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Lebensversicherung – Widerruf der Schenkung der Versicherungssumme durch Alleinerbin

LG Saarbrücken, Az.: 14 O 106/13, Beschluss vom 01.10.2013

1. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

2. Der Streitwert wird auf 8.754,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrte von der Beklagten mit ihrer am 25.04.2013 eingereichten und am 27.05.2013 zugestellten Klage die Zahlung von 8.754,00 sowie die Erstattung außergerichtlicher Kosten in Höhe von 718,41 €.

Die Klägerin war seit etwa 1997 die Lebensgefährtin des am 31.01.2013 verstorbenen Versicherungsnehmers. Alleinerbin des verstorbenen Versicherungsnehmers ist dessen Tochter geworden.

Der Erblasser hatte am 13.07.2004 bei der … Lebensversicherungs-AG, der Rechtsvorgängerin der …-Lebensversicherung AG einen Lebensversicherungsvertrag mit einer Versicherungssumme von 7.003,00 € abgeschlossen.

Lebensversicherung – Widerruf der Schenkung der Versicherungssumme durch Alleinerbin
Symbolfoto: Bernie123/Bigstock

Im Versicherungsschein heißt es: „Ermäßigte Todesfallleistung in den ersten 3 Jahren. Es werden die gezahlten Beiträge erstattet. Bei Unfalltod wird die vereinbarte Versicherungssumme gezahlt. Erhöhung der Todesfallleistung durch die Sofortgewinnbeteiligung auf mindestens 1.751 €.

Die Überschussbeteiligung belief sich am Todestag auf 170,43 €.

Mit Schreiben vom 18.03.2012 hatte der Erblasser die Klägerin als Bezugsberechtigte eingesetzt. Mit Schreiben der Beklagten vom 20.02.2013 wurde die Klägerin im groben über diesen Sachverhalt informiert.

Die … Versicherungen wurde mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 01.03.2013 um Überweisung des Leistungsbetrages auf dessen Fremdgeldkonto gebeten. Die Rechtsanwälte der Alleinerbin des verstorbenen Versicherungsnehmers haben mit Schreiben vom 07.03.2013 der Klägerin gegenüber die Schenkung widerrufen. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat daraufhin mit Schreiben vom 11.03.2013 die einseitige Willenserklärung mangels Vollmachtsurkunde zurückgewiesen. Am 21.03.2013 erreichte die …-Lebensversicherung AG ein Fax-Schreiben der Alleinerbin des verstorbenen Versicherungsnehmers mit welchem diese das Bezugsrecht der Klägerin widerrief.

Mit Schreiben vom 22.03.2013 (Bl. 14 GA) wies die …-Lebensversicherung AG die Klägerin daraufhin hin, dass die Hinterlegung der Versicherungsleistung beantragt worden sei.

Die …-Lebensversicherung AG beantragte wegen der unklaren Rechtslage am 22.03.2013 beim Amtsgericht Saarbrücken die Hinterlegung des Auszahlungsbetrages in Höhe von 7.255,84 € unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme. Der Antrag wurde am 28.03.2013 angenommen. Am 30.04.2013 ging der Betrag in Höhe von 7.255,84 € beim Amtsgericht Saarbrücken ein.

Die Klägerin hat zunächst folgenden Antrag angekündigt:

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 8.754,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über den Basiszinssatz seit 16.03.2012 sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 718,41 € zu zahlen.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 03.09.2013 hat die Klägerin die Klage zurückgenommen.

Die Beklagte beantragt: der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Die Beklagte hat zunächst die Ansicht vertreten, die Klage sei unzulässig, weil § 215 VVG auf den Bezugsberechtigten einer Lebensversicherung nicht anwendbar sei.

Sie ist der Ansicht, sie sei bereits nicht passiv legitimiert, weil der Vertrag mit …-Lebensversicherung AG bestehe und nicht mit der …-Versicherung AG. Auch der vorprozessuale Schriftverkehr sei mit der …-Lebensversicherung AG geführt worden. Sie verweist darauf, dass sich nur ein Auszahlungsbetrag in Höhe von 7.255,84 errechne, so dass die Klage wegen des darüber hinausgehenden Betrages unschlüssig sei. Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten seien nicht zu erstatten.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Gemäß § 269 Abs. 3 ZPO waren die Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen der Klägerin aufzuerlegen.

Auf das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien findet das VVG in der derzeit geltenden Fassung Anwendung.

Auf Versicherungsverhältnisse, die bis zum Inkrafttreten des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631) am 1. Januar 2008 entstanden sind (Altverträge), ist das Gesetz über den Versicherungsvertrag in der bis dahin geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2008 anzuwenden, soweit in Absatz 2 und den Artikeln 2 bis 6 nichts anderes bestimmt ist (Art. 1 Abs. 1 EGVVG). Ist bei Altverträgen ein Versicherungsfall bis zum 31. Dezember 2008 eingetreten, ist insoweit das Gesetz über den Versicherungsvertrag in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung weiter anzuwenden (Art. 1 Abs. 2 EGVVG). Das Versicherungsverhältnis ist am 13.07.2004 mithin bis zum 1. Januar 2008 entstanden, der Versicherungsfall ist am 31.01.2013 also nach dem 31. Dezember 2008 eingetreten sein, so dass das derzeit geltende VVG anzuwenden ist.

Es kann dahinstehen, ob § 215 VVG auf den Bezugsberechtigten einer Lebensversicherung anwendbar ist. Die Klage ist jedenfalls zulässig gemäß § 39 ZPO, weil die Parteien rügelos zur Hauptsache verhandelt haben.

Das Gericht hat die Kostenentscheidung gemäß § 269 Abs. 3 ZPO nach billigem Ermessen zu treffen, wenn der Anlass zur Klageeinreichung vor Anhängigkeit (25.04.2013) oder Rechtshängigkeit (27.05.2013) weggefallen ist und die Klage deshalb zurückgenommen wird. Die Beklagte ist bereits nicht passiv legitimiert. Die Klägerin kann sich auch nicht nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB darauf berufen, dass es in dem außergerichtlichen Schreiben vom 20.02.2013 (Bl. 11 GA) und vom 22.03.2013 (Bl. 14 GA) in der Überschrift heißt: „… Versicherung“ und unten „Mit freundlichen Grüßen …-Lebensversicherung AG“.

Besteht – wie hier – ein Versicherungskonzern aus zwei oder mehr selbständigen Versicherungsgesellschaften, deren Postanschrift dieselbe und deren Vorstand (gegebenenfalls auch der Aufsichtsrat) personengleich sind, und werden von den verselbständigten Gesellschaften dieselben Firmenbögen verwendet, auf denen in kleingedruckter Schrift sowohl die eine als auch die andere Versicherungsgesellschaft angegeben sind und aus denen lediglich durch einen Zusatz über der Unterschrift die absendende Gesellschaft zu entnehmen ist, reichte im Hinblick auf die gravierenden Rechtsfolgen des § 12 VVG für den Versicherungsnehmer der lediglich durch einen Zusatz über der Unterschrift gegebene Hinweis auf die absendende Gesellschaft nicht aus, um der durch das einheitliche Firmenlogo und die einheitliche Anschrift im Briefkopf von dem Versicherer geschaffenen Verwechslungsgefahr zu begegnen (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 0l. Dezember 2004 – 5 U 244/02, 5 U 244/02 -22 – juris OLG Hamm, VersR 1978, S. 633 ff; OLG Frankfurt, OLGR 1998, S. 114 ff). In dem Sachverhalt, der der Entscheidung des Saarländischen Oberlandesgerichts zu Grunde lag hatte der Kläger allerdings nach Fristablauf die Klage gegen die richtige Partei erweitert. Die Klägerin hat trotz ausdrücklicher Rüge der Beklagten in der Klageerwiderung vom 06.06.2013 und erneuter Erörterung der Problematik in der mündlichen Verhandlung die Klage nicht geändert. Da es sich bei der …-Versicherung AG und der …-Lebensversicherung AG um verschiedene juristische Personen handelt, war eine Rubrumsberichtigung nicht möglich; zulässig wäre nur eine Klageänderung gewesen, die nicht erfolgt ist. Ist aber die falsche Beklagte Partei des Rechtsstreits, sind die Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen bereits aus diesem Grund der Klägerin aufzuerlegen. Insofern kann dahinstehen, dass die Klägerin trotz Mitteilung der …-Lebensversicherung AG durch Schreiben vom 22.03.2013 (Bl. 14 GA), dass die Hinterlegung beantragt worden war, dennoch Klage eingereicht hat, obwohl es in dieser Situation näher gelegen hätte, zunächst mit der Alleinerbin abzuklären, wem die Versicherungssumme zusteht.

Der Erblasser hatte am 13.07.2004 bei der … Lebensversicherungs-AG, der Rechtsvorgängerin der …-Lebensversicherung AG einen Lebensversicherungsvertrag mit einer Versicherungssumme von 7.003,00 € abgeschlossen. Mit Schreiben vom 18.03.2012 hatte er die Klägerin als Bezugsberechtigte eingesetzt.

Mit Schreiben der Beklagten vom 20.02.2013 wurde die Klägerin im Groben über den Sachverhalt informiert. Daraus ergibt sich, dass sie vorher keine Kenntnis von der Bezugsberechtigung hatte, die sich ihr gegenüber als Schenkungsangebot darstellte.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat die Beklagte mit Schreiben vom 01.03.2013 um Überweisung auf dessen Fremdgeldkonto gebeten. Dieses Schreiben ist gleichzeitig als Annahme des Schenkungsangebots zu werten. Die Rechtsanwälte der Alleinerbin des verstorbenen Versicherungsnehmers haben dagegen erst mit Schreiben vom 07.03.2013 der Klägerin gegenüber die Schenkung widerrufen, als das Schenkungsangebot bereits angenommen worden war. Ob die Schenkung daneben durch die Erbin anfechtbar war, kann in diesem Zusammenhang dahinstehen.

Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen (§ 14 Abs. 1 VVG). Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalles beendet, kann der Versicherungsnehmer Abschlagszahlungen in Höhe des Betrags verlangen, den der Versicherer voraussichtlich mindestens zu zahlen hat (§ 14 Abs. 2 VVG).

Am 21.03.2013 erreichte die …-Lebensversicherung AG ein Fax-Schreiben der Alleinerbin des verstorbenen Versicherungsnehmers, mit welchem diese das Bezugsrecht der Klägerin widerrief. Dadurch entstand für die …-Lebensversicherung AG eine unklare Rechtslage. Die …-Lebensversicherung AG beantragte sodann unverzüglich wegen der unklaren Rechtslage am 22.03.2013 beim Amtsgericht Saarbrücken die Hinterlegung des Auszahlungsbetrages in Höhe von 7.255,84 € unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme. Der Antrag wurde am 28.03.2013 angenommen. Am 30.04.2013 ging der Betrag in Höhe von 7.255,84 € beim Amtsgericht Saarbrücken ein.

Nach § 372 Satz 2 BGB ist der Schuldner unter anderem dann zur Hinterlegung berechtigt, wenn er infolge einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewissheit über die Person des Gläubigers seine Verbindlichkeiten nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann. Das ist dann der Fall, wenn eine mit verkehrsüblicher Sorgfalt vorgenommene Prüfung zu begründeten Zweifeln über die Person des Gläubigers führt, deren Behebung auf eigene Gefahr dem Schuldner nicht zugemutet werden kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass von einem Schuldner, dem die Erkenntnismöglichkeit eines Gerichts nicht zur Verfügung steht, billigerweise nur begrenzte Anstrengungen zur Ermittlung des Sachverhalts und zu seiner Subsumtion unter das auf vielen Gebieten immer unübersichtlicher werdende geschriebene und ungeschriebene Recht verlangt werden kann. Das gilt insbesondere dann, wenn die Ungewissheit über die Person des Gläubigers überwiegend auf unklare Vorgänge zurückzuführen ist, die außerhalb des Einflussbereichs des Schuldners liegen und allein von den davon Beteiligten zu verantworten sind (BGH, Urteil vom 03.12.2003 – XII ZR 238/01). So liegt der Fall hier, weil es der Beklagten nicht zumutbar war, eine abschließende Entscheidung über die Berechtigung am Auszahlungsbetrag zu treffen. Die Beklagte befand sich in einer schwierigen Lage, weil sowohl die Klägerin als Bezugsberechtigte als auch die Beklagte als Erbin des Versicherungsnehmers auftraten und Zahlung an sich verlangten. Zwar erfüllt dieser Umstand für sich allein nicht die Voraussetzungen des § 372 Satz 2 BGB, weil das Auftreten mehrerer Forderungsprätendenten den Schuldner grundsätzlich nicht von seiner Prüfungspflicht befreit (BGH aaO). Im vorliegenden Fall kamen aber noch weitere Umstände hinzu, aufgrund deren die Beklagte keine Gewissheit über die Person ihres Gläubigers zu gewinnen vermochte.

Die Beklagte musste prüfen, ob die Bezugsberechtigung rechtzeitig widerrufen war. Andererseits hing die Frage der Berechtigung an der Versicherungsleistung davon ab, ob das Schenkungsangebot rechtzeitig angenommen war und schließlich ob die Schenkung anfechtbar war. Die Prüfung all dieser Fragen war der Beklagten nicht zumutbar, weil sie überwiegend außerhalb ihrer Sphäre lagen.

Ist die Rücknahme der hinterlegten Sache ausgeschlossen, so wird der Schuldner durch die Hinterlegung von seiner Verbindlichkeit in gleicher Weise befreit, wie wenn er zur Zeit der Hinterlegung an den Gläubiger geleistet hätte (§ 378 BGB).

Da die …-Lebensversicherung AG den Auszahlungsbetrag in Höhe von 7.255,84 € -unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme – am 30.04.2013 beim Amtsgericht Saarbrücken hinterlegt hatte, wurde sie von ihrer Verbindlichkeit in gleicher Weise befreit, wie wenn sie zur Zeit der Hinterlegung an den Gläubiger geleistet hätte (§ 378 BGB). Damit ist der Anlass zur Klageeinreichung vor Rechtshängigkeit (27.05.2013) weggefallen.

Die Klägerin wusste bei Einreichung der Klage, dass der Grund der Zahlungsverweigerung der Versicherung darin begründet lag, dass die Alleinerbin des Versicherungsnehmers die Versicherung ebenfalls auf Zahlung in Anspruch genommen hatte. In diesem Fall lag es auf der Hand, dass zunächst die Berechtigung zwischen den beiden Prätendenten abzuklären war, bevor die Beklagte mit einer Klage überzogen werden konnte, deren Ausgang ersichtlich vom Streit zwischen den beiden Prätendenten abhängig war.

II. Die Klägerin hatte keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung außergerichtlicher Kosten in Höhe von 718,41 € gemäß §§ 280, 286 BGB.

Die notwendigen vorgerichtlichen Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts sind dem Gläubiger gemäß §§ 280, 286 BGB zu erstatten, wenn der Schuldner bei Beauftragung des Rechtsanwalts in Verzug ist.

Mit Schreiben der Versicherung vom 20.02.2013 wurde die Klägerin im groben über den Sachverhalt informiert. Daraufhin wurde die Versicherung mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 01.03.2013 um Überweisung auf dessen Fremdgeldkonto gebeten. Zu diesem Zeitpunkt befand sich die Beklagte schon deshalb nicht in Verzug, weil es die erste Zahlungsaufforderung war. Insofern kann auch hier dahinstehen, ob die Beklagte passiv legitimiert ist. Demnach besteht kein Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung außergerichtlicher Kosten in Höhe von 718,41 € gemäß §§ 280, 286 BGB.

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände waren die gesamten Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen der Klägerin aufzuerlegen (§ 269 Abs. 3 ZPO).

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