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Leistungseinstellung nach einem Anerkenntnis: Wann ist das Schreiben wirksam?

Die monatliche BU-Rente ist weg. Das Schreiben der Versicherung erklärt sie plötzlich für gesund – und vergleicht dafür die Kniebefunde von einst und jetzt.
Eine Frau steht stabil auf einer Trittleiter in einer Werkstatt und belastet schmerzfrei ihr Knie bei der Arbeit.
Eine nachgewiesene Gesundheitsbesserung erlaubt Versicherern die Einstellung der Berufsunfähigkeitsrente nach einem detaillierten Befundvergleich. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 20 U 7/24

Das Wichtigste im Überblick

Versicherer dürfen Berufsunfähigkeitsrenten einstellen, wenn sich der Gesundheitszustand nachweislich verbessert und die Arbeitsfähigkeit zurückkehrt.
  • Das Gericht wies die Klage auf Fortzahlung der monatlichen Berufsunfähigkeitsrente vollständig ab.
  • Die Versicherung begründete die Einstellung durch einen Vergleich alter und neuer medizinischer Gutachten.
  • Ein Sachverständiger bestätigte die deutliche Besserung der Kniegelenksfunktion über den langen Zeitraum.
  • Die Klägerin konnte ihren ursprünglichen Beruf inzwischen wieder zu mehr als der Hälfte ausüben.
  • Die Einstellungsmitteilung war formal korrekt, da sie alle wesentlichen medizinischen Änderungen nachvollziehbar erklärte.

  • Gericht: Oberlandesgericht Hamm
  • Datum: 19.06.2024
  • Aktenzeichen: 20 U 7/24
  • Verfahren: Berufung gegen erstinstanzliche Klageabweisung
  • Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Berufunfähigkeitsrecht
  • Relevant für: Versicherte, Versicherungsunternehmen, Fachanwälte für Versicherungsrecht

Warum die BU-Leistungseinstellung einen Befundvergleich benötigt

Der Versicherer muss eine formell ordnungsgemäße Einstellungsmitteilung mit nachvollziehbarer Begründung vorlegen. Erforderlich ist dafür eine Gegenüberstellung des bei Anerkenntnis zugrunde gelegten Zustands mit der aktuellen gesundheitlichen Situation. Das Anerkenntnis ist dabei die verbindliche Erklärung der Versicherung, dass sie den Leistungsfall akzeptiert und zur Zahlung verpflichtet ist. Die aus diesem Vergleich gezogenen Folgerungen müssen der betroffenen Person klar mitgeteilt werden, wie der Bundesgerichtshof (Az. IV ZR 101/20) festlegte. Nur wenn diese Mindestanforderungen an die Nachvollziehbarkeit erfüllt sind, lässt sich eine Leistungseinstellung rechtfertigen.

Geht es um eine Gesundheitsbesserung, so ist im Nachprüfungsverfahren maßgebend der Vergleich desjenigen Gesundheitszustands, den der Versicherer seinem Anerkenntnis zugrunde gelegt hat, mit dem Gesundheitszustand zu einem späteren Zeitpunkt. – so das Oberlandesgericht Hamm

Das Oberlandesgericht Hamm (Az. 20 U 7/24) beurteilte am 19.06.2024 eine solche Mitteilung und wies die Klage einer Versicherten in zweiter Instanz ab. Die Frau besaß seit 2004 eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung und stritt um die Fortzahlung einer monatlichen Rente von 801,20 Euro. Das Versicherungsunternehmen hatte die Leistungen mit einem Schreiben vom 3. Februar 2022 zum Ende März 2022 eingestellt. In dem Dokument fasste der Versicherer das frühere Tätigkeitsbild der Frau sowie die orthopädischen Befunde aus dem April 2010 zusammen. Zudem nahm das Unternehmen explizit auf ein orthopädisches Gutachten mit der Bezeichnung Y. sowie ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten R. Bezug. Das Gericht bewertete diese detaillierte Zusammenfassung und den Vergleich der Befunde als ausreichend, sodass die Einstellungsmitteilung formell wirksam war.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Eine Einstellungsmitteilung im Nachprüfungsverfahren der Berufsunfähigkeitsversicherung ist nur dann formell ordnungsgemäß, wenn sie den bei Anerkenntnis zugrunde gelegten Gesundheitszustand dem aktuellen Befund nachvollziehbar gegenüberstellt und die daraus gezogenen Folgerungen mitteilt.
  2. Der Versicherer bleibt bei unverändertem Tatsachen- und Kenntnisstand an sein einmal erklärtes Anerkenntnis der Berufsunfähigkeit gebunden; er kann seine Leistungspflicht erst dann beenden, wenn er eine nachträgliche erhebliche Gesundheitsbesserung und deren konkrete Auswirkung auf die beruflichen Betätigungsmöglichkeiten beweist.
  3. Wer im Prozess hilfsweise geltend macht, bei Anerkenntnis gar nicht berufsunfähig gewesen zu sein, muss diesen Einwand substanziiert darlegen; eigene frühere Angaben zur tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit sowie ein ordnungsgemäß auf plausible ärztliche Unterlagen gestütztes Anerkenntnis können einem solchen Vortrag entgegenstehen.
Infografik: Voraussetzungen für die wirksame Einstellung von Leistungen in der Berufsunfähigkeitsversicherung durch den Versicherer.
BU-Einstellung: Wann der Versicherer wirklich darf

Praxis-Hinweis: Der Vorher-Nachher-Vergleich

Der entscheidende Hebel für eine wirksame Leistungseinstellung ist die sogenannte Vergleichsbetrachtung. Der Versicherer darf nicht nur feststellen, dass Sie aktuell gesund sind. Er muss im Schreiben konkret gegenüberstellen, welche Befunde bei der ersten Anerkennung vorlagen und wie sich diese im Vergleich zu heute gebessert haben. Prüfen Sie Ihr Schreiben: Werden dort die ursprünglichen Diagnosen (hier aus 2010) explizit genannt und mit den Ergebnissen der neuen Gutachten verglichen? Fehlt dieser detaillierte Vergleich, ist die Einstellung oft schon aus formellen Gründen unwirksam.

Wann bleibt der Versicherer an sein Anerkenntnis gebunden?

Ein Nachprüfungsverfahren ist gemäß den Versicherungsbedingungen zulässig, wenn die ursprüngliche Berufsunfähigkeit weggefallen ist. Hierbei handelt es sich um das vertragliche Recht des Versicherers, regelmäßig zu kontrollieren, ob der Gesundheitszustand weiterhin eine Rentenzahlung rechtfertigt. Der Versicherer bleibt jedoch bei unverändertem Tatsachen- und Kenntnisstand an sein einmal gegebenes Anerkenntnis gebunden, was der Bundesgerichtshof (Az. IV ZR 269/08) bestätigte. Ein Zustand gilt vertraglich als Berufsunfähigkeit, wenn die Person voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen außerstande ist, ihren Beruf auszuüben. Sinkt der Grad der Einschränkung unter 50 Prozent, ist eine Einstellung der Leistungen möglich.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt die Regelung über das Nachprüfungsverfahren nur dann einen Sinn, wenn der Versicherer bei unverändertem Fortbestand der für die Beurteilung maßgeblichen, ihm bekannt gewordenen Umstände an sein erklärtes Anerkenntnis gebunden bleibt […] – so das Oberlandesgericht Hamm

Achten Sie bei einer Nachprüfung genau auf die 50-Prozent-Hürde: Dokumentieren Sie Ihren aktuellen Arbeitsalltag detailliert. Nur so können Sie belegen, dass Ihre Einschränkungen weiterhin das vertraglich vereinbarte Maß erreichen, auch wenn der Versicherer eine medizinische Besserung behauptet.

Das Versicherungsunternehmen hatte die Berufsunfähigkeit der Frau bereits im Mai 2010 aufgrund von Funktionsstörungen des linken Knies anerkannt. Als Vergleichszeitpunkt für die spätere Nachprüfung legten die Richter den Zustand um den April 2010 fest.

Gescheiterter erster Einstellungsversuch

Bereits im Jahr 2019 hatte der Versicherer versucht, die Zahlungen zu stoppen. Eine erste Einstellungsmitteilung wurde jedoch durch das Landgericht Bielefeld mit einem Urteil vom 30.09.2020 wegen formeller Unwirksamkeit gestoppt, woraufhin die Versicherung zur Fortzahlung verurteilt wurde. Nach einem erneuten Nachprüfungsverfahren bestätigte das Oberlandesgericht Hamm nun die Wirksamkeit der zweiten Leistungseinstellung.

Haben Sie eine Leistungseinstellung wegen formeller Fehler erfolgreich abgewehrt, sollten Sie sich nicht in Sicherheit wiegen. Der Versicherer kann jederzeit ein neues, formell korrektes Nachprüfungsverfahren einleiten. Nutzen Sie die gewonnene Zeit aktiv, um Ihre medizinischen Unterlagen zu aktualisieren und fachärztlich abzusichern.

Wann führt eine Gesundheitsbesserung zum Rentenstopp?

Voraussetzung für die Leistungseinstellung ist eine nachträgliche erhebliche Besserung des Gesundheitszustands. Diese Besserung muss konkrete Auswirkungen auf die beruflichen Betätigungsmöglichkeiten haben, wie der Bundesgerichtshof (Az. IV ZR 155/98) in ständiger Rechtsprechung fordert. Die versicherte Person muss wieder in der Lage sein, ihren früheren Beruf zu mehr als 50 Prozent auszuüben. Werden psychische Beschwerden geltend gemacht, müssen auch diese Befunde im Rahmen der Nachprüfung zwingend gewürdigt werden.

Die medizinische Entwicklung der Versicherten zeigte nach einer Folgeoperation am Knie eine deutliche positive Tendenz. Der gerichtliche Sachverständige stellte fest, dass sich die Leistungsfähigkeit des Gelenks erheblich gebessert hatte.

Wiederhergestellte Arbeitsfähigkeit

Laut den Feststellungen des Gerichts war die Frau spätestens ab dem 1. Februar 2022 wieder in der Lage, ihren früheren Beruf zu mehr als 50 Prozent auszuüben. Ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten, das ein weiteres Zusatzgutachten einbezog, bestätigte den Wegfall der bisherigen Einschränkungen. Die Versicherte hatte bemängelt, dass das Zusatzgutachten nicht physisch beigelegen habe, was das Gericht jedoch verwarf, da die Befunde nachvollziehbar im Hauptgutachten wiedergegeben waren. Folglich wies der Senat die Forderung auf Fortzahlung der monatlichen Rente sowie die Feststellung der Beitragsbefreiung zurück. Letzteres bedeutet, dass der Versicherte während der Berufsunfähigkeit keine Beiträge zahlen muss, der Versicherungsschutz aber voll erhalten bleibt.

Wenn Sie neben körperlichen auch psychische Beschwerden haben, stellen Sie sicher, dass diese in den Gutachten nicht nur erwähnt, sondern eigenständig bewertet werden. Fehlt eine solche Würdigung im Einstellungsschreiben, ist dies ein direkter Angriffspunkt für Ihren Widerspruch gegen die Einstellung.

Wer muss den Wegfall der Berufsunfähigkeit beweisen?

Die Darlegungs- und Beweislast für den Wegfall der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit liegt gemäß der Zivilprozessordnung beim Versicherer. Das Unternehmen muss beweisen, dass die Voraussetzungen für die Leistungspflicht nicht mehr vorliegen. Ein anfängliches Anerkenntnis darf erfolgen, wenn plausible ärztliche Unterlagen vorliegen, wobei dem Versicherer keine schuldhafte Fehlprüfung unterlaufen darf. Im gesamten Nachprüfungsverfahren ist zudem der Grundsatz von Treu und Glauben zu beachten, der beide Seiten zu einem fairen und rücksichtsvollen Verhalten verpflichtet.

Um dieser Beweislast gerecht zu werden, stützte das Versicherungsunternehmen seine Argumentation auf zwei medizinische Gutachten sowie die klaren Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen.

Hilfsargument der Versicherten scheitert

Die Frau behauptete im Verfahren hilfsweise, sie sei im Jahr 2010 überhaupt nicht berufsunfähig gewesen, weshalb ein späterer Wegfall gar nicht möglich sei. Das Gericht verwarf diesen Einwand als unsubstanziiert – das bedeutet, die Behauptung war zu vage und ohne konkrete Belege, um vom Gericht geprüft werden zu können. Die Richter entschieden, dass der Versicherer auf Grundlage der damaligen Berichte – darunter Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung und ein Reha-Entlassungsbericht – plausibel von einer Berufsunfähigkeit ausgehen durfte. Zudem hatte die Frau selbst in der Verhandlung erklärt, nach ihrer ersten Operation im Jahr 2009 über sechs Monate nicht arbeiten zu können. Die Berufung gegen das vorangegangene Urteil des Landgerichts Bielefeld (Az. 18 O 18/22 vom 08.12.2023) blieb damit erfolglos und wurde auf Kosten der Versicherten zurückgewiesen. Auch ein Antrag auf Rückzahlung eines Selbstbehalts von 150 Euro scheiterte, da hierfür jede nachvollziehbare Begründung fehlte.

Macht der Versicherungsnehmer geltend, bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit habe zum Zeitpunkt des Anerkenntnisses – obwohl seinerzeit von ihm mit seinem Leistungsbegehren geltend gemacht – gar nicht vorgelegen, so obliegt es ihm jedenfalls dies näher darzulegen. – so das Oberlandesgericht Hamm

OLG Hamm: Rente sichern durch fehlenden Befundvergleich

Dieses Urteil des Oberlandesgerichts Hamm festigt die strengen Anforderungen an Versicherer bei der Nachprüfung einer Berufsunfähigkeit. Es dient bundesweit als wichtiger Maßstab für die formelle Wirksamkeit von Einstellungsmitteilungen. Für Sie bedeutet das: Solange der Versicherer keinen präzisen Vergleich zwischen Ihrem Zustand bei Anerkenntnis und der aktuellen Besserung liefert, bleibt sein Einstellungsversuch unwirksam. Lassen Sie im Zweifel jedes Gutachten des Versicherers durch eigene Fachärzte prüfen, um den Grad Ihrer Berufsunfähigkeit rechtssicher über der 50-Prozent-Marke zu halten.

Checkliste: So prüfen Sie Ihr Einstellungsschreiben

Prüfen Sie das Einstellungsschreiben Ihres Versicherers sofort auf den notwendigen Vorher-Nachher-Vergleich der Befunde. Fehlt dieser detaillierte Vergleich zwischen dem Zustand bei Anerkenntnis und heute, legen Sie umgehend Widerspruch ein. Wenn Sie nichts unternehmen, wird die Leistungseinstellung bestandskräftig, auch wenn sie formell fehlerhaft war. Das bedeutet, dass die Entscheidung endgültig wird und rechtlich nicht mehr angegriffen werden kann. Sichern Sie zudem alle aktuellen ärztlichen Berichte, um der Beweislast des Versicherers medizinisch fundiert entgegenzutreten.

Achtung Falle: Widersprüchliche Argumentation

Es ist riskant, den Wegfall der Berufsunfähigkeit damit zu bestreiten, dass man behauptet, eigentlich nie berufsunfähig gewesen zu sein. Wenn der Versicherer die Leistung damals auf Basis plausibler Unterlagen wie Reha-Berichten anerkannt hat, wird das Gericht dieses Argument als unsubstanziiert zurückweisen. Eine solche Strategie kann Ihre Glaubwürdigkeit im Prozess massiv gefährden, besonders wenn Ihre eigenen früheren Angaben zur Arbeitsunfähigkeit den neuen Behauptungen widersprechen.


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Ein fehlerhafter Befundvergleich im Einstellungsschreiben ist oft der entscheidende Hebel, um Ihre monatliche Rente zu sichern. Unser Fachanwalt für Versicherungsrecht prüft die formelle Wirksamkeit der Mitteilung und stellt sicher, dass der Versicherer seiner Beweislast vollumfänglich nachkommt. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Ansprüche gegenüber der Versicherung strategisch und rechtssicher zu verteidigen.

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Unser Experte: Dr. Christian Gerd Kotz (Fachanwalt für Versicherungsrecht)
Experten Kommentar

Oft scheitert die Gegenwehr nicht am fehlenden Vergleich, sondern an der Gutachter-Auswahl der Versicherer. Diese beauftragen für die Nachprüfung regelmäßig spezialisierte Institute, die erstaunlich oft genau jene minimale Besserung feststellen, die für den Rentenstopp reicht. Auf dem Papier sieht der Befundvergleich dann formal perfekt aus, auch wenn sich der gesundheitliche Alltag kaum verändert hat.

Wer zu einer solchen Begutachtung geladen wird, geht am besten extrem gut vorbereitet in den Termin. Ein detailliertes Tagebuch über die konkreten Schmerzen und Einschränkungen im Berufsalltag ist hier oft Gold wert. Betroffene können damit spätere theoretische Annahmen der Gutachter durch harte, reale Fakten aus ihrer Arbeitsrealität entkräften.


FAQ Versicherungsrecht: Waage, Geld und Versicherungspolice unter Schirm mit Fragezeichen-Schild illustrieren häufige Rechtsfragen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt die Pflicht zum Befundvergleich auch, wenn meine Berufsunfähigkeit auf psychischen Erkrankungen beruht?

JA. Die Pflicht zum Befundvergleich gilt uneingeschränkt auch für psychische Erkrankungen, da diese im Nachprüfungsverfahren laut ständiger Rechtsprechung zwingend gewürdigt werden müssen. Der Versicherer muss bei Depressionen ebenso präzise darlegen, warum die ursprünglichen Leistungseinschränkungen heute entfallen sind.

Die formelle Wirksamkeit einer Leistungseinstellung setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Az. IV ZR 101/20) voraus, dass der Versicherer den Zustand bei Anerkenntnis mit dem aktuellen Befund vergleicht. Er darf sich nicht auf pauschale Aussagen über eine psychische Stabilisierung beschränken, sondern muss die konkreten Symptome und Funktionseinschränkungen von damals den heutigen Ergebnissen gegenüberstellen. Nur durch diese detaillierte Vergleichsbetrachtung kann der Versicherte nachvollziehen, ob die medizinische Besserung tatsächlich dazu führt, dass der Grad der Berufsunfähigkeit unter die vertragliche 50-Prozent-Hürde gesunken ist.

Fehlt im Einstellungsschreiben eine eigenständige Würdigung der psychischen Beschwerden oder der Vergleich mit den ursprünglichen Diagnosen, ist die Leistungseinstellung bereits aus formellen Gründen unwirksam. Betroffene sollten prüfen, ob ihre damaligen Diagnosen den neuen Gutachten konkret gegenübergestellt werden.


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Schadet es meiner Glaubwürdigkeit, wenn ich behaupte, eigentlich nie berufsunfähig gewesen zu sein?

JA. Die Behauptung, nie berufsunfähig gewesen zu sein, schadet Ihrer Glaubwürdigkeit massiv und wird gerichtlich als unsubstanziiert verworfen, wenn das Anerkenntnis auf plausiblen Berichten beruhte. Dieses widersprüchliche Verhalten gefährdet Ihre Position im Prozess erheblich, da es den Eindruck einer rein taktisch motivierten Argumentation verstärkt.

Rechtlich gesehen ist der Versicherer an sein einmal abgegebenes Anerkenntnis gebunden, solange sich der zugrunde liegende Sachverhalt nicht wesentlich ändert. Wenn Sie nun behaupten, damals gesund gewesen zu sein, widersprechen Sie Ihren eigenen früheren Angaben und den damals eingereichten medizinischen Unterlagen wie Reha-Berichten oder Gutachten. Gerichte werten diesen Vortrag als unsubstanziiert (vage und ohne Belege), da Sie die Beweislast für eine angebliche Fehlprüfung des Versicherers tragen, was in der Praxis kaum zu führen ist. Daher ist es ratsam, heutige Aussagen stets mit dem ursprünglichen Leistungsbegehren abzugleichen, um solche prozessualen Widersprüche von vornherein zu vermeiden.

Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn Sie zweifelsfrei nachweisen können, dass das Anerkenntnis damals auf einer arglistigen Täuschung oder einem groben Irrtum beruhte. Da dies jedoch meist zur Rückforderung bereits gezahlter Renten führt, ist diese Argumentation strategisch fast immer nachteilig für Versicherte.


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Muss die Versicherung mir alle Gutachten mitschicken, auf die sie sich im Vergleich bezieht?

NEIN, die Versicherung ist gesetzlich nicht dazu verpflichtet, Ihnen jedes einzelne Gutachten physisch in Papierform zuzusenden, sofern die wesentlichen Inhalte im Begründungsschreiben vollständig enthalten sind. Entscheidend für die formelle Wirksamkeit einer Leistungseinstellung ist allein die inhaltliche Nachvollziehbarkeit der medizinischen Befunde für den betroffenen Versicherten. Eine bloße Bezugnahme auf externe Dokumente ohne deren inhaltliche Wiedergabe genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Mitteilung hingegen nicht.

Nach der aktuellen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm (Az. 20 U 7/24) liegt kein formeller Fehler vor, wenn ein Zusatzgutachten nicht beigefügt wurde, solange dessen Ergebnisse im Hauptgutachten detailliert zusammengefasst sind. Der Versicherer muss dem Versicherten zwar die medizinischen Grundlagen für den Vergleich zwischen dem früheren und dem aktuellen Gesundheitszustand offenlegen, darf dies jedoch durch eine präzise schriftliche Darstellung der Befunde tun. Ein Widerspruch gegen die Einstellung der Rente lässt sich daher nicht allein auf das Fehlen eines Dokuments stützen, wenn die Argumentation der Versicherung auch ohne dieses Papier für einen Laien verständlich bleibt. Erst wenn die Begründung ohne das fehlende Dokument lückenhaft oder unlogisch erscheint, ist die formelle Ordnungsmäßigkeit der Mitteilung ernsthaft gefährdet.

Eine Ausnahme besteht jedoch dann, wenn die Versicherung im Hauptschreiben lediglich pauschale Behauptungen aufstellt oder auf externe Dokumente verweist, ohne deren konkrete medizinische Befunde und Schlussfolgerungen im Text selbst detailliert wiederzugeben. In solchen Fällen kann die Einstellungsmitteilung unwirksam sein, da der Versicherte ohne Kenntnis des vollständigen Gutachtens seine Rechtsposition nicht effektiv prüfen kann.


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Darf die Versicherung die Rente erneut einstellen, wenn ich den ersten Prozess gewonnen habe?

JA, die Versicherung darf ein neues Nachprüfungsverfahren einleiten, auch wenn eine frühere Einstellung wegen formeller Fehler gerichtlich gestoppt wurde. Ein gewonnener Prozess wegen formeller Unwirksamkeit führt nicht zu einem dauerhaften Schutz vor einer erneuten Leistungseinstellung durch den Versicherer. Das Gericht stellt in solchen Fällen lediglich fest, dass das konkrete Schreiben des Versicherers fehlerhaft war, nicht jedoch, dass Sie medizinisch dauerhaft berufsunfähig sind.

Der Versicherer behält vertraglich das Recht zur regelmäßigen Nachprüfung Ihres Zustands, solange die Berufsunfähigkeit nicht ausdrücklich und dauerhaft für die gesamte Vertragslaufzeit anerkannt wurde. Wenn ein Prozess verloren geht, weil beispielsweise der notwendige Befundvergleich im Einstellungsschreiben fehlte, kann das Unternehmen diesen Fehler in einem neuen Verfahren einfach korrigieren. In diesem zweiten Anlauf muss der Versicherer lediglich die formellen Anforderungen erfüllen und medizinisch belegen, dass eine erhebliche Besserung Ihres Gesundheitszustands eingetreten ist. Da ein Urteil wegen formeller Mängel keine Aussage über Ihren tatsächlichen Gesundheitszustand trifft, bleibt die Versicherung berechtigt, die Leistungspflicht bei Vorliegen neuer, korrekter Unterlagen erneut zu beenden.

Sie sollten die Phase der Fortzahlung nach einem gewonnenen Prozess daher aktiv nutzen, um Ihre medizinische Dokumentation durch aktuelle fachärztliche Gutachten abzusichern. Nur wenn Sie belegen können, dass der Grad Ihrer Berufsunfähigkeit weiterhin über 50 Prozent liegt, lässt sich eine erneute Einstellung im zweiten Verfahren erfolgreich abwehren.


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Wie dokumentiere ich meinen Arbeitsalltag richtig, um trotz medizinischer Besserung die Rente zu behalten?

Dokumentieren Sie Ihren Arbeitsalltag durch ein detailliertes Tätigkeits- und Belastungsprofil, das jede einzelne Aufgabe und die dabei auftretenden konkreten Einschränkungen präzise festhält. Entscheidend ist der Nachweis, dass Sie trotz medizinischer Besserung Ihre beruflichen Aufgaben weiterhin zu mindestens 50 Prozent nicht mehr ausüben können. Dies dient als notwendige Beweissicherung gegen die Argumentation des Versicherers.

Eine rein medizinische Besserung, wie etwa eine stabilere Gelenkfunktion, führt nur dann zum Rentenstopp, wenn sie konkrete Auswirkungen auf Ihre beruflichen Betätigungsmöglichkeiten hat. Der Versicherer trägt zwar die Beweislast für den Wegfall der Berufsunfähigkeit, stützt sich jedoch meist auf abstrakte Laborwerte oder medizinische Gutachten. Sie müssen daher belegen, warum die verbesserte Diagnose nicht ausreicht, um die vertraglich relevante 50-Prozent-Grenze zu überschreiten. Erstellen Sie hierfür ein Protokoll einer typischen Arbeitswoche und vergleichen Sie Ihre aktuelle Leistungsfähigkeit mit dem Anforderungsprofil vor Eintritt der Erkrankung. Notieren Sie genau, welche physischen oder psychischen Blockaden bei welcher Tätigkeit nach welcher Zeitdauer auftreten, um vage Aussagen zu vermeiden.

Beachten Sie jedoch, dass bei Selbstständigen oder Freiberuflern die Dokumentation allein oft nicht ausreicht, da hier zusätzlich die rechtliche Möglichkeit einer zumutbaren Umorganisation des Betriebs geprüft wird. In solchen Fällen muss dargelegt werden, warum trotz gesundheitlicher Einschränkungen keine betriebliche Anpassung möglich ist.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


OLG Hamm – Az.: 20 U 7/24 – Urteil vom 19.06.2024




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