Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Leitungswasserschäden: Prävention und Verantwortung im aktuellen Urteil klargestellt
- Der Fall vor Gericht
- Wohngebäudeversicherung verweigert Leistung bei Wasserschaden in leerstehendem Haus
- Leerstehende Immobilie ohne ausreichende Sicherungsmaßnahmen
- Grob fahrlässiger Verstoß gegen Versicherungsbedingungen
- Vollständige Leistungsfreiheit der Versicherung bestätigt
- Rechtliche Maßstäbe für Gebäudenutzung präzisiert
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Was sind die Pflichten eines Immobilienbesitzers bei leerstehendem Gebäude gegenüber der Versicherung?
- Ab wann gilt ein Gebäude rechtlich als leerstehend oder ungenutzt?
- Welche Sicherungsmaßnahmen müssen bei Frost für die Wasserleitungen getroffen werden?
- Wann liegt bei Wasserschäden eine Grobe Fahrlässigkeit vor?
- Wie kann man nachweisen, dass man seinen Kontroll- und Sicherungspflichten nachgekommen ist?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Weitere Beiträge zum Thema
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
- Datum: 06.12.2023
- Aktenzeichen: 18 U 53/22
- Verfahrensart: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Vertragsrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Eigentümer eines Einfamilienhauses, der Ansprüche aus einer Wohngebäude-Versicherung geltend macht, weil er der Ansicht ist, ein Wasserschaden im Gebäude sei nicht durch eigenes Verschulden verursacht worden. Der Kläger argumentiert, dass das Gebäude stets ausreichend beheizt gewesen sei und der Wasserschaden nicht auf Frost zurückzuführen sei.
- Beklagte: Versicherungsgesellschaft, die die Schadensregulierung aufgrund angeblicher Obliegenheitsverletzungen des Klägers ablehnt. Die Beklagte behauptet, der Schaden sei durch einen Frostschaden verursacht worden, weil der Kläger das Gebäude nicht ausreichend kontrolliert und die Heizanlage nicht korrekt bedient habe.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Der Kläger meldete einen Wasserschaden in seinem Haus, das zeitweise unbewohnt war. Die Beklagte lehnte eine Entschädigung ab, da das Gebäude während der unbewohnten Zeit nicht ausreichend kontrolliert und die wasserführenden Leitungen nicht entleert worden seien, was zu einem Frostschaden geführt habe.
- Kern des Rechtsstreits: Die Frage war, ob der Kläger seine vertraglichen Obliegenheiten verletzt hat, indem er das unbewohnte Gebäude nicht ausreichend sicherte und kontrollierte, was die Beklagte zur Kürzung oder Ablehnung der Versicherungsleistung berechtigt.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; er hat keinen Anspruch auf die beantragte Entschädigung.
- Begründung: Das Gericht befand, dass der Kläger grob fahrlässig gehandelt hat, indem er die vertraglichen Obliegenheiten missachtete, speziell die Pflicht zur Entleerung und Absperrung der wasserführenden Leitungen während der Nichtnutzung des Gebäudes. Diese Pflichtverletzungen berechtigen die Beklagte zur vollständigen Leistungskürzung.
- Folgen: Der Kläger muss die Kosten des Berufungsverfahrens tragen, und die Beklagte ist von der Leistungspflicht befreit. Das Urteil verdeutlicht die strengen Anforderungen an Eigentümer ungenutzter Gebäude hinsichtlich der Einhaltung von Sicherheitsvorschriften. Eine Revision wurde nicht zugelassen.
Leitungswasserschäden: Prävention und Verantwortung im aktuellen Urteil klargestellt
Ein Leitungswasserschaden kann verheerende Folgen für Immobilien haben, insbesondere in leer stehenden Häusern. Wenn Rohre brechen oder Leckagen auftreten, dringt Wasser ungehindert in Wände und Böden ein und verursacht Feuchtigkeitsschäden. Um solchen problemen vorzubeugen, sind regelmäßige Hauskontrollen sowie Instandhaltungsmaßnahmen unerlässlich. Die Kontrolle der Wasserleitungen und das gezielte Entleeren bei längerer Abwesenheit sind wichtige Schritte zur Schadensbehebung und zum Gebäudeschutz.
Gerade in Fällen von verdeckten Wasserschäden ist ein professionelles Wasserschadenmanagement gefragt. Die Sanierung von betroffenen Bereichen kann komplex und zeitaufwändig sein, oft ist auch der Einsatz eines Trocknungsdienstes notwendig. Wie ein aktuelles Gerichtsurteil zu diesem Thema zeigt, ist die Verantwortung für die Schadensprävention und die Versicherungsfragen oft ein strittiges Feld.
Der Fall vor Gericht
Wohngebäudeversicherung verweigert Leistung bei Wasserschaden in leerstehendem Haus

Die Berufung eines Hausbesitzers gegen ein Urteil des Landgerichts Hanau wurde vom Oberlandesgericht Frankfurt zurückgewiesen. Der Kläger hatte von seiner Wohngebäudeversicherung Ersatz für einen umfangreichen Wasserschaden gefordert, der durch einen aus der Lötmuffe herausgedrückten Leitungsbogen entstanden war.
Leerstehende Immobilie ohne ausreichende Sicherungsmaßnahmen
Der Versicherungsfall ereignete sich in einem Einfamilienhaus, das nach Auszug der Mieter von Januar bis März 2021 leer stand. Der Eigentümer hatte die wasserführenden Anlagen weder abgesperrt noch entleert. Er selbst hatte das Objekt seit Oktober 2020 nicht mehr betreten. Nach seinen Angaben führte lediglich ein beauftragter Makler regelmäßig Besichtigungen durch.
Grob fahrlässiger Verstoß gegen Versicherungsbedingungen
Das Gericht sah darin einen grob fahrlässigen Verstoß gegen die Versicherungsbedingungen. Diese verpflichten den Versicherungsnehmer bei nicht genutzten Gebäuden ausdrücklich dazu, alle wasserführenden Anlagen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten. Diese Maßnahmen müssen zu jeder Jahreszeit erfolgen und können nicht durch bloßes Beheizen ersetzt werden.
Besondere Bedeutung erhielt der Fall dadurch, dass der Leerstand in die Wintermonate fiel. Laut Gutachten des Deutschen Wetterdienstes herrschte zwischen dem 8. und 13. Februar 2021 eine Dauerfrostperiode mit Tiefstwerten zwischen -10°C und -14°C. Der Hausbesitzer hatte zwar behauptet, das Gebäude sei stets beheizt gewesen, konnte aber nicht darlegen, wie die Heizung konkret auf die Temperaturen eingestellt war.
Vollständige Leistungsfreiheit der Versicherung bestätigt
Das OLG Frankfurt bestätigte die vollständige Leistungsfreiheit der Versicherung. Die Schwere der groben Fahrlässigkeit nähere sich dem Vorsatz an, da der Eigentümer über Monate hinweg jegliche wirksame Kontrolle unterlassen und das Objekt vielfältigen Gefahren ausgesetzt habe. Dabei sei unerheblich, ob der Schaden tatsächlich durch Frost oder andere Ursachen entstanden sei – bei entleerten Leitungen wäre er in jedem Fall vermieden worden.
Rechtliche Maßstäbe für Gebäudenutzung präzisiert
Das Gericht stellte klar, dass ein Gebäude als „nicht genutzt“ gilt, wenn es leer steht und nicht als Wohnung oder Lager gebraucht wird. Weder gelegentliche Maklerbesichtigungen noch eine geplante Weitervermietung oder Renovierungsarbeiten ändern etwas an diesem Status. Bei ungenutzten Gebäuden gelten besonders strenge Sicherheitsvorschriften, die das ganze Jahr über eingehalten werden müssen.
Die Schlüsselerkenntnisse
„Besitzer leerstehender Immobilien müssen ihre Wasserleitungen grundsätzlich absperren und entleeren – unabhängig von der Jahreszeit und auch dann, wenn das Gebäude beheizt wird. Eine bloße Beheizung oder gelegentliche Kontrollen durch Dritte (z.B. Makler) reichen nicht aus. Bei Nichtbeachtung dieser Pflicht riskieren Eigentümer den vollständigen Verlust ihres Versicherungsschutzes, da dies als grob fahrlässig eingestuft wird. Die Definition von ‚Leerstand‘ ist dabei streng: Auch regelmäßige Besichtigungen oder geplante Neuvermietung gelten nicht als Nutzung.“
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Wenn Sie eine Immobilie besitzen, die auch nur vorübergehend leer steht, müssen Sie aktiv werden: Sperren Sie alle wasserführenden Leitungen ab und entleeren Sie diese vollständig. Dies gilt auch, wenn Sie das Haus zum Verkauf anbieten und regelmäßig Besichtigungen stattfinden. Verlassen Sie sich nicht darauf, dass eine eingeschaltete Heizung oder gelegentliche Kontrollbesuche ausreichen – die Versicherung könnte im Schadensfall die Zahlung komplett verweigern. Lassen Sie sich die Entleerung der Leitungen am besten von einem Fachbetrieb bestätigen und dokumentieren Sie dies. Die Kosten dafür sind deutlich geringer als das Risiko eines nicht versicherten Wasserschadens, der schnell mehrere zehntausend Euro betragen kann.
Benötigen Sie Hilfe?
Als Eigentümer einer leerstehenden Immobilie stehen Sie vor komplexen versicherungsrechtlichen Anforderungen, die weitreichende finanzielle Konsequenzen haben können. Unsere erfahrenen Rechtsanwälte prüfen Ihre individuelle Situation und helfen Ihnen, potenzielle Risiken frühzeitig zu erkennen. Mit fundierter rechtlicher Beratung stellen Sie sicher, dass Ihr Versicherungsschutz im Ernstfall greift – sprechen Sie uns an. ✅ Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!

Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was sind die Pflichten eines Immobilienbesitzers bei leerstehendem Gebäude gegenüber der Versicherung?
Als Immobilienbesitzer müssen Sie den Leerstand Ihres Gebäudes unverzüglich der Versicherung melden. Ein Gebäude gilt als leerstehend, wenn es länger als 60 Tage nicht bewohnt und nicht beaufsichtigt wird.
Kontrollpflichten
Sie sind verpflichtet, das leerstehende Gebäude regelmäßig und ausreichend häufig zu kontrollieren. Diese Kontrollen müssen sowohl das Gebäudeinnere als auch das Äußere umfassen. Eine rein äußerliche Begutachtung ist nicht ausreichend, wie das OLG Koblenz in seinem Beschluss vom 29.04.2020 festgestellt hat.
Technische Sicherungsmaßnahmen
Bei Leerstand müssen Sie folgende technische Maßnahmen ergreifen:
- Absperrung des Hauptwasserhahns
- Entleerung aller wasserführenden Anlagen und Einrichtungen
- Ausreichende Beheizung des Gebäudes in der kalten Jahreszeit
- Regelmäßige Wartung und unverzügliche Beseitigung von Mängeln
Rechtliche Konsequenzen
Wenn Sie diese Pflichten nicht erfüllen, kann dies schwerwiegende Folgen haben:
- Die Versicherung kann ihre Leistungen im Schadensfall erheblich kürzen
- Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden
- Bei Frostschäden oder Leitungswasserschäden kann die Versicherung die Regulierung vollständig ablehnen
Eine Ausnahme besteht bei kurzzeitigem Leerstand: Bleibt das Gebäude für maximal 120 Tage ungenutzt und Sie halten alle Sicherheitsvorschriften ein, liegt keine Gefahrerhöhung vor. Dies gilt jedoch nicht für Gebäude, die bereits bei Vertragsabschluss als Ferien- oder Wochenendhaus deklariert wurden.
Ab wann gilt ein Gebäude rechtlich als leerstehend oder ungenutzt?
Ein Gebäude oder eine Wohnung gilt als leerstehend, wenn sie länger als drei Monate ungenutzt und unbewohnt ist und auf dem Markt angeboten wird.
Rechtliche Definitionen nach Bundesländern
In Berlin muss ein Leerstand bereits nach drei Monaten den Behörden gemeldet werden. Die Berliner Gesetzgebung sieht vor, dass Wohnraum grundsätzlich nur drei Monate ohne Genehmigung leer stehen darf.
In Hamburg liegt gemäß Hamburgischem Wohnraumschutzgesetz eine Zweckentfremdung vor, wenn Wohnraum länger als vier Monate leer steht.
Ausnahmen vom Leerstand
Nicht als Leerstand gelten:
- Erschlossene, aber unbebaute Grundstücksflächen (Brachland)
- Ungenutzte Freiflächen wie Vorgärten
- Vorübergehende Nichtbewohnung während Renovierungsarbeiten
Versicherungsrechtliche Aspekte
Für die Wohngebäudeversicherung ist besonders wichtig: Ein echter Leerstand liegt vor, wenn keine bestimmungsgemäße Nutzung des Gebäudes stattfindet. Gelegentliche Besichtigungen durch Makler gelten dabei nicht als Nutzung. In diesem Fall greifen besondere Sicherheitsvorschriften:
- Wasserführende Anlagen müssen abgesperrt und entleert werden
- In der kalten Jahreszeit muss das Gebäude entweder beheizt oder die Wasserleitungen müssen entleert werden
Konsequenzen bei längerem Leerstand
Bei einem längeren Leerstand können verschiedene rechtliche Folgen eintreten:
- In vielen Großstädten wird der Leerstand genehmigungspflichtig
- Es können Bußgelder bis zu 50.000 Euro pro Wohneinheit verhängt werden
- Die Versicherung kann bei Verletzung der Sicherheitsvorschriften leistungsfrei werden
- In manchen Städten können monatliche Zwangsabgaben erhoben werden
Welche Sicherungsmaßnahmen müssen bei Frost für die Wasserleitungen getroffen werden?
Wasserleitungen müssen vor dem ersten Frost durch geeignete Maßnahmen geschützt werden, um kostspielige Rohrbrüche und Wasserschäden zu vermeiden.
Grundlegende Schutzmaßnahmen
Freiliegende Wasserleitungen in unbeheizten Räumen oder im Außenbereich benötigen eine fachgerechte Isolierung mit wasserdichtem Dämmmaterial. Verwenden Sie hierfür spezielle Rohrisolationen aus Schaumstoff, Kautschuk oder Styropor. Bei Kunststoffrohren muss vor der Isolierung zusätzlich Alu-Tape um das Rohr gewickelt werden.
Automatische Frostschutzsysteme
Elektrische Frostschutzheizkabel bieten einen zuverlässigen Schutz. Diese schalten sich bei 5°C automatisch ein und bei 13°C wieder aus. Die Installation muss durch eine qualifizierte Fachkraft erfolgen und folgende Punkte sind zu beachten:
- Die Heizkabel müssen an der Rohrunterseite befestigt werden
- Ein FI-Schutzschalter (30 mA) ist erforderlich
- Das Thermostat muss an der kältesten Stelle angebracht werden
Vorsorgemaßnahmen für den Winter
Wenig oder nicht genutzte Wasserleitungen im Außenbereich oder in unbeheizten Räumen sollten vor dem Winter entleert werden. Lassen Sie nach dem Entleeren die Ventile offen. In genutzten Leitungen sollte das Wasser regelmäßig in Bewegung gehalten werden, indem Sie die Wasserhähne mehrmals täglich kurz öffnen.
Besondere Anforderungen
Wasserzähler und Hauptanschlüsse benötigen besonderen Schutz. Halten Sie die Räume, in denen sich diese befinden, frostfrei und dichten Sie undichte Fenster oder Türen ab. Bei Kunststoffrohren im Außenbereich ist in der Regel kein zusätzlicher Frostschutz erforderlich, während Metallrohre besonders gefährdet sind und geschützt werden müssen.
Bei eingefrorenen Leitungen ist äußerste Vorsicht geboten. Verwenden Sie niemals offenes Feuer oder Lötlampen zum Auftauen. Die Kosten für Frostschäden müssen in der Regel vom Anschlussnehmer getragen werden.
Wann liegt bei Wasserschäden eine Grobe Fahrlässigkeit vor?
Grobe Fahrlässigkeit bei Wasserschäden bedeutet, dass die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wurde. Dies ist der Fall, wenn selbst einfachste und naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden, die jedem einleuchten müssten.
Typische Fälle grober Fahrlässigkeit
Bei einem leerstehenden Gebäude liegt grobe Fahrlässigkeit vor, wenn die wasserführenden Leitungen nicht abgesperrt, entleert und entleert gehalten werden. Wenn Sie eine Waschmaschine oder Spülmaschine betreiben, handeln Sie grob fahrlässig, wenn Sie nach dem Einschalten die Wohnung verlassen oder sich zur Nachtruhe begeben.
Besondere Sorgfaltspflichten
Bei längerer Abwesenheit müssen Sie die Kaltwasserzufuhr zu Haushaltsgeräten wie Spülmaschinen schließen. Im Winter erfordert ein leerstehendes Gebäude besondere Aufmerksamkeit. Ungeheizte Wasserleitungen können gefrieren und platzen, was zu erheblichen Schäden führt.
Rechtliche Folgen
Bei nachgewiesener grober Fahrlässigkeit kann die Versicherung ihre Leistungen entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen. Die Beweislast für das Vorliegen grober Fahrlässigkeit liegt beim Versicherer. Dieser muss konkrete Tatsachen vorlegen, die das grob fahrlässige Verhalten belegen.
Die Versicherung kann die Leistung vollständig verweigern, wenn die Obliegenheitsverletzung besonders schwer wiegt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Gebäude über längere Zeit nicht kontrolliert wird und gleichzeitig keine Sicherungsmaßnahmen getroffen werden.
Wie kann man nachweisen, dass man seinen Kontroll- und Sicherungspflichten nachgekommen ist?
Eine lückenlose Dokumentation aller durchgeführten Kontrollen und Sicherungsmaßnahmen ist der wichtigste Nachweis für die Erfüllung Ihrer Pflichten. Erstellen Sie ein detailliertes Schadensprotokoll, das den Zeitpunkt jeder Kontrolle, die durchgeführten Maßnahmen und eventuelle Auffälligkeiten festhält.
Dokumentation durch Fotos und Videos
Fertigen Sie bei jeder Kontrolle Foto- und Videoaufnahmen an, die den Zustand der Wasserleitungen und der durchgeführten Sicherungsmaßnahmen zeigen. Achten Sie dabei auf gute Beleuchtung und erkennbare Details. Diese visuellen Nachweise sind besonders wichtig, wenn Sie die Leitungen entleert haben oder regelmäßige Kontrollen durchführen.
Schriftliche Aufzeichnungen
Ein chronologisches Kontrollbuch sollte folgende Aspekte dokumentieren:
- Datum und Uhrzeit jeder Kontrolle
- Durchgeführte Maßnahmen (z.B. Entleerung der Leitungen)
- Namen der kontrollierenden Personen
- Zustand der wasserführenden Anlagen
- Durchgeführte Wartungsarbeiten
Professionelle Absicherung
Beauftragen Sie Fachfirmen für die Entleerung der Leitungen und lassen Sie sich die ordnungsgemäße Durchführung schriftlich bestätigen. Eine solche Dokumentation durch Fachleute hat vor Gericht besonderes Gewicht. Datieren Sie alle Dokumente sorgfältig und bewahren Sie sämtliche Rechnungen und Bescheinigungen von Handwerkern auf.
Digitale Dokumentation
Nutzen Sie digitale Dokumentationstools, die eine strukturierte Erfassung aller Kontrollgänge ermöglichen. Speichern Sie alle Fotos, Videos und Dokumente mit Zeitstempel. Diese digitalen Nachweise können im Schadensfall die Kommunikation mit der Versicherung erheblich erleichtern.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Grobe Fahrlässigkeit
Ein besonders schwerwiegendes Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Der Handelnde missachtet dabei grundlegende Sicherheitsregeln und Vorsichtsmaßnahmen, die jedem einleuchten müssen. Geregelt in § 277 BGB. Im Versicherungsrecht kann grobe Fahrlässigkeit zur vollständigen Leistungsfreiheit des Versicherers führen. Beispiel: Ein Hausbesitzer lässt ein leerstehendes Haus im Winter monatelang unbeaufsichtigt, ohne die Wasserleitungen zu entleeren.
Leistungsfreiheit
Die rechtliche Befugnis einer Versicherung, trotz grundsätzlich bestehenden Versicherungsschutzes keine Leistung erbringen zu müssen. Geregelt in §§ 28, 81 VVG. Tritt meist bei Obliegenheitsverletzungen oder grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ein. Ein klassischer Fall ist die Verletzung von Sicherheitsvorschriften, wie das Nichtentleeren von Wasserleitungen in leerstehenden Gebäuden im Winter.
Versicherungsbedingungen
Standardisierte Vertragsklauseln einer Versicherung, die Rechte und Pflichten beider Parteien festlegen. Geregelt im VVG und BGB. Sie definieren den Versicherungsschutz, Ausschlüsse und Obliegenheiten des Versicherungsnehmers. Die Bedingungen müssen transparent und verständlich sein. Beispiel: Die Pflicht, in leerstehenden Gebäuden alle wasserführenden Anlagen abzusperren und zu entleeren.
Obliegenheit
Rechtliche Verhaltensanforderungen im Versicherungsrecht, die der Versicherungsnehmer beachten muss (§§ 28 ff. VVG). Anders als Pflichten können sie nicht eingeklagt werden, ihre Verletzung führt aber oft zum Verlust des Versicherungsschutzes. Typische Obliegenheiten sind Schadensverhütungs- und Sicherungsmaßnahmen, wie regelmäßige Kontrollen des versicherten Objekts.
Sorgfaltspflicht
Die rechtliche Verpflichtung, sich so zu verhalten, dass andere nicht geschädigt werden und eigenes Eigentum angemessen geschützt wird. Basiert auf §§ 276, 823 BGB. Im Versicherungsrecht besonders relevant bei der Schadensprävention. Beispiel: Ein Hausbesitzer muss sein Eigentum vor vorhersehbaren Schäden schützen, etwa durch Frostschutzmaßnahmen im Winter.
Versicherungsfall
Das Ereignis, das die Leistungspflicht des Versicherers auslöst. Definiert in § 1 VVG und den jeweiligen Versicherungsbedingungen. Muss während der Vertragslaufzeit eintreten und vom vereinbarten Versicherungsschutz umfasst sein. Beispiel: Ein Wasserschaden durch einen aus der Lötmuffe herausgedrückten Leitungsbogen ist typischerweise ein Versicherungsfall in der Wohngebäudeversicherung.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 24 VGB 2019: Dieser Paragraph regelt die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers bei Wohngebäudeversicherungen, insbesondere in Bezug auf die Nutzung des versicherten Objekts. Klären muss der Versicherungsnehmer, dass die Immobilie während der Wintermonate angemessen beheizt wird, um Schäden durch Frost zu vermeiden. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte geltend gemacht, dass der Kläger diese Obliegenheiten verletzt hat, indem er die Heizungsanlage ausgeschaltet und die wasserführenden Einrichtungen nicht ausreichend gesichert hat.
- § 81 VVG: Dieser Paragraph behandelt die Folgen von Obliegenheitsverletzungen in Versicherungsverträgen. Er sieht vor, dass der Versicherer die Leistung kürzen kann, wenn der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit verletzt und dadurch den Schaden beeinflusst hat. In diesem Fall beruft sich die Beklagte auf grobe Fahrlässigkeit des Klägers durch das Nichtheizen des Gebäudes, was zum Frostschaden führte, und verweigert daher eine vollumfängliche Schadensregulierung.
- Allgemeine Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB 2019): Diese Bedingungen sind Teil des Versicherungsvertrags und enthalten spezifische Regelungen über den Versicherungsschutz, Obliegenheiten und Ausschlüsse. Der Kläger hat einen Wasserschaden gemeldet, jedoch wurde der Anspruch durch die Beklagte abgelehnt, da eine Verletzung der Bedingungen vorlag. Der Fall zeigt, wie entscheidend das Verständnis und die Einhaltung der VGB für die Durchsetzung von Schadensansprüchen sind.
- § 812 BGB (Ungerechtfertigte Bereicherung): Dieser Paragraph regelt die Rückforderung von Leistungen, die ohne rechtlichen Grund erbracht wurden. Im Kontext von Versicherungen könnte es relevant sein, wenn ein Versicherer Zahlungen zu Unrecht einbehält oder der Versicherungsnehmer aufgrund eines Missverständnisses über den Versicherungsschutz ungerechtfertigte Vorteile erhält. Der Kläger könnte sich unter Umständen auf diesen Paragraphen berufen, wenn er der Meinung ist, dass die Beklagte zu Unrecht die Regulierung verweigert hat.
- Vorläufige Vollstreckbarkeit: Diese Regelung betrifft die Möglichkeit, ein Urteil vor der Rechtskraft zu vollstrecken. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden, wenn er eine Sicherheitsleistung erbringt. Dies stellt eine wichtige finanzielle Überlegung für den Kläger dar, besonders in Anbetracht der eventuell hohen Kosten, die durch den Wasserschaden entstanden sind und die durch die Versicherung reguliert werden sollten.
Weitere Beiträge zum Thema
- Nichtentleerung wasserführender Leitungen eines leerstehenden Gebäudes – Gebäudeversicherung
Ein Wasserschaden entstand in einem leerstehenden Gebäude, weil die Eigentümer die wasserführenden Leitungen nicht entleert hatten. Das Gericht stellte fest, dass dies eine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung darstellt, da die Notwendigkeit der Entleerung allgemein bekannt ist. Die Versicherung war daher berechtigt, ihre Leistungen um 50 % zu kürzen. → → Grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung bei Leerstand - Wohngebäudeversicherung – Leitungswasserschäden bei Leerstand des Gebäudes
Ein Leitungswasserschaden in einem leerstehenden Gebäude führte zu einem Rechtsstreit, da die Versicherung die Regulierung ablehnte. Das Gericht entschied, dass kein Versicherungsschutz für Leitungswasserschäden bestand, da bei Vertragsschluss aufgrund des Leerstands nur eine Deckung für Feuer- und Sturmschäden vereinbart wurde. → → Einschränkungen beim Versicherungsschutz bei Leerstand - Leistungskürzung bei Leitungswasserschaden in ungenutztem Gebäude
In einem ungenutzten Gebäude trat ein Leitungswasserschaden auf, weil die wasserführenden Leitungen nicht entleert wurden. Das Gericht wertete dies als grob fahrlässige Verletzung der Sicherheitsvorschriften und bestätigte die Leistungskürzung der Versicherung. → → Rechtslage bei Wasserschäden in ungenutzten Gebäuden - Leitungswasserversicherung – Leistungskürzung bei Nichtanzeige eines Hausleerstandes
Ein Haus stand längere Zeit leer, ohne dass die Versicherung darüber informiert wurde. Nach einem Leitungswasserschaden lehnte die Versicherung die Leistung ab, da der Leerstand eine gefahrerhöhende Tatsache darstellt, die anzeigepflichtig ist. Das Gericht bestätigte die Leistungsfreiheit der Versicherung aufgrund der grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung. → → Verborgene Gefahren durch Nichtanzeige von Leerstand - Wohngebäudeversicherung – grob fahrlässige Leitungswasserschadensverursachung
Ein Wasserschaden entstand, weil die wasserführenden Leitungen in einem leerstehenden Gebäude nicht entleert wurden. Das Gericht stellte fest, dass der Leerstand eine Gefahrerhöhung darstellt, die der Versicherung hätte angezeigt werden müssen. Die Leistungskürzung der Versicherung um 90 % wurde als rechtmäßig erachtet. → → Risiken und Haftung bei Wasserschäden im Leerstand
Das vorliegende Urteil
OLG Frankfurt – Az.: 18 U 53/22 – Urteil vom 06.12.2023
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