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Leitungswasserversicherung – Schadenentstehung bei Bruchschaden

OLG Düsseldorf – Az.: 4 U 128/19 – Beschluss vom 11.08.2021

Gründe

I.  Der Verhandlungstermin vom 24.08.2021 wird zwecks Verfahrensbeschleunigung aufgehoben.

II.  Die Parteien werden bereits jetzt auf folgendes hingewiesen:

1.

Ein Schaden wie der hier streitgegenständliche ist von der bei der Beklagten zu 1) abgeschlossenen Versicherung umfasst. Das gilt bereits deshalb, weil der von der Beklagten zu 1) ausgestellte Versicherungsschein den Begriff „Leitungswasser“ als „Leitungswasser, Rohrbruch und Frost“ definiert, was bedeutet, dass ein Leitungswasserschaden im Sinne der Bedingungen sowohl den – hier nicht streitgegenständlichen – Leitungswassernässeschaden als auch den – hier allein streitgegenständlichen – Bruchschaden umfasst. In Verbindung mit dem unstreitig vereinbarten Sonderdeckungskonzept der B.-Gruppe ist damit das dort verwandte Kürzel „LW“ in eben diesem Sinne zu verstehen und für die dort bezeichneten Abwasserrohre auch der Bruchschaden versichert.

Sollte ein solcher Umfang des Versicherungsschutzes nicht Teil des im Namen der Klägerin der Beklagten zu 1) unterbreiteten Angebots gewesen sein, läge ein zugunsten der Klägerin abweichender Versicherungsschein im Sinne von § 5 Abs. 1 VVG vor.

2.

Die Beklagte zu 1) hat für den Schaden aber nur dann einzustehen, wenn er während der Laufzeit des mit ihr geschlossenen Vertrages entstanden ist. Insofern ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei dem Versicherungsfall „Bruchschaden“ anders als bei dem Versicherungsfall „Leitungswasserschaden als Nässeschaden“ um ein punktuelles Ereignis handelt. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Schädigung schon vor Abschluss des Vertrages vorlag, muss der Versicherungsnehmer beweisen, dass der Versicherungsfall in den Haftungszeitraum fällt (vgl. auch OLG Saarbrücken Urt. v. 19.12.2018 – 5 U 4/18, BeckRS 2018, 34033). Anhaltspunkte für eine Vorvertraglichkeit liegen hier insoweit vor, als dass die Schadensentdeckung in nahem zeitlichen Zusammenhang mit der Versicherungsumdeckung lag.

Der Zeitpunkt der Schadensentstehung ist streitig, so dass das von der Klägerin zum Beweis ihrer Behauptung einer Schadensentstehung nach dem 15.09.2015, 12.00 Uhr, angebotene Sachverständigengutachten einzuholen wäre. Ein unbeachtlicher widersprüchlicher Parteivortrag dürfte trotz des Umstands, dass die Klägerin Leistungen vom Vorversicherer erhalten hat, noch nicht festzustellen sein, da es sich um unterschiedliche Rechtsverhältnisse handelt und nicht bereits jetzt feststeht, welcher Vortrag zutrifft.

3.

Leitungswasserversicherung - Schadenentstehung bei Bruchschaden
(Symbolfoto: designbydx/Shutterstock.com)

Zumindest fraglich ist, ob die Berufung zulässig ist, soweit sie sich gegen die Klageabweisung gegenüber der Beklagten zu 2) richtet, da es an einer Berufungsbegründung im Sinne von § 520 Abs. 3 ZPO fehlen könnte. Die Berufungsbegründung hat die Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Da die Berufungsbegründung erkennen lassen soll, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält, hat dieser diejenigen Punkte rechtlicher Art darzulegen, die er als unzutreffend ansieht und dazu die Gründe anzugeben, aus denen er die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung herleitet (vgl. statt vieler: BGH NJW-RR 2016, 80 Rdnr. 6). Auch wenn dabei besondere formale Anforderungen insoweit nicht gestellt werden und die Berufungsbegründung insbesondere weder die ausdrückliche Benennung einer bestimmten Norm noch die Schlüssigkeit oder jedenfalls Vertretbarkeit der erhobenen Rügen erfordert, wird die Berufungsbegründung der Klägerin diesen Anforderungen, was die Klageabweisung gegenüber der Beklagten zu 2) anbelangt, wohl nicht gerecht. Denn dazu, weshalb die Beklagte zu 2) entgegen der Ansicht des Landgerichts doch zur Zahlung der Klageforderung verpflichtet sein soll, enthält die Berufungsbegründung kein Wort.

Die Beklagte zu 2) hat aber ohnehin für den eingeklagten Betrag unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einzustehen. Beauftragt hatte die Klägerin die Beklagte zu 2) mit dem Abschluss eines Versicherungsvertrages mit dem Inhalt der Anlage K 1 einschließlich des Sonderdeckungskonzepts mit dem in der Anlage K 1 beschriebenen Umfang. Diesen Auftrag hat die Beklagte zu 2) erfüllt. Die Klägerin hat Versicherungsschutz auch für Bruchschäden an Ableitungsrohren wie dem streitgegenständlichen erhalten.

Die Beschaffung einer Konditionsdifferenzdeckung war nicht Gegenstand des Maklerauftrags. Der schriftliche Maklerauftrag (Anlagen K 1 und K 2) verhält sich hierzu nicht. Eine stillschweigende Einbeziehung einer solchen Verpflichtung gab es auch aufgrund des Flyers der Beklagten zu 2) nicht. Der Flyer stellt kein rechtsverbindliches Angebot dar, hierzu fehlt es bereits an der notwendigen Konkretisierung. Er ist lediglich eine unverbindliche Äußerung im vorvertraglichen Bereich des Inhalts einer generellen Vertragsbereitschaft der Beklagten zu 2), was charakteristisch für eine „invitatio ad offerendum“ ist. Eine mündliche Vereinbarung der Verpflichtung der Beklagten zu 2) eine Konditionsdifferenzdeckung bei einem Versicherer zu besorgen oder selber für eine solche Deckung einzustehen, hat die Klägerin nicht schlüssig dargelegt. Darauf hat das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend hingewiesen, ohne dass die Klägerin dies zum Anlass genommen hat, ihr Vorbringen zu ergänzen.

III.

Um eine kostenträchtige Beweisaufnahme zu vermeiden und den Rechtsstreit zügig zu beenden, schlägt der Senat den Abschluss des folgenden Vergleichs vor:

1. Die Beklagte zu 1) zahlt an die Klägerin 3350 Euro.

2. Damit sind sämtliche streitgegenständlichen Ansprüche der Klägerin gegen beide Beklagte erledigt.

3. Die gerichtlichen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 87 Prozent und die Beklagte zu 1) zu 13 Prozent. Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs der Klägerin trägt die Beklagte zu 1) zu 25 Prozent. Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs der Beklagten zu 1) trägt die Klägerin zu 75 Prozent. Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs der Beklagten zu 2) trägt die Klägerin. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Dem Vergleichsvorschlag liegt die Überlegung zugrunde, dass die Klägerin für den Zeitpunkt der Schadensentstehung beweisbelastet ist und es nach Erfahrung des seit Jahren speziell mit Versicherungssachen befassten Senates äußerst schwierig sein dürfte, diesen Beweis nunmehr, nach dem Ablauf mehrerer Jahre, noch zu führen, zumal es angesichts des Versichererwechsels kurz vor Entdeckung des Schadens auf eine zeitlich recht exakte Feststellung der Schadensentstehung ankommen dürfte. Darüber hinaus ist auch zu berücksichtigen, dass zwischen den Parteien auch die Höhe der Versicherungsleistung streitig ist. Dem Senat erscheint es daher angesichts der Beweisrisiken der Klägerin als sachgerecht, die zwischen den Parteien streitige Forderung im Verhältnis ¼ zu ¾ zu teilen, zumal die Klägerin vom Vorversicherer bereits 3000 Euro erhalten hat.

IV.

Die Parteien werden gebeten, bis zum 10.09.2021 mitzuteilen, ob der Vergleich geschlossen werden kann. Gegebenenfalls wird der Senat das Zustandekommen des Vergleichs im schriftlichen Verfahren gemäß § 278 Abs. 6 ZPO feststellen.

Sollten die Parteien den Rechtsstreit nicht im Vergleichswege beenden, wird der Senat in einem weiteren Beschluss gemäß § 358a ZPO vor der mündlichen Verhandlung die Einholung eines Sachverständigengutachtens anordnen.

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