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Leitungswasserversicherung – Leistungskürzung bei Nichtanzeige eines Hausleerstandes

LG Köln – Az.: 24 O 122/11 – Urteil vom 01.09.2011

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 497,42 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.04.2011 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags. Der Beklagten bleibt vorbehalten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, es sei denn, der Kläger leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe.

Tatbestand

Zwischen den Parteien besteht auf Grundlage der AWB 87 (vollständig abgedruckt in Martin, Sachversicherungsrecht, 3. Aufl. 1992, Texte 21, S. 130 ff.) eine Versicherung gegen Leitungswasserschäden (vgl. den 2. Nachtrag vom 16.06.1999 zum Versicherungsschein auf Bl. 22 der Akte LG Köln, OH 1/10).

Der Kläger war Eigentümer des Mehrfamilienhauses C-Straße in 50997 Köln. Das Objekt stand seit Beendigung des letzten Mietverhältnisses ab dem 30.06.2008 leer und sollte durch die A Immobilien GmbH als Maklerin veräußert werden. Es wurde nicht beheizt. Die wasserführenden Leitungen wurden nicht entleert. Das Wasser wurde nicht abgestellt. Der Beklagten wurden über die vorgenannten Umstände vor Eintritt des Versicherungsfalles keine Meldung gemacht.

Die Veräußerung des Objekts erfolgte zum 02.07.2009. Die Beseitigung des Wasserschadens und des Schimmelpilzbefalls erfolgte durch die Käufer des Objekts.

Unter dem 07.05.2009 wurde der Beklagten der vom Kläger behauptete Rohrbruchschaden schriftlich angezeigt (vgl. Anlage 3 zur Klageerwiderung, Bl. 37 GA). Als Schadenstag war der 19.03.2009 angegeben; bei der Schadensschilderung war angegeben, das Wasserrohr sei nach der Wasseruhr gebrochen und in der Zeit vom 08.03.2009 bis zum 18.03.2009 ausgetreten.

Im Mai 2009 führte der Regulierungsbeauftragte der Beklagten Rainer T. einen Ortstermin durch.

Mit Schreiben vom 16.06.2009 lehnte die Beklagte die Deckung des vom Kläger behaupteten Rohrbruch-/Leitungswasserschaden mit der Begründung ab, dieser habe entgegen § 7 AWB 87 das Gebäude nicht genügend häufig kontrolliert und wasserführende Anlagen und Einrichtungen nicht abgesperrt und entleert. Zudem habe der Leerstand des Objekts zu einer anzeigepflichtigen Gefahrerhöhung geführt (vgl. Anlage zur Klageschrift, Bl. 11 GA).

Der Kläger behauptet, noch am 12.03.2009 habe der Zeuge F das Objekt aufgesucht, um Mülltonnen zur Abholung bereit zu stellen, und bei dieser Gelegenheit keinen Wasserschaden feststellen können. Am 19.03.2009 habe dann der Kläger in Begleitung des Zeugen B anlässlich einer Zählerablesung festgestellt, dass der Boden des Erdgeschosses mit ca. 4 cm Wasser bedeckt gewesen sei und sich aufgrund der Feuchtigkeit Schimmel an den Wänden gebildet habe. Nachdem der Installateur Faßbender das Absperrventil der Hauptwasserversorgung geschlossen habe, habe er einen Rohrbruch an der Wasserleitung unmittelbar hinter der Hauptwasseruhr festgestellt, die sich in Höhe des Treppenabganges im Erdgeschoss/Keller befinde. Der Rohrbruch müsse sich daher zwischen dem 12.03.2009 und dem 18.03.2009 ereignet haben.

Entgegen der Behauptung der Beklagten sei das Objekt vor dem Wasserschaden schimmelfrei gewesen. Der aufgetretene Schimmelbefall sei daher allein auf den Wasserschaden zurückzuführen und könne sich auch in der Zeit vom 13.03.2009 bis zum 19.03.2009 gebildet haben.

Soweit die Beklagte behaupte, der Kläger habe keine Frostvorsorgemaßnahmen getroffen, so behauptet der Kläger, er habe das Haus verschlossen, so dass keine Kälte habe einziehen können. Zudem habe er den Makler beauftragt, das Objekt zu veräußern und sich um das Objekt zu kümmern. In dem Rahmen wäre ein Frostschaden aufgefallen.

Den Wasserschaden habe der Kläger am 20.03.2009 bei dem ihn betreuenden Agenten, Herrn P, telefonisch gemeldet.

Der Kläger könne auch nicht auf die reinen Trocknungskosten verwiesen werden. Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht im Hinblick auf die Schimmelpilzschäden als Folgeschäden zum Wasserschaden sei nicht gegeben, da er vor der Begutachtung des Schadens durch die Beklagte nicht irgendwelche Sanierungsarbeiten habe in Auftrag geben wollen, die den Schadensort verändern. Insoweit habe der Kläger auch nicht gewusst, welche Trocknungsmaßnahme die Beklagte für geeignet gehalten hätte. Er ist der Ansicht, die Beklagte hätte ihn beraten müssen.

Die Kosten der Trocknungsarbeiten beziffert der Kläger unter Berufung auf das in dem selbständigen Beweisverfahren LG Köln, 24 OH 1/10, eingeholte Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. T vom 25.11.2010 auf 2.487,10 EUR brutto; die Sanierungskosten für die Schimmelbeseitigung beziffert der Kläger entsprechend auf 12.840,10 EUR brutto. Dass das Gutachten insoweit zutreffend ist, ist unstreitig.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 15.327,20 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, der Frostschaden habe sich, ein von der Beklagten beauftragten Sachverständige habe einen Rohrbruch im Übrigen in der Waschküche des rückwärtigen Anbaus feststellen können, nicht jedoch im streitgegenständlichen Hauptgebäude – Wochen oder Monate vorher ereignen müssen, da die Temperaturen im März 2009 durchgängig im Plus-Bereich gelegen hätten. Es sei daher wahrscheinlicher, dass etwaige Frostschäden bereits zur Jahreswende 2008/2009, insbesondere vor dem 01.01.2009 eingetreten seien, so dass das VVG in der alten Fassung anwendbar sei. Da der Kläger weder die wasserführenden Leitungen entleert, noch die wasserführenden Leitungen gesperrt, noch für ausreichende Beheizung und auch nicht für eine hinreichende Kontrolle gesorgt habe, sei von einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles auszugehen. Auf angebliche Kontrollen komme es insoweit nicht an.

Zudem sei wegen der vorgenannten Umstände auch von einer leistungsbefreienden Gefahrerhöhung auszugehen.

Bei der Schimmelbildung handele es sich zudem um Vorschäden aufgrund aufsteigender Feuchtigkeit im Mauerwerk.

Auch sei die Schadensmeldung verzögert am 07.05.2009 erfolgt, so dass von einer Obliegenheitsverletzung auszugehen sei, die zur Leistungsfreiheit bzw. -kürzung führe.

Als besonderer Verwirkungsgrund (§ 13 AWB) liege eine arglistige Täuschung des Klägers vor, da die Angaben des Klägers zu den behaupteten Kontrollen in Anbetracht der Temperaturen in den besagten Zeiträumen widersprüchlich seien und hinsichtlich der Schimmelschäden nicht plausibel seien.

Da der Kläger – was für sich genommen unstreitig ist – nach Feststellung des von ihm behaupteten Rohrbruchschadens keinerlei Trocknungsmaßnahmen eingeleitet habe, um den Eintritt von Folgeschäden zu verhindern, habe er gegen seine Schadensminderungsobliegenheit nach § 82 VVG verstoßen.

Schließlich könne der Kläger nicht auf Neuwertbasis, sondern nur auf Zeitwertbasis abrechnen, wenn er nicht nachweise, dass er selbst vor Eigentumsübergang zumindest die bedingungsmäßige Wiederherstellung sichergestellt habe, was er nichtmals vortrage.

Aufgrund des Beweisbeschlusses vom 27.05.2010 (Bl. 52 ff. der Akte LG Köln 24 OH 1/10) im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens LG Köln, 24 OH 1/10, ist Beweis erhoben worden durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Auf die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachte Akte LG Köln, 24 OH 1/10, sowie das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. T vom 25.11.2010 wird Bezug genommen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlage Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist überwiegend unbegründet.

Vorliegend ist nach Art. 1 Abs. 2 EGVVG das VVG in der aktuellen Fassung anzuwenden, da davon ausgegangen werden muss, dass der Versicherungsfall nach dem 01.01.2009 eingetreten ist. Soweit die Beklagte behauptet, der Versicherungsfall sei bis zum 31.12.2008 eingetreten, ist sie dafür beweisbelastet, da die Anwendbarkeit des VVG in der alten Fassung für sie günstiger wäre. Den Beweis dafür, dass der Versicherungsfall bereits zum 31.12.2008 eingetreten ist, kann sie jedoch nicht führen. Auch wenn vorliegend nicht auszuschließen ist, dass ein oder mehrere Rohre bereits Ende 2008 geplatzt sind, so dass es sich im Hinblick auf die allein streitgegenständlichen Leistungswasserschäden um einen sog. gestreckten Versicherungsfall handeln könnte, dessen Folge, vorliegend der Wasserschaden, erst später eingetreten sein könnte, so kann dies nicht mehr ermittelt werden. Insoweit hat die Beklagte auch keinen Beweis angetreten.

I.

Der Kläger hat gemäß § 1 VVG in Verbindung mit §§ 1 ff. AWB (87) einen Anspruch auf Entschädigung für die Kosten der Trocknung in Höhe von 497,42 EUR.

Mit Blick auf § 1 Abs. 1 AWB (87) kann offenbleiben, ob der Wasserschaden durch Rohrbruch oder Frost verursacht wurde, da der Kläger nicht die Kosten für einen Rohrbruch geltend macht, sondern vorliegend die Kosten der Trocknung aufgrund des Leitungswasserschadens verlangt. Insoweit kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten mit Blick auf die Veräußerung des Objekts auch nicht auf die Darlegung der über den Zeitwert hinausgehenden Neuwertspitze an, denn gegenständlich sind lediglich die Trocknungskosten, nicht aber die Kosten für eine etwaige Rohrerneuerung.

Der Anspruch auf die Trocknungskosten ist nach §§ 26 Abs. 2, 23 Abs. 3 VVG erheblich gemindert. Die Regelungen der §§ 23 ff. VVG sind nach § 6 AWB 87 neben den Regelungen betreffend gefahrvorbeugende Obliegenheiten anwendbar. Insoweit können sowohl die §§ 23 ff. VVG wie auch die Obliegenheitsregelungen angewendet werden, unabhängig davon, ob Letztere wirksam vereinbart sind. Eine Gefahrerhöhung ist eine nachträgliche, einen Dauerzustand bildende Änderung der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses tatsächlich vorhandenen gefahrerheblichen Umstände, die den Eintritt des Versicherungsfalles oder eine Vergrößerung des Schadens wahrscheinlicher macht (Prölls in: Prölls/Martin, VVG, 28. Aufl. 2010, § 23, Rn. 7 mwN). Im Hinblick darauf, dass das streitgegenständliche Objekt mit Beendigung des letzten Mietverhältnisses seit dem 30.06.2008 leerstehend war, die wasserführenden Leitungen nicht entleert waren und auch die Hauptwasserzufuhr nicht abgesperrt war – diese wurde erst bei Feststellung des Wasserschadens durch den herbeigerufenen Installateur Faßbender abgesperrt – und das Gebäude vom Kläger über die Wintermonate 2008/2009 nicht beheizt wurde – dies hat der Kläger gegenüber dem Sachverständigen Dipl.-Ing. Schuman eingeräumt (vgl. S. 5 des Gutachtens vom 25.11.2010) -, ist von einer Gefahrerhöhung auszugehen (vgl. OLG Hamm, VersR 1999, 1409). Insoweit ist die Gefahr, dass unbemerkt Leitungsrohre schadhaft werden und Wasser unbemerkt austreten kann, wie der vorliegende Wasserschaden zeigt, deutlich erhöht.

Die Gefahrerhöhung ist auch nicht durch Kontrollmaßnahmen des Klägers kompensiert worden. Der Kläger trägt nichtmals substantiiert vor, er habe den Makler beauftragt, in bestimmten, nicht zu kurz bemessenen Abständen Kontrollen durchzuführen. Auch über die tatsächlich durchgeführten Kontrollen schweigt der Kläger sich grundsätzlich aus.

Der Kläger bleibt versicherungsvertragsrechtlich selbst in der Verantwortung, wenn er einen Dritten im Hinblick auf Schadensvorsorge nur unzureichend beauftragt.

Auch ist die Gefahrerhöhung nicht dadurch kompensiert worden, dass das Objekt verschlossen war und keine Öffnungen vorhanden gewesen sein sollen, durch die Kälte in das Objekt hätte einziehen können. Insoweit gehört es zur allgemeinen Lebenserfahrung, dass auch ein verschlossenes Objekt, das in Wintermonaten nicht beheizt wird, auf Temperaturen herabkühlt, die geeignet sind, Frost-/Rohrschäden herbeizuführen. Insoweit führt der Sachverständige auf S. 8 seines Gutachtens vom 25.11.2010 aus, dass sich die klimatischen Bedingungen im Inneren des Hauses den umgebenden klimatischen Bedingungen mit einer zeitlichen Verzögerung anpassen. Hinzu kommt, dass ausweislich Anlage 4 zum Gutachten vom 25.11.2010 im Januar 2009 mehrmals die Temperaturen weit unter Null Grad gelegen haben, so dass ein Verschließen des Objekts alleine nicht ausreichend ist, um Frost-/Rohrschäden zu verhindern.

Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass es zur Frost-/Rohrschäden kommt, wenn ein leerstehendes Gebäude nicht beheizt wird und auch die wasserführenden Rohrleitungen nicht entleert werden und die Wasserzufuhr nicht abgesperrt wird, so dass sich der Kläger der gefahrerhöhenden Umständen auch bewusst war. Trotz dieses Bewusstseins hat der Kläger der Beklagten die gefahrerhöhenden Umstände nicht unverzüglich angezeigt, obwohl er hierzu nach § 23 Abs. 3 VVG verpflichtet gewesen wäre. Dass der Kläger die gefahrerhöhenden Umstände nicht angezeigt hat, beruht auf grober Fahrlässigkeit. Denn in Anbetracht der gefahrerhöhenden Umstände musste sich ihm aufdrängen, dass diese sich aus Sicht der Versicherung risikoerhöhend auf das bestehende Versicherungsverhältnis auswirken, und die Beklagte deshalb zu informieren war. Es kann daher dahinstehen, ob in der Unterlassung von Vorbeugungsmaßnahmen auch ein Fall des § 23 Abs. 1 VVG gesehen werden kann.

Aufgrund des besonders groben Verschuldens  hält das Gericht eine Minderungsquote in Höhe von 80% für angemessen (vgl. § 26 Abs. 3, 1 VVG, zur Beachtung des Verschuldens im Falle fehlender Gebäudeschadensvorsorge vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 06.05.2008 – 9 U 110/07 -, zu recherchieren über JURIS). Ausgehend von den Trocknungskosten in Höhe von 2.487,10 EUR brutto und unter Berücksichtigung einer Minderungsquote in Höhe von 80% hat der Kläger einen verbleibenden Entschädigungsanspruch in Höhe von 497,42 EUR brutto.

Leitungswasserversicherung - Leistungskürzung bei Nichtanzeige eines Hausleerstandes
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Anhaltspunkte, die auf Arglist als allgemeinen Verwirkungsgrund schließen lassen (vgl. § 13 AWB 87), sind nicht hinreichend dargetan. Die Beklagte hat nicht nachvollziehbar dargetan, dass der Kläger Falschangaben zu den angeblichen Kontrollen gemacht hätte. Die Angaben des Klägers sind ohnehin nur vage und das Auftreten des Rohrbruchs wegen Frosts ist nicht identisch mit dem Zeitpunkt des Wasserschadens.

Eine weitere Minderung des Anspruchs wegen Anzeigeobliegenheitsleistung scheidet aus, da das neue VVG anzuwenden ist, mithin auch § 28 VVG, und eine Anpassung der Versicherungsbedingungen an das neue Recht bzgl. der Regelungen betr. Obliegenheitsverletzungen nicht erfolgt ist (OLG Köln, VerR 2010, 592).

II.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Entschädigung im Hinblick auf die Kosten für die Schimmelbeseitigung in Höhe von 12.840,10 EUR, da die Entschädigungsleistung nach § 82 Abs. 3 S. 2 u. Abs. 1 VVG auf Null zu reduzieren ist.

Nach § 82 Abs. 1 VVG ist der Versicherungsnehmer ab Eintritt des Versicherungsfalles verpflichtet, für eine Abwendung oder Minderung des Schadens zu sorgen, solange der versicherte Schaden oder ein versicherter Folgeschaden abgewendet oder verringert werden kann (vgl. Prölls/Voit in: Prölls/Martin, VVG, 28. Aufl. 2010, § 82, Rn. 2 ff.). Der Kläger hat den gravierenden Wasserschaden am 19.03.2009 festgestellt und in der Folge lediglich die Hauptwasserzufuhr abgesperrt. Trocknungsmaßnahmen hat er bis zur Veräußerung des Objekts zum 02.07.2009 nicht eingeleitet. So verhält sich kein Eigentümer, der für den Schaden selbst aufkommen muss. Das ausgetretene Wasser hat nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen eine zusätzlich hohe Luftfeuchtigkeit erzeugt, die zu einer weiteren Durchfeuchtung des Mauerwerks geführt hat. Diese Faktoren verbunden mit einer geringen Luftwechselrate und den im Frühjahr/Sommer ansteigenden Temperaturen haben zur Schimmelbildung an den gipshaltigen Baumaterialien geführt (vgl. S. 9 des Gutachtens vom 25.11.2010). Auch wenn dem Sachverständigen eine Unterscheidung zwischen neu hinzugekommenen Schimmelpilzen und bereits vor dem Wasserschaden vorhandenen Schimmelpilzen nicht mehr möglich ist (S. 13 des Gutachtens vom 25.11.2010), so haben jedenfalls die Bedingungen nach Eintritt des Wasserschadens erheblich zur Schimmelbildung beigetragen. Insoweit führt der Sachverständige folgerichtig aus, dass es aufgrund der unterlassenen Trocknungsmaßnahmen und der hierdurch längeren Einwirkzeit der Feuchtigkeit auf die Gesamtkonstruktion sowie der Zunahme der Temperaturen im Frühjahr/Sommer 2009 zu einer Schadensvergrößerung im Hinblick auf die Schimmelpilzbildung gekommen ist, was auch jedem Laien unmittelbar einleuchtet. Hätte der Kläger unmittelbar nach Feststellung des Wasserschadens Trocknungsmaßnahmen eingeleitet, dann wären die Schimmelpilzbeseitigungsmaßnahmen nicht erforderlich gewesen (vgl. S. 15 des Gutachtens vom 25.11.2010). Somit hat der Kläger gegen die Schadensminderungsobliegenheit aus § 82 Abs. 1 VVG verstoßen.

Soweit der Kläger vorträgt, Schimmel sei vor dem Wasserschaden nicht vorhanden gewesen, könne sich aber binnen einer Woche gebildet haben, so geht der Kläger selbst davon aus, dass der Schimmel erst ab dem 19.03.2009 zu sehen war und auf den Wasserschaden zurückzuführen ist. Der Kläger behauptet nicht, dass der Schimmel sich ausschließlich oder zumindest nicht überwiegend zwischen dem 13.03.2009 und 19.03.2009 gebildet hätte. Auch in das Wissen der Zeugen ist nur gestellt, dass diese (erstmals) am 19.03.2009 Schimmel bemerkt  hätten, nicht jedoch, dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein erheblicher Schimmelbefall zu sehen gewesen wäre.

Eine etwaige Schimmelbildung innerhalb einer Woche ist in Anbetracht der erheblichen Schimmelpilzbildung nach dem 19.03.2009 aufgrund der ansteigenden Temperaturen im Frühjahr vernachlässigenswert. Soweit der Kläger zu der Schimmelpilzbildung zwischen dem 13.03.2009 und dem 19.03.2009 und dem insoweit bestehenden Zusammenhang mit den Temperaturbedingungen die ergänzende Sachverständigenanhörung beantragt hat, so ist der Antrag nach § 296 Abs. 2 ZPO als verspätet anzusehen. Insoweit hat der Kläger nicht dargetan, weshalb er erst mit Schriftsatz vom 04.08.2011, bei Gericht eingegangen am 08.08.2011, also wenige Tage vor dem Verhandlungstermin, mitgeteilt hat, dass er das Sachverständigengutachten vom 25.11.2010, ihm zugegangen am 06.12.2010, für ergänzungsbedürftig hält. Dieses Vorgehen beruht auf grober Nachlässigkeit und eine weitere Beweisaufnahme würde die Erledigung des Rechtsstreits verzögern. Die Kammer übt das sich durch § 296 Abs. 2 ZPO eingeräumte Ermessen dahingehend aus, dass das Beweisangebot im klägerischen Schriftsatz vom 04.08.2011 zurückgewiesen wird.

Soweit der Kläger vorträgt, er habe nicht irgendwelche Maßnahmen einleiten wollen, die zu einer Veränderung des Gebäudes geführt hätten, so verkennt der Kläger, dass die Einleitung von Trocknungsmaßnahmen nicht gegen ein etwaig vereinbartes Veränderungsverbot oder zu einer Beweisvereitelung geführt hätte, denn Notmaßnahmen haben insoweit immer Vorrang. Zudem verkennt der Kläger, dass nicht die Beklagte  den eingetretenen Schaden zu beheben hatte. Die Beklagte war nach dem Versicherungsvertrag nur verpflichtet, die für die umgehende Schadensbeseitigung erforderlichen Kosten zu zahlen. Soweit der Kläger hiergegen weiterhin einwendet, er habe nicht gewusst, welche Trocknungsmaßnahmen die Beklagte für geeignet gehalten hätte, so handelt es sich hierbei um eine reine Schutzbehauptung. Jede Trocknungsmaßnahme wäre geeignet gewesen, einer Schimmelpilzbildung vorzubeugen. Es ist auch nicht ersichtlich, woraus der Kläger eine Beratungspflicht der Beklagten ableiten will.

Aufgrund des erheblichen Verschuldens des Klägers, das als (bedingt) vorsätzlich angesehen werden muss, im Hinblick auf das Unterlassen von Trocknungsmaßnahmen hält das Gericht eine Herabsetzung des Entschädigungsanspruchs auf Null für angemessen.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 BGB. Die Klage wurde der Beklagten am 29.04.2011 zugestellt.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.

Streitwert: 15.327,20 EUR

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