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Lebensversicherung – Auskunftsanspruch – Daten für die Berechnung der Überschussbeteiligung

OLG Frankfurt – Az.: 7 U 104/10 – Urteil vom 16.03.2011

Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Landgerichts Hanau vom 8.4.2010 abgeändert und die Auskunftsklage abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zur Vollstreckung gebrachten Betrages leistet.

Gründe

I)

Die Klägerin unterhielt bei der Beklagten zwei Lebensversicherungsverträge, die der Baufinanzierung dienten.

Dem Versicherungsvertrag mit der Nr. 1 lag der Versicherungsschein vom 9.2.1972 zugrunde. Danach ist für die Hauptversicherung der Tarif 400 mit Rentengarantie vereinbart. Die Versicherungssumme für den Erlebensfall, Ablauf 1.1.2009, beträgt – ebenso wie für den Todesfall – 20.000,- DM. Die Totalabfindung zuzüglich Überschüsse ist mit 33.434,- DM ausgewiesen.

Dem Vertrag mit der Nr. 2 lag der Versicherungsschein vom 28.5.1975 zugrunde. Auch insoweit ist der Tarif 400 mit Rentengarantie vereinbart. Die Versicherungssumme im Erlebens- bzw. Todesfall beträgt jeweils 30.000,- DM. Die Totalabfindung beläuft sich auf 50.151,- DM. Ablaufdatum der Versicherung ist der 1.6.2008.

Die Beklagte erteilte der Klägerin jährlich Informationen zur Überschussbeteiligung, wobei bis zum Jahre 2005 ein separater Wert für den Todesfallbonus ausgewiesen wurde. In den nachfolgenden Informationen wurde nur der „Bonus einschließlich Schlussdividende“ mitgeteilt. Dies beruht nach Behauptung der Beklagten auf einer geänderten Berechnungsmethode, welche von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mit Schreiben vom 6.10.2003 genehmigt worden sei.

Mit Schreiben vom 28.3.2008 wies die Beklagte die Klägerin daraufhin, dass ihr bei Ablauf der Versicherung Nr. 2 verschiedene Optionen (Kapital-, Versicherungs- und Rentenoption) zur Verfügung stünden, und bat um Mitteilung, welche Option gewählt werde. Die Kapitaloption bezifferte sie mit einem Gesamtbetrag von 132.621,34 Euro, der entsprechend dem Wunsch der Klägerin auch ausgezahlt wurde. Bereits vor Auszahlung hatte die Klägerin um Erläuterung der Überschussbeteiligung gebeten, woraufhin die Beklagte mit Schreiben vom 10.4.2008 auf die geänderte Berechnungsmethode hingewiesen hatte. Nach weiterem Schriftverkehr wandte sich die Klägerin an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, die eine Stellungnahme der Beklagten einholte.

Im Rahmen einer erneuten Berechnung der Ablaufleistung gelangte die Beklagte zu einem geringfügig (486,99 Euro) höheren Gesamtbetrag, der zwischenzeitlich nebst Zinsen auch an die Klägerin ausgezahlt wurde. Mit Schreiben vom 28.8.2008 teilte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht der Klägerin mit, die Prüfung der vorgelegten Berechnung habe ergeben, dass die Abrechnung des Vertrages unter Berücksichtigung der Nachzahlung nicht zu beanstanden sei. Auch die Ausführungen der Beklagten zum Todesfallbonus seien korrekt.

Den Versicherungsvertrag mit der Nr. 1 rechnete die Beklagte mit Schreiben vom 19.12.2008 ab und zahlte den Gesamtbetrag von 88.343,58 Euro an die Klägerin aus.

Im Wege der Stufenklage hat die Klägerin von der Beklagten gemäß Klageantrag Ziffer 1) Auskunft über alle für die konkrete Bestimmung der Überschüsse der beiden Lebensversicherungsverträge erforderlichen Daten begehrt. Aufgrund eines rechtlichen Hinweises seitens des Landgerichts hat sie sodann ihren Klageantrag mit dem Zusatz versehen: „ soweit diese erforderlich sind, um die Differenz zwischen den Mitteilungen der Beklagten vom 10.4.2006 bzw. vom 11.11.2005 und den tatsächlich im Jahr 2008 jeweils mitgeteilten Abrechnungssummen nachvollziehbar zu erklären“.

Mit Schreiben vom 10.4.2006 hatte die Beklagte die Lebensversicherung Nr. 2 betreffend die garantierte Leistung im Erlebensfall mit 79.336,- Euro, die garantierte Leistung im Todesfall mit 47.458,11 Euro und den Bonus einschließlich Schlussdividende mit 67.382,54 Euro zum 1.6.2006 angegeben und darauf hingewiesen, dass der Anspruch auf die Schlussdividende erst bei Beendigung des Vertrages entstehe und jährlich als Anwartschaft festgelegt werde, die sich bis zum Vertragsende erhöhen oder verringern könne.

Mit Schreiben vom 10.11.2005 hatte die Beklagte den Lebensversicherungsvertrag Nr. 1 betreffend die garantierte Leistung im Erlebensfall mit 50.382,- Euro, die garantierte Leistung im Todesfall mit 30.138,10 Euro und den Bonus einschließlich Schlussdividende mit 42.070,59 Euro zum 1.1.2006 beziffert.

Durch Teilurteil vom 8.4.2010 – auf dessen Inhalt (Bl. 186 ff d.A.) wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird – hat das Landgericht die Beklagte antragsgemäß zur Auskunft verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stehe ein Auskunftsanspruch zu, da die Beklagte nicht nachvollziehbar dargelegt habe, weshalb die tatsächlich erbrachten Ablaufleistungen geringer als die zuvor in den Schreiben vom 10.4.2006 und 10.11.2005 mitgeteilten Beträge seien. Die verlangte Auskunft sei der Beklagten auch zumutbar.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung.

Die Auskunftsklage sei bereits mangels Bestimmtheit des Klageantrages unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Welche konkreten Angaben letztendlich von ihr erwartet würden, bleibe aufgrund der weit gefassten Urteilsformel unklar. Im übrigen habe sie das Erforderliche mitgeteilt, um die beanstandeten Differenzen zu erklären. Sie verweist insofern auf ihre vorprozessualen Schreiben, ihre Stellungnahme gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie ihren erstinstanzlichen Vortrag. Rechne man den Todesfallbonus heraus, der in den Mitteilungen vom 10.4.2006 und 10.11.2005 in der Position „Bonus einschließlich Schlussdividende“ enthalten und im Erlebensfall nicht zu leisten sei, dann ergebe sich kein Nach-, sondern ein Vorteil zugunsten der Klägerin, da der bei Ablauf der Versicherung tatsächlich geleistete Betrag höher sei. Näher darzulegen, wie sich die aus ihren Gewinnen ermittelten Boni im einzelnen errechneten, sei sie nicht verpflichtet.

Nach dem einschlägigen Tarif sei ein Todesfallbonus vorgesehen. Was es mit dem Wechsel von einer mechanischen zu einer natürlichen – von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht genehmigten – Bonusberechnung auf sich habe, habe sie bereits in erster Instanz dargelegt. Hinsichtlich des Absinkens der Schlussdividende der Hauptversicherung verweist die Beklagte auf die ausgewiesene Beteiligung an den Bewertungsreserven.

Die Beklagte beantragt, unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage, soweit über sie mit dem angefochtenen Teilurteil entschieden wurde, abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass der Auskunftsantrag wie ursprünglich in der Klageschrift zu Ziffer 1) gefasst werden soll.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.

Die Beklagte ignoriere nach wie vor, dass nach den Policen die Erlebens- und Todesfallleistung gleich hoch seien. Der Vortrag der Beklagten, der von erheblich abweichenden Erlebens- und Todesfallleistungen ausgehe, liege neben der Sache. Die Beklagte habe insoweit Auskunft zu den „falschen“ Verträgen erteilt. Die Abrechnung der Beklagten sei danach unstreitig unrichtig, was sie nicht hinzunehmen habe.

Die Auffassung der Beklagten, dass beim vereinbarten Vertragsmodell zum Ende hin ein Todesfallbonus herangezogen werde, damit die Todesfallleistung nicht hinter dem Rückkaufswert zurück bleibe, stehe zudem im Widerspruch zu den vereinbarten Versicherungsbedingungen.

Da die Beklagte ein falsches Vertragsmodell zugrunde lege, habe sie nach wie vor einen Anspruch auf Auskunft, namentlich zu ihren beiden Verträgen, jedoch zu den Bedingungen, wie sie mit der Beklagten tatsächlich vereinbart seien. Die Beklagte habe ihr volle Auskunft durch Vorlage der Geschäftspläne zu erteilen. Zum Beweis dafür, dass die Darlegungen der Beklagten zu den streitgegenständlichen Vertragen keine richtige und vollständige Auskunft darstellten, beantragt sie, den Hauptbevollmächtigten der Beklagten als Partei zu vernehmen.

Die Beklagte verweist hinsichtlich des Vorwurfs, dass sie von unzutreffenden Annahmen ausgehe, auf den Tarif 400, wonach eine Totalabfindung vorgesehen sei. Die Versicherungssummen im Erlebensfall und im Todesfall betrügen nur 60 % dieser Totalabfindung. Soweit nach der ursprünglichen Berechnung der Todesfallbonus über sein Ziel – nämlich das Anheben auf den Rückkaufswert – hinausgeschossen sei, sei dies gerade Anlass für die Einführung der neuen Berechnungsmethode ab November 2004 gewesen.

II)

Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg.

Zwar bestehen an der Zulässigkeit des in der Berufung geänderten Klageantrages zu Ziffer 1) keine Bedenken, in der Sache ist das Auskunftsbegehren der Klägerin jedoch unbegründet.

Nach Maßgabe des § 253 II Ziffer 2 ZPO muss das Auskunftsverlangen einen hinreichend bestimmten – zumindest durch Auslegung bestimmbaren – Gegenstand zum Inhalt haben. Der Klageantrag muss aus sich heraus für eine Auslegung genügend bestimmt sein oder zumindest sämtliche Kriterien für seine Bestimmbarkeit eindeutig festlegen (vgl. OLG Hamm MDR 2010, 1086). Diesen Anforderungen genügte der in erster Instanz auf Veranlassung des Landgerichts gestellte Antrag nicht, da er mit einer Reihe von wertenden Zusätzen versehen war. Demgegenüber bestehen an dem Antrag zu Ziffer 1) aus der Klageschrift, auf welchen sich die Klägerin in der Berufung bezogen hat, keine Zulässigkeitsbedenken. Zwar werden die im einzelnen begehrten Daten nicht konkret bezeichnet, vielmehr begehrt die Klägerin Auskunft über alle zur Berechnung der Überschüsse erforderlichen Daten. Welche Daten konkret für die Bestimmung der Überschüsse der beiden streitgegenständlichen Lebensversicherungen erforderlich sind, ist jedoch zumindest bestimmbar. Die Kriterien, nach welchen die Höhe der zuzuteilenden Überschüsse zu ermitteln ist, stehen fest. Eine weitere Konkretisierung des Klageantrages ist der Klägerin auch nicht möglich.

Das Auskunftsverlangen der Klägerin ist jedoch unbegründet.

Auskunftsansprüche dienen als Hilfsansprüche der Vorbereitung bzw. Durchsetzung eines zivilrechtlichen Anspruchs. Beim Bestehen einer Sonderrechtsbeziehung besteht im Einzelfall nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ein Auskunftsanspruch, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, der Verpflichtete aber in der Lage ist, unschwer solche Auskünfte zu erteilen, die zur Beseitigung jener Ungewissheit geeignet sind. Ein Auskunftsanspruch kann auch dann bestehen, wenn ein Vertragspartner zur Begründung von Einwendungen auf die Informationen durch den anderen Vertragspartner angewiesen ist (vgl. Münchener Komm., 5. Aufl., § 260 Rz. 16).

Grundsätzlich kommt danach im Rahmen der bestehenden Vertragsbeziehungen ein Auskunftsanspruch zur Bezifferung vermeintlich höherer Ablaufsummen gemäß Klageantrag Ziffer 2 in Betracht.

Die Beklagte ist dem Auskunftsverlangen – soweit ein Informationsinteresse der Klägerin erkennbar war – jedoch bereits nachgekommen. Ein weitergehender Auskunftsanspruch besteht nicht.

Aufgrund überlegener Sachkunde dürfte die Beklagte verpflichtet gewesen sein, Auskunft darüber zu erteilen, worauf die Abweichung der Summen der garantierten Erlebensfallleistungen zuzüglich Bonus einschließlich Schlussdividenden gemäß Schreiben vom 10.11.2005 und 10.4.2006 im Verhältnis zu den tatsächlich ausgezahlten Ablaufsummen beruht. Dem ist die Beklagte jedoch nachgekommen.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 19.10.2009 im einzelnen dargelegt, wie sich die Überschussanteile gemäß Schreiben vom 10.4.2006 / 10.11.2005 tatsächlich bis zum Ablauf der Versicherungen entwickelt haben. Aus den von ihr gefertigten Gegenüberstellungen der Wertmitteilungen gemäß jenen Schreiben und der aufgeschlüsselten, tatsächlich gezahlten Ablaufsummen ergibt sich im einzelnen die Höhe des Bonus, der Schlussüberschussanteile und der Beteiligung an den Bewertungsreserven. Abzüglich des ausgewiesenen und im Erlebensfall nicht zur Auszahlung gelangenden Todesfallbonus liegen danach die Ablaufsummen zum 1.1. bzw. 1.6.2009 über den Summen der Wertmitteilungen gemäß Schreiben vom 10.4.2006/10.11.2005.

Des weiteren hat sie bereits vorprozessual darauf hingewiesen, dass sich die Berechnung der Überschussbeteiligung seit dem Jahre 2005 geändert habe und die entsprechende Änderung auch von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mit Schreiben vom 5.8.2003 genehmigt worden sei. Wie die Beklagte u.a. mit Schreiben vom 7.5.2008 ausgeführt hat, ist der Todesfallbonus in der Vergangenheit mechanisch (10 % der Todesfallleistung) gebildet und zusätzlich – nicht aus den laufenden Überschüssen – gewährt worden, was dazu geführt habe, dass Optionsversicherungen gemäß Tarif 400 bei den übrigen Überschusskomponenten nur reduzierte Überschussanteilssätze zugeflossen seien.

Nach der Umstellung sei der Todesfallbonus – der gebildet wird, sobald das Deckungskapital die Todesfallleistung übersteigt – aus den laufenden Überschüssen finanziert worden, so dass Optionsversicherungen seit der Umstellung die gleichen Überschussanteilssätze wie gemischte Versicherungen haben.

Zwar ist es überraschend, dass seit jener Umstellung der im Erlebensfall nicht zu zahlende Todesfallbonus in den Informationsschreiben der Beklagten nicht mehr separat ausgewiesen worden ist, sondern in der Position „Bonus einschließlich Schlussdividende“enthalten ist, was mangels eines entsprechenden Hinweises zumindest irreführend sein dürfte. Die Mitteilungen der Beklagten über die Höhe der Überschussanteile stellen jedoch weder deklaratorische noch gar konstitutive Anerkenntnisse dar (vgl. OLG Köln VersR 2003, 95). Garantiert wird die Auszahlung der Überschussanteile nicht, so dass die Klägerin hieraus keinen Zahlungsanspruch und erst recht keinen Auskunftsanspruch herleiten kann, da die Beklagte über diesen Sachverhalt aufgeklärt hat.

Dass die Ausführungen zur geänderten Berechnung des Todesfallbonus zutreffen und die (korrigierte) Abrechnung der Ablaufleistung nicht zu beanstanden ist, hat im übrigen auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht für den Versicherungsvertrag Nr. 2 bestätigt.

Demgegenüber kann die Klägerin sich nicht darauf berufen, die Auskünfte seien auf unzutreffender Basis – nämlich ausgehend von der Vereinbarung einer erhöhten Erlebensfallleistung – erteilt worden und beträfen mithin nicht die von ihr abgeschlossenen Verträge, in welchen gleich hohe Leistungen im Erlebens- und Todesfall zugesagt seien. Ausweislich des Versicherungsscheins, der neben einer gleich hohen Todesfall- und Erlebensfallleistung eine Totalabfindung vorsieht, gilt der Tarif 400 mit Rentengarantie. Nach dem vorgelegten Tarif 400 handelt es sich um eine Lebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall mit erhöhter Lebensfallsumme. Die Todesfallsumme beträgt nur 60 % der Totalabfindung. Nur vor diesem Hintergrund ist auch die im Tarif 400 vorgesehene zusätzliche Zuteilung des Todesfall-Bonus nachvollziehbar, mit welchem sichergestellt wird, dass die Todesfallsumme den Rückkaufswert der Versicherung erreicht. Darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass tatsächlich ein anderer Vertragsinhalt vereinbart worden ist, ist im übrigen die Klägerin.

Ein weitergehender Auskunftsanspruch – insbesondere unter Vorlage der Geschäftspläne – steht der Klägerin nicht zu.

Da es sich um einen vor Juli 1994 geschlossenen Vertrag handelt, kommt ein Anspruch auf Einzelauskünfte über die Höhe, Art der Ermittlung oder Verteilung des Gewinns von vornherein nicht in Betracht (vgl. BGH VersR 1983, 746).

Nach den Bedingungen für die Beteiligung an den Überschüssen nach dem System des Bonus wird die Höhe des Bonus jährlich entsprechend dem jeweiligen Rechnungsergebnis festgesetzt. Nach § 5 der Besonderen Bedingungen für die Erhöhung der Versicherungssumme sind die Erhöhungsversicherungen nach Maßgabe des jeweiligen von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplanes am Überschuss der Gesellschaft in dem gleichen Umfang wie die Hauptversicherung beteiligt. Der Geschäftsplan beruht auf öffentlichem Recht (VAG); er kann grundsätzlich nicht als ein zwischen dem Versicherer und Aufsichtsamt zugunsten des Versicherungsnehmer geschlossener Vertrag angesehen werden. Die Verweisung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen allein reicht nicht aus, um bürgerlich-rechtliche Ansprüche des Versicherungsnehmers aus der geschäftsplanmäßigen Erklärung entstehen zu lassen. Der Geschäftsplan ist kein Bestandteil der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und wird daher grundsätzlich nicht wie diese in den Versicherungsvertrag einbezogen. Zwar enthalten die Versicherungsbedingungen damit eine Verweisung auf ein Regelungswerk, das dem Versicherungsnehmer im allgemeinen wegen des Geheimhaltungsbedürfnisses des Versicherers nicht zugänglich ist, sofern dieser nicht ausnahmsweise die geschäftsplanmäßige Erklärung veröffentlicht. Auch wenn der Versicherer sich danach durch die Regelungen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht an bestimmte Grundsätze zur Feststellung der Überschüsse gebunden hat, bedeutet dies nicht, dass er diese willkürlich festsetzen könnte. Die Einhaltung des genehmigten Geschäftsplanes wurde vielmehr vor der Deregulierung durch das Bundesaufsichtsamt für Versicherungswesen (jetzt Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) überwacht (vgl. BGH VersR 1995, 77; OLG Düsseldorf VersR 1993, 556). Hierdurch sind die Interessen des Versicherungsnehmers hinreichend geschützt.

Danach war das Teilurteil des Landgerichts abzuändern und die Auskunftsklage abzuweisen.

Auch wenn nicht ersichtlich, aufgrund welcher Umstände der Klägerin höhere Ablaufsummen zustehen könnten, führen die die Abweisung des Auskunftsanspruchs tragenden Gründe jedenfalls nicht zwingend dazu, dass auch der Hauptanspruch unbegründet ist, so dass eine Abweisung der gesamten Stufenklage durch den Senat nicht in Betracht kam.

Die Kostenentscheidung für den zweiten Rechtszug folgt aus § 91 I ZPO; über die Kosten erster Instanz hat das Landgericht einheitlich zu entscheiden. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die hierfür gemäß § 543 II ZPO erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

Der nicht nachgelassene der Klägerin vom 22.2.2011 gab keinen Anlass erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten. Er beschränkt sich im wesentlichen auf Rechtsausführungen und enthält im übrigen keinen neuen entscheidungserheblichen Vortrag.

 

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