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Kreditversicherungsvertrag – Vertrauensschadensersatz wegen nicht gewährter Versicherungsleistungen

LG Osnabrück, Az.: 9 O 78/13, Urteil vom 08.05.2013

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf „“ im Zusammenhang mit bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der … Versicherung AG, unterhaltener Arbeitslosigkeitsversicherungen in Anspruch.

Der Kläger schloss unter dem 19.05.2008 mit der der der …bank, der Rechtsvorgängerin der (nicht beigetretenen) Streitverkündeten … Bank AG & Co. KG aA, einen Kreditvertrag, für den er bei den … Versicherungen einen Restschuldversicherungsvertrag abschloss, in dem die Risiken Tod, Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit versichert waren. Diesen Kredit stockte er am 13.11.2008 (erneut) auf. Der Versicherungsvertrag vom 19.05.2008 wurde beendet und der nicht verbrauchte Einmalbetrag dem Kreditkonto des Klägers gutgeschrieben. Zugleich kam es zu einem neuen Kreditversicherungsvertrag für dieselben Risiken. Wegen der Einzelheiten wird auf den Kreditvertrag vom 13.11.2008, die Versicherungsverträge für Ratenkredite vom 19.05.2008 und 13.11.2008 nebst Produktinformationsblatt vom 13.11. 2008 und den Ablösungsauftrag vom 13.11.2008, die (u.a.) als Anlagen zur Klage vorgelegt worden sind, sowie die Versicherungsbedingungen für die Arbeitslosigkeitsversicherung Bezug genommen.

Kreditversicherungsvertrag - Vertrauensschadensersatz wegen nicht gewährter Versicherungsleistungen
Symbolfoto: fizkes/Bigstock

Der Arbeitgeber des Klägers, die … Internationale GmbH & Co. KG in Bad Essen kündigte dem Kläger am 28.11.2008 zum 28.02.2009. Anfang April 2009 beantragte der Klägervertreter Leistungen aus der Kreditlebensversicherung für den Kläger. Darauf reagierte die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die … Versicherungen, mit Schreiben vom 08.04.2009 und 23.04.2009. Der Klägervertreter antwortete mit Fax-Schreiben vom 23.06.2009 an die …bank, in dem er am Ende darauf hinwies, vorsorglich werde Abschrift dieses Fax-Schreibens auch an die …-Versicherung übermittelt. Der Zugang dieses Schreibens bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten ist streitig.

Mit Schreiben vom 07. oder 09.06.2010 teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers der Beklagten mit, im Zuge eines Kündigungsschutzverfahrens sei das stattgebende Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 03.06.2010 durch Rücknahme der vom Arbeitgeber eingelegten Berufung rechtskräftig geworden. Darauf erwiderte die Beklagte mit Schreiben vom 21.06.2010, vor diesem Hintergrund bestünden keine Ansprüche aus der Arbeitslosigkeitsversicherung.

Der Kläger meint, die …bank als Rechtsvorgängerin der Streitverkündeten sei verpflichtet gewesen, das an sie gerichtete Schreiben vom 23.06.2009 an die Rechtsvorgängerin der Beklagten weiterzuleiten. Der bereits bezifferbare Schaden bestehe in vertragswidrig nicht erbrachten Versicherungsleistung von 12 Monatsraten für die Monate März 2009 bis einschließlich Februar 2010 in Höhe von monatlich 665,00 €, insgesamt also 7.980,00 €. Insoweit beruft er sich auf ein Beratungsverschulden bei Abschluss der zweiten Kreditversicherung, welches letztlich dazu geführt habe, dass ihm nach der Kündigung seines Arbeitsplatzes der Kredit durch die …bank gekündigt worden sei, weil er ohne die Versicherungsleistungen die Kreditraten habe nicht mehr aufbringen können. Zudem habe das unberechtigte Nichterbringen der Versicherungsleistungen wegen der sich an die Kreditkündigung anschließenden Meldung an die Schufa seine Kreditwürdigkeit dauernd und andauernd beschädigt worden, so dass er die Restverbindlichkeit auch nicht anderweitig mehr habe ablösen können.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

1. an den Kläger 7.980,00 € zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2011 zu zahlen;

2. dem Kläger jeglichen weiteren Schaden zu erstatten, welcher infolge der Nichtzahlung der Versicherungsleistungen durch die Beklagte zu zahlen gewesen an die … Bank AG & Co. KG aA entstanden ist;

3. dem Kläger vorgerichtliche Vergütungsansprüche gemäß Rechnung des Rechtsanwalts … vom 14.06.2010 zur Rechnungsnummer 101651210 über 906,30 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 29.01.2013 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie verweist darauf, zwar sei die Wartezeit aus dem Folgekreditversicherungsvertrag vom 13.11.2008, die bedingungsgemäß 6 Monate betrage, zum Zeitpunkt der Kündigung nicht verstrichen gewesen. Jedoch nehme die Beklagte in derartigen Fällen stets eine Leistungsprüfung auf Grundlage des Vorvertrages vor. Dementsprechend habe auch ihre Rechtsvorgängerin mit Schreiben vom 08.04.2009 und 23.04.2009 reagiert. Als sich der Kläger durch seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten erstmals im Juni 2010 wieder gemeldet habe, habe festgestanden, dass Arbeitslosigkeit im Sinne der vertraglichen Bedingungen überhaupt nicht bestanden habe. Im Übrigen habe der Kläger zu keiner Zeit die in § 1 und § 7 Nr. 3 KLVAL 08 genannte Fälligkeitsvoraussetzung, nämlich die über den 15.06.2009 hinaus fortbestehende, durch eine Bescheinigung der zuständigen Agentur für Arbeit zu belegende Arbeitslosigkeit nachgewiesen, siehe § 6 Nr. 2c KLVAL 08.

Im Termin vom 10.04.2013 ist die Sach- und Rechtslage ausführlich auch unter Berücksichtigung des Urteils des OLG Frankfurt vom 24.06.2009 (VersR 2011, 71) ausführlich erörtert worden.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinerlei Ansprüche auf Leistung bzw. Schadensersatz im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Versicherungsfall, der auf der am 28.11.2008 zum 28.02.2009 ausgesprochenen Kündigung seines (damaligen) Arbeitsgebers … Internationale GmbH & Co. KG beruht.

Die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin trafen keinerlei Beratungspflichten, die derart verletzt worden sein könnten, dass die Beklagte als Rechtsnachfolgerin (u.a.) der … Versicherung den Kläger nunmehr zum Schadensersatz oder sonst wie zu Leistungen aus ehedem unterhaltenen Arbeitslosigkeitsversicherungen verpflichtet wäre. Die Beklagte beruft sich zu Recht darauf, dass in den Fällen der Ablösung von Krediten die Frage, in welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind, nach den Bedingungen des Vorvertrages richtet, sofern – wie hier – der Versicherungsfall in die Wartezeit des Folgevertrages fällt. Vor diesem Hintergrund ist ein irgendwie geartetes Beratungsverschulden bezogen auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Folgekreditversicherung am 28.11.2008 schon nicht ersichtlich.

Zwar hätten, anders als wohl die Beklagte meint, dem Kläger Leistungen aus der Arbeitslosigkeitsversicherung zugestanden, wenn der Kläger die Auflagen gemäß den Schreiben der … Versicherungen vom 04.03.2009 und 23.04.2009 erfüllt hätte. Mithin wäre der Kläger gehalten gewesen, zumindest eine Bescheinigung des Arbeitsamtes vorzulegen, aus der sich ergab, dass der Kläger auch am 15.06.2009 laufend arbeitslos und arbeitssuchend gemeldet war und im Mai 2009 Arbeitslosengeld bezogen hatte. Dies waren nach Maßgabe von § 1 und § 6 Nr. 2 c) i. V. m. § 7 Ziff. 3. KLVAL08 die zwingend notwendig zu erfüllenden Fälligkeitsvoraussetzungen.

Unentschieden bleiben kann, ob die …bank verpflichtet gewesen wäre, das Schreiben des Klägervertreters vom 23.06.2009 an die Rechtsvorgängerin der Beklagten weiterzuleiten, obwohl der Klägervertreter am Ende des Schreibens ankündigte, dieses Fax-Schreiben der Rechtsvorgängerin der Beklagten ebenfalls zu übermitteln. Denn auch mit diesem Schreiben hatte der Klägervertreter die im Einzelnen aufgelisteten Fälligkeitsvoraussetzungen gemäß Schreiben der … Versicherungen vom 08.04.2008 und 23.04.2009 nicht erfüllt. Einen Beweis für den Zugang seines Schreibens bei den … Versicherungen hat der Kläger schon nicht einmal angetreten. Dann wären die … Versicherungen womöglich verpflichtet gewesen, von sich aus weiter nachzufragen. So erfuhr die Beklagte erstmals (wieder) von der Angelegenheit, als der Kündigungsrechtsstreit rechtskräftig zu Gunsten des Klägers ausgegangen war. Mögliche Ansprüche aus der Arbeitslosigkeitsversicherung waren mit der Rechtskraft der arbeitsgerichtlichen Entscheidung rückwirkend entfallen, ohne dass jemals ein Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosigkeitsversicherung fällig geworden wäre. Mit anderen Worten: Hätte der Kläger im Rahmen der Regulierung so mitgewirkt, dass die Versicherungsleistungen fällig geworden wären, wäre die … Versicherung zunächst zur Zahlung verpflichtet gewesen und hätte die erbrachten Leistungen nach Rechtskraft des obsiegenden arbeitsgerichtlichen Urteils zurückfordern können. Denn die aufgrund der Kündigung nach Ablauf der Kündigungsfrist ausbleibenden Zahlungen des Arbeitgebers lösen – unterstellt die übrigen Voraussetzungen sind erfüllt – die bedingungsgemäße Arbeitslosigkeit aus. Ob die Kündigung durch den Arbeitgeber wirksam ist oder nicht, ist also für den Eintritt des Versicherungsfalls (zunächst) ohne Belang.

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass der Kläger weder weiteren Schaden ersetzt verlangen kann noch ihm vorgerichtlich entstandene Anwaltsvergütungen zu erstatten sind.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

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