Skip to content

Mietwagenkosten nach Unfall: Nur die tatsächlich gemietete Klasse zählt

40 Euro weniger pro Tag mit dem Kompaktwagen – die Versicherung weigert sich trotzdem zu zahlen. Denn wer nach dem Unfall auf günstigere Angebote hingewiesen wird und trotzdem ein teureres Modell abrechnen will, riskiert eine böse Überraschung.
Ein Mann unterschreibt einen Mietvertrag für einen kompakten Mercedes SUV am Schalter einer Autovermietung.
Der BGH entschied, dass bei der Anmietung einer niedrigeren Fahrzeugklasse nur die tatsächlichen Kosten erstattet werden. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: VI ZR 67/25

Das Wichtigste im Überblick

BGH begrenzt Mietwagenersatz auf die Kosten des tatsächlich gemieteten kleineren Fahrzeugs.
  • Der Kläger bekam keinen weiteren Schadensersatz für Mietwagenkosten.
  • Der BGH sagt: Maßgeblich sind die Kosten des реально gemieteten Fahrzeugs.
  • Ein günstigerer Tarif war hier erkennbar und zumutbar zugänglich.
  • Winterreifenkosten ersetzt der BGH nicht.

  • Gericht: BGH
  • Datum: 19.05.2026
  • Aktenzeichen: VI ZR 67/25
  • Verfahren: Revision
  • Rechtsbereiche: Verkehrsunfallrecht, Schadensersatz, Mietwagenkosten
  • Relevant für: Autofahrer, Haftpflichtversicherer, Mietwagenunternehmen

Wie erfolgt der Ersatz von Mietwagenkosten nach dem Unfall?

Nach einem Verkehrsunfall kann eine geschädigte Person gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB den erforderlichen Herstellungsaufwand verlangen, den ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in einer solchen Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Dabei greift stets das Wirtschaftlichkeitsgebot, welches dazu verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren den jeweils kostengünstigsten Weg der Schadensbehebung zu wählen. Kommt es zu einem gerichtlichen Streit über die genauen Summen, darf der zuständige Tatrichter die Höhe des Schadens gemäß § 287 ZPO schätzen, wofür in der gerichtlichen Praxis häufig die Schwacke-Liste als geeignete und grundlegende Schätzgrundlage herangezogen wird. Das bedeutet konkret: Die Schwacke-Liste ist ein regelmäßig aktualisiertes Verzeichnis, das die ortsüblichen Mietwagenpreise nach Region und Fahrzeugklasse auflistet. In der Praxis entstehen Streitigkeiten vor allem deshalb, weil Autovermieter Unfallgeschädigten häufig einen speziellen Unfallersatztarif berechnen, der deutlich über diesem Normaltarif liegt – etwa weil sie Zusatzleistungen wie die direkte Abrechnung mit der Versicherung anbieten.

Nach einem Verkehrsunfall stritt ein Autofahrer vor dem Bundesgerichtshof (BGH) erfolglos um die vollständige Erstattung seiner Mietwagenkosten, seine Revision wurde endgültig auf eigene Kosten abgewiesen (Az. VI ZR 67/25). Der Mann hatte für die fünftägige Reparatur seines Autos bei einer Vermietungsfirma ein Ersatzfahrzeug gebucht, wofür ihm 1.604,57 Euro in Rechnung gestellt wurden. Die gegnerische Haftpflichtversicherung übernahm jedoch vorgerichtlich lediglich einen Betrag von 523 Euro. Zu Recht, wie die Richter bestätigten, nachdem der vom Gericht geschätzte Normaltarif nach der Schwacke-Liste lediglich einen angemessenen Betrag von rund 955 Euro ergab und der Geschädigte die extremen Abweichungen nach oben nicht tragfähig begründen konnte.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Mietet ein Unfallgeschädigter ein Ersatzfahrzeug einer niedrigeren Fahrzeugklasse als das beschädigte Fahrzeug an, bemessen sich die ersatzfähigen Mietwagenkosten ausschließlich nach den Kosten der tatsächlich erfolgten Anmietung; eine fiktive Berechnung auf Grundlage der Fahrzeugklasse des beschädigten Fahrzeugs ist nicht zulässig.
  2. Das Werkstatt- und Sachverständigenrisiko ist auf Mietwagenkosten nicht übertragbar, da Mietwagenpreise für einen Durchschnittsverbraucher ohne Weiteres ermittelbar und vergleichbar sind; den Geschädigten trifft daher eine Erkundigungspflicht hinsichtlich der regional üblichen Tarife.
  3. Für Nebenkosten, die in einer Mietwagenrechnung ausgewiesen, aber tatsächlich nicht erbracht wurden und deren Fehlen bei der Fahrzeugübergabe leicht erkennbar war, besteht kein Ersatzanspruch gegenüber dem Haftpflichtversicherer.
Infografik (Do's und Don'ts): Zeigt Erstattungsregeln für Mietwagenkosten nach Unfall sowie Ausschluss fiktiver Abrechnung.
Mietwagenkosten richtig abrechnen: Das zahlt die Versicherung

Was gilt beim Ersatz von Mietwagenkosten nach Klassensprung?

Mietet ein Geschädigter ein Fahrzeug an, das einer niedrigeren Fahrzeugklasse angehört als sein eigentlich beschädigtes Auto, so ist für die Bemessung des finanziellen Ersatzanspruchs nicht mehr die ursprünglich höhere Fahrzeugklasse maßgeblich. Grundsätzlich werden vor Gericht ausschließlich die Kosten der tatsächlich erfolgten Fahrzeuganmietung als erforderlicher Aufwand angesehen. Der Versuch einer fiktiven Schadensberechnung, bei der die theoretischen Kosten für ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug veranschlagt werden, ist bei Mietwagenkosten rechtlich ausgeschlossen.

Fiktive Abrechnung bei Mietwagen abgelehnt

Dieser strikte Bezug zur Realität der Anmietung durchkreuzte die Rechenmethode des verunfallten Autofahrers. Er besaß ursprünglich einen großräumigen VW Multivan, der in der gängigen Schwacke-Liste der hochwertigen Fahrzeugklasse 9 zugeordnet war. Für die Zeit der Reparatur entschied er sich jedoch für einen klassentieferen VW Tiguan aus der Fahrzeugklasse 7. Vor Gericht vertrat er hartnäckig die Auffassung, sein finanzieller Anspruch müsse dennoch auf den fiktiven Kosten der teureren Klasse 9 basieren, von denen lediglich ein Abschlag für die ersparten eigenen Betriebskosten abzuziehen sei. Gemeint ist damit: Weil das eigene Auto in der Werkstatt steht und nicht gefahren wird, spart der Halter in dieser Zeit Kraftstoff und Verschleiß – diese fiktive Ersparnis wollte er von den höheren Kosten der Klasse 9 abziehen und die Differenz erstattet bekommen.

Der Bundesgerichtshof ließ diese Argumentation nicht zu. Wer ein billigeres Modell anmietet, kann von der Gegenseite lediglich dessen tatsächliche Kosten beanspruchen. Die Karlsruher Richter betonten, dass die erstattungsfähigen Ausgaben in einem direkten Abhängigkeitsverhältnis zu der vom Geschädigten gewählten Art der Schadensbeseitigung stehen – ein Freibrief für eine künstliche Höherberechnung auf Basis der alten Fahrzeugklasse existiert nicht.

Der Geschädigte kann nur die Kosten ersetzt verlangen, die für die erfolgte Fahrzeuganmietung erforderlich waren. Es kommt nicht darauf an, welche Kosten bei Anmietung eines dem beschädigten vergleichbaren Ersatzfahrzeugs erforderlich gewesen wären. – so der Bundesgerichtshof

Wann muss der Geschädigte vergleichen?

Vor der Unterzeichnung eines Mietvertrages obliegt dem Geschädigten eine grundsätzliche Erkundigungspflicht hinsichtlich der regional üblichen Mietwagenpreise. Der Anspruch auf Ersatz der Kosten kann gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB erheblich eingeschränkt sein, wenn nachweislich ein wesentlich günstigerer Tarif ohne Weiteres zugänglich war, dieser aber ignoriert wurde. Eine Pflicht der Autovermietung, Kunden auf mögliche Kürzungen durch Haftpflichtversicherungen hinzuweisen, besteht hingegen nur dann, wenn der angebotene Preis drastisch über dem örtlichen Normaltarif liegt.

So erfüllen Sie diese Pflicht konkret: Holen Sie vor Vertragsunterzeichnung Vergleichsangebote von mindestens zwei bis drei lokalen Autovermietern ein. Orientieren Sie sich am Normaltarif der Schwacke-Liste für Ihre Fahrzeugklasse – diesen Wert nutzen auch Versicherungen und Gerichte als Benchmark. Dokumentieren Sie Ihre Preisrecherche mit Screenshots oder schriftlichen Angeboten, damit Sie im Streitfall nachweisen können, dass Sie wirtschaftlich gehandelt haben.

Klare Warnhinweise vor dem Beginn der Reparatur

Wie viel Verantwortung der Geschädigte bei der Preisrecherche trägt, verdeutlichte der zeitliche Ablauf nach dem Unfall vom 11. Februar 2022. Die Haftpflichtversicherung hatte dem Autofahrer am 14. und nochmals am 23. Februar detaillierte Schreiben zukommen lassen. Darin nannte sie konkrete Mietwagenpartner inklusive verbindlicher Konditionen und warnte gleichzeitig vor überzogenen Preisen anderer lokaler Anbieter. Obwohl diese Informationen vorlagen, startete die Reparatur erst am 28. Februar – und der Mann unterschrieb einen Mietvertrag, dessen Endsumme gravierend abwich.

Das Landgericht Stuttgart als Berufungsinstanz und später der Bundesgerichtshof bewerteten die Differenz zwischen dem geschätzten Normaltarif und der abgerechneten Summe von über 1.600 Euro als stark auffällig. Der Senat ließ bewusst offen, ob das Angebot der Versicherung juristisch exakt als „ohne Weiteres annahmefähiges Alternativangebot“ einzustufen war. Entscheidend für die Abweisung der Klage war, dass der Mann die klaren Hinweise auf deutlich günstigere Alternativen missachtet hatte und dadurch gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit verstieß.

Alleinherrschend ist, dass der Geschädigte grundsätzlich eine Erkundigungspflicht hat, wobei es je nach Lage des Einzelfalles auch erforderlich sein kann, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen und ggf. ein oder zwei Konkurrenzangebote einzuholen. – so der Bundesgerichtshof

Praxis-Hinweis: Warnschreiben der Versicherung

Der entscheidende Faktor für die Abweisung der überhöhten Kosten war hier, dass der Geschädigte konkrete Warnungen der Versicherung ignoriert hatte. Wenn die gegnerische Haftpflichtversicherung Ihnen nach dem Unfall ein Schreiben mit Alternativangeboten oder deutlichen Hinweisen auf günstigere Tarife schickt, sollten Sie dies nicht unbeachtet lassen. Unterschreiben Sie anschließend trotzdem einen Mietvertrag, dessen Preis gravierend über dem Normaltarif liegt, verstoßen Sie gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot und bleiben auf der Differenz sitzen.

Gilt das Werkstattrisiko auch für Ersatz von Mietwagenkosten?

Das etablierte Werkstatt- und Sachverständigenrisiko schützt Geschädigte davor, für unerkannt überhöhte Rechnungen oder Fehlleistungen in einer fremden Werkstattsphäre haften zu müssen; auf Autovermietungen ist dieser Schutz jedoch keinesfalls übertragbar. Mietwagenpreise sind im Gegensatz zu komplexen Reparaturabläufen für einen Durchschnittsverbraucher einfach zu ermitteln und vorab transparent zu vergleichen. Stellt eine Vermietungsfirma Nebenkosten oder Zubehör in Rechnung, das nachweislich nie geliefert wurde, muss die gegnerische Versicherung dafür nicht aufkommen, sofern der Mangel bei der Fahrzeugübergabe leicht überprüfbar war.

Prüfen Sie daher bei der Fahrzeugübergabe sofort, ob alle berechneten Ausstattungsmerkmale tatsächlich vorhanden sind – Winterreifen, Navigationssystem, Kindersitz oder andere Extras. Fotografieren Sie den Fahrzeugzustand bei Abholung und vermerken Sie fehlendes Equipment auf dem Übergabeprotokoll. Was nicht am Fahrzeug ist, dürfen Sie nicht unterschreiben und wird von der Versicherung zu Recht gestrichen.

Leichte Überprüfbarkeit der gemieteten Ausstattung

Die Grenze des blinden Vertrauens in Rechnungen zeigte sich im Prozess am Detail der Winterreifen. Auf der Rechnung der Vermietungsfirma war eine Gebühr für wintertaugliche Bereifung aufgeführt, deren Erstattung der Autofahrer kompromisslos einforderte. Die Beweisaufnahme vor dem Landgericht Stuttgart ergab allerdings zweifelsfrei, dass der genutzte VW Tiguan während der fünf Tage überhaupt nicht mit Winterreifen ausgestattet war. Gegen diese faktische Feststellung konnte der Geschädigte kein taugliches Gegenargument vorbringen.

Der Bundesgerichtshof wies seinen Versuch zurück, sich auch hier auf das schützende Werkstattrisiko zu berufen. Die Richter urteilten, dass eine einfache Reifenkontrolle gemäß § 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) von jedem Fahrzeugführer verlangt wird. Da die Art der Bereifung vor Fahrtantritt leicht kontrollierbar ist, darf niemand Zahlungen für eine offensichtlich nicht erbrachte Leistung verlangen und diese Kosten an eine Haftpflichtversicherung durchreichen.

Die Grundsätze des Werkstattrisikos gelten für Rechnungspositionen, die sich auf tatsächlich nicht durchgeführte einzelne Reparaturschritte und -maßnahmen beziehen, nur, wenn deren Unterbleiben für den Geschädigten nicht erkennbar ist. – so der Bundesgerichtshof

Was Sie bei Ihrem nächsten Unfall-Mietwagen beachten müssen

Vor dem Unterschreiben: Vergleichen Sie die Preise von zwei bis drei lokalen Vermietern und dokumentieren Sie die Angebote. Nehmen Sie Alternativangebote der gegnerischen Versicherung ernst und nutzen Sie diese zumindest als Verhandlungsgrundlage. Verlangen Sie niemals fiktive Kosten für eine höhere Fahrzeugklasse, wenn Sie sich bewusst für ein günstigeres Modell entschieden haben.

Bei der Abholung: Kontrollieren Sie jedes berechnete Extra direkt am Fahrzeug. Stimmen Sie der Rechnung nur zu, wenn alle Positionen der tatsächlichen Ausstattung entsprechen – insbesondere Bereifung und Zubehör. Nach Rückgabe und Rechnung: Prüfen Sie jede Position kritisch, bevor Sie die Rechnung an die Versicherung weiterreichen.


Mietwagenkosten nach Unfall richtig durchsetzen

Wenn die Versicherung Ihre Mietwagenrechnung kürzt oder sich auf den Normaltarif beruft, müssen Sie das nicht hinnehmen. Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht prüft, ob alle Kostenpositionen zu Recht bestehen und setzt die tatsächlich erforderlichen Mietwagenkosten durch. Damit sichern Sie Ihre Erstattung und vermeiden finanzielle Nachteile.

Jetzt unverbindlich Situation prüfen lassen

Unser Experte: Dr. Christian Gerd Kotz (Fachanwalt für Versicherungsrecht)
Experten-Kommentar

Die eigentliche Falle schnappt meist schon direkt beim Autovermieter zu: Dem überrumpelten Unfallopfer wird vor Ort ein völlig überteuerter Spezialtarif aufgeschwatzt, oft mit der beruhigenden Zusage, die Versicherung zahle das ohnehin. In der Realität filtern die Versicherer solche Rechnungen heute mit automatisierten Prüfprogrammen sofort und gnadenlos aus.

Vertrauen Sie daher niemals den mündlichen Versprechungen der Vermietung, sondern bestehen Sie auf den regionalen Normaltarif. Wer im Zweifel das kooperative Mietwagenangebot der gegnerischen Assekuranz annimmt, spart sich nervenaufreibende Prozesse und schützt sich vor einer teuren Nachforderung des Vermieters.


FAQ Versicherungsrecht: Waage, Geld und Versicherungspolice unter Schirm mit Fragezeichen-Schild illustrieren häufige Rechtsfragen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf ich die Kosten einer höheren Fahrzeugklasse fordern, wenn ich tatsächlich kleiner gemietet habe?

Nein, Sie können nur die tatsächlich angefallenen Kosten des kleineren Mietwagens verlangen. Wenn Sie bewusst ein Fahrzeug einer niedrigeren Klasse mieten, ersetzt die Versicherung grundsätzlich nur diesen realen Aufwand und nicht die fiktiven Kosten Ihres teureren Unfallwagens.

Rechtlich maßgeblich ist § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB: Erstattet wird nur der erforderliche Herstellungsaufwand, also das, was zur konkreten Schadensbeseitigung wirklich angefallen ist. Bei Mietwagen gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot besonders streng, weil Preise vorab vergleichbar sind und der Geschädigte sich für die günstigere Lösung entschieden hat. Eine fiktive Abrechnung nach der höheren Fahrzeugklasse ist bei Mietwagenkosten vom Bundesgerichtshof ausgeschlossen; auch ein Abzug ersparter Eigenkosten von einem hypothetischen Höherbetrag kommt deshalb nicht in Betracht.


zurück zur FAQ Übersicht

Verliere ich meinen Erstattungsanspruch, wenn ich konkrete Warnungen der Versicherung zu Mietpreisen ignoriere?

Ja, Sie riskieren, dass die Versicherung den überhöhten Anteil nicht erstattet, wenn Sie konkrete Warnungen und benannte Alternativangebote ignorieren. Dann bleibt regelmäßig nur der erforderliche, wirtschaftlich angemessene Mietpreis ersatzfähig.

Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB muss der Geschädigte nur den erforderlichen Herstellungsaufwand ersetzt verlangen, und § 254 Abs. 2 BGB verpflichtet ihn zur Schadensminderung. Bei Mietwagen bedeutet das: Erkundigen Sie sich nach dem regional üblichen Tarif und wählen Sie den zumutbar günstigsten Weg. Weist die Versicherung vorab konkret auf deutlich billigere Anbieter hin, muss der Geschädigte diese Hinweise ernst nehmen und darf nicht blind den deutlich teureren Tarif buchen. Tut er das dennoch, kann die Versicherung die Differenz bis zum wirtschaftlich angemessenen Preis kürzen.

Das heißt aber nicht, dass jedes Schreiben der Versicherung automatisch bindend wäre. Der Hinweis muss konkret sein, also nachvollziehbare Preise, Anbieter oder Bedingungen nennen, und der günstige Tarif muss für Sie tatsächlich erreichbar und zumutbar sein. Bloße pauschale Behauptungen der Versicherung reichen dafür nicht aus.


zurück zur FAQ Übersicht

Muss die Versicherung für berechnete Winterreifen zahlen, obwohl diese am Mietwagen gar nicht montiert waren?

Nein, die Versicherung muss für nicht gelieferte Winterreifen nicht zahlen. Wenn die Bereifung am Mietwagen gar nicht montiert war, fehlt die tatsächliche Leistung, und diese Position ist nicht erstattungsfähig.

Der Grund ist, dass bei Mietwagenkosten nur der erforderliche Aufwand ersetzt wird, der tatsächlich entstanden ist. Bei leicht überprüfbaren Merkmalen wie Winterreifen, Zubehör oder sichtbarer Ausstattung muss der Mieter bei der Übergabe prüfen, ob die Rechnung zur Realität passt. Unterschreibt er trotzdem eine Position, die vor Ort erkennbar nicht erbracht wurde, kann er sie nicht einfach an die Haftpflichtversicherung weiterreichen. Das Werkstatt- oder Sachverständigenrisiko greift hier nicht, weil es nicht um versteckte Fehler, sondern um unmittelbar kontrollierbare Angaben geht.

Etwas anderes kann nur gelten, wenn die berechnete Leistung nicht ohne Weiteres erkennbar war und der Mieter sie trotz zumutbarer Prüfung nicht erkennen konnte. Bei der Bereifung ist das regelmäßig gerade nicht der Fall.


zurück zur FAQ Übersicht

Kann ich mich bei überhöhten Mietwagenrechnungen auf das schützende Werkstattrisiko gegenüber der Versicherung berufen?

Nein, das Werkstattrisiko schützt Sie nicht vor überhöhten Mietwagenrechnungen gegenüber der Versicherung. Bei Mietwagenkosten müssen Sie als Geschädigter den Preis grundsätzlich selbst prüfen und sich am regionalen Normaltarif orientieren.

Das Werkstattrisiko greift nur bei Reparatur- und Sachverständigenleistungen, deren Umfang und Fehler für einen Laien typischerweise nicht erkennbar sind. Mietwagenpreise sind dagegen vor Vertragsschluss transparent, vergleichbar und ohne Weiteres über lokale Angebote, Schwacke-Liste oder andere Marktpreise einordenbar. Deshalb trifft Sie eine Erkundigungspflicht nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB in Verbindung mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot; überhöhte Unfallersatztarife muss die Haftpflichtversicherung nicht vollständig erstatten, wenn ein günstigerer Normaltarif zumutbar erreichbar war.

Ausnahmen kommen nur in Betracht, wenn Sie nachweislich keine realistische Möglichkeit hatten, einen angemessenen Tarif zu erhalten, etwa bei einer besonderen Eilsituation ohne verfügbare Vergleichsangebote. Auch dann ersetzt werden aber nur die erforderlichen Kosten, nicht jede vom Vermieter gestellte Rechnungshöhe.


zurück zur FAQ Übersicht


Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


BGH – Az.: VI ZR 67/25 – Urteil vom 19.05.2026




* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Versicherungsrecht

Egal ob Ihre Versicherung die Zahlung verweigert oder Sie Unterstützung bei der Schadensregulierung benötigen. Wir stehen Ihnen zur Seite.

 

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Versicherungsrecht

Urteile aus dem Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
Kontaktformular für Anfragen auf Ersteinschätzung
info@ra-kotz.de oder ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:

Montags bis Donnerstags von 8-18 Uhr
Freitags von 8-16 Uhr

Individuelle Terminvereinbarung:
Mo-Do nach 18 Uhr und Samstags möglich.
Wir richten uns flexibel an die Bedürfnisse unserer Mandanten.