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Nachweis Fahrzeugbeschädigung durch unmittelbare Einwirkung von Sturm

Sturmtief „Ylenia“ fegt über Nürnberg hinweg und hinterlässt einen Transporter mit mysteriösen Schäden. Doch der Besitzer scheitert vor Gericht mit seiner Forderung nach Versicherungsleistung. War es wirklich der Sturm oder doch etwas anderes? Ein Sachverständiger gibt Rätsel auf.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth hat keine Aussicht auf Erfolg.
  • Der Kläger konnte nicht nachweisen, dass der Schaden an seinem Fahrzeug durch einen Sturm verursacht wurde.
  • Das Landgericht hat festgestellt, dass weder der genaue Zeitpunkt des Schadens noch der konkrete Standort des Fahrzeugs klar feststellbar sind.
  • Ein Sachverständigengutachten ergab, dass zwar starker Sturm herrschte, aber der Nachweis einer unmittelbaren Einwirkung auf das Fahrzeug nicht erbracht werden konnte.
  • Es gibt keine Beweiserleichterungen für den Kläger; er muss den Schaden durch Sturm im Strengbeweisverfahren nachweisen.
  • Alternative Ursachen wie Vorschäden, Vandalismus oder Gebrauchsschäden können nicht ausgeschlossen werden.
  • Der Kläger war verpflichtet, den Eintritt des Versicherungsfalls und dessen unmittelbare Einwirkung zu beweisen, was ihm nicht gelang.
  • Ohne Nachweis der Hauptforderung gibt es auch keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
  • Das Gericht empfahl dem Kläger, die Berufung zurückzunehmen, um die Gerichtskosten zu reduzieren.

Sturmschäden am Auto: Wer haftet laut Gerichtsurteil?

Sturmschaden Auto
(Symbolfoto: yevheniimoroz – 123rf.com)

Stürme können enorme Zerstörungskraft entfalten und nicht nur Gebäude, sondern auch Fahrzeuge beschädigen. Doch wer haftet, wenn ein Sturm ein Auto beschädigt? Diese Frage ist nicht immer einfach zu beantworten, denn es kommt darauf an, ob der Schaden durch unmittelbare Einwirkung des Sturms entstanden ist oder durch andere Ursachen, wie etwa durch herabfallende Gegenstände.

Hierbei spielt die Frage der „unmittelbaren Einwirkung“ eine entscheidende Rolle. Wenn der Schaden durch direkten Kontakt des Sturms mit dem Fahrzeug verursacht wurde, z.B. durch starken Wind oder Hagelkörner, ist der Zusammenhang klar. Es kann jedoch komplizierter werden, wenn der Schaden durch Umstände wie einen umstürzenden Baum oder einen herabfallenden Dachziegel verursacht wurde. In diesen Fällen muss geklärt werden, ob der Sturm den Schaden tatsächlich „verursacht“ hat oder ob es sich um eine andere unabhängige Ursache handelt.

In diesem Zusammenhang soll nun ein Gerichtsurteil vorgestellt und analysiert werden, das sich mit der Frage beschäftigt, ob ein Fahrzeug Schaden durch die „unmittelbare Einwirkung“ eines Sturms erlitten hat.

Sturmschaden am Fahrzeug und Probleme mit der Versicherung?

Sie kämpfen mit Ihrer Versicherung wegen eines Sturmschadens an Ihrem Fahrzeug? Wir verstehen die Komplexität solcher Fälle und die Schwierigkeiten, den Nachweis der unmittelbaren Einwirkung zu erbringen. Unsere Kanzlei verfügt über langjährige Erfahrung im Versicherungsrecht und kennt die rechtlichen Feinheiten. Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Falls. Wir helfen Ihnen, Ihre Rechte durchzusetzen.

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Der Fall vor Gericht


Sturm als Schadensursache: Fahrzeugbesitzer scheitert mit Teilkaskoversicherungsanspruch

Der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg hat in einem kürzlich ergangenen Beschluss (Az.: 8 U 775/24) die Berufung eines Klägers gegen ein Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth zurückgewiesen. Der Fall dreht sich um einen Streit über Ansprüche aus einer Fahrzeugversicherung für einen Kleintransporter Mercedes Benz Sprinter.

Umstrittene Schadensursache bei Sturmereignis

Der Kläger, Eigentümer des besagten Fahrzeugs, hatte bei der beklagten Versicherung eine Teilkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 150 Euro abgeschlossen. Er machte geltend, dass sein Fahrzeug zwischen dem 17. und 21. Februar 2022 infolge eines Sturms bzw. Orkans und dadurch umherfliegender Gegenstände beschädigt worden sei. Das Fahrzeug war in diesem Zeitraum in der O.-Straße in Nürnberg abgestellt.

Der Kläger forderte die Erstattung der Reparaturkosten abzüglich der Selbstbeteiligung. Die Versicherung lehnte eine Eintrittspflicht jedoch ab. Daraufhin klagte der Fahrzeugbesitzer auf Zahlung von 6.709,19 Euro sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 713,76 Euro.

Beweislast liegt beim Versicherungsnehmer

Das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies darauf hin, dass nach allgemeinen Grundsätzen dem Kläger als Versicherungsnehmer der Nachweis des Eintritts eines Versicherungsfalls oblag. Für einen Anspruch aus der Teilkaskoversicherung muss nicht nur das Vorliegen einer versicherten Naturgewalt, sondern auch deren unmittelbare Einwirkung auf das Fahrzeug bewiesen werden.

Das Gericht betonte, dass es nicht ausreicht, wenn die geltend gemachten Schäden grundsätzlich durch eine bestimmte Naturgewalt verursacht worden sein können. Vielmehr muss der Versicherungsnehmer beweisen, dass dies im konkreten Fall tatsächlich so war. Beweiserleichterungen, wie sie etwa beim Nachweis eines Diebstahls gewährt werden, kommen bei Naturgewalten nicht in Betracht.

Gutachten kann Sturmschaden nicht eindeutig belegen

Im Rahmen der Beweisaufnahme wurde ein unfallanalytisches Gutachten eingeholt. Der Sachverständige stellte fest, dass am 16. und 17. Februar 2022 das Sturmtief „Ylenia“ für die Wetterlage in Nürnberg verantwortlich war und Windstärken von 9 bis 10 erreichte. Er beschrieb die am Fahrzeug festgestellten Beschädigungen als Deformationen, Einkerbungen und Kratzspuren.

Trotz der grundsätzlichen Möglichkeit, dass die Schäden durch den Sturm verursacht wurden, konnte der Sachverständige keinen eindeutigen Nachweis erbringen. Er wies darauf hin, dass die gegen das Fahrzeug gestoßenen Gegenstände nicht dokumentiert worden seien und es sich daher auch um Vorschäden handeln könne, die von etwaigen Sturmschäden nicht abgrenzbar seien. Auch Schäden durch Vandalismus oder Gebrauchsschäden seien möglich.

Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil unterstreicht die strenge Beweislast des Versicherungsnehmers bei Naturgewalten in der Teilkaskoversicherung. Es reicht nicht aus, dass ein Schaden theoretisch durch Sturm verursacht worden sein könnte. Vielmehr muss der Versicherungsnehmer konkret nachweisen, dass der Schaden tatsächlich durch die unmittelbare Einwirkung des Sturms entstanden ist. Beweiserleichterungen, wie sie bei Diebstahl gewährt werden, finden hier keine Anwendung. Dies verdeutlicht die hohen Anforderungen an die Dokumentation und Beweisführung bei Sturmschäden.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Autobesitzer müssen Sie bei Sturmschäden besonders wachsam sein. Das Urteil verdeutlicht, dass Sie die Beweislast tragen und konkret nachweisen müssen, dass der Sturm die unmittelbare Ursache für die Schäden an Ihrem Fahrzeug war. Es reicht nicht aus, dass ein Sturm stattgefunden hat und Ihr Auto beschädigt wurde. Dokumentieren Sie daher nach einem Sturm sofort alle Schäden detailliert mit Fotos und notieren Sie den genauen Standort Ihres Fahrzeugs. Sammeln Sie wenn möglich Zeugenaussagen und offizielle Wetterdaten. Ohne diese sorgfältige Beweisführung riskieren Sie, dass Ihre Versicherung die Kostenübernahme ablehnt, selbst wenn der Schaden tatsächlich sturmbedingt war.


FAQ – Häufige Fragen

Starker Wind, heftiger Regen, Hagel – Stürme können erhebliche Schäden an Fahrzeugen verursachen. Unsere FAQ-Rubrik bietet Ihnen wertvolle Informationen zu den rechtlichen und versicherungstechnischen Aspekten von Sturm-Schäden und hilft Ihnen, im Ernstfall optimal vorbereitet zu sein.


Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Teilkaskoversicherung Sturmschäden am Fahrzeug abdeckt?

Die Teilkaskoversicherung deckt Sturmschäden am Fahrzeug unter bestimmten Voraussetzungen ab. Eine zentrale Bedingung ist das Vorliegen eines Sturms im versicherungsrechtlichen Sinne. Hierfür muss mindestens Windstärke 8 nach der Beaufort-Skala erreicht werden, was einer Windgeschwindigkeit von 62 bis 74 km/h entspricht. Bei dieser Windstärke bewegen sich große Bäume, Zweige können abbrechen und Dachziegel sich lösen.

Für den Versicherungsschutz ist es erforderlich, dass der Sturm unmittelbar auf das Fahrzeug eingewirkt hat. Dies kann beispielsweise durch herabfallende Äste, umstürzende Bäume oder vom Wind erfasste Gegenstände geschehen. Die direkte Einwirkung muss nachweisbar sein und in einem kausalen Zusammenhang mit dem entstandenen Schaden stehen.

Ein weiteres Kriterium ist die Art des Schadens. Die Teilkasko übernimmt in der Regel Reparaturkosten für Beschädigungen an der Karosserie, den Scheiben oder anderen Fahrzeugteilen, die durch die unmittelbare Sturmeinwirkung entstanden sind. Auch ein Totalschaden kann unter den Versicherungsschutz fallen, wenn er direkt durch den Sturm verursacht wurde.

Der Versicherungsnehmer trägt die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen. Er muss glaubhaft darlegen, dass zum Zeitpunkt des Schadens tatsächlich ein Sturm mit der erforderlichen Windstärke geherrscht hat. Hierfür können Wetterdaten des Deutschen Wetterdienstes oder anderer meteorologischer Dienste herangezogen werden. Zudem muss er nachweisen, dass der Schaden am Fahrzeug durch die unmittelbare Sturmeinwirkung entstanden ist.

Wichtig ist auch, dass der Versicherungsnehmer nicht grob fahrlässig gehandelt hat. Parkt er sein Fahrzeug trotz einer konkreten Sturmwarnung in einem besonders gefährdeten Bereich, könnte die Versicherung die Leistung kürzen oder sogar ganz verweigern.

Die Teilkasko deckt keine Folgeschäden ab, die nur mittelbar durch den Sturm verursacht wurden. Weicht ein Fahrer beispielsweise einem herabfallenden Ast aus und kollidiert dabei mit einem anderen Fahrzeug, wäre dies kein Fall für die Teilkasko-, sondern für die Vollkaskoversicherung.

Für den Versicherungsschutz ist es unerheblich, ob das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Sturmschadens geparkt war oder sich in Bewegung befand. Entscheidend ist allein die unmittelbare Einwirkung des Sturms auf das Fahrzeug.

Die genauen Leistungen und eventuell vereinbarte Selbstbeteiligungen ergeben sich aus dem individuellen Versicherungsvertrag. Es empfiehlt sich daher, die konkreten Versicherungsbedingungen sorgfältig zu prüfen, um im Schadensfall genau zu wissen, welche Ansprüche bestehen.

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Wie kann ich nachweisen, dass mein Fahrzeug durch einen Sturm beschädigt wurde?

Der Nachweis einer Fahrzeugbeschädigung durch einen Sturm erfordert eine sorgfältige Dokumentation und Beweissicherung. Unmittelbar nach dem Schadenseintritt sollten detaillierte Fotos des beschädigten Fahrzeugs und der Umgebung angefertigt werden. Diese Aufnahmen dienen dazu, den Zustand des Fahrzeugs sowie mögliche sturmbedingte Spuren wie herumliegende Äste oder umgestürzte Bäume festzuhalten.

Besonders wichtig ist die zeitnahe Meldung des Schadens an die Versicherung. Viele Versicherer setzen hierfür eine Frist von einer Woche. Bei der Schadensmeldung sollten Ort, Datum und Uhrzeit des Vorfalls präzise angegeben werden. Diese Informationen ermöglichen es der Versicherung, die zum Schadenszeitpunkt herrschenden Wetterbedingungen zu überprüfen.

Zur Untermauerung des Sturmschadens können offizielle Wetterdaten herangezogen werden. Der Deutsche Wetterdienst (DWD) stellt entsprechende Informationen bereit. Ein Wettergutachten des DWD kann als stichhaltiger Beweis dienen, dass zum fraglichen Zeitpunkt tatsächlich Sturmbedingungen herrschten. Versicherungen definieren einen Sturm in der Regel ab Windstärke 8, was einer Windgeschwindigkeit von mindestens 62 km/h entspricht.

Zeugenaussagen von Personen, die den Schadenshergang beobachtet haben, können ebenfalls zur Beweisführung beitragen. Namen und Kontaktdaten möglicher Zeugen sollten daher notiert und der Versicherung mitgeteilt werden.

In komplexeren Fällen oder bei Streitigkeiten mit der Versicherung kann die Einholung eines unabhängigen Sachverständigengutachtens ratsam sein. Ein qualifizierter Gutachter kann den Schaden fachkundig beurteilen und einen Zusammenhang mit Sturmeinwirkungen herstellen. Das Gutachten sollte eine detaillierte Schadensanalyse, eine Bewertung der Schadensursache sowie eine Einschätzung der Reparaturkosten beinhalten.

Bei der Begutachtung wird der Sachverständige insbesondere auf typische Sturmschäden achten, wie Dellen durch herabgefallene Äste, Kratzer durch umherfliegende Gegenstände oder Glasbruch. Auch indirekte Sturmschäden, etwa durch umgestürzte Bäume oder herabgefallene Dachziegel, werden berücksichtigt.

Entscheidend für die Anerkennung des Schadens durch die Versicherung ist der Nachweis eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen dem Sturmereignis und der Beschädigung des Fahrzeugs. Hierbei spielt die zeitliche Nähe eine wichtige Rolle. Je länger der Zeitraum zwischen dem mutmaßlichen Sturmereignis und der Schadensmeldung, desto schwieriger gestaltet sich der Nachweis.

Fahrzeughalter sollten beachten, dass die Beweislast für den Sturmschaden bei ihnen liegt. Eine lückenlose und zeitnahe Dokumentation sowie die Einholung offizieller Wetterdaten sind daher unerlässlich, um den Anspruch auf Schadensersatz gegenüber der Versicherung durchzusetzen.

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Welche Rolle spielen Vorschäden und alternative Schadensursachen bei der Beurteilung von Sturmschäden?

Bei der Beurteilung von Sturmschäden spielen Vorschäden und alternative Schadensursachen eine bedeutende Rolle. Versicherungen prüfen genau, ob ein Schaden tatsächlich durch einen Sturm verursacht wurde oder ob andere Faktoren dafür verantwortlich sein könnten.

Vorschäden an einem Objekt können die Beweisführung für einen Sturmschaden erheblich erschweren. Wenn beispielsweise ein Dach bereits vor dem Sturm Schwachstellen aufwies, könnte die Versicherung argumentieren, dass der Schaden nicht allein auf die Sturmeinwirkung zurückzuführen ist. In solchen Fällen ist es für den Versicherungsnehmer oft schwierig nachzuweisen, welcher Anteil des Schadens konkret durch den Sturm verursacht wurde.

Die Versicherungen verlangen in der Regel einen eindeutigen Kausalzusammenhang zwischen dem Sturmereignis und dem entstandenen Schaden. Dabei wird häufig eine Windstärke von mindestens 8 als Voraussetzung für einen Sturmschaden angesehen. Dies entspricht einer Windgeschwindigkeit von mindestens 62 km/h. Der Nachweis dieser Windstärke kann in manchen Fällen problematisch sein, insbesondere wenn keine offiziellen Wetterdaten für den genauen Schadensort vorliegen.

Alternative Schadensursachen können ebenfalls die Anerkennung eines Sturmschadens erschweren. Versicherungen prüfen, ob der Schaden möglicherweise durch mangelnde Instandhaltung, Materialermüdung oder andere Faktoren entstanden sein könnte. Bei Fahrzeugschäden könnte beispielsweise argumentiert werden, dass herabfallende Äste oder Gegenstände nicht zwangsläufig auf einen Sturm zurückzuführen sind, sondern auch durch andere Umstände verursacht worden sein könnten.

Die Beweislast für den Sturmschaden liegt grundsätzlich beim Versicherungsnehmer. Er muss nachweisen, dass der Schaden tatsächlich durch einen Sturm verursacht wurde und nicht auf Vorschäden oder andere Ursachen zurückzuführen ist. Dies kann insbesondere bei komplexen Schadensfällen eine erhebliche Herausforderung darstellen.

Um die Beweisführung zu erleichtern, ist es ratsam, den Zustand des versicherten Objekts regelmäßig zu dokumentieren. Fotos oder Videoaufnahmen vor und nach einem Sturmereignis können helfen, den Schadenshergang nachzuvollziehen. Auch die zeitnahe Meldung des Schadens an die Versicherung ist wichtig, um den Zusammenhang mit dem Sturmereignis zu belegen.

Bei der Beurteilung von Sturmschäden können auch Gutachten von Sachverständigen eine entscheidende Rolle spielen. Diese können helfen, den Schadenshergang zu rekonstruieren und mögliche Vorschäden oder alternative Ursachen zu identifizieren oder auszuschließen.

Es ist wichtig zu beachten, dass Versicherungen in der Regel keine Beweiserleichterungen für den Versicherungsnehmer vorsehen. Dies bedeutet, dass der Versicherte die volle Beweislast trägt und alle relevanten Umstände darlegen muss, die für einen Sturmschaden sprechen.

Für Versicherungsnehmer ist es daher empfehlenswert, im Schadensfall möglichst umfassende Beweise zu sammeln und zu dokumentieren. Dazu gehören neben Fotos und Videos auch Zeugenaussagen, Wetterdaten und gegebenenfalls Gutachten von unabhängigen Sachverständigen. Je detaillierter und lückenloser die Dokumentation, desto höher sind die Chancen, einen Sturmschaden gegenüber der Versicherung erfolgreich geltend zu machen.

Die Berücksichtigung von Vorschäden und alternativen Schadensursachen dient letztlich dazu, eine faire und korrekte Schadenregulierung zu gewährleisten. Versicherungen sind bestrebt, nur für tatsächlich durch Sturm verursachte Schäden aufzukommen und missbräuchliche oder unberechtigte Ansprüche zu vermeiden. Für Versicherungsnehmer bedeutet dies, dass sie bei der Geltendmachung von Sturmschäden besonders sorgfältig und umsichtig vorgehen müssen.

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Was sind die häufigsten Gründe, warum Versicherungen die Erstattung von Sturmschäden ablehnen?

Versicherungen führen verschiedene Gründe an, um die Erstattung von Sturmschäden abzulehnen. Ein häufiger Ablehnungsgrund ist die unzureichende Windstärke. Viele Versicherungen setzen eine Windstärke von mindestens 8 Beaufort voraus, was einer Windgeschwindigkeit von etwa 62 km/h entspricht. Liegt die Windstärke darunter, wird der Schaden oft nicht als Sturmschaden anerkannt.

Ein weiterer Grund für die Ablehnung kann die mangelnde Dokumentation des Schadens sein. Versicherungsnehmer sind verpflichtet, den Schaden unverzüglich zu melden und ausführlich zu dokumentieren. Fehlen aussagekräftige Fotos oder eine detaillierte Schadensbeschreibung, kann dies zur Ablehnung führen.

Versicherungen prüfen auch, ob der Schaden tatsächlich durch den Sturm verursacht wurde oder ob andere Faktoren eine Rolle spielten. Vorschäden oder mangelnde Instandhaltung können als Ablehnungsgründe herangezogen werden. Beispielsweise könnte eine Versicherung argumentieren, dass ein undichtes Dach nicht allein durch den Sturm, sondern durch jahrelange Vernachlässigung beschädigt wurde.

Die Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers stellt einen weiteren möglichen Ablehnungsgrund dar. Wurden beispielsweise bei einer Sturmwarnung keine angemessenen Sicherungsmaßnahmen getroffen, könnte die Versicherung die Zahlung verweigern.

Versicherungen überprüfen zudem, ob der gemeldete Schaden in den vereinbarten Versicherungsumfang fällt. Nicht alle Sturmschäden sind automatisch versichert. Schäden durch Starkregen oder Überschwemmungen erfordern oft eine zusätzliche Elementarschadenversicherung. Fehlt diese, werden entsprechende Schäden nicht erstattet.

Ein weiterer Ablehnungsgrund kann die Verletzung von Obliegenheiten sein. Versicherungsnehmer sind verpflichtet, bestimmte Verhaltensregeln einzuhalten. Dazu gehört beispielsweise die regelmäßige Wartung des Gebäudes. Werden diese Pflichten vernachlässigt, kann die Versicherung die Leistung kürzen oder ganz verweigern.

Versicherungen prüfen auch, ob alternative Schadensursachen vorliegen. Bei Fahrzeugschäden durch umgestürzte Bäume wird beispielsweise untersucht, ob der Baum tatsächlich sturmbedingt umfiel oder ob er bereits vorher morsch war. Im letzteren Fall könnte die Haftung beim Baumeigentümer liegen.

Die fehlende oder unzureichende Nachweisbarkeit der unmittelbaren Sturmeinwirkung stellt einen weiteren Ablehnungsgrund dar. Versicherungen verlangen oft einen konkreten Nachweis, dass der Schaden direkt durch den Sturm verursacht wurde. Fehlt dieser Nachweis, kann die Erstattung abgelehnt werden.

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Welche Schritte sollte ich unternehmen, wenn meine Versicherung die Regulierung eines Sturmschadens ablehnt?

Bei einer Ablehnung der Regulierung eines Sturmschadens durch die Versicherung sollten Betroffene zunächst den Ablehnungsbescheid sorgfältig prüfen. Es ist wichtig, die Begründung der Versicherung genau nachzuvollziehen und mit den Bedingungen des eigenen Versicherungsvertrags abzugleichen. Besonderes Augenmerk sollte dabei auf die im Vertrag aufgeführten Deckungsausschlüsse und Einschränkungen gelegt werden.

Im nächsten Schritt empfiehlt es sich, alle relevanten Unterlagen und Beweise zu sammeln, die den Schadensfall dokumentieren. Dazu gehören Fotos des Schadens, Berichte von Sachverständigen, Reparaturrechnungen sowie Wetterberichte, die die Windstärke zum Zeitpunkt des Schadensereignisses belegen. Diese Dokumentation ist essentiell, um die eigene Position gegenüber der Versicherung zu stärken.

Ein formeller Widerspruch gegen die Ablehnung sollte zeitnah eingereicht werden. Dieser sollte schriftlich erfolgen, am besten per Einschreiben, um den Zugang nachweisen zu können. Im Widerspruchsschreiben sollten die Gründe für die Ablehnung widerlegt und die eigene Sichtweise mit Verweis auf die gesammelten Beweise dargelegt werden.

Führt der Widerspruch nicht zum gewünschten Erfolg, kann die Einschaltung eines auf Versicherungsrecht spezialisierten Anwalts in Erwägung gezogen werden. Juristische Unterstützung erhöht oft die Chancen auf eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs. Der Anwalt kann die Sachlage professionell bewerten, weitere rechtliche Schritte einleiten und gegebenenfalls auch eine Klage vorbereiten.

In manchen Fällen kann auch die Einschaltung eines unabhängigen Sachverständigen hilfreich sein. Dieser kann ein neutrales Gutachten erstellen, das die Schadensursache und -höhe objektiv bewertet. Ein solches Gutachten kann sowohl in Verhandlungen mit der Versicherung als auch vor Gericht als Beweismittel dienen.

Bei der Kommunikation mit der Versicherung ist es ratsam, alle Gespräche und Korrespondenzen sorgfältig zu dokumentieren. Schriftliche Aufzeichnungen von Telefonaten, E-Mails und Briefen können später als Beweismittel dienen.

Es ist wichtig, die gesetzlichen Fristen im Auge zu behalten. Nach Erhalt des Ablehnungsschreibens beginnt in der Regel eine Verjährungsfrist von drei Jahren für die Geltendmachung von Ansprüchen. Innerhalb dieser Frist sollten alle notwendigen rechtlichen Schritte eingeleitet werden.

In einigen Fällen kann auch die Einschaltung der Versicherungsaufsicht oder des Versicherungsombudsmanns eine Option sein. Diese Stellen können bei Streitigkeiten zwischen Versicherungsnehmern und Versicherungen vermitteln und eine neutrale Bewertung des Falls vornehmen.

Sollten alle außergerichtlichen Bemühungen scheitern, bleibt als letzter Ausweg der Gang vor Gericht. Hier ist die Unterstützung durch einen erfahrenen Anwalt unerlässlich. Vor einer Klage sollten jedoch die Erfolgsaussichten und möglichen Kosten sorgfältig abgewogen werden.

Bei der Beweisführung für Sturmschäden, insbesondere an Fahrzeugen, ist es entscheidend, die unmittelbare Einwirkung des Sturms nachzuweisen. Hierfür können neben Fotos und Zeugenaussagen auch offizielle Wetterdaten herangezogen werden. Die genaue Dokumentation des Schadenshergangs und des Zustands des Fahrzeugs vor und nach dem Sturmereignis kann die Beweislage erheblich stärken.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Unmittelbare Einwirkung: Dieser Begriff beschreibt die direkte Einwirkung einer Naturgewalt, wie eines Sturms, auf ein Fahrzeug. Um eine Versicherungsleistung zu erhalten, muss der Schaden durch den unmittelbaren Kontakt mit der Naturgewalt entstanden sein, beispielsweise durch starke Windböen oder Hagel, und nicht durch indirekte Folgen wie herabfallende Äste.
  • Beweislast: Dies ist die Verpflichtung einer Partei, das Vorliegen von Tatsachen zu beweisen, die für ihren Anspruch entscheidend sind. Im vorliegenden Fall muss der Versicherungsnehmer beweisen, dass der Schaden am Fahrzeug tatsächlich durch den Sturm verursacht wurde.
  • Teilkaskoversicherung: Eine Art der Fahrzeugversicherung, die bestimmte Schäden am eigenen Fahrzeug abdeckt, wie Brand, Diebstahl, Sturm, Hagel und Glasbruch. Anders als bei der Vollkaskoversicherung sind Schäden durch selbstverschuldete Unfälle in der Regel nicht abgedeckt.
  • Gutachten: Ein schriftlicher Bericht eines Sachverständigen, der aufgrund seiner Fachkenntnisse Schäden analysiert und beurteilt. Im vorliegenden Fall wurde ein unfallanalytisches Gutachten erstellt, um die Ursache der Fahrzeugschäden zu klären.
  • Selbstbeteiligung: Dies ist der Betrag, den der Versicherungsnehmer im Schadensfall selbst tragen muss, bevor die Versicherung die Kosten übernimmt. Im vorliegenden Fall beträgt die Selbstbeteiligung 150 Euro.
  • Versicherungsfall: Ein Ereignis, das einen Anspruch auf eine Versicherungsleistung auslöst. Bei einer Teilkaskoversicherung wäre dies beispielsweise ein durch Sturm verursachter Schaden am Fahrzeug. Entscheidend ist, dass der Versicherungsnehmer beweisen muss, dass dieses Ereignis tatsächlich eingetreten ist.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 1 Satz 1 VVG (Versicherungsvertragsgesetz): Das VVG regelt die Grundlagen des Versicherungsrechts in Deutschland. Es definiert die Rechte und Pflichten von Versicherungsnehmern und Versicherern. Im vorliegenden Fall ist § 1 Satz 1 VVG relevant, da er den Versicherungsvertrag als Grundlage für den Anspruch des Klägers auf Versicherungsleistung definiert.
  • Ziffer A.2.1.1 AKB (Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung): Diese Klausel definiert den Versicherungsfall in der Kaskoversicherung. Sie besagt, dass ein Versicherungsfall vorliegt, wenn das Fahrzeug durch ein versichertes Ereignis beschädigt wird. Im vorliegenden Fall ist relevant, ob der Sturm als versichertes Ereignis anzusehen ist und ob die Beschädigung des Fahrzeugs eine unmittelbare Folge des Sturms war.
  • Ziffer A.2.2.1.3 AKB: Diese Klausel definiert Sturm als versichertes Ereignis und schließt ausdrücklich Schäden aus, die auf ein durch die Naturgewalt veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind. Im vorliegenden Fall ist relevant, ob der Sturm die erforderliche Windstärke hatte und ob die Schäden am Fahrzeug unmittelbar durch den Sturm verursacht wurden.
  • § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (Zivilprozessordnung): Diese Vorschrift regelt die Bindung des Berufungsgerichts an die Tatsachenfeststellungen des erstinstanzlichen Gerichts. Im vorliegenden Fall ist relevant, ob das Berufungsgericht die Tatsachenfeststellungen des Landgerichts überprüfen und gegebenenfalls korrigieren kann.
  • § 513 Abs. 1 ZPO: Diese Vorschrift regelt die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Berufung. Eine Berufung ist nur zulässig, wenn die Entscheidung des Landgerichts auf einer Rechtsverletzung beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Im vorliegenden Fall ist relevant, ob das Landgericht bei seiner Entscheidung fehlerhaftes Recht angewendet hat oder ob neue Tatsachen vorliegen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen.

Das vorliegende Urteil

OLG Nürnberg – Az.: 8 U 775/24 – Beschluss vom 25.06.2024

Lesen Sie hier das Urteil…

 

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13.03.2024, Az. 20 O 6475/22, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer Fahrzeugversicherung, die der Kläger für den in seinem Eigentum stehenden Kleintransporter Mercedes Benz Sprinter mit dem amtl. Kennzeichen … bei der Beklagten unterhält.

Es besteht Teilkaskoschutz mit einer Selbstbeteiligung von 150,00 €. Der Versicherungsschein und die maßgeblichen Versicherungsbedingungen wurden im Rechtsstreit nicht vorgelegt. Der Senat würdigt den Fall daher derzeit unter Zugrundelegung der Musterbedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 2015).

Hintergrund des Rechtsstreits ist eine Beschädigung an dem versicherten Fahrzeug, die nach dem Vorbringen des Klägers zwischen dem 17. und 21.02.2022 infolge eines Sturms/Orkans und dadurch umherfliegender Gegenstände entstanden sei. Das Fahrzeug sei während dieses Zeitraums in der O.-Straße in N. abgestellt gewesen.

Der Kläger fordert die Erstattung der Reparaturkosten (Anlage K 5) unter Abzug der Selbstbeteiligung. Die Beklagte hat eine Eintrittspflicht vorgerichtlich abgelehnt (Anlage K 7, K 8 und K 11).

In erster Instanz hat der Kläger zuletzt die Zahlung von 6.709,19 € sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 713,76 € verlangt.

Das Landgericht hat diese Klage nach Beweisaufnahme vollständig abgewiesen. Es hat dabei im Wesentlichen darauf abgestellt, dass der Kläger nicht habe nachweisen können, dass ein Sturm für die Sachschäden verantwortlich gewesen sei.

Hiergegen wendet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine zuletzt erstinstanzlich gestellten Klageanträge weiterverfolgt.

II.

Der Senat ist gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich an die in erster Instanz festgestellten Tatsachen gebunden. Durchgreifende und entscheidungserhebliche Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellungen ergeben sich nicht. Die maßgeblichen Tatsachen rechtfertigen keine von der des Landgerichts abweichende Entscheidung und dessen Entscheidung beruht auch nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

Zu Recht und mit weitgehend überzeugender Begründung hat das Landgericht einen Anspruch des Klägers aus Ziffer A.2.5.2.1 AKB, § 1 Satz 1 VVG verneint und die gesamte Klage abgewiesen. Mit den hiergegen erhobenen Einwendungen kann die Berufung nicht durchdringen.

1.

Nach allgemeinen Grundsätzen oblag dem Kläger als Versicherungsnehmer der Nachweis des Eintritts eines Versicherungsfalls.

a)

Dieser ist gekennzeichnet durch die Beschädigung des Fahrzeugs durch ein versichertes Ereignis (Ziffer A.2.1.1 AKB). Versichert ist u.a. die unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung auf das Fahrzeug. Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind (Ziffer A.2.2.1.3 AKB).

Daraus ergibt sich, dass der Versicherungsnehmer sowohl für das Vorliegen einer versicherten Naturgewalt als auch für deren unmittelbare Einwirkung auf das Fahrzeug beweispflichtig ist, da es sich um anspruchsbegründende Tatbestandsmerkmale handelt (vgl. Stiefel/Maier/Stadler, Kraftfahrtversicherung, 19. Aufl., AKB 2015 Rn. 245). Beruft sich der Versicherungsnehmer auf Schäden durch einen Sturm, muss er darlegen und beweisen, dass zum Zeitpunkt der Beschädigung tatsächlich ein Sturm mit der entsprechenden Windstärke geherrscht hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die geltend gemachten Schäden grundsätzlich durch eine bestimmte Naturgewalt verursacht worden sein können, sondern ob dies im konkreten Fall so war. Ist dies zweifelhaft und kommen andere Ursachen in Betracht, muss der Versicherungsnehmer den vollen Beweis führen. Demnach muss er einen Lebenssachverhalt darlegen, aus dem sich ergibt, dass die Naturgewalt einzige oder letzte Ursache für den eingetretenen Schaden gewesen ist, also eine andere Unfallursache ausscheidet (vgl. OLG Köln, r+s 1999, 451). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die eine oder andere Möglichkeit nach den Erfahrungen des täglichen Lebens oder aus sonstigen Gründen eine größere Wahrscheinlichkeit für sich hat (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.07.2000 – 12 U 311/99, juris; Koch in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl., AKB 2015, A.2 Rn. 212).

Beweiserleichterungen stehen dem Versicherungsnehmer nicht zur Verfügung; er muss den Versicherungsfall im Strengbeweisverfahren nachweisen (vgl. MüKo-VVG/Krischer, 2. Aufl., Kaskoversicherung, Rn. 67). Entgegen der von der Vorinstanz unter Bezugnahme auf eine untergerichtliche Entscheidung befürworteten und auch von der Berufung übernommenen Ansicht (LGU 3-4) kommt dem Versicherungsnehmer eine dem Nachweis des Diebstahls entsprechende Beweiserleichterung nicht zugute, da er sich bei Eintritt einer Naturgewalt gerade nicht in einer vergleichbaren Beweisnot befindet (vgl. OLG Hamm, r+s 2014, 224, 225; Prölss/Martin/Klimke, VVG, 31. Aufl., AKB 2015, A.2.2.1 Rn. 64). Anders als ein Diebstahl, der im Normalfall von niemanden beobachtet wird, stehen bei der Einwirkung von Naturgewalten grundsätzlich sowohl Zeugen als auch die festgestellten Beschädigungen zur Verfügung, anhand derer der Vollbeweis des Versicherungsfalles erbracht werden kann (vgl. Stiefel/Maier/Stadler, a.a.O., Rn. 246). Im Einzelfall bestehende tatsächliche Abgrenzungsschwierigkeiten bei den Schadensursachen rechtfertigen nicht die Annahme einer allgemeinen „Beweisnot“ mit daraus resultierenden Beweiserleichterungen (vgl. MüKo-VVG/Krischer, a.a.O.).

b)

Den somit erforderlichen Beweis hat das Landgericht fehlerfrei als nicht geführt angesehen (LGU 4-5).

aa)

Die Berufungsinstanz stellt einerseits keine vollständige zweite Tatsacheninstanz dar. Daher ist die Beweiswürdigung des Erstgerichts im Rahmen der §§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO im Wesentlichen darauf zu untersuchen, ob erhebliches Parteivorbringen übergangen worden ist, notwendige Beweise nicht erhoben worden sind, die Beweislast oder das Beweismaß verkannt worden sind oder im Rahmen der Würdigung gegen Denk- oder Naturgesetze verstoßen worden ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 21.06.2016 – VI ZR 403/14, NJW-RR 2017, 219 Rn. 10 m.w.N.; Musielak/Voit/Ball, ZPO, 21. Aufl., § 529 Rn. 5).

Andererseits dient auch die Berufungsinstanz der Gewinnung einer fehlerfreien und überzeugenden und damit richtigen Entscheidung des Einzelfalls. Daher hat das Berufungsgericht die erstinstanzliche Überzeugungsbildung nicht nur auf Rechtsfehler zu überprüfen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 04.09.2019 – VII ZR 69/17, NJW-RR 2019, 1343 Rn. 11 m.w.N.).

Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der vom erstinstanzlichen Gericht aufgrund erhobener Beweise getroffenen Feststellungen sind allerdings nur begründet, wenn aus der Sicht des Berufungsgerichts eine gewisse, nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass eine (ergänzende oder wiederholte) Beweisaufnahme in zweiter Instanz zu abweichenden Feststellungen führen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21.03.2018 – VII ZR 170/17, NJW-RR 2018, 651 Rn. 15 m.w.N.). Lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit begründen eine solche Wahrscheinlichkeit nicht.

Um im Rahmen der Berufungsbegründung Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichts darzulegen (§§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), genügt es regelmäßig nicht, der plausiblen Auffassung eines Sachverständigen lediglich die abweichende Meinung des Berufungsführers entgegenzuhalten (vgl. OLG Dresden, BeckRS 2020, 28356 Rn. 15.).

Solange die Beweiswürdigung innerhalb der zuvor genannten Grenzen sachlich überzeugt, wird die Berufung keinen Erfolg haben (vgl. OLG Koblenz, BeckRS 2018, 28845 Rn. 9; Jäckel, Das Beweisrecht der ZPO, 3. Aufl., Rn. 857). Dies ist hier der Fall:

bb)

Das Landgericht hat den Kläger in der gebotenen Weise gemäß § 141 Abs. 1 ZPO informatorisch befragt. Dieser hat erklärt, dass er das Fahrzeug für mehrere Tage „irgendwo in der Straße“ abgestellt habe. Wo genau, könne er nicht mehr sagen. Als er mit dem Fahrzeug wieder davongefahren sei, habe er zunächst keine Beschädigungen wahrgenommen. Erst am nächsten Tag habe er Beulen gesehen, als er das Fahrzeug gereinigt habe.

Sodann hat der Sachverständige L. ein unfallanalytisches Gutachten erstattet. Er hat die Vielzahl der festgestellten, voneinander abgesetzten Beschädigungen (Deformationen, Einkerbungen und Kratzspuren) näher beschrieben. Am 16. und 17.02.2022 sei das Sturmtief „Ylenia“ für die Wetterlage in N. verantwortlich gewesen. Dieses habe Windspitzen bis 24,7 m/s und Windstärke 9 bis 10 erreicht. Es habe sich um einen schweren Sturm gehandelt, welcher Äste und Bäume brechen, größere Schäden an Gebäuden verursachen und Teile durch die Gegend wirbeln könne. Im fraglichen Zeitraum seien Hochbaumaßnahmen vor Ort durchgeführt worden. Es seien auch einzelne Bäume vorhanden.

Dass die festgestellten Beschädigungen durch den genannten Sturm hervorgerufen worden seien, erschien dem Sachverständigen L. „technisch grundsätzlich möglich“. Ein Nachweis sei jedoch letztlich nicht möglich, weil die gegen das Fahrzeug gestoßenen Gegenstände nicht dokumentiert worden seien. Es könne sich daher auch um Vorschäden handeln, die von etwaigen Sturmschäden nicht abgrenzbar seien. Möglich seien diesbezüglich etwa Schäden durch Vandalismus oder Gebrauchsschäden. Einen solchen Vorschaden im Dachbereich des Fahrzeugs hat der Kläger im Übrigen im Verlaufe der Beweisaufnahme eingeräumt.

cc)

Danach sind bereits der Schadenszeitpunkt und der konkrete Stellplatz des versicherten Fahrzeugs nicht zuverlässig feststellbar. Eine bedingungsgemäße Beschädigung durch unmittelbare Einwirkung von Sturm ist lediglich möglich; andere Ursachen sind nicht auszuschließen und ebenso möglich. Die bloße Möglichkeit genügt jedoch nicht, um sich persönliche Gewissheit zu verschaffen und eine zweifelsfreie Überzeugung des Gerichts i.S.v. § 286 Abs. 1 ZPO zu begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 09.02.1998 – II ZB 15/97, NJW 1998, 1870 m.w.N.). Die Beweiswürdigung des Landgerichts erweist sich daher als zutreffend.

2.

Mangels Hauptforderung schuldet die Beklagte auch keine Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

III.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Senat, die Berufung zurückzunehmen. Hierdurch würden sich die Gerichtskosten von 4,0 auf 2,0 Gebühren reduzieren (Nr. 1222 KV GKG).


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