Die monatliche BU-Rente ist weg. Das Schreiben der Versicherung erklärt sie plötzlich für gesund – und vergleicht dafür die Kniebefunde von einst und jetzt.
Eine nachgewiesene Gesundheitsbesserung erlaubt Versicherern die Einstellung der Berufsunfähigkeitsrente nach einem detaillierten Befundvergleich. Symbolfoto: KIZum vorliegenden Urteilstext springen: 20 U 7/24
Das Wichtigste im Überblick
Versicherer dürfen Berufsunfähigkeitsrenten einstellen, wenn sich der Gesundheitszustand nachweislich verbessert und die Arbeitsfähigkeit zurückkehrt.
Das Gericht wies die Klage auf Fortzahlung der monatlichen Berufsunfähigkeitsrente vollständig ab.
Die Versicherung begründete die Einstellung durch einen Vergleich alter und neuer medizinischer Gutachten.
Ein Sachverständiger bestätigte die deutliche Besserung der Kniegelenksfunktion über den langen Zeitraum.
Die Klägerin konnte ihren ursprünglichen Beruf inzwischen wieder zu mehr als der Hälfte ausüben.
Die Einstellungsmitteilung war formal korrekt, da sie alle wesentlichen medizinischen Änderungen nachvollziehbar erklärte.
Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Datum: 19.06.2024
Aktenzeichen: 20 U 7/24
Verfahren: Berufung gegen erstinstanzliche Klageabweisung
Relevant für: Versicherte, Versicherungsunternehmen, Fachanwälte für Versicherungsrecht
Warum die BU-Leistungseinstellung einen Befundvergleich benötigt
Der Versicherer muss eine formell ordnungsgemäße Einstellungsmitteilung mit nachvollziehbarer Begründung vorlegen. Erforderlich ist dafür eine Gegenüberstellung des bei Anerkenntnis zugrunde gelegten Zustands mit der aktuellen gesundheitlichen Situation. Das Anerkenntnis ist dabei die verbindliche Erklärung der Versicherung, dass sie den Leistungsfall akzeptiert und zur Zahlung verpflichtet ist. Die aus diesem Vergleich gezogenen Folgerungen müssen der betroffenen Person klar mitgeteilt werden, wie der Bundesgerichtshof (Az. IV ZR 101/20) festlegte. Nur wenn diese Mindestanforderungen an die Nachvollziehbarkeit erfüllt sind, lässt sich eine Leistungseinstellung rechtfertigen.
Geht es um eine Gesundheitsbesserung, so ist im Nachprüfungsverfahren maßgebend der Vergleich desjenigen Gesundheitszustands, den der Versicherer seinem Anerkenntnis zugrunde gelegt hat, mit dem Gesundheitszustand zu einem späteren Zeitpunkt. – so das Oberlandesgericht Hamm
Das Oberlandesgericht Hamm (Az. 20 U 7/24) beurteilte am 19.06.2024 eine solche Mitteilung und wies die Klage einer Versicherten in zweiter Instanz ab. Die Frau besaß seit 2004 eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung und stritt um die Fortzahlung einer monatlichen Rente von 801,20 Euro. Das Versicherungsunternehmen hatte die Leistungen mit einem Schreiben vom 3. Februar 2022 zum Ende März 2022 eingestellt. In dem Dokument fasste der Versicherer das frühere Tätigkeitsbild der Frau sowie die orthopädischen Befunde aus dem April 2010 zusammen. Zudem nahm das Unternehmen explizit auf ein orthopädisches Gutachten mit der Bezeichnung Y. sowie ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten R. Bezug. Das Gericht bewertete diese detaillierte Zusammenfassung und den Vergleich der Befunde als ausreichend, sodass die Einstellungsmitteilung formell wirksam war.
Redaktionelle Leitsätze
Eine Einstellungsmitteilung im Nachprüfungsverfahren der Berufsunfähigkeitsversicherung ist nur dann formell ordnungsgemäß, wenn sie den bei Anerkenntnis zugrunde gelegten Gesundheitszustand dem aktuellen Befund nachvollziehbar gegenüberstellt und die daraus gezogenen Folgerungen mitteilt.
Der Versicherer bleibt bei unverändertem Tatsachen- und Kenntnisstand an sein einmal erklärtes Anerkenntnis der Berufsunfähigkeit gebunden; er kann seine Leistungspflicht erst dann beenden, wenn er eine nachträgliche erhebliche Gesundheitsbesserung und deren konkrete Auswirkung auf die beruflichen Betätigungsmöglichkeiten beweist.
Wer im Prozess hilfsweise geltend macht, bei Anerkenntnis gar nicht berufsunfähig gewesen zu sein, muss diesen Einwand substanziiert darlegen; eigene frühere Angaben zur tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit sowie ein ordnungsgemäß auf plausible ärztliche Unterlagen gestütztes Anerkenntnis können einem solchen Vortrag entgegenstehen.
BU-Einstellung: Wann der Versicherer wirklich darf
Praxis-Hinweis: Der Vorher-Nachher-Vergleich
Der entscheidende Hebel für eine wirksame Leistungseinstellung ist die sogenannte Vergleichsbetrachtung. Der Versicherer darf nicht nur feststellen, dass Sie aktuell gesund sind. Er muss im Schreiben konkret gegenüberstellen, welche Befunde bei der ersten Anerkennung vorlagen und wie sich diese im Vergleich zu heute gebessert haben. Prüfen Sie Ihr Schreiben: Werden dort die ursprünglichen Diagnosen (hier aus 2010) explizit genannt und mit den Ergebnissen der neuen Gutachten verglichen? Fehlt dieser detaillierte Vergleich, ist die Einstellung oft schon aus formellen Gründen unwirksam.
Wann bleibt der Versicherer an sein Anerkenntnis gebunden?
Ein Nachprüfungsverfahren ist gemäß den Versicherungsbedingungen zulässig, wenn die ursprüngliche Berufsunfähigkeit weggefallen ist. Hierbei handelt es sich um das vertragliche Recht des Versicherers, regelmäßig zu kontrollieren, ob der Gesundheitszustand weiterhin eine Rentenzahlung rechtfertigt. Der Versicherer bleibt jedoch bei unverändertem Tatsachen- und Kenntnisstand an sein einmal gegebenes Anerkenntnis gebunden, was der Bundesgerichtshof (Az. IV ZR 269/08) bestätigte. Ein Zustand gilt vertraglich als Berufsunfähigkeit, wenn die Person voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen außerstande ist, ihren Beruf auszuüben. Sinkt der Grad der Einschränkung unter 50 Prozent, ist eine Einstellung der Leistungen möglich.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt die Regelung über das Nachprüfungsverfahren nur dann einen Sinn, wenn der Versicherer bei unverändertem Fortbestand der für die Beurteilung maßgeblichen, ihm bekannt gewordenen Umstände an sein erklärtes Anerkenntnis gebunden bleibt […] – so das Oberlandesgericht Hamm
Achten Sie bei einer Nachprüfung genau auf die 50-Prozent-Hürde: Dokumentieren Sie Ihren aktuellen Arbeitsalltag detailliert. Nur so können Sie belegen, dass Ihre Einschränkungen weiterhin das vertraglich vereinbarte Maß erreichen, auch wenn der Versicherer eine medizinische Besserung behauptet.
Das Versicherungsunternehmen hatte die Berufsunfähigkeit der Frau bereits im Mai 2010 aufgrund von Funktionsstörungen des linken Knies anerkannt. Als Vergleichszeitpunkt für die spätere Nachprüfung legten die Richter den Zustand um den April 2010 fest.
Gescheiterter erster Einstellungsversuch
Bereits im Jahr 2019 hatte der Versicherer versucht, die Zahlungen zu stoppen. Eine erste Einstellungsmitteilung wurde jedoch durch das Landgericht Bielefeld mit einem Urteil vom 30.09.2020 wegen formeller Unwirksamkeit gestoppt, woraufhin die Versicherung zur Fortzahlung verurteilt wurde. Nach einem erneuten Nachprüfungsverfahren bestätigte das Oberlandesgericht Hamm nun die Wirksamkeit der zweiten Leistungseinstellung.
Haben Sie eine Leistungseinstellung wegen formeller Fehler erfolgreich abgewehrt, sollten Sie sich nicht in Sicherheit wiegen. Der Versicherer kann jederzeit ein neues, formell korrektes Nachprüfungsverfahren einleiten. Nutzen Sie die gewonnene Zeit aktiv, um Ihre medizinischen Unterlagen zu aktualisieren und fachärztlich abzusichern.
Wann führt eine Gesundheitsbesserung zum Rentenstopp?
Voraussetzung für die Leistungseinstellung ist eine nachträgliche erhebliche Besserung des Gesundheitszustands. Diese Besserung muss konkrete Auswirkungen auf die beruflichen Betätigungsmöglichkeiten haben, wie der Bundesgerichtshof (Az. IV ZR 155/98) in ständiger Rechtsprechung fordert. Die versicherte Person muss wieder in der Lage sein, ihren früheren Beruf zu mehr als 50 Prozent auszuüben. Werden psychische Beschwerden geltend gemacht, müssen auch diese Befunde im Rahmen der Nachprüfung zwingend gewürdigt werden.
Die medizinische Entwicklung der Versicherten zeigte nach einer Folgeoperation am Knie eine deutliche positive Tendenz. Der gerichtliche Sachverständige stellte fest, dass sich die Leistungsfähigkeit des Gelenks erheblich gebessert hatte.
Wiederhergestellte Arbeitsfähigkeit
Laut den Feststellungen des Gerichts war die Frau spätestens ab dem 1. Februar 2022 wieder in der Lage, ihren früheren Beruf zu mehr als 50 Prozent auszuüben. Ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten, das ein weiteres Zusatzgutachten einbezog, bestätigte den Wegfall der bisherigen Einschränkungen. Die Versicherte hatte bemängelt, dass das Zusatzgutachten nicht physisch beigelegen habe, was das Gericht jedoch verwarf, da die Befunde nachvollziehbar im Hauptgutachten wiedergegeben waren. Folglich wies der Senat die Forderung auf Fortzahlung der monatlichen Rente sowie die Feststellung der Beitragsbefreiung zurück. Letzteres bedeutet, dass der Versicherte während der Berufsunfähigkeit keine Beiträge zahlen muss, der Versicherungsschutz aber voll erhalten bleibt.
Wenn Sie neben körperlichen auch psychische Beschwerden haben, stellen Sie sicher, dass diese in den Gutachten nicht nur erwähnt, sondern eigenständig bewertet werden. Fehlt eine solche Würdigung im Einstellungsschreiben, ist dies ein direkter Angriffspunkt für Ihren Widerspruch gegen die Einstellung.
Wer muss den Wegfall der Berufsunfähigkeit beweisen?
Die Darlegungs- und Beweislast für den Wegfall der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit liegt gemäß der Zivilprozessordnung beim Versicherer. Das Unternehmen muss beweisen, dass die Voraussetzungen für die Leistungspflicht nicht mehr vorliegen. Ein anfängliches Anerkenntnis darf erfolgen, wenn plausible ärztliche Unterlagen vorliegen, wobei dem Versicherer keine schuldhafte Fehlprüfung unterlaufen darf. Im gesamten Nachprüfungsverfahren ist zudem der Grundsatz von Treu und Glauben zu beachten, der beide Seiten zu einem fairen und rücksichtsvollen Verhalten verpflichtet.
Um dieser Beweislast gerecht zu werden, stützte das Versicherungsunternehmen seine Argumentation auf zwei medizinische Gutachten sowie die klaren Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen.
Hilfsargument der Versicherten scheitert
Die Frau behauptete im Verfahren hilfsweise, sie sei im Jahr 2010 überhaupt nicht berufsunfähig gewesen, weshalb ein späterer Wegfall gar nicht möglich sei. Das Gericht verwarf diesen Einwand als unsubstanziiert – das bedeutet, die Behauptung war zu vage und ohne konkrete Belege, um vom Gericht geprüft werden zu können. Die Richter entschieden, dass der Versicherer auf Grundlage der damaligen Berichte – darunter Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung und ein Reha-Entlassungsbericht – plausibel von einer Berufsunfähigkeit ausgehen durfte. Zudem hatte die Frau selbst in der Verhandlung erklärt, nach ihrer ersten Operation im Jahr 2009 über sechs Monate nicht arbeiten zu können. Die Berufung gegen das vorangegangene Urteil des Landgerichts Bielefeld (Az. 18 O 18/22 vom 08.12.2023) blieb damit erfolglos und wurde auf Kosten der Versicherten zurückgewiesen. Auch ein Antrag auf Rückzahlung eines Selbstbehalts von 150 Euro scheiterte, da hierfür jede nachvollziehbare Begründung fehlte.
Macht der Versicherungsnehmer geltend, bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit habe zum Zeitpunkt des Anerkenntnisses – obwohl seinerzeit von ihm mit seinem Leistungsbegehren geltend gemacht – gar nicht vorgelegen, so obliegt es ihm jedenfalls dies näher darzulegen. – so das Oberlandesgericht Hamm
OLG Hamm: Rente sichern durch fehlenden Befundvergleich
Dieses Urteil des Oberlandesgerichts Hamm festigt die strengen Anforderungen an Versicherer bei der Nachprüfung einer Berufsunfähigkeit. Es dient bundesweit als wichtiger Maßstab für die formelle Wirksamkeit von Einstellungsmitteilungen. Für Sie bedeutet das: Solange der Versicherer keinen präzisen Vergleich zwischen Ihrem Zustand bei Anerkenntnis und der aktuellen Besserung liefert, bleibt sein Einstellungsversuch unwirksam. Lassen Sie im Zweifel jedes Gutachten des Versicherers durch eigene Fachärzte prüfen, um den Grad Ihrer Berufsunfähigkeit rechtssicher über der 50-Prozent-Marke zu halten.
Checkliste: So prüfen Sie Ihr Einstellungsschreiben
Prüfen Sie das Einstellungsschreiben Ihres Versicherers sofort auf den notwendigen Vorher-Nachher-Vergleich der Befunde. Fehlt dieser detaillierte Vergleich zwischen dem Zustand bei Anerkenntnis und heute, legen Sie umgehend Widerspruch ein. Wenn Sie nichts unternehmen, wird die Leistungseinstellung bestandskräftig, auch wenn sie formell fehlerhaft war. Das bedeutet, dass die Entscheidung endgültig wird und rechtlich nicht mehr angegriffen werden kann. Sichern Sie zudem alle aktuellen ärztlichen Berichte, um der Beweislast des Versicherers medizinisch fundiert entgegenzutreten.
Achtung Falle: Widersprüchliche Argumentation
Es ist riskant, den Wegfall der Berufsunfähigkeit damit zu bestreiten, dass man behauptet, eigentlich nie berufsunfähig gewesen zu sein. Wenn der Versicherer die Leistung damals auf Basis plausibler Unterlagen wie Reha-Berichten anerkannt hat, wird das Gericht dieses Argument als unsubstanziiert zurückweisen. Eine solche Strategie kann Ihre Glaubwürdigkeit im Prozess massiv gefährden, besonders wenn Ihre eigenen früheren Angaben zur Arbeitsunfähigkeit den neuen Behauptungen widersprechen.
Leistungseinstellung der BU erhalten? Jetzt Prüfung einleiten
Ein fehlerhafter Befundvergleich im Einstellungsschreiben ist oft der entscheidende Hebel, um Ihre monatliche Rente zu sichern. Unser Fachanwalt für Versicherungsrecht prüft die formelle Wirksamkeit der Mitteilung und stellt sicher, dass der Versicherer seiner Beweislast vollumfänglich nachkommt. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Ansprüche gegenüber der Versicherung strategisch und rechtssicher zu verteidigen.
Oft scheitert die Gegenwehr nicht am fehlenden Vergleich, sondern an der Gutachter-Auswahl der Versicherer. Diese beauftragen für die Nachprüfung regelmäßig spezialisierte Institute, die erstaunlich oft genau jene minimale Besserung feststellen, die für den Rentenstopp reicht. Auf dem Papier sieht der Befundvergleich dann formal perfekt aus, auch wenn sich der gesundheitliche Alltag kaum verändert hat.
Wer zu einer solchen Begutachtung geladen wird, geht am besten extrem gut vorbereitet in den Termin. Ein detailliertes Tagebuch über die konkreten Schmerzen und Einschränkungen im Berufsalltag ist hier oft Gold wert. Betroffene können damit spätere theoretische Annahmen der Gutachter durch harte, reale Fakten aus ihrer Arbeitsrealität entkräften.
Gilt die Pflicht zum Befundvergleich auch, wenn meine Berufsunfähigkeit auf psychischen Erkrankungen beruht?
JA.Die Pflicht zum Befundvergleich gilt uneingeschränkt auch für psychische Erkrankungen, da diese im Nachprüfungsverfahren laut ständiger Rechtsprechung zwingend gewürdigt werden müssen. Der Versicherer muss bei Depressionen ebenso präzise darlegen, warum die ursprünglichen Leistungseinschränkungen heute entfallen sind.
Die formelle Wirksamkeit einer Leistungseinstellung setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Az. IV ZR 101/20) voraus, dass der Versicherer den Zustand bei Anerkenntnis mit dem aktuellen Befund vergleicht. Er darf sich nicht auf pauschale Aussagen über eine psychische Stabilisierung beschränken, sondern muss die konkreten Symptome und Funktionseinschränkungen von damals den heutigen Ergebnissen gegenüberstellen. Nur durch diese detaillierte Vergleichsbetrachtung kann der Versicherte nachvollziehen, ob die medizinische Besserung tatsächlich dazu führt, dass der Grad der Berufsunfähigkeit unter die vertragliche 50-Prozent-Hürde gesunken ist.
Fehlt im Einstellungsschreiben eine eigenständige Würdigung der psychischen Beschwerden oder der Vergleich mit den ursprünglichen Diagnosen, ist die Leistungseinstellung bereits aus formellen Gründen unwirksam. Betroffene sollten prüfen, ob ihre damaligen Diagnosen den neuen Gutachten konkret gegenübergestellt werden.
Schadet es meiner Glaubwürdigkeit, wenn ich behaupte, eigentlich nie berufsunfähig gewesen zu sein?
JA. Die Behauptung, nie berufsunfähig gewesen zu sein, schadet Ihrer Glaubwürdigkeit massiv und wird gerichtlich als unsubstanziiert verworfen, wenn das Anerkenntnis auf plausiblen Berichten beruhte. Dieses widersprüchliche Verhalten gefährdet Ihre Position im Prozess erheblich, da es den Eindruck einer rein taktisch motivierten Argumentation verstärkt.
Rechtlich gesehen ist der Versicherer an sein einmal abgegebenes Anerkenntnis gebunden, solange sich der zugrunde liegende Sachverhalt nicht wesentlich ändert. Wenn Sie nun behaupten, damals gesund gewesen zu sein, widersprechen Sie Ihren eigenen früheren Angaben und den damals eingereichten medizinischen Unterlagen wie Reha-Berichten oder Gutachten. Gerichte werten diesen Vortrag als unsubstanziiert (vage und ohne Belege), da Sie die Beweislast für eine angebliche Fehlprüfung des Versicherers tragen, was in der Praxis kaum zu führen ist. Daher ist es ratsam, heutige Aussagen stets mit dem ursprünglichen Leistungsbegehren abzugleichen, um solche prozessualen Widersprüche von vornherein zu vermeiden.
Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn Sie zweifelsfrei nachweisen können, dass das Anerkenntnis damals auf einer arglistigen Täuschung oder einem groben Irrtum beruhte. Da dies jedoch meist zur Rückforderung bereits gezahlter Renten führt, ist diese Argumentation strategisch fast immer nachteilig für Versicherte.
Muss die Versicherung mir alle Gutachten mitschicken, auf die sie sich im Vergleich bezieht?
NEIN, die Versicherung ist gesetzlich nicht dazu verpflichtet, Ihnen jedes einzelne Gutachten physisch in Papierform zuzusenden, sofern die wesentlichen Inhalte im Begründungsschreiben vollständig enthalten sind. Entscheidend für die formelle Wirksamkeit einer Leistungseinstellung ist allein die inhaltliche Nachvollziehbarkeit der medizinischen Befunde für den betroffenen Versicherten. Eine bloße Bezugnahme auf externe Dokumente ohne deren inhaltliche Wiedergabe genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Mitteilung hingegen nicht.
Nach der aktuellen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm (Az. 20 U 7/24) liegt kein formeller Fehler vor, wenn ein Zusatzgutachten nicht beigefügt wurde, solange dessen Ergebnisse im Hauptgutachten detailliert zusammengefasst sind. Der Versicherer muss dem Versicherten zwar die medizinischen Grundlagen für den Vergleich zwischen dem früheren und dem aktuellen Gesundheitszustand offenlegen, darf dies jedoch durch eine präzise schriftliche Darstellung der Befunde tun. Ein Widerspruch gegen die Einstellung der Rente lässt sich daher nicht allein auf das Fehlen eines Dokuments stützen, wenn die Argumentation der Versicherung auch ohne dieses Papier für einen Laien verständlich bleibt. Erst wenn die Begründung ohne das fehlende Dokument lückenhaft oder unlogisch erscheint, ist die formelle Ordnungsmäßigkeit der Mitteilung ernsthaft gefährdet.
Eine Ausnahme besteht jedoch dann, wenn die Versicherung im Hauptschreiben lediglich pauschale Behauptungen aufstellt oder auf externe Dokumente verweist, ohne deren konkrete medizinische Befunde und Schlussfolgerungen im Text selbst detailliert wiederzugeben. In solchen Fällen kann die Einstellungsmitteilung unwirksam sein, da der Versicherte ohne Kenntnis des vollständigen Gutachtens seine Rechtsposition nicht effektiv prüfen kann.
Darf die Versicherung die Rente erneut einstellen, wenn ich den ersten Prozess gewonnen habe?
JA, die Versicherung darf ein neues Nachprüfungsverfahren einleiten, auch wenn eine frühere Einstellung wegen formeller Fehler gerichtlich gestoppt wurde. Ein gewonnener Prozess wegen formeller Unwirksamkeit führt nicht zu einem dauerhaften Schutz vor einer erneuten Leistungseinstellung durch den Versicherer. Das Gericht stellt in solchen Fällen lediglich fest, dass das konkrete Schreiben des Versicherers fehlerhaft war, nicht jedoch, dass Sie medizinisch dauerhaft berufsunfähig sind.
Der Versicherer behält vertraglich das Recht zur regelmäßigen Nachprüfung Ihres Zustands, solange die Berufsunfähigkeit nicht ausdrücklich und dauerhaft für die gesamte Vertragslaufzeit anerkannt wurde. Wenn ein Prozess verloren geht, weil beispielsweise der notwendige Befundvergleich im Einstellungsschreiben fehlte, kann das Unternehmen diesen Fehler in einem neuen Verfahren einfach korrigieren. In diesem zweiten Anlauf muss der Versicherer lediglich die formellen Anforderungen erfüllen und medizinisch belegen, dass eine erhebliche Besserung Ihres Gesundheitszustands eingetreten ist. Da ein Urteil wegen formeller Mängel keine Aussage über Ihren tatsächlichen Gesundheitszustand trifft, bleibt die Versicherung berechtigt, die Leistungspflicht bei Vorliegen neuer, korrekter Unterlagen erneut zu beenden.
Sie sollten die Phase der Fortzahlung nach einem gewonnenen Prozess daher aktiv nutzen, um Ihre medizinische Dokumentation durch aktuelle fachärztliche Gutachten abzusichern. Nur wenn Sie belegen können, dass der Grad Ihrer Berufsunfähigkeit weiterhin über 50 Prozent liegt, lässt sich eine erneute Einstellung im zweiten Verfahren erfolgreich abwehren.
Wie dokumentiere ich meinen Arbeitsalltag richtig, um trotz medizinischer Besserung die Rente zu behalten?
Dokumentieren Sie Ihren Arbeitsalltag durch ein detailliertes Tätigkeits- und Belastungsprofil, das jede einzelne Aufgabe und die dabei auftretenden konkreten Einschränkungen präzise festhält. Entscheidend ist der Nachweis, dass Sie trotz medizinischer Besserung Ihre beruflichen Aufgaben weiterhin zu mindestens 50 Prozent nicht mehr ausüben können. Dies dient als notwendige Beweissicherung gegen die Argumentation des Versicherers.
Eine rein medizinische Besserung, wie etwa eine stabilere Gelenkfunktion, führt nur dann zum Rentenstopp, wenn sie konkrete Auswirkungen auf Ihre beruflichen Betätigungsmöglichkeiten hat. Der Versicherer trägt zwar die Beweislast für den Wegfall der Berufsunfähigkeit, stützt sich jedoch meist auf abstrakte Laborwerte oder medizinische Gutachten. Sie müssen daher belegen, warum die verbesserte Diagnose nicht ausreicht, um die vertraglich relevante 50-Prozent-Grenze zu überschreiten. Erstellen Sie hierfür ein Protokoll einer typischen Arbeitswoche und vergleichen Sie Ihre aktuelle Leistungsfähigkeit mit dem Anforderungsprofil vor Eintritt der Erkrankung. Notieren Sie genau, welche physischen oder psychischen Blockaden bei welcher Tätigkeit nach welcher Zeitdauer auftreten, um vage Aussagen zu vermeiden.
Beachten Sie jedoch, dass bei Selbstständigen oder Freiberuflern die Dokumentation allein oft nicht ausreicht, da hier zusätzlich die rechtliche Möglichkeit einer zumutbaren Umorganisation des Betriebs geprüft wird. In solchen Fällen muss dargelegt werden, warum trotz gesundheitlicher Einschränkungen keine betriebliche Anpassung möglich ist.
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Das vorliegende Urteil
OLG Hamm – Az.: 20 U 7/24 – Urteil vom 19.06.2024
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1. Macht der Versicherungsnehmer im Nachprüfungsverfahren der Berufsunfähigkeitsversicherung geltend, bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit habe zum Zeitpunkt des Anerkenntnisses – obwohl seinerzeit von ihm mit seinem Leistungsbegehren geltend gemacht – gar nicht vorgelegen, so obliegt es ihm jedenfalls dies näher darzulegen.(Rn.64)
2. Im Übrigen muss der Versicherungsnehmer gegen sich gelten lassen, dass der Versicherer entsprechend seinen damaligen Angaben und nach ordnungsgemäßer Prüfung ohne Verschulden zu dem Ergebnis kam, der Versicherungsnehmer sei bedingungsgemäß berufunfähig. Jedenfalls in einer solchen.(Rn.67)
3. Konstellation kann der Versicherungsnehmer nach erheblicher Besserung des Gesundheitszustandes und einer entsprechenden Einstellungsmitteilung nicht mit Erfolg geltend machen, Berufsunfähigkeit habe gar nicht vorgelegen.(Rn.67)
Fundstellen
NJW-RR 2025, 34-38 (Leitsatz und Gründe)
VersR 2025, 424-428 (Leitsatz und Gründe)
Verfahrensgang
vorgehend LG Bielefeld, 8. Dezember 2023, 18 O 18/22
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 8. Dezember 2023 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Einstellung von Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Versicherungsbeginn war der 01.01.2004, Versicherungsablauf ist der 31.12.2049. Versicherungsleistungen im Versicherungsfall sind eine monatliche BU-Rente von ursprünglich 800 EUR und eine Beitragsbefreiung (siehe Versicherungsschein Bl. 10 eGA-I). Die vereinbarten Besonderen Bedingungen für die Bausteine zur Berufsunfähigkeitsvorsorge (nachfolgend: AVB) lauten (auszugsweise) wie folgt.
„§ 1 Was ist versichert?
(1) Wird die versicherte Person während der Versicherungsdauer der Bausteine zur Berufsunfähigkeitsvorsorge zu mindestens 50% berufsunfähig, erbringen wir die nachstehend unter (a) und (b) genannten Versicherungsleistungen. Die Versicherungsleistungen erbringen wir, solange die versicherte Person lebt, längstens jedoch bis zum Ende der vertraglich vereinbarten Leistungsdauer. Wir erbringen keine Versicherungsleistung, wenn der Grad der Berufsunfähigkeit unter 50% sinkt.
(2) Der Anspruch auf Beitragsbefreiung entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist. […] Der Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente entsteht eben falls mit Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist. […]
§ 2 Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen?
(1) Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens 3 Jahre außerstande ist, ihren Beruf auszuüben und sie auch keine andere Tätigkeit ausübt, die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.
[…]
(3) Ist die versicherte Person 6 Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, vollständig oder teilweise außerstande gewesen, ihren Beruf im Sinne von Abs. 1 auszuüben und hat sie in dieser Zeit auch keine andere Tätigkeit ausgeübt, die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht, so gilt die Fortdauer dieses Zustandes als vollständige oder teilweise Berufsunfähigkeit. In diesem Fall entsteht der Anspruch auf Beitragsbefreiung und Berufsunfähigkeitsrente mit Ablauf des 6. Monats. Wird nach der Anerkennung unserer Leistungspflicht bei der Nachprüfung gem. § 7 festgestellt, dass inzwischen eine Berufsunfähigkeit von voraussichtlich insgesamt mindestens drei Jahren im Sinne von Abs. 1 bzw. 2 vorliegt, werden wir die Versicherungsleistungen gem. § 1 auch für die ersten 6 Monate erbringen.
§ 6 Wann geben wir eine Erklärung über unsere Leistungspflicht ab?
Nach Prüfung der uns eingereichten sowie der von uns herangezogenen Unterlagen erklären wir, ob, in welchem Umfang und ab welchem Zeitpunkt wir eine Leistungspflicht anerkennen. Auf die Möglichkeit eines befristeten Anerkenntnisses verzichten wir ausdrücklich.
§ 7 Was gilt für die Nachprüfung der Berufsunfähigkeit?
[…]
(4) Ist die Berufsunfähigkeit weggefallen oder hat sich ihr Grad auf weniger als 50% vermindert, können wir unsere Leistungen einstellen. Die Einstellung teilen wir dem Anspruchsberechtigten mit; sie wird nicht vor Ablauf eines Monats nach Absenden dieser Mitteilung wirksam. Zu diesem Termin muss, sofern die Beitragszahlungsdauer nicht abgelaufen ist, die Beitragszahlung wiederaufgenommen werden.“
Der oben dargestellte § 2 wurde bei der hier vereinbarten „Berufsunfähigkeitsvorsorge Plus“ durch den Baustein EV3 ersetzt (siehe (Bl. 16 eGA-I mit Bl. 43 eGA-I), welcher lautet:
„§ 2 Abs. 1 bis 3 werden ersetzt durch:
Ist die versicherte Person voraussichtlich 6 Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, außerstande oder bereits 6 Monate ununterbrochen außerstande gewesen, ihren Beruf auszuüben, und übt sie auch keine andere Tätigkeit aus, die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht, so gilt dieser Zustand von Beginn an als vollständige Berufsunfähigkeit.
Bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit ist der zuletzt ausgeübte Beruf maßgebend. Falls die versicherte Person infolge einer fortschreitenden Krankheit oder Kräfteverfalls ihren Beruf leidensbedingt geändert hat, ist für die Frage, ob Berufsunfähigkeit vorliegt, der bei Eintritt des Leidens ausgeübte Beruf maßgebend.“
Am 00.10.2009 wurde die Klägerin, die in gesunden Tagen als (…) gearbeitet hatte, am linken Knie operiert und war von da an arbeitsunfähig krankgeschrieben. Für Mai 2010 war eine Nachfolgeoperation geplant. Unter dem 01.03.2010 meldete die Klägerin Ansprüche wegen eingetretener Berufsunfähigkeit aufgrund Funktionsstörungen des linken Knies an (Bl. 181 ff. eGA-I). Mit Schreiben vom 19.05.2010 erkannte die Beklagte den Eintritt bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit an (siehe Bl. 114 eGA-II) und erklärte sich mit Schreiben vom Folgetag über Beginn (01.11.2009) und Umfang (siehe Abrechnungsschreiben vom 20.05.2020, Bl. 222 f. eGA-I) ihrer Leistungspflicht. Bei Abgabe des Anerkenntnisses lagen der Beklagten zum Gesundheitszustand der Klägerin vor:
Formular Anmeldung von Ansprüchen vom 01.03.2010 (Anlage BLD 1, Bl. 181 ff. eGA-I)
OP-Bericht M./Q. vom 00.10.2009 (Anlage BLD 2 a, Bl. 191 eGA-I)
MDK-Gutachten V. vom 14.12.2009 (Anlage BLD 2 b, Bl. 192 ff. eGA-I)
Reha-Entlassungsbericht Klinik L., G. vom 00.03.2010 (Anlage BLD 2 c, Bl. 198 ff. eGA-)
MDK-Gutachten C. vom 13.04.2010 (Anlage BLD 2 d, Bl. 211 ff. eGA-I)
Arztbericht U. vom 00.04.2010 (Anlage BLD 3, Bl. 217 ff. eGA-I)
Mit Einstellungsmitteilung vom 22.05.2019 stellte die Beklagte die Leistungen zum 30.06.2019 (erstmals) ein. Mit (rechtskräftigem) Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 30.09.2020 wurde die Beklagte zur Fortzahlung der BU-Rente verurteilt, weil die Einstellungsmitteilung formell unwirksam sei (Bl. 56 ff. eGA-I).
Auf ein im Dezember 2020 erneut eingeleitetes Nachprüfungsverfahren stellte die Beklagte mit Mitteilung vom 03.02.2022 die Leistungen zum 31.03.2022 erneut ein (Bl. 66 ff. eGA-I).
Das Landgericht hat – nach Einholen zweier medizinischer Sachverständigengutachten – die auf Fortzahlung einer BU-Rente von 801,20 EUR, Befreiung von der Prämienzahlungspflicht in Höhe von 59,58 EUR (jeweils ab dem 01.04.2022 bis längstens zum 31.12.2049) und Rückzahlung eines „Selbstbehalts“ gerichtete Klage abgewiesen. Die Einstellungsmitteilung sei formell und materiell wirksam; insbesondere liege auch eine relevante Verbesserung des Gesundheitszustandes bei der Klägerin vor.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz, der erstinstanzlichen Anträge sowie der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 6 ff. eGA-II) in der Gestalt des Tatbestandsberichtigungsbeschlusses vom 05.01.2024 (Bl. 731 eGA-I) verwiesen.
Hiergegen richtet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie (weiter) die formelle Unwirksamkeit der Einstellungsmitteilung geltend macht sowie nunmehr hilfsweise, sie sei bereits bei Abgabe des Anerkenntnisses durch die Beklagte nicht bedingungsgemäß berufsunfähig gewesen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat sie ihren angekündigten Antrag zur Beitragspflicht umgestellt.
Die Klägerin beantragt nunmehr, ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgend, die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen
1. an sie ab dem 01.04.2022, längstens bis zum 31.12.2049, eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von monatlich 801,20 Euro im Voraus nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zum Monatsersten zu zahlen und festzustellen, dass die Klägerin während der Leistungsgewährung von der Pflicht zur Zahlung der monatlichen Prämien in Höhe von 59,58 EUR befreit ist.
2. an sie 150,00 EUR zu zahlen zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.02.2022.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil mit näheren Ausführungen.
Der Senat hat die Klägerin im Senatstermin ergänzend persönlich angehört; der orthopädische Sachverständige F. hat ergänzend sein erstinstanzlich erstattetes Gutachten erläutert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Berichterstattervermerk verwiesen (Bl. 118 ff. eGA-II).
II.
Die Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die zulässige Klage jedenfalls im Ergebnis zu Recht als unbegründet abgewiesen.
I. Der Klägerin stehen keine weiteren Ansprüche auf Rentenzahlung nebst Zinsen oder ein Anspruch auf Feststellung der Beitragsbefreiung zu, weil die Beklagte ihre Leistungen zu Recht eingestellt hat. Die Einstellungsmitteilung vom 03.02.2022 ist formal ordnungsgemäß (1). Die Einstellung ist auch materiell wirksam, weil die Berufsunfähigkeit der Klägerin jedenfalls im Februar 2022 bedingungsgemäß entfallen war (2).
1. Die Einstellungsmitteilung ist formal ordnungsgemäß.
a) Voraussetzung für die formale Ordnungsgemäßheit der Einstellung ist eine Begründung, aus der für den Versicherten nachvollziehbar wird, warum nach Auffassung seines Vertragspartners die anerkannte Leistungspflicht enden soll. Geht es um eine Gesundheitsbesserung, so ist im Nachprüfungsverfahren maßgebend der Vergleich desjenigen Gesundheitszustands, den der Versicherer seinem Anerkenntnis zugrunde gelegt hat, mit dem Gesundheitszustand zu einem späteren Zeitpunkt. Die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung des Versicherers setzt daher in der Regel voraus, dass mit ihr diese Vergleichsbetrachtung vorgenommen wird und die aus ihr abgeleiteten Folgerungen aufgezeigt werden. Zur Erfüllung der Mindestvoraussetzungen dieser Nachvollziehbarkeit kann es auch genügen, dass der Versicherer dem Versicherten unverkürzt ein Gutachten zugänglich macht, aus dem er seine Leistungsfreiheit herleiten will, und – soweit noch erforderlich – in seiner Mitteilung ergänzend aufzeigt, dass die Gegenüberstellung der Ergebnisse des Gutachtens mit den Feststellungen und Bewertungen, die der Versicherer seinem Leistungsanerkenntnis zugrunde gelegt hat, eine nach den Versicherungsbedingungen maßgebliche Besserung ergeben hat (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 2022 – IV ZR 101/20 -, juris Rn. 21 m.w.N.).
b) Diesen Anforderungen genügt die Einstellungsmitteilung der Beklagten.
aa) Die Beklagte hat zur Darlegung der früheren Berufsunfähigkeit schlagwortartig das zu Grunde gelegte Tätigkeitsbild („(…) mit 28 Wochenstunden an 6 Tagen“), welches sie unter Bezugnahme auf den ärztlichen Bericht U. weiter in Teiltätigkeiten aufgelöst hat (…), sowie die von der Klägerin angegebenen Beeinträchtigungen nebst den von U. seinerzeit erhobenen Befunden referiert. Dabei hat die Beklagte ausdrücklich ausgeführt, dass die Beurteilung der Tätigkeitseinschränkung ausschließlich auf orthopädischen Erkrankungen (und nicht auch auf der von der Klägerin im Leistungsantrag erwähnten psychovegetativen Erschöpfung) beruhte (nochmals ausdrücklich S. 3 der Einstellungsmitteilung: „[…] war eine Berufsunfähigkeit im Sinne unserer Bedingungen daher letztlich allein aufgrund der orthopädischen Beschwerden als nachgewiesen anzusehen.“)
Sodann hat die Beklagte im Hinblick auf das aktuelle Leistungsvermögen die Inhalte des orthopädischen Gutachtens Y. dargestellt, welches hinsichtlich der bereits oben dargestellten Teiltätigkeiten entweder zu einem Fortfall jeglicher Einschränkungen oder zu erheblich geringeren Einschränkungen gelangt. Es sei deshalb „auf orthopädischen Fachgebiet von einer wesentlichen Besserung auszugehen. Eine Berufsunfähigkeit begründeten die verbliebenen Einschränkungen nunmehr nicht mehr“ (S. 4 der Einstellungsmitteilung). Das gesamte Gutachten Y. ist der Einstellungsmitteilung beigefügt (Bl. 72 ff. eGA-I).
Ferner referiert die Einstellungsmitteilung, dass nach dem – gleichfalls beigefügten – neurologisch-psychiatrischen Gutachten R. (Bl. 110 ff. eGA-I) auch keine psychische Störung von Krankheitswert festzustellen sei (S. 4 f. der Einstellungsmitteilung).
bb) Diese Ausführungen reichen aus. Die dagegen vorgebrachten Einwände der Klägerin tragen nicht:
Soweit die Klägerin einwendet, dass dem Gutachten R. das mit diesem verwertete neuropsychologische Zusatzgutachten E. vom 18.05.2021 nicht beigefügt war, dringt sie damit schon deswegen nicht durch, weil im Gutachten R. die Befunde des Gutachtens E. nachvollziehbar wiedergegeben sind (S. 24; Bl. 133 eGA-I).
Soweit die Klägerin zum anderen geltend macht, dass ein psychiatrisches Hauptgutachten hätte eingeholt werden müssen, betrifft dies nicht die Nachvollziehbarkeit der Einstellungsmitteilung, sondern (allenfalls) die Frage, ob die Gutachterin R. nach Auffassung der Klägerin hinreichend qualifiziert ist.
Ohnehin hat die Beklagte nach ihrer unwidersprochen gebliebenen Erklärung die damalige Berufungsunfähigkeit allein wegen Erkrankungen auf orthopädischen Gebiet anerkannt. Hiermit korrespondiert, dass die Klägerin in ihrem damaligen Leistungsantrag zu der Frage „Welche Beeinträchtigungen haben Sie und wie wirken sie sich auf Ihre Berufsausübung aus?“ allein orthopädische Beeinträchtigungen angegeben und die psychovegetative Erschöpfung (nur) unter der Rubrik „An welchen Erkrankungen oder Verletzungen leiden Sie derzeit?“ aufgeführt hat (Bl. 187 eGA-I).
2. Die Beklagte hat auch den ihr obliegenden Beweis geführt, dass die Berufsunfähigkeit ganz oder teilweise weggefallen oder unter den in § 1 Absatz 1 genannten Mindestgrad (50 %) gesunken ist (§ 7 Abs. 4 Satz 1 AVB).
a) Der Wegfall der Berufsunfähigkeit setzt voraus, dass sich die Gesundheitsverhältnisse des Versicherungsnehmers nachträglich in einem erheblichen Umfang gebessert haben (vgl. BGH, Urteil vom 03. November 1999 – IV ZR 155/98 -, juris Rn. 18). Zusätzlich ist nachzuweisen, dass die Verbesserung des Gesundheitszustandes zu relevanten Auswirkungen auf die beruflichen Betätigungsmöglichkeiten des Versicherungsnehmers geführt hat (vgl. zusammenfassend Senatsurteil vom 24. November 2017 – I-20 U 194/16 -, juris Rn. 37 m.w.N.). Insoweit kommt es – die formellen Anforderungen an die Einstellungsmitteilung reflektierend – auf einen Vergleich desjenigen Gesundheitszustands, den der Versicherer seinem Anerkenntnis zugrunde gelegt hat, mit dem Gesundheitszustand zu einem späteren Zeitpunkt an (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 2022 – IV ZR 101/20 -, juris Rn. 21 m.w.N.). Der vom „Versicherer seinem Anerkenntnis zu Grunde gelegte Zustand“ ist der Zustand zum Zeitpunkt des Eintritts der vom Versicherer angenommenen Berufsunfähigkeit (siehe dazu HK-VVG/Ansgar Mertens, 4. Aufl. 2020, VVG § 174 Rn. 5). Dieser hängt wiederum davon ab, nach welchem Tatbestand der Versicherer Berufsunfähigkeit angenommen hat.
Macht der Versicherer geltend, der Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers habe sich zwischenzeitlich gebessert, weshalb nicht mehr von einer Berufsunfähigkeit ausgegangen werden könne, so trifft ihn insoweit im Prozess die Darlegungs- und Beweislast (vgl. BGH, Urteil v. 17.02.1993 – IV ZR 206/91 -, VersR 1993, 562 ff., bei juris Rn. 39), wobei das Beweismaß des § 286 ZPO gilt (vgl. Senatsurteil vom 24. November 2017 – I-20 U 194/16 -, juris Rn. 38). Hiernach hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob es eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr erachtet. Ein positives Beweisergebnis setzt einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit voraus, der etwaigen vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne diese notwendigerweise ganz auszuschließen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 18. Januar 2012 – IV ZR 116/11 -, juris Rn. 9 m.w.N.).
b) Dies zu Grunde gelegt hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte den Fortfall der Berufsunfähigkeit bewiesen.
aa) Maßgeblicher, dem Leistungsanerkenntnis zu Grunde liegender Zeitpunkt ist der 00.04.2010, der dem späteren, der Einstellungsmitteilung zu Grunde liegenden Zeitpunkt gegenüberzustellen ist.
Die Beklagte hat sich bei ihrem Leistungsanerkenntnis vom 19.05.2010 in Verbindung mit dem dort angekündigten Abrechnungsschreiben vom 20.05.2010 erkennbar auf fingierte Berufsunfähigkeit nach dem Baustein EV3 bezogen, denn § 2 Abs. 1 bis 3 AVB waren nach den zwischen den Parteien vereinbarten Bedingungen durch den Baustein EV3 ersetzt worden. Weil die Beklagte das Anerkenntnis im Mai 2010 abgegeben, aber rückwirkend Leistungen ab November 2009 – dem Monat der ersten Operation – bewilligt hatte, ist die Beklagte bei Abgabe des Anerkenntnisses erkennbar der Auffassung gewesen, dass die Klägerin ab dem 00.10.2009 – dem Tag der ersten Operation – bis zum 00.04.2010 – und damit sechs Monate ununterbrochen – außerstande gewesen ist, ihren Beruf zu mindestens 50% auszuüben.
bb) Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes gegenüber dem 00.04.2010 liegt vor.
Der Sachverständige F. hat festgestellt, dass es in der Zeit nach der Nachoperation im Mai 2010 und der Nachbeurteilung im Juli 2010 bis zur Begutachtung im Klinikum D. am 00.04.2019 zu einer deutlichen Besserung der Leistungsfähigkeit des Kniegelenkes gekommen sei. Bereits am 00.04.2019 sei ein weitgehender Normalbefund mit einer Belastbarkeit, welche eine vollschichtige Tätigkeit in dem angestandenen Beruf als (…) mit den beschriebenen Tätigkeiten habe erwarten lassen, beschrieben. Der dort erhobene Befund decke sich in fast kompletter Form mit dem vom gerichtlichen Sachverständigen erhobenen Befund (Bl. 554 eGA-I). Dies wird von der Klägerin mit der Berufung auch gar nicht angegriffen.
cc) Durch die Verbesserung des Gesundheitszustands ist auch die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit entfallen. Die Klägerin ist jedenfalls ab dem 01.02.2022 wieder in der Lage gewesen, ihren früheren Beruf zu mehr als 50% auszuüben.
(1) Wie sich aus den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen ergibt, war die Klägerin jedenfalls ab dem 01.02.2022 nicht (mehr) berufsunfähig. Zusammenfassend hat er ausgeführt (Bl. 555 eGA-I), dass die Behauptung der Beklagten, die Klägerin sei nunmehr in der Lage, ihrem zuletzt in gesunden Tagen ausgeübten Beruf einer (…) zu mehr als 50% nachzugehen, richtig ist. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sei die Klägerin bereits am 00.04.2019 in der Lage gewesen, ihren Beruf als (…) zu mehr als 50% auszuüben.
Auch eine Berufsunfähigkeit aus anderen Gründen besteht, wie in der Sache schon vom Landgericht ausgeführt, jedenfalls ab dem 01.02.2022 nicht.
Dass jedenfalls ab 01.02.2022 keine Berufsunfähigkeit besteht, wird von der Klägerin aber auch gar nicht in Abrede gestellt.
(2) Soweit die Klägerin mit der Berufung im Hinblick auf die materiellen Einstellungsvoraussetzungen nunmehr einwendet, sie sei bereits zu dem dem Anerkenntnis zu Grunde liegenden Zeitpunkt (richtig: 00.04.2010, siehe oben) nicht berufsunfähig gewesen, so dass es nicht zu einem Wegfall der Berufsunfähigkeit gekommen sein könne, führt dies nicht zum Erfolg.
(a) Zwar trifft es begrifflich im Ausgangspunkt zu, dass es für einen Wegfall oder eine Minderung der Berufsunfähigkeit im Sinne von § 7 Abs. 4 AVB erforderlich ist, dass zu dem für das Anerkenntnis maßgeblichen Zeitpunkt eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit tatsächlich vorgelegen hat und diese gerade aufgrund der Gesundheitsverbesserung entfallen ist (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 9. Oktober 2018 – 6 U 64/18 -, juris Rn. 7; anders aber Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 4. Februar 1998 – 5 U 413/95 – 28 -, juris Rn. 61 ff.). Denn etwas, das nie bestanden hat, kann nicht „wegfallen“ (siehe Baumann in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2019, § 174 Rn. 35 f.).
(b) Macht der Versicherungsnehmer geltend, bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit habe zum Zeitpunkt des Anerkenntnisses – obwohl seinerzeit von ihm mit seinem Leistungsbegehren geltend gemacht – gar nicht vorgelegen, so obliegt es ihm jedenfalls, dies näher darzulegen (vgl. zur Darlegungslast in einem vergleichbaren Fall: Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 25. Februar 2015 – 5 U 31/14 -, juris Rn. 108 f.). Nur dann kann der Versicherer sinnvoll erwidern (und z.B. ggf. geltend machen, der Versicherungsnehmer habe durch unrichtige Angaben selbst das unzutreffende Anerkenntnis herbeigeführt). Dem ist die Klägerin, wie in der mündlichen Verhandlung vor den Senat erörtert, nicht nachgekommen. Schon deshalb vermag ihr Einwand keinen Erfolg zu haben.
Die Klägerin hat auf Nachfrage erklärt, dass ihre Angaben im Leistungsantrag nicht gelogen gewesen seien. Sie sei tatsächlich ab der ersten Operation am 00.11.2009 für über sechs Monate nicht mehr zur Berufsausübung in der Lage gewesen. Wenn dies zutrifft, hat auch nach den Angaben der Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt (00.04.2010) bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit, nämlich in Form eines sechsmonatigen Außerstandeseins, vorgelegen.
Dies gilt auch im Lichte der Erklärungsversuche des klägerischen Prozessbevollmächtigten. Dieser hat erklärt, ihm sei mitgeteilt worden, die Klägerin sei selbst „überrascht gewesen, dass die Beklagte anerkannt habe“. Die Klägerin, hierzu befragt, hat klarstellend erläutert, ihr Schwiegervater – der die treibende Kraft hinter dem Leistungsantrag gewesen zu sein scheint – sei überrascht gewesen, dass die Beklagte unbefristet anerkannt habe (und nicht, dass sie überhaupt anerkannt habe).
(c) Im Übrigen muss die Klägerin „gegen sich“ gelten lassen, dass die Beklagte entsprechend den damaligen Angaben der Klägerin und nach ordnungsgemäßer Prüfung ohne Verschulden zu dem Ergebnis kam, die Klägerin sei bedingungsgemäß berufsunfähig. Jedenfalls in einer solchen Konstellation kann der Versicherungsnehmer nach erheblicher Besserung des Gesundheitszustands und einer entsprechenden Einstellungsmitteilung nicht mit Erfolg geltend machen, Berufsunfähigkeit habe gar nicht vorgelegen.
(aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt die Regelung über das Nachprüfungsverfahren nur dann einen Sinn, wenn der Versicherer bei unverändertem Fortbestand der für die Beurteilung maßgeblichen, ihm bekannt gewordenen Umstände an sein erklärtes Anerkenntnis gebunden bleibt und nicht befugt ist, den Grad der Berufsunfähigkeit des Versicherten jederzeit ohne Änderung der tatsächlichen Verhältnisse und/oder seiner Kenntnis hiervon abweichend von seiner früheren Anerkenntniserklärung zu bewerten (BGH, Urteil vom 30. März 2011 – IV ZR 269/08 -, juris Rn. 10 m.w.N.). Weil der Bundesgerichtshof damit auch auf die Kenntnis des Versicherers von den tatsächlichen Verhältnissen abstellt, ist der Kenntnisstand des Versicherers zum Zeitpunkt des Anerkenntnisses nicht ohne Bedeutung, wenn sich auch der Versicherer, der irrtümlich von Berufsunfähigkeit ausgeht, nicht auf seine Unkenntnis der tatsächlichen Verhältnisse berufen kann, wenn diese auf einer unzureichenden Prüfung der Leistungsvoraussetzungen beruht (vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 1986 – IVa ZR 220/84 -, juris Rn. 44; so auch Staudinger/Halm/Wendt, Versicherungsrecht, BUV 2008 § 13 Rn. 21; zum Problemkreis jüngst eingehend: Kirsten/Weber, VersR 2024, 825/830 ff.).
(bb) Die Prüfung der Leistungsvoraussetzungen war ordnungsgemäß.
Die Beklagte durfte auf Grundlage der ihr vorliegenden ärztlichen Berichte davon ausgehen, dass die Klägerin zum 00.04.2010 seit sechs Monaten außerstande gewesen war, ihre berufliche Tätigkeit zu mindestens 50 % auszuüben. Insoweit verweist der Senat auf die überzeugenden Ausführungen des Landgerichts auf S. 13 f. des angefochtenen Urteils, denen die Klägerin nicht in der gebotenen Weise entgegengetreten ist. Sie hat nicht dargelegt, dass und weshalb den beigebrachten Arztberichten Mängel anhafteten, die dazu geführt hätten, dass die Beklagte sie nicht für plausibel halten durfte. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die vorgelegten Berichte unzutreffend waren und wie sich etwaige Fehler auf die Prognose der Beklagten ausgewirkt haben, hat die Klägerin nicht vorgebracht.
Zweifel daran, dass die Beklagte Berufsunfähigkeit annehmen durfte, ergeben sich auch nicht daraus, dass der Sachverständige F. erstinstanzlich zu Protokoll erklärt hatte, dass er die Klägerin „nach der Befundlage nicht krankgeschrieben“ hätte.
Dies folgt schon daraus, dass, wie der Sachverständige im Rahmen der ergänzenden Erörterung seines Gutachtens vor dem Senat ausgeführt hat, sich die Bemerkung auf die Zeit ab Juli 2010 bezog und sich auf den Nachbefund vom 00.07.2010 gründete, in dem es heißt, dass es klinisch kein echtes Korrelat für die Beschwerden gebe (siehe S. 20 des erstinstanzlichen Gutachtens, Bl. 543 eGA-I). Dieser Befund lag der Beklagten bei ihrer Entscheidung über das Anerkenntnis (im Mai 2010) indes nicht vor. Gleiches gilt für den Bericht vom 28.05.2010, in dem es heißt, dass bei der Klägerin ein Rentenbegehren nicht sicher auszuschließen sei (siehe S. 20 f. des erstinstanzlichen Gutachtens, Bl. 543 f. eGA-I).
Soweit es hingegen die der Beklagten bei der Entscheidung über ihr Anerkenntnis vorliegenden Befunde anbelangt, hat der Sachverständige ausgeführt, dass die Beklagte die Klägerin für berufsunfähig halten durfte. Zwar dauere es üblicherweise (nur) vier bis sechs Wochen, bis nach einer Knieoperation, wie sie sich die Klägerin im November 2009 unterzogen hatte, die volle Leistungsfähigkeit wiederhergestellt sei. Der Entlassungsbericht vom 00.03.2010 habe aber bei der Klägerin einen ungünstigeren Verlauf nahegelegt, weil hiernach die Klägerin für weitere drei bis vier Wochen als arbeitsunfähig angesehen worden sei. Aller Wahrscheinlichkeit sei die Klägerin deshalb tatsächlich nicht in der Lage gewesen, ihren Beruf auszuüben. In die gegenläufige Richtung weise zwar die Bemerkung im sozialmedizinischen Gutachten vom 13.04.2010, mit der der Klägerin ein flüssiges Gangbild attestiert worden sei, was eher auf einen Normalbefund hindeute. Andererseits habe eine Nachoperation im Mai im Raum gestanden, was auf fortdauernde Beschwerden hindeute, ohne die man sich einer solchen Operation nicht unterzöge. Unter Berücksichtigung der Einschätzung des Hausarztes vom 00.04.2010 habe bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit angenommen werden dürfen.
Der Senat folgt diesen überzeugenden Ausführungen, gegen die auch die Klägerin keine Einwände vorgebracht hat. Wenn danach die zum Zeitpunkt des Anerkenntnisses vorliegenden Befunde plausibel waren und die Beklagte mithin davon ausgehen durfte, dass die Klägerin ab der ersten Operation vom 00.11.2009 für über sechs Monate nicht in der Lage gewesen war, ihren früheren Beruf auszuüben, bestand für die Beklagte auch kein Anlass, weitere Feststellungen zum Gesundheitszustand der Klägerin zu treffen. Wäre der Versicherer gehalten, auch plausible Befunde – wie sie hier vorlagen – noch weiter zu hinterfragen, um nicht in Gefahr zu laufen, sich von einem nach Befundlage abgegebenen Anerkenntnis niemals wieder lösen zu können (und darauf liefe die Rechtsauffassung der Klägerin hinaus), wäre jeder Berufsunfähigkeitsversicherer gut beraten, von der Erklärung von Anerkenntnissen weitestgehend abzusehen. Dies entspricht weder dem Sinn des Vertrages noch dem das Versicherungsverhältnis maßgeblich prägenden Grundsatz von Treu und Glauben. Ein solches Ergebnis läge ersichtlich nicht im Interesse der Versicherungsnehmer, die erwarten können und dürfen, dass ein Versicherer bei plausibel nachgewiesener Berufsunfähigkeit auch ohne langwierigen Rechtsstreit zum Anerkenntnis bereit ist und nicht aus Sorge, sich von diesem niemals wieder lösen zu können, von einem solchen abgehalten wird (vgl. hierzu auch Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 8. Februar 2017 – 5 U 24/13 -, juris Rn. 76).
Durfte die Beklagte nach alledem von (fingierter) Berufsunfähigkeit nach dem vereinbarten Baustein EV3 ausgehen, so entfällt ihre Befugnis zur Einstellung auch nicht dann und deswegen, wenn bei Abgabe des Anerkenntnisses von vornherein abzusehen gewesen wäre, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin absehbar bessern und sie zukünftig aus diesem Grunde nicht mehr berufsunfähig sein werde. Denn weil die Beklagte annehmen durfte, dass die Klägerin seit über sechs Monaten nicht mehr in der Lage gewesen war, ihren früheren Beruf auszuüben, war sie sich zu einem (unbefristeten) Anerkenntnis verpflichtet (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 4. Februar 1998 – 5 U 413/95 – 28 -, juris Rn. 60; Staudinger/Halm/Wendt, Versicherungsrecht, BUV 2008 § 13 Rn. 15; vgl. Neuhaus Berufsunfähigkeitsversicherung, Kapitel 14. Nachprüfungsverfahren Rn. 34). Überdies war vorliegend zum Zeitpunkt des Anerkenntnisses bekannt, dass sich die Klägerin noch einer zweiten Operation unterziehen würde.
(d) Dahinstehen kann nach alledem, unter welchen Umständen einem Versicherungsnehmer, der jahrelang eine Berufsunfähigkeitsrente bezogen hat und der sich erstmals im Nachprüfungsverfahren gegen das – ihm ursprünglich günstige – Anerkenntnis darauf beruft, eine Berufsunfähigkeit habe niemals vorgelegen, entgegenzuhalten ist, dass sein Verhalten nach § 242 BGB wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben ausgeschlossen ist (vgl. KG Berlin, Hinweisbeschluss vom 9. Oktober 2018 – 6 U 64/18 -, juris Rn. 8; nachgehend Zurückweisungsbeschluss vom 13.11.2018; vgl. auch Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 4. Aufl. 2020, Kapitel 14. Rn. 42 ff: Einwand treuwidrig, wenn Versicherer – wie hier – keine Fehleinschätzung vorzuwerfen).
II. Der auf die Rückzahlung eines Selbstbehalts gerichtete Klageantrag entbehrt, worauf bereits erstinstanzlich die Beklagte hingewiesen hat (siehe Bl. 179 eGA-I), jeder nachvollziehbaren Begründung und ist schon deswegen abzuweisen.
III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10 Satz 1, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Der Senat hat in Anwendung höchstrichterlich geklärter Grundsätze in einem Einzelfall entscheiden. Abweichende obergerichtliche Rechtsprechung ist nicht ersichtlich.
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