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Leitungswasserschaden bei Abwesenheit: Muss die Versicherung nach geschlossenem Hauptwasserhahn zahlen?

Sie schließen den Hauptwasserhahn und treten beruhigt Ihre lange Reise an, in dem Wissen, Ihr Zuhause ist sicher. Doch nach Monaten erwartet Sie bei der Rückkehr ein absolutes Chaos: Wasserfluten haben Ihr Haus ruiniert. Ihre Versicherung weigert sich, voll zu zahlen – sie wirft Ihnen vor, Sie hätten den Schaden selbst verschuldet, obwohl Sie doch alles richtig machten.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 21 O 19/19 Ver | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Weiden
  • Datum: 05. Juni 2019
  • Aktenzeichen: 21 O 19/19 Ver
  • Verfahren: Zivilverfahren (Endurteil)
  • Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Zivilprozessrecht (zur Feststellung von Ansprüchen)

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein Versicherungsnehmer. Er forderte von seinem Versicherer die vollständige Übernahme eines Leitungswasserschadens an Haus und Hausrat.
  • Beklagte: Eine Versicherungsgesellschaft. Sie wollte die Versicherungsleistung nur teilweise erbringen und berief sich auf angebliche Pflichtverletzungen des Versicherungsnehmers.

Worum ging es genau?

  • Sachverhalt: Ein Hausbesitzer hatte während einer längeren Abwesenheit den Hauptwasserhahn abgedreht. Trotzdem entstand ein erheblicher Leitungswasserschaden, da ein nachgeschaltetes Ventil undicht war.

Welche Rechtsfrage war entscheidend?

  • Kernfrage: Muss ein Versicherer den vollen Schaden zahlen, wenn ein Wasserschaden während langer Abwesenheit entsteht, obwohl der Versicherte vorher den Hauptwasserhahn geschlossen hatte?

Entscheidung des Gerichts:

  • Urteil im Ergebnis: Der Klage wurde im Wesentlichen stattgegeben.
  • Zentrale Begründung: Der Versicherungsnehmer hat keine grobe Fahrlässigkeit begangen und die vom Versicherer zur Leistungskürzung angeführten Vertragsklauseln waren unwirksam.
  • Konsequenzen für die Parteien: Der Versicherer muss den vollen Schaden am Gebäude und Hausrat zahlen sowie einen Teil der vorgerichtlichen Anwaltskosten des Klägers tragen.

Der Fall vor Gericht


Warum wurde aus dem Traumurlaub ein Albtraum mit Wasserschaden?

Ein Mann verabschiedete sich im Januar 2018 in einen langen, wohlverdienten Urlaub. Um sein Einfamilienhaus zu schützen, traf er eine Vorkehrung, die ihm vernünftig erschien: Er drehte den Hauptwasserhahn vor der Wasseruhr komplett zu und prüfte, dass kein Wasser mehr in die Leitungen floss.

Mann dreht Ventil zur Prävention von Leitungswasserschaden während Urlaub, Kernthema Versicherer Leistungskürzung.
Hauptwasserhahn abdrehen: Eine einfache Maßnahme, die Ihre Immobilie wirksam vor teurem Wasserschaden schützt, besonders wenn Sie längere Zeit abwesend sind. Haben Sie schon an diese Vorsichtsmaßnahme gedacht? | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Fünf Monate später, bei seiner Rückkehr im Juni, erwartete ihn eine Katastrophe. Ein Kombiventil zum Anschluss der Waschmaschine war gebrochen, und Wasser hatte über Wochen das Haus geflutet. Die Bausubstanz war schwer beschädigt, der Hausrat ruiniert. Der Mann meldete den Schaden umgehend seiner Wohngebäude- und Hausratversicherung. Doch die Antwort der Versicherung war ein Schock: Sie erklärte sich nur bereit, 50 Prozent des Schadens am Gebäude zu übernehmen und deutete auch bei der Hausratversicherung eine Kürzung an. Ihr Vorwurf: Der Mann habe seine Pflichten verletzt und den Schaden zumindest Mitschuld.

Welche Vorwürfe erhob die Versicherung gegen den Hauseigentümer?

Die Versicherung weigerte sich, den vollen Schaden zu zahlen und stützte ihre Entscheidung auf drei schwere Vorwürfe, die sie für beide Policen – die Wohngebäude- und die Hausratversicherung – geltend machte.

Erstens warf sie dem Mann eine sogenannte Obliegenheitsverletzung vor. Dieser juristische Begriff beschreibt die Verletzung einer vertraglich vereinbarten Pflicht. Laut den Versicherungsbedingungen hätte der Eigentümer bei längerer Abwesenheit nicht nur den Haupthahn zudrehen, sondern alle wasserführenden Anlagen absperren und entleeren oder das Gebäude regelmäßig kontrollieren müssen. Da er dies unterlassen habe, sei die Versicherung zur Kürzung berechtigt.

Zweitens sprach die Versicherung von einer Gefahrerhöhung. Sie argumentierte, dass die monatelange Abwesenheit des Eigentümers eine erhebliche Veränderung der Umstände darstelle. Ein unbewohntes Haus, so die Logik, sei anfälliger für unentdeckte Schäden. Diese erhöhte Gefahr gebe ihr das Recht, die Leistung zu kürzen.

Drittens und am schwerwiegendsten behauptete die Versicherung, der Mann habe den Versicherungsfall Grob fahrlässig herbeigeführt. Grobe Fahrlässigkeit bedeutet, die übliche Sorgfalt in einem besonders schweren Maße zu verletzen – also etwas zu übersehen, was jedem hätte einleuchten müssen. Der entscheidende Fehler sei gewesen, zwar den Wasserhahn vor der Wasseruhr, nicht aber ein zweites Absperrventil hinter der Uhr zu schließen. Dadurch sei trotz der getroffenen Maßnahme weiterhin Wasser in die Hausleitungen gelangt, was den Schaden erst ermöglichte.

Durfte der Kläger überhaupt auf „Feststellung“ klagen statt auf Geld?

Der Hauseigentümer zog vor das Landgericht Weiden. Er verklagte die Versicherung aber nicht direkt auf die Zahlung einer bestimmten Summe, etwa der geschätzten 43.370,98 € für den Gebäudeschaden. Stattdessen erhob er eine sogenannte Feststellungsklage. Sein Ziel war es, das Gericht zunächst grundsätzlich klären zu lassen, dass die Versicherung zu 100 Prozent für den Schaden aufkommen muss.

Die Versicherung hielt das für unzulässig. Sie argumentierte, der Mann müsse auf eine konkrete Geldsumme klagen, da auch die genaue Schadenshöhe strittig sei. Eine Feststellungsklage sei hier nicht prozessökonomisch, also nicht der effizienteste Weg zur Klärung des gesamten Streits.

Das Gericht sah das jedoch anders. Es erklärte die Feststellungsklage für zulässig und folgte dabei einer klaren Logik. Für den Hauseigentümer war es entscheidend, erst einmal zu wissen, ob die Versicherung voll zahlen muss, bevor er teure Reparaturen in Auftrag gibt. Dieses Bedürfnis nach Klarheit begründet ein rechtliches Interesse an der Feststellung. Das Gericht betonte, dass die Feststellungsklage nicht automatisch ausgeschlossen ist, nur weil auch eine Klage auf Geld möglich wäre. Insbesondere im Versicherungsrecht gibt es für die Klärung der Schadenshöhe ein eigenes Verfahren, das sogenannte Sachverständigenverfahren, das der Versicherungsnehmer später noch einleiten kann. Den Hauseigentümer erst zur Klärung der genauen Schadenshöhe zu zwingen, bevor die grundsätzliche Zahlungspflicht geklärt ist, wäre unpraktisch und für ihn unzumutbar.

Warum waren die Klauseln der Versicherung zu den „Pflichten“ des Kunden unwirksam?

Nachdem die Zulässigkeit der Klage geklärt war, widmete sich das Gericht dem ersten Vorwurf der Versicherung: der Obliegenheitsverletzung. Die Versicherung berief sich auf Klauseln in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), die dem Kunden bei längerer Abwesenheit besondere Sicherungspflichten auferlegten.

Das Gericht erklärte diese Klauseln jedoch für unwirksam. Der Grund liegt in einer Schutzvorschrift des modernen Versicherungsvertragsgesetzes (§ 28 Abs. 2 VVG). Diese Regel ist „halbzwingend“, was bedeutet, dass Versicherungen in ihren Verträgen nicht zum Nachteil des Kunden davon abweichen dürfen. Die Vorschrift besagt: Verletzt ein Kunde eine Pflicht grob fahrlässig, darf der Versicherer die Leistung nur anteilig kürzen, entsprechend der Schwere des Verschuldens. Eine vollständige Leistungsfreiheit ist nicht mehr automatisch die Folge.

Die Klauseln der Versicherung stammten jedoch aus einer Zeit vor dieser Gesetzesänderung und sahen bei einem Verstoß weiterhin eine vollständige Leistungsfreiheit vor. Sie waren also deutlich strenger als das Gesetz erlaubt. Eine solche Klausel, die den Kunden unangemessen benachteiligt, ist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 307 BGB) unwirksam. Da die Regelung im Vertrag damit komplett wegfiel und das Gesetz selbst kein direktes Kürzungsrecht vorsieht (es setzt eine wirksame vertragliche Vereinbarung voraus), hatte die Versicherung für ihren Vorwurf der Obliegenheitsverletzung schlicht keine rechtliche Grundlage mehr.

Hatte der Hauseigentümer das Risiko eines Schadens unerlaubt erhöht?

Als Nächstes prüfte das Gericht den Vorwurf der Gefahrerhöhung. Die Versicherung argumentierte, die monatelange Abwesenheit habe das Risiko eines unentdeckten Schadens signifikant erhöht. Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht.

Für die Wohngebäudeversicherung stellte es fest, dass das Haus nicht als „ungenutzt“ im Sinne der Versicherungsbedingungen galt. Es war voll möbliert und bewohnbar, auch wenn es während des Urlaubs nicht aktiv „benutzt“ wurde. Entscheidender war aber ein anderer Punkt: Der Hauseigentümer hatte ja gerade eine Maßnahme ergriffen, um die Gefahr zu verringern – er hatte den Hauptwasserhahn zugedreht. Dies war eine Handlung zur Risikominimierung, nicht zur Erhöhung.

Auch bei der Hausratversicherung, wo eine Abwesenheit von über 60 Tagen als relevanter Umstand gilt, kam das Gericht zum selben Schluss. Es wog die Umstände des Einzelfalls ab. Zwar erhöhte die lange Abwesenheit das Risiko, dass ein Schaden lange unbemerkt bleibt. Doch diese Gefahr wurde durch das Abdrehen des Haupthahns zumindest teilweise ausgeglichen. Im Ergebnis sah das Gericht keine relevante Gefahrerhöhung, die eine Leistungskürzung rechtfertigen würde.

Handelte der Mann grob fahrlässig, weil er nur einen Wasserhahn zudrehte?

Der Kern des Falles war die Frage nach der groben Fahrlässigkeit. Hatte der Hauseigentümer die Sorgfalt in einem besonders schweren Maße verletzt, als er das zweite Absperrventil hinter der Wasseruhr offenließ?

Das Gericht verneinte dies entschieden. Es definierte grobe Fahrlässigkeit als ein Verhalten, bei dem jemand das nicht beachtet, was in der gegebenen Situation jedem hätte einleuchten müssen. Es ist also ein Vorwurf, der ein elementares, fast schon gedankenloses Versäumnis beschreibt.

Ein solches Versäumnis lag hier nicht vor. Der Kläger hatte sich aktiv Gedanken über die Risiken gemacht. Er hatte die Hauptwasserzufuhr unterbrochen und sich sogar durch eine Kontrolle davon überzeugt, dass seine Maßnahme wirkte. Dass der zugedrehte Hahn defekt war und er ein zweites, nachgeschaltetes Ventil nicht ebenfalls schloss, war vielleicht ein Fehler – aber keiner, der die Schwelle zur groben Fahrlässigkeit überschritt. Es ist nicht allgemein bekannt oder für jeden Laien offensichtlich, dass man stets beide Ventile schließen muss. Sein Handeln war vorausschauend, wenn auch nicht perfekt. Von einem ungewöhnlich hohen und unentschuldbaren Pflichtverstoß konnte keine Rede sein.

Da keiner der drei Hauptvorwürfe der Versicherung standhielt, kam das Gericht zu einem klaren Ergebnis. Es stellte fest, dass die Versicherung verpflichtet ist, dem Kläger die Schäden aus der Wohngebäude- und der Hausratversicherung in voller Höhe zu erstatten. Die Kernaussagen des Gerichts lassen sich so zusammenfassen:

  • Keine Pflichtverletzung: Die Vertragsklauseln der Versicherung, auf die sie ihre Kürzung stützte, waren veraltet und benachteiligten den Kunden in unzulässiger Weise. Sie waren daher unwirksam.
  • Keine Gefahrerhöhung: Die lange Abwesenheit allein reichte nicht aus. Das Abdrehen des Haupthahns war eine risikomindernde Maßnahme, die den Vorwurf entkräftete.
  • Keine grobe Fahrlässigkeit: Der Hauseigentümer hatte vorausschauend gehandelt. Sein Versäumnis, ein zweites Ventil zu schließen, war kein derart schwerwiegender Fehler, dass er als grob fahrlässig gelten konnte.

Musste die Versicherung auch die Anwaltskosten des Klägers vollständig übernehmen?

Zuletzt entschied das Gericht über die Kosten für den Anwalt, den der Hauseigentümer vor dem Prozess eingeschaltet hatte. Grundsätzlich musste die Versicherung diese Kosten erstatten, da sie ihre Vertragspflicht verletzt hatte, indem sie die Leistung zu Unrecht kürzte. Die Einschaltung eines Anwalts war angesichts der komplexen Rechtslage und eines Versicherungskonzerns als Gegner auch notwendig.

Allerdings sprach das Gericht dem Kläger nicht die volle geforderte Summe zu. Es rechnete sehr genau nach: Zum Zeitpunkt des ersten Anwaltsschreibens hatte die Versicherung nur die Kürzung bei der Wohngebäudeversicherung konkret angekündigt, sich zur Hausratversicherung aber noch nicht geäußert. Daher durften die Anwaltskosten nur auf Basis des streitigen Betrags aus der Wohngebäudeversicherung berechnet werden. Das Gericht kürzte den vom Kläger geforderten Betrag entsprechend und verurteilte die Versicherung zur Zahlung von 1.100,51 € nebst Zinsen.


Wichtigste Erkenntnisse

Veraltete Versicherungsklauseln verlieren ihre Wirksamkeit, wenn sie Kunden stärker benachteiligen, als das moderne Gesetz es erlaubt.

  • Feststellungsklagen sind auch bei Geldansprüchen zulässig: Versicherungsnehmer dürfen erst die grundsätzliche Zahlungspflicht klären lassen, bevor sie die genaue Schadenshöhe ermitteln – besonders wenn separate Verfahren zur Schadensbezifferung existieren.
  • Veraltete AGB-Klauseln werden unwirksam: Versicherungsbedingungen, die bei Pflichtverletzungen vollständige Leistungsfreiheit vorsehen, verstoßen gegen das moderne Versicherungsvertragsgesetz, das nur anteilige Kürzungen entsprechend der Schwere des Verschuldens erlaubt.
  • Grobe Fahrlässigkeit erfordert elementare Sorgfaltsverstöße: Wer aktiv Vorsichtsmaßnahmen ergreift und deren Wirksamkeit prüft, handelt nicht grob fahrlässig – selbst wenn diese Maßnahmen unvollständig bleiben oder technische Mängel übersehen werden.

Versicherungen können sich nicht mehr auf strenge alte Bedingungen berufen, wenn das Gesetz den Kundenschutz mittlerweile verstärkt hat.


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Das Urteil in der Praxis

Kann man wirklich grob fahrlässig handeln, wenn man doch Vorkehrungen trifft? Das Landgericht Weiden schiebt der Auslegung von Sorgfaltspflichten klare Riegel vor. Dieses Urteil zeigt unmissverständlich: Viele altgediente Obliegenheitsklauseln in Versicherungsbedingungen sind heute Makulatur und benachteiligen Kunden unzulässig. Zugleich setzt das Gericht der beliebten Begründung der „groben Fahrlässigkeit“ enge Grenzen, wenn ein Laie vorausschauend handelt, auch wenn nicht jede Eventualität bedacht wurde. Das stärkt massiv die Position von Versicherungsnehmern und zwingt Versicherer, ihre Bedingungen und Leistungsprüfungen kritisch zu hinterfragen.


FAQ Versicherungsrecht: Waage, Geld und Versicherungspolice unter Schirm mit Fragezeichen-Schild illustrieren häufige Rechtsfragen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann können Vertragsklauseln in einer Versicherungspolice als unwirksam gelten?

Vertragsklauseln in einer Versicherungspolice können unwirksam sein, wenn sie Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligen oder gegen zwingendes Recht verstoßen. Dies betrifft insbesondere Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB), die vom Gesetz abweichen.

Man kann es sich vorstellen wie bei einer Spielregel, die plötzlich viel strenger ist als vom Dachverband vorgegeben: Statt einer anteiligen Strafe beim Foulspiel, fliegt man sofort ganz vom Platz, obwohl die Liga nur eine gelbe Karte vorsieht. Im Versicherungsrecht zeigt sich dies zum Beispiel, wenn alte Vertragsklauseln bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers eine vollständige Leistungsfreiheit der Versicherung vorsehen.

Das moderne Versicherungsvertragsgesetz (VVG), insbesondere § 28 Abs. 2 VVG, ist hier eine wichtige Schutzvorschrift. Es erlaubt Versicherungen nicht, in ihren Verträgen zum Nachteil des Kunden festzulegen, dass bei grober Fahrlässigkeit die Leistung komplett verweigert wird. Stattdessen ist oft nur eine anteilige Kürzung erlaubt. Da viele Versicherungsverträge standardisierte Bedingungen nutzen, müssen diese stets den aktuellen gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

Ältere Klauseln, die eine volle Leistungsfreiheit bei grober Fahrlässigkeit vorsahen, sind nach dieser Gesetzesänderung unwirksam. Eine solche unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers macht die gesamte Klausel gemäß § 307 BGB ungültig. Fällt die Klausel weg, fehlt der Versicherung die vertragliche Grundlage für die Kürzung oder Ablehnung.

Diese Regelungen dienen dazu, Versicherungsnehmer vor unangemessenen Benachteiligungen zu schützen und sicherzustellen, dass Versicherungsbedingungen faire und gesetzlich zulässige Grundlagen bieten.


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Was versteht man unter „grober Fahrlässigkeit“ im Versicherungsrecht und wie wirkt sie sich auf den Versicherungsanspruch aus?

Grobe Fahrlässigkeit im Versicherungsrecht bedeutet, die übliche Sorgfalt in einem besonders schweren Maße zu verletzen, indem man etwas elementares übersieht, das jedem hätte einleuchten müssen. Es ist somit ein offensichtliches und schwerwiegendes Versäumnis, das über einen einfachen Fehler hinausgeht.

Stellen Sie sich vor, ein Hausbesitzer dreht vor einer langen Abwesenheit den Hauptwasserhahn seines Hauses ab, um Wasserschäden vorzubeugen. Wenn er dabei ein zweites, weniger bekanntes Absperrventil hinter der Wasseruhr übersieht, das später zu einem Schaden führt, gilt dies in der Regel nicht als grob fahrlässig. Der Hausbesitzer hat aktiv über den Schutz nachgedacht und gehandelt; sein Verhalten war vorausschauend, auch wenn die Maßnahme nicht absolut perfekt war.

Das Gericht betont, dass grobe Fahrlässigkeit ein beinahe gedankenloses Versäumnis erfordert. Ein solches liegt nicht vor, wenn eine Person sich aktiv mit der Risikominimierung befasst und Maßnahmen ergreift. Es ist nicht die Aufgabe eines Laien, jedes Detail oder alle technischen Gegebenheiten zu kennen, die nur Fachleuten bekannt sind.

Früher konnte grobe Fahrlässigkeit zum vollständigen Verlust des Versicherungsschutzes führen. Heute dürfen Versicherer die Leistung bei grober Fahrlässigkeit nur noch anteilig kürzen, entsprechend der Schwere des individuellen Verschuldens. Eine vollständige Verweigerung der Zahlung ist nicht mehr automatisch die Folge. Diese Regelung gewährleistet, dass Versicherungsnehmer nicht bei jedem unbeabsichtigten Fehler ihren gesamten Versicherungsschutz verlieren.


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Welche präventiven Maßnahmen sind für Hauseigentümer ratsam, um Wasserschäden bei längerer Abwesenheit zu vermeiden?

Wasserschäden, die während längerer Abwesenheit unbemerkt bleiben, können immense Schäden verursachen. Umfassende Prävention und regelmäßige Kontrolle sind der beste Schutz vor unentdeckten Wasserschäden bei längerer Abwesenheit.

Man kann sich das Vorgehen wie die Sicherung eines Wertgegenstandes vorstellen: Eine einzelne Schutzmaßnahme bietet Schutz, doch erst das Zusammenspiel mehrerer Sicherungen und eine fortlaufende Überprüfung minimieren das Risiko entscheidend.

Um solche Schäden zu verhindern, empfiehlt es sich für Hauseigentümer, über das einfache Zudrehen des Hauptwasserhahns hinauszuhandeln. Es ist ratsam, auch nachgelagerte Absperrventile zu prüfen und zu schließen. Zudem sollte man alle wasserführenden Anlagen wie Wasch- oder Spülmaschinen absperren und gegebenenfalls entleeren. Besonders in den Wintermonaten ist es wichtig, die Heizungsanlage auf Frostschutz zu überprüfen, um Schäden durch gefrorene Leitungen vorzubeugen.
Ein weiterer wesentlicher Punkt ist die Organisation einer regelmäßigen Kontrolle der Immobilie durch eine Vertrauensperson. Die Häufigkeit solcher Kontrollen sollte dabei den Vorgaben in den eigenen Versicherungsbedingungen entsprechen. Unter Umständen kann es auch erforderlich sein, die Versicherung über eine längere Abwesenheit zu informieren, da dies eine sogenannte Gefahrerhöhung darstellen könnte.

Diese umfassenden Vorkehrungen dienen dem Schutz des Eigentums und der Sicherstellung des vollständigen Versicherungsschutzes im Schadensfall.


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Was bedeutet „Gefahrerhöhung“ im Kontext der Gebäude- und Hausratversicherung, und wann kann sie zu Leistungskürzungen führen?

Im Kontext der Gebäude- und Hausratversicherung bedeutet „Gefahrerhöhung“, dass sich das versicherte Risiko gegenüber dem Zustand bei Vertragsabschluss erheblich und objektiv verschlechtert hat. Eine solche Veränderung kann unter Umständen zu einer Leistungskürzung seitens der Versicherung führen.

Stellen Sie sich vor, Sie lassen Ihr Haus über viele Monate unbewohnt, ohne zusätzliche Vorkehrungen zu treffen. Das Risiko, dass ein unbemerkter Schaden wie ein Wasseraustritt wochenlang unentdeckt bleibt und sich stark verschlimmert, erhöht sich dann erheblich.

Eine relevante Gefahrerhöhung liegt jedoch nicht automatisch vor. Es muss eine erhebliche Veränderung der Umstände sein, die das Risiko objektiv erhöht. Entscheidend ist zudem, dass diese Gefahrerhöhung in direktem Zusammenhang mit dem eingetretenen Schaden steht. Das Gericht prüft hier genau die Umstände des Einzelfalls. Wichtig ist, dass Vorkehrungen zur Risikominimierung den Vorwurf einer Gefahrerhöhung entkräften können. Wenn beispielsweise bei einer Abwesenheit von über 60 Tagen der Hauptwasserhahn zugedreht wird, kann dies als Maßnahme zur Risikoverringerung gewertet werden, selbst wenn die Abwesenheit an sich das Risiko erhöht.

Daher ist es für Versicherungsnehmer ratsam, ihre Versicherungsbedingungen regelmäßig zu überprüfen, um zu verstehen, wie lange Abwesenheiten oder andere Umstände den Versicherungsschutz beeinflussen können, und gegebenenfalls rechtzeitig Rücksprache mit ihrer Versicherung zu halten.


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Wie kann man sich gegen eine unberechtigte Leistungskürzung durch die Versicherung wehren?

Wer mit einer Leistungskürzung durch seine Versicherung nicht einverstanden ist, hat verschiedene Möglichkeiten, sich dagegen zur Wehr zu setzen. Viele Versicherungsnehmer fühlen sich nach einer Leistungsablehnung oder -kürzung unsicher, aber es ist wichtig zu wissen, dass Versicherungsnehmer Rechte und Optionen haben, ihre Ansprüche durchzusetzen.

Stellen Sie sich vor, ein Schiedsrichter trifft in einem Fußballspiel eine umstrittene Entscheidung, die Sie für falsch halten. Sie können die Entscheidung nicht direkt auf dem Feld kippen, aber Sie haben das Recht, alle Fakten zu sammeln, formell Einspruch zu erheben und den Fall gegebenenfalls vor eine höhere Instanz zu bringen, die die Regeln und Beweise prüft. Ähnlich ist es bei Versicherungsleistungen.

Wenn eine Versicherung Leistungen kürzt oder ablehnt, kann man diese Entscheidung anfechten. Dabei ist es entscheidend, die Argumente der Versicherung genau zu prüfen. Wie im Beispiel des Wasserschadensfalls zeigt sich, dass Gerichte Vorwürfe wie Obliegenheitsverletzung, Gefahrerhöhung oder grobe Fahrlässigkeit genau untersuchen. Oft sind die vertraglichen Klauseln der Versicherungen, auf die sie sich stützen, unwirksam, oder die Faktenlage stützt die Vorwürfe nicht. Eine Möglichkeit, Klarheit zu schaffen, ist die Erhebung einer Feststellungsklage, um gerichtlich klären zu lassen, ob die Versicherung zur vollen Leistung verpflichtet ist. Die Unterstützung durch einen auf Versicherungsrecht spezialisierten Anwalt kann dabei unerlässlich sein, um die komplexen Rechtsfragen zu durchdringen und die eigenen Ansprüche erfolgreich durchzusetzen.

Dieses Vorgehen stellt sicher, dass Versicherungsnehmer nicht hilflos gegenüber unberechtigten Leistungskürzungen sind, sondern ihre Rechte aktiv einfordern können und eine unabhängige Prüfung stattfindet.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Illustration zum Glossar Versicherungsrecht: Waage, aufgeschlagenes Buch und Siegelrolle.

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Feststellungsklage

Eine Feststellungsklage ist eine besondere Art der Klage, bei der das Gericht nicht zur Zahlung einer bestimmten Summe verurteilen, sondern nur klären soll, ob ein Rechtsanspruch besteht oder nicht. Anders als bei einer gewöhnlichen Zahlungsklage geht es hier um die grundsätzliche Frage: Muss die Gegenseite überhaupt leisten? Der Kläger will erst einmal Rechtssicherheit, bevor er konkrete Forderungen stellt.

Diese Klageform ist besonders sinnvoll, wenn die Höhe des Schadens noch nicht genau feststeht, aber dringend geklärt werden muss, wer für die Kosten aufkommen wird. Das Gericht prüft dabei alle rechtlichen Einwände und stellt verbindlich fest, ob ein Anspruch dem Grunde nach besteht.

Beispiel: Der Hauseigentümer wählte eine Feststellungsklage, um zunächst klären zu lassen, ob die Versicherung grundsätzlich zu 100 Prozent zahlen muss, bevor er teure Reparaturen in Auftrag gibt und die genaue Schadenshöhe ermittelt.

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Gefahrerhöhung

Gefahrerhöhung bedeutet, dass sich das versicherte Risiko gegenüber dem ursprünglichen Vertragszustand erheblich verschlechtert hat. Die Versicherung kalkuliert ihre Beiträge basierend auf bestimmten Umständen. Ändern sich diese Umstände so, dass ein Schaden wahrscheinlicher wird, kann das eine Gefahrerhöhung darstellen.

Nicht jede Veränderung ist automatisch eine relevante Gefahrerhöhung. Das Gericht prüft, ob die neue Situation das Risiko objektiv und erheblich steigert und ob diese Steigerung mit dem eingetretenen Schaden in Verbindung steht. Maßnahmen zur Risikominimierung können eine vermeintliche Gefahrerhöhung ausgleichen.

Beispiel: Die Versicherung behauptete, die fünfmonatige Abwesenheit des Hausbesitzers stelle eine Gefahrerhöhung dar, weil Schäden länger unentdeckt bleiben könnten. Das Gericht sah dies jedoch nicht so, da der Mann durch das Zudrehen des Haupthahns das Risiko aktiv verringert hatte.

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Grob fahrlässig

Grob fahrlässig handelt jemand, wenn er die übliche Sorgfalt in einem besonders schweren Maße verletzt und etwas übersieht, was jedem hätte einleuchten müssen. Es geht um elementare, fast schon gedankenlose Versäumnisse, die weit über einen normalen Fehler hinausgehen. Grobe Fahrlässigkeit ist mehr als einfache Unachtsamkeit, aber weniger als Vorsatz.

Das Gericht prüft dabei sehr genau, ob das Verhalten wirklich so offensichtlich falsch war, dass es jeder vernünftige Mensch hätte erkennen müssen. Wer sich aktiv Gedanken macht und vernünftige Vorkehrungen trifft, handelt in der Regel nicht grob fahrlässig, auch wenn seine Maßnahmen nicht perfekt sind.

Beispiel: Die Versicherung warf dem Mann vor, er habe grob fahrlässig gehandelt, weil er nur den Haupthahn, nicht aber ein zweites Ventil hinter der Wasseruhr geschlossen hatte. Das Gericht verneinte dies, da der Mann vorausschauend gehandelt und seine Maßnahme sogar kontrolliert hatte.

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Obliegenheitsverletzung

Eine Obliegenheitsverletzung liegt vor, wenn ein Versicherungsnehmer eine vertraglich vereinbarte Pflicht verletzt, die dem Schutz vor Schäden oder der Schadensminderung dient. Diese Pflichten stehen meist in den Versicherungsbedingungen und sollen das Risiko für beide Vertragspartner kontrollierbar halten. Verletzt jemand solche Obliegenheiten, kann die Versicherung unter Umständen ihre Leistung kürzen.

Wichtig ist jedoch, dass die Versicherungsbedingungen rechtlich wirksam sein müssen. Sind die Klauseln zu streng oder entsprechen sie nicht mehr dem aktuellen Gesetz, können sie unwirksam sein. Ohne wirksame Vertragsgrundlage hat die Versicherung auch kein Recht zur Kürzung.

Beispiel: Die Versicherung warf dem Mann vor, er habe seine Obliegenheiten verletzt, weil er bei der langen Abwesenheit nicht alle wasserführenden Anlagen entleert oder das Haus regelmäßig kontrolliert habe. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die entsprechenden Vertragsklauseln veraltet und unwirksam waren.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


Grobe Fahrlässigkeit (Allgemeines Rechtsprinzip)

Grobe Fahrlässigkeit bedeutet, dass jemand die erforderliche Sorgfalt in einem ungewöhnlich hohen Maße verletzt und dabei elementare Überlegungen außer Acht lässt, die jedem hätten einleuchten müssen.

Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Versicherung warf dem Hauseigentümer vor, grob fahrlässig gehandelt zu haben, indem er ein zweites Absperrventil offenließ; das Gericht verneinte dies und verurteilte die Versicherung daher zur vollen Leistung.

Unwirksamkeit von AGB-Klauseln (§ 307 BGB in Verbindung mit § 28 Abs. 2 VVG)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligen oder von zwingenden gesetzlichen Vorschriften zu dessen Nachteil abweichen, wie es bei vor der Gesetzesänderung formulierten Versicherungsklauseln der Fall sein kann.

Bedeutung im vorliegenden Fall: Die vertraglichen Klauseln der Versicherung zur Obliegenheitsverletzung waren unwirksam, weil sie bei grober Fahrlässigkeit eine vollständige Leistungsfreiheit vorsahen, während das neue Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in § 28 Abs. 2 VVG nur eine anteilige Kürzung erlaubt.

Gefahrerhöhung (Allgemeines Versicherungsprinzip)

Von einer Gefahrerhöhung spricht man, wenn sich die Umstände nach Vertragsabschluss so ändern, dass die Wahrscheinlichkeit eines Versicherungsfalls steigt, wodurch die Versicherung unter Umständen ihre Leistung kürzen kann.

Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Versicherung warf dem Hauseigentümer eine Gefahrerhöhung durch seine lange Abwesenheit vor; das Gericht verneinte dies, da die Abwesenheit durch das Absperren des Wassers zumindest teilweise ausgeglichen wurde.

Feststellungsklage (Prozessrechtliches Prinzip)

Eine Feststellungsklage ermöglicht es, gerichtlich klären zu lassen, ob ein Rechtsverhältnis oder eine bestimmte Pflicht besteht, ohne direkt auf eine konkrete Geldsumme klagen zu müssen.

Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Hauseigentümer wählte eine Feststellungsklage, um zunächst grundsätzlich die volle Zahlungspflicht der Versicherung klären zu lassen, was das Gericht angesichts seines Interesses an Rechtsklarheit als zulässig ansah.


Das vorliegende Urteil


LG Weiden – Az.: 21 O 19/19 Ver – Endurteil vom 05.06.2019


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