OLG Oldenburg – Az.: 5 U 37/12 – Beschluss vom 30.05.2012
Die Berufung der Klägerin gegen das am 16.02.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Osnabrück wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleitung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt bis zu 6.000,- Euro.
Gründe
I.
Von der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen wird abgesehen, weil die Entscheidung nicht anfechtbar ist (§ 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO).
II.
Der Senat weist die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurück, weil sie offensichtlich unbegründet ist. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 2. Mai 2012 Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
Der Schriftsatz der Klägerin vom 23.05.2010 gibt dem Senat keine Veranlassung, die Erfolgsaussichten der Berufung anders einzuschätzen. Insbesondere ist der Einwand, dass ein medizinischer Zusammenhang zwischen dem Knochenabbau und den implantologischen Leistungen des Zahnarztes K. nicht bestehe, aus den bereits im Hinweisbeschluss im Einzelnen aufgeführten Gründen unzutreffend. Da die Klägerin – entgegen ihrer eigenen Darstellung – wegen dieser Erkrankung von Dr. K. behandelt worden war, lag insoweit ein einheitlicher Versicherungsfall vor, der bereits vorvertraglich begonnen hatte und auch nicht abgeschlossen war. Der Entscheidung des OLG Stuttgart vom 7.7.2011 (NJW-RR 2012, 489 ff.) lag ein anderer Sachverhalt zu Grunde, der mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar ist. Aufgrund der Aussagen der sachverständigen Zeugen Dr. K. und F., aber auch aufgrund der Angaben der vom Landgericht persönlich angehörten Klägerin war zweifelsfrei festzustellen, dass die Behandlungsbedürftigkeit der Klägerin wegen des Knochenabbaus mit den von Dr. K. durchgeführten Behandlungen nicht entfallen war, sondern diese über den Vertragsbeginn hinaus fortbestanden hat. Auch liegt danach – wie im Hinweisbeschluss ausgeführt – auf der Hand, dass die Versorgung der Klägerin mit Zahnersatz eine (letzte) Maßnahme zur Behandlung dieser Erkrankung darstellt.
Die Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf § 97 Abs. 1 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.