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Leistungsfreiheit Kfz-Vollkaskoversicherung bei arglistiger Verletzung der Aufklärungsobliegenheit

Ein nächtlicher Crash im Kreisverkehr, Blechschaden am Auto, Splitterregen auf dem Asphalt – und dann nichts wie weg? Wer nach einem Unfallort einfach flüchtet, riskiert nicht nur Ärger mit der Polizei, sondern auch den Schutz seiner Vollkaskoversicherung. Denn wer sich unerlaubt entfernt, muss möglicherweise die Reparaturkosten für sein demoliertes Fahrzeug selbst tragen, wie ein aktuelles Urteil zeigt.

Übersicht

Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 U 42/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Saarbrücken
  • Datum: 12.02.2025
  • Aktenzeichen: 5 U 42/24
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Versicherungsrecht (Fahrzeug-Vollkaskoversicherung)

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Versicherungsnehmer, der Leistungen aus seiner Vollkaskoversicherung für einen Unfallschaden an seinem Fahrzeug fordert.
  • Beklagte: Versicherungsgesellschaft, die die Leistungspflicht bestreitet und Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegt hat.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Der Kläger verursachte nachts mit seinem versicherten Fahrzeug einen Unfall, indem er in einem Kreisverkehr mit einer Straßenlaterne kollidierte. Das Fahrzeug wurde schwer beschädigt. Der Kläger verließ die Unfallstelle und meldete den Vorfall erst zwei Tage später der Polizei. Er gab an, den Schaden bereits am Unfalltag seinem Versicherungsmakler gemeldet zu haben.
  • Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob die beklagte Versicherung für den Fahrzeugschaden des Klägers aufkommen muss.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das vorherige Urteil des Landgerichts Saarbrücken wurde aufgehoben und die Klage des Versicherungsnehmers vollständig abgewiesen.
  • Folgen: Der Kläger muss die gesamten Kosten des Rechtsstreits tragen. Das Urteil kann vorläufig vollstreckt werden. Eine Revision gegen das Urteil ist nicht möglich. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde auf 17.756,- Euro festgelegt.

Der Fall vor Gericht


OLG Saarbrücken: Vollkaskoschutz nach Unfallflucht verwirkt – Verletzung der Aufklärungsobliegenheit

Unfallflucht: Dunkles Auto mit Frontschaden verlässt nächtlichen Unfallort. Kfz-Versicherung, Schadensregulierung, §142 StGB.
Leistungsfreiheit der Vollkaskoversicherung bei Unfallflucht | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken hat in einem Urteil vom 12. Februar 2025 (Az.: 5 U 42/24) entschieden, dass ein Autofahrer seinen Anspruch auf Leistungen aus seiner Vollkaskoversicherung verlieren kann, wenn er nach einem selbstverschuldeten Unfall unerlaubt die Unfallstelle verlässt (sogenannte Unfallflucht oder Fahrerflucht). Dies gilt auch dann, wenn ein später eingeleitetes Strafverfahren wegen Unfallflucht eingestellt wird. Das Gericht sah im Verlassen des Unfallortes eine schwerwiegende Verletzung der vertraglichen Aufklärungspflichten gegenüber dem Versicherer, die zur Leistungsfreiheit der Versicherung führt.

Worum ging es im Kern? Streit um Vollkaskoleistung nach Unfall

Der Fall drehte sich um einen Autofahrer, der im Jahr 2022 für seinen VW Golf VII R bei einer Versicherungsgesellschaft eine Fahrzeug-Vollkaskoversicherung abgeschlossen hatte. Grundlage des Vertrages waren die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (hier: AKB 2021) des Versicherers. Nach einem nächtlichen Unfall forderte der Fahrzeughalter von seiner Versicherung die Übernahme der erheblichen Reparaturkosten. Die Versicherung lehnte die Zahlung jedoch ab. Sie warf dem Kunden vor, seine Pflichten aus dem Versicherungsvertrag verletzt zu haben, insbesondere die Pflicht zur Aufklärung des Schadenfalls, da er sich unerlaubt vom Unfallort entfernt hatte. Der Streit landete schließlich vor Gericht.

Der Unfallhergang: Kollision mit Laterne im Kreisverkehr Lebach

In der Nacht auf Samstag, den 2. April 2022, ereignete sich der folgenschwere Vorfall. Gegen 3:00 Uhr morgens befuhr der Versicherungsnehmer mit seinem VW Golf die Saarbrücker Straße in Lebach. Am Ende der Straße fuhr er in einen Kreisverkehr ein. Dort verlor er offenbar die Kontrolle über sein Fahrzeug und kollidierte mit einer Straßenlaterne, die sich in der Mitte des Kreisverkehrs befand. Durch diesen Aufprall wurde das Auto schwer beschädigt. Es entstand nicht nur ein erheblicher Schaden am versicherten Fahrzeug selbst, sondern auch ein Fremdschaden an der Laterne in Höhe von rund 3.275 Euro.

Verhalten nach dem Unfall: Verlassen der Unfallstelle und späte Meldung

Entscheidend für den späteren Versicherungsstreit war das Verhalten des Fahrers unmittelbar nach dem Unfall. Anstatt vor Ort zu bleiben, die Polizei zu rufen oder zumindest eine angemessene Zeit auf das Eintreffen von Berechtigten (z.B. Polizei oder Eigentümer der Laterne) zu warten, verließ der Fahrer die Unfallstelle. Erst am darauffolgenden Montag, dem 4. April 2022, also mehr als zwei Tage nach dem Vorfall, informierte er um 18:23 Uhr die Polizei über den Unfall.

Gegenüber der Versicherung gab der Mann später an, er habe den Schaden bereits am Unfalltag selbst, Samstag, den 2. April 2022, um 8:00 Uhr morgens telefonisch seinem Versicherungsmakler gemeldet. Ob diese frühe Meldung an den Makler tatsächlich erfolgte und ob sie ausreichend gewesen wäre, um die Obliegenheiten zu erfüllen, spielte im späteren Urteil eine untergeordnete Rolle angesichts des schwerwiegenderen Vorwurfs der Unfallflucht.

Auf Nachfrage der Versicherung zum Unfallhergang machte der Fahrer auf einem Beiblatt eher vage Angaben: „Am 02.04.22 fuhr ich auf der B269 Richtung Innenstadt Lebach. Am Kreisel bremste ich und rutschte ca. 1m auf die Erhöhung vom Kreisel. Dabei beschädigte ich mein Fahrzeug so stark an der Lenkung, dass es nicht mehr fahrbereit war und abgeschleppt werden musste“.

Reaktion der Versicherung: Ablehnung der Regulierung wegen Obliegenheitsverletzung

Nachdem die Versicherungsgesellschaft von dem Schaden erfahren und den Fahrer um nähere Angaben gebeten hatte, prüfte sie den Fall. Mit Schreiben vom 29. Juni 2022 lehnte sie die Übernahme der Kosten aus der Vollkaskoversicherung kategorisch ab. Die Begründung: Der Versicherungsnehmer habe sich unerlaubt vom Unfallort entfernt und dadurch seine vertragliche Aufklärungsobliegenheit verletzt. Diese Obliegenheit ergibt sich aus den Versicherungsbedingungen (AKB) und dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Sie verpflichtet den Versicherungsnehmer, alles Zumutbare zu tun, um zur Aufklärung des Versicherungsfalls beizutragen. Das Verlassen der Unfallstelle erschwert oder verhindert oft die Feststellung wichtiger Umstände, etwa zur Unfallursache, zum Hergang oder zu einer möglichen Alkoholisierung des Fahrers. Nach Ansicht der Versicherung war diese Pflichtverletzung so gravierend, dass sie zur vollständigen Leistungsfreiheit führte – der Versicherer musste also nicht zahlen. Auch die anwaltlichen Aufforderungen des Fahrzeughalters zur Regulierung blieben erfolglos.

Strafrechtliches Nachspiel: Ermittlungsverfahren wegen Unfallflucht eingestellt

Parallel zum Versicherungsstreit wurde gegen den Fahrer auch ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) eingeleitet (Aktenzeichen: 66 Js 927/22 der Staatsanwaltschaft Saarbrücken). Dieses Verfahren wurde jedoch nach § 153 der Strafprozessordnung (StPO) eingestellt. Eine solche Einstellung erfolgt häufig bei geringer Schuld oder fehlendem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung. Wichtig ist jedoch: Die Einstellung des Strafverfahrens hat keine bindende Wirkung für den zivilrechtlichen Versicherungsstreit. Die Versicherung kann weiterhin eine Obliegenheitsverletzung geltend machen, auch wenn der Fahrer strafrechtlich nicht belangt wird.

Der Weg durch die Instanzen: Vom Landgericht zum Oberlandesgericht

Da die Versicherung die Zahlung verweigerte, zog der Fahrzeughalter vor Gericht und verklagte die Gesellschaft auf Zahlung der Reparaturkosten sowie der Kosten für das von ihm beauftragte Schadengutachten. In erster Instanz entschied das Landgericht Saarbrücken (Az.: 14 O 377/22) mit Urteil vom 19. April 2024 offenbar zugunsten des Fahrzeughalters (der genaue Inhalt des erstinstanzlichen Urteils geht aus dem OLG-Text nicht hervor, aber die Berufung der Versicherung und die Abänderung durch das OLG deuten darauf hin).

Gegen dieses Urteil legte die Versicherungsgesellschaft Berufung beim Oberlandesgericht Saarbrücken ein, mit dem Ziel, die Klage des Versicherungsnehmers doch noch vollständig abweisen zu lassen.

Das Urteil des OLG Saarbrücken: Kein Versicherungsschutz für den Fahrzeughalter

Das Oberlandesgericht Saarbrücken gab der Berufung der Versicherung statt und änderte das Urteil des Landgerichts vollständig ab. Die Klage des Fahrzeughalters wurde insgesamt abgewiesen. Das bedeutet: Der Mann erhält kein Geld von seiner Vollkaskoversicherung für den erheblichen Schaden an seinem VW Golf.

Das OLG stellte fest, dass die Versicherung leistungsfrei ist. Die Entscheidung basiert maßgeblich auf der Tatsache, dass der Fahrer die Unfallstelle verlassen hat, ohne die notwendigen Feststellungen zu ermöglichen.

Entscheidungsgründe: Unfallflucht als schwerwiegende Verletzung der Aufklärungspflicht

Auch wenn die detaillierte Begründung des OLG im vorliegenden Auszug nicht vollständig wiedergegeben ist, wird deutlich, dass das Gericht – wie schon die Versicherung in ihrer Ablehnung – das Verlassen der Unfallstelle als eine zentrale Pflichtverletzung wertete. Gemäß den Versicherungsbedingungen (AKB) und dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) haben Versicherungsnehmer nach einem Unfall bestimmte Obliegenheiten, also Vertragspflichten. Dazu gehört insbesondere die Aufklärungsobliegenheit: Der Versicherungsnehmer muss alles tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann.

Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) stellt typischerweise eine vorsätzliche Verletzung dieser Aufklärungsobliegenheit dar. Es beeinträchtigt die Interessen des Versicherers erheblich, da wichtige Beweismittel (z.B. Spurenlage, Zeugen, Zustand des Fahrers) verloren gehen können. Der Versicherer hat ein berechtigtes Interesse daran, den Unfallhergang und die Umstände zeitnah und objektiv nachvollziehen zu können.

Die Tatsache, dass das strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingestellt wurde, änderte nichts an der zivilrechtlichen Bewertung der Pflichtverletzung im Versicherungsverhältnis. Die Maßstäbe im Strafrecht (Schuldnachweis für eine Straftat) und im Zivilrecht (vertragliche Pflichten) sind unterschiedlich. Das OLG bestätigte somit die Position der Versicherung, dass die Unfallflucht eine schwerwiegende Obliegenheitsverletzung darstellt, die – je nach den Umständen und den vertraglichen Vereinbarungen – zur vollständigen Leistungsfreiheit führen kann.

Details zum Fahrzeugschaden laut Gutachten

Um die Höhe seines Schadens zu beziffern, hatte der Fahrzeughalter am 14. Oktober 2022 ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben. Dieses Gutachten kostete ihn 1.728 Euro (brutto). Laut dem Gutachten beliefen sich die unfallbedingten Reparaturkosten für den VW Golf auf 17.925 Euro (netto). Der Sachverständige beschrieb den Schaden eindrücklich: „Das Fahrzeug ist bei voller Fahrt über eine Verkehrsinsel gefahren. Es wurde der Stoßfänger vorne links, der Scheinwerfer, der Kühlergrill sowie die Frontmaske mit dem Kondensator und die Vorderachshälfte mit dem Achsträger beschädigt. Der Grundschweller links wurde massiv eingedrückt und der Unterboden wurde ebenfalls massiv eingedrückt und verformt.“ Interessanterweise wurden trotz des heftigen Aufpralls die Airbags nicht ausgelöst.

Finanzielle Folgen für den Versicherungsnehmer: Tragen der Reparatur- und Prozesskosten

Durch das Urteil des OLG Saarbrücken bleibt der Fahrzeughalter auf dem gesamten Schaden sitzen. Er muss nicht nur die Reparaturkosten von knapp 18.000 Euro netto selbst tragen, sondern auch die Kosten für das von ihm beauftragte Gutachten (ca. 1.728 Euro). Zusätzlich dazu muss er gemäß der Entscheidung des OLG die gesamten Kosten des Rechtsstreits tragen, also sowohl seine eigenen Anwaltskosten als auch die Anwalts- und Gerichtskosten beider Instanzen (Landgericht und Oberlandesgericht). Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen, sodass das Urteil des OLG Saarbrücken rechtskräftig ist.

Fazit: Bedeutung der Pflichten nach einem Verkehrsunfall für den Versicherungsschutz

Dieses Urteil unterstreicht eindrücklich die Wichtigkeit, nach einem Verkehrsunfall – auch wenn man möglicherweise alleinbeteiligt ist und „nur“ öffentliches Eigentum wie eine Laterne beschädigt wurde – korrekt zu handeln. Das Verlassen der Unfallstelle ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen, ist nicht nur eine Straftat (Unfallflucht), sondern stellt auch eine gravierende Verletzung der vertraglichen Pflichten gegenüber der eigenen Kaskoversicherung dar. Selbst wenn das Strafverfahren eingestellt wird, kann die Versicherung die Leistung aufgrund dieser Obliegenheitsverletzung verweigern (Leistungsfreiheit). Versicherungsnehmer riskieren damit, trotz bestehender Vollkaskoversicherung auf ihrem Schaden sitzen zu bleiben und zusätzlich die Kosten des Rechtsstreits tragen zu müssen. Es ist daher essenziell, nach einem Unfall vor Ort zu bleiben, die Polizei zu verständigen (insbesondere bei Fremdschäden oder Verletzten) und den Versicherer unverzüglich und wahrheitsgemäß über den Vorfall zu informieren.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil verdeutlicht, dass Versicherungsnehmer nach einem Unfall ihre Aufklärungsobliegenheiten ernst nehmen müssen – das Verlassen einer Unfallstelle kann zur Leistungsfreiheit der Versicherung führen. Die Entscheidung zeigt, dass Gerichte bei widersprüchlichen Angaben zum Unfallhergang und verzögerter Meldung kritisch prüfen, ob eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung vorliegt. Versicherungsnehmer müssen nach einem Unfall unverzüglich korrekte und vollständige Informationen liefern, da andernfalls selbst bei bestehender Vollkaskoversicherung kein Anspruch auf Schadensersatz besteht.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann spricht man bei einem Unfall von „Unfallflucht“ und welche Konsequenzen hat das?

Von „Unfallflucht“ oder „unerlaubtem Entfernen vom Unfallort“ spricht man, wenn sich ein Unfallbeteiligter vom Unfallort entfernt, bevor er bestimmten Pflichten nachgekommen ist. Diese Pflichten sind im Strafgesetzbuch (§ 142 StGB) geregelt. Ziel dieser Regelung ist es, sicherzustellen, dass die Daten aller Beteiligten aufgenommen werden können, damit Schadensersatzansprüche geklärt werden können.

Wann liegt eine Unfallflucht vor?

Eine Unfallflucht begehen Sie, wenn Sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  1. Sie sind an einem Unfall im Straßenverkehr beteiligt: Ein Unfall liegt bereits bei einem Schaden an fremdem Eigentum (z.B. ein Kratzer am Nachbarauto auf dem Parkplatz) oder bei einem Personenschaden vor. Es spielt keine Rolle, ob Sie den Unfall verschuldet haben oder nicht. Beteiligt ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.
  2. Sie verlassen den Unfallort: Sie entfernen sich räumlich von der Unfallstelle.
  3. Ohne Ihre Pflichten erfüllt zu haben: Als Unfallbeteiligter haben Sie bestimmte Pflichten:
    • Anwesenheitspflicht: Sie müssen am Unfallort bleiben.
    • Feststellungsduldungspflicht: Sie müssen es den anderen Beteiligten (und ggf. der Polizei) ermöglichen, Ihre Personalien (Name, Anschrift), die Daten Ihres Fahrzeugs und Ihre Art der Beteiligung am Unfall festzustellen. Das bedeutet, Sie müssen diese Angaben machen oder zumindest ermöglichen, dass sie aufgenommen werden.
    • Vorstellungspflicht: Sie müssen sich aktiv als Unfallbeteiligter zu erkennen geben.

    Wartepflicht: Sind keine feststellungsbereiten Personen (z.B. der Geschädigte oder die Polizei) am Unfallort anwesend, müssen Sie eine angemessene Zeit warten. Wie lange „angemessen“ ist, hängt von den Umständen ab (z.B. Tageszeit, Ort, Schwere des Schadens). Ein Zettel hinter dem Scheibenwischer reicht nicht aus!

    Nachträgliche Meldung: Nur wenn nach Ablauf einer angemessenen Wartezeit niemand erschienen ist, dürfen Sie sich entfernen. Sie müssen dann aber unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) die Feststellungen nachträglich ermöglichen. Dies geschieht in der Regel durch eine Meldung bei der nächstgelegenen Polizeidienststelle.

    • Wichtige Ausnahme: Eine Strafmilderung oder das Absehen von Strafe ist möglich, wenn Sie sich innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall freiwillig melden, und der Unfall nur einen nicht bedeutenden Sachschaden verursacht hat und außerhalb des fließenden Verkehrs (z.B. beim Ein-/Ausparken) stattfand. Dies ist aber keine Garantie für Straffreiheit und gilt nicht bei Personenschäden oder erheblichen Sachschäden!

Welche Folgen hat eine Unfallflucht?

Unfallflucht ist kein Kavaliersdelikt, sondern eine Straftat mit erheblichen Konsequenzen:

  1. Strafrechtliche Folgen:
    • Strafe: Es droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren.
    • Punkte: In der Regel werden 3 Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg eingetragen.
    • Fahrverbot: Es kann ein Fahrverbot von bis zu drei Monaten verhängt werden.
    • Führerscheinentzug: Bei einem bedeutenden Schaden (in der Regel ab ca. 1.300 bis 1.800 Euro) oder bei Verletzten wird meist die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist für die Neuerteilung festgelegt.
  2. Versicherungsrechtliche Folgen (Vollkaskoversicherung):
    • Verletzung von Pflichten: Unfallflucht stellt eine schwerwiegende Verletzung Ihrer Vertragspflichten gegenüber Ihrer Kaskoversicherung dar (sogenannte Obliegenheitsverletzung). Sie verletzen Ihre Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts.
    • Leistungsfreiheit der Versicherung: Aufgrund dieser Pflichtverletzung kann Ihre Vollkaskoversicherung die Zahlung für den Schaden an Ihrem eigenen Fahrzeug ganz oder teilweise verweigern. Das bedeutet, Sie müssen die Reparaturkosten für Ihr Auto möglicherweise komplett selbst tragen, obwohl Sie eine Vollkaskoversicherung haben. Die Versicherung kann argumentieren, dass Sie durch Ihr Verhalten die Klärung des Unfallhergangs und möglicher eigener Ansprüche erschwert oder verhindert haben.
  3. Folgen für die Kfz-Haftpflichtversicherung:
    • Auch wenn Ihre Haftpflichtversicherung den Schaden des Unfallgegners zunächst reguliert, kann sie Sie in Regress nehmen. Das bedeutet, die Versicherung kann sich einen Teil des an den Gegner gezahlten Betrags (in der Regel bis zu 5.000 Euro) von Ihnen zurückholen.

Zusammenfassend lässt sich sagen: Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort hat nicht nur empfindliche strafrechtliche Folgen, sondern gefährdet auch massiv Ihren Versicherungsschutz, insbesondere den Schutz durch die Vollkaskoversicherung für Ihr eigenes Fahrzeug.


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Welche Pflichten habe ich als Versicherungsnehmer nach einem Unfall gegenüber meiner Vollkaskoversicherung?

Als Versicherungsnehmer haben Sie nach einem Unfall bestimmte vertragliche Pflichten (sogenannte Obliegenheiten) gegenüber Ihrer Vollkaskoversicherung. Diese Pflichten sind wichtig, damit die Versicherung den Schadenfall prüfen und über ihre Leistungspflicht entscheiden kann. Wenn Sie diese Pflichten verletzen, kann dies dazu führen, dass die Versicherung ihre Leistung kürzt oder unter Umständen sogar vollständig verweigert.

Zentrale Pflichten nach einem Unfall

Nach einem Unfall müssen Sie insbesondere folgende Pflichten erfüllen:

  1. Unverzügliche Meldung (Anzeigepflicht): Sie sind verpflichtet, den Versicherungsfall, also den Unfall, Ihrer Versicherung unverzüglich zu melden. „Unverzüglich“ bedeutet „ohne schuldhaftes Zögern“. Die genaue Frist, innerhalb derer die Meldung erfolgen muss, finden Sie in Ihren Versicherungsbedingungen. Oft beträgt sie nur wenige Tage. Eine verspätete Meldung kann bereits negative Konsequenzen haben.
  2. Umfassende Aufklärung (Aufklärungsobliegenheit): Dies ist eine besonders wichtige Pflicht. Sie müssen alles tun, was zur Aufklärung des Unfallhergangs und zur Feststellung des Schadensumfangs notwendig ist. Konkret bedeutet das:
    • Wahrheitsgemäße und vollständige Informationen: Sie müssen der Versicherung alle Fragen zum Unfall wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Dazu gehören Angaben zum Unfallhergang, zu den beteiligten Personen, zu möglichen Zeugen und zum entstandenen Schaden. Bewusst falsche oder unvollständige Angaben können zum Verlust des Versicherungsschutzes führen.
    • Schilderung des Unfallhergangs: Beschreiben Sie den Unfall so genau wie möglich. Wie kam es dazu? Welche Umstände waren relevant?
    • Darstellung Ihres Verhaltens nach dem Unfall: Auch Ihr Verhalten unmittelbar nach dem Unfall ist Teil der Aufklärung. Haben Sie die Polizei gerufen? Haben Sie mit anderen Beteiligten gesprochen? Haben Sie sich vom Unfallort entfernt?
    • Unterstützung bei der Schadenermittlung: Sie müssen der Versicherung ermöglichen, den Schaden zu untersuchen, z.B. durch die Besichtigung des Fahrzeugs. Auch das Einreichen von Unterlagen (wie Kostenvoranschläge oder Rechnungen) gehört dazu.
  3. Schadenminderungspflicht: Sie müssen versuchen, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Wenn Ihr Auto beispielsweise nach dem Unfall noch fahrbereit ist, sollten Sie es an einem sicheren Ort abstellen, um weitere Schäden (z.B. durch Diebstahl oder Vandalismus) zu verhindern. Sie dürfen den Schaden aber nicht ohne Weiteres selbst reparieren lassen, bevor die Versicherung die Möglichkeit zur Begutachtung hatte, es sei denn, dies ist zur Abwendung weiterer Schäden dringend notwendig.

Besondere Bedeutung der Aufklärungspflicht bei Unfallflucht

Die Aufklärungspflicht wird besonders relevant, wenn der Vorwurf einer Unfallflucht im Raum steht. Entfernen Sie sich unerlaubt vom Unfallort, ohne die Feststellung Ihrer Person und Ihrer Beteiligung zu ermöglichen, stellt dies nicht nur eine Straftat dar, sondern verletzt in der Regel auch massiv Ihre Aufklärungspflicht gegenüber der Versicherung.

Warum ist das so? Durch die Unfallflucht wird es der Versicherung oft erheblich erschwert oder sogar unmöglich gemacht, den genauen Unfallhergang und die Umstände nachzuvollziehen. Die Versicherung ist aber auf Ihre wahrheitsgemäßen und vollständigen Angaben angewiesen, um ihre Leistungspflicht prüfen zu können.

Die Konsequenz einer nachgewiesenen Unfallflucht ist daher häufig, dass die Vollkaskoversicherung die Leistung für den Schaden an Ihrem eigenen Fahrzeug vollständig verweigert (sogenannte Leistungsfreiheit). Auch wenn der Unfall an sich versichert wäre, kann die Verletzung der Aufklärungspflicht durch die Unfallflucht dazu führen, dass Sie auf Ihrem eigenen Schaden sitzen bleiben. Ihr Verhalten nach dem Unfall ist also nicht nur strafrechtlich, sondern auch versicherungsrechtlich von großer Bedeutung.

Es ist daher für den Erhalt Ihres Versicherungsschutzes entscheidend, dass Sie nach einem Unfall Ihre Pflichten ernst nehmen, insbesondere die Pflicht zur umfassenden und wahrheitsgemäßen Aufklärung gegenüber Ihrer Versicherung.


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Was bedeutet „Leistungsfreiheit“ der Versicherung und wann darf sie sich darauf berufen?

Leistungsfreiheit bedeutet, dass Ihre Versicherung unter bestimmten Umständen nicht verpflichtet ist, für einen entstandenen Schaden zu bezahlen, obwohl grundsätzlich ein Versicherungsvertrag besteht und der eingetretene Schaden eigentlich versichert wäre. Die Versicherung kann sich aber nicht willkürlich auf Leistungsfreiheit berufen, sondern benötigt dafür klare gesetzliche oder vertragliche Gründe.

Gründe für Leistungsfreiheit

Die Versicherung kann die Leistung ganz oder teilweise verweigern, wenn Sie als Versicherungsnehmer bestimmte Pflichten verletzt haben oder besondere Umstände vorliegen. Hier sind die wichtigsten Gründe:

  1. Verletzung von Obliegenheiten (Vertragspflichten):
    • Als Versicherungsnehmer haben Sie bestimmte Pflichten, sogenannte Obliegenheiten. Diese stehen im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und in Ihrem Versicherungsvertrag (z.B. in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, AVB).
    • Beispiele für Obliegenheiten:
      • Sie müssen beim Abschluss des Vertrages alle Fragen der Versicherung wahrheitsgemäß beantworten (vorvertragliche Anzeigepflicht).
      • Sie müssen einen Schadenfall unverzüglich melden.
      • Sie müssen bei der Aufklärung des Schadens mitwirken und der Versicherung alle notwendigen Informationen geben.
      • Sie müssen den Schaden möglichst gering halten.
      • Sie müssen bestimmte Sicherheitsvorschriften einhalten (z.B. Rauchmelder installieren, wenn vereinbart).
    • Folgen einer Verletzung: Wenn Sie eine solche Pflicht verletzen, kann die Versicherung leistungsfrei sein. Entscheidend ist dabei oft, wie schwer Ihr Verschulden wiegt:
      • Bei Vorsatz (absichtlicher Pflichtverletzung) ist die Versicherung in der Regel komplett leistungsfrei.
      • Bei grober Fahrlässigkeit (besonders sorgloser Pflichtverletzung) darf die Versicherung ihre Leistung kürzen, und zwar in dem Verhältnis, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Nur wenn die Pflichtverletzung keine Auswirkung auf die Feststellung des Schadens oder den Umfang der Leistung hatte, muss die Versicherung eventuell trotzdem zahlen.
      • Bei einfacher Fahrlässigkeit (leichter Sorglosigkeit) muss die Versicherung in der Regel trotzdem leisten.
  2. Arglistige Täuschung:
    • Wenn Sie die Versicherung bewusst und absichtlich täuschen, um einen Vertrag zu bekommen oder Leistungen zu erhalten (z.B. Vorschäden am Auto verschweigen), kann die Versicherung den Vertrag anfechten. Die Folge ist meist die vollständige Leistungsfreiheit, oft sogar rückwirkend.
  3. Vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls:
    • Wenn Sie den Schaden absichtlich selbst verursachen (z.B. das eigene Auto anzünden), muss die Versicherung nicht zahlen.
  4. Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls:
    • Wenn Sie den Schaden durch besonders grobe Unachtsamkeit selbst verursachen (z.B. eine brennende Kerze unbeaufsichtigt lassen), kann die Versicherung ihre Leistung kürzen, abhängig davon, wie schwer Ihre Schuld wiegt (§ 81 VVG).
  5. Gefahrerhöhung:
    • Wenn sich nach Vertragsabschluss Umstände ändern, die das Risiko für die Versicherung erheblich erhöhen (z.B. Sie nutzen Ihr privat versichertes Auto plötzlich gewerblich), müssen Sie dies der Versicherung melden. Tun Sie das nicht, kann dies zur Leistungsfreiheit führen.
  6. Nichtzahlung der Versicherungsprämie:
    • Wenn Sie die erste Prämie oder Folgeprämien trotz Mahnung nicht rechtzeitig zahlen, kann der Versicherungsschutz verloren gehen (§§ 37, 38 VVG).

Beweislast liegt bei der Versicherung

Wichtig für Sie: Die Versicherung darf die Leistung nicht einfach verweigern. Sie muss konkret darlegen und beweisen, dass ein Grund für die Leistungsfreiheit vorliegt. Das bedeutet, die Versicherung muss zum Beispiel beweisen, dass Sie eine Obliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben oder dass Sie den Schaden absichtlich herbeigeführt haben. Sie als Versicherungsnehmer müssen nicht Ihre Unschuld beweisen.

Besonderheit: Unfallflucht und Vollkaskoversicherung

Im Kontext der Frage wird oft die Unfallflucht (§ 142 Strafgesetzbuch) genannt. Wenn Sie sich nach einem Unfall unerlaubt vom Unfallort entfernen, stellt dies eine schwerwiegende Verletzung Ihrer vertraglichen Pflichten (Obliegenheiten) gegenüber Ihrer Kaskoversicherung dar.

  • Die Pflicht besteht darin, am Unfallort zu warten und die Feststellung Ihrer Person, Ihres Fahrzeugs und der Art Ihrer Beteiligung zu ermöglichen. Dies dient der Aufklärung des Unfallhergangs und der Schadensregulierung.
  • Folge: Eine Unfallflucht führt in der Vollkaskoversicherung daher regelmäßig zur vollständigen Leistungsfreiheit. Die Versicherung geht in diesen Fällen typischerweise von einer vorsätzlichen Pflichtverletzung aus.
  • Nur in sehr seltenen Ausnahmefällen, wenn die Pflichtverletzung nachweislich keinerlei Einfluss auf die Feststellung des Schadens oder der Leistungspflicht hatte und kein Vorsatz vorlag, könnte die Leistungspflicht bestehen bleiben. Die Hürden dafür sind jedoch sehr hoch.

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Kann die Versicherung die Leistung verweigern, wenn das Strafverfahren wegen Unfallflucht eingestellt wurde?

Ja, die Versicherung kann die Zahlung aus der Vollkaskoversicherung ganz oder teilweise verweigern, auch wenn das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen Unfallflucht eingestellt wurde.

Der Grund dafür ist, dass das Strafrecht und das Versicherungsrecht unterschiedliche Ziele verfolgen und unterschiedliche Maßstäbe anwenden.

Strafverfahren vs. Versicherungsrecht: Zwei Paar Schuhe

Im Strafverfahren geht es darum, ob Sie eine Straftat begangen haben, also ob Sie sich nach § 142 des Strafgesetzbuches (StGB) strafbar gemacht haben. Die Staatsanwaltschaft prüft, ob Ihnen ein schuldhaftes Verhalten (meist Vorsatz) nachgewiesen werden kann. Ein Strafverfahren kann aus verschiedenen Gründen eingestellt werden, zum Beispiel:

  • Weil kein ausreichender Tatverdacht besteht (§ 170 Abs. 2 StPO).
  • Wegen Geringfügigkeit, eventuell gegen Zahlung einer Geldauflage (§§ 153, 153a StPO).

Eine solche Einstellung bedeutet nicht automatisch, dass Sie sich aus Sicht der Versicherung korrekt verhalten haben.

Im Versicherungsrecht geht es um den Vertrag zwischen Ihnen und Ihrer Versicherung. Hier steht die Frage im Vordergrund, ob Sie eine Ihrer vertraglichen Pflichten (sogenannte Obliegenheiten) verletzt haben. Eine wichtige Pflicht nach einem Unfall ist es, die Feststellung Ihrer Person, Ihres Fahrzeugs und der Art Ihrer Beteiligung zu ermöglichen. Wenn Sie den Unfallort verlassen, ohne diese Feststellungen zu ermöglichen, verletzen Sie diese Pflicht – unabhängig davon, ob dieses Verhalten strafrechtlich als „Unfallflucht“ geahndet wird oder nicht.

Die Prüfung durch die Versicherung

Ihre Kaskoversicherung prüft eigenständig, ob Sie gegen die Vertragsbedingungen verstoßen haben. Sie ist nicht an die Entscheidung der Staatsanwaltschaft gebunden.

Die Versicherung prüft, ob Sie sich unerlaubt vom Unfallort entfernt haben und dadurch vertragliche Pflichten verletzt wurden. Dabei gelten oft andere Beweisregeln als im Strafrecht. Während im Strafrecht der Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ gilt und oft ein vorsätzliches Handeln nachgewiesen werden muss, kann im Versicherungsrecht bereits ein fahrlässiges Verhalten oder die reine Tatsache des unerlaubten Entfernens ausreichen, um Konsequenzen auszulösen.

Mögliche Folgen für Ihre Versicherung

Stellt die Versicherung fest, dass Sie Ihre Pflichten verletzt haben (also eine sogenannte Obliegenheitsverletzung begangen haben), kann sie die Leistung aus der Vollkaskoversicherung kürzen oder sogar komplett verweigern. Wie stark die Kürzung ausfällt, hängt von der Schwere Ihres Verschuldens (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) und den spezifischen Regelungen in Ihren Versicherungsbedingungen (AKB) ab.

Zusammenfassend lässt sich sagen: Die Einstellung eines Strafverfahrens wegen Unfallflucht hebt die vertraglichen Pflichten aus Ihrem Versicherungsvertrag nicht auf. Die Versicherung bewertet den Sachverhalt nach eigenen Maßstäben und kann auch bei eingestelltem Strafverfahren zu dem Schluss kommen, dass Sie Ihre Pflichten verletzt haben und deshalb die Leistung verweigern oder kürzen.


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Welche Schritte kann ich unternehmen, wenn meine Versicherung die Leistung wegen angeblicher Unfallflucht verweigert?

Wenn Ihre Vollkaskoversicherung die Zahlung nach einem Unfall ablehnt, weil sie Ihnen ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (oft als „Unfallflucht“ bezeichnet) vorwirft, gibt es verschiedene Möglichkeiten, diese Entscheidung überprüfen zu lassen. Die Versicherung darf die Leistung nämlich nur unter bestimmten Voraussetzungen kürzen oder komplett verweigern.

Gründe für die Leistungsverweigerung prüfen

Die Versicherung muss darlegen und beweisen können, dass Sie sich tatsächlich unerlaubt vom Unfallort entfernt haben, wie es im Strafgesetzbuch (§ 142 StGB) beschrieben ist. Dazu gehört unter anderem, dass Sie einen Unfall bemerkt haben und sich trotzdem entfernt haben, ohne die notwendigen Feststellungen zu Ihrer Person und Beteiligung zu ermöglichen.

Zusätzlich muss die Versicherung prüfen, ob Sie diese Pflichtverletzung vorsätzlich (also mit Wissen und Wollen) oder zumindest grob fahrlässig (also besonders achtlos) begangen haben. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz (§ 28 VVG) spielt es auch eine Rolle, welche Auswirkungen Ihr Verhalten auf die Feststellung des Schadens hatte.

  • Kein Vorsatz, keine grobe Fahrlässigkeit: Können Sie nachweisen, dass Sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt haben (z.B., weil Sie den Unfall gar nicht bemerkt haben), darf die Versicherung die Leistung in der Regel nicht kürzen.
  • Keine Auswirkung auf die Feststellung: Selbst bei einer Pflichtverletzung kann die Versicherung zur Leistung verpflichtet sein, wenn Ihr Verhalten keinen Einfluss darauf hatte, den Unfallhergang oder die Schadenshöhe aufzuklären.

Wichtig ist: Die Versicherung trägt die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen für eine Leistungsverweigerung oder -kürzung vorliegen.

Widerspruch gegen die Entscheidung der Versicherung

Wenn Sie die Entscheidung der Versicherung für falsch halten, können Sie dieser schriftlich widersprechen. In diesem Widerspruch können Sie Ihre Sicht der Dinge darlegen und begründen, warum die Leistungsverweigerung Ihrer Meinung nach nicht gerechtfertigt ist.

  • Schildern Sie den Hergang aus Ihrer Perspektive.
  • Legen Sie dar, warum aus Ihrer Sicht keine Unfallflucht vorliegt oder warum Sie allenfalls nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.
  • Achten Sie auf eventuelle Fristen, die die Versicherung in ihrem Ablehnungsschreiben genannt hat.

Die Versicherung muss Ihren Widerspruch prüfen und ihre Entscheidung erneut überdenken.

Weitere mögliche Schritte

Führt der Widerspruch nicht zum Erfolg, gibt es weitere Optionen:

  • Versicherungsombudsmann: Sie können sich an den Versicherungsombudsmann e.V. wenden. Dies ist eine unabhängige Schlichtungsstelle, die bei Streitigkeiten zwischen Versicherungsnehmern und Versicherungsunternehmen vermittelt. Das Verfahren ist für Verbraucher in der Regel kostenfrei und kann eine außergerichtliche Einigung ermöglichen.
  • Gerichtliche Klärung: Bleibt eine Einigung aus, besteht die Möglichkeit, die Ansprüche gerichtlich durchzusetzen. Ein Gericht prüft dann unabhängig, ob die Versicherung zur Leistung verpflichtet ist oder ob die Leistungsverweigerung wegen des Vorwurfs der Unfallflucht rechtens war.

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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – Fragen Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung an.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Vollkaskoversicherung

Eine Vollkaskoversicherung ist eine freiwillige Zusatzversicherung für Fahrzeuge, die über die gesetzlich vorgeschriebene Kfz-Haftpflichtversicherung hinausgeht. Sie deckt Schäden am eigenen Fahrzeug ab, auch wenn der Fahrer den Unfall selbst verschuldet hat. Anders als die Haftpflichtversicherung, die nur Schäden ersetzt, die man anderen zufügt, springt die Vollkasko für Reparatur- oder Wiederbeschaffungskosten des eigenen Autos ein. Im Text hatte der Fahrer eine solche Versicherung für seinen VW Golf abgeschlossen und forderte nach dem selbstverschuldeten Unfall mit der Laterne die Übernahme der Reparaturkosten.

Beispiel: Wenn Sie auf einer vereisten Straße die Kontrolle über Ihr Auto verlieren und gegen einen Baum fahren, übernimmt die Vollkaskoversicherung (abzüglich einer vereinbarten Selbstbeteiligung) die Kosten für die Reparatur Ihres Wagens.


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Aufklärungsobliegenheit

Die Aufklärungsobliegenheit ist eine vertragliche Nebenpflicht des Versicherungsnehmers nach Eintritt eines Versicherungsfalls. Sie verpflichtet ihn gemäß dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und den Versicherungsbedingungen (AKB), alles ihm Zumutbare zu tun, um zur Aufklärung des Schadenereignisses beizutragen. Dazu gehört insbesondere, dem Versicherer den Schaden unverzüglich zu melden und alle Fragen zum Hergang und Umfang des Schadens wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten. Im vorliegenden Fall sah die Versicherung diese Pflicht als verletzt an, weil der Fahrer sich vom Unfallort entfernt hatte, was die Feststellung wichtiger Umstände (z. B. zum Unfallhergang oder zur Fahrtüchtigkeit) erschwerte oder unmöglich machte.

Beispiel: Nach einem Wasserschaden in Ihrer Wohnung müssen Sie Ihrer Hausratversicherung zeitnah melden, wie der Schaden entstanden ist (z. B. Rohrbruch), welche Gegenstände beschädigt wurden und ggf. Handwerkern Zugang zur Besichtigung gewähren.


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Leistungsfreiheit

Leistungsfreiheit bedeutet, dass die Versicherung nicht zur Zahlung der vereinbarten Versicherungsleistung verpflichtet ist, obwohl grundsätzlich ein Versicherungsfall vorliegt. Dieser Zustand tritt ein, wenn der Versicherungsnehmer eine seiner vertraglichen Pflichten (sogenannte Obliegenheiten, wie z. B. die Aufklärungsobliegenheit) vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat und diese Verletzung bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllt (geregelt v. a. in § 28 VVG). Je nach Schwere des Verstoßes kann die Leistungsfreiheit vollständig oder nur teilweise eintreten. Im Text führte die vom Gericht angenommene schwere Verletzung der Aufklärungsobliegenheit durch das Verlassen der Unfallstelle zur vollständigen Leistungsfreiheit der Vollkaskoversicherung.


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Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB)

Dies ist die juristisch korrekte Bezeichnung für die umgangssprachlich als „Unfallflucht“ oder „Fahrerflucht“ bekannte Straftat, die in § 142 des Strafgesetzbuchs (StGB) geregelt ist. Ein Unfallbeteiligter macht sich strafbar, wenn er sich vom Unfallort entfernt, ohne zuvor die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und seiner Beteiligungsart zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und Geschädigten ermöglicht zu haben oder eine angemessene Wartezeit eingehalten zu haben. Ziel der Vorschrift ist es, die zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche der Geschädigten zu sichern. Im Text war das Verlassen der Unfallstelle durch den Fahrer der Anlass für das (später eingestellte) Strafverfahren und gleichzeitig die zentrale Begründung der Versicherung für die Leistungsverweigerung.


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Einstellung nach § 153 StPO

Die Einstellung eines Strafverfahrens nach § 153 der Strafprozessordnung (StPO) ist eine Möglichkeit für die Staatsanwaltschaft oder das Gericht, ein Verfahren wegen eines Vergehens (einer Straftat mit geringerem Unrechtsgehalt) ohne Urteil zu beenden. Voraussetzung ist, dass die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Eine solche Einstellung ist kein Freispruch und stellt nicht fest, dass der Beschuldigte unschuldig ist. Wichtig ist, dass sie – wie im Text betont – keine Bindungswirkung für Zivilgerichte hat; die Versicherung konnte also trotz der Einstellung des Strafverfahrens wegen Unfallflucht weiterhin von einer relevanten Pflichtverletzung ausgehen.


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Regulierung

Regulierung bezeichnet im Versicherungskontext die Bearbeitung und Abwicklung eines gemeldeten Versicherungsfalls durch die Versicherungsgesellschaft. Sie umfasst die Prüfung, ob der Versicherer zur Leistung verpflichtet ist (Prüfung des Versicherungsschutzes, der Ursache, der Höhe des Schadens und möglicher Pflichtverletzungen des Versicherungsnehmers) und die anschließende Erbringung der Leistung, also die Zahlung der Entschädigung bzw. die Übernahme der Kosten. Im Text lehnte die Versicherung die Regulierung des Schadens, also die Übernahme der Reparaturkosten, ab, weil sie sich wegen der Obliegenheitsverletzung des Fahrers für leistungsfrei hielt.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall (AKB und allgemeine Rechtsgrundsätze): Versicherungsnehmer sind verpflichtet, nach einem Schadensfall bestimmte Obliegenheiten zu erfüllen, um den Schaden reibungslos regulieren zu können. Dazu gehört insbesondere die Aufklärung des Unfallhergangs und die Bereitstellung aller relevanten Informationen für den Versicherer. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Kläger wird beschuldigt, seine Aufklärungsobliegenheit verletzt zu haben, indem er sich von der Unfallstelle entfernte, was die Ablehnung der Versicherungsleistung durch die Beklagte begründet.
  • § 142 StGB Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort: Diese Strafnorm sanktioniert das Verlassen des Unfallortes durch einen Unfallbeteiligten, bevor die Feststellung der Personalien und der Art der Beteiligung ermöglicht wurde. Auch wenn ein Strafverfahren eingestellt wurde, kann das Verhalten zivilrechtlich relevant sein. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Obwohl das Strafverfahren gegen den Kläger eingestellt wurde, wertet die Versicherung sein Entfernen vom Unfallort als eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit, was zur Leistungsablehnung führte.
  • Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB), hier: AKB 2021: Die AKB konkretisieren die Rechte und Pflichten von Versicherungsnehmer und Versicherer im Detail und sind Bestandteil des Versicherungsvertrages. Sie enthalten spezifische Regelungen zu den Obliegenheiten im Schadensfall und den Folgen einer Obliegenheitsverletzung. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die AKB 2021 bilden die vertragliche Grundlage zwischen dem Kläger und der Beklagten und definieren, welche konkreten Pflichten der Kläger im Schadensfall hatte und unter welchen Bedingungen die Versicherung Leistungen erbringen muss.
  • § 28 Abs. 2 VVG Leistungsfreiheit des Versicherers bei Obliegenheitsverletzung: Nach dieser Vorschrift kann der Versicherer von der Leistungspflicht ganz oder teilweise befreit sein, wenn der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit verletzt hat. Dies gilt, wenn die Obliegenheitsverletzung ursächlich für die Feststellung des Versicherungsfalls oder die Höhe des Schadens ist. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Beklagte beruft sich auf § 28 Abs. 2 VVG und argumentiert, dass die Leistungsfreiheit besteht, weil der Kläger durch das Entfernen vom Unfallort seine Aufklärungsobliegenheit verletzt und somit die Feststellung des Unfallhergangs erschwert habe.

Hinweise und Tipps

Praxistipps für Autofahrer mit Vollkaskoversicherung zum Verhalten nach einem selbstverschuldeten Unfall mit Blechschaden

Ein Moment der Unachtsamkeit, ein Rempler im Parkhaus oder ein Ausrutscher auf glatter Straße – ein Blechschaden am eigenen Auto ist schnell passiert. Wer dann eine Vollkaskoversicherung hat, wiegt sich oft in Sicherheit. Doch Vorsicht: Bestimmtes Verhalten nach dem Unfall kann den Versicherungsschutz kosten.

Hinweis: Diese Praxistipps stellen keine Rechtsberatung dar. Sie ersetzen keine individuelle Prüfung durch eine qualifizierte Kanzlei. Jeder Einzelfall kann Besonderheiten aufweisen, die eine abweichende Einschätzung erfordern.

Tipp 1: Bleiben Sie am Unfallort
Auch wenn nur Ihr eigenes Fahrzeug oder z. B. eine Laterne beschädigt wurde und keine anderen Personen beteiligt sind: Verlassen Sie den Unfallort nicht einfach. Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) ist eine Straftat und gefährdet Ihren Versicherungsschutz massiv, wie das Urteil des OLG Saarbrücken zeigt.

⚠️ ACHTUNG: Der Vorwurf der Unfallflucht kann auch bei vermeintlich geringen Schäden oder Unfällen ohne Fremdbeteiligung (z. B. Kollision mit Leitplanke, Laterne) erhoben werden. Warten Sie eine angemessene Zeit auf den Geschädigten oder rufen Sie die Polizei.


Tipp 2: Melden Sie den Schaden unverzüglich
Informieren Sie sofort die Polizei, insbesondere wenn Fremdschaden (auch an öffentlichem Eigentum wie Laternen, Leitplanken) entstanden ist oder die Schuldfrage unklar ist. Melden Sie den Schaden zudem umgehend Ihrer Vollkaskoversicherung. Warten Sie nicht mehrere Tage, wie im geschilderten Fall.

⚠️ ACHTUNG: Die Meldung an Ihren Versicherungsmakler allein genügt oft nicht, um Ihre vertraglichen Pflichten gegenüber dem Versicherer oder die gesetzlichen Pflichten (z.B. polizeiliche Meldung) zu erfüllen. Stellen Sie sicher, dass Polizei (wenn nötig) und Versicherer direkt und zeitnah informiert werden.


Tipp 3: Unterstützen Sie die Aufklärung aktiv
Ihre Versicherung benötigt Informationen, um den Schadenfall zu prüfen. Dies nennt sich Aufklärungsobliegenheit. Sie sind verpflichtet, den Unfallhergang wahrheitsgemäß und vollständig zu schildern. Beantworten Sie Anfragen der Versicherung zeitnah und korrekt.

⚠️ ACHTUNG: Falsche oder bewusst unvollständige Angaben gegenüber der Versicherung können ebenfalls zur Leistungsfreiheit führen – selbst wenn Ihnen keine Unfallflucht vorgeworfen wird. Dokumentieren Sie den Unfallort und die Schäden (Fotos!).


Weitere Fallstricke oder Besonderheiten?
Wer seine Pflichten nach einem Unfall verletzt (insbesondere durch Unfallflucht oder Verletzung der Aufklärungsobliegenheit), riskiert, dass die Vollkaskoversicherung die Zahlung für den eigenen Fahrzeugschaden komplett verweigert. Sie bleiben dann trotz bestehender Versicherung auf den gesamten Reparaturkosten sitzen, wie das OLG Saarbrücken entschieden hat. Zudem drohen strafrechtliche Konsequenzen wegen Unfallflucht.

Checkliste: Verhalten nach Unfall mit Blechschaden (Vollkasko)

  • Unfallstelle absichern und unbedingt am Ort bleiben.
  • Bei Fremdschaden (auch an Sachen wie Laterne, Zaun etc.) oder unklarer Lage: Sofort Polizei rufen (110) und deren Eintreffen abwarten bzw. Anweisungen folgen.
  • Eigenschaden umgehend der eigenen Vollkaskoversicherung melden (Fristen im Vertrag beachten!).
  • Unfallhergang und Schäden genau dokumentieren (Fotos vom Schaden, Unfallort, ggf. Notizen zum Hergang).
  • Anfragen der Versicherung wahrheitsgemäß, vollständig und zeitnah beantworten (Aufklärungsobliegenheit erfüllen).

Das vorliegende Urteil


Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 U 42/24 – Urteil vom 12.02.2025


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

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