Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Fall vor Gericht
- Die Tücken des Kleingedruckten: Wenn verschwiegene Vorschäden den Versicherungsschutz kosten
- Der Streit beginnt: Ein verschwiegener Wasserschaden und die Folgen
- Das erste Urteil und der Gang in die nächste Instanz
- Die Kernfragen für das Oberlandesgericht
- Die Entscheidung des Oberlandesgerichts: Keine Chance für die Berufung
- Warum entschied das Gericht so? Die detaillierte Begründung
- Keine Notwendigkeit für eine mündliche Verhandlung
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht und warum ist sie beim Abschluss einer Versicherung so wichtig?
- Welche konkreten Folgen hat es, wenn ich bei der Antragstellung wichtige Informationen über frühere Schäden verschweige oder vergesse?
- Muss ich auch sogenannte Bagatellschäden oder Schäden, für die der Vorversicherer kaum gezahlt hat, angeben?
- Kann die Versicherung die Zahlung verweigern, obwohl der neue Schaden nichts mit dem verschwiegenen Vorschaden zu tun hat?
- Was kann ich tun, wenn meine Gebäudeversicherung die Regulierung eines Schadens wegen einer angeblichen Anzeigepflichtverletzung ablehnt?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Urteil Az.: 4 U 132/18 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Zum vorliegendenDas Wichtigste in Kürze
- Gericht: OLG Rostock
- Datum: 04.03.2022
- Aktenzeichen: 4 U 132/18
- Verfahrensart: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Zivilprozessrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Versicherungsnehmer, der gegen die Abweisung seiner Klage durch das Landgericht Berufung einlegte. Er argumentierte, dass keine Anzeigepflichtverletzung vorliege, der Schaden eine Bagatelle sei und sein Makler nicht als sein Erfüllungsgehilfe handelte. Er forderte zudem eine mündliche Verhandlung.
- Beklagte: Versicherer, der die Leistung aus einem Gebäudeversicherungsvertrag verweigerte, da der Versicherungsnehmer einen Vorschaden verschwiegen haben soll.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Der Kläger, ein Versicherungsnehmer, legte Berufung ein, nachdem seine Klage gegen den Versicherer abgewiesen wurde. Der Versicherer verweigerte die Zahlung aus einem Gebäudeversicherungsvertrag, weil der Kläger einen früheren Leitungswasserschaden von rund 2.000,00 € bei Antragstellung verschwiegen haben soll.
- Kern des Rechtsstreits: Die Kernfragen waren, ob der Versicherer wegen des verschwiegenen Vorschadens vom Vertrag zurücktreten durfte und ob das Berufungsgericht die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung zurückweisen durfte.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Berufung des Versicherungsnehmers gegen das Urteil des Landgerichts wurde zurückgewiesen. Er muss die Kosten des Berufungsverfahrens tragen.
- Begründung: Das Gericht wies die Berufung zurück, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hatte. Es sah die Anzeigepflichtverletzung des Versicherungsnehmers als nicht entkräftet an, da der verschwiegene Schaden keine Bagatelle war. Eine mündliche Verhandlung war nicht notwendig.
- Folgen: Der Versicherungsnehmer muss die Kosten des Berufungsverfahrens tragen. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar, und die Abweisung der ursprünglichen Klage gegen den Versicherer bleibt damit bestehen.
Der Fall vor Gericht
Die Tücken des Kleingedruckten: Wenn verschwiegene Vorschäden den Versicherungsschutz kosten
Wer eine Versicherung abschließt, kennt das: Man muss viele Fragen beantworten, oft zu früheren Schäden oder Erkrankungen. Aber was passiert, wenn man dabei etwas Wichtiges vergisst oder bewusst verschweigt? Genau darum ging es in einem Fall vor dem Oberlandesgericht Rostock. Ein Mann hatte eine Gebäudeversicherung abgeschlossen, doch als ein Schaden an seinem Haus eintrat, wollte die Versicherung nicht zahlen. Der Grund: Er hatte bei Antragstellung einen früheren Wasserschaden nicht angegeben.
Der Streit beginnt: Ein verschwiegener Wasserschaden und die Folgen

Stellen Sie sich vor, Sie kaufen ein älteres Haus und schließen eine Gebäudeversicherung ab. Einige Zeit später tritt ein Leitungswasserschaden auf. Sie melden dies Ihrer Versicherung, doch die lehnt die Zahlung ab. Warum? Weil Sie bei Abschluss des Vertrages einen früheren Wasserschaden, der bereits vor einigen Jahren aufgetreten war, nicht erwähnt haben. Genau das passierte einem Versicherungsnehmer. Er klagte gegen seine Versicherung, die Beklagte, nachdem diese sich weigerte, für einen neuen Schaden aufzukommen.
Die Versicherung argumentierte, der Kläger – also der Versicherungsnehmer – habe seine sogenannte Vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt. Das bedeutet, er hätte bei Antragstellung alle ihm bekannten gefahrerheblichen Umstände, also Tatsachen, die für die Einschätzung des Risikos durch die Versicherung wichtig sind, angeben müssen. Konkret ging es um einen Leitungswasserschaden aus dem Jahr 2015, der einen geschätzten Umfang von etwa 2.000 Euro hatte. Zwar hatte die damalige Vorversicherung nur rund 110 Euro für Besichtigungskosten erstattet, der eigentliche Schaden war aber deutlich höher. Die neue Versicherung sah sich daher getäuscht und erklärte den Rücktritt vom Vertrag, was bedeutet, dass sie den Vertrag als von Anfang an ungültig ansah und somit nicht leisten musste.
Das erste Urteil und der Gang in die nächste Instanz
Das Landgericht Rostock, die erste gerichtliche Instanz, wies die Klage des Versicherungsnehmers ab. Es gab also der Versicherung Recht. Doch der Versicherungsnehmer wollte das nicht akzeptieren und legte Berufung ein. Eine Berufung ist ein Rechtsmittel, mit dem eine Partei eines Rechtsstreits eine Überprüfung des Urteils der ersten Instanz durch ein höheres Gericht, hier das Oberlandesgericht Rostock, verlangen kann.
Der Versicherungsnehmer brachte mehrere Argumente vor: Der frühere Schaden sei doch nur eine Bagatelle gewesen, also eine unbedeutende Kleinigkeit. Die Frage im Versicherungsantrag nach Vorschäden habe zudem keine genauen Angaben zur Höhe oder Erheblichkeit gefordert. Er bestritt auch, dass es einen direkten Zusammenhang zwischen dem Vorschaden und der damaligen Vorversicherung gegeben habe oder dass er Informationen „ins Blaue hinein“, also ohne genaue Kenntnis, gemacht hätte. Seiner Meinung nach müsse eine Versicherung bei älteren Gebäuden ohnehin mit einer höheren Schadensanfälligkeit rechnen und hätte nachfragen müssen, wenn sie genauere Informationen gewollt hätte. Diese Pflicht zum Nachfragen nennt man auch Nachfrageobliegenheit.
Weiterhin meinte der Versicherungsnehmer, sein Versicherungsmakler – also die Person, die ihm die Versicherung vermittelt hatte – sei ihm gegenüber wie ein Dritter zu behandeln. Das ist relevant für die Frage der arglistigen Täuschung, also ob jemand bewusst falsche Angaben macht, um einen Vorteil zu erlangen. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 123 Abs. 2 BGB) kann eine Täuschung durch einen Dritten unter Umständen anders bewertet werden. Schließlich zweifelte er an, dass die verschwiegenen Angaben überhaupt einen Einfluss auf die Entscheidung der Versicherung gehabt hätten, den Vertrag mit ihm abzuschließen.
Ein weiterer Punkt, der den Versicherungsnehmer störte: Das Gericht hatte den Zeitwert des versicherten Gebäudes geprüft. Der Zeitwert ist der Wert, den eine Sache unter Berücksichtigung von Alter und Abnutzung noch hat. Dies war für die Berechnung einer möglichen Entschädigung relevant. Der Kläger fand, das Gericht hätte ihn darauf schon in der ersten Instanz hinweisen müssen. Zuletzt forderte er eine mündliche Verhandlung vor dem Oberlandesgericht. Er meinte, allein schon weil es um viel Geld ging und das erste Urteil vielleicht falsch begründet, aber im Ergebnis richtig sein könnte, sei eine erneute Verhandlung im Gerichtssaal notwendig.
Die Kernfragen für das Oberlandesgericht
Das Oberlandesgericht Rostock musste nun also mehrere knifflige Fragen klären:
- Hatte der Versicherungsnehmer tatsächlich seine Anzeigepflicht verletzt, als er den früheren Wasserschaden nicht angab? Oder hatte er die Versicherung sogar arglistig getäuscht?
- Wenn ja, durfte die Versicherung deshalb vom Vertrag zurücktreten und die Leistung verweigern?
- War es richtig, dass das Landgericht auch den Zeitwert des Gebäudes geprüft hatte?
- Und ganz wichtig für das Verfahren selbst: Durfte das Oberlandesgericht die Berufung einfach per Beschluss zurückweisen, ohne eine mündliche Verhandlung durchzuführen? Das ist nach § 522 Absatz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) – das ist das Gesetzbuch, das die Regeln für Zivilverfahren festlegt – möglich, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts: Keine Chance für die Berufung
Das Oberlandesgericht Rostock fällte eine klare Entscheidung: Die Berufung des Versicherungsnehmers wurde zurückgewiesen. Das bedeutet, das Urteil des Landgerichts Rostock blieb bestehen, und die Versicherung musste nicht zahlen. Der Versicherungsnehmer musste zudem die Kosten des Berufungsverfahrens tragen. Das Urteil des Landgerichts und der Beschluss des Oberlandesgerichts wurden für vorläufig vollstreckbar erklärt. Das heißt, die Versicherung konnte ihre Forderungen (zum Beispiel die Erstattung ihrer Anwaltskosten) sofort durchsetzen, auch wenn theoretisch noch weitere rechtliche Schritte möglich wären, aber in diesem Fall keine Aussicht auf Erfolg hatten. Der Streitwert für das Berufungsverfahren, also der Wert, um den gestritten wurde, wurde auf 20.000 Euro festgesetzt.
Warum entschied das Gericht so? Die detaillierte Begründung
Das Oberlandesgericht erklärte, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe. Es sah auch keine grundsätzliche Bedeutung des Falles, die eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich gemacht hätte. Eine mündliche Verhandlung sei ebenfalls nicht geboten gewesen. Aber warum kam das Gericht zu diesen Schlussfolgerungen?
Verletzung der Anzeigepflicht oder arglistige Täuschung?
Das Gericht war der Ansicht, dass die Argumente des Versicherungsnehmers die Annahme einer Anzeigepflichtverletzung oder sogar einer arglistigen Täuschung nicht entkräften konnten.
- Umfang der Anzeigepflicht und „Bagatelle“: Die Frage im Versicherungsantrag nach Vorschäden war allgemein gehalten. Sie unterschied nicht zwischen erheblichen und unerheblichen Schäden oder danach, wie viel ein Vorversicherer tatsächlich bezahlt hatte. Ein Wasserschaden von rund 2.000 Euro, so das Gericht, ist keine reine Bagatelle mehr. Es spielt dabei keine Rolle, dass der frühere Versicherer nur die Besichtigungskosten von knapp 110 Euro erstattet hatte. Die Frage nach Vorschäden und die Frage nach Leistungen einer Vorversicherung sind zwei verschiedene Dinge. Das Gericht betonte, dass ein Vorschaden bei einer Sachversicherung (wie einer Gebäudeversicherung) immer ein Risiko darstellt, das für den neuen Versicherer wichtig ist.
- Beweislast beim Versicherungsnehmer: Im deutschen Recht gilt: Wer etwas behauptet, muss es in der Regel auch beweisen. Bei einer Anzeigepflichtverletzung muss der Versicherungsnehmer beweisen, dass er nicht schuldhaft, also weder absichtlich noch fahrlässig, falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat. Der Kläger hatte hierzu aber nichts Stichhaltiges vorgetragen.
- Kenntnis des Versicherers und Nachfrageobliegenheit: Der Versicherungsnehmer argumentierte, die Versicherung hätte aufgrund des Alters des Gebäudes ohnehin mit Schäden rechnen müssen und nachfragen sollen. Dem widersprach das Gericht. Eine Pflicht des Versicherers, von sich aus nachzufragen, besteht nicht, wenn die gestellten Fragen klar sind und ebenso klar, aber eben falsch, beantwortet werden. Eine sogenannte Nachfrageobliegenheit dient nicht dazu, die Ehrlichkeit des Antragstellers zu überprüfen. Vielmehr soll sie Unklarheiten beseitigen, um schnell einen gültigen Versicherungsschutz zu gewährleisten. Damit die Versicherung ihr Recht verliert, sich auf eine Anzeigepflichtverletzung zu berufen, müsste sie sichere Kenntnis von dem verschwiegenen Umstand gehabt haben. Ein allgemeines „Wissen“ über die Anfälligkeit älterer Gebäude reicht dafür nicht aus, zumal die Frage sich konkret auf Vorschäden in den letzten fünf Jahren bezog.
- Handeln „ins Blaue hinein“ und die Rolle des Maklers: Da der Vorschaden eben keine Bagatelle war, liefen die Argumente des Klägers, er habe nicht „ins Blaue hinein“ gehandelt, ins Leere. Zudem übersah der Kläger, dass sein Versicherungsmakler in diesem Verhältnis nicht als „Dritter“ im Sinne des § 123 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gilt. Der Makler wird hier eher dem Lager des Versicherungsnehmers zugerechnet. Seine Fehler oder sein Wissen können dem Versicherungsnehmer zugerechnet werden. Dies spielte aber ohnehin eine untergeordnete Rolle, da das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in § 19 und § 20 eigene Regelungen zur Anzeigepflicht und den Folgen ihrer Verletzung enthält. Der Kläger ging auch nicht darauf ein, dass bei Gebäudeversicherungen regelmäßig davon ausgegangen wird, dass Angaben zu Vorschäden die Entscheidung des Versicherers beeinflussen. Für den Rücktritt nach § 19 VVG kommt es darauf wegen einer speziellen Regelung in § 21 VVG (der die Kausalität, also den Ursachenzusammenhang, betrifft) aber ohnehin nicht entscheidend an.
Die Frage des Zeitwerts des Gebäudes
Der Versicherungsnehmer hatte sich auch darüber beschwert, dass das Gericht den Zeitwert des Gebäudes geprüft hatte. Das Gericht räumte ein, dass dieser Punkt für den Kläger überraschend gekommen sein mag und ein Hinweis darauf vielleicht schon in der ersten Instanz hätte erfolgen sollen. Aber: Der Kläger hatte im Berufungsverfahren durch einen richterlichen Hinweis vom 21.02.2022 die Gelegenheit bekommen, zu diesem Punkt Stellung zu nehmen und weitere Fakten vorzutragen. Diese Gelegenheit hatte er aber nicht genutzt. Daher konnte auch dieser Punkt seiner Berufung nicht zum Erfolg verhelfen.
Keine Notwendigkeit für eine mündliche Verhandlung
Schließlich musste das Gericht entscheiden, ob eine mündliche Verhandlung notwendig war, wie vom Kläger gefordert. Das Gericht verneinte dies. Die Zivilprozessordnung (§ 522 Abs. 2 ZPO) erlaubt es Berufungsgerichten, eine Berufung durch einen einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Fall keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch keine mündliche Verhandlung aus anderen Gründen geboten ist.
Der Kläger hatte argumentiert, die rein wirtschaftliche Bedeutung des Falles mache eine Verhandlung nötig. Dem folgte das Gericht nicht. Allein die Tatsache, dass es um Geld geht, ist kein Grund, von einer Entscheidung per Beschluss abzusehen. Selbst wenn das Berufungsgericht den Fall rechtlich oder tatsächlich anders bewerten würde als die Vorinstanz, aber zum selben Ergebnis käme (also Abweisung der Klage), wäre eine mündliche Verhandlung nur dann nötig, wenn sich das schriftliche Verfahren dafür nicht eignen würde. Dafür gab es hier aber keine Anzeichen. Das Gericht erklärte, dass die durch § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigte Beschleunigung des Berufungsverfahrens immer dann erreicht wird, wenn zusätzliche Verzögerungen durch die Anberaumung eines Verhandlungstermins vermieden werden können – unabhängig davon, wie lange das Verfahren bis dahin schon gedauert hat.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil lehrt uns, dass die Wahrheitspflicht beim Versicherungsabschluss sehr ernst zu nehmen ist: Bereits ein nicht gemeldeter Vorschaden von 2.000 Euro reicht aus, damit die Versicherung berechtigt den Vertrag kündigen und neue Schäden nicht bezahlen muss. Die Versicherung muss dabei nicht nachfragen, wenn die Antragsfragen klar formuliert sind – die Verantwortung für vollständige und ehrliche Angaben liegt allein beim Versicherungsnehmer. Selbst scheinbar kleinere Schäden sollten daher immer angegeben werden, da Gerichte bereits bei mittleren Beträgen keine „Bagatelle“ mehr sehen. Die Entscheidung zeigt eindringlich, dass Versicherungsbetrug oder unvollständige Angaben existenzbedrohende finanzielle Folgen haben können, denn im Schadensfall steht man dann völlig ohne Schutz da.
Befinden Sie sich in einer ähnlichen Situation? Fragen Sie unsere Ersteinschätzung an.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht und warum ist sie beim Abschluss einer Versicherung so wichtig?
Die vorvertragliche Anzeigepflicht ist eine gesetzlich vorgeschriebene Informationspflicht, die Sie als zukünftiger Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer haben, bevor ein Versicherungsvertrag zustande kommt. Sie ist im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) geregelt und bildet eine wesentliche Grundlage für den Abschluss jeder Versicherung.
Bedeutung der vorvertraglichen Anzeigepflicht
Im Kern bedeutet diese Pflicht, dass Sie dem Versicherer alle bekannten „gefahrerheblichen Umstände“ mitteilen müssen. Gefahrerhebliche Umstände sind Tatsachen, die für die Entscheidung des Versicherers relevant sind, ob und zu welchen Bedingungen er den Vertrag abschließt. Dazu gehören insbesondere jene Fragen, die der Versicherer Ihnen im Antragsformular stellt.
Stellen Sie sich vor, der Versicherer möchte Ihr individuelles Risiko einschätzen. Eine Kfz-Versicherung benötigt beispielsweise Informationen über Ihre Fahrpraxis oder frühere Unfälle, eine Krankenversicherung über Ihren Gesundheitszustand oder Vorerkrankungen. Nur wenn der Versicherer über all diese wichtigen Informationen verfügt, kann er eine faire und korrekte Einschätzung des Risikos vornehmen, das er mit dem Abschluss des Vertrages übernimmt.
Warum diese Pflicht beim Abschluss einer Versicherung so wichtig ist
Die vorvertragliche Anzeigepflicht ist aus mehreren Gründen von zentraler Bedeutung:
- Risikoeinschätzung: Der Versicherer muss das Risiko, das er versichern soll, genau bewerten können. Ohne vollständige und wahrheitsgemäße Angaben ist dies nicht möglich.
- Kalkulation der Prämie: Die Höhe des Versicherungsbeitrags (Prämie) wird maßgeblich durch das individuell einzuschätzende Risiko bestimmt. Eine korrekte Prämie kann nur auf Basis vollständiger Informationen berechnet werden.
- Entscheidung über den Vertragsschluss: Der Versicherer entscheidet auf Grundlage Ihrer Angaben, ob er überhaupt einen Vertrag mit Ihnen eingehen möchte und welche speziellen Bedingungen oder Ausschlüsse gegebenenfalls nötig sind.
- Bestand des Versicherungsschutzes: Wenn Sie wichtige Umstände verschweigen oder falsch angeben, kann dies später gravierende Folgen haben. Im Schadensfall kann der Versicherer unter Umständen von seinem Vertrag zurücktreten, ihn kündigen oder die Leistung ganz oder teilweise verweigern. Dies bedeutet für Sie, dass der erhoffte Versicherungsschutz im Ernstfall nicht besteht oder eingeschränkt ist.
Für Sie als Versicherungsnehmer ist es daher essenziell, dass Sie alle Fragen des Versicherers wahrheitsgemäß und vollständig beantworten und ihm alle bekannten, relevanten Umstände mitteilen, die für die Risikoeinschätzung von Bedeutung sein könnten. Ihre Ehrlichkeit und Sorgfalt bei der Beantragung sind die Grundlage dafür, dass Ihr Versicherungsschutz im Schadensfall auch wirklich greift.
Welche konkreten Folgen hat es, wenn ich bei der Antragstellung wichtige Informationen über frühere Schäden verschweige oder vergesse?
Wenn Sie einen Versicherungsvertrag abschließen, haben Sie die Pflicht, alle gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten. Dies betrifft insbesondere Informationen über frühere Schäden oder relevante Vorerkrankungen, die für die Risikobewertung der Versicherung wichtig sind. Man spricht hier von der vorvertraglichen Anzeigepflicht. Verletzen Sie diese Pflicht, können die Folgen für Sie weitreichend sein und dazu führen, dass die Versicherung im Schadensfall nicht zahlt oder der Vertrag sogar ungültig wird.
Folgen je nach Art der Pflichtverletzung
Die konkreten Auswirkungen hängen stark davon ab, ob Sie die Informationen vergessen haben (fahrlässig), grob fahrlässig gehandelt haben oder die Informationen absichtlich verschwiegen (arglistig getäuscht) wurden:
- Unabsichtliches Vergessen oder leichte Fahrlässigkeit: Wenn Sie wichtige Informationen unabsichtlich vergessen haben oder leicht fahrlässig nicht angegeben haben, kann der Versicherer unter bestimmten Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten oder ihn kündigen.
- Rücktritt bedeutet, dass der Versicherungsvertrag so behandelt wird, als wäre er nie gültig gewesen. Der Versicherer kann dann auch im Schadensfall die Zahlung verweigern. Dies ist aber nur möglich, wenn er den Vertrag bei Kenntnis der wahren Umstände gar nicht oder nur zu anderen Bedingungen abgeschlossen hätte.
- Kündigung bedeutet, dass der Vertrag für die Zukunft beendet wird. Auch hier kann der Versicherer für den aktuellen Schadensfall leistungsfrei sein, wenn der Schaden mit der verschwiegenen Information in Verbindung steht.
- Grob fahrlässiges Verschweigen: Haben Sie Informationen grob fahrlässig verschwiegen, also in einem besonders schwerwiegenden Maße unachtsam gehandelt, sind die Folgen ähnlich wie bei einfacher Fahrlässigkeit. Der Versicherer kann auch hier vom Vertrag zurücktreten oder kündigen.
- Absichtliches Verschweigen (Arglistige Täuschung): Die schwerwiegendsten Folgen entstehen, wenn Sie vorsätzlich und arglistig gehandelt haben, das heißt, Sie haben Informationen bewusst und mit der Absicht, den Versicherer zu täuschen, verschwiegen.
- In diesem Fall kann der Versicherer den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten. Das bedeutet, der Vertrag ist von Anfang an nichtig, also ungültig. Die Versicherung muss dann in der Regel überhaupt nicht leisten, selbst wenn der Schaden nichts mit den verschwiegenen Informationen zu tun hat.
- Für Sie als Versicherungsnehmer bedeutet das, dass Sie im Schadensfall keinerlei Leistung erhalten, selbst wenn Sie über Jahre Prämien gezahlt haben.
Was passiert im Schadensfall?
Unabhängig vom Grad der Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes kann die Folge sein, dass der Versicherer im Schadensfall gar nicht oder nur teilweise zahlen muss. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Schaden, der jetzt eingetreten ist, direkt mit der verschwiegenen Information zusammenhängt. Stellen Sie sich vor, Sie haben einen früheren Wasserschaden im Keller Ihres Hauses nicht angegeben, und nun tritt ein neuer Wasserschaden auf, der durch die Schwachstelle des alten Schadens verschlimmert wurde. In einem solchen Fall kann der Versicherer die Leistung verweigern.
Für Sie ist es daher immer ratsam, alle Fragen des Versicherers wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten. Im Zweifel sollten Sie lieber zu viel als zu wenig angeben.
Muss ich auch sogenannte Bagatellschäden oder Schäden, für die der Vorversicherer kaum gezahlt hat, angeben?
Ja, in vielen Fällen müssen auch sogenannte Bagatellschäden oder Schäden, für die ein vorheriger Versicherer nur wenig gezahlt hat, angegeben werden. Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass nur große oder teure Schäden relevant sind.
Bedeutung der „gefahrerheblichen“ Informationen
Bei der Beantragung einer Versicherung haben Sie eine sogenannte vorvertragliche Anzeigepflicht. Das bedeutet, Sie sind dazu verpflichtet, alle Fragen des Versicherers wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten. Der Versicherer stellt diese Fragen, um das Risiko, das er versichern soll, richtig einschätzen zu können.
Entscheidend ist hierbei der Begriff der „Gefahrerheblichkeit“. Eine Information gilt als gefahrerheblich, wenn sie für den Versicherer wichtig ist, um zu entscheiden, ob und zu welchen Bedingungen er einen Versicherungsvertrag mit Ihnen abschließt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob Sie persönlich einen Schaden für unerheblich halten oder ob der vorherige Versicherer nur eine geringe Summe gezahlt hat. Es geht vielmehr darum, ob der Schaden ein potenzielles Risiko für den neuen Versicherer darstellt oder auf ein Muster hindeuten könnte.
Beispiel: Stellen Sie sich vor, Sie hatten vor zwei Jahren einen kleinen Wasserschaden in der Wohnung, bei dem nur der Teppich leicht nass wurde und der vorherige Versicherer lediglich 100 Euro für die Reinigung gezahlt hat. Obwohl der Schaden finanziell gering war, könnte er für einen neuen Versicherer gefahrerheblich sein, da er auf eine möglicherweise anfällige Wasserinstallation oder ein Problem mit Feuchtigkeit im Gebäude hinweisen könnte. Ein neuer Versicherer möchte vielleicht wissen, ob die Ursache des Wasserschadens behoben wurde, bevor er die Wohnung versichert.
Was zählt als gefahrerheblich?
Die Höhe der damaligen Versicherungsleistung spielt bei der Frage der Gefahrerheblichkeit eine untergeordnete Rolle. Wichtiger ist die Art des Schadens und ob er auf ein erhöhtes Risiko für zukünftige Schäden hindeutet. Häufige kleine Schäden (auch wenn sie einzeln geringfügig sind) können ein hohes Gesamtrisiko anzeigen.
Wichtig ist: Wenn der Versicherer in seinen Antragsfragen nach Vorfällen oder Schäden fragt, sind Sie grundsätzlich verpflichtet, diese zu nennen, sofern die Frage nicht ausdrücklich bestimmte Arten oder Höhen von Schäden ausschließt. Im Zweifel ist es ratsamer, eine Information anzugeben, als sie wegzulassen. Eine nicht oder falsch angegebene gefahrerhebliche Information kann dazu führen, dass der Versicherer später berechtigt ist, vom Vertrag zurückzutreten oder die Leistung im Schadenfall zu verweigern.
Kann die Versicherung die Zahlung verweigern, obwohl der neue Schaden nichts mit dem verschwiegenen Vorschaden zu tun hat?
Ja, die Versicherung kann die Zahlung in solchen Fällen verweigern, auch wenn der aktuelle Schaden keinerlei Verbindung zum verschwiegenen Vorschaden hat.
Die Bedeutung der Anzeigepflicht
Wenn Sie einen Versicherungsvertrag abschließen, haben Sie eine sogenannte Anzeigepflicht. Das bedeutet, Sie müssen der Versicherung alle wichtigen Umstände wahrheitsgemäß und vollständig mitteilen, die für den Vertrag von Bedeutung sind. Dazu gehören oft auch frühere Schäden oder gesundheitliche Vorbelastungen, je nachdem, welche Fragen die Versicherung Ihnen stellt. Die Versicherung nutzt diese Informationen, um das Risiko richtig einzuschätzen und zu entscheiden, ob und zu welchen Konditionen sie den Vertrag abschließt.
Die Wirkung des Rücktrittsrechts
Stellt sich später heraus, dass Sie eine wichtige Information verschwiegen oder falsch angegeben haben – zum Beispiel einen früheren Schaden an Ihrem Auto, obwohl die Versicherung danach gefragt hat – kann die Versicherung unter bestimmten Voraussetzungen von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch machen. Dieses Rücktrittsrecht ist ein wichtiges Werkzeug für die Versicherung, um auf falsche Angaben zu reagieren.
Wenn die Versicherung wirksam vom Vertrag zurücktritt, hat das eine weitreichende Konsequenz: Der gesamte Versicherungsvertrag wird so behandelt, als wäre er von Anfang an nie oder nur unter völlig anderen Bedingungen zustande gekommen. Für Sie bedeutet das: Der Versicherungsschutz entfällt komplett, und zwar unabhängig davon, ob der aktuell eingetretene Schaden etwas mit dem verschwiegenen Vorschaden zu tun hat.
Ein Beispiel zur Verdeutlichung: Stellen Sie sich vor, Sie haben beim Abschluss Ihrer Kfz-Versicherung einen früheren Unfallschaden an Ihrem Fahrzeug verschwiegen. Später wird Ihr Auto gestohlen – ein Schaden, der offensichtlich nichts mit dem alten Unfall zu tun hat. Erfährt die Versicherung von dem verschwiegenen Altschaden und übt ihr Rücktrittsrecht wirksam aus, muss sie den Diebstahlschaden nicht ersetzen. Der Grund dafür ist, dass der Vertrag aufgrund Ihrer unrichtigen Angaben als ungültig behandelt wird. Die Versicherung argumentiert, sie hätte das Risiko des Diebstahls (oder des Fahrens dieses Autos überhaupt) entweder gar nicht oder nur zu anderen Konditionen übernommen, wenn sie von dem Altschaden gewusst hätte. Der fehlende Zusammenhang zwischen dem Diebstahl und dem verschwiegenen Unfall ist dabei irrelevant.
Zusammenfassend lässt sich sagen: Es geht nicht darum, ob der verschwiegene Vorschaden den neuen Schaden verursacht hat. Es geht vielmehr darum, dass die Grundlage des Versicherungsvertrags – die wahrheitsgemäße Angabe aller wichtigen Informationen – von Anfang an gestört war. Das ermöglicht der Versicherung, den gesamten Vertrag rückwirkend aufzulösen und damit auch die Leistung für Schäden zu verweigern, die scheinbar nichts mit dem ursprünglichen Versäumnis zu tun haben.
Was kann ich tun, wenn meine Gebäudeversicherung die Regulierung eines Schadens wegen einer angeblichen Anzeigepflichtverletzung ablehnt?
Wenn eine Gebäudeversicherung die Regulierung eines Schadens mit der Begründung einer angeblichen Anzeigepflichtverletzung ablehnt, bedeutet das, dass der Versicherer meint, bei Abschluss des Vertrages oder später seien wichtige Informationen nicht oder falsch mitgeteilt worden, die für die Risikoeinschätzung der Versicherung relevant gewesen wären.
Was bedeutet Anzeigepflichtverletzung?
Eine Anzeigepflichtverletzung liegt vor, wenn ein Versicherungsnehmer dem Versicherer vor oder während der Vertragslaufzeit relevante Informationen, die für die Einschätzung des Versicherungsrisikos bedeutsam sind, nicht oder nicht wahrheitsgemäß mitteilt. Ein Beispiel hierfür könnte sein, dass bei Vertragsabschluss bestimmte Vorschäden am Gebäude oder spezielle Gefahrenquellen verschwiegen werden, obwohl danach gefragt wurde. Auch relevante Änderungen während der Vertragslaufzeit, die das Risiko erhöhen, müssen unter Umständen dem Versicherer angezeigt werden. Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) regelt diese Pflichten und die möglichen Folgen, wenn sie nicht erfüllt werden.
Folgen einer Anzeigepflichtverletzung und deren Voraussetzungen
Wird eine Anzeigepflicht verletzt, kann der Versicherer unter bestimmten Voraussetzungen von seiner Leistungspflicht befreit sein, den Vertrag anpassen, kündigen oder sogar anfechten. Ob der Versicherer tatsächlich die Leistung verweigern darf, hängt von verschiedenen Faktoren ab:
- Wurde die relevante Information vorsätzlich, grob fahrlässig oder leicht fahrlässig verschwiegen?
- Hätte der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der wahren Umstände gar nicht oder nur zu anderen Bedingungen abgeschlossen?
- Hat der Versicherer die Ablehnung innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Fristen erklärt und seine Rechte fristgerecht geltend gemacht?
- Bestand ein kausaler Zusammenhang zwischen der verschwiegenen Information und dem eingetretenen Schaden? Nicht jede Anzeigepflichtverletzung führt automatisch zur Leistungsfreiheit.
Das Vorgehen bei Ablehnung der Regulierung
Wenn die Regulierung eines Schadens wegen einer angeblichen Anzeigepflichtverletzung abgelehnt wird, ist es für Versicherungsnehmer wichtig, die genauen Gründe der Ablehnung zu verstehen. Der Versicherer ist dazu verpflichtet, seine Entscheidung detailliert und nachvollziehbar zu begründen.
Dabei können folgende Punkte von Bedeutung sein:
- Sammeln aller relevanten Unterlagen: Hierzu gehören der Versicherungsantrag, der Versicherungsschein, alle Schriftwechsel mit dem Versicherer, eventuelle Gutachten zum Schadenfall und Nachweise über die ursprünglich gemachten Angaben oder die Offenlegung von Veränderungen. Die sorgfältige Dokumentation ist essenziell.
- Überprüfung der Ablehnung: Es ist wichtig, die vom Versicherer behauptete Anzeigepflichtverletzung genau zu prüfen. Dabei wird untersucht, ob die fraglichen Informationen tatsächlich relevant waren, ob der Versicherer korrekt über die Folgen einer Falschinformation aufgeklärt hat und ob alle rechtlichen Voraussetzungen für eine Leistungsfreiheit des Versicherers erfüllt sind.
- Beachtung von Fristen: Im Versicherungsrecht gibt es verschiedene Fristen, die für die Geltendmachung von Rechten und Ansprüchen relevant sind. Deren Einhaltung ist für die Wahrung von Rechten von Bedeutung.
Wege zur Klärung von Streitigkeiten
Kommt es zu Meinungsverschiedenheiten über die Rechtmäßigkeit einer Ablehnung, stehen verschiedene Wege zur Klärung offen:
- Interne Überprüfung durch den Versicherer: Zunächst kann versucht werden, die Angelegenheit direkt mit dem Versicherer zu klären, indem man um eine erneute Prüfung des Falles bittet und eigene Argumente sowie gesammelte Unterlagen vorlegt.
- Schlichtungsverfahren: Eine Möglichkeit der außergerichtlichen Streitbeilegung ist die Kontaktaufnahme mit dem Versicherungsombudsmann. Dies ist eine unabhängige Schlichtungsstelle, die bei Streitigkeiten zwischen Versicherungsnehmern und Versicherern vermittelt. Das Verfahren ist für den Versicherungsnehmer in der Regel kostenlos. Der Ombudsmann prüft den Fall und spricht eine Empfehlung aus, die für den Versicherer bis zu einem bestimmten Streitwert bindend sein kann.
- Gerichtliche Klärung: Wenn eine außergerichtliche Einigung nicht möglich ist, kann als letzter Weg die Klärung vor Gericht in Betracht gezogen werden. Bei diesem formalen Verfahren entscheidet ein Gericht über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung durch den Versicherer.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Vorvertragliche Anzeigepflicht
Die vorvertragliche Anzeigepflicht verpflichtet den Versicherungsnehmer, vor Abschluss eines Versicherungsvertrags alle ihm bekannten gefahrerheblichen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß mitzuteilen. Diese Pflicht ist im Versicherungsvertragsgesetz (VVG), insbesondere in den §§ 19 bis 21, geregelt. Das bedeutet, dass bei der Antragstellung alle Angaben gemacht werden müssen, die für die Risikobewertung durch die Versicherung wichtig sind, z. B. frühere Vorschäden. Wird diese Pflicht verletzt, kann die Versicherung unter Umständen vom Vertrag zurücktreten oder die Leistung verweigern, selbst wenn der neue Schaden nichts mit den verschwiegenen Umständen zu tun hat.
Beispiel: Wenn jemand bei einer Gebäudeversicherung einen früheren Wasserschaden verschweigt, kann die Versicherung den Vertrag rückwirkend als nichtig ansehen und den aktuellen Schaden nicht regulieren.
Rücktritt vom Vertrag
Der Rücktritt vom Vertrag ist ein Rechtsmittel, mit dem eine Partei erklärt, dass der Vertrag so behandelt wird, als sei er nie oder unter anderen Bedingungen geschlossen worden. Im Versicherungsrecht kann die Versicherung vom Vertrag zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer seine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt hat (§ 19 VVG). Das hat zur Folge, dass die Versicherung für alle Schäden nicht zahlen muss und die bereits gezahlten Prämien zurückfordern kann. Der Rücktritt bedeutet nicht nur die Verweigerung aktueller Leistungen, sondern auch die rückwirkende Auflösung des Vertrags.
Beispiel: Verschweigt ein Versicherungsnehmer absichtlich einen erheblichen Vorfall, kann der Versicherer den Vertrag rückwirkend aufheben und muss keinen Schaden ersetzen.
Arglistige Täuschung
Arglistige Täuschung liegt vor, wenn eine Person bewusst falsche oder unvollständige Angaben macht, um sich oder einem Dritten einen unrechtmäßigen Vorteil zu verschaffen. Im Versicherungsrecht führt arglistige Täuschung dazu, dass der Vertrag von Anfang an nichtig ist (§ 123 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 19, 20 VVG). Das heißt, die Versicherung muss auch dann keine Leistung erbringen, wenn der aktuelle Schaden nichts mit der Täuschung zu tun hat. Die Täuschung muss nachweislich vorsätzlich erfolgen sein und auf das Zustandekommen des Vertrages Einfluss gehabt haben.
Beispiel: Wer bewusst verschweigt, dass sein Haus bereits mehrfach durch Wasser beschädigt wurde, um günstigere Versicherungsbedingungen zu erhalten, täuscht arglistig.
Nachfrageobliegenheit
Die Nachfrageobliegenheit beschreibt die Pflicht der Versicherung, bei unklaren oder unvollständigen Angaben des Versicherungsnehmers gezielt nachzufragen, um alle relevanten Risiken richtig zu erfassen. Sie entbindet den Versicherungsnehmer aber nicht von der Pflicht, alle gefahrerheblichen Umstände von sich aus vollständig anzugeben. Im Gegensatz zur Anzeigepflicht dient die Nachfrageobliegenheit dazu, bestehende Unklarheiten aufzuklären, nicht aber, falsche Angaben zu entdecken oder zu korrigieren. Die Versicherung muss bei klar formulierten und richtig beantworteten Fragen nicht zusätzlich nachforschen.
Beispiel: Gibt der Antragsteller an, es gäbe keine Vorschäden, obwohl bereits einer vorhanden ist, muss die Versicherung keine weiteren Nachfragen stellen, wenn die Frage im Antrag eindeutig war.
Zeitwert
Der Zeitwert ist der Wert einer Sache unter Berücksichtigung von Alter, Gebrauch und Abnutzung zum Zeitpunkt des Schadens. Im Versicherungsrecht wird der Zeitwert oft als Grundlage für die Entschädigung verwendet, wenn es sich nicht um eine Neuwertversicherung handelt. Das bedeutet, die Versicherung zahlt nicht den ursprünglichen Kaufpreis, sondern den aktuellen Wert des Gebäudes oder Gegenstands, der durch Nutzung oder Alterung vermindert sein kann. Die Bewertung des Zeitwerts ist deshalb bedeutsam für die Höhe der Versicherungsleistung bei Schadensfällen.
Beispiel: Ein 10 Jahre altes Dach hat durch Gebrauch und Witterung an Wert verloren; die Versicherung ersetzt im Schadensfall nur den Zeitwert, also den aktuellen Marktwert des Dachs.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG) §§ 19, 20, 21: Diese Paragrafen regeln die vorvertragliche Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers und die Folgen einer Verletzung dieser Pflicht, insbesondere den Rücktritt der Versicherung vom Vertrag. § 21 VVG betont, dass die Versicherung den Rücktritt erklären kann, ohne einen Ursachenzusammenhang zwischen der Verletzung und dem Versicherungsfall nachweisen zu müssen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Versicherung berief sich auf die nicht angegebene Vorschadensanzeige als Anzeigepflichtverletzung, um vom Vertrag zurückzutreten und Leistungen zu verweigern, was durch diese Vorschriften rechtlich gedeckt ist.
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 123 Abs. 2: Regelt die Arglistige Täuschung durch Dritte und deren Wirkung auf den Vertragsschluss, wobei eine Täuschung durch einen Dritten anders bewertet wird als durch den Vertragspartner selbst. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Versicherungsnehmer argumentierte, sein Makler sei als Dritter zu behandeln, was den Nachweis einer arglistigen Täuschung erschweren würde; das Gericht wertete den Makler jedoch als Teil des Versicherungsnehmers, was diese Argumentation entkräftete.
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 522 Abs. 2: Erlaubt das Einstimmige Zurückweisen einer Berufung durch Beschluss, wenn diese offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt und keine mündliche Verhandlung erforderlich ist. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Oberlandesgericht nutzte diese Vorschrift, um die Berufung ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, da keine Erfolgsaussichten oder besondere Umstände erkennbar waren.
- Beweislastregel bei Anzeigepflichtverletzung: Im deutschen Recht muss der Versicherungsnehmer nachweisen, dass er die Anzeigepflicht nicht schuldhaft verletzt hat, also weder vorsätzlich noch fahrlässig falsche Angaben gemacht hat. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Kläger konnte nicht beweisen, dass er den Wasserschaden unverschuldet verschwiegen hatte, was zur Stützung der Annahme der Anzeigepflichtverletzung führte.
- Konzept der Nachfrageobliegenheit im Versicherungsrecht: Die Versicherung muss nur dann nachfragen, wenn die Angaben unklar sind; sie trägt keine generelle Pflicht, bei klar gestellten Fragen eigenständig wahrheitswidrige Antworten zu hinterfragen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Versicherung hatte keine Pflicht, weiter nachzufragen, da die Fragen zu Vorschäden klar formuliert waren und falsch beantwortet wurden.
- Begriff des Zeitwertes im Schadensersatzrecht: Der Zeitwert bestimmt den Wert des Gegenstandes unter Abzug von Alter und Abnutzung und dient der realistischen Schadensberechnung. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Prüfung des Zeitwerts diente der Bemessung des Streitwerts und ersetzte eine genaue Schadenshöhe, wobei der Kläger trotz richterlicher Hinweise seine Angaben hierzu nicht weiter konkretisierte.
Das vorliegende Urteil
OLG Rostock – Az.: 4 U 132/18 – Beschluss vom 04.03.2022
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