; Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 4. Aufl. 2020, Kapitel 10, Rn. 107-110; Prölss/Martin/Lücke, VVG, 32. Aufl. 2024, § 172 VVG, Rn. 43-44).
Zwar ist der Beklagten zuzugestehen, dass der Kläger – nach den Ausführungen der Sachverständigen – bei Nutzung von Hörgeräten die in der Maritime-Medizin-Verordnung aufgenommenen Werte einzuhalten vermag.
Dies führt allerdings nicht dazu, dass der Kläger seinen Beruf als Kapitän im Decksdienst ausüben kann. Denn das Tragen von Hörhilfen ist nach Ziffer 3.4 der Anlage I MariMedV bei Besatzungsmitgliedern des Dienstzweiges Decksdienst nicht zulässig.
Auch das Tragen von Hörhilfen durch den Kläger vermag folglich den Versicherungsfall – nämlich die gesetzlich untersagte Berufsausübung nach § 11 Seearbeitsgesetz aufgrund Seedienstuntauglichkeit – nicht abzuwenden.
c) Die Parteien haben ausweislich Ziffer I. 2.1 der Tarifbestimmungen vereinbart, dass eine Berufsunfähigkeit nicht vorliegt, wenn der Versicherte in zumutbarer Wiese eine andere Tätigkeit konkret ausübt, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung hinsichtlich Vergütung und sozialer Wertschätzung vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung entspricht. Es sei nicht zumutbar, dass die Tätigkeit zu Lasten der Gesundheit gehe oder dass das jährliche Bruttoeinkommen 20 % oder mehr unter dem Bruttoeinkommen im zuletzt ausgeübten Beruf vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung liege.
Zwar hat die Beklagte den Kläger zunächst auf die von ihm seit dem 14.09.2020 ausgeführte Tätigkeit konkret verwiesen. Daran hat sie dann allerdings – nach informatorischer Anhörung des Klägers und Vorlage von Gehaltsnachweisen – ausdrücklich nicht mehr festgehalten (s. Schriftsatz vom 04.05.2021, BI. 181 d. A.).
d) Dem Kläger steht der Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitsrente ab dem 01.10.2019 lediglich in Höhe von 4.205,22 € ohne weitere Dynamisierung zu.
Ausweislich des Versicherungsscheins haben die Parteien die Dynamisierung der Beiträge nach dem Modus P vereinbart. Gemäß S 2 Abs. 1 der „Zusatzbedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung mit Dynamik nach Modus P“ (Stand 01/2008) erhöht sich neben dem Beitrag auch die Versicherungsleistung.
§ 5 der „Zusatzbedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung mit Dynamik nach Modus P“ lautet wie folgt:
„Wann werden Erhöhungen ausgesetzt?
(1) Die Erhöhung entfällt rückwirkend, wenn Sie ihr innerhalb eines Monats widersprechen.
(2) Sollten Sie mehr als zweimal hintereinander von der Erhöhungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen, erlischt Ihr Recht auf weitere Erhöhungen.; es kann jedoch mit unserer Zustimmung neu begründet werden.
(3) Solange wegen Berufsunfähigkeit Ihre Beitragszahlungspflicht ganz oder teilweise entfällt, erfolgen keine Erhöhungen.“
Ausweislich Ziffer I.1. 1. a) der Tarifbestimmungen (Anlagenband Kläger) wird als Versicherungsleistung die volle Befreiung von der Beitragszahlungspflicht seitens der Beklagten erbracht. Gemäß Ziffer l. 1.2 der Tarifbestimmungen entsteht der Anspruch auf die versicherten Leistungen grundsätzlich mit Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Hier wurde die Seeuntauglichkeit am 23.09.2019 festgestellt, sodass dem Kläger die versicherten Ansprüche mit Ablauf des September 2019 – folglich noch vor dem 01.10.2019 – zustehen und er somit bereits ab dem Monat Oktober 2019 keiner Beitragszahlungspflicht mehr unterlag. Gemäß S 5 Abs. 3 der „Zusatzbedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung mit Dynamik nach Modus P“ trat die Dynamisierung der Beiträge und der Versicherungsleistung zum 01.10.2019 demnach nicht mehr ein.
Entgegen der klägerischen Auffassung umfasst die Regelung gemäß § 5 Abs. 3 der „Zusatzbedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung mit Dynamik nach Modus P“ nicht lediglich die Beiträge des Klägers.
Die benannten Zusatzbedingungen beziehen sich durchgehend sowohl auf die Dynamisierung der Beiträge des Klägers als auch auf die Versicherungsleistungen der Beklagten und stellen diese in einen untrennbaren Zusammenhang. So wird schon im Einleitungssatz ausgeführt:
„[…] mit der vereinbarten Dynamik erreichen Sie eine regelmäßige Erhöhung Ihres Versicherungsschutzes ohne erneute Risikoprüfung; hierfür gelten die nachfolgenden Zusatzbedingungen.“. Es folgen sodann in den §§ 1 – 4 Ausführungen zu den Maßstäben der Erhöhung der Beiträge sowie der Versicherungsleistungen und den Zeitpunkt der Erhöhung beider.
Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird hieraus bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs auch ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse ohne weiteres entnehmen können, dass die Leistungen der Beklagten auf eine Berufsunfähigkeitsrente im Leistungsfall keiner Dynamisierung unterliegen. Zu diesem Verständnis wird er auch deswegen gelangen, weil die Bedingungen der Beklagten die Dynamisierung der Leistungsansprüche durchgängig mit einer entsprechenden Erhöhung der Beiträge verbinden und damit zum Ausdruck bringen, dass das eine Bedingung für das andere ist. Es liegt angesichts dessen für einen verständigen Versicherungsnehmer ohne weiteres auf der Hand, dass ihn die Befreiung von der Beitragszahlungspflicht während des Leistungszeitraums auch von der weitergehenden Dynamisierung der Berufsunfähigkeitsrente ausschließt und dass das Leistungsversprechen der Beklagten grundsätzlich auf die Beträge beschränkt ist, die bis zum Eintritt der Berufsunfähigkeit erreicht sind (vgl. Saarländisches OLG Saarbrücken, Urteil vom 25.11.2009, 5 U 116/09 – 30, juris, Rn. 59 ff.; OLG Dresden, Beschluss vom 31.03.2020, 4 U 2848/19, juris, Rn. 4 ff.).
Soweit der Kläger der Auffassung ist, es würde gemäß Ziffer I 1.1 c) der Tarifbestimmungen eine garantierte Rentensteigerung im Leistungsfall greifen, kann dem nicht gefolgt werden.
Ausweislich der genannten Regelung „kann“ bei Vertragsabschluss zusätzlich vereinbart werden, dass sich nach Eintritt der Berufsunfähigkeit die Berufsunfähigkeitsrente jährlich um einen festen Prozentsatz erhöht. Für eine solche zusätzliche Vereinbarung finden sich allerdings in dem Versicherungsschein keine Hinweise. Dort finden sich lediglich – neben der bereits ausgeführten „Dynamik“ – die Regelungen, dass eine Berufsunfähigkeitsversicherung (Tarif1) abgeschlossen und die Standardregelung gelte. Bzgl. der Überschussverwendung wurde ferner vereinbart, dass nach Eintritt der Berufsunfähigkeit ein Rentenzuwachs erfolgen solle. Die Vereinbarung einer jährlichen Erhöhung der Berufsunfähigkeitsrente zu einem festen Prozentsatz im Leistungsfall findet sich hingegen nicht.
Daher steht dem Kläger – ohne Dynamisierung – bezüglich Ziffer 1 des Klageantrages lediglich eine monatliche Rente i.H.v. 4.205,22 € (s. BI. 54 d. A.) zu. Dies ergibt für den Zeitraum Oktober 2019 bis einschließlich Mai 2020 33.641 €.
e) Ferner steht dem Kläger gemäß Ziffer l. 1.8 i.V.m. Ziffer II 3. der Tarifbestimmungen die Überschussbeteiligung durch Rentenzuwachs zu.
f) Dem Kläger stehen auch die in dem Klageantrag zu 1) geltend gemachten Zinsen jeweils für die Zeiträume vom 02.10.2019 bis 02.05.2020 i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB zu. Aufgrund der Leistungsverweigerung im Schreiben vom 17.12.2019 befand sich die Beklagte auch ohne weitere Mahnung durch den Kläger im Verzug gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB.
2. Dem Kläger steht ferner die Rückzahlung der von ihm an die Beklagten im Zeitraum vom 01.10.2019 bis 10.06.2020 geleisteten Beiträge samt Verzinsung i.H.v. 5 % jährlich gemäß Ziffer I 1.6 der Tarifbestimmungen zu. Der Kläger hat unstreitig 253,25 € monatlich an die Beklagte im Zeitraum von Oktober 2019 bis einschließlich Mai 2020, d.h. insgesamt 2.026,- €, geleistet.
3. Die Ansprüche des Klägers sind nicht nach § 242 BGB aufgrund rechtsmissbräuchlichen bzw. widersprüchlichen Verhaltens ausgeschlossen.
Zwar kann eine Rechtsausübung dann unzulässig sein, wenn sie mit einem früheren Verhalten in Widerspruch steht, welches kein schutzwürdiges Vertrauen des anderen Teils begründet hat, der Berechtigte jedoch aus seinem früheren Verhalten Vorteile gezogen oder sich hierzu in einen „unlösbaren Widerspruch“ gesetzt hat. Da aber nicht schon jedes widersprüchliche Verhalten beanstandet werden darf, ist eine unzulässige Rechtsausübung nur in besonderen Ausnahmefällen anzunehmen (BeckOK BGB/Sutschet, 72. Ed. 1.11.2024, § 242 BGB, Rn. 134-137).
Der Senat vermag darin, dass der Kläger zunächst mit einer anderen Versicherung eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit Seeuntauglichkeitsklausel unterhielt und sodann bei der Beklagten zwei aufeinanderfolgende Berufsunfähigkeitsversicherung ohne eine solche Klausel abschloss und nunmehr infolge eines Kräfteverfalls berufsuntauglich geworden ist – wobei ihm seine Berufsausübung aufgrund Seeuntauglichkeit nicht mehr gestattet ist – kein widersprüchliches Verhalten zu erkennen.
Selbst wenn man – der Beklagten folgend – in diesem Verhalten einen Widerspruch sieht, hat der Kläger daraus keinen Vorteil erlangt. Die Seeuntauglichkeitsklausel dient in der Versicherungswirtschaft im Wesentlichen dazu, dass sich der Versicherer der amtlich festgestellten Seeuntauglichkeit ohne eigene Prüfung unterwirft – dafür hat der Versicherungsnehmer ggf. kürzere Laufzeiten und höhere Beiträge in Kauf zu nehmen (vgl. Senat, Urteil vom 20.03.2003, 3 U 102/02, juris; Ernst, in Ernst/Rogler, Berufsunfähigkeitsversicherung, 2. Aufl. 2024, Rn. 166; Nauhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 4. Aufl. 2020, Rn. 256). Durch Aufgabe der Seeuntauglichkeitsklausel hat der Kläger insoweit diesen Vorteil – die Unterwerfung des Versicherers unter die behördliche Entscheidung in Bezug auf das Vorliegen einer Seeuntauglichkeit – hingegen aufgegeben.
Es ist auch kein besonders schutzwürdiges Interesse der Beklagten erkennbar. Sie konnte – und hat vorliegend auch – das Vorbringen des Klägers zur Berufsunfähigkeit eingehend prüfen und bestreiten. Forner bietet sie keine Berufsunfähigkeitsversicherung mit Seeuntauglichkeitsklausel an, hatte aber von dem Beruf des Klägers ohne Zweifel Kenntnis, sodass sie auch insoweit nicht in besonderem Maße schutzwürdig erscheint.
4. Dem Kläger steht auch ein Anspruch auf Erstattung der außergerichtlich angefallenen Kosten seiner Prozessvertreterin gemäß den §§ 280 Abs. 3, 286 ZPO zu.
Die Kosten außergerichtlicher Rechtsverfolgung sind gemäß den §§ 286, 286 ZPO zu erstatten, soweit sie nach Eintritt des Verzuges aus Sicht des Forderungsgläubigers zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (BVerfG, Beschluss vom 07.06.2023, 2 BvR 2139/21, juris, Rn. 20ff.; BGH, Urteil vom 17.09.2015, IX ZR 280/14, juris, m. 16; Urteil vom 01.02.1974, IV ZR 2/72, VersR 1974, 639, 642; Grüneberg, BGB, 84. Aufl. 2025, § 286 Rn. 45).
Aufgrund der Leistungsverweigerung im Schreiben vom 17.12.2019 befand sich die Beklagte auch ohne weitere Mahnung durch den Kläger im Verzug gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Die außergerichtliche Rechtsverfolgung war für den Kläger zur Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).