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Lebensversicherung – Bezugsrechtsbestimmung Ehegatte

OLG Köln – Az.: I-21 U 66/17 – Urteil vom 02.07.2018

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 14.12.2017 verkündete Urteil der  19. Zivilkammer des Landgerichts Köln (19 O 124/17) abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger ist praktischer Arzt in A. Am 02.11.1995 heiratete er B geborene C, die in seiner Praxis als Arzthelferin angestellt war. Im Juni 1994 war ihr gemeinsamer Sohn D geboren worden. Im März 1997 kam die gemeinsame Tochter E zur Welt. Aus der ersten Ehe von Frau B stammt deren 1986 geborene Tochter F.

Am 05.05.1995 beantragte der Kläger bei der G Lebensversicherung AG (nachfolgend: G) den Abschluss einer Direktversicherung (Versicherungsnummer 8xx38xx) zur betrieblichen Altersversorgung von Frau B als versicherter Person mit einer Laufzeit und Beitragszahlungsdauer von 24 Jahren. Im Falle des Todes von Frau B sollte ihre Tochter F bezugsberechtigt sein (Anlage K 1).

Unter dem 23.10.1995 gaben der Kläger und Frau B gegenüber der G eine von dieser unter dem 01.08.1995 vorformulierte Erklärung zum Bezugsrecht ab, wonach der versicherte Arbeitnehmer sowohl für den Erlebens- als auch für den Todesfall unwiderruflich bezugsberechtigt sein solle. Im Todesfall solle die Versicherungsleistung in erster Linie an den überlebenden Ehegatten zu zahlen sein und in zweiter Linie, falls ein überlebender Ehegatten nicht vorhanden sei, an die ehelichen und die ihnen gesetzlich gleichgestellten Kinder zu gleichen Teilen. Der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer übertrug dem versicherten Arbeitnehmer unwiderruflich das Recht, die für den Todesfall bestimmte widerrufliche Begünstigung zu ändern. Abtretung oder Beleihung des unwiderruflichen Bezugsrechts wurden ausgeschlossen (Anlage K 8).

Die Ehe des Klägers mit Frau B-H, deren Arbeitsverhältnis in seiner Praxis im März 2001 geendet hatte, wurde am 02.06.2009 geschieden (64 F 145/08 AG Bergheim). Am 14.07.2010 schlossen sie vor dem Notar I in J (UR.Nr. 1303/2010) eine Scheidungsvereinbarung zur Regelung der vermögensrechtlichen Folgen (Anlage K 2). Unter anderem vereinbarten sie (unter Nr. II 3 lit. b) zu der „Betriebsrente“ (Versicherungs-Nr. 8xx38xx bei der G), dass sämtliche Versicherungsprämien bis zur Fälligkeit ausschließlich vom Kläger zu tragen seien und Frau B-H die ihr als Versicherungsnehmerin bei Fälligkeit zustehenden Rechte hinsichtlich dieser Betriebsrente vollumfänglich an ihn übertrage; die hierzu erforderlichen Erklärungen gegenüber dem Versicherer würden sie selbst abgeben und den Versicherer hiervon zu gegebener Zeit selbst in Kenntnis setzen, weshalb der Notar der Versicherung keine Vertragsabschrift übersenden und dort keinerlei Erklärungen einholen solle.

Im Mai 2016 heiratete Frau B-H den Beklagten. Am 05.12.2016 starb sie.

Die G, der die notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung erst nach dem Tod der Versicherten mitgeteilt wurde, zahlte im April 2017 die Versicherungsleistung in Höhe von 47.036,78 EUR an den Beklagten aus (Anlage K 5), da sie ihn als bezugsberechtigt ansah (Anlage K 3).

Der Kläger hält den Beklagten für ungerechtfertigt bereichert. Er hat ihn auf Herauszahlung der Versicherungssumme in Anspruch genommen, weil er zu Unrecht als Bezugsberechtigter im Sinne der Erklärung vom 23.10.1995 angesehen worden sei und die Versicherungsleistung im Verhältnis zum Kläger auch auf Grund der Scheidungsfolgenvereinbarung vom 14.07.2010 nicht behalten dürfe.

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat sich, soweit im Berufungsverfahren noch von Bedeutung, der Auffassung der G zur Bezugsberechtigung angeschlossen und gemeint, die Scheidungsvereinbarung vom 14.07.2010 ändere daran nichts, zumal etwa daraus folgende Ansprüche verjährt seien.

Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Feststellungen und rechtliche Erwägungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht den Beklagten unter Abweisung eines geringen Teils der Klage zur Zahlung von 46.671,23 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten verurteilt.

Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er Rechtsanwendungsfehler des Landgerichts rügt und seinen Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter verfolgt. Er vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen zur Auslegung der Bezugsrechtserklärung und zu den Wirkungen der Scheidungsfolgenvereinbarung.

Der Kläger verteidigt die angegriffene Entscheidung. Er wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend betont er, dass seine Eheschließung mit Frau B bei Abgabe der Bezugsrechtserklärung unmittelbar bevorgestanden und er mit ihr schon geraume Zeit vor Abschluss der Versicherung in einer festen Beziehung gelebt habe; dies sei dem Versicherer aus Abschlüssen anderer Versicherungen bei der G, die wie die streitbefangene Lebensversicherung von den Versicherungsvermittlern K und L angebahnt worden seien, ebenso bekannt gewesen wie der mit ihr verbundenen M aus der Finanzierung des Familienheims in A.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.

Dem Kläger steht nach seinem eigenen Vorbringen kein Anspruch aus § 816 Abs. 2 BGB – der einzigen ernsthaft in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage – auf Auskehrung der Leistung zu, die von der G nach dem Tod der Versicherten an den Beklagten bewirkt wurde. Entgegen seiner Auffassung war der Beklagte kein Nichtberechtigter.

1. Hinsichtlich der Todesfallleistung aus der Direktversicherung Nr. 8xx38xx war der Beklagte vielmehr auf Grund der Erklärung des Klägers und der Versicherten vom 23.10.1995 (Anlage K 8) als Dritter im Sinne von §§ 328, 331 Abs. 1 BGB zum Bezug berechtigt. Denn unter der Formulierung „überlebender Ehegatte“ in der Bezugsrechtsbestimmung für den Todesfall war er als Ehemann der Versicherten zum Zeitpunkt ihres Todes zu verstehen.

a) Bei der Bestimmung eines Dritten als Bezugsberechtigten durch den Versicherungsnehmer (§ 166 VVG in der bis 31.12.2007 geltenden Fassung, § 159 VVG n.F.) oder die Änderung dieser Bestimmung durch einen dazu vom Versicherungsnehmer Ermächtigten handelt es sich um eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die wirksam wird, wenn sie dem Versicherer zugeht (vgl. § 130 BGB). Wie vom Landgericht im Ansatz zutreffend angenommen, ist durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln, wem mit der gewählten Formulierung „der überlebende Ehegatte“ das Bezugsrecht im Todesfall eingeräumt worden ist (vgl. BGH Urt. v. 22.07.2015 – IV ZR 437/14 = FamRZ 2015, 1883 [Rn. 13]). Die Auslegung bezieht sich, wie vom Landgericht ebenfalls zu Recht betont, auf den Zeitpunkt, zu dem die Erklärung abgegeben wurde. Maßgeblich ist der dem Versicherer gegenüber zum Ausdruck gebrachte Wille des Versicherungsnehmers oder sonstigen Verfügungsberechtigten bei Festlegung des Bezugsrechts (vgl. BGH Urt. v. 14.02.2007 – IV ZR 150/05 = FamRZ 2007, 1005 [Rn. 10]; BGH Urt. v. 22.07.2015 – IV ZR 437/14 = FamRZ 2015, 1883 [Rn. 14]).

Später eingetretene Umstände sind hingegen grundsätzlich unerheblich. Insbesondere bleiben nachträgliche Überlegungen oder Absichtserklärungen außer Betracht, die dem Versicherer nicht so mitgeteilt werden, dass dieser nach objektivem Empfängerhorizont den Inhalt einer etwaigen Bezugsrechtsänderung erkennen kann (vgl. BGH Urt. v. 22.07.2015 – IV ZR 437/14 = FamRZ 2015, 1883 [Rn. 14]).

b) Der als bezugsberechtigt bestimmte Dritte muss allerdings nicht notwendig mit seinem Namen konkret bezeichnet werden; es genügt, dass er bestimmbar ist. Sein Rechtserwerb kann auch unter eine aufschiebende oder auflösende Bedingung (§ 158 BGB) gestellt werden, was unter Umständen dazu führt, dass die Person des begünstigten Dritten wechselt; dies ist im Lichte der Vertragsfreiheit unbedenklich, sofern die Bestimmung des Begünstigten der ablaufenden Zeit überlassen, aber durch ein sachliches Merkmal gesichert ist (vgl. BGH Urt. v. 27.09. 2012 – IX ZR 15/12 = FamRZ 2013, 128 [Rn. 15] m.w.N. für die Formulierung „der Ehegatte, mit dem der Versicherte im Zeitpunkt seines Todes verheiratet ist“).

c) Nach der Rechtsprechung des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs bietet freilich das Wort „Ehegatte“ allein keinen Anhalt dafür anzunehmen, ein Versicherungsnehmer wolle damit statt des zum Zeitpunkt der Erklärung mit ihm verheirateten Ehegatten allgemein diejenige Person begünstigen, die zum Zeitpunkt seines Todes mit ihm verheiratet sein wird (vgl. BGH Urt. v. 14.02.2007 – IV ZR 150/05 = FamRZ 2007, 1005 [Rn. 12]). Solange keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen, verbinde er mit dem Wort „Ehegatte“ vielmehr regelmäßig nur denjenigen, mit dem er zum Zeitpunkt der Erklärung verheiratet sei. Dass es sich dabei nicht um die Bezeichnung einer konkreten lebenden Person, sondern um eine abstrakte Bezeichnung handele, sei ihm fremd; eine solcher Erklärungsinhalt ergebe sich ebensowenig bei – allein maßgeblicher – Auslegung nach dem Empfängerhorizont des Versicherers (vgl. BGH Urt. v. 22.07.2015 – IV ZR 437/14 = FamRZ 2015, 1883 [Rn. 15]). Auch die Hinzufügung des Eigenschaftsworts „verwitwet“ verweise in diesem Zusammenhang für den Versicherer erkennbar nur darauf, dass das Bezugsrecht im Todesfall greifen solle, während im Allgemeinen nicht ersichtlich sei, dass der Erklärende sich im Zeitpunkt seiner Erklärung Gedanken über den Fortbestand seiner Ehe machte oder den Fall einer Scheidung und Wiederheirat in Betracht zog (vgl. BGH a.a.O. [Rn. 16]).

Im juristischen Schrifttum hat diese Rechtsprechung neben Zustimmung (z.B. Langheid / Wandt / Heiss, MünchKomm VVG, 2. Aufl. 2017, § 159 Rn. 41; Langheid / Rixecker, VVG, 5. Aufl. 2016, § 159 Rn. 8; Prölss / Martin / Schneider, VVG, 30. Aufl. 2018 Rn. 7) auch Kritik (z.B. Jünemann, ZEV 2015, 719 f.; Stumpe, FamRZ 2015, 1885 f.) erfahren. Soweit dabei auf Rechtsgedanken der § 160 VVG und § 2077 BGB verwiesen worden ist (vgl. Stumpe a.a.O.), lehnen Judikatur und Literatur einen Rückgriff auf diese erbrechtlich geprägten Vorschriften freilich überwiegend ab (vgl. dazu im Einzelnen Bruck / Möller / Winter, VVG, 9. Aufl. 2013, § 160 Rn. 51 ff.). Der aufgezeigte Meinungsstreit bedarf hier indes keiner Entscheidung, obwohl für die Auslegung der Formulierung „der überlebende Ehegatte“ kaum etwas anderes gelten könnte als für die Formulierung „der verwitwete Ehegatte“.

d) Nach Auffassung des Senats sprechen im vorliegenden Fall aber die dem Versicherer (der G) erkennbaren Vorstellungen und Verhältnisse der Erklärenden zum Zeitpunkt der Bezugsrechtsbestimmung vom 23.10.1995 gegen die Auslegung, dass mit „der überlebende Ehegatte“ der Kläger gemeint war, und für eine Begünstigung des zur Zeit des Todes der Versicherten mit ihrer verheirateten Ehemannes, also des Beklagten.

aa) Unstreitig war der Kläger mit Frau B am 23.10.1995 nämlich (noch) nicht verheiratet. Aus subjektiver Sicht mögen die Erklärenden, die zur Zeit der Bezugsrechtsbestimmung schon länger zusammenlebten und ein gemeinsames fünfzehn Monate altes Kind hatten, angesichts ihrer geplanten und neun Tage später vollzogenen Eheschließung zwar die Vorstellung gehegt haben, dass der für den Fall des Todes begünstigte „überlebende Ehegatte“ niemand anders sein werde als der Kläger selbst. Dem Versicherer mitgeteilt oder in rechtserheblicher Weise erkennbar gemacht worden ist diese Vorstellung jedoch nicht. Im Versicherungsantrag vom 05.05.1995 war der Familienstand des Klägers zutreffend mit „ledig“ und der von Frau B mit „geschieden“ angegeben worden; als bezugsberechtigt wurde die Tochter der Versicherten aus erster Ehe bezeichnet. Dass der Versicherer bei Entgegennahme der geänderten Bezugsrechtsbestimmung vom 23.10.1995 von den Heiratsplänen des Klägers wusste, behauptet er selbst nicht. Seine Behauptung, dass die vermittelnd tätigen Zeugen K und L von der festen Beziehung zwischen ihm und Frau B gewusst hätten, trägt dazu schon inhaltlich nichts bei; zudem fehlen Anhaltspunkte, die es rechtfertigen könnten, das Wissen dieser bloßen Versicherungsmakler (vgl. ihren Stempel auf der vorgelegten Kopie des Antrags Anlage K 1) dem Versicherer (analog § 43 Nr. 1 VVG a.F. in Verbindung mit der Auge-und-Ohr-Rechtsprechung des BGH [VersR 1999, 1481; 2001, 1498]; vgl. § 69 Nr. 1, 70 VVG n.F.) zuzurechnen (vgl. OLG Zweibrücken Urt. v. 09.03.2005 – 1 U 100/04 = VersR 2005, 1373 [1374]). Erst recht scheidet eine Zurechnung der angeblichen Kenntnis anderer Versicherungsgesellschaften des G-Verbundes oder der M von der partnerschaftlichen Beziehung zwischen Frau B und dem Kläger aus.

bb) Hinzu kommt, dass der Kläger und Frau B sich gegenüber der G (niemals als Ehepaar, sondern) als Arbeitgeber und Arbeitnehmerin im Rahmen einer Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung erklärt haben. Bei einer solchen Versicherung liegt nach dem objektiven Empfängerhorizont des Versicherers die Auslegung nahe, dass der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer mit dem Abschluss zu Gunsten des Arbeitnehmers soziale Zwecke verfolgt und mit der Bezugsrechtsbestimmung für den Todesfall regelmäßig das Versorgungsinteresse der Hinterbliebenen des Arbeitnehmers (im Sinne der §§ 46, 48 SGB VI) schützen will (vgl. BGH Urt. v. 22.07.2015 – IV ZR 437/14 = FamRZ 2015, 1883 [Rn. 22-24]; Blomeyer / Rolfs / Otto, BetrAVG, 7. Aufl. 2018, § 1 Rn. 27). Aus diesem Blickwinkel aber wird als begünstigter überlebender Ehegatte im Zweifel derjenige anzusehen sein, mit dem der versicherte Arbeitnehmer im Todeszeitpunkt gültig verheiratet ist (vgl. BGH, Urt. v. 29.01.1981 – IVa ZR 80/80 = BGHZ 79, 295 [300] = VersR 1981, 326; Blomeyer / Rolfs / Otto, a.a.O., Anhang zu § 1 Rn. 199; Langheid / Wandt / Heiss, a.a.O., § 159 Rn. 41). Der Senat vermag dem Vorbringen des Klägers keine Umstände zu entnehmen, die im Streitfall eine andere Bewertung begründen könnten.

2. Die vom Kläger geltend gemachte Nichtberechtigung des Beklagten ergibt sich auch nicht aus der – dem Versicherer zunächst bewusst nicht mitgeteilten und erst nach Eintritt des Versicherungsfalls bekannt gewordenen – notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung vom 14.07.2010, wonach ihm von seiner geschiedenen Ehefrau und ehemaligen Arbeitnehmerin die ihr als Versicherungsnehmerin bei Fälligkeit zustehenden Rechte hinsichtlich der Betriebsrente vollumfänglich übertragen wurden. Unter Fälligkeit (bis zu der die Versicherungsprämien vom Kläger zu tragen waren) haben die Vertragschließenden anscheinend nur den Erlebensfall verstanden. Nicht einmal im Innenverhältnis haben sie sich dagegen auf eine Änderung der Bezugsberechtigung für den Todesfall verständigt; dazu bestand aus Sicht des Klägers bis zur Wiederverheiratung seiner geschiedenen Ehefrau ja auch kein Anlass.

Doch sogar wenn Frau B-H sich gegenüber dem Kläger verpflichtet hätte, in Ausübung der ihr nach der Bezugsrechtsbestimmung vom 23.10.1995 unwiderruflich und unabtretbar eingeräumten Befugnis statt des überlebenden Ehegatten nunmehr ausdrücklich ihren geschiedenen Ehemann zum erstrangig Begünstigten für den Todesfall zu bestimmen, könnte die Nichterfüllung dieser schuldrechtlichen Verpflichtung allenfalls Schadensersatzansprüche gegen sie und ihre Erben, nicht aber gegen den Beklagten persönlich ausgelöst haben (die Erbschaft nach Frau B-Le. ist nach Angaben der Beteiligten in der Berufungsverhandlung ebenfalls Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzungen). Begründetheit und Durchsetzbarkeit solcher Ansprüche können deshalb auf sich beruhen.

Allein der Umstand, dass der Kläger angenommen haben mag, mit Zahlung der Versicherungsprämien von Mai 1995 über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die Scheidung hinaus bis Ende 2016 letztlich sein eigenes Vermögen, keinesfalls aber das des dritten Ehemannes seiner geschiedenen Ehefrau zu vermehren, verschafft ihm keinen Ausgleichs- oder Ersatzanspruch gegen den Beklagten, schon gar nicht in Höhe der (auch nach seinem nicht näher spezifizierten mündlichen Vorbringen in der Berufungsverhandlung) über dem Gesamtbetrag der gezahlten Prämien liegenden Todesfallleistung des Versicherers.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Senat hat gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zugelassen. Zwar hängt die Auslegung von Bezugsrechtsbestimmungen der vorliegenden Art letztlich von den Umständen des Einzelfalls ab, doch erscheint es auch wegen der kontroversen Diskussion vergleichbarer Fallgestaltungen im juristischen Schrifttum angebracht, zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und Klarstellung der maßgeblichen Auslegungsgrundsätze eine Anrufung des Bundesgerichtshofs zu ermöglichen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 46.671,23 EUR

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