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Leitungswasserversicherung – eingedrungenes Spülwasser

Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 16 U 20/18 – Beschluss vom 14.08.2018

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 2. Februar 2018 wird mit der ergänzenden Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klägerin auch die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens (Landgericht Lübeck 4 OH 15/14) trägt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 340.579,11 € festgesetzt.

Gründe

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 2. Februar 2018 ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert und auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Die Klägerin kann aus der bei der Beklagten unterhaltenen Industrie-Sachversicherung (hier Leitungswasserversicherung) wegen der Durchfeuchtungen in der Spülküche der von ihr betriebenen Klinik Leistung nicht verlangen. Wegen der dafür maßgeblichen Erwägungen  und auch wegen des Sachverhalts, des Berufungsvorbringens sowie der Berufungsanträge – wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 18. Juli 2018 (Bl. 283) Bezug genommen. Die Ausführungen in der Gegenerklärung der Klägerin vom 30. Juli 2018 (Bl. 296) geben zu einer Änderung keinen Anlass.

Wenn  wie hier  Brauch-(=Abwasch-), Spritz- und Reinigungswasser auf den Boden der Spülküche gelangt und von dort ob mangelnder Andichtung der im Boden befindlichen Ablaufrinnen nicht wie vorgesehen in diese, sondern in den Fußbodenaufbau eindringt, so liegt kein versicherter Leitungswasserschaden im Sinne von § 4 Nr. 2 ABIS vor, auch nicht in dem Sinne der dortigen lit. b), dass Leitungswasser aus sonstigen mit den Rohrsystemen verbundenen Einrichtungen bestimmungswidrig ausgetreten ist. Der Boden der Spülküche ist aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers keine wasserführende Einrichtung, die  wie die Bestimmung (auch im Sinne eines von der Klägerin, Bl. 297, noch stark gemachten [und allerdings einem laienhaften Versicherungsnehmer konstruktiv kaum geläufigen] „Auffangtatbestands“) es erfordern  den Ge- oder Verbrauch von Wasser in dem versicherten Objekt derart „einhegt“ oder engführt, dass es aus ihr, der Einrichtung, heraus austreten könnte.

Leitungswasserversicherung - eingedrungenes Spülwasser
(Symbolfoto: Von Andrey_Popov/Shutterstock.com)

Für die von der Klägerin (Bl. 296) noch angeregte Zulassung der Revision besteht kein Anlass. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Dass der bloße Fußboden eines Raumes, in dem Wasser „verarbeitet“ wird, eine wasserführende Einrichtung sein könnte, aus dem, den Versicherungsbedingungen gemäß, Wasser austreten könnte, wird weder in der Rechtsprechung, noch in der Literatur vertreten, § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Umstand allein, dass sich zu dieser  eindeutig zu beantwortenden und einhellig beurteilten  Frage der Bundesgerichtshof (noch) nicht geäußert hat, bildet keinen Zulassungsgrund, § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Der Senat ist entgegen der Rüge der Klägerin (Bl. 296) an einer Entscheidung im Beschlusswege nach § 522 Abs. 2 ZPO auch nicht etwa deshalb gehindert, weil – bei Eingang der Berufungsbegründung am 12. April 2018 (Bl. 277) – sein Vorgehen bzw. der Hinweisbeschluss vom 18. Juli 2018 nicht mehr „unverzüglich“ im Sinne der Vorschrift wäre. Dem Tatbestandsmerkmal „unverzüglich“ in § 522 Abs. 2 ZPO kommt keine eigenständige Bedeutung zu; es handelt sich um ein das allgemeine Beschleunigungsprinzip in Bezug nehmendes und verstärkendes Adverb, aus dem Fristanforderungen nicht hergeleitet werden können (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. Mai 2005, 9 U 55/04, OLGR 2006, 86, Rn. 2 bei juris m.w.N.). Im übrigen hält sich die Bearbeitungszeit eines Berufungsgerichts von wenig mehr als drei Monaten ohne weiteres im Rahmen des noch Zügigen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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