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Lebensversicherung – Auszahlung an den Bezugsberechtigten nach dem Tod des Erblassers

OLG Stuttgart – Az.: 7 U 283/19 – Urteil vom 20.02.2020

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17.05.2019, Az. 3 O 452/18, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 24.441,30 €.

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz aus einem Rentenversicherungsvertrag in Anspruch.

Der Kläger wurde ausweislich der Bestallungsurkunde des Notariats Stuttgart vom 23.01.2015 (Anl. K 1) zum Nachlasspfleger des Nachlasses von XY (nachfolgend: Erblasser), bestellt.

Für den Erblasser bestand bei der Beklagten eine Rentenversicherung unter der Vers-Nr. XX (nunmehr Nr. YY).

Als unwiderruflich Bezugsberechtigte für den Todesfall hatte der Erblasser M. (nachfolgend: Bezugsberechtigte) eingesetzt. Die Versicherungsleistung auf den Todesfall beträgt 24.441,30 €.

Die Bezugsberechtigte wurde am pp in ppp tot aufgefunden. Ausweislich der Bestallungsurkunde des Notariats tt vom 07.03.2016 (Anl. K 2) wurde N. (nachfolgend: Streithelfer) zum Nachlasspfleger des Nachlasses der Bezugsberechtigten bestellt.

Der Kläger kontaktierte die Beklagte erstmals am 11.11.2015 (Anl. K 3) und bat unter anderem um Mitteilung der in den Nachlass des Erblassers fallenden Leistungsansprüche gegen die Beklagte.

Die Beklagte teilte daraufhin mit Schreiben vom 23.11.2015 (Anl. K 4) mit, dass die Bezugsberechtigte ein unwiderrufliches Bezugsrecht erworben habe und eine Auszahlung der Versicherungssumme an den Nachlass des Erblassers deshalb nicht möglich sei.

Die Bezugsberechtigte war – wie sich den Schreiben des Klägers vom 01.12.2015 (Anl. K 5) und der Beklagten vom 13.07.2016 (Anl. K 6) entnehmen lässt – zum damaligen Zeitpunkt keiner der Parteien bekannt.

Mit Schreiben vom 20.09.2016 (Anl. K 7) erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf des Auftrags des Erblassers, der Bezugsberechtigten den Eintritt des Versicherungsfalls mitzuteilen und ihr ein Schenkungsangebot zu übermitteln.

Mit Schreiben vom 15.11.2016 informierte die Beklagte den Streithelfer über das Bezugsrecht und zahlte an diesen in der Folge einen Betrag i.H.v. 24.441,30 € aus.

Nachdem der Kläger hiervon Kenntnis erhalten hatte, forderte er von der Beklagten mit Schreiben vom 31.05.2017 (Anl. K 15) die Zahlung von Schadensersatz, weil die Beklagte den Widerruf des Klägers unbeachtet gelassen habe.

Der Kläger hat mit der Klageschrift vom 21.12.2018 (Bl. 1 bis 11) dem Streithelfer den Streit verkündet. Die Streitverkündung wurde dem Streithelfer am 08.01.2019 zugestellt.

Darüber hinaus hat auch die Beklagte mit Schriftsatz vom 25.02.2019 (Bl. 21 bis 25) dem Streithelfer den Streit verkündet. Diese Streitverkündung wurde dem Streithelfer am 05.03.2019 zugestellt.

Der Streithelfer ist dem Rechtsstreit nicht beigetreten.

Der Kläger, der erstinstanzlich zuletzt wie im Berufungsverfahren beantragt hat, hat im Wesentlichen vorgetragen,

die Beklagte habe ihre Pflichten aus dem Versicherungsvertrag verletzt, indem sie dem Streithelfer das Schenkungsangebot trotz Widerrufs übermittelt und die Versicherungssumme zur Auszahlung gebracht habe. Insoweit habe die Beklagte den Widerruf des Klägers nicht beachtet.

Im so genannten Valutaverhältnis zwischen dem Erblasser und der Bezugsberechtigten komme vorliegend lediglich eine Schenkung in Betracht. Eine zu Lebzeiten des Erblassers erklärte und vollzogene Schenkung liege nicht vor. Auch nach dem Tod des Erblassers sei ein Schenkungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen, weil der Kläger rechtzeitig den Auftrag zur Übermittlung des Schenkungsangebots widerrufen habe. Aufgrund dessen stehe nach höchstrichterlicher Rechtsprechung dem Nachlass des Erblassers der Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme zu.

Durch die Pflichtverletzung der Beklagten sei dem Nachlass des Erblassers auch ein entsprechender Schaden entstanden. Zwar bestehe insoweit ein Anspruch gegen den Nachlass der Bezugsberechtigten gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 BGB. Diesen Anspruch könne der Kläger jedoch nicht realisieren, weil der Nachlass der Bezugsberechtigten überschuldet sei. Darüber hinaus sei die Forderung des Klägers nachrangig gegenüber anderen Forderungen. Selbst wenn jedoch eine anteilige Befriedigung der Gläubiger in Betracht komme, verbleibe ein Schaden in Höhe von 16.800,83 €.

Die Beklagte, die Klageabweisung beantragt hat, hat ausgeführt, eine Pflichtverletzung liege nicht vor. Für die Beklagte sei nicht offenkundig gewesen, ob das Valutaverhältnis zwischen dem Erblasser und der Bezugsberechtigten zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs wirksam gewesen sei. Neben der vom Kläger angeführten Schenkung habe diesem Valutaverhältnis auch ein anderer Rechtsgrund, z.B. ein synallagmatischer Vertrag, zugrunde liegen können. Bei einer solchen Sachlage sei es der Beklagten als Versicherer nicht zuzumuten, zu überprüfen, ob das Valutaverhältnis tatsächlich wirksam sei. Mithin habe sich die Beklagte zu Recht an das so genannte Deckungsverhältnis mit dem Erblasser gehalten und die Versicherungssumme an den Nachlass der Bezugsberechtigten zur Auszahlung gebracht.

Im Übrigen fehle es an einem Schaden des Klägers, weil diesem ein Bereicherungsanspruch in gleicher Höhe gegen den Nachlass der Bezugsberechtigten zustehe. Insoweit sei zu bestreiten, dass der Nachlass der Bezugsberechtigten überschuldet und die Forderung des Klägers gegenüber anderen Forderungen nachrangig sei.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil vom 17.05.2019 (Bl. 64 bis 70) die Klage abgewiesen und in den Entscheidungsgründen im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe der geltend gemachte Schadensersatzanspruch mangels einer Pflichtverletzung der Beklagten nicht zu.

Es könne dahinstehen, ob eine Pflichtverletzung der Beklagten – für die lediglich das Deckungsverhältnis zum Erblasser maßgeblich sei – dann in Betracht komme, wenn das Valutaverhältnis an einem offenkundigen Mangel leide. Dies bedürfe vorliegend deshalb keiner Entscheidung, weil ein solcher, offenkundiger Mangel des Valutaverhältnisses hier nicht vorliege. Ein derartiger offenkundiger Mangel ergebe sich weder aus den eigenen Angaben des Klägers noch dann, wenn man zu seinen Gunsten unterstellen wollte, dass dem Valutaverhältnis zwischen Erblasser und Bezugsberechtigter ein Schenkungsvertrag als Rechtsgrund zugrunde liege.

Hinsichtlich der weiteren Feststellungen, die das Landgericht getroffen hat, sowie seiner rechtlichen Erwägungen wird ergänzend auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche weiterverfolgt.

Er wendet sich gegen die Auffassung des Landgerichts, wonach es vorliegend an einer Pflichtverletzung der Beklagten fehle und demzufolge ein Schadensersatzanspruch des Klägers nicht bestehe.

Im so genannten Valutaverhältnis komme lediglich eine Schenkung in Betracht. Typischerweise – das ergebe sich aus der Vielzahl der hierzu ergangenen Entscheidungen – liege dem Valutaverhältnis ein Schenkungsvertrag zu Grunde. Soweit das Landgericht eine andere Rechtsgrundlage diskutiert habe, übersehe es, dass die Beklagte vorliegend für das Fehlen des Rechtsgrundes die Darlegungslast trage, dieser jedoch nicht hinreichend nachgekommen sei. Ein Schenkungsvertrag sei nicht wirksam zustande gekommen, weil der Kläger den Auftrag zur Übermittlung des Schenkungsangebots an die Bezugsberechtigte rechtzeitig wirksam widerrufen habe. Da die Beklagte diesen Widerruf nicht beachtet habe, habe sie ihre Pflichten aus dem Versicherungsvertrag verletzt.

Der Anspruch bestehe auch in der geltend gemachten Höhe. Der Nachlass der Bezugsberechtigten sei überschuldet. Selbst bei einer gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger bestünde ein Schaden des Klägers i.H.v. 16.800,83 €. Der insoweit hilfsweise gestellte Feststellungsantrag sei zulässig und begründet

Der Kläger beantragt deshalb im Berufungsverfahren:

1. Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17.05.2019, Az. 3 O 452/18, wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 24.441,30 € zu zahlen nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.12.2018.

3. Hilfsweise, für den Fall, dass nach Auffassung des Gerichts die Höhe des Schadens noch nicht feststünde, wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass die Versicherungssumme von 24.441,30 € nach erfolgtem Widerruf an den Nachlass M. ausbezahlt wurde und vom Nachlass M. mangels Vermögen nicht bzw. nur teilweise zurückbezahlt wird.

4. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 1.242,84 € zu bezahlen nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.12.2018.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt unter Aufrechterhaltung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags das angefochtene Urteil.

Ergänzend weist sie darauf hin, dass die Rechtsgründe, die dem so genannten Valutaverhältnis zu Grunde liegen, vielfältig sein könnten und nicht zuletzt von den wirtschaftlichen Motiven des Versicherungsnehmers abhingen. Vor diesem Hintergrund habe sich das Landgericht zu Recht nicht die Überzeugung bilden können, dass vorliegend dem Valutaverhältnis ein – von der Beklagten bestrittener – Schenkungsvertrag zu Grunde liege. Insoweit trage, wie das Landgericht zutreffend gesehen habe, der Kläger die Darlegungs- und Beweislast, der zudem bereits nicht habe beweisen können, dass nicht bereits zu Lebzeiten des Erblassers ein wirksamer Schenkungsvertrag, sofern ein solcher vorliegen sollte, zustande gekommen sei.

Im Übrigen erhält die Beklagte auch ihre Einwendungen zur Höhe eines eventuellen Schadens aufrecht.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Der Senat hat über die Berufung am 30.01.2020 mündlich verhandelt. Auf die entsprechende Sitzungsniederschrift wird verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.

Zu Recht hat das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil einen Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte gemäß § 280 Abs. 1 BGB verneint und die Klage abgewiesen. Insoweit fehlt es bereits an einer, für das Bestehen eines Schadensersatzanspruches notwendigen Pflichtverletzung der Beklagten aus dem mit dem Erblasser bestehenden Versicherungsvertrag.

1.

Eine Pflichtverletzung der Beklagten folgt zunächst grundsätzlich nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte die Versicherungssumme nach Eintritt des Versicherungsfalles an den Nachlass der Bezugsberechtigten (und nicht an den Kläger) zur Auszahlung gebracht hat. Vielmehr war die Beklagte auf Grund des eingeräumten Bezugsrechts weiterhin zur Auszahlung der Versicherungsleistung an die Bezugsberechtigte bzw. deren Nachlass berechtigt und verpflichtet.

a)

Der Erblasser hat der Bezugsberechtigten in dem mit der Beklagten geschlossenen Vertrag über eine Rentenversicherung ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt.

Dies hat das Landgericht im angefochtenen Urteil mit Tatbestandswirkung (§ 314 ZPO) festgestellt. Ein Antrag auf Tatbestandsberichtigung wurde nicht gestellt.

Hierauf kommt es letztlich aber auch nicht entscheidend an:

aa)

Bezeichnet der Versicherungsnehmer – wie hier – einen Dritten unwiderruflich als Bezugsberechtigten, erwirbt der Dritte den Anspruch auf die Versicherungsleistung regelmäßig sofort mit der Bezeichnung als Bezugsberechtigter (§ 159 VVG; vgl. auch BGH, Urteil vom 27.09.2012 – IX ZR 15/12 -, VersR 2013, 438, Tz. 8). Anhaltspunkte für eine hiervon abweichende Regelung im Versicherungsvertrag sind vorliegend weder vorgetragen noch ersichtlich.

bb)

Bei einem lediglich widerruflichen Bezugsrecht erlangt der Bezugsberechtigte das Recht auf die Versicherungsleistung mit dem Eintritt des Versicherungsfalles (§ 159 Abs. 2 VVG), mithin mit dem Tod des Erblassers am 08.01.2015. Mit Eintritt des Versicherungsfalles spaltet sich der Anspruch auf Auszahlung der Versicherungsleistung aus dem Vermögen des Versicherungsnehmers (des Erblassers) ab und wächst dem Bezugsberechtigten endgültig und unwiderruflich zu (§ 331 Abs. 1 BGB). Der Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme fällt deshalb nicht in den Nachlass des Versicherungsnehmers (BGH, Urteil vom 08.05.1996 – IV ZR 112/95 -, VersR 1996, 877, juris Tz. 12).

Dieses Bezugsrecht konnte durch den Kläger nach dem Tod des Erblassers am 08.01.2015 nicht mehr wirksam geändert oder widerrufen werden, weil der Versicherungsfall bereits eingetreten (vgl. § 159 Abs. 2 VVG) und damit der Auszahlungsanspruch der Bezugsberechtigten bereits endgültig angewachsen war (BGH, Urteil vom 21.05.2008 – IV ZR 238/06 -, VersR 2008, 1054, Tz. 20).

b)

Wie bei jedem Vertrag zugunsten Dritter sind auch bei der hier in Rede stehenden fondsgebundenen Lebensversicherung mit Bezugsberechtigung das sog. Deckungs- und das Valutaverhältnis (Zuwendungsverhältnis) zu unterscheiden:

aa)

Das Deckungsverhältnis besteht zwischen dem Versicherungsnehmer (dem Erblasser) und dem Versicherer (der Beklagten). Ausschließlich nach diesem Deckungsverhältnis entscheidet sich, ob, wann und in welchem Umfang der Bezugsberechtigte den Anspruch gegen den Versicherer erwirbt.

Das Valutaverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer (dem Erblasser) und dem Bezugsberechtigten entscheidet demgegenüber ausschließlich darüber, ob der Bezugsberechtigte die ihm durch den Lebensversicherungsvertrag zugewendeten Rechte im Verhältnis zum Versicherungsnehmer oder dessen Erben auf Dauer behalten darf (BGH, Urteil vom 30.11.1994 – IV ZR 290/93 -, VersR 1995, 282, juris Tz. 32). Fehlt es an einem wirksamen Valutaverhältnis, steht dem Kläger als Nachlasspfleger des Nachlasses des Erblassers gemäß § 1922 Abs. 1 BGB i.V.m. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB ein Anspruch auf Herausgabe der Versicherungsleistung gegen den Streithelfer als Nachlasspfleger des Nachlasses der Bezugsberechtigten zu (OLG Saarbrücken, Urteil vom 17.05.2017 – 5 U 35/16 -, VersR 2018, 149, Tz. 48; OLG Nürnberg, Urteil vom 21.12.2015 – 8 U 1255/15 -, VersR 2016, 383, Tz. 28).

bb)

Dies führt aber – selbst bei unterstellter Unwirksamkeit des Valutaverhältnisses – entgegen der Auffassung des Klägers nicht dazu, dass der Kläger unmittelbar von der Beklagten Auszahlung der Versicherungssumme verlangen könnte.

Vielmehr bleibt die Beklagte aufgrund der wirksamen Bezugsberechtigung in dem vom Valutaverhältnis zu trennenden Deckungsverhältnis zwischen ihr und dem Erblasser grundsätzlich zur Auszahlung der Versicherungsleistung an die Bezugsberechtigte verpflichtet (Senat, Urteil vom 28.11.2019 – 7 U 246/19; OLG Saarbrücken a.a.O., Tz. 49).

Aus der vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidung des BGH (Urteil vom 21.05.2008 – IV ZR 238/06 -, VersR 2008, 1054, juris Tz. 17) ergibt sich nichts Anderes. Zwar mag der Wortlaut der dortigen Textpassage – wie die Berufung meint – eine Deutung im Sinne eines in diesem Fall bestehenden Direktanspruches gegen den Versicherer ermöglichen. Der BGH hat dies jedoch in späteren Entscheidungen (z. B. BGH, Beschluss vom 10.04.2013 – IV ZR 38/12 -, VersR 2013, 1029, Tz. 9) nicht mehr aufgegriffen und an einer Trennung des Deckungs- und Valutaverhältnisses festgehalten. Dem hat sich die obergerichtliche Rechtsprechung angeschlossen (Senat, Urteil vom 28.11.2019 – 7 U 246/19; OLG Saarbrücken a.a.O.; OLG Nürnberg a.a.O.).

2.

Auch im Übrigen liegt keine zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtende Pflichtverletzung der Beklagten aus dem mit dem Erblasser geschlossenen Versicherungsvertrag vor.

a)

Zwar kann eine Pflichtverletzung des Versicherers (der Beklagten) in Betracht zu ziehen sein, wenn er ungeachtet des Widerrufs des Auftrags zur Übermittlung des Schenkungsangebots durch den Erblasser (Schreiben vom 20.09.2016, Anl. K 7) das Schenkungsangebot ohne Hinweis auf den Widerruf an den Streithelfer weitergeleitet hat (OLG Hamm, Beschluss vom 25.06.2014 – 20 W 14/14 -, VersR 2015, 1236, Tz. 11; OLG München, Urteil vom 08.05.2009 – 25 U 4318/08 -, Tz. 22, zitiert nach juris).

Das OLG Saarbrücken (Urteil vom 19.05.2017 – 5 U 35/16 -, VersR 2018,149) hält den Versicherer in Fällen eines offenkundigen Mangels des Valutaverhältnisses für berechtigt, diesen Mangel einem Zahlungsverlangen des Bezugsberechtigten gemäß § 242 BGB entgegenzuhalten.

b)

Dies zugrunde legend, kann vorliegend eine Pflichtwidrigkeit der Beklagten – wie das Landgericht zutreffend gesehen hat – nicht festgestellt werden.

aa)

Für einen (offenkundigen) Mangel im Valutaverhältnis bzw. für eine Pflichtverletzung der Beklagten trägt der Kläger die Darlegungs- und Beweislast.

(1)

Entgegen der Auffassung des Klägers sind insoweit nicht die für einen Bereicherungsanspruch gemäß § 812 Absatz 1 S. 1 Alt. 1 BGB maßgeblichen Grundsätze heranzuziehen, wonach der Bereicherungsschuldner im Sinne einer sekundären Behauptungslast die Umstände darlegen muss, aus denen er ableitet, das Erlangte behalten zu dürfen, wenn bereits die unstreitigen Umstände den Schluss nahelegen, dass ohne Rechtsgrund geleistet wurde, oder wenn der Gläubiger außerhalb des von ihm zu beweisenden Geschehensablauf steht, während der Schuldner diese Kenntnis hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 22.02.2011 – XI ZR 261/09 -, NJW 2011, 2130, Tz. 15; Sprau in Palandt, BGB, 79. Aufl. 2020, Rn. 76 zu § 812).

Vorliegend macht der Kläger jedoch gerade keinen Bereicherungsanspruch gegen den Streithelfer wegen eines aus seiner Sicht unwirksamen Valutaverhältnisses geltend, sondern einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen einer Pflichtverletzung gemäß § 280 Abs. 1 BGB, bezüglich dessen der Kläger die Darlegungs- und Beweislast für eine Pflichtverletzung der Beklagten trägt (Grüneberg in Palandt, BGB, 79. Aufl. 2020, Rn. 35 zu § 280).

Ungeachtet dessen liegen hier die Voraussetzungen für eine bei Bereicherungsansprüchen bestehende sekundäre Behauptungslast der Beklagten nicht vor. Zum einen legen – wie nachfolgend noch auszuführen sein wird – die unstreitigen Umstände bereits nicht nahe, dass es an einem wirksamen Valutaverhältnis fehlt. Zum anderen ist es der Beklagten vorliegend auch nicht zumutbar, ergänzend vorzutragen, weil sie außerhalb des Geschehens steht und – wie der Kläger – keine Kenntnis von eventuellen Vereinbarungen zwischen dem Erblasser und der Bezugsberechtigten im Valutaverhältnis besitzt.

(2)

Unabhängig davon sind vorliegend entgegen der Auffassung des Klägers die Voraussetzungen für eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten nicht erfüllt.

Nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast darf sich der Gegner der (primär) darlegungspflichtigen Partei nicht auf ein einfaches Bestreiten beschränken, wenn die darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind. In diesen Fällen kann vom Prozessgegner im Rahmen des Zumutbaren das substantiierte Bestreiten der behaupteten Tatsachen unter Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden (BGH, Urteil vom 17.01.2008 – III ZR 239/06 -, NJW 2008, 982, Tz. 16; Greger in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, Rn. 8b zu § 138).

An diesen Voraussetzungen fehlt es hier bereits deshalb, weil die Beklagte als Versicherer (ebenfalls) außerhalb des maßgeblichen Geschehensablaufs steht und insbesondere selbst auch keine eigenen Erkenntnisse über das Valutaverhältnis besitzt, deren Vortrag von ihr im Rahmen des Zumutbaren verlangt werden könnte. Vielmehr stammt die Frage der maßgeblichen (rechtsgeschäftlichen) Vereinbarungen im Valutaverhältnis aus der Wahrnehmungssphäre des Versicherungsnehmers (Erblassers). Dass der Kläger als Nachlasspfleger des Nachlasses des Erblassers die Ansprüche geltend macht und vorliegend (faktisch) ebenfalls außerhalb des maßgeblichen Geschehensablaufs steht, ändert daran nichts.

bb)

Von der Darlegungs- und Beweislast des Klägers ausgehend, hat dieser bereits nicht bewiesen, dass dem Valutaverhältnis zwischen Erblasser und Bezugsberechtigter tatsächlich ein Schenkungsvertrag zu Grunde liegt.

(1)

Das Valutaverhältnis muss kein Schenkungsvertrag sein. Insoweit kommen verschiedene Rechtsgrundlagen in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 26.11.2003 – IV ZR 438/02 -, NJW 2004, 767, juris Tz. 9; Schneider in Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl. 2018, Rn. 31 zu § 159), insbesondere auch – worauf das Landgericht hingewiesen hat – ein synallagmatischer Vertrag.

Dass – wie der Kläger meint – dem Valutaverhältnis zumeist ein Schenkungsvertrag zu Grunde liegt und sich die höchstrichterlichen und obergerichtlichen Entscheidungen ebenfalls mehrheitlich zu einem Schenkungsvertrag verhalten, erlaubt keinen (zwingenden) Rückschluss darauf, dass dies im vorliegenden Fall auch so war.

(2)

Der Kläger hat zwar behauptet, dass es sich beim Valutaverhältnis um einen Schenkungsvertrag gehandelt hat und insoweit ein anderer Rechtsgrund nicht in Betracht kommt; dies ist jedoch in Anbetracht der gesamten Umstände des Falles nicht bewiesen.

(a)

Sowohl der Kläger als auch die Beklagte hatten ausweislich ihres eigenen Vortrags jeweils keine Kenntnis von der Person der Bezugsberechtigten und damit letztlich auch nicht von eventuellen Vereinbarungen im Valutaverhältnis, wie sich bereits den Schreiben vom 01.12.2015 (Anl. K 5) und 13.07.2016 (Anl. K 6) entnehmen lässt. Der Kläger hat darüber hinaus in der Klageschrift selbst vorgetragen, dass ihm in Bezug auf die Bezugsberechtigte keine näheren Erkenntnisse vorgelegen hatten.

(b)

Die vom Kläger zum Beweis seiner Behauptung beantragte Parteivernehmung des Klägers ist vorliegend nicht veranlasst.

Die Voraussetzungen des § 445 Abs. 1 ZPO liegen bereits deshalb nicht vor, weil der Kläger nicht die Vernehmung der gegnerischen Partei, sondern die der eigenen Partei beantragt hat. Die Voraussetzungen des § 447 ZPO liegen ebenfalls nicht vor, weil der Kläger zwar einen entsprechenden Antrag gestellt hat, die Beklagte jedoch Ihr Einverständnis, welches ausdrücklich erklärt werden muss (Greger in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, Rn. 2 zu § 447), nicht erklärt hat.

Schließlich ist eine Vernehmung des Klägers als Partei auch nicht im Hinblick auf § 448 ZPO geboten, weil der hierfür erforderliche, so genannte Anfangsbeweis (dazu Greger a. a. O., Rn. 4 zu § 448) – wie sich aus den obigen und nachfolgenden Ausführungen ergibt – nicht erbracht ist.

cc)

Selbst wenn man vorliegend jedoch zu Gunsten des Klägers davon ausgehen wollte, dass dem Valutaverhältnis zwischen dem Erblasser und der Bezugsberechtigten tatsächlich ein Schenkungsvertrag zugrunde liegt, fehlt es gleichwohl an einer Pflichtverletzung der Beklagten:

(1)

Es kann entgegen der pauschalen und mangels eigener Erkenntnisse ohne Substanz gebliebenen Behauptung des Klägers bereits nicht ausgeschlossen werden, dass vorliegend bereits eine Schenkung zu Lebzeiten des Erblassers erfolgt ist.

Ein formloser Schenkungsvertrag kommt in diesem Fall dadurch zu Stande, dass der Versicherungsnehmer (Erblasser) der Bezugsberechtigten gegenüber eine Erklärung über die Einräumung des Bezugsrechtes direkt abgibt oder ihr mithilfe des Versicherers (hier nicht erfolgt) zukommen lässt. Diese Erklärung wird in der Regel nach den §§ 133, 157 BGB als formloses Angebot zum Abschluss eines Schenkungsvertrages verstanden. Auf den Zugang einer Annahmeerklärung hat der Versicherungsnehmer in der Regel entsprechend der Verkehrssitte konkludent verzichtet, so dass die Bezugsberechtigte das Angebot konkludent gemäß § 151 BGB annehmen kann und annimmt. Der Formmangel des §§ 518 Abs. 1 BGB wird beim unwiderruflichen Bezugsrecht nach § 518 Abs. 2 BGB durch sofortigen Vollzug geheilt, weil der Bezugsberechtigte mit der Begründung des Bezugsrechtes sofort den Versicherungsanspruch mit seinem Zeitwert erwirbt. Beim widerruflichen Bezugsrecht, durch das die Bezugsberechtigte den Versicherungsanspruch erst mit dem Versicherungsfall erwirbt, ist ein vor dem Versicherungsfall formlos geschlossener Schenkungsvertrag nach den §§ 518 Abs. 1, 125 S. 1 BGB zunächst formnichtig und wird erst mit Eintritt des Versicherungsfalls durch Vollzug nach § 518 Abs. 2 BGB geheilt und formgültig (vgl. dazu im Einzelnen Schneider in Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl. 2018, Rn. 28 zu § 159 m.w.N. aus der Rechtsprechung).

Vorliegend kann in Anbetracht der gesamten Umstände des Falles deshalb nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass ein Schenkungsvertrag bereits wirksam zustande gekommen war, bevor der Kläger mit Schreiben vom 20.09.2016 (Anl. K 7) den Widerruf erklärt hat, zumal nach den Feststellungen des Landgerichts ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt worden war und keine näheren Erkenntnisse über die Person der Bezugsberechtigten und ihre Beziehung zum Erblasser vorliegen.

(2)

Sofern keine Schenkung zu Lebzeiten erfolgt ist, hat vorliegend der Kläger in seiner Eigenschaft als Nachlasspfleger des Nachlasses des Erblassers den in der Einräumung des Bezugsrechts liegenden Auftrag an die Beklagte zur Übermittlung eines entsprechenden Schenkungsangebots an den Bezugsberechtigten (dazu BGH, Urteil vom 21.05.2008 – IV ZR 238/06 -, VersR 2008, 1054, Tz. 21) rechtzeitig und wirksam widerrufen.

Der Kläger hat diesen Widerruf mit Schreiben vom 20.09.2016 (Anl. K 7) erklärt und damit noch zeitlich vor der Mitteilung des Bezugsrechts an den Streithelfer mit Schreiben der Beklagten vom 15.11.2016 und der hiernach erfolgten Auszahlung der Versicherungssumme.

Lediglich in diesem Fall wäre mithin tatsächlich kein (wirksamer) Schenkungsvertrag im Valutaverhältnis zustande gekommen.

Gleichwohl fehlt es aber auch in diesem Fall nach der eingangs zitierten Rechtsprechung (OLG Hamm a. a. O.; OLG München a. a. O.) an einer Pflichtverletzung der Beklagten:

Zum einen liegt nach den oben genannten Umständen kein offenkundiger Mangel im Valutaverhältnis vor. Zum anderen hat die Beklagte – in den Schreiben vom 15.11.2016 und nachfolgend 07.02.2017 (Anl. nach Bl. 61), mit denen der Streithelfer über das Bezugsrecht in Kenntnis gesetzt wurde, – selbst wenn man darin die Übermittlung eines solchen Schenkungsangebots sehen wollte – zugleich auf den seitens des Klägers erklärten Widerruf sowie weiter darauf hingewiesen, dass der Kläger insoweit Ansprüche auf die Versicherungsleistung erhebt. Dass dort von einem Widerruf des Bezugsrechts und nicht vom Widerruf des Übermittlungsauftrags die Rede ist, ändert mit Blick auf den gesamten Inhalt des Schreibens nichts.

In diesem Fall liegt dann auch in der nachfolgenden Auszahlung der Versicherungsleistung an den Streithelfer keine Pflichtverletzung der Beklagten (vgl. OLG München a. a. O.).

3.

Eine Pflichtverletzung der Beklagten folgt schließlich auch nicht aus dem Umstand, dass sie es unterlassen hat, die Versicherungssumme zu hinterlegen.

Aus den §§ 372 ff. BGB folgt – sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen – allenfalls ein Hinterlegungsrecht der Beklagten (dazu OLG Nürnberg, Urteil vom 21.12.2015 – 8 U 1255/15 -, VersR 2016, 383, Tz. 23), nicht jedoch eine gegenüber dem Kläger bestehende Verpflichtung (Olzen in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2016, Rn. 7 zu § 372), so dass auch aus einer unterbliebenen Hinterlegung eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht abgeleitet werden kann.

4.

Nachdem mithin eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht festgestellt werden kann, stellt sich die weiter aufgeworfene Frage, ob und inwieweit dem Nachlass des Erblassers ein Schaden entstanden ist, in entscheidungserheblicher Weise nicht mehr.

5.

Mangels eines Zahlungsanspruches kann der Kläger von der Beklagten auch nicht die Zahlung von Zinsen sowie die Erstattung vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten verlangen.

Aus den oben genannten Gründen erweist sich auch der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag als unbegründet.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.

Ein Grund, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO), liegt nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Es handelt sich vielmehr um eine an den Grundsätzen der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung sowie den Umständen des Falles ausgerichtete Einzelfallentscheidung.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde gemäß §§ 47, 48 GKG in Höhe des im Berufungsverfahren weiterverfolgten Anspruches festgesetzt.

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