Nutzungsausfallentschädigung nach Verkehrsunfall
Steht dem Geschädigten aufgrund eines fremdverschuldeten Unfalls sein Kfz nicht zur Verfügung, hat dieser unter Umständen einen Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung. Nutzungsausfall liegt demnach vor, wenn der Wagen nach einem Unfall nicht mehr nutzbar ist und der Betroffene auf einen Mietwagen verzichtet. Wegen der Nichtbenutzbarkeit des Fahrzeuges kann der geschädigte in einem solchen Fall eine Entschädigung in Geld verlangen. Dennoch treten bei der Einforderung des Rechtsanspruchs häufig Probleme auf. Dies liegt vor allem an den gegnerischen Versicherungen, die Schadenspositionen wie Nutzungsausfall zu gerne beanstanden. Zudem kann auch die eigene Kaskoversicherung zum Problem werden.
Dauer und Berechnung des Nutzungsausfalls
Grundsätzlich richtet sich die Dauer des Nutzungsausfalls nach der tatsächlichen Ausfalldauer des Kfz. Dabei wird davon ausgegangen, dass der Wagen unverzüglich einer fachgerechten Reparatur unterzogen wird. Häufig wird der Nutzungsausfallzeitraum falsch berechnet, da die Dauer der Nutzungsausfallentschädigung mit dem Unfallzeitpunkt beginnt. So ist der im Gutachten angegebene Reparaturzeitraum nicht mit der Dauer der Nutzungsausfallentschädigung identisch. In aller Regel ist auch der Zeitraum vom Unfalldatum bis zur Begutachtung durch den Sachverständigen zu vergüten. Darüber hinaus wird dem Geschädigten eine angemessene Überlegungsfrist für die Entscheidung, ob er eine Reparatur oder eine Ersatzbeschaffung möchte, zugestanden. Um die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung zu berechnen wird bei privat genutzten Fahrzeugen die Tabelle von Sander/Danner/Küppersbusch/Seifert/Kuhn verwendet. Nach dieser Tabelle wird für die verschiedenen Fahrzeugtypen die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung pro Tag bestimmt. Je nach Alter und Modell des Kfz ergeben sich Tagessätze zwischen 23 und 175 Euro.
Die Vorfinanzierung der Reparatur
Nach schwerwiegenden Beschädigungen am Wagen kann es schnell passieren, dass der Geschädigte die Reparatur nicht vorfinanzieren kann. In einem solchen Fall lässt sich die Kfz-Haftpflichtversicherung extrem viel Zeit, um den Schaden zu regulieren. Bis zur tatsächlichen Regulierung sei es nun die Pflicht des Geschädigten, zur Vorfinanzierung der Reparatur einen Kredit aufzunehmen. Nach einer Entscheidung des OLG Düsseldorf (Urteil vom 24.5.2011, Az. I-1 U 220/10) ist ein Unfallgeschädigter jedoch nicht verpflichtet, ein Darlehen zur Vorfinanzierung aufzunehmen. Sofern der Geschädigte gleich nach dem Unfall mitteilt, dass er die Reparatur nicht vorfinanzieren könne, geht dies zu Lasten der Versicherung.
Nutzungsausfall und die Vollkasko
Oftmals wollen die Haftpflichtversicherungen auch verlangen, dass der Geschädigte aufgrund seiner Schadensminderungspflicht die Vollkaskoversicherung in Anspruch nimmt. Hierbei wird dann gerne argumentiert, dass der Verlust an Schadenfreiheitsrabatt geringer als der zusätzliche Nutzungsausfall sei. Bei dieser Argumentation wird allerdings der Sinn und Zweck der Vollkaskoversicherung verkannt. Eine solche Versicherung wird ausschließlich zur privaten Vorsorge abgeschlossen und dient keineswegs zur Entlastung des Schädigers. Eine vorläufige Abrechnung über die Vollkaskoversicherung ist lediglich in besonderen Ausnahmefällen in Betracht zu ziehen. Die Inanspruchnahme eigener Versicherungen verschlechtert jedenfalls die Chancen, auch in Zukunft noch günstigen Versicherungsschutz kaufen zu können. Aus diesem Grund muss der Geschädigte nach der Ansicht des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek (Urteil vom 4. April 2011, 712 C 90/11) die Reparatur auch dann nicht vorfinanzieren, wenn er dazu in der Lage wäre.