Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Fall vor Gericht
- Der geplatzte Schlauch und die verspätete Meldung: Warum eine Versicherung nicht zahlen musste
- Ein Wasserschaden mit weitreichenden Folgen
- Ein Jahr Funkstille und eigenmächtige Reparaturen
- Die Reaktion der Versicherung: Erst Geld, dann die Ablehnung
- Die Kernfragen für das Gericht: Zerstört falsches Verhalten den Versicherungsschutz?
- Das Urteil: Die Berufung des Eigentümers wird zurückgewiesen
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Kann meine Versicherung die Zahlung verweigern, obwohl ein Schaden vorliegt?
- Warum sind die vertraglichen Pflichten nach einem Schaden für meinen Versicherungsschutz so wichtig?
- Was bedeutet es für meinen Anspruch, wenn ich einen Schaden zu spät melde?
- Darf ich nach einem Wasserschaden direkt mit den Reparaturen beginnen?
- Muss ich meiner Versicherung einen Schaden überhaupt noch selbst melden, wenn diese schon anderweitig davon weiß?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 U 99/18 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht Saarbrücken
- Datum: 19.06.2019
- Aktenzeichen: 5 U 99/18
- Verfahrensart: Berufung
- Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Gebäudeversicherung, Leitungswasserversicherung
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Eigentümer eines vierstöckigen Geschäftshauses und Versicherungsnehmer einer gebündelten Gebäudeversicherung bei der Beklagten.
- Beklagte: Gebäudeversicherer des Klägers, der unter anderem eine Leitungswasser- und Mietverlustversicherung anbot.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: In einem vierstöckigen Geschäftshaus des Klägers kam es durch einen unbemerkten Wasseraustritt aus einer gewerblichen Kaffeemaschine zu umfangreichen Schäden in mehreren Etagen. Der Kläger meldete diesen Schaden seiner Gebäudeversicherung erst fast ein Jahr später.
- Kern des Rechtsstreits: Der Streitpunkt war, ob die Gebäudeversicherung die Zahlung für die Wasserschäden verweigern durfte, weil der Kläger den Schaden verspätet meldete und das Schadensbild durch Reparaturen veränderte, ohne dies mit der Versicherung abzustimmen.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts wurde zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht bestätigte damit, dass der Kläger keine weitere Entschädigung aus der Gebäudeversicherung beanspruchen kann.
- Begründung: Der Kläger hatte seine vertraglichen Pflichten (sogenannte Obliegenheiten) vorsätzlich verletzt. Er zeigte den Wasserschaden der Versicherung erst knapp ein Jahr nach dessen Eintritt an und veränderte zudem den Schadensort durch umfangreiche Reparaturen, ohne dies vorher mit der Versicherung abzustimmen. Dies berechtigte die Versicherung, von ihrer Leistungspflicht befreit zu sein.
- Folgen: Der Kläger erhält keine zusätzlichen Zahlungen von seiner Gebäudeversicherung für die geltend gemachten Schäden. Die Kosten des Berufungsverfahrens muss der Kläger tragen.
Der Fall vor Gericht
Der geplatzte Schlauch und die verspätete Meldung: Warum eine Versicherung nicht zahlen musste
Jeder, der eine Immobilie besitzt, schließt in der Regel eine Gebäudeversicherung ab. Man zahlt seine Beiträge und geht davon aus, im Schadensfall, wie etwa bei einem Wasserrohrbruch, abgesichert zu sein. Doch was passiert, wenn man einen Schaden bemerkt, ihn aber erst viel später seiner eigenen Versicherung meldet? Und was, wenn man in der Zwischenzeit bereits mit den Reparaturen beginnt? Ein Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken zeigt, wie entscheidend das richtige Verhalten nach einem Schadensfall für den Versicherungsschutz sein kann.
Ein Wasserschaden mit weitreichenden Folgen

In einem vierstöckigen Geschäftshaus in Saarbrücken kam es zu einem massiven Wasserschaden. Der Eigentümer des Gebäudes (im Folgenden „der Kläger“) hatte für das Haus eine umfassende Gebäudeversicherung abgeschlossen, die auch Schäden durch Leitungswasser abdeckte. Die Versicherung wurde von dem Unternehmen (im Folgenden „die Beklagte“) bereitgestellt. In dem Gebäude befand sich eine Buchhandlung, die sich über drei Etagen erstreckte, sowie eine Tanzschule im obersten Stockwerk, die als Untermieterin fungierte.
An einem Morgen im Februar 2011 entdeckten Mitarbeiter der Buchhandlung, dass Wasser durch das gesamte Gebäude gelaufen war. Die Ursache war schnell gefunden: Ein flexibler Metallschlauch in einer gewerblichen Kaffeemaschine im obersten Stockwerk war geplatzt. Da die Maschine direkt an die Wasserleitung angeschlossen war, konnte unbemerkt eine große Menge Wasser austreten. Der Schaden war erheblich: durchnässte Decken, Böden und Wände auf allen Etagen, zerstörte Beleuchtung und ruiniertes Inventar. Der Eigentümer beauftragte sofort eine Architektin, die den Schaden dokumentierte.
Ein Jahr Funkstille und eigenmächtige Reparaturen
Wie kam es nun zum Streit vor Gericht? Der Eigentümer des Gebäudes meldete den Schaden seiner eigenen Gebäudeversicherung erst fast ein Jahr später, im Februar 2012. Er tat dies nach eigener Aussage nur „vorsorglich“. Seine Begründung: Er habe zunächst versucht, den Schaden über die Haftpflichtversicherung des Untermieters, dem die Kaffeemaschine gehörte, regulieren zu lassen. Außerdem sei seine Versicherung, die Beklagte, ja bereits informiert gewesen. Wie das? Die Mieterin der Buchhandlung hatte bei derselben Gesellschaft eine eigene Versicherung für ihr Inventar und hatte den Schaden umgehend gemeldet. Daraufhin hatte sogar ein Mitarbeiter der Versicherung, ein sogenannter Außenregulierer, den Schadensort besichtigt.
Das Problem war jedoch: In der Zwischenzeit hatte der Eigentümer bereits umfangreiche Reparaturarbeiten durchführen lassen. Durchnässte Decken und Wände waren bereits entfernt und teilweise erneuert worden. Als der Eigentümer schließlich seine Forderung bei der Gebäudeversicherung einreichte, hatte sich das ursprüngliche Schadensbild also bereits stark verändert.
Die Reaktion der Versicherung: Erst Geld, dann die Ablehnung
Zunächst schien die Versicherung noch zahlungsbereit zu sein. Der Regulierer besichtigte den Schaden erneut, gab einige Arbeiten frei und die Versicherung leistete sogar zwei Abschlagszahlungen in Höhe von insgesamt 20.000 Euro. Doch einige Monate später kam die Kehrtwende. Die Versicherung erklärte, sie sei von ihrer Leistungspflicht befreit. Der Grund: Der Eigentümer habe seine vertraglichen Pflichten, die sogenannten Obliegenheiten, grob verletzt. Unter Obliegenheiten versteht man im Versicherungsrecht bestimmte Verhaltensregeln, die ein Versicherungsnehmer nach einem Schadensfall einhalten muss, damit der Versicherer den Fall ordnungsgemäß prüfen kann. Die Versicherung warf dem Eigentümer vor, den Schaden viel zu spät gemeldet und den Schadensort ohne Absprache verändert zu haben. Sie bot ihm eine letzte Abfindung von 8.000 Euro an, die der Eigentümer jedoch ablehnte und stattdessen klagte.
Die Kernfragen für das Gericht: Zerstört falsches Verhalten den Versicherungsschutz?
Das Gericht musste nun mehrere zentrale Fragen klären. Ist eine Versicherung überhaupt noch zur Zahlung verpflichtet, wenn ein Kunde einen Schaden erst ein Jahr später meldet? Darf ein Versicherungsnehmer den Schadensort einfach verändern und mit Reparaturen beginnen, bevor die Versicherung grünes Licht gibt? Und spielt es eine Rolle, dass die Versicherung durch die Meldung eines anderen Kunden – hier der Mieterin – vielleicht schon vom Schaden wusste? Der Eigentümer argumentierte, die Versicherung wisse ja, was passiert sei. Die Reparaturen seien zudem dringend gewesen, da durchnässte Decken hätten herabfallen können.
Das Urteil: Die Berufung des Eigentümers wird zurückgewiesen
Das Oberlandesgericht Saarbrücken bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Klage des Eigentümers endgültig ab. Er erhielt kein weiteres Geld von seiner Versicherung. Obwohl der Wasserschaden an sich ein klarer Versicherungsfall war, der vom Vertrag abgedeckt gewesen wäre, hatte der Eigentümer seinen Anspruch durch sein Verhalten nach dem Schadensfall verloren. Die Richter begründeten ihre Entscheidung Schritt für Schritt.
Warum die Versicherung nicht mehr zahlen musste
Das Gericht stellte klar, dass der Eigentümer gleich zwei wesentliche Vertragspflichten, also Obliegenheiten, verletzt hatte.
Erstens: Die Pflicht zur unverzüglichen Schadensanzeige. In den Versicherungsbedingungen war festgelegt, dass ein Schaden „unverzüglich“ gemeldet werden muss. „Unverzüglich“ bedeutet im juristischen Sinne „ohne schuldhaftes Zögern“. Ein ganzes Jahr zu warten, ist das genaue Gegenteil davon. Der Einwand des Eigentümers, die Versicherung habe durch die Meldung der Mieterin ja schon Bescheid gewusst, zählte für das Gericht nicht. Warum? Die Mieterin hatte ihren Schaden aus ihrer Inhaltsversicherung gemeldet. Der Eigentümer aber forderte Geld aus seiner Gebäudeversicherung. Das sind zwei völlig unterschiedliche Verträge. Nur weil eine Versicherung von einem Schaden im Haus weiß, bedeutet das nicht, dass sie automatisch von einem Anspruch aus einem anderen, speziellen Vertrag ausgehen muss. Es ist, als ob Sie einen Kratzer an Ihrem Auto Ihrer Kaskoversicherung melden, Ihr Nachbar aber erwartet, dass die Versicherung dadurch auch von seinem beschädigten Gartenzaun weiß, der beim selben Vorfall zu Bruch ging.
Zweitens: Das Verbot, den Schadensort zu verändern. Die Versicherungsbedingungen sahen vor, dass der Zustand des Schadensortes bis zur Freigabe durch die Versicherung unverändert bleiben muss. Diese Regel hat einen einfachen Grund: Die Versicherung muss die Möglichkeit haben, die Ursache und die Höhe des Schadens selbst zu untersuchen. Sie muss prüfen können, welche Schäden wirklich auf das Wasser zurückzuführen sind und welche Kosten für die Reparatur angemessen sind. Indem der Eigentümer umfangreiche Abbruch- und Sanierungsarbeiten durchführen ließ, machte er eine solche Prüfung unmöglich. Man kann es mit einem Ermittler an einem Tatort vergleichen: Wenn alle Spuren beseitigt sind, lässt sich der Hergang nicht mehr nachvollziehen. Der Einwand des Eigentümers, die Arbeiten seien zur Gefahrenabwehr nötig gewesen, überzeugte das Gericht nicht. Notwendige Sofortmaßnahmen, wie das Abstellen des Wassers, sind erlaubt. Eine umfassende Sanierung gehört jedoch nicht dazu.
Kein Versehen, sondern Absicht
Besonders schwer wog für das Gericht, dass der Eigentümer diese Pflichten nicht aus Versehen, sondern vorsätzlich verletzt hatte. Vorsatz bedeutet hier nicht, dass er die Versicherung betrügen wollte. Es bedeutet, dass er wusste, dass er den Schaden melden musste, sich aber bewusst dagegen entschied. Seine Begründung, er wollte es erst bei der Haftpflichtversicherung des Untermieters versuchen, war für das Gericht kein Entschuldigungsgrund, sondern im Gegenteil der Beweis für sein vorsätzliches Handeln. Er hatte sich bewusst über seine vertragliche Pflicht hinweggesetzt, in der Hoffnung auf einen für ihn bequemeren Weg. Dieser vorsätzliche Verstoß führte laut den Vertragsbedingungen und dem Gesetz dazu, dass die Versicherung von ihrer Leistungspflicht vollständig befreit war. Die bereits gezahlten 20.000 Euro musste der Eigentümer zwar nicht zurückzahlen, aber mehr Geld gab es nicht.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil zeigt, dass Versicherungsnehmer nach einem Schaden strenge Pflichten haben, deren Verletzung den kompletten Versicherungsschutz kosten kann. Wer einen Schaden erst ein Jahr später meldet und vorher eigenmächtig mit Reparaturen beginnt, verliert seinen Anspruch auf Entschädigung – selbst wenn der Schaden an sich eindeutig versichert war. Die Versicherung muss die Möglichkeit haben, Ursache und Schadenshöhe selbst zu prüfen, bevor Veränderungen am Schadensort vorgenommen werden. Immobilieneigentümer sollten daher jeden Schaden sofort ihrer eigenen Versicherung melden und mit umfangreichen Reparaturen warten, bis die Versicherung ihr Einverständnis gibt.
Befinden Sie sich in einer ähnlichen Situation? Fragen Sie unsere Ersteinschätzung an.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann meine Versicherung die Zahlung verweigern, obwohl ein Schaden vorliegt?
Ja, eine Versicherung kann unter bestimmten Umständen die Zahlung verweigern, auch wenn grundsätzlich ein Schaden eingetreten ist und dieser Schaden an sich durch den Versicherungsvertrag abgedeckt wäre. Dies liegt daran, dass der Versicherungsvertrag nicht nur einen Schutz im Schadenfall bietet, sondern für Sie als Versicherungsnehmer auch bestimmte Pflichten festlegt, die Sie einhalten müssen.
Die sogenannten Obliegenheiten nach dem Schadenfall
Stellen Sie sich vor, Ihr Versicherungsvertrag ist ein Versprechen, bei dem beide Seiten Regeln einhalten müssen. Ein wichtiger Teil dieser Regeln sind die sogenannten „Obliegenheiten“. Das sind bestimmte Verhaltensregeln oder Pflichten, die Sie als Versicherungsnehmer erfüllen müssen, insbesondere nachdem ein Schaden eingetreten ist. Ziel dieser Pflichten ist es oft, der Versicherung die Prüfung des Schadens zu ermöglichen oder weiteren Schaden zu vermeiden.
Zu diesen Pflichten nach einem Schaden gehören typischerweise:
- Die unverzügliche Schadenmeldung: Sie müssen den Schaden Ihrer Versicherung schnellstmöglich mitteilen. Verzögern Sie die Meldung erheblich, kann dies die Prüfung erschweren.
- Die Schadenminderungspflicht: Sie sind verpflichtet, alle Ihnen zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um den Schaden nicht größer werden zu lassen. Wenn beispielsweise ein Wasserrohrbruch auftritt, müssen Sie das Wasser abstellen, um weitere Überschwemmungen zu verhindern.
- Die Aufklärungspflicht: Sie müssen die Versicherung dabei unterstützen, den Schaden und seine Ursache aufzuklären. Das bedeutet zum Beispiel, wahrheitsgemäße Angaben zu machen, Belege vorzulegen oder Besichtigungen durch die Versicherung zu ermöglichen.
- Das Verbot der eigenmächtigen Veränderung der Schadenstelle: Grundsätzlich sollten Sie eine Schadenstelle nicht verändern, bevor die Versicherung sie begutachten konnte, es sei denn, es dient der Schadenminderung oder ist dringend notwendig.
Was passiert bei einem Verstoß gegen diese Pflichten?
Wenn Sie als Versicherungsnehmer vorsätzlich (also absichtlich) oder grob fahrlässig (das heißt, Sie haben die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt und eine naheliegende Gefahr nicht beachtet) gegen eine solche Obliegenheit verstoßen, kann die Versicherung ganz oder teilweise von ihrer Zahlungspflicht befreit sein. Das bedeutet, sie muss den Schaden unter Umständen nicht bezahlen, auch wenn er versichert wäre.
Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Versicherung die Zahlung verweigern darf, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Es kommt darauf an, wie schwerwiegend der Verstoß war und ob der Verstoß die Feststellung oder den Umfang des Schadens beeinflusst hat. Für Sie als Versicherungsnehmer ist es daher von großer Bedeutung, sich nach einem Schadenfall sorgfältig an die vertraglich vereinbarten Regeln zu halten.
Warum sind die vertraglichen Pflichten nach einem Schaden für meinen Versicherungsschutz so wichtig?
Wenn Sie einen Schadenfall Ihrer Versicherung melden, sind bestimmte vertragliche Pflichten, die Sie als Versicherungsnehmer haben, von entscheidender Bedeutung für Ihren Versicherungsschutz. Diese Pflichten sind nicht willkürlich, sondern erfüllen einen fundamentalen Zweck für die Versicherungsgesellschaft.
Ihr Hauptgrund liegt darin, der Versicherung zu ermöglichen, den Schadenfall umfassend zu prüfen. Für die Versicherung ist es unerlässlich, die genaue Ursache und den vollständigen Umfang des Schadens nachvollziehen zu können. Nur mit diesen Informationen kann sie korrekt beurteilen, ob der Schaden überhaupt versichert ist und in welcher Höhe sie Ihnen eine Entschädigung zahlen muss. Stellen Sie sich vor, die Versicherung müsste zahlen, ohne Details zum Schadenhergang oder zur Schadenshöhe zu kennen – das würde das gesamte Versicherungssystem unkalkulierbar machen.
Diese vertraglichen Pflichten, oft auch als Obliegenheiten bezeichnet, sind somit die Grundlage dafür, dass die Versicherung ihre Leistungspflicht überhaupt ordnungsgemäß erfüllen kann. Wenn Sie diese Pflichten nicht einhalten, indem Sie beispielsweise wichtige Informationen vorenthalten, Fristen versäumen oder den Schadenhergang nicht wahrheitsgemäß schildern, kann dies ernsthafte Konsequenzen für Ihren Versicherungsschutz haben. Im schlimmsten Fall kann die Versicherung berechtigt sein, ihre Leistung ganz oder teilweise zu verweigern, weil ihr die notwendige Basis zur Prüfung und Berechnung des Schadens fehlt. Die Erfüllung dieser Pflichten sichert also die Transparenz und Überprüfbarkeit des Schadenfalls.
Was bedeutet es für meinen Anspruch, wenn ich einen Schaden zu spät melde?
Wenn Sie einen Schaden zu spät bei Ihrer Versicherung melden, kann das erhebliche Auswirkungen auf Ihren Anspruch auf Leistung haben. Versicherungsverträge enthalten bestimmte Pflichten, sogenannte Obliegenheiten, die Sie als Versicherungsnehmer erfüllen müssen. Eine der wichtigsten ist die unverzügliche Meldung eines Schadens, sobald Sie von diesem erfahren.
Was bedeutet „unverzüglich“?
Der Rechtsbegriff „unverzüglich“ ist für Laien oft unklar, bedeutet aber „ohne schuldhaftes Zögern“. Dies verlangt von Ihnen, den Schaden zu melden, sobald Sie Kenntnis davon erlangt haben und es Ihnen unter den gegebenen Umständen möglich und zumutbar ist. Es geht hierbei nicht um Sekunden oder Minuten, aber eine unnötig lange Verzögerung – wie das Warten auf den Urlaub oder das Sammeln mehrerer Schäden – ist damit nicht vereinbar.
Folgen einer verspäteten Schadensmeldung
Eine deutliche Verzögerung bei der Schadensmeldung stellt eine Verletzung dieser Obliegenheit dar. Dies kann zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen. Das bedeutet, die Versicherung ist dann von ihrer Pflicht befreit, den Schaden zu bezahlen, oder muss nur einen Teil des Schadens regulieren.
Besonders schwerwiegend sind die Konsequenzen, wenn die Verzögerung vorsätzlich (also absichtlich) oder grob fahrlässig (durch eine besonders schwerwiegende Missachtung der Sorgfaltspflicht) erfolgte. In diesen Fällen kann der Versicherer in der Regel vollständig leistungsfrei werden. Aber auch bei einer einfach fahrlässigen (unachtsamen) Verspätung kann der Anspruch beeinträchtigt sein. Dies tritt insbesondere dann ein, wenn die Versicherung durch die verspätete Meldung in ihrer Möglichkeit zur Schadensprüfung, zur Feststellung der Ursache oder des Umfangs des Schadens erheblich beeinträchtigt wird. Die zeitnahe Meldung ermöglicht es dem Versicherer oft erst, den Schaden angemessen zu begutachten, Beweise zu sichern und Folgeschäden zu verhindern. Ist dies aufgrund der Verzögerung erschwert oder unmöglich, kann Ihr Anspruch entsprechend gemindert werden oder sogar entfallen.
Darf ich nach einem Wasserschaden direkt mit den Reparaturen beginnen?
Nach einem Wasserschaden ist es verständlich, dass Sie schnell handeln möchten, um weitere Schäden zu verhindern. Doch umfangreiche Reparaturen oder Sanierungsarbeiten sollten Sie grundsätzlich nicht sofort beginnen. Der Grund dafür ist, dass der Schadensort für die Versicherung ein wichtiges Beweismittel darstellt.
Die Bedeutung des unveränderten Schadensbildes
Ihre Versicherung hat ein Interesse daran, die Ursache und das genaue Ausmaß des Schadens zu prüfen. Dies geschieht oft durch eigene Sachverständige oder Gutachter. Wenn das Schadensbild vor ihrer Begutachtung stark verändert wird, kann es schwierig oder unmöglich werden, die Schadenursache nachzuvollziehen oder den genauen Umfang des Schadens festzustellen. Das Beibehalten des ursprünglichen Schadensbildes ist eine sogenannte Obliegenheit – eine Pflicht, die Sie aus dem Versicherungsvertrag haben. Eine Verletzung dieser Pflicht kann dazu führen, dass die Versicherung ihre Leistung kürzt oder sogar ganz verweigert. Es ist daher wichtig, den Zustand des Schadensortes so weit wie möglich zu erhalten, bis die Versicherung ihn begutachtet hat.
Erlaubte Sofortmaßnahmen zur Schadensminderung
Es gibt jedoch Maßnahmen, die Sie sofort ergreifen müssen und dürfen, um eine Ausbreitung des Schadens oder die Entstehung neuer Schäden zu verhindern. Dies ist Ihre Schadensminderungspflicht. Diese Maßnahmen sollen lediglich Folgeschäden verhindern und nicht den ursprünglichen Schaden beheben. Dazu gehören beispielsweise:
- Die Wasserzufuhr abstellen: Wenn die Ursache ein Rohrbruch ist, schließen Sie sofort den Haupthahn.
- Elektrische Geräte vom Stromnetz trennen: Dies verhindert Kurzschlüsse und weitere Schäden.
- Lose Gegenstände in Sicherheit bringen: Wertvolle Möbel, Teppiche oder Dokumente aus dem Gefahrenbereich entfernen.
- Wasser grob aufnehmen: Überschwemmte Bereiche vorsichtig trockenlegen, ohne das ursprüngliche Schadensbild (z.B. eine nasse Stelle an der Wand oder am Boden) zu zerstören.
- Lüften: Um Schimmelbildung vorzubeugen, sollte der Raum gut belüftet werden.
Wichtig ist, alle Sofortmaßnahmen sorgfältig zu dokumentieren. Machen Sie Fotos und Videos vom gesamten Schadensbild – sowohl vor als auch nach Ihren ersten Maßnahmen. Halten Sie fest, wann welche Schritte unternommen wurden.
Unverzichtbar: Rücksprache mit dem Versicherer
Bevor Sie jedoch über die reinen Sofortmaßnahmen zur Schadensminderung hinausgehen und beispielsweise Trocknungsgeräte aufstellen oder gar erste Wände einreißen lassen, müssen Sie unbedingt Rücksprache mit Ihrer Versicherung halten. Informieren Sie diese unverzüglich über den Schaden. Der Versicherer wird Ihnen mitteilen, ob eine Begutachtung durch einen Sachverständigen erforderlich ist und wie Sie weiter vorgehen sollen. Nur so stellen Sie sicher, dass Ihr Anspruch auf Versicherungsleistung nicht gefährdet wird.
Muss ich meiner Versicherung einen Schaden überhaupt noch selbst melden, wenn diese schon anderweitig davon weiß?
Ja, Sie müssen einen Schaden Ihrer Versicherung grundsätzlich immer selbst melden, auch wenn der Versicherer möglicherweise schon durch andere Personen – wie zum Beispiel einen Mieter – von einem entsprechenden Ereignis Kenntnis erlangt hat.
Jeder Versicherungsvertrag ist eigenständig
Der Kern dieser Regelung liegt darin, dass jeder Versicherungsvertrag als eigenständiges Rechtsverhältnis betrachtet wird. Stellen Sie sich vor, Sie haben als Eigentümer eine Gebäudeversicherung für Ihr Haus abgeschlossen, und Ihr Mieter hat eine Hausratversicherung für seine Möbel und persönlichen Gegenstände. Selbst wenn beide Versicherungen bei demselben Versicherungsunternehmen bestehen, handelt es sich um zwei voneinander unabhängige Verträge mit unterschiedlichen versicherten Risiken und verschiedenen Versicherungsnehmern.
Wenn Ihr Mieter einen Schaden an seinem Hausrat meldet, erfüllt er damit seine Pflicht aus seinem eigenen Hausratversicherungsvertrag. Dieses Wissen des Versicherers über den Schaden im Hausrat des Mieters ersetzt jedoch nicht Ihre persönliche Pflicht als Eigentümer, einen Schaden an Ihrem Gebäude aus Ihrer Gebäudeversicherung zu melden. Jeder Versicherungsnehmer hat seine eigenen Meldepflichten (sogenannte Obliegenheiten), die im jeweiligen Versicherungsvertrag festgelegt sind. Eine Obliegenheit ist eine Verhaltenspflicht, deren Einhaltung entscheidend für den Versicherungsschutz ist.
Warum die eigenständige Meldepflicht wichtig ist
Ihre persönliche Meldung ist entscheidend, damit die Versicherung Ihren konkreten Anspruch aus Ihrem spezifischen Vertrag prüfen und bearbeiten kann. Der Versicherer muss genau wissen, welcher Schaden aus welchem Vertrag und von wem beansprucht wird. Auch wenn der Mieter ein Feuer gemeldet hat, weiß die Versicherung dadurch noch nicht zwingend, dass Sie als Eigentümer einen Anspruch auf Reparatur des Dachs oder der Wände aus Ihrer Gebäudeversicherung geltend machen möchten. Es ist also eine Frage der klaren Zuordnung und Bearbeitung Ihres individuellen Versicherungsfalls.
Was das für Sie bedeutet
Für Sie als Versicherungsnehmer bedeutet das, dass Sie immer aktiv werden müssen, wenn ein Schaden eintritt, der von Ihrem Versicherungsvertrag abgedeckt sein könnte. Verlassen Sie sich nicht darauf, dass der Versicherer „schon Bescheid weiß“, nur weil jemand anderes einen damit zusammenhängenden Schaden gemeldet hat. Melden Sie Ihren eigenen Schadenfall stets fristgerecht und vollständig bei Ihrer zuständigen Versicherung, um Ihren Versicherungsschutz nicht zu gefährden. Dies sichert die korrekte und zügige Bearbeitung Ihres Anspruchs.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Obliegenheiten
Obliegenheiten sind bestimmte Pflichten, die ein Versicherungsnehmer nach Eintritt eines Schadensfalls zu erfüllen hat. Sie dienen dazu, dem Versicherer die Prüfung des Schadens zu ermöglichen und Folgeschäden zu vermeiden. Werden diese Pflichten, etwa die unverzügliche Meldung des Schadens oder das Unterlassen eigenmächtiger Veränderungen am Schadensort, verletzt, kann die Versicherung die Leistung ganz oder teilweise verweigern (§ 28 Versicherungsvertragsgesetz, VVG). Obliegenheiten schützen also die Interessen beider Vertragspartner und sichern einen reibungslosen Ablauf der Schadenregulierung.
Beispiel: Wenn bei Ihnen zu Hause das Wasserrohr platzt, müssen Sie das unverzüglich Ihrer Gebäudeversicherung melden und den Schadenort möglichst unverändert lassen, damit die Versicherung den Schaden ordnungsgemäß prüfen kann.
Unverzügliche Schadensanzeige
Die unverzügliche Schadensanzeige ist eine Obliegenheit, die den Versicherungsnehmer verpflichtet, einen Schaden „ohne schuldhaftes Zögern“ nach Kenntnis unverzüglich der Versicherung zu melden. Das bedeutet, die Meldung muss so schnell erfolgen, wie es unter den Umständen vernünftigerweise möglich ist, ohne unnötige Verzögerungen. Eine wesentliche verspätete Meldung kann den Versicherungsschutz gefährden, weil dadurch die Prüfung des Schadens erschwert oder unmöglich gemacht werden kann, was zu Leistungsfreiheit der Versicherung führen kann (§ 31 VVG).
Beispiel: Entdecken Sie einen Wasserrohrbruch in Ihrem Haus, sollten Sie die Gebäudeversicherung möglichst sofort informieren und nicht erst Wochen oder Monate später.
Veränderungsverbot am Schadensort
Das Veränderungsverbot am Schadensort verpflichtet den Versicherungsnehmer, den Zustand des Schadensortes bis zur Freigabe durch den Versicherer nicht eigenmächtig zu verändern. Dies ist erforderlich, damit der Versicherer den Schaden vollständig und richtig beurteilen kann. Eingriffe, die der Schadensminderung dienen, sind erlaubt, umfassende Reparatur- oder Sanierungsarbeiten ohne Zustimmung jedoch nicht. Ein Verstoß gegen dieses Verbot kann zur Leistungsverweigerung der Versicherung führen (§ 28 VVG).
Beispiel: Nach einem Wasserschaden dürfen Sie zwar das Wasser abstellen und Möbel in Sicherheit bringen, aber nicht schon Wände aufreißen oder Decken entfernen, bevor die Versicherung die Gelegenheit zur Begutachtung hatte.
Vorsatz im Versicherungsrecht
Vorsatz bedeutet im Versicherungsrecht, dass der Versicherungsnehmer eine Pflichtverletzung bewusst und gewollt begeht. Es ist dabei nicht erforderlich, dass er einen Schaden vortäuschen oder betrügen will; es reicht aus, dass er seine vertraglichen Pflichten kennt, aber absichtlich nicht erfüllt. Bei vorsätzlichen Pflichtverletzungen kann die Versicherung gemäß § 28 Abs. 2 VVG meist vollständig von der Leistungspflicht befreit werden. Vorsatz ist juristisch also die bewusste Missachtung von Obliegenheiten, was harsche Folgen für den Versicherungsschutz hat.
Beispiel: Wenn ein Gebäudeeigentümer weiß, dass er den Wasserschaden sofort melden muss, dies aber ein Jahr lang absichtlich unterlässt, handelt er vorsätzlich.
Eigenständiger Versicherungsvertrag
Ein eigenständiger Versicherungsvertrag ist ein individuell abgeschlossener Vertrag zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer, der für sich allein gilt. Jeder Vertrag regelt eigene Risiken, Pflichten und Ansprüche und ist unabhängig von anderen Versicherungsverträgen, auch wenn sie beim gleichen Versicherer bestehen. Deshalb muss jeder Versicherungsnehmer seine Schäden selbst und fristgerecht melden, selbst wenn die Versicherung den Schaden bereits aus einem anderen Vertrag kennt.
Beispiel: Wenn Sie als Hauseigentümer eine Gebäudeversicherung besitzen und Ihr Mieter eine separate Hausratversicherung für seine Möbel hat, müssen Sie Ihren Wasserschaden trotzdem persönlich bei Ihrer Gebäudeversicherung melden, auch wenn die Hausratversicherung des Mieters den Schaden gemeldet hat.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG), insbesondere § 28 VVG (Leistungsfreiheit bei Verletzung von Obliegenheiten): Das Versicherungsvertragsgesetz ist die zentrale Rechtsgrundlage für Versicherungsverträge in Deutschland. § 28 VVG regelt explizit die Rechtsfolgen, wenn ein Versicherungsnehmer vertragliche Pflichten, sogenannte Obliegenheiten, verletzt, die nach Eintritt eines Versicherungsfalls zu beachten sind. Diese Pflichten dienen dazu, dem Versicherer eine ordnungsgemäße Prüfung des Schadensfalls zu ermöglichen und seine Rechte zu wahren. Bei einer Verletzung kann der Versicherer, je nach Grad des Verschuldens und Kausalität, ganz oder teilweise von seiner Leistungspflicht befreit sein.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Urteil basiert maßgeblich auf § 28 VVG, da der Eigentümer durch die verspätete Meldung und die eigenmächtige Veränderung des Schadensortes gegen wesentliche Obliegenheiten verstoßen hatte, was zur vollständigen Leistungsfreiheit der Versicherung führte. - Vertragliche Obliegenheit: Pflicht zur unverzüglichen Schadensanzeige: Diese Obliegenheit verpflichtet den Versicherungsnehmer, einen eingetretenen Schaden „unverzüglich“, also ohne schuldhaftes Zögern, dem Versicherer zu melden. Sie ist in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) vieler Versicherungsverträge, wie auch bei Gebäudeversicherungen, festgeschrieben. Die schnelle Meldung ermöglicht dem Versicherer, den Schaden zeitnah zu begutachten, Beweise zu sichern und gegebenenfalls Sofortmaßnahmen zur Schadensminderung zu empfehlen. Sie ist essenziell für die Prüfung des Versicherungsfalls.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Eigentümer meldete den Wasserschaden seiner Gebäudeversicherung erst fast ein Jahr nach dessen Entdeckung, was das Gericht als klare Verletzung dieser vertraglich vereinbarten Pflicht zur unverzüglichen Schadensanzeige wertete. - Vertragliche Obliegenheit: Verbot der Veränderung des Schadensortes: Diese vertragliche Pflicht besagt, dass der Versicherungsnehmer den Zustand des Schadensortes bis zur Freigabe durch den Versicherer nicht verändern darf, sofern nicht zwingende Gründe wie die Gefahrenabwehr vorliegen. Sie soll dem Versicherer die Möglichkeit geben, die Schadenursache, das Ausmaß des Schadens und die Angemessenheit der Reparaturkosten objektiv zu überprüfen. Nur so kann der Versicherer seinen Prüfungsanspruch wahrnehmen und gegebenenfalls eigene Gutachten erstellen lassen.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Eigentümer ließ umfangreiche Sanierungsarbeiten durchführen, bevor die Versicherung den Schaden begutachten konnte, was eine Überprüfung des ursprünglichen Schadensbildes unmöglich machte und somit eine Verletzung des Veränderungsverbots darstellte. - Der Begriff des Vorsatzes und seine Bedeutung für die Obliegenheitenverletzung nach § 28 VVG: Im Versicherungsrecht bedeutet Vorsatz im Kontext einer Obliegenheitenverletzung, dass der Versicherungsnehmer bewusst und willentlich gegen eine vertragliche Pflicht verstößt, auch wenn er keine Schädigungsabsicht gegenüber dem Versicherer hat. Es genügt die Kenntnis von der Pflicht und das bewusste Entschließen zur Nichtbeachtung. Nach § 28 VVG führt eine vorsätzliche Verletzung einer Obliegenheit in der Regel zur vollständigen Leistungsfreiheit des Versicherers.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht stellte fest, dass der Eigentümer seine Obliegenheiten vorsätzlich verletzt hatte, indem er bewusst die Schadensmeldung aufschob und Reparaturen ohne Freigabe durchführte, was die vollständige Leistungsfreiheit der Gebäudeversicherung zur Folge hatte. - Grundsatz der Eigenständigkeit von Versicherungsverträgen: Dieser Grundsatz besagt, dass jeder Versicherungsvertrag eine eigenständige rechtliche Beziehung darstellt, unabhängig davon, ob er bei demselben Versicherungsunternehmen oder für dasselbe Objekt abgeschlossen wurde. Die Rechte und Pflichten aus einem Vertrag gelten nur für diesen spezifischen Vertrag und seine Versicherungsnehmer. Wissen, das ein Versicherer aus einem anderen, unabhängigen Vertrag erlangt, wird einem separaten Vertrag nicht automatisch zugerechnet.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht wies das Argument des Eigentümers zurück, die Versicherung sei durch die Meldung der Mieterin bereits informiert gewesen, da es sich um zwei eigenständige Versicherungsverträge (Inhalts- und Gebäudeversicherung) handelte, die separate Meldepflichten voneinander unberührt ließen.
Das vorliegende Urteil
Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 U 99/18 – Urteil vom 19.06.2019
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