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Kündigung einer privaten Krankenversicherung per Telefax – Nachweis

LG Dresden, Az.: 8 O 966/13, Urteil vom 12.11.2014

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 3.669,33 zuzüglich Säumniszuschlag in Höhe von 1 % pro angefangenem Monat

auf einen Teilbetrag von 135,51 EUR ab dem 02.07.2009,

auf einen Teilbetrag von 135,51 EUR ab dem 02.08.2009,

auf einen Teilbetrag von 135,51 EUR ab dem 02.09.2009,

auf einen Teilbetrag von 135,51 EUR ab dem 02.10.2009,

auf einen Teilbetrag von 135,51 EUR ab dem 02.11.2009,

auf einen Teilbetrag von 135,51 EUR ab dem 02.12.2009,

auf einen Teilbetrag von 135,51 EUR ab dem 02.01.2010,

auf einen Teilbetrag von 135,51 EUR ab dem 02.02.2010,

auf einen Teilbetrag von 135,51 EUR ab dem 02.03.2010,

auf einen Teilbetrag von 135,51 EUR ab dem 02.04.2010,

auf einen Teilbetrag von 150,33 EUR ab dem 02.05.2010,

auf einen Teilbetrag von 150,33 EUR ab dem 02.06.2010,

auf einen Teilbetrag von 150,33 EUR ab dem 02.07.2010,

auf einen Teilbetrag von 150,33 EUR ab dem 02.08.2010,

auf einen Teilbetrag von 150,33 EUR ab dem 02.09.2010,

auf einen Teilbetrag von 150,33 EUR ab dem 02.10.2010,

auf einen Teilbetrag von 150,33 EUR ab dem 02.11.2010,

auf einen Teilbetrag von 150,33 EUR ab dem 02.12.2010,

auf einen Teilbetrag von 150,33 EUR ab dem 02.01.2011,

auf einen Teilbetrag von 150,33 EUR ab dem 02.02.2011,

auf einen Teilbetrag von 150,33 EUR ab dem 02.03.2011,

auf einen Teilbetrag von 150,33 EUR ab dem 02.04.2011,

auf einen Teilbetrag von 150,33 EUR ab dem 02.05.2011,

auf einen Teilbetrag von 150,33 EUR ab dem 02.06.2011,

auf einen Teilbetrag von 150,33 EUR ab dem 02.07.2011,

auf einen Teilbetrag von 150,33 EUR ab dem 02.08.2011,

auf einen Teilbetrag von 150,33 EUR ab dem 02.09.2011,

auf einen Teilbetrag von 150,33 EUR ab dem 02.10.2011,

auf einen Teilbetrag von 150,33 EUR ab dem 02.11.2011

sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von € 15,00 und Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 446,13 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben 70 % die Klägerin und 30 % die Beklagte zu tragen.

4. Das Urteil ist jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Kündigung einer privaten Krankenversicherung per Telefax - Nachweis
Symbolfoto: Von junpiiiiiiiiiii /Shutterstock.com

Die Klägerin war die private Krankenversicherung der Beklagten. Im Zeitraum vom 01.07.2009 bis 30.11.2012 bezahlte die Beklagte nicht die nach den Versicherungsbedingungen vereinbarten – und von der Klägerin mit vorliegender Klage verlangten – monatlichen Beiträge. Diese beliefen sich im Zeitraum vom 01.07.2009 bis 30.04.2010 auf € 135,51 monatlich und ab 01.05.2010 bis 30.11.2012 auf € 51,33 monatlich.

Für das Versicherungsverhältnis galten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (AVB/KK) der Klägerin.

Die IKK S. bestätigte der Beklagten mit Schreiben vom 03.11.2009, dass zwischen ihnen ein Krankenversicherungsverhältnis neu zustande gekommen ist (Anlage B2).

Die Klägerin bestätigte der Beklagten mit Schreiben vom 18.02.2013 den Eingang ihrer Kündigung vom 29.01.2013 und die Beendigung des Versicherungsvertrages zum 31.01.2013 (vgl. Anlage K2).

Wegen einer Umorganisation bei der Klägerin hat die Klägerin keine Faxprotokolle für den Zeitraum vom 10.11.2011 bis 12.11.2011 mehr zur Verfügung.

Die Klägerin behauptet, zuvor keine Kündigungserklärung der Beklagten erhalten zu haben, insbesondere nicht das von ihr im Prozess als Anlage B1 vorgelegte Kündigungsschreiben vom 26.10.2009.

Die Klägerin beantragt daher, wie erkannt sowie die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer monatlicher Teilbeträge von € 150,33 ab dem 02.12.2011 bis einschließlich 02.11.2012 nebst Säumniszuschlag in Höhe von 1 % pro angefangenem Monat sowie Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 603,92 .

Die Beklagte anerkannte einen Teilbetrag von € 542,04 (Monatsprämien ab 01.07.2009 bis 31.10.2009) und beantragt im Übrigen, die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, das von ihr als Anlage B1 vorgelegte Kündigungsschreiben an die Beklagte abgesandt zu haben und bietet hierfür Beweis durch Zeugnis ihres Lebenspartners B. an.

Sie behauptet weiter, nach Erhalt des als Anlage zum Sitzungsprotokoll vom 08.01.2014 vorgelegten Versicherungsscheines/Schreibens der Klägerin vom 09.11.2011, umgehend telefonisch Kontakt mit der Klägerin aufgenommen zu haben, und zwar unter der auf diesem Versicherungsschein/Schreiben der Klägerin vom 09.11.2011 unten links angegebenen Telefonnummer. Dort habe sich ein Mitarbeiter der B. B. AG (Klägerin) gemeldet, den sie darauf hingewiesen habe, dass sie bereits seit November 2009 anderweitig versichert sei und sie die Versicherung bei der B. B. AG (Klägerin) bereits gekündigt habe. Hierauf habe der Mitarbeiter sie dann gebeten, den Versicherungsnachweis der neuen Versicherung per Fax zu übersenden. Hierfür habe der Mitarbeiter ihr eine auf diesem Schreiben nicht angegebene, weitere Fax-Nr. genannt, die sie sich auf diesem Schreiben der Klägerin mit Bleistift notiert habe. Diese Fax-Nr. lautet 089-….. und ist – unstreitig – eine (weitere) Fax-Nr. der Klägerin.

Die Beklagte behauptet ferner, dann umgehend, im Zeitraum zwischen dem 10. und 12.11.2011, den Versicherungsschein ihrer neuen Versicherung, der IKK S., an diese Fax-Nr. der Klägerin gefaxt zu haben, und zwar von dem Telefaxgerät ihres Nachbarn, dem Zeugen F. H. Das Telefaxgerät habe ordnungsgemäß einen „OK-Vermerk“ ausgewiesen. Die Nummer des Faxes des Zeugen H. habe: 035…. gelautet.

Das Gericht hat am 29.08.2013 ein dem Teil-Anerkenntnis gemäßes Teil-Anerkenntnisurteil erlassen.

Die Beklagte wurde zum Sachverhalt angehört. Zur Behauptung der Beklagten, den Versicherungsnachweis ihrer neuen Versicherung im Zeitraum zwischen dem 10. und 12.11.2011 an die von ihr behauptete Telefax-Nr. der Klägerin gefaxt zu haben, hat das Gericht Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen F. H.. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 08.10.2014 (Bl. 80 ff.) Bezug genommen.

Zur weiteren Parteivorbringen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten und zur Akte genommenen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist überwiegend, jedoch nicht vollständig, begründet.

1.

Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Versicherungsprämie in der unstreitig geltend gemachten, jeweiligen monatlichen Höhe gemäß § 1 VVG i.V.m. den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (AVB/KK) der Klägerin für die Zeit des Bestehens des Vertragsverhältnisses. Daneben hat die Klägerin Anspruch auf den geltend gemachten Säumniszuschlag in Höhe von 1 % für jeden angefangenen Monat gemäß § 193 Abs. 6 Satz 8 VVG (anstelle von Verzugszinsen, vgl. Prölls/Martin, VVG, 28. Aufl., § 193 RN 43).

Dies war mit dem vorliegenden Schlussurteil insoweit auch für die anerkannten Prämien im Zeitraum vom 01.07. bis 31.10.2009 ergänzend auszusprechen.

2.

Das Versicherungsverhältnis der Parteien bestand bis zum 30.11.2011. Es wurde durch die im Telefongespräch der Beklagten mit dem Mitarbeiter der Klägerin ( im Zeitraum zwischen dem 10. und 12.11.2011) und die hierauf erfolgte Übersendung des Versicherungsnachweises der neuen Krankenversicherung per Telefax an die Klägerin mit Wirkung zum 30.11.2011 beendet (§ 205 Abs. 2 VVG).

a)

Entgegen der Ansicht der Beklagten wurde das Versicherungsverhältnis mit der Klägerin nicht bereits durch ihr im Prozess als Anlage B1 vorgelegtes Kündigungsschreiben vom 26.10.2009 beendet; zumindest kann dies im vorliegenden Rechtsstreit nicht festgestellt werden. Denn die Beklagte hat nur die Absendung des Kündigungsschreibens mit einfachem Postbrief unter Beweisantritt behauptet, nicht aber den Zugang bei der Klägerin. Die Beklagte trägt aber auch für den – von der Klägerin bestrittenen – Zugang beim Empfänger die Darlegungs- und Beweislast nach den allgemeinen Grundsätzen (vgl. Palandt, BGB, 73. Aufl., § 130 RN 21 ). Es gelten keine Besonderheiten, etwa im Hinblick auf das von der Klägerin geführte „Massengeschäft“ und/oder im Hinblick auf einen „Fürsorgegesichtspunkt“ des Versicherers gegenüber dem Kunden, der zur Beendigung des Vertragsverhältnisses führt, wenn der Kunde keine Prämien mehr zahlt, aber auch keine Leistungen mehr beansprucht.

Auch aus den besonderen Vorschriften zum Krankenversicherungsverhältnis der §§ 192 ff VVG folgt nichts anderes. Das Gesetz nimmt dem Versicherungsnehmer ein eigenes Erklärungshandeln nicht ab bzw. bürdet dem Versicherer ein eigenes Tätigwerden auf, wenn keine Beiträge mehr eingehen. Selbst wenn der Versicherer das „Ruhen der Leistungen“ nach § 193 Abs. 6 VVG festgestellt und der Beklagten mitgeteilt hätte, wäre die Beklagte nicht von ihrer vertraglichen Hauptleistungspflicht zur Zahlung des vollen Beitrags befreit worden (vgl. Marko, in: Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, 2. Aufl., § 193 RN 75, m.w.N.); diese Frage konnte vorliegend daher offen gelassen bleiben.

Der Anwendungsbereich des „Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung“ vom 15.07.2013, BGBl. I, 2423 ff., ist vorliegend nicht eröffnet, weil zum Stichtag 01.08.2013 das Versicherungsverhältnis bereits beendet war.

Dem Beweisantritt für die Absendung des Kündigungsschreibens musste nicht nachgegangen werden, da diese zugunsten der Beklagten als wahr unterstellt werden kann, ohne dass hierdurch der Zugang beim Empfänger festgestellt ist.

b)

Das Versicherungsverhältnis der Parteien ist aber mit der Absendung des Versicherungsnachweises der Beklagten bei ihrer neuen Versicherung, der IKK S., an die Klägerin, im Zusammenhang und unmittelbaren Anschluss an das Telefongespräch mit der Klägerin im Zeitraum zwischen dem 10. und 12.11.2011, per Telefax an die ihr von der Klägerin bei diesem Gespräch genannte Telefax-Nr. – die nicht auf ihrem Schreiben/Versicherungsschein vom 09.11.2011 aufgeführt war – zum 30.11.2011 beendet worden.

aa)

Nach den substantiierten Darlegungen der Beklagten, insbesondere der Einzelheiten des Telefongespräches, deren Glaubhaftigkeit – nach Überzeugung des Gerichts – durch die von der Beklagten bei diesem Gespräch notierte, gesonderte Fax-Nr. der Klägerin unterstrichen wird, ist das Gericht von der Richtigkeit des von der Beklagten behaupteten Gesprächsinhalts überzeugt. Danach hat die Klägerin, durch ihren Mitarbeiter, bei diesem Gespräch, zur „Erledigung“ des Anliegens der Beklagten „endlich“ von der Klägerin „in Ruhe gelassen zu werden“ lediglich – unter konkludenten Verzicht auf das Schriftformerfordernis der Kündigungserklärung – den schriftlichen Nachweis einer anderweit für die Beklagte bestehenden Krankenversicherung per Telefax verlangt.

bb)

Nach den weiteren glaubhaften Angaben der Beklagten hierzu, die durch den Zeugen H. – nach Überzeugung des Gerichts – im Rahmen der Beweisaufnahme glaubhaft bestätigt wurden, ist das Gericht weiter davon überzeugt, dass sie im Anschluss hieran den Versicherungsschein ihrer neuen Krankenversicherung mit Telefax, versandt über das Fax-Gerät ihres Nachbarn, dem Zeugen F. H., im Zeitraum zwischen dem 10. und 12.11.2011 an die Beklagte übersandt hat und das Telefaxgerät hierbei die ordnungsgemäße Versendung per Telefax mit einem „OK-Vermerk“ angezeigt hat.

Der Zeuge H. hat – nachvollziehbar – bekundet, wegen den relativ hohen Kosten für eine von dem Faxgerät noch verwandte „Blaubanderole“ auf einen Ausdruck des OK-Vermerks regelmäßig verzichtet zu haben und stattdessen das Gerät so umgestellt zu haben, dass der OK-Vermerk lediglich im Display des Gerätes erscheint. Diesen habe er dann aber regelmäßig überprüft, wenn er nicht erschienen ist, habe er das Versenden des Telefaxes so lange wiederholt, bis dieser Vermerk erschienen ist. Auf diesen OK-Vermerk sei auch immer Verlass gewesen.

Der Zeuge H. konnte sich zwar nicht mehr an die konkrete Versendung eines Telefaxes an die Beklagte erinnern. Er bestätigte indes glaubhaft, dass die Beklagte ihn öfters um die Versendung eines Telefaxes gebeten habe. Er habe das Faxgerät regelmäßig bedient. Er konnte sich auch daran erinnern, dass er insbesondere im November 2011 ein Telefax für die Beklagte abgesendet habe. Im Jahre 2012 habe er dann dieses Faxgerät entsorgt und versende seine Telefaxe jetzt über Computer.

Nach der substantiierten und durch den Zeugen H. nach Überzeugung des Gerichts im Rahmen der Beweisaufnahme glaubhaft bestätigten Behauptung der Beklagten zum – durch OK-Vermerk bestätigten – erfolgreichen Versendens des angeforderten Versicherungsnachweises per Telefax, wäre es nun Sache der Klägerin gewesen, im Rahmen ihrer sekundären Darlegungs- und Beweislast substantiiert zu behaupten, einen solchen Versicherungsnachweis der Beklagten in diesem Zeitraum weder per Fax erhalten zu haben noch ein solches Gespräch mit einem derartigen Inhalt mit der Beklagten geführt zu haben.

Denn das Gericht geht – worauf die Klägerin ausdrücklich bereits im Termin vom 04.06.2014 hingewiesen worden ist – mit der Entscheidung des BGH vom 19.02.2014, IV ZR 163/13, Rn. 27 ff., Juris, davon aus, dass der „OK-Vermerk“ eines Sendeberichts zwar nicht bereits den Zugang des Telefaxes beim Empfänger beweist, allerdings hierfür ein erhebliches Indiz gibt, welches im Prozess dem Empfänger eine sekundäre Darlegungslast dahingehend aufbürdet, darzulegen, welches Gerät er an der fraglichen Gegenstelle betreibt, ob die Verbindung im Speicher enthalten ist, ob und in welcher Weise er ein Empfangsjournal führt und dieses gegebenenfalls vorzulegen ist.

Erst unter Auswertung der hierzu ergangenen Darlegungen der Gegenseite ist dann der „OK-Vermerk“ und die hierin liegenden Indizien im konkreten Fall zu würdigen.

Vorliegend hat die Klägerseite hierzu nun nichts Relevantes vorgebracht, außer, dass sie zwar Faxjournale führe, allerdings für den behaupteten Zeitraum, aufgrund einer internen Umorganisation, keine Faxjournale mehr zur Verfügung hat.

Dieser Umstand liegt jedoch in der Risikosphäre der Klägerin und führt vorliegend dazu, dass die Klägerin keine, den Behauptungen der Beklagten widersprechenden, substantiierten Darlegungen zu einer mißlungenen Versendung des angeforderten Versicherungsnachweises per Telefax machen konnte.

Nachdem derartige Faxprotokolle bei ihr nicht (mehr) existieren, ist auch das Bestreiten der Nummer des Ausgangsfaxes des Zeugen H. unerheblich, denn eine Überprüfung, ob ein Fax unter dieser Absendenummer bei ihr eingegangen ist, mit welchem Ergebnis auch immer, ist der Klägerin mangels vorliegender Faxprotokolle ohnehin nicht (mehr) möglich.

Nachdem die Klägerin auch nach Hinweis auf die vorgenannte BGH-Entscheidung und die dort diskutierte weitere Problematik, inwieweit der „OK-Vermerk“ eines Faxgerätes bereits auch den Zugang des Telefaxes beim Empfänger bescheinigen könne, keine Beweisbehauptung zum Beweis des Gegenteils aufgestellt hat, hatte das Gericht auch keinen Anlass, von sich aus, zur Verläßlichkeit des OK-Vermerks hinsichtlich des Zugangs auf dem Faxgerät des Empfängers, etwa durch Einholung eines Sachverständigenbeweises, weiter Beweis zu erheben.

3.

Die geltend gemachten und zugesprochenen Mahnkosten sind aus dem Gesichtspunkt des Verzuges, §§ 286 ff. BGB gerechtfertigt.

Ebenso die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, allerdings nur in zugesprochener Höhe, berechnet aus einem Gegenstandswert in Höhe des Klagezuspruchs.

 

4.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

 

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