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Nachhaftung in der Arzthaftpflicht

Verjährungsfristen und Nachhaftung für Ärzte – Schadensersatzansprüche

Auch wenn zweifelsohne jeder behandelnde Arzt seinen Beruf mit der größtmöglichen Sorgfalt auf der Basis der allgemeinen medizinischen Standards ausübt, sind auch Ärzte lediglich Menschen. Dies bedeutet, dass auch ihnen Fehler unterlaufen können. Diese Fehler können sich in negativen Folgen für den Patienten äußern, sodass gesundheitliche Schäden des Patienten letztlich niemals zu 100 Prozent ausgeschlossen werden können. Zwar schuldet der behandelnde Arzt dem Patienten aufgrund des rechtlichen Verhältnisses ausdrücklich nicht den Erfolg der Behandlung, allerdings haftet der Arzt gegenüber dem Patienten dennoch bei Schäden, die aufgrund von Behandlungsfehlern auftreten. Es ist daher für jeden Arzt unerlässlich, dass eine Berufshaftpflichtversicherung vorhanden ist. Diese Berufshaftpflichtversicherung tritt dann für den entstandenen Schaden im Zuge des Schadensersatzes ein. Im Zuge der Nachhaftung gilt dies auch dann, wenn ein Patient auch noch viele Jahre später aufgrund des Behandlungsfehlers entsprechende Schadensersatzansprüche anmeldet.

Im Zusammenhang mit der sogenannten Nachhaftung in der Arzthaftpflicht ist es immens wichtig zu wissen, wie es in Deutschland mit den Verjährungsfristen von entsprechenden Schadensersatzansprüchen aussieht.

Nachhaftung in der Arzthaftpflicht
(Symbolfoto: Von MaximP/Shutterstock.com)

Gerade dann, wenn Ärzte altersbedingt den Arztberuf zugunsten der Rente aufgeben oder wenn sich Ärzte aus irgendwelchen Gründen heraus dazu entscheiden, eine berufliche Neuorientierung durchzuführen, ist die Frage der Nachhaftung in der Arzthaftpflicht besonders wichtig. Bedingt durch den Umstand, dass die Berufshaftpflicht in der Regel mit der Beendigung der beruflichen Tätigkeit – unabhängig von den Gründen der Beendigung – auch endet, sollten Ärzte auf jeden Fall die Frage nach der ausreichenden Versicherung klären. Dies ist wichtig, damit nicht Fehler aus der Vergangenheit den Arzt auch nach der Beendigung der Tätigkeit noch einholen. Mitunter können die Schadensersatzforderungen merkliche Höhen erreichen, die wirtschaftlich nur schwer aus eigenen Mitteln bewältigt werden können.

Die entsprechenden Verjährungsfristen bei Schadensersatzansprüchen

Die rechtliche Grundlage für Schadensersatzansprüche findet sich in dem § 199 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Vom reinen Grundsatz her sind diese Verjährungsfristen auf drei Jahre angelegt, wobei die Frist mit dem Zeitpunkt beginnt, an dem der Patient einen Schadensersatzanspruch erlangt und Kenntnis von den sogenannten anspruchsbegründenden Umständen erhält bzw. eine grobe Fahrlässigkeit erhalten haben müsste. In der gängigen Praxis bedeutet dies, dass zwischen dem Zeitpunkt der vermeintlich fehlerhaften Behandlung und der Geltendmachung der entsprechenden Schadensersatzforderungen des Patienten durchaus ein großer Zeitraum liegen kann. Ein sehr gutes Beispiel hierfür ist die Operation, die durch einen Arzt bei einem Patienten durchgeführt wird und im Rahmen derer der behandelnde Arzt in dem Körper des operierten Patienten Fremdmaterial zurücklässt. Hiervon kann der Patient unmittelbar nach der Operation keine Kenntnis haben. Die Kenntnis von diesem Umstand kann ein Patient erst dann erlangen, wenn aufgrund des Fremdmaterials in dem Körper Beschwerden auftreten und eine neue Untersuchung den Grund für die Beschwerden zutage fördern.

In dem vorgenannten Beispiel beginnt die Verjährungsfrist nicht mit der Beendigung der Operation, in welcher der Arzt einen Behandlungsfehler begangen hat, sondern mit dem Zeitpunkt, an welchem das Fremdmaterial als Ursache für die Beschwerden des Patienten entdeckt wurde.

Der § 199 Absatz 2 BGB besagt auch, dass es für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen des Patienten abseits der standardisierten drei Jahre noch eine andere Verjährungsfrist gibt. Sollte ein Patient einen Schaden erleiden, welcher

  • eine Verletzung des Lebens
  • eine Verletzung des Körpers
  • eine Verletzung der Gesundheit
  • eine Verletzung der Freiheit

mit sich bringt, und von diesem Schaden keine Kenntnis haben, so beträgt die Verjährungsfrist für die entsprechenden Schadensersatzansprüche sogar 30 Jahre ab dem Zeitpunkt des Behandlungsfehlers.

Die wichtigste Voraussetzung für den Schadensersatzanspruch des Patienten gegenüber dem behandelnden Arzt ist der Umstand, dass der Behandlungsfehler als schadenauslösendes Ereignis angesehen werden kann.

Es ist ein Faktum, dass aufgrund der verschiedenen Verjährungsregelungen sich ein behandelnder Arzt auch noch sehr viele Jahre später selbst bei einer Aufgabe der beruflichen Tätigkeit mit entsprechenden Schadensersatzforderungen von Patienten beschäftigen muss bzw. mit den Schadensersatzansprüchen konfrontiert wird. Sollte der Arzt seine berufliche Tätigkeit tatsächlich noch ausüben, so gestaltet sich dies aufgrund der Berufshaftpflichtversicherung durchaus als unkompliziert. Die Berufshaftpflichtversicherung tritt für den Schaden ein und reguliert die Ansprüche gegenüber dem Anspruchsinhaber, sofern diese Ansprüche in dem Versicherungszeitraum entstanden sind. Für einen behandelnden Arzt mit Versicherungsschutz ist somit nicht der Zeitpunkt der Schadensursache wichtig, sondern vielmehr der Zeitpunkt, an dem die Schädigung des Patienten auftritt.

Selbst dann, wenn der behandelnde Arzt einen Versicherungsanbieterwechsel vornimmt, ist der Versicherungsschutz gegeben. Zuständig für die Schadensregulierung ist der Versicherungsanbieter, bei dem der behandelnde Arzt zu dem Zeitpunkt der Schädigung ein Versicherungsverhältnis hatte.

Ein wenig komplizierter wird die Angelegenheit jedoch dann, wenn der Arzt seine berufliche Tätigkeit bereits aufgeben hat und der Schaden zu eben jenem Zeitpunkt aufgetreten ist. Grundsätzlich besteht für den Arzt zu diesem Zeitpunkt kein Versicherungsschutz, da die berufliche Tätigkeit und somit die Versicherungsgrundlage beendet wurde. Dieser Umstand befreit den behandelnden Arzt jedoch nicht von seiner sogenannten Nachhaftung und der Arzt müsste dann mit seinen privaten wirtschaftlichen Vermögensverhältnissen für den Schaden haften. Es kann sich die Problematik darstellen, dass die privaten wirtschaftlichen Vermögensverhältnisse nicht für die Befriedigung der vorhandenen Ansprüche ausreichen und dass dementsprechend für den Arzt eine Deckungslücke entsteht.

Mit Nachhaftungsklauseln Deckungslücken schließen

Um der Nachhaftung in der Arzthaftpflicht entsprechend begegnen zu können bieten die gängigsten Versicherungsgesellschaften in ihren Versicherungsverträgen die sogenannten Nachhaftungsklauseln an. Mit diesen Nachhaftungsklauseln werden auch diejenigen Schadensersatzansprüche abgedeckt, welche sich nach der Beendigung der beruflichen Tätigkeit eines Arztes ergeben. Die Nachhaftung kann sowohl unbegrenzt als auch mit einer zeitlichen Begrenzung abgeschlossen werden.

Bei vielen älteren Berufshaftpflichtversicherungsverträgen finden sich die sogenannten Nachhaftungsklauseln nicht. Aus diesem Grund sollte jeder Arzt, der eine berufliche Neuorientierung anstrebt oder aus anderweitigen Gründen seine berufliche Tätigkeit aufgeben wird, den vorhandenen Berufshaftpflichtversicherungsvertrag einmal genau prüfen. Entsprechende Vereinbarungen diesbezüglich können auch nachträglich noch mit der Versicherungsgesellschaft abgeschlossen bzw. vereinbart werden.

Fehler sind nur zu menschlich. Auch ein sehr guter Arzt kann dementsprechend nicht mit Sicherheit ausschließen, dass irgendwann einmal selbst bei einer sehr sorgfältigen Berufsausübung ein Fehler geschieht, der dann für den Patienten mit einem Schaden verbunden ist. Es ist ebenfalls ein Faktum, dass Schadensersatzansprüche den behandelnden Arzt wirtschaftlich sehr belasten können. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Versicherungsschutz aus den vorgenannten Gründen nicht mehr besteht. Dementsprechend muss die Frage der Nachhaftung in der Arzthaftpflicht auch sehr ernst genommen werden. Es ist jedoch mitunter sehr schwierig, den vorhandenen Versicherungsvertrag entsprechend zu überprüfen. Eine wirksame Überprüfung des Versicherungsvertrages setzt eine fundierte juristische Kompetenz voraus, die bei Laien nun einmal nicht vorhanden ist. Wenn Sie als behandelnder Arzt auch zukünftig auf der sicheren Seite stehen und die berufliche Neuorientierung bzw. den wohlverdienten Ruhestand auch entsprechend genießen möchten, sollten Sie daher umgehend Ihren Vertrag von einer erfahrenen Rechtsanwaltskanzlei überprüfen lassen. Etwaig besteht bei Ihnen sogar eine Deckungslücke, von der Sie zuvor überhaupt nichts gewusst haben.

Wir sind eine überaus erfahrene und kompetente Rechtsanwaltskanzlei mit langjähriger Tätigkeit und können für Sie sehr gern Ihren vorhandenen Versicherungsvertrag im Hinblick auf die Frage der Nachhaftung in der Arzthaftpflicht überprüfen. Sollte sich bei Ihnen eine Deckungslücke ergeben beraten wir Sie natürlich auch sehr gern dahingehend, wie sich diese Deckungslücke bestmöglich für Sie schließen lässt. Auf Ihren Wunsch hin kontaktieren wir auch sehr gern Ihre Versicherungsgesellschaft mit dem Ziel einer idealen nachträglichen Ergänzung Ihres Versicherungsvertrages. Selbstverständlich stehen wir für Sie auch dann zur Verfügung, wenn Sie sich bereits mit einer Schadensersatzforderung eines Patienten konfrontiert sehen. Sehr gern können Sie uns diesbezüglich über unsere Internetpräsenz oder telefonisch sowie auch alternativ per E-Mail kontaktieren und mit uns einen Termin vereinbaren.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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