Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Fall vor Gericht
- Wenn der Chef eine Rente verspricht: Wer zahlt bei Berufsunfähigkeit?
- Der Fall des Herrn K.: Eine Zusage, eine Versicherung und eine Krankheit
- Die Klage des Herrn K.: Wer darf eigentlich wen verklagen?
- Die Entscheidung der Gerichte: Keine direkten Ansprüche und keine Klagebefugnis
- Warum entschied das Gericht so? Die Logik hinter dem Urteil
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Wer ist mein Ansprechpartner, wenn meine Betriebsrente nicht wie versprochen gezahlt wird?
- Was kann ich tun, wenn meine Betriebsrente niedriger ausfällt als zugesagt oder ganz ausbleibt?
- Kann ich die Versicherungsgesellschaft direkt verklagen, wenn die Zahlungen ausbleiben?
- Bin ich abgesichert, wenn mein ehemaliger Arbeitgeber oder die Einrichtung, die meine Betriebsrente verwaltet, zahlungsunfähig wird?
- Welche Unterlagen oder Informationen benötige ich, um meine Ansprüche auf eine Betriebsrente zu prüfen und geltend zu machen?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Urteil Az.: 5 U 96/23 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Zum vorliegendenDas Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht Saarbrücken
- Datum: 10.07.2024
- Aktenzeichen: 5 U 96/23
- Verfahrensart: Urteil
- Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Arbeitsrecht, Betriebliche Altersversorgung
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Ein ehemaliger Arbeitnehmer, der von seiner Arbeitgeberin eine Zusage zur betrieblichen Altersversorgung erhalten hatte und nun wegen Berufsunfähigkeit Leistungen vom Versicherer forderte.
- Beklagte: Die G. Lebensversicherung AG, bei der die für die betriebliche Altersversorgung zuständige Unterstützungskasse eine Rückdeckungsversicherung unterhielt.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Ein Arbeitnehmer (Kläger) hatte eine Zusage zur betrieblichen Altersversorgung, die über eine Unterstützungskasse mit einer Rückdeckungsversicherung bei einem Versicherer (Beklagte) finanziert wurde. Als der Kläger berufsunfähig wurde, zahlte die Beklagte zunächst, stellte die Leistungen aber später ein. Der Kläger forderte daraufhin weitere Leistungen von der Beklagten.
- Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob der Kläger als versicherte Person einer Rückdeckungsversicherung direkte Leistungsansprüche gegen den Versicherer hat. Hilfsweise wurde geklärt, ob der Kläger diese Ansprüche stellvertretend für die Unterstützungskasse geltend machen konnte, da diese die Geltendmachung ablehnte.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Saarbrücken haben die Klage des Arbeitnehmers abgewiesen. Sie entschieden, dass der Kläger keine direkten Ansprüche gegen den Versicherer hatte und auch nicht befugt war, die Ansprüche der Unterstützungskasse vor Gericht geltend zu machen.
- Begründung: Der Kläger hatte keine eigenen Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung, da diese eine Eigenversicherung der Unterstützungskasse ist, die als reines Finanzierungsinstrument dient. Zudem fehlte ihm die Befugnis, die Ansprüche der Unterstützungskasse stellvertretend vor Gericht zu verfolgen, da keine entsprechende Ermächtigung vorlag und er einen eigenen Anspruch gegen seine ehemalige Arbeitgeberin hatte.
- Folgen: Das Urteil verdeutlicht, dass eine versicherte Person in einer Rückdeckungsversicherung keine direkten Ansprüche gegen den Versicherer hat. Sie kann diese Ansprüche auch nicht im Namen der Unterstützungskasse geltend machen, wenn ihr eigene Versorgungsansprüche gegenüber der Unterstützungskasse oder dem Arbeitgeber zustehen.
Der Fall vor Gericht
Wenn der Chef eine Rente verspricht: Wer zahlt bei Berufsunfähigkeit?
Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verlassen sich auf die Zusage ihres Arbeitgebers für eine betriebliche Altersversorgung, oft auch als Betriebsrente bekannt. Diese Zusage von Versorgungsleistungen soll im Alter oder bei Invalidität eine zusätzliche finanzielle Stütze bieten. Doch was passiert, wenn man vor dem Rentenalter berufsunfähig wird? Und wer ist dann eigentlich zuständig, wenn die Abwicklung über komplizierte Konstruktionen wie eine Unterstützungskasse und eine Versicherung läuft? Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken beleuchtet genau diese Fragen.
Der Fall des Herrn K.: Eine Zusage, eine Versicherung und eine Krankheit

Herr K. war Arbeitnehmer bei der T. Europe NV (im Folgenden: die Arbeitgeberin). Im Juni 2016 erhielt er von seiner Arbeitgeberin eine Zusage zur betrieblichen Altersversorgung. Das bedeutet, ihm wurden Leistungen für den Fall versprochen, dass er alt wird oder berufsunfähig. Die Durchführung dieser Pensionszusage sollte über die G. Unterstützungskasse e.V. (im Folgenden: die Unterstützungskasse) erfolgen. Eine Unterstützungskasse ist eine eigenständige Einrichtung, die Versorgungsleistungen für Arbeitnehmer erbringt.
Die Versorgungszusage und die Rolle der Unterstützungskasse
Um die zugesagten Leistungen finanzieren zu können, hatte die Unterstützungskasse, die in diesem Fall als Versicherungsnehmerin auftrat, bei der G. Lebensversicherung AG (im Folgenden: die Versicherung) eine sogenannte Rückdeckungsversicherung abgeschlossen. Das ist eine Versicherung, die die Unterstützungskasse selbst absichert, damit sie im Leistungsfall, also wenn Herr K. zum Beispiel berufsunfähig wird, das Geld hat, um ihre Verpflichtungen zu erfüllen. Herr K. war in diesem Versicherungsvertrag die versicherte Person – also die Person, auf deren Gesundheit und Arbeitsfähigkeit es ankam. Die Versicherung sollte im Falle seiner Berufsunfähigkeit eine monatliche Rente zahlen.
Wichtig zu verstehen ist hier: Vertragspartner der Versicherung war die Unterstützungskasse, nicht Herr K. direkt. Die Unterstützungskasse zahlte die Beiträge und sollte auch die Leistungen von der Versicherung erhalten.
Die Berufsunfähigkeit und der Streit um die Zahlungen
Im November 2020 machte Herr K. Leistungen wegen Berufsunfähigkeit geltend. Er gab an, seit November 2019 an einer Depression zu leiden. Die Versicherung prüfte den Fall und erkannte eine vorübergehende Berufsunfähigkeit vom 1. Dezember 2019 bis zum 28. Februar 2021 an. Für diesen Zeitraum zahlte die Versicherung die Rente an die Unterstützungskasse. Die Unterstützungskasse leitete das Geld, nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen, an Herrn K. weiter.
Doch dann stellte die Versicherung die Zahlungen ein. Herr K. war damit nicht einverstanden und forderte die Versicherung auf, weiterhin an ihn – oder hilfsweise an die Unterstützungskasse – zu zahlen. Die Versicherung lehnte das ab. Daraufhin bat Herr K. die Unterstützungskasse, ihn zu ermächtigen, die Versicherung zu verklagen. Die Unterstützungskasse teilte ihm jedoch mit, dass sie nach Prüfung keine Verpflichtung sehe, Ansprüche an ihn abzutreten oder selbst Klage zu erheben.
Die Klage des Herrn K.: Wer darf eigentlich wen verklagen?
Herr K. entschied sich, selbst Klage gegen die Versicherung einzureichen. Er wollte erreichen, dass die Versicherung die Berufsunfähigkeitsrente weiterhin zahlt – und zwar an die Unterstützungskasse, damit diese sie dann an ihn weiterleiten kann. Aber durfte er das überhaupt? Hier kommen zwei juristische Begriffe ins Spiel: die Aktivlegitimation und die Prozessführungsbefugnis.
Aktivlegitimation bedeutet vereinfacht gesagt: Hat jemand das Recht, einen Anspruch für sich selbst geltend zu machen? Gehört der Anspruch ihm? Prozessführungsbefugnis hingegen bedeutet: Darf jemand einen Anspruch vor Gericht geltend machen, auch wenn dieser Anspruch eigentlich einer anderen Person oder Organisation zusteht? Man spricht hier auch von Prozessstandschaft, also wenn jemand quasi als „Stellvertreter“ für den eigentlichen Rechteinhaber klagt.
Herr K. argumentierte, er sei zur Klage befugt. Er habe ein rechtliches Interesse daran, dass die Unterstützungskasse das Geld von der Versicherung erhält, da diese ihm gegenüber ja zur Leistung verpflichtet sei. Die Unterstützungskasse wolle die Ansprüche aber selbst nicht geltend machen. Das Landgericht Saarbrücken wies die Klage jedoch ab. Es war der Ansicht, dass Herr K. nicht prozessführungsbefugt sei. Gegen dieses Urteil legte Herr K. Berufung beim Oberlandesgericht Saarbrücken ein.
Die Entscheidung der Gerichte: Keine direkten Ansprüche und keine Klagebefugnis
Das Oberlandesgericht Saarbrücken bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies die Berufung von Herrn K. zurück. Das bedeutet, Herr K. verlor auch in der zweiten Instanz. Die Klage wurde als unzulässig angesehen, soweit es um die Rentenzahlungen ging. Das Gericht erklärte, dass Herr K. weder eigene, direkte Ansprüche gegen die Versicherung habe, noch sei er befugt, die Ansprüche der Unterstützungskasse für diese einzuklagen.
Warum entschied das Gericht so? Die Logik hinter dem Urteil
Um diese Entscheidung zu verstehen, müssen wir uns die Argumente des Gerichts genauer ansehen. Das Gericht prüfte zwei Hauptfragen: Hat Herr K. eigene Ansprüche gegen die Versicherung? Und wenn nicht, darf er dann für die Unterstützungskasse klagen?
Die Rückdeckungsversicherung: Ein Schutz für die Unterstützungskasse, nicht direkt für den Arbeitnehmer
Das Gericht stellte zunächst klar, was eine Rückdeckungsversicherung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung über eine Unterstützungskasse ist. Nach dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG), dem Gesetz, das die Betriebsrenten regelt, ist die Unterstützungskasse eine von mehreren Möglichkeiten, wie ein Arbeitgeber eine betriebliche Altersversorgung organisieren kann.
Im Gegensatz zu einer Direktversicherung, bei der der Arbeitgeber direkt einen Vertrag zugunsten des Arbeitnehmers mit einer Versicherung abschließt, bestehen bei der hier vorliegenden Konstruktion keine direkten vertraglichen Beziehungen zwischen dem Arbeitnehmer und der Versicherung, die die Rückdeckung bereitstellt. Die Unterstützungskasse ist die Versicherungsnehmerin. Die Arbeitnehmer sind lediglich die versicherten Personen, deren Berufsunfähigkeit oder Alter den Leistungsfall auslöst.
Das Gericht betonte: Die Rückdeckungsversicherung dient der Unterstützungskasse als reines Finanzierungsinstrument. Sie sichert das Risiko der Unterstützungskasse ab, die versprochenen Leistungen zahlen zu müssen. Der Arbeitnehmer, hier Herr K., hat seine Versorgungsansprüche primär gegenüber der Unterstützungskasse und zusätzlich auch gegenüber seinem Arbeitgeber. Das Betriebsrentengesetz (§ 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG) stellt sicher, dass der Arbeitgeber für die zugesagte Versorgung einstehen muss, auch wenn die Unterstützungskasse nicht leistet.
Kein direktes Recht auf das Geld aus der Versicherung für Herrn K.
Aus dieser Grundstruktur leitete das Gericht ab, dass Herr K. keine eigenen Ansprüche direkt gegen die Versicherung hat. Warum ist das so?
Erstens: Herr K. war nicht als Bezugsberechtigter im Versicherungsvertrag eingesetzt. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG), das die Regeln für Versicherungsverträge festlegt, steht die Leistung aus einer Lebens- oder Berufsunfähigkeitsversicherung grundsätzlich dem Versicherungsnehmer zu – hier also der Unterstützungskasse. Nur wenn eine andere Person ausdrücklich als bezugsberechtigt benannt wird, ändert sich das. Das war hier nicht der Fall. Die bloße Tatsache, dass Herr K. die „versicherte Person“ war, auf deren Risiko die Versicherung abgeschlossen wurde, begründet keinen eigenen Anspruch auf die Versicherungsleistung. Stellen Sie sich vor, Sie versichern Ihr Haus gegen Feuer. Versicherungsnehmer sind Sie. Wenn es brennt, bekommen Sie das Geld von der Versicherung, nicht etwa ein Mieter, nur weil er im Haus wohnt und vom Feuer betroffen ist (es sei denn, der Vertrag sieht das ausdrücklich vor).
Zweitens: Eine Abtretung oder Verpfändung der Ansprüche von der Unterstützungskasse an Herrn K. hatte nicht stattgefunden. Zudem sahen die Versicherungsbedingungen (§ 11 Abs. 4 BUZ) ausdrücklich vor, dass Ansprüche aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nicht abgetreten oder verpfändet werden können. Das Gericht hielt diese Regelung für unbedenklich, da Arbeitnehmer im Falle einer Zahlungsunfähigkeit der Unterstützungskasse durch den Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) geschützt sind, eine Art gesetzliche Insolvenzversicherung für Betriebsrenten.
Drittens: Die Versicherung war auch keine sogenannte Versicherung für fremde Rechnung zugunsten von Herrn K. Eine Versicherung für fremde Rechnung liegt vor, wenn nicht nur das Interesse des Versicherungsnehmers, sondern auch das eigene Interesse der versicherten Person geschützt werden soll. Das wäre dann ein echter Vertrag zugunsten Dritter nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), dem grundlegenden Gesetzbuch für zivile Rechtsbeziehungen in Deutschland. Das Gericht entschied, dass die Rückdeckungsversicherung hier ausschließlich die eigenen Interessen der Unterstützungskasse absichern sollte (eine sogenannte Eigenversicherung). Die Unterstützungskasse wollte sich selbst gegen das Risiko wappnen, an Herrn K. zahlen zu müssen. Herr K. wiederum war bereits durch die Zusage seiner Arbeitgeberin und die Verpflichtung der Unterstützungskasse abgesichert. Er benötigte also keinen weiteren Schuldner in Form der Versicherung.
Was bedeutet „Prozessführungsbefugnis“?
Da Herr K. keine eigenen Ansprüche gegen die Versicherung hatte, blieb die Frage: Durfte er dann stellvertretend für die Unterstützungskasse klagen? Hier kommt die bereits erwähnte Prozessführungsbefugnis ins Spiel. Diese ist eine wichtige Voraussetzung dafür, dass ein Gericht sich überhaupt inhaltlich mit einer Klage beschäftigt. Fehlt sie, wird die Klage als unzulässig abgewiesen.
Keine Erlaubnis und kein eigenes schutzwürdiges Interesse
Das Gericht verneinte auch eine solche Prozessführungsbefugnis. Es gibt keine gesetzliche Regelung, die Herrn K. erlauben würde, in diesem Fall für die Unterstützungskasse zu klagen. Eine vertragliche Erlaubnis (eine sogenannte gewillkürte Prozessstandschaft) lag ebenfalls nicht vor. Die Unterstützungskasse hatte Herrn K. eine solche Ermächtigung nicht erteilt – ihre Antworten deuteten eher auf eine Ablehnung hin.
Das Gericht sah auch kein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Unterstützungskasse, indem sie die Ermächtigung verweigerte. Herr K. hatte zwar vermutet, die Versicherung könnte die Unterstützungskasse unzulässig beeinflusst haben, aber dafür gab es laut Gericht keine konkreten Anhaltspunkte.
Entscheidend war für das Gericht zudem, dass Herr K. kein ausreichendes eigenes, schutzwürdiges Interesse an einer solchen Klageführung für die Unterstützungskasse nachweisen konnte. Warum? Weil er, wie bereits erwähnt, einen eigenen, direkten Versorgungsanspruch gegen seine ehemalige Arbeitgeberin hat. Er ist also nicht schutzlos gestellt, wenn die Unterstützungskasse nicht von der Versicherung zahlen lässt oder selbst nicht zahlt. Er kann sich an seine Arbeitgeberin halten.
Schließlich befand das Gericht, dass es auch nicht treuwidrig (also gegen Treu und Glauben, ein Grundprinzip des deutschen Rechts) von der Versicherung war, sich darauf zu berufen, dass Herr K. nicht klagebefugt sei. Es gab keine Anzeichen für eine unzulässige Einflussnahme auf die Unterstützungskasse oder eine unzureichende Absicherung von Herrn K.
Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat somit klargestellt, dass ein Arbeitnehmer in einer Konstellation mit einer rückgedeckten Unterstützungskasse im Regelfall weder direkte Ansprüche gegen den Rückdeckungsversicherer hat noch für die Unterstützungskasse klagen kann, wenn diese es ablehnt, ihre Ansprüche selbst geltend zu machen. Der Arbeitnehmer muss sich an die Unterstützungskasse oder seinen Arbeitgeber halten.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil zeigt, dass Arbeitnehmer bei betrieblichen Altersversorgungen über Unterstützungskassen nicht direkt gegen die Versicherungsgesellschaft klagen können, wenn diese Rentenzahlungen einstellt. Der Versicherungsvertrag besteht ausschließlich zwischen der Unterstützungskasse und der Versicherung – der Arbeitnehmer hat dort keine eigenen Rechte, auch wenn er die versicherte Person ist. Stattdessen muss sich der Arbeitnehmer bei ausbleibenden Leistungen an die Unterstützungskasse oder direkt an seinen Arbeitgeber wenden, der letztendlich für die versprochene Betriebsrente haftet. Die Entscheidung macht deutlich, dass komplexe Betriebsrenten-Konstruktionen zwar den Arbeitgeber absichern, für betroffene Arbeitnehmer aber längere Rechtswege bedeuten können.
Befinden Sie sich in einer ähnlichen Situation? Fragen Sie unsere Ersteinschätzung an.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wer ist mein Ansprechpartner, wenn meine Betriebsrente nicht wie versprochen gezahlt wird?
Wenn Ihre Betriebsrente nicht wie zugesagt oder nicht in voller Höhe ausgezahlt wird, ist primär Ihr ehemaliger Arbeitgeber der Ansprechpartner. Dies gilt unabhängig davon, wie die Betriebsrente ursprünglich durchgeführt wurde. Der Arbeitgeber hat die Zusage zur Betriebsrente erteilt und steht dafür ein, dass diese Leistung auch erbracht wird.
Der Arbeitgeber als Hauptverantwortlicher
Die Zusage einer Betriebsrente, auch Pensionszusage genannt, ist eine Verpflichtung des Arbeitgebers. Selbst wenn zur Umsetzung dieser Zusage eine externe Stelle, wie zum Beispiel eine Versicherung oder ein Pensionsfonds, eingeschaltet wurde, bleibt der Arbeitgeber weiterhin dafür verantwortlich, dass Sie Ihre zugesagte Leistung erhalten. Man spricht hier von der sogenannten Einstandspflicht des Arbeitgebers. Diese Pflicht ist ein zentraler Grundsatz im Betriebsrentenrecht.
Die Rolle des Durchführungswegs
Die Art und Weise, wie Ihr Arbeitgeber die Betriebsrente organisiert hat – der sogenannte Durchführungsweg – beeinflusst, wer der erste formale Ansprechpartner sein kann. Die häufigsten Wege sind:
- Direktzusage (Pensionszusage): Hier hat der Arbeitgeber die Betriebsrente direkt zugesagt und verwaltet sie selbst. Ihr erster Ansprechpartner ist in diesem Fall direkt der ehemalige Arbeitgeber.
- Unterstützungskasse: Wenn die Betriebsrente über eine Unterstützungskasse organisiert ist, ist diese Kasse der erste formale Ansprechpartner für die Auszahlung. Sollte die Unterstützungskasse die Leistungen nicht oder nicht vollständig erbringen können, bleibt der Arbeitgeber in der Pflicht.
- Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds: In diesen Fällen ist der entsprechende Versicherer oder die Versorgungseinrichtung der unmittelbare Zahlungsdienstleister. Sollten hier Probleme bei der Auszahlung auftreten, wenden Sie sich zunächst an diese Stelle. Kann diese Einrichtung die Leistung nicht erbringen, muss wiederum der Arbeitgeber einspringen.
Für Sie bedeutet das: Der Arbeitgeber ist stets die letzte Instanz, die für die Erfüllung der Betriebsrentenzusage einstehen muss, selbst wenn andere Stellen involviert sind.
Keine direkte Forderung an Rückdeckungsversicherungen
Manchmal hat der Arbeitgeber zur Finanzierung der Betriebsrenten eine sogenannte Rückdeckungsversicherung abgeschlossen. Diese Versicherung dient jedoch ausschließlich dazu, den Arbeitgeber (oder einen Durchführungsträger wie eine Unterstützungskasse) vor finanziellen Risiken zu schützen. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber selbst Anspruch auf Leistungen aus dieser Rückdeckungsversicherung hat, nicht aber der Betriebsrentenbezieher direkt. Sie können daher keine direkten Ansprüche an eine Rückdeckungsversicherung stellen, selbst wenn Ihre Betriebsrente nicht gezahlt wird. Die Rückdeckungsversicherung ist kein direkter Vertragspartner für Sie als Rentner.
Kurz gesagt: Bei Problemen mit der Auszahlung Ihrer Betriebsrente ist Ihr ehemaliger Arbeitgeber derjenige, der dafür sorgen muss, dass Sie Ihre zugesagte Leistung erhalten.
Was kann ich tun, wenn meine Betriebsrente niedriger ausfällt als zugesagt oder ganz ausbleibt?
Wenn Sie feststellen, dass Ihre Betriebsrente von der ursprünglich zugesagten Höhe abweicht oder nicht wie erwartet gezahlt wird, ist es wichtig, die Situation systematisch zu überprüfen. Eine solche Abweichung kann verschiedene Ursachen haben, die oft klärbar sind.
Ihre Unterlagen sorgfältig prüfen
Der erste Schritt ist, Ihre persönlichen Unterlagen zu sichten. Hier sind vor allem zwei Dokumente von großer Bedeutung:
- Die Pensionszusage: Dies ist die schriftliche Zusage Ihres ehemaligen Arbeitgebers über die Höhe und die Bedingungen Ihrer Betriebsrente. Sie ist die verbindliche Grundlage für Ihren Anspruch. Darin sind Details wie die Berechnungsgrundlage, mögliche Anpassungsklauseln oder auch Wartezeiten festgelegt.
- Die jährlichen Renteninformationen oder Mitteilungen des Durchführungsträgers: Viele Betriebsrenten werden über einen externen Durchführungsträger abgewickelt, zum Beispiel eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung. Dieser Träger sendet Ihnen üblicherweise jährlich Informationen zur erwarteten Rentenhöhe oder zur aktuellen Situation Ihrer Anwartschaft. Diese Dokumente zeigen Ihnen, wie sich Ihre Anwartschaft im Laufe der Zeit entwickelt hat und welche Beträge zuletzt prognostiziert wurden.
Durch den Vergleich dieser Dokumente können Sie feststellen, ob die Abweichung bereits in früheren Informationen ersichtlich war oder erst beim tatsächlichen Rentenbeginn auftritt. Achten Sie dabei besonders auf eventuelle Bedingungen oder Anpassungsklauseln, die in der ursprünglichen Zusage enthalten waren.
Mögliche Ursachen für Abweichungen klären
Es gibt mehrere Gründe, warum eine Betriebsrente anders ausfallen kann als erwartet:
- Fehlerhafte Berechnungen: Es kann vorkommen, dass bei der Berechnung Ihrer Rente ein Fehler unterlaufen ist. Das kann sowohl auf Seiten des ehemaligen Arbeitgebers als auch des Durchführungsträgers passieren.
- Änderungen der Berechnungsgrundlagen: Manchmal basieren Zusagen auf bestimmten Annahmen, die sich im Laufe der Jahre ändern können. So können sich beispielsweise die Anpassungsregeln nach dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG) auf die Höhe der laufenden Rentenzahlungen auswirken. Das BetrAVG regelt unter anderem, wie und wann Betriebsrenten regelmäßig auf ihre Anpassungspflicht hin überprüft werden müssen, um Wertverluste auszugleichen.
- Erfüllung von Leistungsbedingungen: Es kann sein, dass bestimmte Bedingungen, die in der Pensionszusage genannt sind (zum Beispiel eine bestimmte Betriebszugehörigkeitsdauer oder ein Mindestalter), nicht vollständig erfüllt wurden oder Missverständnisse bei deren Auslegung vorliegen.
- Änderungen in der persönlichen Situation: Faktoren wie Teilzeitarbeit, Unterbrechungen der Beschäftigung oder ein vorzeitiger Rentenbeginn können ebenfalls die Höhe der Betriebsrente beeinflussen, wenn dies in der Zusage so vorgesehen ist.
Kontaktaufnahme und Auskunftsrecht
Wenn Sie die Diskrepanz anhand Ihrer Unterlagen nicht selbst klären können, sollten Sie direkt Kontakt aufnehmen. Ihr erster Ansprechpartner ist in der Regel Ihr ehemaliger Arbeitgeber oder – falls die Betriebsrente über einen solchen läuft – der zuständige Durchführungsträger.
Sie haben ein gesetzlich verankertes Auskunftsrecht über die Grundlagen und die Berechnung Ihrer Betriebsrente. Das bedeutet, Ihr Arbeitgeber oder der Durchführungsträger ist verpflichtet, Ihnen auf Nachfrage eine detaillierte und verständliche Erklärung zur Berechnung Ihrer Rente zu geben. Fordern Sie eine solche detaillierte Aufstellung an, aus der hervorgeht, wie die aktuelle Rentenhöhe zustande kommt und welche Faktoren berücksichtigt wurden.
Dokumentieren Sie stets Ihre Korrespondenz, bewahren Sie Kopien von Schreiben und Notizen zu Telefonaten auf. Dies ist wichtig, um den Verlauf der Klärung nachvollziehen zu können.
Kann ich die Versicherungsgesellschaft direkt verklagen, wenn die Zahlungen ausbleiben?
Wenn die Zahlungen aus einer betrieblichen Altersversorgung ausbleiben, ist die Frage, wen man verklagen kann, entscheidend. Im Fall einer Rückdeckungsversicherung können Sie die Versicherungsgesellschaft in der Regel nicht direkt verklagen. Das liegt an der spezifischen Art dieses Vertrags.
Der Unterschied zwischen Rückdeckungsversicherung und Direktversicherung
Um das zu verstehen, ist es wichtig, den Unterschied zwischen zwei gängigen Formen der betrieblichen Altersversorgung zu kennen:
- Rückdeckungsversicherung: Stellen Sie sich vor, Ihr Arbeitgeber hat Ihnen eine betriebliche Altersversorgung (eine sogenannte Pensionszusage) versprochen. Um diese Zusage finanziell abzusichern, schließt der Arbeitgeber eine Rückdeckungsversicherung bei einer Versicherungsgesellschaft ab. Der Vertragspartner des Versicherers ist dabei der Arbeitgeber, nicht Sie als Arbeitnehmer. Diese Versicherung dient dem Arbeitgeber als interne Absicherung, um seine Verpflichtung Ihnen gegenüber erfüllen zu können. Sie ist also eine Art Finanzierungsinstrument für den Arbeitgeber.
- Direktversicherung: Anders ist es bei einer Direktversicherung. Hier schließt der Arbeitgeber einen Vertrag zugunsten des Arbeitnehmers direkt mit der Versicherungsgesellschaft ab. Oft sind Sie als Arbeitnehmer sogar selbst der Versicherungsnehmer oder zumindest direkt als Begünstigter mit eigenen Rechten gegenüber dem Versicherer genannt. In diesem Fall haben Sie in der Regel einen direkten Anspruch gegen die Versicherungsgesellschaft.
Warum Sie den Versicherer meist nicht direkt verklagen können
Im Falle einer Rückdeckungsversicherung sind Sie als Arbeitnehmer kein Vertragspartner der Versicherungsgesellschaft. Ihr rechtlicher Anspruch auf die zugesagten Leistungen besteht ausschließlich gegenüber Ihrem Arbeitgeber, der Ihnen die betriebliche Altersversorgung zugesagt hat. Juristisch spricht man davon, dass Ihnen die sogenannte Aktivlegitimation fehlt. Das bedeutet, Sie haben keinen eigenen Anspruch, den Sie direkt gegen die Versicherungsgesellschaft geltend machen könnten, da kein direkter Vertrag zwischen Ihnen und dem Versicherer besteht.
Wenn die Zahlungen ausbleiben, weil die Rückdeckungsversicherung nicht leistet, ist derjenige, der Ihnen die Altersversorgung versprochen hat – also Ihr Arbeitgeber oder der jeweilige Durchführungsträger – Ihr direkter Ansprechpartner. Er muss seiner Verpflichtung Ihnen gegenüber nachkommen, unabhängig davon, ob seine eigene Absicherung durch die Rückdeckungsversicherung funktioniert hat oder nicht. Die fehlenden Zahlungen der Rückdeckungsversicherung sind ein Problem zwischen Ihrem Arbeitgeber und dem Versicherer, das Ihr Recht auf die Pensionszahlung von Ihrem Arbeitgeber nicht berührt.
Bin ich abgesichert, wenn mein ehemaliger Arbeitgeber oder die Einrichtung, die meine Betriebsrente verwaltet, zahlungsunfähig wird?
Ja, Ihre Betriebsrente ist in Deutschland durch verschiedene gesetzliche Mechanismen weitgehend abgesichert, falls Ihr ehemaliger Arbeitgeber oder der Versorgungsträger, der Ihre Betriebsrente verwaltet, zahlungsunfähig wird. Diese Absicherung soll verhindern, dass Arbeitnehmer ihre hart erarbeiteten Rentenansprüche verlieren.
Sicherung durch den Pensions-Sicherungs-Verein (PSV)
Der wichtigste Schutzmechanismus ist der Pensions-Sicherungs-Verein VVaG (PSV). Stellen Sie sich den PSV als eine Art gesetzliche Insolvenzversicherung für Betriebsrenten vor. Er kommt ins Spiel, wenn der Arbeitgeber, der die Betriebsrente zugesagt hat, zahlungsunfähig wird.
Der PSV schützt Betriebsrenten, die über bestimmte Wege zugesagt wurden:
- Direktzusage: Hier hat der Arbeitgeber die Betriebsrente direkt zugesagt und verwaltet sie selbst. Wenn der Arbeitgeber insolvent wird, springt der PSV ein und übernimmt die Rentenzahlung. Dies gilt auch für Rentner, die bereits Leistungen beziehen, oder Arbeitnehmer, die Anwartschaften (zukünftige Rentenansprüche) aufgebaut haben.
- Unterstützungskasse: Eine Unterstützungskasse ist eine rechtlich selbstständige Einrichtung, die die Betriebsrenten für mehrere Unternehmen verwaltet. Auch hier sichert der PSV die Ansprüche ab, falls das Unternehmen, das die Beiträge an die Unterstützungskasse zahlt, insolvent wird.
- Pensionsfonds: Pensionsfonds sind ebenfalls rechtlich selbstständige Einrichtungen zur Finanzierung von Betriebsrenten. Auch ihre Leistungen sind im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers durch den PSV geschützt.
Ziel des PSV: Der PSV stellt sicher, dass die versprochenen Leistungen in der ursprünglich zugesagten Höhe weitergezahlt werden. Das soll die finanzielle Lücke schließen, die sonst bei einer Insolvenz entstehen würde, und Ihnen die zugesicherte Betriebsrente ermöglichen.
Sicherung bei Pensionskassen und Direktversicherungen
Für Betriebsrenten, die über Pensionskassen oder Direktversicherungen organisiert sind, gelten andere Schutzsysteme, da hier in der Regel ein Versicherungsunternehmen der Vertragspartner ist:
- Direktversicherung: Bei der Direktversicherung wird eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers abgeschlossen, deren Beiträge vom Arbeitgeber oder gemeinsam gezahlt werden. Hier ist nicht der Arbeitgeber Ihr direkter Vertragspartner, sondern das Versicherungsunternehmen.
- Pensionskasse: Pensionskassen sind ebenfalls rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtungen, die oft als Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (VVaG) oder Aktiengesellschaften organisiert sind und den Versicherungsprinzipien unterliegen.
Für diese beiden Durchführungswege ist die Absicherung bei einer Insolvenz des Versicherungsunternehmens durch den Sicherungsfonds der Lebensversicherer (Protektor Lebensversicherungs-AG) gewährleistet. Dieser Fonds schützt die Ansprüche der Versicherungsnehmer, falls eine Lebensversicherungsgesellschaft in finanzielle Schwierigkeiten gerät. Der Protektor stellt sicher, dass die Leistungen weitergezahlt werden oder eine Übertragung des Vertrages auf ein anderes, stabiles Versicherungsunternehmen erfolgt.
Diese gesetzlichen Schutzmechanismen tragen dazu bei, dass Betriebsrentner oder diejenigen, die Anwartschaften auf eine Betriebsrente haben, sich auf ihre zugesagten Leistungen verlassen können, auch wenn der Arbeitgeber oder Versorgungsträger in finanzielle Schwierigkeiten gerät.
Welche Unterlagen oder Informationen benötige ich, um meine Ansprüche auf eine Betriebsrente zu prüfen und geltend zu machen?
Um Ihre Ansprüche auf eine Betriebsrente, auch betriebliche Altersversorgung (bAV) genannt, zu prüfen und bei Bedarf geltend zu machen, ist das Sammeln bestimmter Dokumente und Informationen von entscheidender Bedeutung. Diese Unterlagen bilden die Grundlage, um den Umfang Ihrer Ansprüche nachvollziehen und mögliche Abweichungen feststellen zu können.
Die Kerninformation: Ihre Versorgungszusage
Das wichtigste Dokument ist die schriftliche Zusage Ihres ehemaligen Arbeitgebers zur Betriebsrente, die sogenannte Versorgungszusage. Diese Zusage ist das Herzstück Ihrer betrieblichen Altersversorgung. Sie legt fest, wie und in welcher Höhe die Betriebsrente gewährt wird. Eine Versorgungszusage kann verschiedene Formen annehmen, zum Beispiel eine Pensionszusage, eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds. Es ist wichtig zu verstehen, dass die Versorgungszusage den ursprünglichen „Vertrag“ zwischen Ihnen und dem Arbeitgeber darstellt, der die Details Ihrer späteren Betriebsrente regelt. Sie sollte Angaben zur Art der Leistung (z.B. lebenslange Rente, Kapitalzahlung), zur Berechnungsgrundlage und zu möglichen Unverfallbarkeitsfristen enthalten.
Weitere unverzichtbare Unterlagen
Neben der Versorgungszusage gibt es weitere Dokumente, die für eine umfassende Prüfung Ihrer Betriebsrentenansprüche unerlässlich sind:
- Ihr Arbeitsvertrag: Häufig sind Regelungen zur Betriebsrente direkt im Arbeitsvertrag enthalten oder es wird darin auf eine gesonderte Versorgungszusage, eine Betriebsvereinbarung oder einen Tarifvertrag verwiesen. Der Arbeitsvertrag ist somit ein wichtiger Ausgangspunkt, um die Grundlagen Ihrer bAV zu finden.
- Jährliche Informationen zur Betriebsrente: Viele Arbeitgeber oder externe Versorgungsträger (wie Versicherungen oder Pensionskassen) senden ihren Mitarbeitern und ehemaligen Mitarbeitern regelmäßig, oft jährlich, Informationen über den aktuellen Stand ihrer Betriebsrente. Diese Dokumente zeigen den bisher angesammelten Wert, die prognostizierte Rentenhöhe und sind ein wichtiger Beleg für die Entwicklung Ihrer Ansprüche.
- Gehaltsabrechnungen: Wenn Beiträge zur Betriebsrente direkt von Ihrem Gehalt abgezogen wurden (z.B. bei einer Direktversicherung oder Entgeltumwandlung), können diese auf Ihren Gehaltsabrechnungen vermerkt sein. Sie dienen als Nachweis über die geleisteten Beiträge.
- Jegliche Korrespondenz zum Thema Betriebsrente: Dazu gehören alle Schreiben, E-Mails, Protokolle oder Notizen, die Sie mit Ihrem Arbeitgeber oder dem Versorgungsträger bezüglich Ihrer Betriebsrente ausgetauscht haben. Dies kann Informationen zu Änderungen, Anpassungen der Zusage oder Antworten auf Ihre Fragen beinhalten.
- Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge: In manchen Fällen ist die Betriebsrente nicht individuell zugesagt, sondern basiert auf einer allgemeinen Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat oder auf einem Tarifvertrag. Diese Dokumente regeln die bAV für eine größere Gruppe von Mitarbeitern und sind daher relevant, wenn Ihre Zusage darauf basiert.
- Rentenauskünfte oder -bescheide des Versorgungsträgers: Wenn die Betriebsrente über eine externe Stelle wie eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds abgewickelt wird, erhalten Sie von diesen Stellen eigene Rentenauskünfte oder spätere Rentenbescheide. Diese geben Auskunft über die bei diesem Träger angesammelten Ansprüche und die erwartete Auszahlung.
Warum diese Unterlagen von Bedeutung sind
Stellen Sie sich vor, Sie stellen bei Rentenbeginn fest, dass die tatsächliche Auszahlung Ihrer Betriebsrente von Ihren Erwartungen oder früheren Zusagen abweicht. In diesem Fall sind die gesammelten Unterlagen unerlässlich, um die Diskrepanz zu klären und Ihre Ansprüche zu belegen. Sie liefern den Nachweis über die ursprüngliche Zusage, die geleisteten Beiträge, die Entwicklung Ihrer Ansprüche und alle relevanten Änderungen. Ohne diese Dokumente ist es in der Regel sehr schwierig, die eigene Situation umfassend zu bewerten und die korrekte Höhe der Betriebsrente zu verifizieren. Das systematische Sammeln und Aufbewahren dieser Informationen ist daher der erste und wichtigste Schritt, um Ihre Betriebsrentenansprüche zu verstehen und bei Bedarf fundiert klären zu können.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Rückdeckungsversicherung
Eine Rückdeckungsversicherung ist eine Art Versicherung, die ein Arbeitgeber oder eine Unterstützungskasse abschließt, um sich selbst gegen die finanziellen Risiken aus der Verpflichtung zur Betriebsrente abzusichern. Dabei ist der Arbeitgeber oder die Unterstützungskasse Versicherungsnehmer und erhält im Leistungsfall die Versicherungsleistung. Der Arbeitnehmer ist nur die versicherte Person, hat aber keinen eigenen direkten Anspruch auf die Versicherungsleistung. Diese Konstruktion dient also dem Schutz des Verpflichteten (z.B. der Unterstützungskasse), nicht dem Arbeitnehmer. Gesetzliche Grundlage sind Regelungen im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) sowie im Betriebsrentengesetz (BetrAVG), das die betriebliche Altersversorgung regelt.
Beispiel: Der Arbeitgeber sichert die Zahlung der Betriebsrente an einen Mitarbeiter durch eine Rückdeckungsversicherung ab. Wenn der Mitarbeiter berufsunfähig wird, zahlt die Versicherung an den Arbeitgeber, der dann weiter an den Arbeitnehmer zahlt.
Unterstützungskasse
Eine Unterstützungskasse ist eine rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung, die vom Arbeitgeber eingerichtet wird, um Betriebsrenten oder andere Versorgungsleistungen für Arbeitnehmer zu gewähren. Sie ist nicht direkt dem Arbeitnehmer verpflichtet, sondern erhält von Arbeitgebern Beiträge zur Finanzierung der zugesagten Leistungen. Die Unterstützungskasse schließt dann oft Rückdeckungsversicherungen ab, um ihre eigenen Verpflichtungen gegenüber den Arbeitnehmern erfüllen zu können. Im Betriebsrentengesetz (BetrAVG) ist die Unterstützungskasse als einer der sogenannten „Durchführungswege“ der betrieblichen Altersversorgung geregelt.
Beispiel: Ein Unternehmen zahlt regelmäßig Beiträge in eine Unterstützungskasse ein, die für seine Arbeitnehmer später Betriebsrenten verwaltet und auszahlt.
Aktivlegitimation
Die Aktivlegitimation bezeichnet im Prozessrecht das Recht einer Person, einen bestimmten Anspruch selbst gerichtlich geltend zu machen. Nur wer Inhaber eines Anspruchs ist, kann diesen auch „aktiv“ vor Gericht verfolgen. Fehlt die Aktivlegitimation, kann die betreffende Person zwar möglicherweise ein Interesse an der Rechtsdurchsetzung haben, ist aber nicht berechtigt, selbst Klage zu erheben. Im vorliegenden Fall hat Herr K. keine Aktivlegitimation gegen die Rückdeckungsversicherung, weil der Vertrag nicht ihm, sondern der Unterstützungskasse zusteht.
Beispiel: Wenn jemand Geld von einem Vertragspartner fordert, muss er selbst Vertragspartner oder rechtsberechtigt sein, sonst kann er vor Gericht nicht klagen.
Prozessführungsbefugnis (Prozessstandschaft)
Die Prozessführungsbefugnis beschreibt die Befugnis, für einen anderen Rechtsträger Anspruchsrechte vor Gericht geltend zu machen. Dies heißt, eine Person darf eine Klage nicht nur für sich, sondern auch stellvertretend für einen anderen erheben. Oft bedarf es hierzu einer Ermächtigung durch den Berechtigten oder einer gesetzlichen Grundlage (Prozessstandschaft). Ohne Prozessführungsbefugnis wird eine Klage als unzulässig abgewiesen. Im Fall von Herrn K. hatte er weder eine Ermächtigung der Unterstützungskasse noch eine gesetzliche Berechtigung, für deren Ansprüche zu klagen.
Beispiel: Ein Mieter darf nicht ohne Zustimmung des Vermieters auf Einhaltung eines Mietvertrags klagen, wenn der Anspruch nur dem Vermieter zusteht.
Vertrag zugunsten Dritter
Ein Vertrag zugunsten Dritter ist ein Vertrag, bei dem nicht nur der Vertragspartner selbst Rechte erhält, sondern ausdrücklich auch eine dritte Person, die nicht selbst Vertragspartner ist. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB, § 328 ff.) geregelt, kann der Dritte eigene Ansprüche gegen den Vertragspartner geltend machen. Fehlt eine solche Vereinbarung, hat der Dritte keine eigenen Rechte aus dem Vertrag. Im vorliegenden Fall lieferte die Rückdeckungsversicherung keine Leistungen zugunsten von Herrn K., da er nicht bezugsberechtigt war und die Versicherung als Eigenversicherung der Unterstützungskasse abgeschlossen wurde.
Beispiel: Eltern schließen eine Lebensversicherung ab, die die Kinder als Begünstigte hat; die Kinder können direkt Leistungen von der Versicherung verlangen.
Einstandspflicht des Arbeitgebers
Die Einstandspflicht bedeutet, dass der Arbeitgeber letztlich für die Erfüllung der zugesagten Betriebsrente verantwortlich ist, auch wenn er die Durchführung der Versorgung auf eine Unterstützungskasse oder Versicherung übertragen hat. Nach dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG) muss der Arbeitgeber die Leistungen sicherstellen und haftet, wenn die Versorgungseinrichtung nicht zahlt. Somit ist der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber der Hauptansprechpartner bei Problemen mit der Auszahlung.
Beispiel: Wenn eine Unterstützungskasse die Betriebsrente nicht zahlt, kann der Arbeitnehmer direkt vom Arbeitgeber verlangen, dass die zugesagten Rentenleistungen erbracht werden.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- Betriebsrentengesetz (BetrAVG), § 1 Abs. 1 Satz 3: Regelt, dass die Arbeitgeberin für die betriebliche Altersversorgung grundsätzlich einstehen muss, auch wenn eine Unterstützungskasse oder andere Durchführungswege beteiligt sind. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Herr K. hat seinen Versorgungsanspruch primär gegenüber der Unterstützungskasse bzw. der Arbeitgeberin, nicht direkt gegenüber der Rückdeckungsversicherung.
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG), insb. Regelungen zur Bezugsberechtigung: Bestimmt, dass die Versicherungsleistung dem Versicherungsnehmer zusteht und nur bei ausdrücklicher Benennung eine andere Person Anspruch hat. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Da Herr K. nicht als Bezugsberechtigter benannt wurde, hat er keine unmittelbaren Ansprüche gegen die Versicherung, sondern diese stehen der Unterstützungskasse als Versicherungsnehmerin zu.
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB): Ein Vertrag zugunsten Dritter begründet dem Dritten eigene Ansprüche gegen den Vertragspartner, wenn dies vereinbart ist. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Rückdeckungsversicherung stellt keinen solchen Vertrag zugunsten von Herrn K. dar, sondern ist eine Eigenversicherung der Unterstützungskasse, sodass Herr K. keine eigenen Ansprüche daraus ableiten kann.
- Grundsätze der Prozessführungsbefugnis und Aktivlegitimation: Nur wer eigene Ansprüche hat oder von Berechtigten zur Prozessführung bevollmächtigt wurde, ist vor Gericht klagebefugt. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Herr K. fehlt sowohl die Aktivlegitimation (keine eigenen Ansprüche gegenüber der Versicherung) als auch eine Ermächtigung zur Prozessführung für die Unterstützungskasse, weswegen seine Klage unzulässig ist.
- Sozialversicherungsrechtliche Absicherung und Pensions-Sicherungs-Verein (PSV): Der PSV schützt Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit von Unterstützungskassen, sodass keine Abtretung von Ansprüchen erforderlich ist. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Unmöglichkeit, Ansprüche aus der Versicherung abzutreten oder zu verpfänden, ist rechtlich zulässig, da Herr K. durch den PSV abgesichert ist und daher nicht unmittelbar auf die Rückdeckungsversicherung angewiesen ist.
- Treu und Glauben (§ 242 BGB): Verlangt von den Beteiligten ein redliches Verhalten und verbietet rechtsmissbräuchliches Handeln bei der Anspruchsdurchsetzung. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht hat keine Anhaltspunkte für eine treuwidrige Verweigerung der Klagebefugnis durch die Unterstützungskasse oder für eine unzulässige Einflussnahme der Versicherung gesehen, weshalb die Ablehnung der Klage rechtmäßig ist.
Das vorliegende Urteil
Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 U 96/23 – Urteil vom 10.07.2024
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