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Lebensversicherung – Beteiligung an Schlussüberschüssen und Bewertungsreserven

LG Kassel – Az.: 1 S 290/13 – Urteil vom 08.05.2014

Die Berufung des Klägers gegen das am 20. August 2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Fritzlar – 8 C 236/12 (15) – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das Urteil des Amtsgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf die Feststellungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils (UG S. 2 – 4) Bezug genommen. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt kann dahin zusammengefasst werden, dass der Kläger von der Beklagten eine angemessene Beteiligung an Überschüssen und Bewertungsreserven einer Lebensversicherung begehrt hat.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dem Kläger gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung weiterer 656,88 € zustehe. Schon nach dem eigenen Vorbringen des Klägers ergebe sich ein solcher Anspruch insbesondere nicht aus § 153 VVG in Verbindung mit dem streitgegenständlichen Lebensversicherungsvertrag. Der Kläger habe den Vortrag der Beklagten, sie habe ihn und ihre übrigen Versicherungsnehmer schon vor dem 1. Januar 2008 an ihren Bewertungsreserven beteiligt, nicht wirksam bestritten. Er habe nicht in Abrede gestellt, dass die Beklagte in der Vergangenheit ihre stillen Reserven teilweise durch Veräußerung realisiert habe und die hierbei erzielten Gewinne im Rahmen der Schlussüberschussbeteiligung pauschal an ihre Versicherungsnehmer ausgekehrt habe. Er sei lediglich der Auffassung, dass Gewinne aus realisierten Bewertungsreserven „klassische Überschüsse“ darstellten, die den Versicherungsnehmern auch nach der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Rechtslage ohnehin als Teil des Schlussüberschusses zugestanden hätten. Es handele sich deshalb begrifflich nicht um eine Beteiligung an (tatsächlich noch als solchen vorhandenen) stillen Reserven, wie sie in der Neufassung des § 153 VVG vorgesehen sei.

Lebensversicherung - Beteiligung an Schlussüberschüssen und Bewertungsreserven
Symbolfoto: /Shutterstock.com

Für die Beteiligung von Versicherungsnehmern an stillen Reserven gebe es zwei Möglichkeiten. Die erste bestehe darin, die Bewertungsreserven durch Veräußerung der entsprechenden Vermögensgegenstände zu realisieren und die erzielten Erlöse anschließend an die Versicherungsnehmer auszukehren. Es handelte sich dabei begrifflich nicht mehr um stille Reserven, sondern um Überschüsse im engeren Sinn. Dies könne jedoch entgegen der Rechtsansicht des Klägers nicht dazu führen, dass der entsprechende Betrag nicht auf den dem Kläger zustehenden Anteil an den stillen Reserven angerechnet werden dürfe und ihm stattdessen diesbezüglich ein zusätzlicher Anspruch mindestens gleicher Höhe zustehe. Denn der Kläger könne an den Bewertungsreserven nicht mehr zusätzlich partizipieren, da sie nach ihrer Auflösung als solche im Vermögen der Beklagten logischerweise nicht mehr vorhanden seien. Die Beklagte mache demgegenüber von einer zweiten Möglichkeit der Beteiligung an stillen Reserven Gebrauch, indem sie diese nicht aufgelöst habe, sondern den jährlich zu deklarierenden „Sockelbetrag“ in gleicher Weise wie den Schlussüberschussanteil finanziere und die gegebenenfalls über diesen Betrag hinausgehende Beteiligung an den Bewertungsreserven aus den Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen entnehme. Diese Vorgehensweise begegne keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach der Neufassung des § 153 VVG seien Versicherungsnehmer zwar nicht nur an den Überschüssen im engeren Sinne, sondern darüber hinaus auch an den Bewertungsreserven zu beteiligen, wobei diese Beteiligung nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchzuführen sei. Das Gesetz lasse jedoch offen, wie die Versicherungsunternehmen die vorgeschriebene Teilhabe ihrer Versicherungsnehmer an den Bewertungsreserven im Einzelnen finanzieren sollen. Demnach sei der durch die Beklagte praktizierte Rückgriff auf handelsrechtlichen Gewinn und Rücklagen nicht ausgeschlossen, zumal nicht ersichtlich sei, auf welchem sonstigen Wege eine Beteiligung an zunächst lediglich „auf dem Papier“ vorhandenen Vermögenswerten bewerkstelligt werden solle. Dementsprechend begegne die konkrete Art und Weise, in welcher die Beklagte ihre Versicherungsnehmer an ihren Bewertungsreserven beteilige, keinen durchgreifenden Bedenken.

Dass die Beklagte insoweit entgegen der gesetzlichen Regelung kein verursachungsorientiertes Verfahren anwende, habe der Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Soweit er darauf verweise, dass im Rahmen der „Sockelbeteiligung“ die tatsächlichen stillen Reserven gar nicht zur überprüfbaren Grundlage der Beteiligung gemacht würden, vermische er die Frage nach der Höhe seines Anteils an den Bewertungsreserven einerseits und die Frage nach der Finanzierung dieses Anteils andererseits. Denn nach dem unstreitigen Inhalt des durch die Beklagten vorgelegten Auszug aus ihrem Geschäftsplan werde der Anteil eines einzelnen anspruchsberechtigten Vertrages an den Bewertungsreserven dergestalt ermittelt, dass dessen Deckungskapital bei Vertragsablauf zur Summe des Deckungskapitals aller anspruchsberechtigten Verträge sowie den gesamten verteilungsfähigen Bewertungsreserven ins Verhältnis gesetzt werde. Dabei handele es sich unproblematisch um eine verursachungsorientierte rechnerische Zuordnung im Sinne des § 153 Abs. 3 S. 1 VVG. Diese werde auch zur Grundlage der tatsächlichen Beteiligung gemacht, indem der errechnete Betrag mit dem zuvor deklarierten garantierten „Sockelbetrag“ verglichen und sodann entweder nur Letzterer oder aber zusätzlich der so genannte „volatile Anteil“ an den Bewertungsreserven zur Auszahlung gebracht werde. Soweit der Kläger darauf verweise, dass die beiden vorgenannten Beträge jeweils unter Rückgriff auf den handelsrechtlichen Überschuss der Beklagten finanziert würden, ändere dies nichts daran, dass der vorhergehenden Berechnung die tatsächlich bei der Beklagten vorhandenen stillen Reserven zugrunde gelegt würden.

Der Kläger könne nicht die hilfsweise begehrte Feststellung verlangen, dass die Höhe der Überschussbeteiligung des Klägers durch die Beklagte unbillig sei und stattdessen die vom Gericht zu ermittelnde billige und angemessene Höhe gelten solle. Bei der Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen des § 153 VVG oder der mit den allgemeinen Versicherungsbedingungen vereinbarten Regelung zur Überschussermittlung und -verteilung des Versicherers handele es sich nicht um eine Frage nach der Billigkeit gemäß § 315 BGB. Zwar habe der Versicherer bei seinen Feststellungen einen gewissen Beurteilungsspielraum, es sei ihm jedoch nicht überlassen, die Leistung der Überschussbeteiligung zu „bestimmen“. Vielmehr habe der Versicherer nach den Regeln des Vertrages, soweit sie einer Inhaltskontrolle genügten, und den Regelungen des Gesetzes zu verfahren.

Der weiter hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Auskunft über die mathematische Berechnung der auf seinen Lebensversicherungsvertrag entfallenden Überschussbeteiligung einschließlich der Berechnungsgrundlagen bestehe ebenfalls nicht. Die Beklagte sei ihrer Auskunftspflicht durch Zurverfügungstellung eines Auszuges aus dem Gesamtgeschäftsplan für die Überschussbeteiligung und einer Erläuterung zu den Berechnungsgrundlagen der Überschussbeteiligung ausreichend nachgekommen. Eine individuelle und detaillierte Berechnung der auf den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag entfallenden Überschussbeteiligung könne von ihr nicht verlangt werden.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten der Entscheidungsbegründung wird auf die Urteilsausführungen (UG S. 2 – 5) Bezug genommen.

Gegen dieses seinem Bevollmächtigten am 23. August 2013 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 19. September 2013, bei Gericht eingegangen am selben Tage, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2013, bei Gericht eingegangen am selben Tage, begründet. Mit seiner Berufung verfolgt er unter Abänderung des angefochtenen Urteils seinen erstinstanzlichen Zahlungsantrag sowie die erstinstanzlichen Hilfsanträge weiter.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts begegne die von der Beklagten gewählte Vorgehensweise bei der Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Bewertungsreserven durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Amtsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Gesetz offen lasse, wie die Versicherungsunternehmen die vorgeschriebene Teilhabe ihrer Versicherungsnehmer an den Bewertungsreserven im Einzelnen finanzierten. Das Amtsgericht habe verkannt, dass die von der Beklagten ausgeübte Methode, über einen jährlich zu deklarierenden „Sockelbetrag“ die Beteiligung an den Bewertungsreserven in gleicher Weise zu finanzieren wie den Schlussüberschussanteil und nur den gegebenenfalls über den „Sockelbetrag“ hinausgehenden Rest an den Rückstellungen für Beitragserstattungen, unzulässig sei. Denn dies führe im Ergebnis dazu, dass keine zusätzliche Beteiligung an den Bewertungsreserven erfolge.

Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung ergäben sich daraus, dass sich das Amtsgericht nicht damit auseinandergesetzt und den dementsprechenden Klägervortrag unberücksichtigt gelassen habe, dass die Methode der Beklagten gegen die Bestimmungen des § 153 VVG und die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts verstoße. Es sei vorgetragen worden, dass es um die Frage gehe, ob mit der Neufassung des § 153 VVG eine zusätzliche Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Bewertungsreserven dergestalt erfolgen müsse, dass bei einem hohen Stand an bilanziell positiven Bewertungsreserven am Ende eines Vertrages auch ein Mehr an Leistungen an die Versicherungsnehmer gezahlt werden müsse, oder ob an Überschüssen beziehungsweise Bewertungsreserven nicht mehr verteilt werden müsse als vor der Novellierung des VVG. Der Kläger habe detailliert Zweifel an einer angemessenen Beteiligung geäußert, die im Tatbestand des angefochtenen Urteils nicht wiedergegeben worden seien. Diese Zweifel ergäben sich insbesondere daraus, dass der Schlussüberschuss in der Abrechnung zum Jahresende 2008 gegenüber der Prognose aus dem Jahre 2007 deutlich an Wert verloren habe. Da die Ablaufleistung insgesamt mit der gesamten Überschussbeteiligung jedoch relativ konstant geblieben sei, liege eine Verrechnung der Beteiligung an den Bewertungsreserven mit dem eigentlichen Schlussüberschuss und eine Kürzung desselben nahe. Dies habe die Beklagte erstinstanzlich bestätigt, indem sie vorgetragen habe, dass nach der Erweiterung der Überschussbeteiligung um eine weitere obligatorische Komponente, nämlich die Beteiligung an den Bewertungsreserven, nicht mehr an Bewertungsreserven verteilt werden könne als früher schon im Rahmen des Schlussüberschusses und lediglich die Ausgestaltung der Überschussbeteiligung eine andere sei. Darüber hinaus habe sie behauptet, dass sie ihre Kunden seit jeher an den Bewertungsreserven Ihres Unternehmens beteiligt habe. Sie habe zunächst herausgestellt, dass sie mit der Reform des VVG ihre Kunden zusätzlich an den Bewertungsreserven beteilige, die am Ende des Vertrages vorhanden seien. Die Beklagte habe für Verträge, die am 1. Januar 2008 geendet hätten, eine zusätzliche Beteiligung in Höhe von insgesamt 60.000.000 € nachgezahlt, darunter auch dem Kläger für einen anderen Vertrag. Bezüglich des streitgegenständlichen Vertrages habe der Kläger jedoch einen deutlichen Einschnitt zur bisherigen Prognose seiner Leistungshöhe festgestellt. Die Beklagte habe zunächst mitgeteilt, dass die laufende Überschussbeteiligung sowie der Schlussüberschuss nicht gekürzt worden seien, sich aber im laufenden Verfahren dahingehend korrigiert, dass durch die gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung an den Bewertungsreserven nicht mehr verteilt werden könne als bisher und auch nach der Reform des VVG keine zusätzliche Leistungen an die Versicherten erfolgen würden. Gegenüber der BaFin habe die Beklagte in einem vom Kläger angestrengten Beschwerdeverfahren geäußert, dass in der Gesamtbetrachtung, bezogen auf alle Verträge und die gesamte Vertragslaufzeit, nicht mehr verteilt werden könne als bisher. Dementsprechend habe man mit der Einführung der Beteiligung an den Bewertungsreserven die Überschussbeteiligung gekürzt, was angesichts des zu beachtenden Grundsatzes der Finanzierbarkeit geboten sei. Demgegenüber habe die Beklagte aufgrund ihrer Marktstellung und ihres Bestands an Kapitalmarktanlagen ihren Versicherten an sich eine besonders hohe Überschussbeteiligung mit hohen Bewertungsreserven anbieten können, wobei jedoch eine genaue Überprüfung an den undurchsichtigen Verrechnungsmechanismen scheitere.

Zweifel an der rechtmäßigen Ermittlung des Anteils für den gegenständlichen Vertrag ergäben sich daraus, dass die Beklagte nur in allgemeiner Form die Berechnungsweise des vertraglichen Anteils an den Bewertungsreserven veröffentlicht habe. Generell gestalte sich die Überschussbeteiligung derart, dass dem Versichertenkonto ein Teil der jährlich erwirtschafteten Überschüsse, die so genannten laufenden Überschüsse, zeitnah und endgültig gutgeschrieben würden. Ein weiterer Teil der jährlichen Überschüsse werde im Schlussgewinnanteil vom Versicherer zunächst zurückgehalten und erst bei Fälligkeit des Vertrages an die Kunden ausgezahlt. Zwar werde den Kunden der voraussichtliche Betrag jährlich mitgeteilt, die Gutschrift erfolge jedoch erst zum Schluss. Darüber hinaus hätten die Kunden nach § 153 Abs. 3 VVG einen Anspruch auf eine 50-prozentige Beteiligung an den bilanziellen Bewertungsreserven (stillen Reserven). An diesen von den Versicherungsnehmern geschaffenen Werten seien die Kunden nach Auffassung des Gesetzgebers zu beteiligen, auch wenn die Versicherung sie weiter halte. Auch dieser Betrag werde erst bei Vertragsbeendigung ausgezahlt. Dabei sei das Verteilungssystem der Überschüsse in hohem Maße intransparent. Sämtliche Zinserträge, die der Versicherer über den Garantiezins hinaus erwirtschafte sowie etwaige Kosten- und Risikogewinne flössen zunächst in den so genannten Rohüberschuss. Aus diesem würden zunächst die Steuern des Unternehmens finanziert und eine gesetzlich vorgeschriebene Verzinsung des Grundkapitals entnommen. Der verbleibende Rohüberschuss werde nach den Vorschriften der so genannten Mindestzuführungsverordnung auf die Kunden und den Versicherer beziehungsweise dessen Aktionäre aufgeteilt. Den Kunden stünden 90 % vom Zinsüberschuss, 75 % der Risikogewinne und 50 % der Kostengewinne zu. Die dem Kunden zustehenden Überschüsse würden anschließend in die so genannten Rückstellungen für Beitragsrückgewähr (RfB) gebucht. Die Gewinne würden zunächst an Abrechnungsverbände verteilt, in denen die Versicherer gleichartige Kundenverträge bündelten, und von dort auf die einzelnen Kundenverträge. Dabei erhielten die Kunden jeweils nur einen Teil vom Überschuss eines Jahres, während der Rest in den Schlussgewinnanteilfonds gebucht werde. Ein weiterer Teil fließe als Rücklage in die so genannte „freie RfB“, die unter anderem dazu diene, Gewinnschwankungen in den Folgejahren auszugleichen oder notwendige Nachkalkulation zu finanzieren. Der Verteilungsschlüssel werde dem Kunden ebenso wenig mitgeteilt wie der Rückfluss aus den „freien RfB“ in die zur Verteilung stehenden Überschusskomponenten. Dieses System der Bewertungsreserven erscheine besonders anfällig für eine nach Gutdünken vorgenommene Beteiligung der Versicherungskunden an den Gewinnen.

Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens sei streitig gewesen, ob die Beteiligung an den Bewertungsreserven mit einer Quote von 50 % angemessen sei. Da es sich um Buchgewinne handele, die erst bei Fälligkeit des Lebensversicherungsvertrages ausgeschüttet würden, könne diese Beteiligung an sich nicht durch das Überschussverteilsystem laufen. Demgegenüber nehme die Mehrzahl der Versicherer die Beteiligung in der Weise vor, dass sie ihren Kunden jährlich eine rein rechnerische Mindestbeteiligung gutschrieben, die aus den für die Zahlung der Schlussgewinne gebildeten Rückstellungen finanziert werde. Der Schlussüberschuss werde dabei gesenkt und eine sogenannte „Sockelbeteiligung an Bewertungsreserven“ eingeführt, die mit der Beteiligung an den Bewertungsreserven aufgerechnet werde. Der Sockelbetrag bemesse sich entsprechend des von der Beklagten vorgelegten Geschäftsplanes analog zum Schlussüberschussanteil. Auch die Finanzierung des Sockelbetrages erfolge nach dem gleichen Verfahren wie die Finanzierung der Schlussüberschussanteil. Die Beteiligung an den Bewertungsreserven, die über diesen Sockelbetrag hinausgehe, werde aus den Rückstellungen für Beitragsrückerstattung (RfB) entnommen. Mittel, die in die Rückstellungen für Beitragsrückerstattung flössen, gingen aus dem normalen handelsrechtlichen Überschuss hervor. Dies habe zur Folge, dass nur die über die Mindestbeteiligung an den Bewertungsreserven hinausgehenden Beträge die verteilungsfähigen Jahresgewinne schmälerten. Da die Beklagte außerdem gegenüber der BaFin angegeben habe, dass man die Bewertungsreserven bei festverzinslichen Wertpapieren bei den Stichtagsberechnungen nicht berücksichtigen dürfe, wenn die Papiere bis zum Ende der Laufzeit gehalten würden, sei keineswegs gesichert, dass tatsächlich auch alle verteilungsfähigen Bewertungsreserven bei der Berechnung des Anteils an den stillen Reserven berücksichtigt würden, zumal diese Vorgehensweise im Zuge der allerdings im Vermittlungsausschuss gescheiterten Neuregelung des VAG diskutiert worden sei. Es fehle insofern an einer gesetzlichen beziehungsweise gesetzeskonformen Grundlage. Überdies werde die Beteiligung an den Bewertungsreserven unter dem Vorbehalt des Bestehens des Stresstests der BaFin gestellt, was dazu führen könne, dass die Beteiligung für die Versicherten auch gänzlich wegfallen könne, obwohl verteilungsfähige stille Reserven noch vorhanden seien. Der Jahresüberschuss sei unverändert hoch, im Jahre 2008 hätten sich die Bewertungsreserven auf 4,8 % der gesamten Kapitalanlagen sogar noch erhöht und die Beklagte habe ihr Privatkundengeschäft mit einem hohen Niveau an Neubeiträgen ausbauen können und den Auswirkungen der Finanzkrise frühzeitig und rechtzeitig begegnen können. Da eine nachvollziehbare Berechnung und Zuteilung der Überschussbeteiligung inklusive der Bewertungsreserven durch die Beklagte fehle, müsse davon ausgegangen werden, dass die Aussage der Beklagten, auch in den Verträgen, die vor dem Jahr 2008 abgerechnet worden seien, habe eine dem aktuellen Verfahren entsprechende Beteiligung an den Bewertungsreserven stattgefunden, falsch sei. Dies stehe überdies im Widerspruch zur Abwicklung des anderen Vertrages des Klägers, bei dem er erst nach der Schlussabrechnung mit einer zusätzlichen Beteiligung an den Bewertungsreserven bedacht worden sei. Es stehe auch im Widerspruch zu den vorherigen Angaben der Beklagten, die mehrfach betont habe, dass bei Beendigung des Vertrages erstmals ab dem Jahr 2008 eine Beteiligung an den Bewertungsreserven erfolge.

Das Amtsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass es der Beklagten freigestellt sei, wie sie die nach § 153 Abs. 3 VVG vorgeschriebene Teilhabe ihrer Versicherungsnehmer an den Bewertungsreserven im Einzelnen finanziere. Einem Versicherungsunternehmen könne es nicht gestattet sein, die als Sockelbetrag bezeichnete Mindestbeteiligung an den Bewertungsreserven in gleicher Weise wie den Schlussüberschussanteil zu finanzieren, weil dies zur Folge habe, dass sie in dem Schlussgewinnanteilsfonds verbucht und dadurch der Schlussüberschuss gekürzt werde. Die Unzulässigkeit eines solchen Vorgehens folge aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und der aufgrund dieser Entscheidung geschaffenen Regelung des § 153 Abs. 3 VVG. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gelte das Gebot einer angemessenen Berücksichtigung der mit den eingezahlten Prämien gebildeten Vermögenswerte als Quelle für die Erwirtschaftung von Überschüssen, das Gebot einer angemessenen Berücksichtigung an den mit den eigenen Prämien gebildeten Bewertungsreserven und das Verbot einer Querverrechnung von Kosten mit positiven Ergebnissen (Bezugnahme auf BVerfGE 114, 73).

Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben sei die Verwendung eines Teils des Schlussüberschusses für eine Mindestbeteiligung beziehungsweise einen Sockelbetrag an den Bewertungsreserven nicht gesetzeskonform. Mit den Bewertungsreserven i.S.d. § 153 Abs. 3 VVG seien nicht realisierte zusätzliche Vermögenswerte gemeint, die sich aus der Differenz von Zeitwert und Buchwert ergäben. Das Amtsgericht sei unzutreffend davon ausgegangen, dass bereits realisierte und ausgekehrte Bewertungsreserven auf den dem Versicherungsnehmer zustehenden Anteil an den Bewertungsreserven angerechnet werden dürften. Zum Zeitpunkt der Realisierung seien diese Bewertungsreserven erwirtschaftetes Betriebsergebnis und beeinflussten die Höhe des erwirtschafteten Überschusses, woran der Kläger schon zuvor im Rahmen der Überschussbeteiligung nach § 16 AVB laufend zu beteiligen gewesen sei. Die von dem Versicherungsunternehmen zu bildenden Rückstellungen für Beitragsrückerstattung (RfB) dienten insbesondere der erfolgsabhängigen Beitragsrückerstattung in Form des Schlussüberschusses, während es sich bei der Beteiligung an den Bewertungsreserven, insbesondere bei den Mindestbeteiligungen an den Bewertungsreserven, um eine erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung handele, weil diese Reserven noch nicht zum Unternehmenserfolg durch deren Realisierung beigetragen hätten. Für die Bildung der RfB sei nach § 28 der RechVersV i.V.m. § 341e HGB geregelt, dass für die Mindestbeteiligung an den Bewertungsreserven eine Teilrückstellung zu bilden sei. Die RfB werde über den handelsrechtlichen Überschuss des Versicherers immer wieder aufgefüllt, damit daraus beispielsweise der Schlussüberschuss oder Beteiligungen an den Bewertungsreserven / Sockelbeträgen finanziert werden könnten. Die Beklagte könne über diesen Bilanzpuffer, der mit den Beiträgen der Versicherten erwirtschaftet worden sei, auch über einen längeren Zeitraum die Ansprüche der Versicherten decken und die Beklagte habe für die Deckung auch der Ansprüche in Bezug auf die Beteiligung an den Bewertungsreserven in mehr als ausreichender Form dadurch vorgesorgt, dass ganz erhebliche Mittel den Versicherten nicht über die Überschussbeteiligung zugute gekommen seien, sondern die RfB gefüllt hätten. Der Gesetzgeber sei jedoch davon ausgegangen, dass für die Beteiligung an den Bewertungsreserven zusätzliche Zahlungen dann erfolgten, wenn Bewertungsreserven bei Vertragsbeendigung vorhanden seien. Deshalb sei durch die RfB Vorsorge getroffen worden, das Mittel auch vorhanden seien. Der Verweis in § 28 RechVersV auf § 56a VAG bedeute, dass von zugesagten oder gesetzlich vorgesehenen Leistungen dann abgewichen werden könne, wenn der Bilanzgewinn eine bestimmte Höhe unterschreite. Weil nach § 153 Abs. 3 nur die Hälfte der für die Beendigung des Versicherungsvertrages zu berücksichtigenden Beträge an den Versicherten zuzuteilen sei, sehe dieser eine zusätzliche Zahlung vor. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass der nach Erfolgskriterien zu bestimmende Schlussüberschuss nicht mit dem Sockelbetrag der Bewertungsreserven unmittelbar verrechnet werden dürfe. Schließlich seien die Werte für beide Komponenten durch den Versicherer auf unterschiedliche Weise zu errechnen, so dass die Verrechnung der Komponente „Sockelbetrag“ mit dem erfolgsabhängigen Schlussüberschuss die gesetzliche Vorgabe aushebele. Der von der Beklagen gebildete Sockelbetrag komme jedoch einem umgetauften Schlussüberschuss gleich und der ihn ausmachende Anteil an den Bewertungsreserven gelange nicht zur Auszahlung. Der dem Versicherten eigentlich zustehende Anteil am Schlussüberschuss werde durch diesen Sockelbetrag zu Unrecht gekürzt. Zwar könne die erwirtschaftete Überschusskomponente je nach Ertragslage gekürzt werden, der Schlussüberschuss sei jedoch schon in den Jahren zuvor angesammelt und der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB) zugewiesen. Er müsse nicht jährlich zugeteilt werden, sei aber anders als die Bewertungsreserven ein erwirtschafteter Überschuss.

Soweit die Beklagte ihre Kunden auch vor der Novellierung des VVG an den Bewertungsreserven beteiligt habe, handele es sich um realisierte Bewertungsreserven, die jährlich nach den gesetzlichen Vorgaben gutgeschrieben worden oder für den Schlussüberschuss in den RfB „geparkt“ worden seien. Anders als die Beklagte suggeriere, habe § 153 Abs. 1 VVG gerade nicht die realisierten Erträge aus Bewertungsreserven zum Gegenstand. § 153 VVG wirke einer „Spirale nach unten“ dadurch entgegen, dass nur eine hälftige Beteiligung an den bei Vertragsende vorhandenen Bewertungsreserven vorgesehen sei. Dass diese Beteiligung an den Bewertungsreserven vor dem 1. Januar 2008 nicht Bestandteil der laufenden Überschussbeteiligung gewesen sei, lasse sich § 16 AVB entnehmen, der sich nur auf die Beteiligung am erwirtschafteten Überschuss beziehe. Anders als die Beklagte meine, hätten weder die BaFin noch der Versicherungsombudsmann die Berechnungen der Beklagten zur Beteiligung des Klägers an den Bewertungsreserven als richtig und geschäftsplankonform bestätigt. Die Möglichkeit einer Durchsetzung individueller Ansprüche sei der Versicherungsaufsicht nicht zugewiesen, da dieser nach § 81c VAG lediglich eine Missbrauchsaufsicht zukomme. Eine fehlende Überprüfbarkeit durch die Zivilgerichte entspreche nicht mehr dem Rechtszustand nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.

Das Amtsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die zuletzt vorgenommene Geschäftsplanänderung, auf deren Grundlage das beschriebene Sockelbetragverfahren vorgenommen worden sein solle, nicht rückwirkend Vertragsbestandteil des streitgegenständlichen Vertrages geworden sei. Die nach § 17 AVB erforderliche Zustimmung der Aufsichtsbehörde für den vorgelegten Geschäftsplan sei erst am 18. Dezember 2008 und damit nach Beendigung des streitgegenständlichen Versicherungsvertrages am 1. Dezember 2008 erfolgt. Die Genehmigung sei unter Verweis auf § 13 Abs. 1 Satz 1 VAG i.V.m. § 11c VAG erfolgt, wonach die Änderung des Geschäftsplanes erst in Kraft gesetzt worden sei, wenn sie von der Aufsichtsbehörde genehmigt worden sei. Damit sei eine rückwirkende Genehmigung ausgeschlossen. Demgegenüber sei die Geschäftsplanänderung bereits vor der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde faktisch in Kraft gesetzt worden. Es sei nicht ersichtlich, wie die BaFin einen noch nicht von ihr genehmigten und in Kraft getretenen Geschäftsplan auf Missstände hin untersuchen beziehungsweise auf dessen Einhaltung achten wolle. Da das beschriebene Sockelbetragverfahren bei der Ermittlung des Anteils an den Bewertungsreserven bezüglich des anderen Vertrages des Klägers im gleichen Jahr nicht vorgenommen worden sei, liege unter Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot nach § 11 Abs. 2 VAG eine Ungleichbehandlung der beiden im Jahr 2008 abgelaufene Verträge vor, obwohl für diese der gleiche Tarif und die gleichen AVB gegolten hätten. Nach der Reform des VVG habe die Beklagte neben der in § 16 AVB vorgesehenen Beteiligung an den erwirtschafteten Überschüssen eine zusätzliche Beteiligung an den Bewertungsreserven vorsehen müssen, was jedoch nicht erfolgt sei. Die Verrechnungspraxis der Beklagten verstoße außerdem gegen § 171 VVG, wonach unter anderem von § 153 VVG nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden dürfe. Aus diesen Gründen habe der Kläger weiterhin einen Anspruch auf Zahlung des Sockelbetrags der Bewertungsreserven in Höhe von 656,88 €, da dieser Betrag aus dem Schlussüberschuss herausgerechnet worden sei. Dabei sei davon auszugehen, dass sein Anteil an den Bewertungsreserven in Höhe von 678,21 € bestehend aus dem Sockelbetrag von 656,88 € und dem „volatilen“ Anteil von 21,33 € möglicherweise von der Beklagten richtig ermittelt worden sei. Da sie jedoch diesen Sockelbetrag zuvor aus den jeweiligen Jahresüberschüssen entnommen und dem Schlussgewinnanteilfonds zugeordnet und dadurch den eigentlichen Schlussüberschuss gekürzt habe, habe sie in unzulässiger Weise bereits erwirtschaftete Überschusswerte mit am Vertragsende gesondert zu ermittelnden Buchwerten zum Nachteil des Versicherten vermengt.

Das Amtsgericht habe außerdem den ersten Hilfsantrag zu Unrecht zurückgewiesen. Es habe zu Unrecht keine Grundlage für eine Billigkeitsüberprüfung nach § 315 BGB gesehen. In dem Verzicht des Bundesgerichtshofs auf eine richterliche Kontrolle vor der Deregulierung durch Nichtannahme eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts i.S.d. § 315 Abs. 1 BGB habe das Bundesverfassungsgericht ein Schutz- und Kontrolldefizit bei der Ermittlung der Überschussbeteiligung erkannt und einen gesetzgeberischen Handlungsbedarf festgestellt. Dabei habe es eine aufsichtsrechtliche Lösung ausgeschlossen. Die Neuregelung des § 153 VVG beinhalte einen zivilrechtlichen Anspruch des Versicherten auf Kontrolle der Höhe seiner Beteiligung am Überschuss und an den Bewertungsreserven. Damit seien die Zivilgerichte nunmehr mit der Kontrolle beauftragt und könnten insoweit nicht auf die Kontrollaufgaben der Aufsichtsbehörden verweisen. Ein hierfür als gangbar angesehener Weg bestehe in der Überprüfung der Angemessenheit der Überschussbeteiligung nach § 315 Abs. 3 S. 2 BGB, die mit dem ersten Hilfsantrag geltend gemacht werde. Es liege ein Vertrag mit unbestimmtem Leistungsinhalt i.S.d. § 315 Abs. 1 BGB vor und die Leistung werde jedenfalls hinsichtlich der Höhe einseitig bestimmt, da der für die Beteiligung am Überschuss und den stillen Reserven nach § 16 AVB maßgebliche Geschäftsplan allein von der Beklagten aufgestellt werde. Die Nichtbeanstandung des Plans durch die BaFin spreche nicht gegen ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht, was einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich sei. Gerade wenn es dem Versicherer überlassen sein solle, das gesamte Verfahren zur Ermittlung der Anteile an den Überschüssen und Bewertungsreserven durch die Einführung einer Sockelbeteiligung zu bestimmen, erscheine eine solche gerichtliche Prüfung als sachgerecht. Die Bestimmungsmöglichkeit der Versicherer sei mehr als nur ein gewisser Beurteilungsspielraum. Nur eine Überprüfbarkeit nach § 315 Abs. 3 S. 2 BGB entspreche der vom Bundesverfassungsgericht grundrechtlich geforderten Überprüfungsmöglichkeit im Sinne eines effektiven Grundrechtsschutzes.

Das Gericht habe außerdem den zweiten Hilfsantrag zu Unrecht zurückgewiesen. Der Versicherer habe dem Versicherungsnehmer bei der Abrechnung des Vertrages als Nebenpflicht in qualifizierter Weise die Grundzüge mitzuteilen, nach denen er die Überschussbeteiligung und Bewertungsreserven zu dem konkreten Vertrag ermittelt und verteilt habe. Dabei sei ein Versicherungsnehmer auf eine individuelle, seinen konkreten Vertrag bezogene Darstellung angewiesen. Erst dann könne er konkret und schlüssig darlegen, warum er die Berechnung seines Anteils an den Bewertungsreserven für unzutreffend halte. Andernfalls sei der Versicherungsnehmer nicht ansatzweise in der Lage, die Angaben des Versicherungsunternehmens zur konkreten Höhe der Überschussanteile und Bewertungsreserven für seinen individuellen Vertrag zu prüfen und weitere konkrete Anhaltspunkte für eine gegebenenfalls falsche oder vertrags- oder gesetzeswidrige Berechnung des Überschusses darzulegen. Das Auskunftsinteresse des Klägers richte sich dabei insbesondere auf den Anteil der Bewertungsreserven aus den festverzinslichen Wertpapieren, welche nach den Angaben der Beklagten bei der Stichtagsbetrachtung nicht berücksichtigt worden seien, weil die Papiere bis zum Ende der Laufzeit gehalten würden.

Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 23. Dezember 2013 (Bd. II Bl. 15 – 40 d.A.) und den Schriftsatz vom 26. März 2014 (Bd. II Bl. 70 – 75 d.A.) ergänzend Bezug genommen.

Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 656,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, hilfsweise das angefochtene Urteil abzuändern, festzustellen, dass die Höhe der Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) für den zwischen dem Kläger und der Beklagten abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag Nr. „…..“ unbillig ist,

festzustellen, dass stattdessen die vom Gericht zu ermittelnde billige und angemessene Beteiligungshöhe gilt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger denjenigen Betrag nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen, der sich aus der durch das Gericht als billig und angemessen ermittelten Beteiligungshöhe abzüglich der bereits geleisteten Zahlungen der Beklagten aus der Überschussbeteiligung zu dem Lebensversicherungsvertrag Nr. „….“ ergibt, ganz hilfsweise das angefochtene Urteil abzuändern, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die mathematische Berechnung des Anteils der auf den Kläger zum Zeitpunkt des Ablaufs des Lebensversicherungsvertrages Nr. „…..“ zum 1. Dezember 2008 entfallenden Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) einschließlich ihrer Berechnungsgrundlagen, dem Kläger den sich aus dieser Auskunft ergebenden Betrag abzüglich der bereits geleisteten Zahlungen der Beklagten aus der Überschussbeteiligung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf diesen Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Sie habe die Überschussbeteiligung des Klägers nicht gekürzt, da diese einmalige Zahlung erst bei Abrechnung des Vertrages fällig werde und bis dahin der Höhe nach nicht garantiert sei, womit sich der Schlussüberschussanteil hinsichtlich seiner Berechnung und Zuweisung grundlegend von laufenden Überschüssen unterscheide. Der Schlussüberschussanteil werde anders als die laufenden Überschüsse nicht jährlich zugeteilt oder gutgeschrieben. Er müsse sich daher auch nicht mit früheren Angaben in Beispielrechnungen decken, sondern könne höher oder geringer ausfallen als in diesen angegeben. Dementsprechend habe der Kläger den in früheren Beispielrechnungen angegebenen Betrag nicht erwarten dürfen.

Die Beklagte schulde auch keine zusätzliche Beteiligung an unrealisierten Bewertungsreserven. Bereits vor der Novellierung des VVG habe die Beklagte ihre Versicherungsnehmer an den Bewertungsreserven beteiligt. Auf der Grundlage des § 81c VAG i.V.m. der damals maßgebenden Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung (ZRQuotenV) habe die Beklagte ihren Versicherungsnehmern neben der Überschussbeteiligung im engeren Sinne auch eine Beteiligung an den Bewertungsreserven gewährt. Dies sei dergestalt erfolgt, dass Bewertungsreserven zur Absicherung einer stabilen, möglichst gleichbleibenden Gesamtverzinsung der Sparbeiträge der Versicherungsnehmer entsprechend den bis dahin bestehenden gesetzlichen und geschäftsplanmäßigen Vorgaben realisiert und die so erzeugten Gewinne an die Versicherungsnehmer mit den Versicherungsleistungen ausgezahlt worden seien. Dabei habe die Höhe der realisierten Bewertungsreserven stets in Abhängigkeit vom Anlageportfolio der Beklagten und den Entwicklungen am Kapitalmarkt geschwankt. Seit dem 1. Januar 2008 beteilige die Beklagte ihre Versicherungsnehmer an ihren Bewertungsreserven nicht mehr aufgrund der genannten öffentlich-rechtlichen Vorschriften, sondern nach Maßgabe des § 153 VVG. Diese Vorschrift habe die sich zuvor aus zwei Töpfen (laufende Überschüsse, Schlussüberschuss) speisende Überschussbeteiligung um einen dritten Topf, und zwar die Beteiligung an den Bewertungsreserven, erweitert. Diese beschränke sich nicht auf die Beteiligung an realisierten Bewertungsreserven, sondern erfasse auch die Beteiligung an nicht realisierten Bewertungsreserven. Nur insoweit könne von einer zusätzlichen Beteiligung an Bewertungsreserven seit dem 1. Januar 2008 gesprochen werden. Daraus folge jedoch nicht, dass den Versicherungsnehmern bezogen auf deren individuelle Verträge per se ein betragsmäßiges Mehr an Bewertungsreserven zukomme und damit eine höhere Versicherungsleistung erwachse, als die vor der Novellierung in den jährlichen Wertermittlungen unverbindlich angegebenen Beträge. Denn ein Lebensversicherer könne, wenn er von Gesetzes wegen seine Versicherungsnehmer auch an unrealisierten Bewertungsreserven zu beteiligen habe, gezwungen sein, seine Bewertungsreserven teilweise zu realisieren, um die Beteiligung der Versicherungsnehmer auch an den unrealisierten Bewertungsreserven zu finanzieren. Damit werde letztlich eine Spirale der Bewertungsreserven nach unten bewirkt, wenn die Lebensversicherer freigewordene Teilbeträge am Kapitalmarkt nur zu ungünstigeren Konditionen anlegen könnten als vor der Realisierung der Bewertungsreserven. Damit könne nicht generell mehr an Bewertungsreserven verteilt werden als früher. Für den individuellen Vertrag mache es nicht zwingend einen betragsmäßigen Unterschied, ob die Bewertungsreserven bis zum 31. Dezember 2007 Teil des Schlussüberschusses gewesen seien, indem sie zuvor realisiert worden und dann an die Versicherungsnehmer mit den Versicherungsleistungen ohne gesonderten Ausweis ausgezahlt worden seien, oder ob die Bewertungsreserven nunmehr nach § 153 VVG gesondert auszuweisen und zu teilen seien, nachdem zuvor ihre Höhe als Rechenposten festgestellt worden sei. Damit regele § 153 VVG lediglich eine Umgestaltung der Überschussbeteiligung, welche die Beklagte in Abstimmung mit der BaFin vollzogen habe. Dabei habe sie die gesetzlichen Anforderungen berücksichtigt, wonach die Beteiligung an den Bewertungsreserven nicht mehr Bestandteil der laufenden Überschussbeteiligung oder des Schlussüberschusses sein könnten, sondern gesondert auszuweisen und bei Ablauf des Vertrages zuzuteilen seien. Dementsprechend habe die Beklagte seit dem 1. Januar 2008 keine Bewertungsreserven mehr mit dem Schlussüberschussanteil an die Versicherungsnehmer ausgezahlt. Zwar gehe der Kläger nunmehr auch davon aus, dass die Beklagte die Beteiligung an den Bewertungsreserven als solche richtig berechnet habe, er nehme jedoch zu Unrecht an, dass eine Verrechnung mit dem Schlussüberschusses stattgefunden habe. Zudem bemesse sich zwar der Sockelbetrag seiner Höhe nach analog dem Schlussüberschussanteil, das heißt es würden die gleichen Parameter im Rahmen der Berechnung herangezogen. Daraus könne jedoch nicht abgeleitet werden, dass der Schlussüberschuss gesenkt und dafür eine Sockelbeteiligung an den Bewertungsreserven eingeführt worden sei, dass der Sockelbetrag seiner Höhe nach mit der Senkung der Überschussbeteiligung identisch sei oder dass ein direktes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Überschussbeteiligung und der Einführung des Sockelbetrages bestehe. Damit seien die Überschussbeteiligung und die Beteiligung an den Bewertungsreserven ihrer Höhe nach voneinander unabhängige Komponenten der Überschussbeteiligung, die jeweils zu einem bestimmten Zeitpunkt von der Beklagten gesondert auf Grundlage der AVB in Verbindung mit dem Geschäftsplan zugeteilt würden. Der Sockelbetrag bemesse sich analog zum Schlussüberschussanteil nach der Summe der in den zurückgelegten Versicherungsjahren jeweils maßgebenden Versicherungssumme beziehungsweise Jahresrente und nach dem zum Zeitpunkt der Fälligkeit festgelegten Satz für den Sockelbetrag. In den Fällen, in denen für den jeweiligen Schlussüberschussanteil eine davon abweichende Bezugsgröße vereinbart sei, werde auch diese für den Sockelbetrag zugrundegelegt. Bei Vertragsbeendigung nehme die Beklagte in einem weiteren Schritt einen Abgleich vor und vergleiche den Sockelbetrag mit der nach dem Geschäftsplan rein rechnerisch ermittelten Beteiligung an den Bewertungsreserven nach einem verursachungsorientierten Verfahren im Sinne des § 153 Abs. 3 VVG. Dabei gelange stets der höhere der beiden Werte zur Auszahlung. Dies stelle ein verursachungsorientiertes Verfahren im Sinne der gesetzlichen Anforderungen dar. Eine wie auch immer geartete Verrechnung der einen mit der anderen Komponente finde nicht statt. Gerade weil keine Kürzung des Schlussüberschusses und erst recht keine Verrechnung der Bewertungsreserven mit dem Schlussüberschuss erfolge, könne das Überschussbeteiligungsverfahren der Beklagten nicht gegen die vom Bundesverfassungsgericht formulierten Maßgaben einer verfassungsgemäßen Überschussbeteiligung verstoßen.

Zu Unrecht bemängele der Kläger, dass das von der Beklagten angewendete Überschusssystem intransparent sei, weil der Versicherungsnehmer nicht erfahre, nach welchem Schlüssel die erzielten Jahresgewinne auf die verschiedenen Überschusskomponenten verteilt würden. Die bei den laufenden Überschüssen zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres zugeeilten Überschussanteile würden dergestalt ermittelt, dass die zu Beginn eines jeden Kalenderjahres deklarierten Überschussanteilsätze mit der zugehörigen Bezugsgröße (beispielsweise Deckungskapital der Versicherung) multipliziert würden. Die Überschussanteilsätze würden im Anhang des Geschäftsberichts veröffentlicht. Die Behauptung des Klägers, es sei nicht gesichert, dass tatsächlich auch alle verteilungsfähigen Bewertungsreserven bei der Berechnung seines Anteils an den stillen Reserven berücksichtigt würden, sei unsubstantiiert. Soweit er zur Begründung auf die um den Jahreswechsel 2012/2013 diskutierte, aber gescheiterte Novellierung und auf die geplanten aufsichtsrechtlichen Regelungen „Solvency II“ verweise, sei die Klage unschlüssig; diese Regelungen stünden erst acht Jahre nach Beendigung des Vertrages zur Umsetzung an. Die BaFin und der Versicherungsombudsmann hätten sich mit der Ordnungsgemäßheit der Überschussbeteiligung im Allgemeinen sowie der Beteiligung an den Bewertungsreserven im Besonderen befasst und keinen Grund für eine Beanstandung gesehen. Die Zivilgerichte gingen einheitlich davon aus, dass ein Versicherungsnehmer es mit einer aufsichtsbehördlich erfolgten Überprüfung der Überschussbeteiligung einschließlich der Beteiligung an den Bewertungsreserven bewenden lassen müsse. Die Überschussbeteiligung sei in den AVB i.V.m. mit dem Geschäftsplan der Beklagten geregelt, wo die von der Beklagten übernommene Leistungspflicht bis ins kleinste Detail bestimmt sei. Insbesondere bestimme § 16 AVB i.V.m. den Erläuterungen zum System der Überschussbeteiligung und in Verbindung mit dem Geschäftsplan entsprechend den obigen Ausführungen die Überschussbeteiligung im Allgemeinen und die Beteiligung an den Bewertungsreserven im Besonderen. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seien AVB aus der regulierten Zeit, die betreffend der Einzelheiten der Überschussbeteiligung auf den Geschäftsplan verwiesen, der gerichtlichen Transparenzkontrolle entzogen. Damit bestehe kein Spielraum für ein gerichtliches Ermessen.

Die streitgegenständliche Sockelbetragslösung sei Vertragsbestandteil geworden, weil die Genehmigung der Geschäftsplanänderung durch die BaFin am 18. Dezember 2008 rückwirkend zum 1. Januar 2008 erfolgt sei und damit für alle überschussberechtigten Verträge des Altbestands gelte. Der neue Geschäftsplan gelte auch für den Vertrag des Klägers, da zum Zeitpunkt der Rückwirkung dessen Vertrag noch bestanden habe, so dass § 17 AVB ohne weiteres eingreife. Die genehmigte Überschussbeteiligung einschließlich der Beteiligung an den Bewertungsreserven sei damit Bestandteil des ursprünglichen Geschäftsplans der Beklagten geworden. Dass der aufsichtsbehördlich genehmigte Geschäftsplan fortgelte, ordne § 11c VAG für vor dem 31. Juli 1994 abgeschlossene Lebensversicherungsverträge ausdrücklich an.

Es bestehe auch keine Pflicht zu einer noch weiteren Offenlegung der Berechnungsgrundlagen, da die Beklagte keine individualisierte, vertragsbezogene Offenlegung der Berechnung der Überschussbeteiligung schulde. Es bestehe auch nicht deswegen ein Schutz- und Kontrolldefizit darin, dass der Kläger selbst die Berechnung der Überschussbeteiligung im Detail nicht nachvollziehen könne. Denn es bleibe dem Versicherungsnehmer unbenommen, die Aufsichtsbehörde anzurufen. Dies habe der Kläger hier auch getan und die Aufsichtsbehörde habe die Ordnungsgemäßheit der Berechnungen der Beklagten bestätigt. Daher stünden dem Kläger keine weitergehenden Auskunftsansprüche zu. Auch der Bundesgerichtshof habe jüngst für den Rückkaufswert bestätigt, dass ein Lebensversicherer die Offenlegung der Berechnung des vertraglich vereinbarten Rückkaufswertes im Einzelnen nicht schulde, nicht einmal an einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen. Für die hier interessierende Ablaufleistung könne nichts anderes gelten, da nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den vertraglich versprochenen Leistungen bei der Lebensversicherung auch der Rückkaufswert nach Kündigung des Vertrages zähle. Das Recht auf den Rückkaufswert sei nur eine andere Erscheinungsform des Rechts auf die Versicherungssumme.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen im Berufungserwiderungsschriftsatz vom 26. Februar 2014 (Bd. II Bl. 51 – 65 d. A.) verwiesen.

II.

Die Berufung des Klägers ist statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und innerhalb der Berufungsbegründungsfrist begründet worden und auch im Übrigen zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Amtsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung weiterer 656,88 € aus § 153 VVG i.V.m. dem Lebensversicherungsvertrag Nr „…..“ vom 1. Dezember 1987 hat.

a) Gemäß § 153 Abs. 1 VVG ist der Versicherungsnehmer an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven zu beteiligen, soweit diese Überschussbeteiligung nicht vertraglich ausgeschlossen ist. Dabei hat der Versicherer gemäß § 153 Abs. 2 BGB die Beteiligung an dem Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchzuführen, soweit nicht andere Verteilungsgrundsätze vereinbart wurden. Darüber hinaus hat der Versicherungsnehmer nach § 153 Abs. 3 Satz 2 VVG bei der Beendigung des Vertrags einen Anspruch auf die Hälfte des für diesen Zeitpunkt zu ermittelnden und ebenfalls nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen Bewertungsreserven.

Dieser Anspruch wurde von der Beklagten durch die Auszahlung einer laufenden Überschussbeteiligung in Höhe von 6.864,00 €, einem Schlussüberschuss in Höhe von 1.581,60 € sowie einer Beteiligung an den stillen Reserven in Höhe von 678,21 € in Form eines Sockelbetrages in Höhe von 656,88 € und eines volatilen Anteils von 21,33 € erfüllt. Der Kläger hat eine Überschussbeteiligung sowohl in Form des eigentlichen Überschusses als auch an den Bewertungsreserven erhalten.

Allerdings hat der Kläger einen Anspruch darauf, dass sowohl der Betrag, den der Versicherer aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zur Beteiligung aller Versicherungsnehmer an den Überschüssen der vergangenen Jahre verwendet als auch der Betrag, den er als Direktgutschrift unmittelbar dem handelsrechtlich ermittelten Überschuss entnimmt, auf die einzelnen Versicherungsnehmer grundsätzlich nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik verursachungsorientiert verteilt wird (vgl. BT-Drucks. 16, 3945, S. 96). Es ist jedoch nichts dafür ersichtlich, dass die Beklagten den Überschuss nicht nach einem verursachungsorientierten Verfahren verteilt haben könnte. Denn eine solche verursachungsorientierte Verteilung liegt bereits dann vor, wenn gleichartige Versicherungsverträge nach anerkannten versicherungsmathematischen Grundsätzen zu Bestandsgruppen und Gewinnverbänden zusammengefasst werden und dass sich die Verteilung des Überschusses auf diese daran zu orientieren hat, in welchem Umfang die Gruppe oder der Gewinnverband zur Entstehung des Überschusses beigetragen hat. Ein Versicherer erfüllt diese Verpflichtung schon dann, wenn er ein Verteilungssystem entwickelt und widerspruchsfrei praktiziert, das die Verträge unter dem Gesichtspunkt der Überschussbeteiligung sachgerecht zu Gruppen zusammenfasst, den zur Verteilung bestimmten Betrag nach den Kriterien der Überschussverursachung einer Gruppe zuordnet und dem einzelnen Vertrag dessen rechnerischen Anteil an dem Betrag der Gruppe zuschreibt (vgl. BT-Drucks. 16, 3945, S. 96). Dass eine solche Verteilung nicht stattgefunden haben könnte, wurde vom Kläger nicht behauptet; im Gegenteil entspricht die von ihm geschilderte Praxis diesen Anforderungen. Dass sich bei der Höhe des Schlussüberschusses durch die Einführung des „Sockelbetrages“ zum 1. Januar 2008 Änderungen gegenüber der bisher prognostizierten Höhe ergeben haben, ändert an dem bisherigen verursachungsorientierten Verfahren nichts. Im Gegenteil wird auch der Sockelbetrag entsprechend dem von der Beklagten im Verfahren vorgelegten Auszug aus dem Geschäftsplan nach den bisherigen Grundsätzen der Schlussüberschussberechnung berechnet.

Den darüber hinaus bestehenden Anspruch aus § 153 Abs. 3 VVG auf die Hälfte der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnden und ebenfalls nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen Bewertungsreserven hat die Beklagte ebenfalls erfüllt. Der Kläger hat nicht (substantiiert) behauptet, dass der hierauf ausgezahlte Betrag von 678,21 € nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Insbesondere wird nicht substantiiert dargetan, ob und inwieweit die Ermittlung der Bewertungsreserven nicht den hierfür maßgeblichen Berechnungsanforderungen der §§ 54 – 56 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung entsprochen haben. Zwar hat der Kläger pauschal vorgetragen, dass Bewertungsreserven aus festverzinslichen Wertpapieren nach den Angaben der Beklagten bei der Stichtagsbetrachtung nicht berücksichtigt worden seien, weil die Papiere bis zum Ende der Laufzeit gehalten würden. Die Äußerung einer bloßen Vermutung genügt indes nicht, um eine fehlerhafte Bewertung der stillen Reserven substantiiert darzulegen. Zu genauerem Vorbringen wäre der Kläger auch ohne die begehrte Auskunft der Beklagten in der Lage. Die Bewertungsreserven ergeben sich aus einem Vergleich zwischen Buch- und Zeitwert, der nach §§ 54-56 RechVersV im Anhang zum Jahresabschluss anzugeben ist (vgl. dazu Langheid, in: Römer/Langheid, Versicherungsvertragsgesetz, 4. Auflage 2014, § 153 Rn. 36). Der Kläger hätte insofern zumindest anhand der ihm zugänglichen Informationen aus der Bilanz nebst ihrer Anlagen weiter vortragen müssen, bevor die Beklagte gegebenenfalls im Wege der sekundären Darlegungslast zu substantiiertem Bestreiten verpflichtet gewesen wäre.

Schließlich hat der Kläger nicht behauptet, dass die rechnerische Zuordnung nicht nach einem verursachungsorientierten Verfahren erfolgt sein könnte. Das Amtsgericht ist insoweit zu Recht davon ausgegangen, dass die von der Beklagten im Einzelnen dargestellte Zuordnung eine verursachungsorientierte rechnerische Zuordnung darstellt. Entsprechend dem von der Beklagten vorgelegten Auszug aus dem Geschäftsplan wird der Anteil eines einzelnen Vertrages an den Bewertungsreserven in der Weise ermittelt, dass die Verteilung der gesamten verteilungsfähigen Bewertungsreserven im Verhältnis des Deckungskapitals des einzelnen Vertrages bei Vertragsablauf zur Summe des Deckungskapitals aller anspruchsberechtigten Verträge erfolgt. Dieser Betrag wird bei den einzelnen Verträgen dergestalt berücksichtigt, dass zu einem vorher deklarierten Sockelbetrag noch ein „volatiler Anteil“ an den Bewertungsreserven hinzugerechnet wird. Dementsprechend gesteht auch der Kläger in der Berufungsbegründung zu, dass der Betrag „möglicherweise von der Beklagten richtig ermittelt worden“ sei und macht diese Ermittlung zur Grundlage seines Zahlungsanspruches.

Über diese – von der Beklagten erfüllten – gesetzlichen Vorgaben hinaus besteht kein Anspruch des Klägers auf Zahlung eines bestimmten Betrages aus § 153 VVG, da es insoweit bei den aufsichtsrechtlichen Vorgaben bleibt (BT-Drucks. 16/3945 S. 96). Damit folgt die Höhe des Anspruches aus § 16 der AVB in Verbindung mit dem jeweiligen von der Beklagten aufgestellten und aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan. Es kann dahinstehen, ob die Regelungen des dem Bereich des Öffentlichen Rechts zuzuordnenden Geschäftsplanes, etwa über § 328 Abs. 2 BGB, überhaupt bürgerlich-rechtliche Ansprüche begründen können (vgl. dazu BGHZ 128, 54). Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Verteilung des Überschusses durch die Beklagte an den Kläger nicht den Vorgaben des Geschäftsplanes entsprochen haben könnte. Dabei findet der Gesamtgeschäftsplan für die Überschussbeteiligung in der Fassung vom 25. Juli 2008 (Bl. 13 ff. d.A. in Auszügen) auf den streitgegenständlichen Vertrag Anwendung. Gemäß § 17 AVB kann der Geschäftsplan auch für bestehende Versicherungen mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde geändert werden. Zwar hat die BaFin den Geschäftsplan erst am 18. Dezember 2008 genehmigt, dies erfolgte jedoch rückwirkend zum 1. Januar 2008. Aus § 13 VAG ergibt sich nichts anders, da die dortige Regelung, wonach die Änderung des Geschäftsplans erst in Kraft gesetzt werden darf, wenn sie von der Aufsichtsbehörde genehmigt worden ist, eine rückwirkende Genehmigung nicht ausschließt. Dass die Auszahlung nicht den Vorgaben des Geschäftsplanes entsprochen haben könnte, ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.

b) Aus § 153 VVG folgt nicht, dass der Kläger neben der Beteiligung an den Bewertungsreserven einen zusätzlichen Anspruch auf den bisher prognostizierten Schlussüberschuss hat. Soweit der Kläger davon ausgeht, dass der nunmehr gesondert deklarierte „Sockelbetrag“ als Grundbetrag für die Beteiligung an den Bewertungsreserven nach § 153 Abs. 3 VVG aus der bisherigen Überschussbeteiligung in ihrer Ausprägung als Schlussüberschuss „herausgerechnet“ worden sei, begründet dies keinen Anspruch auf zweimalige Zahlung dieses Betrages.

Allerdings wird nach der Gesetzesbegründung der Begriff der Überschussbeteiligung erweitert, da über die bisherige Überschussbeteiligung an dem Überschuss aus dem Jahresabschluss hinaus eine Beteiligung an den Bewertungsreserven erfolgt, die ebenfalls Teil der dem Versicherungsnehmer nach Absatz 1 zustehenden Überschussbeteiligung ist. Dies entspricht nach der Gesetzesbegründung dem vom Bundesverfassungsgericht festgestellten Grundsatz, dass der Versicherungsnehmer an den durch seine Prämienzahlungen geschaffenen Vermögenswerten angemessen beteiligt werden muss (vgl. BT-Drucks. 16/3945 S. 96). So folgt aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG, dass die Versicherten einer kapitalbildenden Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung an den durch die Prämienzahlung geschaffenen Vermögenswerten bei der Ermittlung des Schlussüberschusses angemessen beteiligt werden müssen. Die durch die Prämienzahlungen im Rahmen der unternehmerischen Entscheidungen des Versicherers geschaffenen Vermögenswerte müssen als Grundlage einer Schlussüberschussbeteiligung einsetzbar sein, soweit sie nicht durch vertragsgemäße Dispositionen, etwa für die Verrechnung mit Abschluss- und laufenden Verwaltungskosten und die Erbringung der vereinbarten Versicherungsleistungen, verbraucht worden sind. Dabei erstreckt sich der objektivrechtliche Schutz aus Art. 14 Abs. 1 GG auf die Sicherung des zunächst nur dem Grunde nach bestehenden, während der Laufzeit des Vertrags zu konkretisierenden und zu realisierenden Anspruchs auf Überschussbeteiligung (vgl. BVerfGE 114, 73, zit. nach juris Rn. 59, 65, 66).

Die vom Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer Schutzpflicht des Staates formulierten Maßstäbe sind zwar für die Auslegung des § 153 VVG als Ausprägung dieser Schutzpflicht heranzuziehen; aus dem nach diesen Maßstäben auszulegenden § 153 VVG folgt indes kein Anspruch auf Zahlung des Schlussüberschusses in der bisher prognostizierten Höhe neben der von der Beklagten ausgewiesenen hälftigen Beteiligung an den Bewertungsreserven im Sinne des § 153 Abs. 3 VVG. Bei dem Schlussüberschuss handelt es sich um eine nicht garantierte Beteiligung an den Überschüssen. Seine Höhe wird zwar jährlich prognostiziert; freilich erwirbt der Versicherungsnehmer jedoch keinen Anspruch oder eine gesicherte Anwartschaft auf diese Beträge. Die Höhe des Schlussüberschusses kann vielmehr Schwankungen unterliegen, so dass seine konkrete Höhe erst mit Ablauf des Versicherungsvertrages feststeht.

Dabei kann sich eine geringere Höhe des Schlussüberschusses etwa daraus ergeben, dass die Überschüsse Schwankungen unterliegen und bei Beendigung des Vertrages geringer ausfallen als prognostiziert. Dann liegt es auf der Hand, dass eine Verringerung der verteilungsfähigen Überschüsse zu einer Verringerung des Schlussüberschusses führt. Beim streitgegenständlichen Versicherungsvertrag war die Verringerung der Überschüsse die Folge einer Umstellung der Praxis bei der Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Bewertungsreserven durch die Beklagte zur Umsetzung der Novellierung des VVG. Mit dem Amtsgericht ist davon auszugehen, dass der Kläger nicht in Abrede gestellt hat, dass die Beklagte bis zum 31. Dezember 2007 ihre stillen Reserven durch Veräußerung realisierte und die dabei erzielten Gewinne im Rahmen der Überschussverteilung neben der Zuteilung durch laufende Zuschüsse im Rahmen der Schlussüberschussbeteiligung an die Versicherungsnehmer auskehrte. Zutreffend geht der Kläger dabei davon aus, dass es sich nach der Veräußerung der bisherigen, die stillen Reserven begründenden Vermögenswerte um Überschüsse im eigentlichen Sinne handelt. Der Kläger hat außerdem nicht in Abrede gestellt, dass die Beklagte seit dem 1. Januar 2008 Bewertungsreserven nicht mehr realisiert, um sie mit dem Schlussüberschuss an die Versicherungsnehmer auszuzahlen (Bl. 85 d.A.). Realisiert die Beklagte jedoch nach der Umstellung ihrer Anlagepraxis weniger Reserven als bisher, etwa weil die Versicherungsnehmer durch § 153 Abs. 3 VVG nunmehr in anderer Weise an diesen partizipieren, führt dies zu einer Verringerung der Überschüsse und damit der Höhe der Schlussüberschussbeteiligung in derselben Weise wie wenn die Überschüsse aus anderen Gründen sinken, etwa durch niedrigere Zinsen oder Ähnliches. Umgekehrt waren nach der bisherigen Praxis der Beklagten nach der Veräußerung der die Bewertungsreserven ausmachenden Vermögenswerte weniger stille Reserven vorhanden als es dies bei dem nunmehr praktizierten Halten der Anlagen und dem Unterlassen einer Realisierung der Fall ist. Würde die Beklagte ihre bisherige Praxis beibehalten haben, wäre die Beteiligung nach § 153 Abs. 3 VVG schon deshalb geringer ausgefallen, weil entsprechende Bewertungsreserven nach deren Realisierung nicht mehr vorhanden gewesen wären. Insoweit weist das Amtsgericht zutreffend darauf hin, dass dem Kläger nicht noch ein weiterer Anteil an den dann nicht mehr vorhandenen stillen Reserven zustehen müsse. Gerade weil die Beklagte in der Vergangenheit bereits eine Teilhabe an den Bewertungsreserven – wenn auch in anderer Form auf dem dargestellten Wege – gewährt hatte, besteht jetzt nach Einführung des § 153 Abs. 3 VVG nicht notwendigerweise ein Anspruch auf einen Mehrbetrag.

Damit handelt es sich nicht um ein „Herausrechnen“ des neu eingeführten Sockelbetrages aus dem dadurch geringer ausfallenden Schlussüberschuss, sondern um eine Veränderung der einzelnen Komponenten der Überschussbeteiligung infolge der Schwankung der jeweiligen Bemessungsgrundlagen, die im Sinne kommunizierender Röhren voneinander abhängig sind: Je höher die Bewertungsreserve ist, desto geringer ist der Überschuss und umgekehrt. Damit ist es auch nicht erforderlich, etwa im Wege einer sekundären Darlegungslast der Beklagten weiteren Vortrag zum Geschäftsplan aufzugeben. Selbst wenn auch der Berechnungsmodus als solcher verändert worden sein sollte, würde daraus kein Anspruch auf zusätzliche Zahlung erwachsen. Zunächst besteht ein Ermessen des Versicherungsunternehmens, das nicht durch § 153 VVG eingeschränkt wird. Mit dem Amtsgericht ist davon auszugehen, dass die in § 153 VVG vorgeschriebene Teilhabe der Versicherungsnehmer an den Überschüssen und den Bewertungsreserven dort nicht geregelt ist und den Versicherern keine konkrete Vorgehensweise vorschreibt oder bestimmte Methoden für unzulässig erklärt. § 153 gewährt den Versicherungsnehmern keinen Einfluss auf unternehmerische Entscheidungen des Versicherers. Insbesondere ist der Versicherer frei in der Kapitalveranlagung. Dieser handelt grundsätzlich nach eigenem unternehmerischem Ermessen, zumal die Versicherungsnehmer durch die Zahlung der Prämie diese „vollständig in das unternehmerische Eigentum“ des Versicherungsunternehmens übertragen haben. Dabei entspricht es den Grundannahmen einer privatwirtschaftlichen Versicherungsordnung, dass die Versicherungsunternehmen ihre Geschäftspolitik selbst gestalten. Diese sind in der Anlage der Vermögenswerte grundsätzlich frei (vgl. BVerfGE 114, 73, zit. nach juris Rn. 70 ff.). Damit ist der Versicherer frei, ob er die stillen Reserven entsprechend der bisherigen Praxis durch Veräußerung auflöst oder ob er sie hält, wie nach der Novellierung des VVG. Der Versicherer ist darüber hinaus frei zu entscheiden, wann er Mittel in die freien RfB einstellt und sie dieser entnimmt, um sie als Direktgutschrift einem Vertrag zuzuweisen oder zur Erhöhung des Schlussgewinnanteilsfonds zu nutzen (vgl. Reiff, in: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz 28. Auflage 2010, § 153 Rn. 20). Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Beklagte die Grenzen der Gestaltungsfreiheit hier überschritten hätte. Hiergegen spricht zunächst die aufsichtsrechtliche Genehmigung des Geschäftsplanes. Nach § 81 Abs. 1 S. 2 VAG lag bereits nach bisherigem Recht eine ausreichende Wahrung der Belange der Versicherten nicht vor, wenn das Versicherungsunternehmen die Überschüsse nicht verursachungsgerecht zuteilte, was durch die Einführung des § 153 VVG nicht entfallen ist, sondern allenfalls bestärkt wurde (Heiss, in: MüKo zum VVG, 1. Aufl. 2011, § 153 Rn. 32). Dass diese Grenze nicht überschritten wurde, ergibt sich aus der aufsichtsrechtlichen Genehmigung des Geschäftsplans durch die BaFin. § 153 VVG schreibt dem Versicherer auch nicht vor, wie er die vor Vertragsablauf aufgelösten Reserven zu verwenden hätte (vgl. Heiss, in: MüKo VVG, 1. Aufl. 2011, § 153 Rn. 52).

Die aus Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG folgende angemessene Berücksichtigung der Vermögenswerte im Rahmen der Überschussbeteiligung, die durch Prämienzahlungen geschaffen worden sind (vgl. dazu BVerfGE 114, 73), steht der Veränderung der Praxis durch die Beklagte nicht entgegen. Denn die Versicherten partizipieren materiell gleichermaßen an den von ihnen geschaffenen Vermögenswerten unabhängig davon, ob die stillen Reserven nach der neuen Praxis gehalten und nach § 153 Abs. 3 VVG bewertet, zugeordnet und der sich daraus ergebende Betrag ausgezahlt wird, oder ob sie nach der alten Praxis veräußert werden und der sich dabei ergebende Überschuss im Rahmen der Überschussbeteiligung ausgekehrt wird. Die Beklagte hat auch nicht die Zuführung zum Schlussgewinn derart verändert, dass der Kläger insgesamt nicht weniger als die bisher prognostizierten Beträge erhalten hat. Der Kläger hat lediglich nicht das von ihm begehrte Mehr an Leistungen erhalten. Soweit der Kläger meint, dass bereits realisierte und ausgekehrte Bewertungsreserven nicht auf den dem Versicherungsnehmer zustehenden Anteil an den Bewertungsreserven angerechnet werden dürften, verkennt er, dass es sich dabei nicht um eine Anrechnung der einen auf die andere Position handelt. Vielmehr ist es unstreitig Folge einer Veränderung des Anlageverhaltens der Beklagten, dass sich die eine Position verringert und die andere erhöht. In der Veränderung des Anlageverhaltens liegt auch keine Umgehung der Regelungen des § 153 und damit kein Verstoß gegen § 171 VVG.

Schließlich ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte ausweislich Ziff. 3.3.6 des Geschäftsplans (Bd. I Bl. 158 d.A.) den Sockelbetrag der Beteiligung an den Bewertungsreserven nach dem gleichen Verfahren finanziert wie die Schlussüberschussanteile. Denn dies entspricht den gesetzlichen Vorgaben, was sich aus einer Gesamtschau der zivil- und öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergibt. So fasst § 153 Abs. 1 VVG unter dem Begriff der Überschussbeteiligung eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven zusammen. In § 56a Abs. 2 VAG ist dann geregelt, dass die Überschussbeteiligung, sofern sie den Versicherten nicht unmittelbar zugeteilt wird, in eine Rückstellung für Beitragsrückerstattung einzustellen ist. Die dieser zugewiesenen Beträge sind wiederum nach § 56b Abs. 1 Satz 1 VAG für die Überschussbeteiligung der Versicherten einschließlich der durch § 153 des Versicherungsvertragsgesetzes vorgeschriebenen Beteiligung an den Bewertungsreserven zu verwenden. Daraus folgt, dass schon nach den gesetzlichen Vorgaben sowohl der Schlussüberschuss als auch die Beteiligung an den Bewertungsreserven jeweils als Bestandteile der Überschussbeteiligung in gleicher Weise finanziert werden und der in § 153 VVG geregelte Anspruch des Versicherungsnehmer nur eine Verteilung dieses für die Überschussbeteiligung vorgesehene „Topfes“ umfassen kann.

2. Das Amtsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger nicht die mit seinem ersten Hilfsantrag begehrte Feststellung begehren kann, dass die Höhe der Überschussbeteiligung des Klägers unbillig ist und stattdessen eine vom Gericht zu ermittelnde billige und angemessene Höhe gelten solle. Die damit begehrte Bestimmung der Leistung durch das Gericht nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB setzt voraus, dass die Parteien vereinbart haben, eine von ihnen solle die Leistung bestimmen, § 315 Abs. 1 BGB. Hieran fehlt es nach bisheriger und von der Kammer zugrunde gelegten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bei der Überschussbeteiligung einer Lebensversicherung, weil die Parteien nicht vereinbart haben, der Beklagte solle die Leistung einseitig – nach billigem Ermessen – bestimmen, sondern konkret festgelegt haben, welche Leistung der Beklagte zu erbringen hat (vgl. BGHZ 128, 54, 57 f.; BGH, Beschluss vom 7. November 2007, IV ZR 116/04 -, VersR 2008, S. 338).

Aus den verfassungsrechtlichen Vorgaben, wie sie im Urteil des Bundesverfassungsgerichts formuliert wurden, ergibt sich nichts anderes. Allerdings ist mit dem Bundesverfassungsgericht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber angesichts der fehlenden Möglichkeiten der Versicherungsnehmer, ihre Belange zum Schutz der auch von der Eigentumsgarantie umfassten rechtlichen Positionen selbst und eigenständig effektiv zu verfolgen, einen Schutzauftrag aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG hat. Diesem war er in der Vergangenheit nicht nachgekommen, weil er davon abgesehen hatte, rechtliche Maßstäbe vorzugeben und deren Prüfung im Interesse der Versicherungsnehmer dahingehend zu ermöglichen, ob die mit den Versicherungsprämien des jeweiligen Versicherungsnehmers bei dem Versicherer geschaffenen Vermögenswerte in einer einen gerechten Interessenausgleich ermöglichenden Weise der Ermittlung des Schlussüberschusses zu Grunde gelegt werden. Der Gesetzgeber hatte bisher weder im Versicherungsvertragsrecht noch im Versicherungsaufsichtsrecht für hinreichende Schutzvorkehrungen gesorgt. Diese – jeweils teilweise unterschiedliche Ziele verfolgenden Teilrechtsordnungen beließen ein Schutzdefizit zu Lasten der Versicherten hinsichtlich der anzuwendenden Maßstäbe und der Verfahren der Interessendurchsetzung. Sie verwiesen bei entscheidenden Weichenstellungen auf die jeweils andere Rechtsordnung, ohne dass dort für die erforderliche Berücksichtigung der Interessen der Versicherten gesorgt war (vgl. BVerfGE 114, 73, zit. nach juris Rn. 81 ff.). Das Bundesverfassungsgericht hat aber offen gelassen, ob der Gesetzgeber im Rahmen des ihm zukommenden Gestaltungsspielraums Lösungen zur Beseitigung des Schutzdefizits durch eine Ergänzung der zivilrechtlichen Ansprüche oder im Aufsichtsrecht behoben werden (vgl. BVerfGE 114, 73, zit. nach juris Rn. 97). Der Gesetzgeber hat trotz der schon bisher in der Literatur bestehen Stimmen für eine Anwendung des § 315 BGB und der entgegenstehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine gesetzliche Regelung im Zivilrecht nicht getroffen. Die Kammer geht davon aus, dass der Gesetzgeber deshalb bei der Novellierung des VVG bewusst auf eine zivilrechtliche Lösung verzichtet hat. Dies gilt umso mehr als eine Lösung der hier aufgeworfenen Probleme einer Überschussverteilung zwischen verschiedenen Versicherungsnehmern im Aufsichtsrecht näher liegt. So anerkennt auch das Bundesverfassungsgericht, dass die Feststellung des Schlussüberschusses nicht ausschließlich im Interesse der oder eines einzelnen Versicherten oder gar an dem Interesse eines aus dem Versicherungsverhältnis Ausscheidenden an der Optimierung der an ihn auszukehrenden Leistung auszurichten ist, weil dies dem für das Versicherungsrecht typischen Grundgedanken einer Risikogemeinschaft und damit des Ausgleichs der verschiedenen, weder im Zeitablauf noch des Gegenstands stets identischen Interessen der Beteiligten widersprechen würde (vgl. BVerfGE 114, 73, zit. nach juris Rn. 95). Ein solcher Ausgleich kann aber eher von einer die Interessen der Gesamtheit der Versicherten berücksichtigenden Aufsichtsbehörde vorgenommen werden, als von einem Zivilgericht bei der Bestimmung der Höhe von Ansprüchen eines einzelnen Versicherten gegen den Versicherer. Hat der Gesetzgeber auch eine aufsichtsrechtliche Regelung nicht getroffen, mag das vom Bundesverfassungsgericht beanstandete Defizit einer gesetzlichen Regelung fortbestehen. Da die Lösung aus den genannten Gründen sinnvollerweise im Aufsichtsrecht liegt, besteht kein Anlass, von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes abzuweichen (a.A. mit eingehender Darstellung der verschiedenen Ansichten Hess, in: MüKo zum VVG, 1. Aufl. 2011, Rn. 33 ff.).

3. Schließlich ist das Amtsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger keinen Anspruch aus § 242 BGB gegen die Beklagte auf Auskunftserteilung über die mathematische Berechnung des Anteils der auf den Kläger zum Zeitpunkt des Ablaufs des Lebensversicherungsvertrages Nr. „…..“ zum 1. Dezember 2008 entfallenden Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) einschließlich ihrer Berechnungsgrundlagen hat.

Zwar hat der Kläger aus § 242 BGB zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes grundsätzlich einen Anspruch auf Auskunft, um seine Rechte aus § 153 VVG geltend machen zu können. Umfang und Inhalt der zu erteilenden Auskunft richten sich danach, welche Informationen der Berechtigte benötigt, um seinen Anspruch geltend machen zu können, soweit dem nicht Zumutbarkeitsgesichtspunkte oder andere Grenzen, wie etwa das Geheimhaltungsinteresse des Versicherers, entgegenstehen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2014 – IV ZR 216/13 -, zit. nach juris Rn. 19). Hiernach benötigte der Kläger Kenntnis über das Verfahren der Überschussbeteiligung. Denn der Anspruch, dessen Vorbereitung die Auskunft dient, ist nach § 153 Abs. 2 und 3 VVG auf eine Beteiligung an dem Überschuss im engeren Sinne und an den Bewertungsreserven nach einem verursachungsorientierten Verfahren gerichtet. Diesen Anspruch hat die Beklagte jedoch bereits im Rechtsstreit erfüllt, indem sie die Berechnung des Sockelbetrages durch einen Auszug aus dem Geschäftsplan dargestellt und um eine Erläuterung ergänzt hat.

Soweit außerdem nach § 153 Abs. 3 VVG S. 1 VVG die Bewertungsreserven zu ermitteln sind, besteht ein Auskunftsanspruch schon deshalb nicht, weil diese nach §§ 54-56 Rech-VersV im Anhang zum Jahresabschluss anzugeben ist und der Kläger hierüber eine entsprechende Kenntnis erlangen kann. Inwieweit die dortigen Angaben für die Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen ungenügend sein könnten, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Ein Anspruch auf die mathematische Berechnung des Anteils der auf ihn zum Zeitpunkt des Ablaufs des Lebensversicherungsvertrages Nr. „…..“ entfallenden Beteiligung am Überschuss und den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) besteht ebenfalls nicht. Unter Abwägung des berechtigten Geheimhaltungsinteresses des Versicherers besteht kein Anspruch auf eine derartige Auskunft. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat der Versicherungsnehmer keinen weitergehenden Anspruch gegen den Lebensversicherer auf Einzelauskunft über die Höhe, Art und Ermittlung der Verteilung des Überschusses (vgl. BGHZ 87, 346; 128, 54). Soweit teilweise eine weitergehende Auskunft über die Berechnung des auf den Vertrag des einzelnen Versicherungsnehmers entfallenden Anteils an den Bewertungsreserven angenommen wird (vgl. LG Dortmund, Urteil vom 27. Oktober 2011 – 2 O 479/09 -, NJOZ 2012, S. 1311, 1312), ist dies weder erforderlich, um die aus § 153 VVG folgenden Ansprüche geltend machen zu können, noch ist dies mit dem ebenfalls zu berücksichtigen Geheimhaltungsinteresse vereinbar. So unterfällt die Kontrolle der Zuteilung auf die Bestandsgruppen und Gewinnverbände und damit den einzelnen Vertrag weiterhin der Kontrolle der Aufsichtsbehörde. Aus den unter 2. genannten Gründen ergeben sich keine weitergehenden Rechte für den Versicherungsnehmer aus den verfassungsrechtlichen Schutzpflichten des Gesetzgebers, wie sie vom Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 114, 73 formuliert wurden, da der Gesetzgeber diesen im hier anzuwendenden Zivilrecht aus guten Gründen nicht nachgekommen ist. Ob der erforderliche Schutz aufsichtsrechtlich gewährleistet wird oder nicht, unterliegt nicht der zivilgerichtlichen Beurteilung. Eine solche Auskunft wäre zudem nicht mit dem Geheimhaltungsinteresse des Versicherers vereinbar, was vom Bundesgerichtshof jüngst für die vergleichbare Frage der Berechnung des Rückkaufswertes der Lebensversicherung nach einer Abwägung der Interessen festgestellt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 07. Januar 2014 – IV ZR 216/13 –, juris).

Schließlich benötigt der Kläger die geforderte Auskunft nicht (mehr), um seinen Anspruch geltend zu machen. Der von ihm mit dem Hauptantrag begehrte Betrag konnte vom Kläger ohne die entsprechende Auskunft ermittelt werden, weil es sich dabei nach den insoweit vom Kläger nicht beanstandeten Berechnungen der Beklagten um den Höchstbetrag handelt, den er verlangen kann. Für die Frage dieses Anspruches kam es jedoch nicht auf die mathematischen Berechnungsgrundlagen an, weil eine weitere Beteiligung des Klägers bereits aus grundsätzlichen Erwägungen abzulehnen war.

4. Die Berufung war danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 S. 1 EGZPO.

Die Revision wird zugelassen (§ 543 Abs. 2 ZPO), weil die Entscheidung auf den grundsätzlichen Fragen fußt, ob der in § 153 Abs. 3 VVG vorgesehene Anspruch auf den hälftigen Anteil an den Bewertungsreserven dazu führen darf, dass der Schlussüberschuss geringer ausfällt als bisher prognostiziert, ob die Überschussbeteiligung einer Lebensversicherung einem Bestimmungsrecht des Lebensversicherers im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB unterliegt und ob jedenfalls ein Anspruch auf Auskunft über die mathematische Berechnung der Überschussbeteiligung einschließlich ihrer Berechnungsgrundlagen besteht.

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