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Kürzung der Unfallversicherungsleistung: BGH bestätigt Abzug bei Blutverdünnern

Eine Kürzung der Unfallversicherungsleistung wollte eine Witwe nicht akzeptieren, da ihr Mann nach einem einfachen Sturz wegen seiner täglichen Blutverdünner an einer Hirnblutung verstarb. Dabei stand zur Debatte, ob die Therapie einer Faktor-V-Leiden-Mutation rechtlich als bloße Krankheit gilt, die den Schutz der Hinterbliebenen schmälern darf.


Zum vorliegenden Urteilstext springen: IV ZR 185/24

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Bundesgerichtshof (BGH)
  • Datum: 03.12.2025
  • Aktenzeichen: IV ZR 185/24
  • Verfahren: Klage auf Restzahlung der Versicherungssumme
  • Rechtsbereiche: Unfallversicherungsrecht

Versicherer dürfen Unfallleistungen kürzen, wenn Vorerkrankungen oder deren Medikamente die Unfallfolgen maßgeblich verschlimmern.

  • Ein Versicherter verstarb nach einem Sturz an einer schweren Hirnblutung.
  • Vorerkrankungen und blutverdünnende Mittel machten die Blutung im Gehirn viel schlimmer.
  • Die Versicherung zahlte deshalb rechtmäßig nur 70 Prozent der vereinbarten Summe.
  • Das Gericht zählt auch Folgen von Medikamenten als Grund für Kürzungen.
  • Der Anteil der Krankheit am Schaden muss dafür mindestens ein Viertel betragen.

Darf die Unfallversicherung bei Vorerkrankungen die Leistung kürzen?

Ein unglücklicher Sturz, eine kleine Kopfverletzung – und wenige Tage später ist der Verletzte tot. Was auf den ersten Blick wie eine tragische Folge eines Unfalls aussieht, kann sich im Nachgang zu einem juristischen Tauziehen um viel Geld entwickeln. Dies gilt besonders dann, wenn der Verstorbene bereits vor dem Unfall gesundheitlich vorbelastet war.

Umgekipptes Medikamentenröhrchen mit verstreuten Tabletten neben einer Brille und dunklem Bluttropfen auf Dielen.
Versicherer dürfen Unfallleistungen kürzen, wenn Medikamente oder Vorerkrankungen die Folgen eines Sturzes maßgeblich verschlimmern. Symbolfoto: KI

Genau dieser Konstellation musste sich der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Verfahren widmen. Es ging um die Frage, ob eine Versicherung die Auszahlungssumme reduzieren darf, wenn Medikamente, die wegen einer genetischen Vorerkrankung eingenommen wurden, die Unfallfolgen drastisch verschlimmert haben. Das Urteil vom 03.12.2025 (Az. IV ZR 185/24) liefert eine harte, aber klare Antwort für alle Versicherten, die dauerhaft auf Blutverdünner angewiesen sind.

Was geschah am Unfalltag?

Im Zentrum des Geschehens stand ein Familienvater, der Vorsorge getroffen hatte. Er hatte eine Unfallversicherung abgeschlossen, die im Falle eines Unfalltodes eine Summe von 25.564,59 Euro an seine Hinterbliebenen auszahlen sollte. Doch der Mann lebte mit einem gesundheitlichen Risiko: Er litt an einer sogenannten Faktor-V-Leiden-Mutation. Dabei handelt es sich um einen genetischen Defekt, der das Risiko für Thrombosen und Lungenembolien deutlich erhöht. Um diesem Risiko zu begegnen, nahm der Mann dauerhaft blutverdünnende Medikamente ein – eine medizinisch notwendige Antikoagulation.

Am 13. Januar 2022 ereignete sich das Unglück. Der Mann stürzte. Zunächst wirkte die Verletzung nicht lebensbedrohlich; es handelte sich äußerlich um eine leichte Kopfverletzung. Doch der Schein trug. Bereits am nächsten Tag musste er mit einer schweren Hirnblutung ins Krankenhaus eingeliefert werden. Die Ärzte konnten sein Leben nicht retten, er verstarb an den Folgen der Blutung.

Wie reagierte der Versicherer auf den Todesfall?

Nach dem Tod forderten die als Bezugsberechtigte eingetragenen Angehörigen – im Folgenden als die Hinterbliebenen bezeichnet – die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme ein. Der Versicherungskonzern prüfte den Fall und stieß auf die medizinische Vorgeschichte. Die Argumentation der Versicherung lautete: Der Sturz allein hätte bei einem gesunden Menschen wohl nicht zum Tod geführt. Vielmehr seien die Folgen der Antikoagulation nach einem Sturz der entscheidende Faktor für das tödliche Ausmaß der Hirnblutung gewesen.

Unter Berufung auf die Versicherungsbedingungen kürzte das Unternehmen die Leistung. Es zahlte lediglich 70 Prozent der Summe, also 17.895,21 Euro. Die restlichen 30 Prozent – immerhin 7.669,38 Euro – behielt der Versicherer ein. Die Begründung: Die Krankheit und deren Behandlung hätten zu 30 Prozent am Tod mitgewirkt. Die Familie wollte diese Kürzung der Unfallversicherungsleistung nicht hinnehmen und zog vor Gericht.

Praxis-Hinweis: Die Taktik der Versicherer

Das Vorgehen des Versicherers ist kein Einzelfall, sondern eine gängige Strategie. Nach Eingang einer hohen Forderung prüfen Versicherungen systematisch, ob Vorerkrankungen aktenkundig sind. Der sogenannte Mitwirkungseinwand ist ein Standardinstrument, um die Leistungspflicht zu reduzieren. Versicherungsnehmer müssen sich darauf einstellen, dass ihre gesamte Krankengeschichte zum Gegenstand der Auseinandersetzung gemacht werden kann.

Welche Rolle spielt die „Mitwirkung“ in der Unfallversicherung?

Um den Streit zu verstehen, muss man einen Blick in das Kleingedruckte werfen. In den meisten Unfallversicherungsverträgen finden sich die „Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen“ (AUB). Im vorliegenden Fall war § 8 AUB 94 entscheidend. Diese Klausel ist das schärfste Schwert der Versicherer, wenn es um die Reduzierung von Zahlungen geht.

Der Paragraf regelt die sogenannte Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen. Das Prinzip ist simpel: Die Unfallversicherung soll für Unfälle zahlen, nicht für den allgemeinen körperlichen Verfall oder schicksalhafte Krankheiten. Wenn also ein Unfall auf einen bereits kranken Körper trifft, wird geprüft, welchen Anteil der Unfall und welchen Anteil die Krankheit am endgültigen Gesundheitsschaden hat.

Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, so wird die Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens gekürzt, wenn dieser Anteil mindestens 25 Prozent beträgt.

Für die Familie des Verstorbenen hing alles an der Auslegung dieses Satzes. War die Einnahme von Blutverdünnern eine „Krankheit“ oder ein „Gebrechen“? Und war diese Medikation wirklich ursächlich für den Tod?

Warum ist die Abgrenzung so schwierig?

Die juristische Schwierigkeit liegt im Detail. Eine Krankheit wird im Versicherungsrecht definiert als ein regelwidriger Körperzustand, der einer ärztlichen Behandlung bedarf. Ein Gebrechen ist ein dauerhafter, abnormer Gesundheitszustand.

Die Hinterbliebenen argumentierten, dass die Hirnblutung primär durch den Sturz ausgelöst wurde. Dass das Blut aufgrund der Medikamente schlechter gerann, sei eine Therapie gewesen, keine Krankheit an sich. Sie forderten den vollen Anspruch auf die Todesfallleistung. Der Versicherer hielt dagegen: Die durch Medikamente herbeigeführte Ungerinnbarkeit des Blutes sei ein körperlicher Zustand, der die Unfallfolgen massiv verschlimmert habe. Ohne diese Veränderung wäre die Blutung vermutlich vom Körper selbst gestoppt worden oder zumindest weniger dramatisch verlaufen.

Wie beurteilte der Bundesgerichtshof die Rechtslage?

Der Weg durch die Instanzen war für die Familie steinig. Zuerst wies das Landgericht Osnabrück die Klage ab (Urteil vom 15.04.2024, Az. 9 O 3091/22). Auch das Oberlandesgericht Oldenburg bestätigte als Berufungsinstanz die Sicht der Versicherung (Urteil vom 21.11.2024, Az. 1 U 48/24). Mit der Revision landete der Fall schließlich beim IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, der höchsten Instanz für versicherungsrechtliche Streitigkeiten.

Die Bundesrichter bestätigten die Urteile der Vorinstanzen vollumfänglich. Sie stellten klar, dass der Versicherer zu Recht eine Kürzung wegen einer Blutverdünnung vorgenommen hatte.

Warum ist die medikamentöse Behandlung wie eine Krankheit zu werten?

Das Gericht stützte sich auf Gutachten, die bereits in den Vorinstanzen eingeholt worden waren. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger sowie ein Privatgutachter hatten die medizinischen Zusammenhänge analysiert.

Die Kette der Kausalität stellte sich für das Gericht wie folgt dar:

  • Der Verstorbene litt an der Faktor-V-Leiden-Mutation (eine Krankheit im Sinne der Bedingungen).
  • Wegen dieser Krankheit musste er Medikamente nehmen (Kausalität zwischen Krankheit und Therapie).
  • Die Medikamente führten dazu, dass das Blut kaum noch gerinnen konnte.
  • Dieser Zustand der „Ungerinnbarkeit“ ging über das therapeutisch gewollte Maß hinaus und stellte selbst einen regelwidrigen Körperzustand dar.

Das Gericht argumentierte, dass auch die *Folgen* einer medizinisch notwendigen Behandlung einer Vorerkrankung dem Risikobereich des Versicherten zuzuordnen sind. Wenn eine Therapie dazu führt, dass der Körper auf Verletzungen nicht mehr normal reagieren kann (hier: die Blutung nicht stoppen kann), dann wirkt die Grunderkrankung mittelbar am Tod mit.

Was bedeutet „Mitwirkung“ konkret?

Ein zentraler Streitpunkt war die Frage der Kausalität. Die Familie hatte eingewandt, der Unfall sei die alleinige Ursache. Der BGH stellte jedoch klar, dass für eine Leistungskürzung keine Alleinursächlichkeit der Krankheit notwendig ist. Es reicht eine Mitwirkung der Krankheit an Unfallfolgen.

Das Gericht betonte unter Verweis auf frühere Entscheidungen (z.B. BGH IV ZR 521/14 vom 19.10.2016), dass Vorerkrankung und Unfall oft zusammenwirken. Im konkreten Fall war die Verschlimmerung der Unfallfolgen durch Medikamente evident. Die Hirnblutung nahm ein Ausmaß an, das bei einem Menschen mit normaler Blutgerinnung unwahrscheinlich gewesen wäre. Dieser „Vergrößerungs-Effekt“ rechtfertigt die Kürzung.

Wie wurde der Kürzungsanteil von 30 Prozent berechnet?

Viele Laien fragen sich, wie Gerichte auf exakte Prozentzahlen wie 30 Prozent kommen. Es handelt sich hierbei um eine richterliche Schätzung auf Basis medizinischer Sachverständigengutachten (§ 287 ZPO).

Die Gutachter mussten bewerten, wie stark der Einfluss der Blutgerinnungsstörung im Vergleich zum Sturzgeschehen war. Wäre der Mann auch ohne die Medikamente gestorben? War der Sturz so heftig, dass die Blutverdünnung kaum eine Rolle spielte?

Im vorliegenden Fall kamen die Experten zu dem Schluss, dass die fehlende Gerinnung einen signifikanten Anteil am tödlichen Verlauf hatte. Der Bewertung vom Mitwirkungsanteil der Vorerkrankung mit 30 Prozent erschien den Richtern daher angemessen. Das bedeutet im Umkehrschluss: Zu 70 Prozent war der Sturz ursächlich, zu 30 Prozent die körperliche Konstitution. Da der Anteil über der in den Versicherungsbedingungen genannten Schwelle von 25 Prozent lag, durfte die Versicherung kürzen.

Praxis-Hürde Gutachterkosten:

Die Festlegung des Mitwirkungsanteils ist in der Praxis oft der teuerste und unsicherste Teil des Prozesses. Der Versicherer legt in der Regel ein Gutachten vor, das seinen Standpunkt stützt. Um dem etwas entgegenzusetzen, sind die Anspruchsteller häufig gezwungen, ein eigenes, kostspieliges Privatgutachten in Auftrag zu geben. Dieser „Streit der Gutachter“ macht den Ausgang des Verfahrens schwer kalkulierbar und treibt die Prozesskosten in die Höhe.

Hätte das Gericht den Sachverständigen erneut befragen müssen?

Die Anwälte der Familie versuchten in der Revision auch, Verfahrensfehler geltend zu machen. Sie kritisierten, das Berufungsgericht hätte den medizinischen Sachverständigen erneut anhören müssen, da es dessen Feststellungen anders gewertet habe als die Klägerseite.

Der BGH wies diese Rüge zurück. Das Berufungsgericht hatte keine neuen medizinischen Tatsachen festgestellt, sondern die vorhandenen Fakten (Blutgerinnungswerte, Medikation, Todesursache) lediglich rechtlich gewürdigt. Die Rechte der Bezugsberechtigten klären bedeutet nicht, dass ein Gericht Beweise so lange wiederholen muss, bis das Ergebnis einer Partei gefällt. Solange das Gericht die medizinischen Fakten logisch und widerspruchsfrei in die juristische Formel des § 8 AUB 94 überträgt, ist das Verfahren korrekt.

Auch der Einwand, die Familie sei vom Gericht überrascht worden, zog nicht. Das Oberlandesgericht hatte in einem Hinweisbeschluss deutlich gemacht, wie es die Sachlage einschätzt. Die Familie hatte Zeit, dazu Stellung zu nehmen. Damit war das Recht auf rechtliches Gehör gewahrt.

Welche Konsequenzen hat das Urteil für Versicherungskunden?

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist von großer Tragweite für alle Menschen, die wegen chronischer Leiden dauerhaft Medikamente einnehmen müssen. Das Urteil bestätigt eine strenge Linie: Wer aufgrund einer Krankheit therapiert wird und durch diese Therapie empfindlicher für Unfallfolgen wird, muss mit Abzügen rechnen.

Dies betrifft nicht nur Patienten mit Blutgerinnungsstörungen. Denkbar sind ähnliche Szenarien bei:

  • Osteoporose-Patienten (erhöhtes Frakturrisiko bei Stürzen),
  • Diabetikern (Wundheilungsstörungen nach Verletzungen),
  • Personen, die Cortison einnehmen (dünnere Haut, brüchigere Knochen).

Für Versicherte bedeutet dies, dass die „Vollkasko-Mentalität“ bei der Unfallversicherung trügerisch sein kann. Die private Unfallversicherung deckt das Risiko des Unfalls ab – nicht das allgemeine Lebensrisiko eines kranken Körpers.

Gibt es Schutzmöglichkeiten gegen solche Kürzungen?

Das Urteil macht deutlich, wie wichtig der genaue Blick in die Versicherungsbedingungen ist. Der hier streitgegenständliche Vertrag sah eine Kürzung ab einem Mitwirkungsanteil von 25 Prozent vor.

Es gibt jedoch am Markt Tarife, die auf diese Einrede verzichten oder die Schwelle höher ansetzen (z.B. erst ab 50 Prozent Mitwirkung).

  • Tarife ohne Mitwirkungsklausel: Einige Premium-Tarife verzichten gänzlich auf die Anrechnung von Vorerkrankungen.
  • Höhere Schwellenwerte: Verträge, die erst kürzen, wenn die Krankheit zu mehr als 50 Prozent ursächlich war.

Wer an einer chronischen Erkrankung leidet, sollte seine Police dringend auf den Passus zur „Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen“ prüfen. Im Ernstfall entscheidet dieser Absatz über Tausende von Euro.

Fazit: Ein bitteres Urteil mit logischer Konsequenz

Für die Familie des Verstorbenen ist das Urteil bitter. Sie verlieren nicht nur einen Angehörigen, sondern auch einen Teil der finanziellen Absicherung, mit der sie fest gerechnet hatten. Juristisch folgt der BGH jedoch seiner etablierten Linie zur Kausalität bei einer unfallbedingten Hirnblutung.

Die Auslegung der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen durch die Karlsruher Richter stellt klar: Die Unfallversicherung ist keine Lebensversicherung. Sie haftet für die Folgen des Unfalls, aber nicht für die Folgen, die primär in der körperlichen Konstitution des Versicherten begründet liegen – selbst wenn diese Konstitution durch lebensnotwendige Medikamente verursacht wurde.

Der Streit um den Mitwirkungsanteil zeigt, dass medizinische Notwendigkeit (Blutverdünner zur Thromboseprophylaxe) und versicherungsrechtliche Bewertung (Erhöhung des Unfallrisikos) zwei verschiedene Paar Schuhe sind. Der Versicherer muss nicht für das „Pech“ einstehen, dass ein Unfall auf einen durch Medikamente vulnerablen Körper trifft.

Die Entscheidung ist nun rechtskräftig. Die Familie muss die Kosten des Verfahrens tragen und erhält keine Nachzahlung. Für die Versicherungswirtschaft ist es eine Bestätigung ihrer Kalkulationsgrundlagen; für Verbraucherschützer ein Warnsignal, bei der Tarifwahl noch genauer auf das Kleingedruckte zu achten.


Kürzung der Unfallleistung nicht einfach hinnehmen

Versicherer nutzen den Mitwirkungseinwand oft routinemäßig, um Auszahlungen nach einem Unfall erheblich zu reduzieren. Unser Fachanwalt für Versicherungsrecht prüft für Sie, ob die vorgenommene Kürzung im Lichte der aktuellen BGH-Rechtsprechung rechtmäßig ist. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Ansprüche gegenüber dem Versicherungsunternehmen fundiert und rechtssicher durchzusetzen.

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Unser Experte: Dr. Christian Gerd Kotz (Fachanwalt für Versicherungsrecht)
Experten Kommentar

Die scheinbar exakte Festlegung eines Mitwirkungsanteils auf 30 Prozent ist in der Realität oft ein reines Schätzspiel der Gutachter. Medizinisch lässt sich nämlich selten präzise trennen, wo die Unfallfolge aufhört und die Vorerkrankung beginnt, was Tür und Tor für willkürliche Kürzungen öffnet. Dieser Graubereich zwingt Betroffene häufig in teure Gutachterschlachten, deren Kosten den eigentlichen Streitwert schnell übersteigen können.

Ein weiterer kritischer Punkt ist die Datensammelwut nach dem Leistungsfall. Versicherer nutzen die Schweigepflichtentbindung regelmäßig, um jahrelang zurückliegende Arztberichte nach belastenden Einträgen oder unglücklichen Formulierungen zu durchforsten. Wer hier pauschal unterschreibt, liefert der Gegenseite oft die Munition frei Haus. Es ist daher ratsam, ärztliche Auskünfte vor der Weitergabe an den Versicherer erst selbst einzusehen und kritisch zu prüfen.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt die Kürzungsregel auch, wenn ich aufgrund von Osteoporose ein höheres Frakturrisiko habe?


JA, die Kürzungsregel findet auch bei Osteoporose Anwendung, da eine krankhaft veränderte Knochenstruktur als mitwirkendes Gebrechen die Schwere der Unfallfolgen maßgeblich beeinflusst. Versicherer dürfen die Invaliditätsleistung anteilig kürzen, sofern die Osteoporose den Knochenbruch oder dessen gesundheitliche Folgen nachweislich zu mindestens 25 Prozent mitverursacht hat. Damit überträgt die aktuelle Rechtsprechung die Grundsätze zur Mitwirkung von Vorerkrankungen konsequent auf alle Patienten mit einem krankheitsbedingt erhöhten Frakturrisiko.

Die rechtliche Grundlage für diese Vorgehensweise findet sich regelmäßig in den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen, wie etwa in § 8 AUB 94, die eine Minderung bei gesundheitlicher Vorbelastung vorsehen. Ein Sturz gilt zwar als das auslösende Unfallereignis, doch die poröse Knochenstruktur führt oft dazu, dass Verletzungen wesentlich schwerer ausfallen als bei einem gesunden Menschen. Ein medizinischer Gutachter muss in solchen Fällen individuell bewerten, in welchem Umfang die bestehende Osteoporose zur konkreten Fraktur beigetragen hat. Wenn die medizinische Einschätzung ergibt, dass ohne die Vorerkrankung lediglich eine Prellung statt eines komplizierten Bruches entstanden wäre, liegt eine relevante Mitwirkung vor. Die Versicherung ist jedoch nur dann zur Kürzung berechtigt, wenn dieser krankheitsbedingte Anteil die vertraglich vereinbarte Schwelle von meist 25 Prozent tatsächlich erreicht oder überschreitet.

Es ist wichtig zu verstehen, dass die Versicherung die Beweislast für den Grad der Mitwirkung trägt und keine pauschalen Kürzungen ohne fundiertes medizinisches Gutachten vornehmen darf. Viele moderne Versicherungsverträge enthalten zudem günstigere Klauseln, die eine Kürzung erst ab einem Mitwirkungsanteil von 50 Prozent erlauben oder sogar gänzlich auf diesen Einwand verzichten. In diesen Fällen bleibt die volle Auszahlung trotz der Vorerkrankung oft ungekürzt erhalten.

Unser Tipp: Prüfen Sie Ihre Versicherungspolice gezielt auf die Klausel zur Mitwirkung von Krankheiten und fordern Sie bei einer Kürzung stets eine detaillierte Begründung des Mitwirkungsanteils gemäß § 287 ZPO an. Vermeiden Sie es, pauschale Kürzungsangebote der Versicherung ungeprüft zu akzeptieren, ohne dass ein individuelles fachärztliches Gutachten den exakten Einfluss der Osteoporose auf die Unfallfolge bestätigt hat.


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Verliere ich meinen Anspruch, wenn die Vorerkrankung gar nicht die Ursache für meinen Sturz war?


NEIN. Sie verlieren Ihren Anspruch nicht vollständig, müssen jedoch mit einer anteiligen Kürzung der Versicherungsleistung rechnen, wenn die Vorerkrankung die gesundheitlichen Folgen des Unfalls messbar verschlimmert hat. Maßgeblich ist hierbei nicht die Ursache für den Sturz selbst, sondern die konkrete Mitwirkung am resultierenden Grad der Invalidität oder an der Todesfolge.

Die rechtliche Logik in den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB) unterscheidet strikt zwischen dem eigentlichen Unfallereignis und den daraus resultierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Leistungskürzung gerechtfertigt, wenn eine Vorerkrankung oder ein körperliches Gebrechen messbar an der Entstehung des finalen Gesundheitsschadens mitgewirkt hat. Dies bedeutet, dass eine Erkrankung wie eine Blutgerinnungsstörung den Sturz gar nicht ausgelöst haben muss, um die Kürzungsregelung in Ihrem Versicherungsvertrag wirksam zu aktivieren. Der Versicherer argumentiert hierbei, dass der Unfall zwar unabhängig passierte, die Vorerkrankung jedoch eine leichte Verletzung in einen schweren medizinischen Notfall mit bleibender Invalidität verwandelte. Die Versicherung haftet somit vertraglich nur für jene Schäden, die unmittelbar durch das äußere Ereignis und nicht durch vorbestehende körperliche Schwächen verursacht wurden.

Eine wesentliche rechtliche Grenze für diese Kürzung besteht jedoch: Eine Minderung des Anspruchs erfolgt gemäß § 8 AUB erst, wenn der Mitwirkungsanteil der Krankheit mindestens 25 Prozent beträgt. Sollte ein medizinischer Gutachter feststellen, dass Ihre Vorerkrankung die Unfallfolgen nur geringfügig beeinflusst hat, steht Ihnen die volle vereinbarte Versicherungssumme ohne Abzüge zu.

Unser Tipp: Dokumentieren Sie präzise das Unfallereignis sowie die Verletzungsfolgen und lassen Sie prüfen, ob der medizinische Mitwirkungsanteil tatsächlich die kritische 25-Prozent-Hürde überschreitet. Vermeiden Sie gegenüber der Versicherung die Aussage, die Vorerkrankung sei irrelevant, weil sie den Sturz nicht verursacht habe.


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Wie wehre ich mich gegen ein Gutachten, das meinen Mitwirkungsanteil am Unfallschaden zu hoch ansetzt?


Gegen eine zu hohe Schätzung Ihres Mitwirkungsanteils wehren Sie sich, indem Sie dem gegnerischen Gutachten ein eigenes medizinisches Privatgutachten entgegensetzen und methodische Fehler detailliert rügen. Sie müssen die wissenschaftliche Grundlage der versicherungsseitigen Bewertung aktiv angreifen, da Mitwirkungsanteile gemäß § 287 ZPO lediglich auf richterlichen Schätzungen beruhen und keine objektiv unveränderlichen Feststellungen darstellen. Ein solches Vorgehen zwingt das Gericht dazu, die medizinischen Fakten neu zu bewerten.

Die rechtliche Grundlage für die Bestimmung von Mitwirkungsanteilen findet sich in § 287 ZPO, wonach das Gericht die Höhe des Schadens unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung schätzt. Versicherer nutzen diesen Spielraum häufig aus, indem sie Gutachten vorlegen, welche die Auswirkungen von Vorerkrankungen (vorher bestehende gesundheitliche Beeinträchtigungen) auf den Unfallschaden drastisch überbewerten, um die eigene Zahlungspflicht effektiv zu mindern. Da ein solches Gutachten lediglich eine fachliche Meinungsäußerung darstellt, müssen Sie durch einen eigenen Sachverständigen nachweisen, dass die Annahmen des Versicherers unlogisch sind oder medizinische Leitlinien nicht korrekt berücksichtigt wurden. Das Gericht ist bei Vorliegen eines qualifizierten Gegengutachtens dazu verpflichtet, beide Expertisen fundiert gegeneinander abzuwägen und darf die Version des Versicherers nicht ungeprüft als absolute Wahrheit übernehmen.

Beachten Sie jedoch, dass die Einholung eines fundierten Privatgutachtens oft mehrere tausend Euro kostet und dieses finanzielle Risiko stets im sinnvollen Verhältnis zum streitigen Kürzungsbetrag stehen sollte. In Fällen offensichtlicher Mängel oder bei Widersprüchen zu den vorliegenden Behandlungsunterlagen kann es ausreichen, den ursprünglichen Gutachter durch gezielte Nachfragen zur Ergänzung seiner Stellungnahme aufzufordern, anstatt sofort ein teures Gegengutachten in Auftrag zu geben.

Unser Tipp: Fordern Sie die vollständige Begründung inklusive aller Befunde beim Versicherer an und lassen Sie diese von Ihrem behandelnden Facharzt auf medizinische Widersprüche prüfen. Vermeiden Sie pauschale Behauptungen über die Unrichtigkeit des Gutachtens, sondern benennen Sie stets konkret die Punkte, die in Ihrer individuellen Krankengeschichte falsch gewichtet wurden.


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Was kann ich tun, wenn die Versicherung den Sturz lediglich als Gelegenheitsursache abtun will?


Fordern Sie die Versicherung zur Feststellung des konkreten Mitwirkungsanteils durch ein Gutachten auf und widersprechen Sie der Einordnung des Unfalls als bloße Gelegenheitsursache ausdrücklich schriftlich. Sie sollten gegenüber der Versicherung darauf bestehen, dass der Sturz eine wesentliche Mitursache für den Gesundheitsschaden war und somit eine Leistungspflicht nach den Grundsätzen der Mitwirkung besteht. Eine Gelegenheitsursache liegt rechtlich nur dann vor, wenn die Vorerkrankung so weit fortgeschritten war, dass jedes andere beliebige Alltagsereignis denselben Schaden zum selben Zeitpunkt ausgelöst hätte.

Nach der Logik des Versicherungsrechts muss zwingend zwischen einer anspruchsausschließenden Gelegenheitsursache und einer bloßen Mitwirkung krankhafter Zustände unterschieden werden, da Letztere die Leistung lediglich anteilig kürzt. Wenn die Versicherung behauptet, der Sturz sei nur der austauschbare Anlass gewesen, unterstellt sie damit fälschlicherweise, dass der Schaden auch ohne das Unfallereignis in absehbarer Zeit sicher eingetreten wäre. Gemäß der BGH-Rechtsprechung (IV ZR 185/24) ist jedoch entscheidend, ob das Ereignis geeignet war, den Schaden herbeizuführen oder ob die Konstitution die alleinige Ursache bildete. Solange der Sturz eine wesentliche Bedingung für den Eintritt der Folgen war, besteht ein Leistungsanspruch, der lediglich um den Prozentsatz der krankheitsbedingten Mitwirkung reduziert werden darf. In vielen Fällen liegt die Ursächlichkeit des Sturzes bei mindestens 70 Prozent, was die Theorie einer reinen Gelegenheitsursache bereits medizinisch widerlegt.

Eine Gelegenheitsursache ist nur in den seltenen Extremfällen anzunehmen, in denen der Versicherte bereits so schwer erkrankt war, dass bereits der kleinste Anstoß von außen den Schaden provoziert hätte. Falls die Versicherung keine medizinischen Beweise dafür vorlegen kann, dass die Folgen auch bei einer völlig alltäglichen Verrichtung wie dem Hinsetzen eingetreten wären, bleibt die Sturzursächlichkeit rechtlich vollumfänglich maßgeblich. Ohne einen solchen belastbaren Nachweis durch die Versicherung darf die Zahlung nicht vollständig unter Berufung auf die Vorerkrankung verweigert werden.

Unser Tipp: Fordern Sie die Versicherung schriftlich auf, gutachterlich präzise darzulegen, ob der Gesundheitsschaden auch ohne den konkreten Sturz zum selben Zeitpunkt in gleicher Schwere eingetreten wäre. Vermeiden Sie es, vage Formulierungen wie den bloßen auslösenden Moment zu akzeptieren, und verweisen Sie stattdessen konsequent auf die notwendige rechtliche Abgrenzung zur Mitwirkung.


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Kann ich durch einen Tarifwechsel zukünftige Kürzungen bei einer Mitwirkung von unter 50 Prozent ausschließen?


JA, EIN TARIFWECHSEL IN EINEN VERTRAG MIT HÖHEREN SCHWELLENWERTEN ODER EINEN KOMPLETTEN VERZICHT AUF DIE MITWIRKUNGSKLAUSEL IST GRUNDSÄTZLICH MÖGLICH. Ein solcher Wechsel erlaubt es Ihnen, die Grenze für Leistungskürzungen wegen Vorerkrankungen von den üblichen 25 Prozent auf mindestens 50 Prozent anzuheben oder diese Belastung sogar gänzlich auszuschließen.

Ein Tarifwechsel stellt rechtlich meist einen Neuabschluss oder eine wesentliche Vertragsänderung dar, weshalb der Versicherer gemäß den allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUB) eine erneute Gesundheitsprüfung verlangen darf. Dabei bewertet das Unternehmen Ihr aktuelles Krankheitsrisiko neu, sodass bereits bestehende Leiden wie Osteoporose oder Diabetes zu teuren Risikozuschlägen oder sogar zum vollständigen Ausschluss dieser spezifischen Erkrankungen führen können. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 15. Juli 2015 (Az. IV ZR 70/15) klargestellt, dass Versicherer bei einem Wechsel in einen höherwertigen Tarif für die Mehrleistung durchaus neue Risikozuschläge für Vorerkrankungen erheben dürfen. Letztlich erhalten Sie zwar eine bessere Mitwirkungsregelung, riskieren jedoch gleichzeitig, dass genau die gesundheitlichen Schwachstellen, vor deren Kürzung Sie sich schützen wollen, durch individuelle Vereinbarungen komplett vom Versicherungsschutz ausgenommen werden.

Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn Ihr aktueller Versicherer eine sogenannte Umstellungsgarantie anbietet, welche den Wechsel in modernere Tarifgenerationen ohne eine erneute Beantwortung von Gesundheitsfragen und ohne zusätzliche Wartezeiten rechtlich verbindlich ermöglicht. In diesen seltenen Fällen können Sie die vorteilhafte 50-Prozent-Schwelle ohne das Risiko einer Ablehnung oder eines Beitragszuschlags übernehmen, sofern die ursprüngliche Versicherungssumme im Zuge der Umstellung dabei nicht wesentlich erhöht wird.

Unser Tipp: Fordern Sie vorab eine schriftliche Tarifvergleichsberechnung bei Ihrem Versicherer an und kündigen Sie Ihren alten Vertrag niemals, bevor Sie eine rechtsverbindliche Annahmeerklärung für den neuen Tarif ohne belastende Ausschlüsse vorliegen haben.


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Das vorliegende Urteil


BGH – Az.: IV ZR 185/24 – Urteil vom 03.12.2025


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