Skip to content

Leistungsfreiheit bei Gefahrerhöhung: Kurzzeitiges Parken reicht nicht

Der Traktor stand nur kurz im Heulager. Dann brannte die Scheune samt Photovoltaikanlage – und der Versicherer verweigerte die Zahlung unter Verweis auf eine vorsätzliche Gefahrerhöhung. Reicht dieses kurze Manöver, um den Versicherungsschutz zu verlieren?
Ein grüner Traktor parkt in einer Scheune direkt neben aufgetürmten Heu- und Strohballen unter Holzbalken.
Das Abstellen von Fahrzeugen neben brennbaren Materialien kann rechtlich als Gefahrerhöhung gewertet werden und die Versicherungsleistung gefährden. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: IV ZR 322/13

Das Wichtigste im Überblick

BGH hebt die Abweisung auf. Das Berufungsgericht muss Gefahrerhöhung und Vorsatz neu prüfen.
  • Der Kläger bekam im Revisionsverfahren recht.
  • Der BGH sah falsche Maßstäbe bei Gefahrerhöhung und Vorsatz.
  • Einmaliges Abstellen des Schleppers reicht vielleicht noch nicht für Gefahrerhöhung.
  • Das Berufungsgericht muss den Fall nun neu aufklären.

  • Gericht: BGH
  • Datum: 10.09.2014
  • Aktenzeichen: IV ZR 322/13
  • Verfahren: Revision
  • Rechtsbereiche: Versicherungsrecht
  • Relevant für: Versicherer, Versicherte, Prozessbeteiligte bei Gefahrerhöhung

Wann führt eine Leistungsfreiheit bei Gefahrerhöhung zum Verlust des Schutzes?

Gemäß § 23 Abs. 1 VVG – dem Versicherungsvertragsgesetz, dem zentralen Gesetz für alle Versicherungsverträge in Deutschland – darf der Versicherungsnehmer nach Abgabe seiner Vertragserklärung ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch Dritte gestatten. Die Rechtsfolgen einer Verletzung richten sich nach § 26 VVG, der ein abgestuftes System nach dem Grad des Verschuldens vorsieht. Während unverschuldete oder lediglich leicht fahrlässige Gefahrerhöhungen den Versicherungsschutz unberührt lassen, führt eine grobe Fahrlässigkeit zu einer quotalen Kürzung der Ansprüche. Das bedeutet konkret: Die Versicherung zahlt nur einen anteiligen Betrag – wer etwa zur Hälfte mitverantwortlich ist, erhält auch nur die Hälfte seines Schadens ersetzt. Eine vollständige Leistungsfreiheit für die Assekuranz – so nennt man im Versicherungswesen das Versicherungsunternehmen – tritt in diesem System erst bei einem vorsätzlichen Handeln ein.

Im Dezember 2009 forderte ein Scheunenbesitzer Zahlungen für seine bei einem Brand zerstörte Photovoltaikanlage, was die zuständige Versicherung jedoch verweigerte. Der Bundesgerichtshof (BGH) hob das zugunsten des Versicherers ergangene Urteil der Münchener Vorinstanz am 10. September 2014 erfolgreich auf und verwies die Sache zur Neuverhandlung zurück (Az. IV ZR 322/13). Zu dem Streit kam es, weil der Anlagenbetreiber am Morgen des Brandtags gegen 10:00 Uhr einen Schlepper in dem Gebäude abgestellt hatte, in dem auch Heu und Stroh gelagert wurden. Nachdem gegen 17:30 Uhr ein verheerendes Feuer ausbrach und das Gebäude nebst Solaranlage zerstörte, lehnte das Versicherungsunternehmen die Regulierung ab, berief sich auf eine unzulässige Gefahrerhöhung durch das Parken des Fahrzeugs und erklärte den Rücktritt sowie die Anfechtung des Vertrages.

Infografik (Checkliste): Voraussetzungen zur Leistungsfreiheit bei Gefahrerhöhung. Vier Hürden bis zum Vorsatz-Nachweis.
Vollständige Leistungsfreiheit: Diese strengen rechtlichen Hürden gelten

Redaktionelle Leitsätze

  1. Für die vollständige Leistungsfreiheit des Versicherers durch eine vorsätzliche Gefahrerhöhung reicht die bloße Kenntnis der veränderten Umstände nicht aus; der Vorsatz muss sich zwingend weitreichender auch auf den gefahrerhöhenden Charakter des eigenen Handelns beziehen.
  2. Eine rechtliche Gefahrerhöhung setzt grundsätzlich einen gewissen Dauerzustand voraus, der objektiv geeignet ist, die Grundlage eines völlig neuen Gefahrenverlaufs zu bilden; ein rein einmaliger oder lediglich für wenige Stunden andauernder Vorgang genügt diesen strengen Kriterien in der Regel nicht.

Wie wird der Vorsatz bei der Leistungsfreiheit bei Gefahrerhöhung bewertet?

Für die bloße Verwirklichung des Tatbestands einer Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 1 VVG genügt dem Gesetz nach bereits die Kenntnis der gefahrerhöhenden Umstände. Das Gesetz unterscheidet hier: Die objektiven Voraussetzungen einer Gefahrerhöhung sind schon erfüllt, wenn jemand die risikosteigernden Tatsachen kennt – eine rechtliche Einordnung des eigenen Verhaltens als Gefahrerhöhung muss dem Handelnden dabei nicht zwingend bewusst sein. Soll der Versicherer nach § 26 Abs. 1 Satz 1 VVG jedoch vollständig von seiner Leistungspflicht befreit werden, ist zusätzlich zwingend ein vorsätzliches Handeln erforderlich, das sich auch auf den gefahrerhöhenden Charakter bezieht. Die bloße Kenntnis der physischen Umstände reicht für die Annahme eines Vorsatzes im Sinne dieser schärfsten Sanktionsnorm – also der Vorschrift, die die härteste Rechtsfolge für den Versicherten auslöst – nicht aus.

Keinesfalls kann aber generell die Kenntnis der gefahrerhöhenden Umstände i.S. von § 23 Abs. 1 VVG mit der Schuldform des Vorsatzes in § 26 Abs. 1 Satz 1 VVG gleichgesetzt werden. – so der BGH

Im Rechtsstreit um die zerstörte Solaranlage stellte sich das Oberlandesgericht München zunächst auf die Seite des Versicherungsunternehmens. Die Richter werteten die zweifellos willentliche Handlung des Abstellens bereits als eine vorsätzliche Gefahrerhöhung, weshalb sie die Berufung des Besitzers zurückwiesen. Das Münchener Gericht vertrat die Ansicht, dass ein Bewusstsein für einen möglichen Verstoß gegen die Bayerische Garagenverordnung für die Annahme einer willentlichen Gefahrerhöhung unerheblich sei.

Der zuständige IV. Zivilsenat des BGH rügte diese Einschätzung jedoch, da die Vorinstanz die rechtlichen Voraussetzungen von § 23 Abs. 1 VVG und § 26 Abs. 1 Satz 1 VVG nicht sauber voneinander getrennt hatte. Zwar wusste der Besitzer, dass er den Schlepper in einer Scheune mit Heu- und Strohresten parkte – woraus sich die Kenntnis der gefahrerhöhenden Umstände ergibt –, doch rechtfertigt dies nicht automatisch den Rückschluss auf einen Vorsatz. Das Berufungsgericht muss nun in einer Neuverhandlung tiefgehend prüfen, ob der Mann durch das Unterstellen des Fahrzeugs tatsächlich vorsätzlich handelte oder ob lediglich eine grobe Fahrlässigkeit anzunehmen ist.

Widerspruch einlegen bei „Vorsatz“-Vorwurf: Lehnt Ihre Versicherung die Zahlung ab und behauptet eine vorsätzliche Gefahrerhöhung, weil Sie die Umstände kannten (z. B. wussten, dass Sie ein Fahrzeug neben brennbarem Material parken), akzeptieren Sie das nicht. Verlangen Sie unter Verweis auf die BGH-Rechtsprechung den konkreten Nachweis, dass Ihnen der gefahrerhöhende Charakter Ihrer Handlung bewusst war. Das bloße Wissen um die physischen Gegebenheiten reicht für eine vollständige Leistungsfreiheit nicht aus.

Achtung Falle: Vorsatz vs. Absicht

Dass Sie eine Handlung absichtlich ausführen, bedeutet nicht automatisch, dass Sie auch vorsätzlich im Sinne des Versicherungsrechts handeln. Für die vollständige Leistungsfreiheit muss Ihnen bewusst sein, dass Ihr Verhalten das Risiko rechtlich relevant erhöht. Wer lediglich die physischen Umstände kennt, aber die Gefahr falsch einschätzt, handelt oft grob fahrlässig. Das führt in der Regel nur zu einer quotalen Kürzung, nicht aber zum kompletten Verlust des Versicherungsschutzes.

Wann ist eine Gefahrerhöhung nur kurz?

Eine Gefahrerhöhung im Sinne von § 23 Abs. 1 VVG setzt nach der ständigen Rechtsprechung grundsätzlich einen gewissen Dauerzustand voraus. Dieser Zustand muss objektiv geeignet sein, die Grundlage eines völlig neuen natürlichen Gefahrenverlaufs zu bilden. Das bedeutet konkret: Die Situation muss sich so grundlegend verändern, dass ein anderer, bisher nicht typischer Schadensablauf wahrscheinlich wird – etwa wenn durch neue Umstände eine Brandgefahr entsteht, die vorher nicht bestand. Einmalige oder lediglich kurzfristige Vorgänge erfüllen diese strengen gesetzlichen Kriterien in der Regel nicht.

Wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat, setzt die Annahme einer Gefahrerhöhung unter anderem voraus, dass der neue Zustand erhöhter Gefahr mindestens von einer solchen Dauer sein muss, dass er die Grundlage eines neuen natürlichen Gefahrenablaufs bilden kann, und so den Eintritt des Versicherungsfalles zu fördern geeignet ist. – so der BGH

Bezogen auf den eingetretenen Versicherungsfall zeigte sich beim Zeitablauf genau diese Problematik. Der Betroffene hatte den Schlepper an einem Vormittag in der Scheune abgestellt, bevor am späten Nachmittag das Feuer ausbrach. Der BGH äußerte erhebliche Zweifel daran, dass das einmalige Einstellen für wenige Stunden bereits ausreicht, um einen solchen dauerhaften Gefahrenzustand zu begründen. Das Berufungsgericht muss bei seiner erneuten Beweisaufnahme daher aufklären, ob es sich um ein mehrfaches Geschehen handelte oder ob besondere Umstände den geforderten Dauerzustand rechtfertigen.

Praxis-Hinweis: Kurzfristige Änderungen

Eine Gefahrerhöhung verlangt in der Regel einen gewissen Dauerzustand. Wer sein Verhalten nur für wenige Stunden oder einmalig ändert – etwa das vorübergehende Abstellen eines Fahrzeugs oder das kurzzeitige Lagern von Materialien –, erfüllt dieses Kriterium oft nicht. Versicherer berufen sich in der Praxis dennoch häufig vorschnell auf eine Gefahrerhöhung, wenn ein Schaden eintritt.

Wann bleibt der Schaden trotzdem gedeckt?

Selbst bei einer unstrittigen Gefahrerhöhung muss die Leistungsfreiheit der Assekuranz nicht endgültig sein, wenn der Versicherungsnehmer den Kausalitätsgegenbeweis nach § 26 Abs. 3 Nr. 2 VVG erfolgreich erbringt. Der Kausalitätsgegenbeweis bedeutet konkret: Der Versicherte darf nachweisen, dass der Schaden auch ohne die behauptete Gefahrerhöhung genauso eingetreten wäre – dass der Brand also etwa nicht durch den abgestellten Schlepper verursacht wurde, sondern durch eine völlig unabhängige Ursache. Zudem überprüfen Gerichte parallel nach § 27 VVG, ob eine eingetretene Erhöhung der Gefahr nach den Vertragsbedingungen eventuell ohnehin als mitversichert gilt.

Aktiv werden beim Kausalitätsgegenbeweis: Beruft sich der Versicherer auf eine Gefahrerhöhung, müssen Sie nicht tatenlos zusehen. Prüfen Sie zunächst Ihre Police auf eine Mitversicherungsklausel (§ 27 VVG). Fehlt diese, sammeln Sie aktiv Beweise für den Kausalitätsgegenbeweis (§ 26 Abs. 3 Nr. 2 VVG): Sie müssen darlegen, dass der eingetretene Schaden auch ohne die behauptete Gefahrerhöhung exakt so eingetreten wäre. Ziehen Sie hierfür frühzeitig eigene Sachverständige hinzu, bevor die Ursache (z. B. nach einem Brand) nicht mehr feststellbar ist.

Da die Brandursache in dem landwirtschaftlichen Gebäude nach dem Feuer nicht mehr festgestellt werden konnte, war dieser Kausalitätsgegenbeweis stark erschwert. Die Vorinstanz hatte den Gegenbeweis dementsprechend als nicht wirksam geführt angesehen. Die Richter des IV. Zivilsenats am BGH – der als Revisionsgericht Urteile nur auf Rechtsfehler überprüft, aber keine neuen Tatsachen selbst ermittelt – bemängelten in ihrer Entscheidung jedoch systematische Fehler im Verfahren. Bevor die bayerischen Richter die Kausalität und den Gegenbeweis bewerteten, hätten sie zunächst die tatsächliche rechtliche Existenz einer Gefahrerhöhung prüfen und die Mitversicherung nach § 27 VVG klären müssen. Da auch die Argumente zur Anfechtung wegen angeblich verschwiegener feuergefährlicher Materialien beim Vertragsabschluss von der Vorinstanz materiell-rechtlich nicht abschließend gewürdigt wurden, konnte der BGH nicht selbst entscheiden. Die Sache verwies das Revisionsgericht stattdessen mitsamt der Entscheidung über die Verfahrenskosten an das Oberlandesgericht München zurück.

BGH trennt Wissen und Vorsatz

Der Bundesgerichtshof (Az. IV ZR 322/13) hat als oberste Instanz klargestellt, dass Versicherer sich nicht mehr vorschnell auf eine vorsätzliche Gefahrerhöhung berufen können, nur weil Sie die physischen Umstände einer Handlung kannten. Das Urteil ist auf alle Sparten der Schadensversicherung übertragbar, in denen Assekuranzen bei kurzfristigen oder einmaligen Nutzungsänderungen die Regulierung verweigern. Die Entscheidung zwingt untere Instanzen, künftig strikt zwischen bloßem Handlungswissen und echtem Vorsatz bezüglich der Risikosteigerung zu trennen.

Was Sie jetzt konkret tun müssen: Haben Sie einen laufenden Schadensfall, bei dem die Versicherung wegen „vorsätzlicher Gefahrerhöhung“ die Zahlung verweigert, legen Sie unter Verweis auf dieses BGH-Urteil sofort Widerspruch ein. Um Ihren Schutz dauerhaft zu sichern, melden Sie ab sofort jede geplante, dauerhafte Nutzungsänderung Ihrer versicherten Gebäude vorab schriftlich Ihrem Versicherer und lassen Sie sich die Zustimmung bestätigen – so vermeiden Sie das Risiko einer nachträglichen Leistungsverweigerung.


Leistung verweigert wegen Gefahrerhöhung? Jetzt Vorsatzvorwurf prüfen lassen

Eine vollständige Leistungsfreiheit tritt nur bei nachgewiesenem Vorsatz ein – bloßes Wissen um Umstände reicht nicht. Unser Fachanwalt für Versicherungsrecht analysiert Ihren Fall und klärt, ob eine unzulässige Gefahrerhöhung tatsächlich vorliegt oder ob Ihr Anspruch ganz oder teilweise bestehen bleibt. Er prüft zugleich, ob ein Kausalitätsgegenbeweis nach § 26 Abs. 3 Nr. 2 VVG Erfolg verspricht und sichert Ihre Rechte gegenüber der Assekuranz.

Jetzt unverbindlich Situation prüfen lassen

Unser Experte: Dr. Christian Gerd Kotz (Fachanwalt für Versicherungsrecht)
Experten-Kommentar

Versicherer nutzen den Vorwurf der Gefahrerhöhung in der Regulierungspraxis extrem gerne als taktisches Druckmittel, um Geschädigte in billige Vergleiche zu drängen. Oft wird dabei systematisch mit der existenziellen Angst vor dem Totalverlust des Schutzes gespielt, obwohl die rechtlichen Hürden für die Assekuranz enorm hoch hängen.

Ich rate dringend dazu, sich von solchen Drohgebärden nicht einschüchtern zu lassen und frühzeitig die vollständige Schadenakte anzufordern. Sobald die Gegenseite merkt, dass man die strengen BGH-Kriterien für einen dauerhaften Zustand kennt, bricht das Kartenhaus der Ablehnung meist schnell zusammen.


FAQ Versicherungsrecht: Waage, Geld und Versicherungspolice unter Schirm mit Fragezeichen-Schild illustrieren häufige Rechtsfragen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf die Versicherung die Leistung kürzen, wenn ich Handlungen nur kurzzeitig vorgenommen habe?

Nein, in der Regel darf die Versicherung die Leistung nicht kürzen, wenn die Handlung nur kurzzeitig war. Eine Gefahrerhöhung im Sinne von § 23 VVG setzt grundsätzlich einen gewissen Dauerzustand voraus, und ein bloß vorübergehender Vorgang erfüllt diesen Tatbestand meist nicht.

Der Grund ist, dass das Versicherungsrecht nicht jede kurzfristig erhöhte Risiko-Situation als Gefahrerhöhung behandelt, sondern nur einen Zustand, der die Grundlage eines neuen Gefahrenverlaufs bildet. Wer eine Sache nur für wenige Stunden an einem riskanten Ort abstellt, verändert das versicherte Risiko regelmäßig nicht dauerhaft genug. Deshalb fehlt es schon an der rechtlichen Voraussetzung für eine Leistungskürzung nach den Regeln über die Gefahrerhöhung. Die Versicherung kann sich dann nicht allein darauf berufen, dass die Situation kurzzeitig gefährlicher war.

Anders kann es nur sein, wenn die Umstände ausnahmsweise doch einen länger andauernden Zustand begründen oder zusätzlich eine andere Vertragsverletzung vorliegt. Entscheidend ist deshalb der genaue zeitliche Ablauf, denn ein einmaliger Vorgang reicht für § 23 VVG in der Regel nicht aus.


zurück zur FAQ Übersicht

Verliere ich meinen Schutz, wenn ich die physische Gefahr kannte, aber rechtlich falsch einschätzte?

Nein, Sie verlieren Ihren Schutz nicht vollständig, denn für die komplette Leistungsfreiheit muss der Vorsatz auch den gefahrerhöhenden Charakter Ihrer Handlung umfassen. Das bloße Wissen um die physische Situation reicht dafür nicht aus.

Versicherungsrechtlich wird sauber zwischen den tatsächlichen Umständen und ihrer rechtlichen Bewertung unterschieden. Wer also etwa Heu, Stroh oder ein Fahrzeugabstellen kennt, aber die versicherungsrechtliche Risikosteigerung nicht erkennt, handelt nicht automatisch vorsätzlich im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 VVG. Der Bundesgerichtshof verlangt für die harte Sanktion, dass sich der Vorsatz gerade auf die Gefahrerhöhung bezieht. Ist nur die Gefahr falsch eingeschätzt worden, spricht das regelmäßig für grobe Fahrlässigkeit.

Grobe Fahrlässigkeit führt bei einer Gefahrerhöhung grundsätzlich nicht zum Totalausfall, sondern nur zu einer quotalen Kürzung des Anspruchs. In einem Widerspruch sollten Sie deshalb nicht formulieren, dass Ihnen die Gefahr bewusst gewesen sei, sondern klarstellen, dass Ihnen der gefahrerhöhende Charakter im versicherungsrechtlichen Sinn nicht bewusst war.


zurück zur FAQ Übersicht

Welche Nachweise muss die Versicherung für eine vollständige Leistungsfreiheit bei Vorsatz konkret erbringen?

Die Versicherung muss den Vorsatz und damit ihre vollständige Leistungsfreiheit nach § 26 Abs. 1 VVG konkret beweisen. Dafür genügt es nicht, nur das äußere Geschehen oder Ihre Kenntnis der örtlichen Umstände darzustellen.

Sie muss vielmehr lückenlos darlegen, dass Sie den gefahrerhöhenden Charakter Ihres Handelns erkannt und dennoch bewusst in Kauf genommen haben. Nach der BGH-Rechtsprechung reicht die bloße Kenntnis der physischen Umstände, etwa wo ein Fahrzeug abgestellt wurde, für Vorsatz nicht aus. Der Versicherer trägt insoweit die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, aus denen sich das Bewusstsein der rechtlich relevanten Risikosteigerung ergibt. Gelingt ihm nur der Nachweis eines willentlichen Handelns, bleibt damit noch offen, ob überhaupt Vorsatz oder lediglich grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

Rechtlich entscheidend ist außerdem, dass aus einem Verstoß nicht automatisch auf Vorsatz geschlossen werden darf, nur weil das Verhalten bewusst war. Die Versicherung muss deshalb konkrete Indizien für Ihre innere Einstellung vortragen, etwa Aussagen, Vorgeschichte oder sonstige Umstände, die ein billigendes Inkaufnehmen der Gefahr tragen. Fehlen solche Beweise, ist eine komplette Leistungsfreiheit regelmäßig nicht begründbar.


zurück zur FAQ Übersicht

Muss die Versicherung zahlen, wenn die vermeintlich erhöhte Gefahr gar nicht schadensursächlich war?

JA, die Versicherung muss zahlen, wenn Sie den Kausalitätsgegenbeweis nach § 26 Abs. 3 Nr. 2 VVG führen und der Schaden auch ohne die behauptete Gefahrerhöhung genauso eingetreten wäre. Dann fehlt es an der erforderlichen Ursächlichkeit zwischen der Gefahrerhöhung und dem konkreten Schaden.

Das Gesetz sanktioniert nicht jede Gefahrerhöhung automatisch mit Leistungsfreiheit, sondern nur solche, die den Versicherungsfall tatsächlich beeinflusst haben. Im Brandfall genügt es daher, wenn Sie darlegen und beweisen, dass nicht der abgestellte Traktor, sondern etwa eine alte Elektrik die Brandursache war. Die Versicherung kann sich dann nicht darauf berufen, dass die erhöhte Gefahr nur abstrakt bestanden habe, wenn sie für den Schadenseintritt ohne Bedeutung blieb.

Zusätzlich kann § 27 VVG wichtig sein, wenn die vermeintlich erhöhte Gefahr nach den Vertragsbedingungen ohnehin als mitversichert gilt. Ist die Brandursache streitig, sollten Sie frühzeitig einen unabhängigen Sachverständigen einschalten, damit die Ursache gesichert wird, bevor Beweise verloren gehen.


zurück zur FAQ Übersicht


Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


BGH – Az.: IV ZR 322/13 – Urteil vom 10.09.2014




* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Versicherungsrecht

Egal ob Ihre Versicherung die Zahlung verweigert oder Sie Unterstützung bei der Schadensregulierung benötigen. Wir stehen Ihnen zur Seite.

 

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Versicherungsrecht

Urteile aus dem Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
Kontaktformular für Anfragen auf Ersteinschätzung
info@ra-kotz.de oder ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:

Montags bis Donnerstags von 8-18 Uhr
Freitags von 8-16 Uhr

Individuelle Terminvereinbarung:
Mo-Do nach 18 Uhr und Samstags möglich.
Wir richten uns flexibel an die Bedürfnisse unserer Mandanten.