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Kürzung Krankentagegeld

Um einen Ausgleich bei länger währender Krankheit für geringere Einkünfte zu erhalten, schließen Verbraucher Krankentagegeldversicherungen ab. Mit dem Versicherer im Vertrag vereinbart ist die Leistung die der Versicherte dann pro Tag erhalten soll. Einkommensveränderungen nach Vertragsabschluss sind jedoch keine Seltenheit. Doch in keinem Fall darf die Versicherung wenn das Nettoeinkommen des Versicherten gesunken ist, das einmal vereinbarte Krankengeld einfach kürzen. Es gilt nicht geringes Nettoeinkommen gleich geringes Krankengeld. Auch nicht wenn eine einseitige Kürzung in den Versicherungsbedingungen erlaubt ist, da diese Regelung den Versicherten unangemessen benachteiligen würde.

Krankentagegeld darf nicht einseitig gekürzt werden

Kürzung Krankentagegeld
Ist die Kürzung des Krankentagegeldes durch die Versicherung zulässig? Und an welchen rechtlichen Rahmen sind die Versicherungen dabei gebunden? – Symbolfoto: dnaveh / Bigstock

Versicherer beriefen sich regelmäßig bei Einkommensminderungen auf eine Klausel im Vertrag, mit der sie die Leistungen des Versicherten kürzten, Einkommenszuwächse hatten zugleich keine Auswirkungen für den Vertrag. Das bestrafte in erster Linie Selbstständige die trotz gesundheitlicher Einschränkungen erst einmal weiterarbeiteten. Einkommenseinbußen wurden dann in Kauf genommen und das Krankentagegeld erst dann beantragt wenn es gar nicht mehr anders ging.

Ein selbstständiger Handwerker wollte sich mit dieser Regelung nicht zufrieden geben. Nachdem er geklagt hatte, wurde mit dem aktuelle Urteil (AZ IV ZR 44/15) diese Klausel vom Bundesgerichtshof gestoppt. Das mit 100 Euro pro Tag vereinbarte Krankengeld wurde durch die Versicherung einseitig auf 62 Euro pro Tag gekürzt. Hierbei war die Begründung das inzwischen das durchschnittliche Nettoeinkommen des Handwerkers niedriger sei als zu dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Das die gemeinte Klausel nicht durchschaubar genug und deshalb unwirksam sei, stellten die Karlsruher Richter fest. Demnach dürfe das Krankentagegeld nicht gekürzt werden. Vor der Kürzung vertraglich vereinbarter Leistungen schützt mit dieser Entscheidung der Bundesgerichtshof stärker die Versicherten.

Die Geschichte

Der Mann wehrte sich gegen die Entscheidung seiner Versicherung ihm das Geld zu kürzen. Denn nicht sein Nettoeinkommen wurde durch die Versicherungsagentin, welche ihm den Vertrag vermittelt hatte, abgefragt und dann anhand dieses Einkommens die Höhe des Krankentagegelds bemessen, sondern auf den allgemeinen finanziellen Bedarf eines Handwerkers im Krankheitsfall habe sie vielmehr geachtet und so den Wert von 100 Euro errechnet.

Zu Beginn wurde Klage des Mannes durch das Landesgericht Koblenz noch abgewiesen. Die vertragliche Grundlage zwischen den beiden Parteien und die Musterbedingungen des Verbandes der privaten Krankenversicherungen schrieben eindeutig vor in Verbindung mit den Tarifbedingungen, dass von der Höhe des Nettoeinkommens die Höhe des Krankengeldes abhinge. Von dem Bedarf war hier keine Rede. Das OLG Karlsruhe schloss sich dieser Auffassung aber nicht an. Am Nettoeinkommen ist zwar eine Orientierung des Krankengeldes zulässig, dennoch unwirksam ist jedoch eine einseitige durch die Versicherung durchgeführte Anpassung. Der Grund lag darin das die Regelungen einer rechtlichen Kontrolle der AGB nicht standhielten.

Der Beschluss

Das Gericht beschloss, das die Regelungen der Musterbedingungen die Versicherten unangemessen benachteiligt. Seine Leistung einseitig für die Zukunft herabzusetzen gestattet § 4 Abs. 4 MB/KT dem Versicherer. Hierbei gilt dies unabhängig davon ob der Versicherungsfall bereits eingetreten ist oder nicht. Unter die Höhe des dem Vertrag zugrunde gelegten Einkommens muss das Nettoeinkommen gesunken sein, das ist die Voraussetzung.

Eine unangemessene Benachteiligung

Durch die Gestaltung würden die Interessen des Versicherungsnehmers nicht ausreichend berücksichtigt, so das Gericht. Bedingungslos trete die frühestmögliche Wirkung der Herabsetzung zu Beginn des zweiten Monats ein. Zwar sei dies erst später nachdem der Versicherer von der Herabsetzung des des Nettoeinkommens erfahren habe, jedoch mach die Regelung es für ihn nicht möglich, sich auf die neue Situation angemessen und rechtzeitig einstellen zu können. Das diese Bedingungen keinen absoluten Zeitpunkt regeln, an dem das Krankentagegeld durch die Versicherung herabgesetzt wird, bemängelte das Gericht außerdem.

Kein beliebiger Zeitpunkt zur Herabsetzung

Ohne weiteres konnte der Versicherer mit der Herabsetzung zuvor ohne weiteres bis zum Versicherungsfall abwarten. Prämien wurden bis dahin gerne für einen Risikoschutz vereinnahmt. Dieser wurde eventuell dann gar nicht gewährt. Das die Versicherungsleistungen bis auf null gesenkt wurden konnte in letzter Konsequenz dazu führen.
Bei derartigen Problemen mit ungerechtfertigten Kürzungen sind Wir als Fachanwalt für Versicherungsrecht gerne behilflich.

Weitere Informationen dazu, siehe auch https://www.krankentagegeld-versicherung-online.de/kuerzung-krankentagegeld/

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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