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Leitungswasserversicherung – Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung

Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 U 99/18 – Urteil vom 19.06.2019

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 23. Oktober 2018 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 14 O 146/14 – wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 14.864,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Mit seiner zum Landgericht Saarbrücken erhobenen Klage hat der Kläger gegenüber der Beklagten Ansprüche aus einem Gebäudeversicherungsvertrag wegen eines am 18. Februar 2011 eingetretenen Leitungswasserschadens geltend gemacht.

Der Kläger unterhielt bei der Beklagten seit dem 1. Januar 2011 eine gebündelte Gebäudeversicherung (Versicherungsschein Nr. … …-…-…) für sein unter der Anschrift… pp. gelegenes vierstöckiges Geschäftshaus. Der Versicherungsschutz umfasste insbesondere eine Leitungswasser- sowie eine Mietverlustversicherung. Bestandteil des Vertrages waren u.a. die Allgemeinen Bedingungen … der … pp. Versicherung AG für die Leitungswasserversicherung (AWB …, Stand: 1. Januar …, Anlage K2). Die Räumlichkeiten des versicherten Anwesens sind an die … pp. GmbH (im Folgenden: Mieterin) vermietet, die im Erdgeschoss und den beiden darüber gelegenen Obergeschossen eine Buchhandlung betreibt und die damals die Räume im 3. Obergeschoss an einen Herrn Ch. K. zum Betrieb einer Tanzschule untervermietet hatte.

Am 18. Februar 2011 stellte das Personal der Mieterin zu Arbeitsbeginn große Wassermengen auf Boden-, Wand- und Deckenflächen im gesamten Anwesen fest, wobei das Wasser noch aus den abgehängten Decken herauslief. Grund dafür war ein unbemerkter Wasseraustritt aus einer Gewerbe-Kaffeemaschine im 3. Obergeschoss des Anwesens, die über ein Kupferrohr unmittelbar an eine Kaltwasserleitung angeschlossen war und ständig mit Leitungswasser versorgt wurde, in deren Innern es zum Bruch eines flexiblen Metallschlauchs gekommen war. Das austretende Wasser hatte sich zunächst auf dem Fußboden im 2. Obergeschoss verteilt, bevor es durch die Decke drang und über Wand-, Boden- und Deckenflächen über zwei weitere Etagen bis in die Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Anwesens lief. Im 2. Obergeschoss wurden Boden- und Wandbeläge sowie abgehängte Gipskartondeckenflächen einschließlich der Einbaurasterleuchten geschädigt. Auch im 1. Obergeschoss waren die Bodenbeläge und die abgehängten Gipskartondeckenflächen einschließlich der Beleuchtungskörper vom Schaden betroffen. Im Erdgeschoss war hauptsächlich der Bereich der Schaufensterauslagen und der Eingangsbereich durch Feuchtigkeit geschädigt; auch hier waren Boden- und Deckenbekleidungen auszubauen und zu erneuern. Das Ausmaß der Schäden ist streitig. Die vom Kläger mit der Schadensaufnahme beauftragte Architektin E. S. fertigte unter dem 21. Februar 2011 einen „Erstbericht“ mit Lichtbildern, an dessen Ende sich ein Hinweis auf „die Obliegenheitspflicht der Versicherungen“ fand. Die Mieterin, die seinerzeit bei der Beklagten eine Inhaltsversicherung unterhielt, zeigte der Beklagten in dieser Eigenschaft den Leitungswasserschaden an, woraufhin der Außenregulierer der Beklagten, der Zeuge K., den Schaden besichtigte. Mit Schreiben vom 25. Februar 2019 teilte die Mieterin der Beklagten den Namen des „Hausbesitzers“ mit; das Schreiben enthält den Hinweis, dieser habe „uns keine Versicherung genannt“ und es seien Ansprüche gegen den Haftpflichtversicherer des Untermieters geltend gemacht worden.

Leitungswasserversicherung - Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
(Symbolfoto: Andrey_Popov/Shutterstock.com)

Mit Schreiben des Klägers und seiner Ehefrau vom 3. Februar 2012 (Anlage K5) wurde der Beklagten „vorsorglich“ ein Versicherungsfall angezeigt. Zur Begründung heißt es darin u.a.: „Den uns entstandenen Schaden haben wir Ihnen in Ihrer Eigenschaft als Gebäudeversicherer noch nicht förmlich angezeigt, da Ihnen der Schadenshergang im Einzelnen genauestens bekannt ist. Sie sind nämlich auch der Sachversicherer unserer Mieterin, der Firma … pp. GmbH aus S., da diese mit Ihnen unter der Nummer …-… … … … eine gewerbliche M.-R.-Versicherung abgeschlossen hat.“ Im Mai 2012 reichte der Kläger bei der Beklagten verschiedene Angebote und Rechnungen ein. Am 31. Mai 2012 besichtigte der Zeuge K. den Schadensort, gab Arbeiten gemäß Angeboten der Firma … pp. GmbH und der Firma T. GmbH & Co. KG frei, kündigte dem Kläger eine Vorschusszahlung an und bat um Bekanntgabe einer Bankverbindung. Über die vollständige Kostenübernahme der Schäden im 2. Obergeschoss sowie der Elektroarbeiten der … pp. GmbH sollte in späteren Regulierungsgesprächen entschieden werden, was der Zeuge dem Kläger auch mit E-Mail vom 15. Juni 2012 (Bl. 111 GA) mitteilte. Am 19. Juni 2012 und am 9. August 2012 erbrachte die Beklagte Zahlungen in Höhe von insgesamt 20.000 Euro. Mit Schreiben vom 15. Februar 2013 berief sie sich auf teilweise Leistungsfreiheit wegen grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung und bot dem Kläger gegen Unterzeichnung einer Abfindungserklärung einen weiteren Betrag von 8.000,- Euro an, worauf dieser nicht einging.

Der Kläger hat zur Begründung seiner erstinstanzlich noch auf Zahlung von 21.039,70 Euro nebst Zinsen gerichteten Klage die Auffassung vertreten, Sanktionen im Falle der Obliegenheitsverletzung seien in den hier verwendeten Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht hinreichend transparent vereinbart worden. Auch liege keine Verletzung der Anzeigeobliegenheit vor, weil die Beklagte durch die zeitnahe Mitteilung seiner Mieterin und die daraufhin erfolgte Besichtigung der Örtlichkeiten durch den Zeugen K. auf andere Weise Kenntnis vom Leitungswasserschaden im versicherten Gebäude erlangt habe. Eine frühere Schadensanzeige sei ohne grobes Verschulden unterblieben, weil er zunächst beabsichtigt habe, die Haftpflichtversicherung des Besitzers der Kaffeemaschine in Anspruch zu nehmen. Vorgenommene Veränderungen der Schadensstelle seien unumgänglich gewesen, denn es habe die Gefahr bestanden, dass die abgehängten Gipskartonplattendecken aufgrund völliger Durchnässung herunterbrechen; außerdem habe der Kläger die Räume schnellstmöglich für die Mieterin wieder nutzbar machen müssen. Der Beklagten sei dadurch auch kein Aufklärungsnachteil entstanden, denn die Architektin E. S. habe den Schaden mit zahlreichen Lichtbildern aufgenommen und dokumentiert. Letztlich habe die Beklagte ihre Eintrittspflicht durch die geleisteten Teilzahlungen auch anerkannt. Zur Beseitigung des durch den Wasseraustritt vom 18. Februar 2011 entstandenen Schadens an dem Gebäude seien bereits ausgeführte Arbeiten im Umfang von (27.107,80 Euro + 6.002,01 Euro =) 33.109,81 Euro sowie noch auszuführende Arbeiten im Umfang von (zuletzt) 7.929,89 Euro erforderlich.

Die Beklagte hat sich auf ihre Leistungsfreiheit berufen, weil der Kläger den Schaden unter Verstoß gegen die vertraglich wirksam vereinbarten Obliegenheiten erst knapp ein Jahr nach dessen Eintritt angezeigt und außerdem zwischenzeitlich mittels von ihm vorgenommener umfangreicher Reparaturmaßnahmen das Schadensbild verändert habe. Durch die Schadensmeldung der Mieterin im Rahmen der Inhaltsversicherung sei ihr der Versicherungsfall in der Gebäudeversicherung nicht bekannt geworden; Gegenstand der ersten Besichtigung durch den Zeugen K. sei auch nur der Inhaltsschaden gewesen. Infolge dieser vorsätzlichen Obliegenheitsverletzungen sei ihr eine auch nur annähernd angemessene Feststellung des Schadensumfanges nicht mehr möglich gewesen. Wäre sie vor Veränderung des Schadensbildes über den Schadenseintritt in Kenntnis gesetzt worden, hätte sie durch entsprechende Feststellungen eines Außenregulierers die Schadensursache und den ursprünglichen Schadensumfang feststellen und die später vorgelegten Reparaturrechnungen hiermit abgleichen können; diese eigenen Feststellungen könnten auch nicht nachträglich durch die Angaben der vom Kläger hinzugezogenen Architektin kompensiert werden. Letztlich seien die geltend gemachten Beträge auch der Höhe nach nicht nachvollziehbar, weil der Kläger bei Gelegenheit der Schadensbeseitigung offenbar weitere umfangreiche Sanierungsarbeiten durchgeführt habe. Die gesamte Schadensberechnung und insbesondere die Rechnung der – von der Ehefrau des Klägers geführten –… pp.-Verwaltungs-KG vom 1. Dezember 2011 über 14.864,53 Euro (brutto) seien „rätselhaft“.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch – z.T. wiederholte – Vernehmung der Zeugen E. S., K. und R. (BI. 112 ff., 176 ff., 307 ff. GA) sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. B. W. (BI. 221 ff., 243 GA). Mit dem zur Berufung angefallenen Urteil, auf dessen Inhalt auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat es die Beklagte zur Erstattung von zwei Rechnungen der vom Kläger beauftragten Architektin vom 17. März 2011 und vom 9. Juli 2012 in Höhe von insgesamt 1.310,19 Euro zzgl. gesetzlicher Zinsen seit dem 15. März 2013 verurteilt, die aus Rechtsgründen geschuldet seien. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen, weil der Kläger vorsätzlich gegen seine Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag verstoßen habe und auch der Kausalitätsgegenbeweis von ihm nicht geführt worden sei, nachdem die durchgeführte Beweisaufnahme nicht einmal eine annähernde Schätzung der Schadenshöhe ermögliche.

Mit seiner gegen dieses Urteil eingelegten Berufung verfolgt der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens sein früheres Begehren, beschränkt auf die mit Rechnung der … pp.-Verwaltungs-KG vom 1. Dezember 2011 in Höhe von 14.864,53 Euro abgerechneten Gipserarbeiten, weiter. Er meint, die Beklagte sei insoweit nicht wegen einer Obliegenheitsverletzung leistungsfrei geworden. Weiterhin beruft er sich auf ein vermeintliches Schuldanerkenntnis der Beklagten, auf deren Kenntnis vom Schadensfall nach der Schadensmitteilung durch die Mieterin und dass umgehende Maßnahmen zur Schadensbeseitigung unumgänglich gewesen seien. Die Beweiswürdigung des Landgerichts sei unzulänglich, die Beweiserhebung zum Schadensumfang unvollständig geblieben, weil der Sachverständige nach der erneuten Vernehmung der Zeugin E. S. nicht nochmals zur Ergänzung seines Gutachtens aufgefordert worden sei.

Der Kläger beantragt (Bl. 361 GA):

Das Urteil des Landgerichts Saarbrücken, Az. 14 O 146/17, vom 23. Oktober 2018 wird abgeändert, soweit es die Klage im Umfang von 14.864,53 Euro abgewiesen hat.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 14.864,53 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. März 2013 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt (Bl. 384 GA), die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 9. Juni 2015, 13. Oktober 2015, 4. Oktober 2016, 20. März 2018 und 11. September 2018 (Bl. 82 f., 112 ff., 176 ff., 274 f., 307 ff. GA) und des Senats vom 29. Mai 2019 (Bl. 402 f. GA) verwiesen.

II.

Die gemäß §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Im Umfange ihrer Anfechtung beruht die erstinstanzliche Entscheidung weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere, dem Kläger günstigere Entscheidung (§ 513 ZPO). Der Kläger, der mit der Berufung nur noch die Erstattung von in einer Rechnung der … pp. Verwaltungs-KG vom 1. Dezember 2011 über 14.864,53 Euro ausgewiesenen Gipserarbeiten geltend macht, kann hierfür keine Entschädigung aus dem Versicherungsvertrag beanspruchen. Wie das Landgericht zu Recht angenommen hat, ist die Beklagte insoweit wegen nach Eintritt des Versicherungsfalles begangener Obliegenheitsverletzungen des Klägers von ihrer Leistungspflicht freigeworden. Ohnehin kann auch nicht festgestellt werden, dass der dem Kläger anlässlich des Versicherungsfalles entstandene Schaden die von der Beklagten bereits geleisteten Entschädigungsbeträge, die sich unter Berücksichtigung der Abschlagszahlungen und der erstinstanzlich zugesprochenen Beträge zuletzt auf 21.310,19 Euro belaufen, übersteigt.

1.

Wie das Landgericht zutreffend annimmt, kann sich eine Leistungspflicht der Beklagten für den geltend gemachten Leitungswasserschaden hier nur aus dem seinerzeit zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag Nr. … …-…-… ergeben, der auf der Grundlage der Allgemeinen Bedingungen für die Leitungswasserversicherung (AWB …) das Leitungswasserrisiko mit einschloss und nach Maßgabe von A. § 1 Nr. 3 AWB … auch sog. „Nässeschäden“, wie sie hier geltend gemacht werden, umfasste. Dass die am 18. Februar 2011 von der Mieterin des Klägers festgestellten Schäden auf einem vom Vertrag gedeckten Versicherungsfall beruhen, ist auf der Grundlage des übereinstimmenden Parteivorbringens nicht zweifelhaft. Voraussetzung hierfür ist, dass versicherte Sachen durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen, wobei das Leitungswasser insbesondere aus Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit fest verbundenen Schläuchen oder mit dem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen ausgetreten sein muss (A. § 1 Nr. 3 Buchst. a und b AWB …). Zu den Einrichtungen im vorgenannten Sinne zählen alle Anlagen, in denen Wasser fließt, ge- und verbraucht oder zu sonstigen Zwecken aufgenommen wird (Gierschek, in: Dietz/Fischer/Gierschek, Wohngebäudeversicherung 3. Aufl., A. § 3 Rn. 108; vgl. OLG Frankfurt, VersR 2010, 1641; OLG Schleswig, VersR 2016, 1495), mithin auch die hier – unstreitig – schadensursächlich gewesene Kaffeemaschine, die fest mit dem Leitungswassernetz verbunden war und aus der Leitungswasser infolge einer Undichtigkeit ausgetreten ist. Dieser Wasseraustritt war auch bestimmungswidrig, wobei, weil beides zutrifft, offen bleiben kann, ob für diese Beurteilung auf die subjektive und wirtschaftliche Bestimmung des Wassers durch den Versicherungsnehmer oder durch einen berechtigten Besitzer abzustellen ist (in diesem Sinne Martin, Sachversicherungsrecht 3. Aufl., E I Rn. 54 ff.; Gierschek, in: Dietz/Fischer/Gierschek, a.a.O., A. § 3 Rn. 88; Rüffer in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 3. Aufl., § 32, Rn. 290; Armbrüster, in: Prölss/Martin, VVG 30. Aufl., A. § 3 VGB Rn. 7; vgl. auch BGH, Urteil vom 3. November 2004 – VIII ZR 28/04, VersR 2005, 498), oder auf die objektive und technische Bestimmung der Rohre, Einrichtungen oder sonstigen Anlagen (vgl. Senat, Urteil vom 25. März 2010 – 5 U 209/10-38).

2.

Zu Recht wendet die Beklagte aber ein, nicht zur Erstattung der – vorliegend auf der Grundlage einer Rechnung vom 1. Dezember 2011 geltend gemachten – Kosten der Beseitigung von Nässeschäden an den abgehängten Decken des versicherten Anwesens verpflichtet zu sein. Insoweit ist die Beklagte gemäß B. § 8 Nr. 3 AWB 2008 i.V.m. § 28 Abs. 2 Satz 1 VVG wegen vom Kläger nach Eintritt des Versicherungsfalles begangener Obliegenheitsverletzungen leistungsfrei:

a)

Der Kläger hat nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachtende vertragliche Obliegenheiten verletzt, indem er einerseits den Versicherungsfall der Beklagten verspätet anzeigte und andererseits schon zuvor umfangreiche Reparaturarbeiten, darunter die hier geltend gemachten Maßnahmen, vorgenommen und dadurch die Schadensstelle verändert hatte:

aa)

Einen Verstoß gegen die Anzeigeobliegenheit hat das Landgericht zutreffend darin gesehen, dass der Kläger der Beklagten den Versicherungsfall aus der Gebäudeversicherung erstmals mit Schreiben vom 3. Februar 2012 – knapp ein Jahr nach Kenntnis von dessen Eintritt – angezeigt hat. Das verstieß gegen B. § 8 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. bb AWB 2008, wonach der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer den Schadenseintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen hat. „Unverzüglich“ meint hier – wie auch sonst im Zivilrecht, vgl. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB – „ohne schuldhaftes Zögern“ (vgl. Armbrüster, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 30 Rn. 8) und bedeutet, dass die Anzeige zwar nicht sofort, wohl aber innerhalb einer den Umständen des Einzelfalls angepassten Prüfungs- und Überlegungsfrist anzubringen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2005 – VI ZB 74/04, NJW 2005, 1869); dieser Zeitraum wurde hier zweifellos – deutlich – überschritten. Die Verletzung der Anzeigeobliegenheit wird auch nicht ausnahmsweise dadurch ausgeschlossen, dass die Beklagte anderweitig Kenntnis von den anzuzeigenden Umständen erlangt hätte. Zwar folgt aus § 30 Abs. 2 VVG, auf den der Kläger mit der Berufung erneut abhebt, dass sich der Versicherer auf eine Vereinbarung, nach welcher er im Fall der Verletzung der Anzeigepflicht nicht zur Leistung verpflichtet ist, nicht berufen darf, wenn er auf andere Weise vom Eintritt des Versicherungsfalles rechtzeitig Kenntnis erlangt hat. Insoweit trifft es auch zu, dass sich die Beklagte eine etwaige Kenntnis ihres Regulierungsbeauftragten, des Zeugen K., zurechnen lassen müsste, und zwar richtigerweise analog § 166 BGB und nicht nach § 70 VVG, der nur auf Versicherungsvertreter i.S.d. § 59 Abs. 2 VVG Anwendung findet (vgl. Reiff, in: MünchKomm-VVG 2. Aufl., § 70 Rn. 11a; Rixecker, in: Langheid/Rixecker, VVG 6. Aufl., § 70 Rn. 3; Münkel, in: HK-VVG 3. Aufl., § 70 Rn. 12). Allerdings erfordert § 30 Abs. 2 VVG eine positive anderweitige Kenntnis von den anzuzeigenden Tatsachen; eine Nachforschungspflicht des Versicherers besteht nicht (Wandt, in: MünchKomm-VVG, a.a.O., § 30 Rn. 47; vgl. schon Motive zum VVG 1908, S. 105), und diese positive Kenntnis muss auch zu dem konkreten Versicherungsvertrag vorliegen, wohingegen die Kenntnis vom Eintritt eines Versicherungsfalles aus einem anderen Vertrag nicht ausreicht (Wandt, in: MünchKomm-VVG, a.a.O., § 30 Rn. 47; Rixecker, in: Langheid/Rixecker, a.a.O., § 30 Rn. 14). Solches vermochte das Landgericht hier nicht zu erkennen, und der Senat sieht keinen Anlass für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser tatsächlichen Feststellungen (§ 529 Abs. 1 ZPO). Wie in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt wird, ergab sich aus dem vom Kläger zu diesem Zweck vordringlich eingewandten Schreiben der Bock und Seip GmbH vom 25. Februar 2011 nur dessen Name als Vermieter und Eigentümer des Gebäudes; die darin ebenfalls aufgeworfene Frage nach einer bestehenden Gebäudeversicherung wurde ausdrücklich nicht beantwortet, so dass die Beklagte bzw. der Zeuge K. hieraus keine weitergehenden Schlussfolgerungen auf einen etwaigen Versicherungsfall aus dem streitgegenständlichen Vertrag ziehen konnten oder mussten. Auch aus den Aussagen der vom Landgericht vernommenen Zeugen haben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Zeugen oder der Beklagten zum damaligen Zeitpunkt das Bestehen eines Gebäudeversicherungsvertrages und ein von der Beklagten zu bearbeitender Versicherungsfall aus diesem Vertrag bekannt gewesen wären.

bb)

Darüber hinaus begründet es eine weitere – eigenständige – Obliegenheitsverletzung, dass der Kläger nach Eintritt des Versicherungsfalles ohne Wissen der Beklagten umfangreiche Maßnahmen zur Schadensbeseitigung vorgenommen und dadurch eigene Feststellungen der Beklagten von vornherein unmöglich gemacht hat. Denn gemäß B. § 8 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. gg AWB 2008 hat der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles – von unumgänglichen, dann aber nachvollziehbar zu dokumentierenden Veränderungen abgesehen – das Schadensbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Dieses Veränderungsverbot dient der Durchsetzung der in B. § 8 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. hh AWB … im Rahmen der Auskunftsverpflichtung geregelten Obliegenheit, dem Versicherer jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu ermöglichen (Johannsen in: Bruck/Möller, VVG 9. Aufl., § 8 AFB 2008/2010 Rn. 26; vgl. Senat, Urteil vom 19. September 2012 – 5 U 68/12-9, VersR 2013, 180). Auch dem wurde hier nicht entsprochen. Wie das Landgericht zutreffend ausführt, waren die Schäden bei der erstmaligen Inaugenscheinnahme des Versicherungsfalles durch den Zeugen K. im Mai 2012, in deren Rahmen dieser dann einzelne, noch offene Reparaturen freigab, bereits zu großen Teilen beseitigt, ohne dass dies zuvor von der Beklagten gebilligt oder auch nur mit ihr abgesprochen worden wäre. Eine Überprüfung von Inhalt und Umfang ihrer Leistungspflicht wurde der Beklagten dadurch unmöglich gemacht. Vergeblich beruft sich der Kläger in diesem Zusammenhang darauf, die vorgenommenen Veränderungen seien „unumgänglich“ gewesen. Denn das meint im Wesentlichen solche Maßnahmen, die zur Abwendung und Minderung des Schadens erforderlich sind (vgl. Johannsen in: Bruck/Möller, a.a.O., Rn. 25) und nicht, wie das Landgericht vollkommen zu Recht ausführt, auch weit reichende Sanierungsmaßnahmen, wie sie hier vom Kläger durchgeführt worden sind.

cc)

Erstinstanzlich geäußerten Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser vertraglichen Obliegenheiten ist das Landgericht zu Recht nicht gefolgt. Der Senat teilt die – vom Kläger mit der Berufung nicht mehr beanstandete – Einschätzung, dass die hier maßgeblichen, in der Praxis seit langem etablierten Obliegenheitstatbestände dem Versicherungsnehmer seine Rechte und Pflichten ausreichend klar und durchschaubar vor Augen führen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2010 – IV ZR 24/09, VersR 2010, 757; Rixecker, in: Langheid/Rixecker, VVG 6. Aufl., § 28 Rn. 20) und daher nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 3 BGB verstoßen. Entsprechendes gilt auch für die Rechtsfolgenvereinbarung, die eine Leistungsfreiheit der Beklagten „nach Maßgabe der §§ 28 und 82 VVG“ vorsieht (B. § 8 Nr. 3 AWB 2008) und dadurch dem gesetzlichen Erfordernis einer vertraglichen Vereinbarung (§ 28 Abs. 2 Satz 1 VVG) in genügender Weise Rechnung trägt.

(1)

Bei vertraglichen Obliegenheiten tritt die Leistungsfreiheit grundsätzlich nur ein, wenn sie in den AVB als Folge der Obliegenheitsverletzung vereinbart ist (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2011 – IV ZR 199/10, BGHZ 191, 159; zum alten Recht BGH, Urteil vom 18. Dezember 1989 – II ZR 34/89, VersR 1990, 384). Erforderlich, aber auch ausreichend ist eine ausdrückliche Vereinbarung, die wirksam sein muss und insbesondere nicht gegen halbzwingende Vorgaben des Gesetzes verstoßen darf (Armbrüster, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 28 Rn. 178; vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2011 − IV ZR 199/10, BGHZ 191, 159; Urteil vom 2. April 2014 – IV ZR 124/13, VersR 2014, 699, jew. zur unterlassenen Anpassung von AVB in Altverträgen an das neue VVG). Dafür genügt allerdings schon nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 BGB, dass klar und eindeutig die Rechtsfolge der (vollständigen oder teilweisen) Leistungsfreiheit an die Verletzung der Obliegenheit geknüpft wird; einer weitergehenden wörtlichen Wiedergabe des – jedermann zugänglichen – Gesetzestextes bedarf es grundsätzlich nicht (Rixecker, in: Langheid/Rixecker, a.a.O., § 28 Rn. 60; vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2018 – IV ZR 104/17, VersR 2018, 532 zur Entbehrlichkeit eines Hinweises auf § 28 Abs. 4 VVG; zum alten Recht BGH, Urteil vom 18. Dezember 1989 – II ZR 34/89, VersR 1990, 384). Nimmt die entsprechende Klausel – wie hier – für die konkreten Folgen auf § 28 Bezug, so bestehen dagegen keine Bedenken (Rixecker, in: Langheid/Rixecker, a.a.O., § 28 Rn. 6, 60; Armbrüster, VersR 2012, 9, 16). Ob der Versicherungsnehmer ggf. bei Eintritt des Versicherungsfalles über die Folgen einer Obliegenheitsverletzung belehrt werden muss, richtet sich dagegen – nur – nach § 28 Abs. 4 VVG.

(2)

Auch einen Transparenzverstoß vermag der Senat unter den gegebenen Umständen nicht zu erkennen (Allgemeine Bedenken bei Wandt, in: MünchKommVVG, a.a.O., § 28 Rn. 216; Pohlmann, in: Looschelders/Pohlmann, VVG 3. Aufl., § 28 Rn. 116; a.A. Rixecker, in: Langheid/Rixecker, a.a.O., § 28 Rn. 6). Die Verweisung auf andere Rechtsnormen ist dem geltenden Recht nicht fremd und auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts Ungewöhnliches; selbst eine dynamische Verweisung auf ein Regelwerk, das häufig geändert wird, stellt an sich noch keine unangemessene Benachteiligung dar. Das gilt insbesondere dann, wenn der Gesetzestext für jedermann und damit auch für den durchschnittlichen Kunden ohne weiteres zugänglich ist (BGH, Urteil vom 14. Januar 2014 – XI ZR 355/12, BGHZ 199, 355; vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2007 – V ZR 283/06, NJW-RR 2008, 251; BAG, Urteil vom 24. September 2008 – 6 AZR 76/07, BAGE 128, 73; Fuchs in Ulmer/ Brandner/Hensen, AGB-Recht, 12. Aufl., § 307 Rn. 337). Eine – wie hier – lediglich präzisierende Verweisung auf die gesetzlichen Vorschriften begründet deshalb regelmäßig keinen Verstoß gegen das Transparenzgebot; intransparent ist eine Klausel vielmehr erst dann, wenn sich ihr Regelungsgehalt überhaupt erst aus der in Bezug genommenen Vorschrift erschließt oder die Verweisung auf andere Vorschriften dazu führt, dass die kundenbelastende Wirkung der Klausel unter Berücksichtigung alternativer Gestaltungsmöglichkeiten mehr verschleiert als offengelegt und der Kunde deshalb an der Wahrnehmung seiner Rechte gehindert wird (BGH, Urteil vom 14. Januar 2014 – XI ZR 355/12, BGHZ 199, 355; vgl. auch BGH, Urteil vom 9. Mai 2001 – IV ZR 121/00, BGHZ 147, 354). Davon kann vorliegend jedoch keine Rede sein. Die hier verwendete Rechtsfolgenvereinbarung sieht für den Fall der Verletzung einer im Vertrag vereinbarten Obliegenheit ausdrücklich die Möglichkeit einer vollständigen Leistungsfreiheit des Versicherers vor; lediglich für die konkrete Ausgestaltung, insbesondere den Umfang einer etwaigen Leistungsfreiheit und die Möglichkeit des Kausalitätsgegenbeweises, nimmt sie ergänzend auf das Gesetz Bezug, d.h. auf allgemein zugängliche, an jeden Bürger gerichtete und schon deshalb zweifellos für jedermann verständliche Vorschriften. Damit ergibt sich ihr Regelungsgehalt schon aus der Klausel selbst; dieser wird durch die angeordnete Anwendung nach Maßgabe bestimmter gesetzlicher Vorschriften bloß näher konkretisiert, was ohne weiteres zulässig ist und angesichts der sonst bestehenden, mit allzu detaillierten Klauselwerken verbundenen Gefahr einer Unübersichtlichkeit oder Unvollständigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2014 – XI ZR 355/12, BGHZ 199, 355) dem Anliegen des Verständlichkeitsgebotes entspricht. Dabei werden dem Versicherungsnehmer die nachteiligen Folgen eines Obliegenheitsverstoßes hinreichend deutlich vor Augen geführt, weil dieser bei bloßer Lektüre der Klausel ohne weiteres erkennen kann, welche gravierenden Folgen ihm bei einer Verletzung von Obliegenheiten drohen können; der Verweis auf die Vorschriften des VVG schränkt die Leistungsfreiheit erkennbar auf das gesetzlich zulässige Maß ein, wobei auf die hierfür maßgeblichen Normen (§§ 28, 82 VVG) ausdrücklich hingewiesen wird. Dadurch wird den Anforderungen des Transparenzgebots Genüge getan. Dieses verlangt nicht die Wahl einer – möglicherweise – noch verständlicheren Formulierung, solange jedenfalls die gewählte Formulierung die kundenbelastenden Wirkungen der Vorschrift hinreichend klar erkennen lässt (BGH, Urteil vom 14. Januar 2014 – XI ZR 355/12, BGHZ 199, 355). Dieses Ziel wird durch die gewählte Formulierung der Klausel jedoch zweifellos erreicht.

b)

Mit Recht hat sich das Landgericht auch davon überzeugen können, dass der Kläger seine Obliegenheiten vorsätzlich verletzt hat, was gemäß B. § 8 Nr. 3 AWB 2008 i.V.m. § 28 Abs. 2 Satz 1 VVG jeweils zu Leistungsfreiheit führt.

aa)

Der Versicherungsnehmer verletzt die Obliegenheit zur Anzeige des Versicherungsfalles vorsätzlich, wenn er den ihm bekannten Eintritt des Versicherungsfalles in Kenntnis der Anzeigeobliegenheit wissentlich und willentlich nicht anzeigt, wobei bedingter Vorsatz genügt (Wandt, in: MünchKomm-VVG, a.a.O., § 30 Rn. 43; Armbrüster, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 28 Rn. 188; vgl. BGH, Urteil vom 3. Oktober 1979 – IV ZR 45/78, VersR 1979, 1117; OLG Düsseldorf, VersR 1990, 411). Zum früheren Recht wurde angesichts der damals bestehenden Verschuldensvermutung angenommen, es sei davon auszugehen, dass ein vernünftiger Versicherungsnehmer sich nach allgemeiner Erfahrung nicht durch vorsätzliche Nichterfüllung einer Anzeigeobliegenheit Rechtsnachteile im Deckungsverhältnis zum Versicherer zuziehen wolle (BGH, a.a.O.; Urteil vom 8. Januar 1981 – IVa ZR 60/80, VersR 1981, 321; Senat, Urteil vom 25. Oktober 2000 – 5 U 296/00-26, VersR 2002, 51). Ob daran nach neuem Recht festzuhalten ist, weil nunmehr der Vorsatznachweis ohnehin stets dem Versicherer obliegt (so Armbrüster, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 30 Rn. 23; Rixecker, in: Langheid/Rixecker, a.a.O., § 30 Rn. 12), kann hier offen bleiben. Denn der Kläger wusste positiv sowohl um seine Anzeigeobliegenheit als auch um die anzuzeigenden Tatsachen, und er hat gleichwohl bewusst davon Abstand genommen, der Beklagten den Schadensfall zeitnah anzuzeigen. Dies hat das Landgericht bedenkenfrei aus dem eigenen Vorbringen des Klägers gefolgert, der bereits in der Klageschrift angegeben hatte, er habe zunächst eine Inanspruchnahme des Haftpflichtversicherers des Inhabers der schadensursächlichen Kaffeemaschine beabsichtigt (Bl. 4 GA). Entgegen der im Berufungsrechtzug erneuerten Ansicht des Klägers schließt diese Motivation eine vorsätzliche Verletzung der Anzeigeobliegenheit gerade nicht aus, sondern zeigt vielmehr, dass sich der Kläger über die Notwendigkeit, seinen eigenen Versicherer zu unterrichten, bewusst hinweggesetzt hat, obschon ihm dies – selbst bei einer entsprechenden Motivation – ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre. Dass dies nicht auch in der Absicht geschehen sein mag, die Beklagte zu schädigen, ist hingegen ohne Belang (Senat, Urteil vom 25. Oktober 2000 – 5 U 296/00-26, VersR 2002, 51; OLG Düsseldorf, VersR 1990, 411).

bb)

Auch der Verstoß gegen das Veränderungsverbot ist vorsätzlich geschehen. Der Senat ist nach den Umständen davon überzeugt (§ 286 ZPO), dass dem Kläger die ihn treffende Verhaltensnorm bekannt war und dass er sie – zumindest bedingt vorsätzlich – missachten wollte (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1993 – IV ZR 33/92, VersR 1993, 830; Senat, Urteil vom 12. Juli 2006 – 5 U 6/06, VersR 2007, 532). Hierzu genügt es, dass der Versicherungsnehmer kraft einer „Parallelwertung in der Laiensphäre“ die Merkmale der Obliegenheit im Kern kennt (Armbrüster, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 28 Rn. 188; Felsch, in: HK-VVG, a.a.O., § 28 Rn. 75), mithin das allgemeine Bewusstsein, dass er den Versicherer bei der Aufklärung des Sachverhalts nach besten Kräften aktiv unterstützen muss, und das heute bei einem Versicherten in der Regel vorhanden ist (BGH, Urteil vom 8. Mai 1958 – II ZR 1/57, VersR 1958, 389; Armbrüster, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 31 Rn. 49). Der Versuch des Klägers, sein Versäumnis mit dem „unumgänglichen“ Charakter der durchgeführten Arbeiten zu entschuldigen, scheitert schon daran, dass diese sich hier – ersichtlich – nicht auf solche Maßnahmen beschränkten, die aus Gründen der Schadensverhütung zwingend waren und keinen Aufschub duldeten, sondern für jedermann erkennbar weitreichende Sanierungsmaßnahmen beinhalteten, die nicht eilbedürftig waren und eine vorherige Abstimmung mit der Beklagten ohne weiteres zugelassen hätten.

c)

Den Kausalitätsgegenbeweis hat der Kläger jedenfalls hinsichtlich der von ihm mit der Berufung noch beanspruchten Leistungen nicht zu führen vermocht.

aa)

Danach bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist (§ 28 Abs. 3 Satz 1 VVG). Der Nachweis der fehlenden Kausalität obliegt dem Versicherungsnehmer; er verlangt bei Verletzungen von Anzeige- oder Aufklärungsobliegenheiten, dass dem Versicherer keine Feststellungsnachteile erwachsen sind (OLG Naumburg, VersR 2013, 178; OLG Köln, RuS 2019, 80; Armbrüster, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 28 Rn. 254). Der Versicherungsnehmer kann diesen negativen Beweis praktisch aber nur so führen, dass er zunächst die sich aus dem Sachverhalt ergebenden Möglichkeiten ausräumt und dann abwartet, welche Behauptungen der Versicherer über Art und Maß der Kausalität aufstellt, die der Versicherungsnehmer dann ebenfalls zu widerlegen hat. Der Versicherer muss dazu die konkrete Möglichkeit eines für ihn günstigeren Ergebnisses aufzeigen, indem er zum Beispiel vorträgt, welche Maßnahmen er bei rechtzeitiger Erfüllung der Obliegenheit getroffen und welchen Erfolg er sich davon versprochen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2001 – IV ZR 63/00, VersR 2001, 756; OLG Karlsruhe, VersR 2010, 1307; OLG Celle, RuS 2018, 132; OLG Köln, RuS 2019, 80). Der Kausalitätsgegenbeweis ist dem Versicherungsnehmer gelungen, wenn feststeht, dass die Verletzung der Obliegenheit sich in keiner Weise auf die Feststellung des Versicherungsfalls oder das Ob und den Umfang der Leistungspflicht ausgewirkt hat. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn alle durch die Verzögerung der Schadenanzeige oder die vorzeitige Schadensbeseitigung begründeten Nachteile ausgeglichen sind, wenn also die Beweislage des Versicherers zum Zeitpunkt ihres (verspäteten) Eingangs mit der vorher bestehenden identisch ist (vgl. Senat, Urteil vom 13. Januar 2016 – 5 U 61/14, ZfS 2017, 156; Rixecker in: Langheid/Rixecker, a.a.O., § 30 Rn. 14). Bleibt dagegen offen, ob dem Versicherer Feststellungsnachteile erwachsen sind, ist dieser Beweis nicht geführt (OLG Naumburg, VersR 2013, 178; OLG Celle, RuS 2018, 132; Armbrüster, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 28 Rn. 249, 258).

bb)

Im Streitfall hat der Kläger die gesetzlich vermutete Kausalität der Obliegenheitsverletzungen hinsichtlich der geltend gemachten Beträge zur Erneuerung der beschädigten Gipskartondecke nicht ausgeräumt:

(1)

Die Beklagte hat bereits in der Klageerwiderung dargelegt, dass sie bei rechtzeitiger Anzeige des Versicherungsfalles vor der Veränderung des Schadensbildes durch den Kläger durch entsprechende – eigene – Feststellungen den ursprünglichen Schadensumfang hätte feststellen und die später vorgelegten Rechnungen des Klägers hiermit abgleichen können. Eine solche, allgemein übliche Vorgehensweise hätte es der Beklagten ermöglicht, selbständig zu prüfen, ob insbesondere die jetzt noch streitgegenständlichen Maßnahmen gemäß Rechnung der Firma … pp. Verwaltungs-KG vom 1. Dezember 2011 in geltend gemachter Höhe von 14.864,53 Euro ausnahmslos schadensursächlich und zur Beseitigung des Leitungswasserschadens erforderlich, mithin im vertraglich vereinbarten Umfang geschuldet waren. Es liegt auf der Hand, dass das Unterbleiben einer solchen eigenständigen Prüfung, die hier sowohl durch die verspätete Anzeige des Versicherungsfalles als auch durch die vorherige Veränderung der Schadensstelle vereitelt worden ist, Einfluss auf das Ergebnis der Feststellungen des Versicherungsfalles haben muss.

(2)

Dass dies hier ausnahmsweise anders wäre, hat der Kläger nicht beweisen können. Dabei kommt es auf den Einwand der Beklagten, eigene Feststellungen des Versicherers könnten im Nachhinein ohnehin nicht durch Aussagen der vom Versicherungsnehmer beauftragten Handwerker oder Gutachter ersetzt werden (so auch: KG, VersR 2008, 393; OLG Hamm, VersR 2005, 644; Armbrüster, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 28 Rn. 260; a.A. Rixecker, in: Langheid/Rixecker, a.a.O., § 28 Rn. 99), nicht an. Denn wie das Landgericht nach Durchführung einer umfangreichen Beweisaufnahme zutreffend und für den Senat gemäß § 529 Abs. 1 ZPO bindend festgestellt hat, lässt sich insbesondere bezüglich der hier gegenständlichen Schäden nicht ersehen, dass der Beklagten durch die Verletzung der Obliegenheiten keine Feststellungsnachteile erwachsen sind:

(a)

Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil im Einzelnen ausgeführt, dass und weshalb sich im Streitfall – trotz umfänglicher Bemühungen – nicht mehr abschließend klären ließ, welche Schäden im Einzelnen und in welchem Umfang durch den – unstreitigen – Leitungswasseraustritt entstanden sind; dies gilt insbesondere für die zweitinstanzlich allein gegenständliche, im Zeitpunkt der erstmaligen Inaugenscheinnahme durch den Regulierungsbeauftragten der Beklagten bereits sanierte Deckenkonstruktion. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen vorab Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung, die dies im Einzelnen darlegt; danach war dem – sachverständig beratenen – Landgericht auch nach mehrfacher Ergänzung des Sachvortrages durch den Kläger sowie unter Berücksichtigung der vorgelegten Dokumentation und der Aussagen der vom Kläger benannten Zeugen, insbesondere der von ihm beauftragten Architektin E. S., keine eigenständige Bewertung möglich. Auch hinsichtlich der zweitinstanzlich noch gegenständlichen Feuchtigkeitsschäden an der abgehängten Decke verbleiben nach Erhebung aller angebotenen Beweise durchgreifende Zweifel am tatsächlichen Schadensumfang, die das Landgericht danach zu Recht nicht für ausgeräumt erachtet hat, weil schon die schriftliche, durch Lichtbilder gestützte Dokumentation (insbes. „Gutachten-Erstbericht“ der Zeugin E. S. vom 21. Februar 2011, Anlage K3) erkennbar lückenhaft ist, dieser die Schäden nämlich nur sehr oberflächlich dokumentiert, und die Zeugin in ihrer (wiederholten) Vernehmung zum konkreten Ausmaß der Beschädigungen keine belastbaren Angaben machen konnte. Dass auf dieser Grundlage nicht alle durch die Verzögerung der Schadensmitteilung begründeten Nachteile ausgeglichen werden können, liegt auf der Hand.

(b)

Vergeblich rügt die Berufung diese tatsächlichen Feststellungen als fehlerhaft und unzureichend. Entgegen dieser Beanstandungen ist das Landgericht insbesondere dem angebotenen Beweismittel der Einholung eines Sachverständigengutachtens ausreichend nachgekommen, was sich zunächst aus dem Beweisbeschluss vom 10. November 2015 (Bl. 121 GA) ergibt, der sich auch auf diese Maßnahmen erstreckte. Dieses Gutachten wurde in der Folgezeit mehrfach vergeblich ergänzt. Von einem Verfahrensfehler oder gar einer Gehörsverletzung kann daher keine Rede sein. Dass sich der Sachverständige auch nach wiederholter Ergänzung des klägerischen Sachvortrages bis zuletzt außer Stande sah, auf der Grundlage der ihm zur Verfügung gestellten Anknüpfungstatsachen zur Erforderlichkeit der erfragten Maßnahmen Stellung zu nehmen (zuletzt Schreiben vom 30. Oktober 2017, Bl. 240 GA), ist vielmehr Ausfluss des allgemeinen Prozessrisikos jedes Klägers, mit seinen Behauptungen beweisfällig zu bleiben. Entgegen der Auffassung der Berufung bedurfte es zuletzt, nach der erneuten Vernehmung der Zeugin E. S., auch keiner weiteren Ergänzung des Gutachtens mehr. Das Landgericht hat beanstandungsfrei ausgeführt, dass selbst aufgrund der weiteren Aussage dieser Zeugin, die sich zum konkreten Schadensausmaß an der Decke nicht belastbar äußern konnte, keine ausreichende Grundlage für eine weitere Befassung des Sachverständigen zum Zwecke der Ausräumung jeglicher durch die Obliegenheitsverletzungen begründeter Feststellungsnachteile der Beklagten vorlag. Soweit der Kläger dies jetzt anders sehen will und dazu auf einzelne Äußerungen der Zeugin verweist, zeigt er konkrete Zweifel an der Richtigkeit und der Vollständigkeit dieser tatsächlichen Feststellungen nicht auf. Dass er der Aussage der Zeugin eine abweichende Bedeutung zumessen, mithin seine eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Landgerichts setzen will, genügt dazu nicht (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 2017 – IX ZR 67/16, VersR 2018, 372; SaarlOLG, Urteil vom 6. November 2014 – 4 U 189/13, NJW-RR 2015, 946). In diesem Zusammenhang hat das Landgericht entgegen der Auffassung des Klägers auch keine Hinweispflicht (§ 139 ZPO) verletzt. Der Kläger hätte Gelegenheit gehabt, im Rahmen der Beweisaufnahme der Zeugin durch seinen Prozessbevollmächtigten weitergehende Fragen zu stellen und deren unsichere Angaben zu hinterfragen; hiervon hat er offenkundig keinen Gebrauch gemacht. Ausweislich des Sitzungsprotokolls hat das Landgericht nach Vernehmung der Zeugin zum Ergebnis der Beweisaufnahme verhandelt (§ 285 ZPO; Bl. 308 GA); darüber hinausgehend war es nicht gehalten, den Kläger unter Bekanntgabe seiner bisherigen Beweiswürdigung – die hier nach dem wenig fundierten Inhalt der Zeugenaussage zudem nicht zweifelhaft sein konnte – zum Antritt weiterer Beweise aufzufordern (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2003, 525; Greger, in: Zöller, ZPO 32. Aufl., § 139 Rn. 16).

d)

Die Berufung der Beklagten auf die vollständige Leistungsfreiheit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass es an einer durch § 28 Abs. 4 VVG gebotenen Belehrung bei Eintritt des Versicherungsfalles fehlte. Einer solchen bedurfte es hier nämlich nicht. Für die Anzeigeobliegenheit folgt das schon aus dem Gesetzeswortlaut, der eine Belehrungspflicht ausdrücklich nur für „Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheiten“ vorsieht. Darüber hinausgehend besteht ein Belehrungserfordernis nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschrift aber auch nicht für andere Obliegenheiten, die – wie die hier ebenfalls missachtete Obliegenheit, die Schadenstelle unverändert zu lassen – im Zeitpunkt des Versicherungsfalls von selbst, d.h. ohne Kenntnis des Versicherers und infolgedessen ohne Möglichkeit zur vorherigen Belehrung des Versicherungsnehmers, entstehen, kein besonderes Verlangen des Versicherers voraussetzen und daher spontan zu erfüllen sind (Senat, Urteil vom 19. September 2012 – 5 U 68/12-9, VersR 2013, 180; OLG Hamm, VersR 2017, 1332; Rixecker, in: Römer/Langheid, a.a.O., § 28 Rn. 105; Felsch, in: HK-VVG, a.a.O., § 28 Rn. 224).

e)

Schließlich ist es der Beklagten nicht aus besonderen Gründen nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) untersagt, sich auf ihre Leistungsfreiheit zu berufen. Soweit sie durch ihren Regulierungsbeauftragten, den Zeugen K., an den Kläger vorgerichtlich Abschlagszahlungen in Höhe von insgesamt 20.000,- Euro erbracht hat, lag darin kein die Rechtsfolgen der Obliegenheitsverletzung ausschließendes deklaratorisches Schuldanerkenntnis. Wie der Senat bereits in der einen Sturmschaden des Klägers betreffenden Parallelangelegenheit ausgeführt hat, setzt die Wertung einer rechtsgeschäftlichen Erklärung als Angebot zum Abschluss eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses regelmäßig voraus, dass die Vertragsparteien das Schuldverhältnis ganz oder teilweise dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien entziehen und sich dahingehend einigen wollen (Senat, Urteil vom 20. Juni 2018 – 5 U 58/17, VersR 2019, 91; vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 2014 – XII ZR 6/13, NJW 2014, 2780). Daran fehlte es hier; vielmehr wurde dem Kläger in der von dem Zeugen K. anlässlich seiner Vernehmung überreichten E-Mail vom 15. Juni 2012 (Bl. 111 GA), die daneben auch den hier nicht gegenständlichen Sturmschaden betraf, deutlich vor Augen geführt, dass die Ermittlung des Schadens aufgrund der verspäteten Anzeige und der bereits vorgenommenen Reparaturen mit erheblichen Schwierigkeiten behaftet war und dass – von den nachträglich besichtigten und ausdrücklich freigegebenen Maßnahmen im Schaufensterbereich EG sowie den Malerarbeiten im EG und 1. OG abgesehen – über eine weitergehende Kostenübernahme durch die Beklagte erst nach einer kompletten Zusammenstellung der einzelnen Rechnungen und Gewerke durch die Direktion entschieden werden könne. In einer weiteren E-Mail vom 24. Juli 2012 wurden sodann Bedenken insbesondere hinsichtlich der hier gegenständlichen Arbeiten an der Gipsdecke und der zugrunde liegenden Rechnung geäußert. Vor diesem Hintergrund konnte der Kläger das Verhalten der Beklagten und die Überweisung offensichtlich pauschaler „ „a conto“-Beträge in Höhe von insgesamt 20.000,- Euro nicht dahin verstehen, dass diese damit ihre Eintrittspflicht für den gesamten Leitungswasserschaden anerkennen und insbesondere aus etwaigen Obliegenheitsverletzungen keine Rechte mehr herleiten wollte.

3.

Wenngleich eine Leistungspflicht der Beklagten hinsichtlich der zweitinstanzlich geltend gemachten Schäden mithin schon wegen der vorsätzlichen Obliegenheitsverletzungen des Klägers ausscheidet, erweist sich seine Berufung auch noch aus einem anderen, selbständig durchgreifenden Grunde als erfolglos. Der Kläger vermochte nämlich auch nicht nachzuweisen, dass eine aufgrund des – unstreitigen – Versicherungsfalles von der Beklagten geschuldete Entschädigung (A. § 8 AWB 2008) die Summe der bereits gezahlten bzw. rechtskräftig titulierten Beträge in Höhe von 21.310,19 Euro überstiege und er deshalb jetzt noch weitere Leistungen zu beanspruchen hätte:

a)

Nach den Versicherungsbedingungen ersetzt die Beklagte bei – wie hier – beschädigten versicherten Sachen die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles zuzüglich einer durch den Versicherungsfall entstehenden und durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung, höchstens jedoch den Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles; die Reparaturkosten werden gekürzt, soweit durch die Reparatur der Versicherungswert der Sache gegenüber dem Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles erhöht wird, Restwerte werden angerechnet (A. § 8 Nr. 1 Buchstabe b AWB 2008). Darüber hinaus werden bestimmte notwendige Kosten erstattet (vgl. A. § 5 AWB 2008). „Notwendige“ Reparaturkosten – dazu zählen insbes. Lohn- und Materialkosten – sind solche, die für eine Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlich sind (Senat, Urteil vom 12. April 2006 – 5 U 496/05-53, VersR 2006, 1635). Das meint grundsätzlich den Betrag, der für den schnellsten, sichersten und zumutbar billigsten Reparaturweg erforderlich ist (Armbrüster, in: Prölss/Martin, a.a.O., Vor § 74 Rn. 84; vgl. zur Kaskoversicherung BGH, Urteil vom 11. November 2015 – IV ZR 426/14, BGHZ 207, 358: „Aufwendungen…, die ein wirtschaftlich vernünftig handelnder Betroffener in seiner Lage tätigen würde, um das beschädigte Fahrzeug wieder fachgerecht herzustellen“). Die Ermittlung erfolgt ohne Rücksicht darauf, welche Kosten die Beseitigung des Schadens beim Versicherungsnehmer tatsächlich verursacht (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 1985 – IVa ZR 109/83, VersR 1985, 354; Senat, Urteil vom 15. März 2017 – 5 U 20/16, VersR 2018, 873; Martin, a.a.O., R III Rn. 9). Deshalb ist es ohne Belang, dass der Kläger hier nach seinem Vorbringen bereits Arbeiten im Umfang von (27.107,80 Euro + 6.002,01 Euro =) 33.109,81 Euro zur Beseitigung des Wasserschadens ausführen ließ. Entscheidend ist vielmehr ob – worüber das Landgericht auch richtigerweise Beweis erhoben hat, vgl. den Beschluss vom 10. November 2015, Bl. 121 f. GA – die behaupteten (durchgeführten oder durchzuführenden) Arbeiten, deren Erstattung der Kläger begehrt, nach den dargestellten Grundsätzen zur Schadensbeseitigung notwendig waren.

b)

Mithin hängt der Erfolg der Klage und der Berufung – auch – davon ab, dass der Kläger über die von der Beklagten bereits gezahlten Beträge hinaus weitere 14.864,53 Euro als notwendige Reparaturkosten beanspruchen kann. Das hat er jedoch nicht bewiesen, weil die vom Landgericht beanstandungsfrei festgestellten Tatsachen es hier nicht einmal zulassen, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen die bereits vereinnahmten Beträge übersteigenden Mindestschaden anzunehmen:

aa)

Für die Höhe der Entschädigung ist nach allgemeinen Grundsätzen der Versicherungsnehmer darlegungs- und beweisbelastet. Dass die Beklagte vorgerichtlich Abschlagszahlungen an den Kläger erbracht hat, ändert daran nichts, weil diesen – wie bereits weiter oben ausgeführt – kein Anerkenntnis dem Grunde nach innewohnte, sondern sie sich ausweislich der E-Mail des Regulierungsbeauftragten der Beklagten vom 15. Juni 2016 – mit Ausnahme der von ihm freigegebenen, betragsmäßig geringfügigen Einzelmaßnahmen – ausdrücklich eine spätere abschließende Entscheidung über die Regulierung vorbehalten hatte (Bl. 111 GA). Allerdings kommt dem Kläger insoweit die Beweiserleichterung des § 287 ZPO zugute; danach gilt, dass wenn – wie hier – unter den Parteien streitig ist, wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe; das Gericht hierüber unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung entscheidet. Das gilt insbesondere für die in Rede stehende Frage der Schadenshöhe nach einem Versicherungsfall (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2013 – IV ZR 224/13, VersR 2014, 104). Im Rahmen des § 287 ZPO sind an die Substantiierung des Vorbringens geringere Anforderungen zu stellen. Das Gericht muss nötigenfalls den Schaden schätzen, soweit das möglich ist. Insoweit müssen allerdings greifbare Anhaltspunkte für eine Schadenschätzung vorliegen; das richterliche Ermessen darf nicht völlig in der Luft schweben (BGH, Urteil vom 21. Januar 1977 – IV ZR 132/74, VersR 1976, 379; Beschluss vom 13. November 2013 – IV ZR 224/13, VersR 2014, 104). Wie hoch die Beweisanforderungen anzusetzen sind, hat der Tatrichter im Einzelfall zu entscheiden; dabei kann im Rahmen der Prüfung nach § 287 ZPO auch berücksichtigt werden, ob die Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers erschüttert ist (BGH, Urteil vom 11. November 1987 – IVa ZR 137/86, VersR 1988, 75).

bb)

Auf der Grundlage der vom Kläger vorgelegten Unterlagen und der vom Landgericht erhobenen Beweise lässt sich hier jedoch – selbst unter Anwendung des erleichterten Beweismaßes des § 287 ZPO – nicht feststellen, dass die Beseitigung der durch den streitgegenständlichen Versicherungsfall verursachten Schäden insgesamt einen noch höheren Aufwand als die bereits von der Beklagten erbrachten Zahlungen erfordert:

(1)

Der Kläger hat zur Begründung seiner Klage zwar zahlreiche Rechnungen und Angebote vorgelegt, des Weiteren eine – eher oberflächliche – Schadensdokumentation der von ihm nach Eintritt des Schadensfalles beauftragten Architektin, und er hat hierzu behauptet, die in den Rechnungen und Angeboten aufgeführten Maßnahmen seien zur Schadensbeseitigung insgesamt erforderlich. Dass dies zutrifft, konnte im Rahmen der vom Landgericht angeordneten Beweisaufnahme trotz erheblicher Aufklärungsbemühungen jedoch nicht einmal mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Die erstinstanzlich vernommenen Zeugen konnten keine präzisen Angaben zum Ausmaß der Beschädigung machen. Selbst die vom Kläger beauftragte Architektin E. S., die zwar zeitnah, allerdings auch erst nach Aufnahme der Arbeiten (u.a. nach Entfernung von Lampen) vor Ort war und auf dieser Grundlage ihren Schadensbericht gefertigt hatte, konnte nur oberflächliche eigene Eindrücke schildern; genauere Angaben, etwa zu konkret von Wasserschäden betroffenen Flächen oder beschädigten Gegenständen oder dem genauen Ausmaß der Feuchtigkeit in den einzelnen Bereichen machte sie aber trotz wiederholter Vernehmung nicht (Bl. 114, 308 f. GA). Der vom Landgericht beauftragte Sachverständige Dipl.-Ing. Weber hat die vom Kläger vorgetragenen, durch Angebote und Rechnungen belegten Maßnahmen zwar im Einzelnen zusammengestellt und insoweit ersichtlich keine Mühen gescheut (Auflistung vom 3. März 2016, Bl. 135 ff. GA). Eine sachverständige Bewertung der Erforderlichkeit dieser im Einzelnen benannten Maßnahmen war ihm indessen aufgrund fehlender, vom Kläger trotz wiederholter gerichtlicher Aufforderung nicht beigebrachter Informationen zum Schadensausmaß und zum Inhalt der einzelnen Maßnahmen auch in der Folgezeit nicht möglich. In seinem Schreiben vom 8. Mai 2017 (Bl. 221 ff. GA) hat der Sachverständige im Einzelnen ausgeführt, weshalb die ihm überlassenen Informationen – im Wesentlichen Grundrisspläne und Handwerkerrechnungen – zur gutachterlichen Schadensermittlung nicht geeignet sind. Was das Schadensausmaß anbelangt, hat er dargelegt, dass die vorgelegten Unterlagen mangels präziser Angaben zur Durchfeuchtung der betroffenen Fläche keine Rückschlüsse auf den Umfang der Beschädigungen zulassen, so dass daraus seitens des Gerichts auch kein Schluss auf den Umfang der erforderlichen Maßnahmen gezogen werden konnte. Er hat dies im Weiteren an einzelnen Rechnungen und Maßnahmen erläutert (Bl. 221 GA). Nach Stellungnahme des Klägers und Vorlage von Grundrissplänen hat er erneut darauf hingewiesen, dass ein gerichtsverwertbares Gutachten auf dieser Grundlage nicht erstattet werden könne (Bl. 243 GA). Der Senat, der den Sachverständigen seit vielen Jahren als erfahren und kompetent kennt und schätzt, sieht keinen Anlass, an dieser Aussage zu zweifeln. Soweit dieser sich bis zuletzt außer Stande sah, die geltend gemachten Schadensbeseitigungskosten auch nur ansatzweise nachzuvollziehen und eine entsprechende Kostenschätzung nach Maßgabe der von ihm gefertigten Auflistung zu erstellen, hat er dies schlüssig und nachvollziehbar mit fehlenden grundlegenden Angaben zum Schadensumfang erläutert. Dabei ist dem Senat bekannt, dass der Sachverständige für gewöhnlich auch bei schwierigen Sachverhalten in der Lage ist, Wasserschäden auch im Nachhinein aufzuklären und die erforderlichen Schadenbeseitigungsmaßnahmen zu beziffern; hierauf hat im Übrigen auch der frühere Prozessbevollmächtigte des Klägers unter Verweis auf eigene Erfahrungen aus einem anderen Rechtsstreit hingewiesen. Dass dem Sachverständigen dies hier offenkundig nicht möglich war, zeigt, wie lückenhaft und unverwertbar die vom Kläger beigebrachten Anknüpfungstatsachen im vorliegenden Einzelfall tatsächlich sind. Der Senat bezweifelt deshalb nicht, dass selbst unter Berücksichtigung aller Umstände und des Ergebnisses der weiteren Beweisaufnahme hier eine seriöse Schadensschätzung schlicht und ergreifend unmöglich ist. Auch insoweit bedurfte es – wie bereits weiter oben ausgeführt – keiner erneuten Befassung des Sachverständigen nach der wiederholten Vernehmung der Zeugin E. S.. Da deren Angaben bis zuletzt derart unpräzise waren, weil sie selbst anhand ihrer Aufzeichnungen nicht einmal das genaue Ausmaß der von der Feuchte betroffenen Flächen, geschweige denn deren konkrete Durchfeuchtung benennen konnte, durfte das Landgericht hieraus mit Fug und Recht schließen, dass Beschädigungen eines konkreten Ausmaßes nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen seien und deshalb in dieser Aussage keine neuen, zuverlässigen Anknüpfungstatsachen erblicken, die es dem Sachverständigen hätte vorhalten müssen.

(2)

Bei dieser Sachlage sieht der Senat im Rahmen des ihm zukommenden Schätzungsermessens (§ 287 ZPO) keine ausreichende Grundlage für die Annahme, der Kläger habe aufgrund des streitgegenständlichen Versicherungsfalles höhere Beträge zu beanspruchen, als er bereits erhalten hat. Denn wesentliche, vom Kläger geltend gemachte Maßnahmen, die zur Begründung einer den geleisteten Betrag übersteigenden Entschädigung erforderlich wären und bei denen es sich nicht um solche handelt, die der Regulierungsbeauftragte der Beklagten freigegeben hatte, können hier nach der Beweisaufnahme nicht einmal im Ansatz nachvollzogen werden:

(a)

So beansprucht der Kläger insbesondere Entschädigung für diverse Elektroarbeiten gemäß Angeboten und Rechnungen der Firma … pp. GmbH in geltend gemachter Höhe von insgesamt 13.325,63 Euro (Bl. 6, 7 GA), deren Berechtigung nicht erkennbar ist. Die vorgelegten Rechnungen und Angebote (Anlagenkonvolute K12, K13) enthalten, von dem substanzlosen Hinweis auf einen „Wasserschaden“, abgesehen – schon bei oberflächlicher Betrachtung – umfangreiche Sanierungsarbeiten, von denen der Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt hat, diese ließen sich dem streitgegenständlichen Wasserschaden nicht zuordnen. Diese Einschätzung ist schlüssig und wird auch vom Senat geteilt. Schon aus Laiensicht ist nicht erkennbar, weshalb nach einem Wasserschaden – wie hier – ganze Elektroinstallationen erneuert werden mussten. Ebenso wenig ist schlüssig, weshalb mit Leitungswasser durchnässte Deckenlampen – bei denen es sich ausweislich der vorgelegten Lichtbilder um robuste Industrieware handelte – vollständig ausgebaut und ausgetauscht werden mussten. Welche konkreten wasserempfindlichen Teile möglicherweise beschädigt worden sind, ist vom Kläger nicht dargelegt worden und kann weder der vorliegenden Schadensdokumentation noch den Zeugenaussagen im Einzelnen entnommen werden. Der Senat sieht insoweit auch keinen Anlass, der Behauptung des Klägers, die Maßnahmen seien erforderlich gewesen, schlicht zu glauben. Durch die zeitnahe Schadensbeseitigung, die vor jeder Information der Beklagten erfolgte und – nach deren Aussage vor dem Landgericht – sogar schon während der erstmaligen Besichtigung der Örtlichkeiten durch die Architektin E. S. begonnen worden war, hat der Kläger sämtliche konkreten Feststellungen vereitelt, was seine Glaubwürdigkeit erheblich mindert und eigene Angaben nicht genügend erscheinen lässt.

(b)

Entsprechendes gilt für die Maßnahmen zur Beseitigung von Wasserschäden an Gipskartondecken, die von der Firma … pp.-Verwaltungs-KG, deren Geschäftsführerin die Ehefrau des Klägers ist, am 1. Dezember 2011 mit 14.864,53 Euro in Rechnung gestellt wurden. Auch hierzu vermochte sich der Sachverständige nicht zu äußern. Wenngleich nach den vorgelegten Unterlagen, insbesondere dem „Erstbericht“ der Architektin E. S. und deren Zeugenaussage vor dem Landgericht, leitungswasserbedingte Beschädigungen an den abgehängten Decken nicht zweifelhaft sein können, fehlte es doch bis zuletzt an jeder seriösen Grundlage, die dem gerichtlichen Sachverständigen und infolgedessen auch dem Gericht eine Mindestschätzung hätte ermöglichen können; auf die obigen Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Das wäre jedoch erforderlich, weil die Beklagte nur die Erstattung notwendiger Kosten schuldet, mithin lediglich diejenigen Flächen zu ersetzen waren, die tatsächlich in einem nicht mehr hinzunehmenden Ausmaß vom Wasser geschädigt worden sind. Nachdem aber die schriftlichen Unterlagen angesichts der oberflächlichen Dokumentation des Schadensbildes und fehlender Angaben zum Durchfeuchtungsgrad eine Eingrenzung und Bewertung nicht zuließen, hat – entgegen der abweichenden Auffassung der Berufung – auch die spätere Aussage der Zeugin E. S. keine weiteren, belastbaren Erkenntnisse zutage gefördert, wie das Landgericht in dem angefochtenen Urteil richtig und mit für den Senat bindender Wirkung festgestellt hat; eine weitere Ergänzung des Sachverständigengutachtens kam entgegen der Ansicht des Klägers auf dieser Grundlage nicht in Betracht. Deshalb ist eine auch nur annähernde Schätzung der Schadensbeseitigungskosten auch hinsichtlich dieser Maßnahmen hier bis zuletzt nicht möglich gewesen.

(c)

Fehlt damit für diese beiden wesentlichen Schadenspositionen – „Elektro-“ und „Gipserarbeiten“ – jede Grundlage für eine auch nur annähernde Schätzung der Entschädigungshöhe, so erweist sich das auf Erstattung der hierfür beanspruchten Beträge in Höhe von (13.325,63 Euro + 14.864,53 Euro =) 28.190,60 Euro gerichtete Begehren als unbegründet. Auch aus diesem Grunde muss die Berufung zurückgewiesen werden. Denn der Kläger, der seinen angeblichen Gesamtschaden auf 41.039,70 Euro beziffert hat und im zweiten Rechtszug hiervon noch 14.864,53 Euro beansprucht, hat allein durch die vorgerichtlichen Abschlagszahlungen der Beklagten in Höhe von 20.000,- Euro sowie den erstinstanzlich zugesprochenen Betrag von weiteren 1.310,19 Euro bereits mehr erlangt, als ihm nach Abzug der beiden vorgenannten, nicht nachgewiesenen Positionen gebührte. Ob die anderen von ihm in die Schadensberechnung eingestellten Maßnahmen, darunter auch die von der Beklagten dem Grunde nach freigegebenen Arbeiten gemäß Rechnungen der Firma … pp., bei der gebotenen abstrakten Schadensberechnung in voller Höhe von der Beklagten zu ersetzen gewesen wären, kann deshalb offen bleiben.

4.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 3, 4 ZPO, §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG.

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