Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Fall vor Gericht
- Augen-OP mit Laser: Muss die private Krankenversicherung die vollen Kosten tragen?
- Der Streitfall: Eine Rechnung für eine Laserbehandlung am Auge
- Das erste Urteil: Das Amtsgericht gibt der Patientin Recht
- Die Krankenversicherung wehrt sich: Der Fall geht in die nächste Instanz
- Was bedeutet „medizinisch notwendig“? Der Kern des Problems
- Eine Frage der Abrechnung: Selbstständige Leistung oder nur ein Teil des Ganzen?
- Die Entscheidung des Landgerichts: Das erste Urteil hat Bestand
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Was bedeutet medizinische Notwendigkeit für die Kostenerstattung durch meine private Krankenversicherung?
- Muss meine private Krankenversicherung auch teurere oder moderne Behandlungsmethoden bezahlen?
- Wie wird beurteilt, ob eine ärztliche Leistung selbstständig ist und separat abgerechnet werden darf?
- Was kann ich tun, wenn meine private Krankenversicherung die Kostenübernahme für eine Behandlung ablehnt?
- Bin ich verpflichtet, vor einer größeren oder teuren Behandlung eine Zusage meiner privaten Krankenversicherung einzuholen?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 S 35/18 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: LG Dortmund
- Datum: 22.04.2019
- Aktenzeichen: 2 S 35/18
- Verfahrensart: Beschlussverfahren
- Rechtsbereiche: Privates Krankenversicherungsrecht, Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Eine bei der Beklagten privat krankenversicherte Person, die die vollständige Erstattung von Kosten für einen Linsentausch mittels Laser begehrt und deren Klage in erster Instanz erfolgreich war.
- Beklagte: Eine private Krankenversicherung, die die vollständige Erstattung der Kosten ablehnt und gegen das erstinstanzliche Urteil, das sie zur Zahlung verurteilte, Berufung eingelegt hat.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Die Klägerin forderte von ihrer privaten Krankenversicherung die vollständige Erstattung der Kosten für eine Augenbehandlung mittels Femtosekundenlaser. Ein Amtsgericht hatte die Krankenversicherung zur Zahlung verurteilt, wogegen die Versicherung Berufung einlegte.
- Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob eine private Krankenversicherung die Kosten für einen Linsentausch mittels Femtosekundenlaser vollständig erstatten muss, insbesondere ob diese Methode medizinisch notwendig und eigenständig nach der Gebührenordnung für Ärzte abrechenbar ist.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Gericht beabsichtigt, die Berufung der privaten Krankenversicherung zurückzuweisen. Damit bleibt das erstinstanzliche Urteil, das die Krankenversicherung zur Zahlung von 2.257,73 € verurteilt hatte, voraussichtlich bestehen.
- Begründung: Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, da die erstinstanzliche Entscheidung korrekt war. Die Laserbehandlung wurde als medizinisch notwendig eingestuft, da sie zur Heilung oder Linderung der Erkrankung geeignet war. Es ist unerheblich, ob kostengünstigere Methoden verfügbar gewesen wären. Die Leistung gilt als eigenständig und ist gemäß der Gebührenordnung für Ärzte analog abrechenbar.
- Folgen: Das Urteil des Amtsgerichts, das die private Krankenversicherung zur Zahlung der Behandlungskosten verurteilt, wird voraussichtlich rechtskräftig. Die private Krankenversicherung muss die Kosten tragen.
Der Fall vor Gericht
Augen-OP mit Laser: Muss die private Krankenversicherung die vollen Kosten tragen?
Viele Menschen, die eine private Krankenversicherung haben, stehen irgendwann vor der Frage: Übernimmt meine Versicherung auch die Kosten für eine neue, moderne Behandlungsmethode? Gerade wenn es um planbare Operationen wie den Austausch der Augenlinse bei einem Grauen Star geht, bieten Ärzte oft fortschrittliche Techniken an, die teurer sind als der Standard. Doch was passiert, wenn die Versicherung sich weigert, die gesamte Rechnung zu bezahlen, weil sie die neue Methode für nicht zwingend erforderlich hält? Genau mit dieser Frage musste sich das Landgericht Dortmund in einem Urteil befassen.
Der Streitfall: Eine Rechnung für eine Laserbehandlung am Auge

Eine Patientin litt an einer Linsentrübung, umgangssprachlich auch als Grauer Star bekannt. Um wieder klar sehen zu können, unterzog sie sich einer Operation, bei der ihre trüben Augenlinsen ausgetauscht wurden. Für diesen Eingriff wurde eine moderne Technologie eingesetzt: der sogenannte Femtosekundenlaser. Dieser Laser kann bestimmte Schritte der Operation, die sonst manuell vom Chirurgen durchgeführt werden, mit extrem hoher Präzision übernehmen. Nach der Behandlung stellte der Augenarzt der Patientin zwei Rechnungen für den Eingriff aus, eine vom 22. Juli und eine vom 5. August 2016.
Die Patientin reichte diese Rechnungen bei ihrer privaten Krankenversicherung ein, um sich die Kosten erstatten zu lassen. Doch die Versicherung weigerte sich, den vollen Betrag zu zahlen. Es kam zum Streit, der schließlich vor Gericht landete. Die Kernfrage war: Ist der Einsatz des Femtosekundenlasers eine Leistung, die die Versicherung vollständig bezahlen muss, oder nicht?
Das erste Urteil: Das Amtsgericht gibt der Patientin Recht
Der Fall wurde zunächst vom Amtsgericht Dortmund verhandelt. Um die medizinischen Details zu klären, holte das Gericht ein Sachverständigengutachten ein. Ein Sachverständiger ist ein unabhängiger Experte, der dem Gericht mit seinem Fachwissen hilft, eine komplizierte Frage zu beurteilen – in diesem Fall, ob der Lasereinsatz aus medizinischer und abrechnungstechnischer Sicht korrekt war.
Auf Grundlage dieses Gutachtens kam das Amtsgericht zu einer klaren Entscheidung: Die Krankenversicherung muss die Kosten übernehmen. Das Gericht verurteilte die Versicherung zur Zahlung von 2.257,73 €. Aber wie kam es zu dieser Entscheidung? Das Gericht war der Ansicht, dass der Einsatz des Femtosekundenlasers eine medizinisch notwendige und vor allem eigenständige Leistung war. Es handelte sich also nicht nur um ein kleines Extra im Rahmen der normalen Operation, sondern um einen separaten, abrechenbaren Behandlungsschritt. Die Abrechnung durch den Arzt sei daher korrekt gewesen.
Die Krankenversicherung wehrt sich: Der Fall geht in die nächste Instanz
Mit diesem Urteil war die private Krankenversicherung nicht einverstanden. Sie legte deshalb Berufung ein. Eine Berufung ist ein Rechtsmittel, das es einer unterlegenen Partei erlaubt, die Entscheidung eines Gerichts von der nächsthöheren Instanz überprüfen zu lassen. In diesem Fall war das Landgericht Dortmund zuständig. Das Ziel der Versicherung war es, das Urteil des Amtsgerichts aufheben zu lassen und die Klage der Patientin endgültig abzuweisen. Sie wollte also weiterhin nicht für die Kosten des Lasereinsatzes aufkommen. Die Patientin hingegen beantragte, die Berufung zurückzuweisen, damit das erste Urteil bestehen bleibt.
Was bedeutet „medizinisch notwendig“? Der Kern des Problems
Um die Argumentation des Landgerichts zu verstehen, müssen wir uns ansehen, was im Vertrag zwischen der Patientin und ihrer Versicherung steht. In den zugrundeliegenden Musterbedingungen für die Krankheitskostenversicherung (MBKK) ist geregelt, wann die Versicherung zahlen muss. Dort steht, dass ein Versicherungsfall eine „Medizinisch notwendige Heilbehandlung“ ist.
Aber was genau bedeutet „medizinisch notwendig“? Man könnte meinen, das bedeutet, eine Behandlung muss alternativlos sein. Das ist aber falsch. Die Rechtsprechung, also die bisherigen Urteile der höchsten deutschen Gerichte wie des Bundesgerichtshofs, sagt hierzu etwas anderes. Eine Heilbehandlung gilt bereits dann als medizinisch notwendig, wenn sie nach den objektiven medizinischen Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Behandlung vertretbar war. Vertretbar ist eine Methode, wenn sie geeignet ist, eine Krankheit zu heilen, zu lindern oder ihre Verschlimmerung zu verhindern.
Das bedeutet konkret: Es muss nicht die einzige oder die billigste Methode sein. Solange eine Behandlungsmethode wissenschaftlich anerkannnt und erfolgversprechend ist, gilt sie als medizinisch notwendig. Die Versicherung kann die Kostenübernahme nicht einfach mit dem Hinweis verweigern, dass es auch eine günstigere Alternative gegeben hätte.
Eine Frage der Abrechnung: Selbstständige Leistung oder nur ein Teil des Ganzen?
Die zweite wichtige Frage war, wie der Arzt den Lasereinsatz abrechnen durfte. Die Regeln dafür stehen in der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Dieses Regelwerk ist quasi die Preisliste für ärztliche Leistungen bei Privatpatienten. Hier gibt es eine wichtige Unterscheidung.
Handelt es sich bei einer Tätigkeit nur um einen kleinen Teil oder eine besondere Ausführung einer anderen, größeren Leistung, darf der Arzt sie nicht extra abrechnen. Sie ist dann bereits im Preis für die Hauptleistung enthalten. Man kann sich das vorstellen wie beim Autokauf: Die Montage der Reifen ist keine extra Leistung, sondern fester Bestandteil des Autokaufs.
Anders sieht es aus, wenn es sich um eine „Selbstständige ärztliche Leistung“ handelt, die so nicht im Gebührenkatalog steht. Dann erlaubt die GOÄ dem Arzt, eine vergleichbare Leistung aus dem Katalog zu suchen und deren Preis „analog“ abzurechnen. Das wäre beim Autokauf vergleichbar mit dem Einbau einer speziellen Anhängerkupplung, die nicht zur Standardausstattung gehört. Diese wird natürlich extra berechnet.
Die Versicherung argumentierte, der Lasereinsatz sei nur eine besondere Ausführung der Operation und daher nicht separat abrechenbar. Das Gericht musste also klären: War der Laser nur ein anderes Werkzeug für den gleichen Job oder ein eigenständiger, zusätzlicher Behandlungsschritt?
Die Entscheidung des Landgerichts: Das erste Urteil hat Bestand
Das Landgericht Dortmund kündigte in seinem Beschluss an, die Berufung der Versicherung zurückweisen zu wollen. Ein solcher Beschluss nach § 522 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bedeutet, dass das Gericht die Berufung für offensichtlich aussichtslos hält und keine mündliche Verhandlung mehr durchführen will. Für die Patientin hieß das: Das Urteil des Amtsgerichts, das ihr die Kostenerstattung zusprach, wird sehr wahrscheinlich bestehen bleiben.
Die Gründe für die Entscheidung
Warum sah das Landgericht keine Erfolgsaussichten für die Versicherung? Das Gericht erklärte, dass es die Fakten, die das Amtsgericht festgestellt hatte, für richtig und vollständig hält. Eine höhere Instanz ändert die Faktenfeststellung des ersten Gerichts nur dann, wenn es konkrete Anhaltspunkte für Fehler gibt. Solche Zweifel hatte das Landgericht hier aber nicht. Im Gegenteil: Das Gericht verwies darauf, dass es in anderen, sehr ähnlichen Fällen bereits genauso entschieden hatte und diese Entscheidungen der Versicherung auch bekannt waren.
Das Gericht stellte unmissverständlich klar: Die Behandlung mit dem Femtosekundenlaser war ohne Zweifel geeignet, den Grauen Star der Patientin zu heilen. Ob diese Methode nun messbar „besser“ ist als die herkömmliche manuelle Methode oder einen besonderen „Mehrwert“ bietet, sei rechtlich völlig unerheblich. Entscheidend war allein, dass es sich um eine medizinisch vertretbare und anerkannte Heilbehandlung handelte.
Zudem bestätigte das Gericht die Einschätzung des Amtsgerichts, dass der Lasereinsatz eine eigenständige Leistung darstellt. Es ist also nicht nur ein anderes Skalpell, sondern ein separater, komplexer Vorgang. Deshalb war es korrekt, dass der Arzt diese Leistung analog nach der Gebührenziffer 5855 der GOÄ abgerechnet hat. Die Versicherung war somit verpflichtet, auch diese Kosten zu erstatten.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil zeigt klar: Private Krankenversicherungen müssen auch moderne, teurere Behandlungsmethoden bezahlen, solange diese medizinisch anerkannt und geeignet sind, die Krankheit zu heilen. Entscheidend ist nicht, ob die neue Methode messbar besser ist als herkömmliche Verfahren oder ob günstigere Alternativen existieren – es reicht aus, dass sie wissenschaftlich fundiert und erfolgversprechend ist. Das Gericht stellte fest, dass der Einsatz des Femtosekundenlasers bei der Grauen-Star-Operation eine eigenständige medizinische Leistung darstellt, die separat abgerechnet werden darf. Für Privatpatienten bedeutet dies eine wichtige Rechtssicherheit: Sie müssen nicht befürchten, auf den Kosten innovativer Behandlungen sitzen zu bleiben, nur weil ihre Versicherung diese für „nicht zwingend erforderlich“ hält.
Befinden Sie sich in einer ähnlichen Situation? Fragen Sie unsere Ersteinschätzung an.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was bedeutet medizinische Notwendigkeit für die Kostenerstattung durch meine private Krankenversicherung?
Die „medizinische Notwendigkeit“ ist ein Kernbegriff in der privaten Krankenversicherung (PKV) und entscheidend dafür, ob Ihre Versicherung die Kosten für eine Behandlung übernimmt. Für Sie als Versicherte bedeutet dies, dass eine Leistung nur dann erstattet wird, wenn sie objektiv erforderlich ist, um eine Krankheit zu heilen, Beschwerden zu lindern oder eine Verschlechterung Ihres Gesundheitszustandes zu verhindern.
Die Bedeutung der objektiven Erforderlichkeit
Es geht bei der medizinischen Notwendigkeit nicht darum, ob eine Behandlung die einzige oder zwingend die billigste Methode ist. Vielmehr wird beurteilt, ob die gewählte Behandlung nach allgemein anerkannten medizinischen Erkenntnissen und Erfahrungen geeignet und erforderlich ist, um Ihr Leiden effektiv zu behandeln. Das heißt, die Therapie muss nachweislich einen medizinischen Nutzen haben und über das hinausgehen, was rein kosmetisch, präventiv oder aus Komfortgründen gewünscht wäre.
Grundlage: Objektive medizinische Erkenntnisse
Die Bewertung erfolgt nicht subjektiv nach dem Wunsch des Patienten oder Arztes, sondern auf Basis wissenschaftlicher und objektiver medizinischer Kriterien. Eine Behandlung gilt als medizinisch notwendig, wenn sie dem jeweiligen medizinischen Standard entspricht. Dies sind Behandlungen, die sich in der Praxis bewährt haben und deren Wirksamkeit wissenschaftlich belegt ist. Beispielsweise zählen dazu Therapien, die in medizinischen Leitlinien empfohlen werden. Experimentelle oder rein ästhetische Eingriffe fallen in der Regel nicht unter die medizinische Notwendigkeit.
Ihre private Krankenversicherung prüft, ob die Leistung dazu dient, einen krankhaften Zustand zu diagnostizieren, zu heilen, zu lindern oder dessen Verschlimmerung zu verhüten. Ist diese Voraussetzung erfüllt und entspricht die Behandlung den objektiven medizinischen Standards, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Kostenerstattung im Rahmen Ihres Versicherungsvertrages.
Muss meine private Krankenversicherung auch teurere oder moderne Behandlungsmethoden bezahlen?
Grundsätzlich ja, Ihre private Krankenversicherung ist verpflichtet, die Kosten für medizinisch notwendige Behandlungen zu übernehmen. Dabei spielen der Preis einer Behandlung oder die Modernität einer Methode nicht automatisch eine Rolle, um die Kostenübernahme abzulehnen.
Was bedeutet „medizinisch notwendig“?
Eine Behandlung gilt als medizinisch notwendig, wenn sie nach den objektiv medizinischen Befunden und Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Behandlung erforderlich ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, zu lindern oder einer Verschlimmerung vorzubeugen. Es geht also darum, was aus ärztlicher Sicht zur Wiederherstellung oder Besserung Ihrer Gesundheit erforderlich ist.
Kosten und Modernität der Behandlung
Ihre private Krankenversicherung kann die Übernahme von Kosten nicht allein deshalb verweigern, weil eine Behandlung teurer ist oder eine modernere Methode darstellt. Entscheidend ist stets die medizinische Notwendigkeit und ob die gewählte Behandlungsmethode den anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst entspricht. Die anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst umfassen bewährte und wissenschaftlich anerkannte Verfahren.
Auch wenn es eine günstigere oder ältere Behandlungsmethode gibt, darf die Versicherung Sie nicht einfach auf diese verweisen, wenn die von Ihnen gewählte, teurere oder modernere Methode ebenfalls medizinisch notwendig, wirksam und nach den anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst vertretbar ist. Die Krankenversicherung ist nicht dazu berechtigt, Ihnen eine weniger geeignete oder wirksame Behandlung vorzuschreiben, nur weil diese kostengünstiger ist.
Neue oder noch nicht etablierte Methoden
Bei sehr neuen oder noch nicht allgemein etablierten Behandlungsmethoden kann es eine Ausnahme geben. Die Versicherung ist in der Regel nur dann zur Leistung verpflichtet, wenn die Methode bereits nachweislich wirksam ist und sich im medizinischen Alltag bewährt hat oder wenn sie bei fehlenden Alternativen eine plausible Erfolgsaussicht hat und nach wissenschaftlichen Erkenntnissen begründet ist. Hier wird besonders geprüft, ob die neue Methode einen vergleichbaren oder sogar besseren Nutzen als bestehende Therapien bietet und ob es keine andere, ebenso wirksame und etablierte Behandlung gibt. Es kommt darauf an, ob die neue Methode eine echte therapeutische Alternative darstellt, insbesondere wenn etablierte Methoden nicht wirken oder nicht infrage kommen.
Wie wird beurteilt, ob eine ärztliche Leistung selbstständig ist und separat abgerechnet werden darf?
Die Beurteilung, ob eine ärztliche Leistung als selbstständig gilt und daher separat abgerechnet werden darf, ist ein Kernpunkt im privaten Abrechnungswesen und oft Gegenstand von Missverständnissen. Hierfür sind die Regeln der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) entscheidend.
Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) als Leitfaden
Die GOÄ ist das Regelwerk für die Abrechnung ärztlicher Leistungen außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie listet detailliert auf, welche ärztlichen Tätigkeiten abgerechnet werden können und welchen Wert sie haben. Ihr Ziel ist es unter anderem, eine transparente und faire Abrechnung zu gewährleisten und Mehrfachabrechnungen für Teilleistungen zu vermeiden, die bereits in einer umfassenderen Leistung enthalten sind.
Was ist eine selbstständige Leistung?
Eine ärztliche Leistung gilt als selbstständig, wenn sie einen eigenen medizinischen Zweck verfolgt und nicht zwingend Bestandteil einer anderen, größeren Leistung ist. Stellen Sie sich vor:
- Ein selbstständiger Eingriff wäre zum Beispiel die Entfernung einer Hautveränderung.
- Unselbstständige Bestandteile dieses Eingriffs wären die Betäubung der Stelle oder das Anlegen eines Verbandes nach dem Eingriff. Diese sind notwendige Begleitleistungen des Hauptvorgangs und können daher nicht separat zusätzlich abgerechnet werden.
Die GOÄ enthält hierzu spezifische Bestimmungen. Sie definiert, welche Leistungen als Hauptleistungen gelten und welche typischerweise in diesen Hauptleistungen bereits enthalten sind. Wenn eine Leistung also untrennbar mit einer anderen, größeren Leistung verbunden ist oder deren Durchführung erst ermöglicht, ist sie in der Regel kein eigener Abrechnungspunkt. Für Sie als Patient bedeutet das, dass nicht jeder kleine Schritt einer Behandlung einzeln aufgeführt werden kann, sondern viele Schritte bereits im Preis der Hauptbehandlung inbegriffen sind.
Die Rolle der Analogen Abrechnung bei neuen Verfahren
Besonders bei neuen, komplexen oder innovativen Verfahren ist die Abgrenzung schwierig, da diese oft noch nicht explizit in der GOÄ gelistet sind. Für solche Fälle sieht die GOÄ die Analoge Abrechnung vor.
Das bedeutet: Wenn eine ärztliche Leistung nicht direkt in der GOÄ genannt ist, darf der Arzt sie abrechnen, indem er eine vergleichbare, bereits in der GOÄ gelistete Leistung als Grundlage wählt. Die gewählte Vergleichsleistung muss dem Aufwand, der Schwierigkeit, der benötigten Zeit und dem Wert des neuen Verfahrens möglichst ähnlich sein. Die Begründung für diese Analogabrechnung muss in der Rechnung transparent angegeben werden.
Für Sie ist es wichtig zu wissen, dass Versicherungen bei der Analogabrechnung oft besonders genau prüfen, ob die gewählte Vergleichsleistung wirklich passend ist und ob das neue Verfahren medizinisch notwendig und wissenschaftlich anerkannt ist. Dies ist häufig ein Grund für Nachfragen oder Ablehnungen von Rechnungsteilen durch die Versicherung. Die Bewertung der Selbstständigkeit und der Angemessenheit der Analogabrechnung hängt also stark von der medizinischen Notwendigkeit und der korrekten Zuordnung ab.
Was kann ich tun, wenn meine private Krankenversicherung die Kostenübernahme für eine Behandlung ablehnt?
Wenn Ihre private Krankenversicherung (PKV) die Kostenübernahme für eine Behandlung ablehnt, stehen Ihnen bestimmte Schritte offen, um die Entscheidung prüfen und gegebenenfalls anfechten zu lassen.
Das Ablehnungsschreiben genau prüfen
Der erste und wichtigste Schritt ist, das Ablehnungsschreiben der Versicherung genau zu lesen. Darin muss die Versicherung mitteilen, aus welchen Gründen sie die Kostenübernahme verweigert. Achten Sie auf die Begründung der Ablehnung, denn diese ist entscheidend für Ihre weiteren Schritte. Die Gründe können medizinischer Natur sein (z.B. die Behandlung sei nicht notwendig oder nicht wissenschaftlich anerkannt) oder vertraglicher Art (z.B. die Behandlung ist laut Ihrem Versicherungsvertrag ausgeschlossen). Auch die Frist für einen Widerspruch ist oft im Schreiben genannt und sehr wichtig.
Medizinische Begründung einholen
Häufig basiert eine Ablehnung auf der Einschätzung der medizinischen Notwendigkeit oder Wirksamkeit einer Behandlung. Ihr behandelnder Arzt kennt Ihren Gesundheitszustand und die Therapie am besten. Er kann eine detaillierte medizinische Stellungnahme verfassen, die die Notwendigkeit der Behandlung, ihre wissenschaftliche Grundlage und ihre voraussichtlichen Vorteile für Ihre Gesundheit darlegt. Eine solche Stellungnahme kann der Argumentation der Versicherung entgegenwirken und zusätzliche Fakten liefern.
Widerspruch gegen die Entscheidung einlegen
Wenn Sie mit der Entscheidung Ihrer Krankenversicherung nicht einverstanden sind, können Sie Widerspruch einlegen. Dies ist ein formaler Schritt, mit dem Sie die Versicherung auffordern, ihre Entscheidung erneut zu prüfen. Der Widerspruch muss fristgerecht – meist innerhalb einer bestimmten Zeit nach Erhalt des Ablehnungsschreibens – schriftlich bei Ihrer Versicherung eingereicht werden. In Ihrem Widerspruch sollten Sie die Gründe nennen, warum Sie die Ablehnung für falsch halten, und alle relevanten Unterlagen beifügen, wie zum Beispiel die medizinische Stellungnahme Ihres Arztes oder weitere Nachweise, die Ihre Argumentation stützen. Die Versicherung ist dann verpflichtet, Ihren Fall unter Berücksichtigung Ihrer Einwände und neuen Informationen erneut zu bewerten.
Bin ich verpflichtet, vor einer größeren oder teuren Behandlung eine Zusage meiner privaten Krankenversicherung einzuholen?
In der privaten Krankenversicherung (PKV) sind Sie grundsätzlich nicht gesetzlich verpflichtet, vor einer größeren oder teuren Behandlung eine vorherige Zusage Ihrer Versicherung einzuholen. Das System der privaten Krankenversicherung basiert auf dem sogenannten Kostenerstattungsprinzip. Das bedeutet, Sie als Versicherter beauftragen die medizinische Leistung, zahlen die Rechnung zunächst selbst und reichen diese anschließend bei Ihrer privaten Krankenversicherung zur Erstattung ein. Die Versicherung prüft dann, ob die Leistung medizinisch notwendig und gemäß Ihrem individuellen Versicherungsvertrag erstattungsfähig ist.
Warum eine Vorabzusage dennoch vorteilhaft ist
Obwohl keine Pflicht besteht, ist es sehr empfehlenswert, gerade bei umfangreichen oder kostspieligen Behandlungen (wie großen Operationen, langwierigen Therapien, Zahnersatz oder Behandlungen im Ausland) im Vorfeld eine schriftliche Zusage Ihrer privaten Krankenversicherung einzuholen. Für Sie als Versicherter bietet dies erhebliche Planungssicherheit und Vorteile:
- Finanzielle Klarheit: Sie wissen genau, welche Kosten Ihre Versicherung übernehmen wird und welcher Eigenanteil gegebenenfalls auf Sie zukommt. Das bewahrt Sie vor unliebsamen Überraschungen oder hohen finanziellen Belastungen, falls die Versicherung die Leistung später nicht oder nur teilweise erstatten möchte.
- Vermeidung von Streitigkeiten: Eine schriftliche Zusage minimiert das Risiko von Meinungsverschiedenheiten oder Ablehnungen nach der Behandlung. Die Zusage ist für die Versicherung bindend, sofern alle relevanten Informationen korrekt angegeben wurden.
- Überprüfung der Leistungspflicht: Die Versicherung prüft bereits vor der Behandlung, ob die geplante Maßnahme medizinisch notwendig ist und den tariflichen Bedingungen Ihres Vertrages entspricht. So können Unsicherheiten bezüglich des Leistungsumfangs frühzeitig geklärt werden. Dies ist besonders wichtig bei neuen Behandlungsmethoden, die möglicherweise noch nicht explizit in Ihrem Tarif aufgeführt sind oder als experimentell gelten könnten.
Wie Sie eine Vorabzusage beantragen
Wenn Sie eine Vorabzusage wünschen, reichen Sie bei Ihrer privaten Krankenversicherung einen Kostenvoranschlag des behandelnden Arztes oder der Klinik ein. Dieser sollte eine detaillierte Beschreibung der geplanten Behandlung, die voraussichtlichen Kosten und eine medizinische Begründung enthalten. Manche Versicherer stellen dafür auch spezielle Formulare bereit. Ihre Versicherung wird den Antrag prüfen, gegebenenfalls weitere Unterlagen anfordern oder eine medizinische Stellungnahme einholen und Ihnen dann schriftlich mitteilen, ob und in welchem Umfang die Kosten übernommen werden.
Denken Sie daran: Obwohl es keine Pflicht ist, ist das proaktive Einholen einer Vorabzusage ein wichtiger Schritt, um Transparenz und Sicherheit bei größeren medizinischen Vorhaben zu schaffen.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Medizinisch notwendige Heilbehandlung
Eine medizinisch notwendige Heilbehandlung ist eine Behandlung, die aus ärztlicher Sicht erforderlich ist, um eine Krankheit zu heilen, Beschwerden zu lindern oder eine Verschlechterung des Gesundheitszustands zu verhindern. Entscheidend ist dabei, dass die Behandlung nach den anerkannten medizinischen Standards und wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Behandlung als vertretbar gilt – sie muss nicht zwingend die einzige oder günstigste Methode sein. Im Kontext des Falls bedeutet das, dass der Einsatz des Femtosekundenlasers als medizinisch notwendig gilt, wenn er geeignet und anerkannt ist, den Grauen Star wirksam zu behandeln.
Beispiel: Wenn bei einer Linsentrübung sowohl eine herkömmliche Operation als auch eine moderne Laserbehandlung möglich sind, aber beide als medizinisch vertretbar gelten, ist die Laserbehandlung ebenfalls medizinisch notwendig, auch wenn sie teurer ist.
Selbstständige ärztliche Leistung
Eine selbstständige ärztliche Leistung ist eine Behandlung oder ein Behandlungsschritt, der einen eigenen, medizinisch eigenständigen Zweck verfolgt und nicht nur Bestandteil oder unselbstständiger Teil einer größeren Hauptbehandlung ist. Das bedeutet, sie kann rechtlich und abrechnungstechnisch gesondert berechnet werden. Im vorliegenden Fall war strittig, ob der Lasereinsatz nur eine besondere Ausführung der Linsenaustausch-Operation oder eine eigenständige Leistung darstellt. Das Gericht sah den Lasereinsatz als selbstständige Leistung an, weil er einen separaten, komplexen Behandlungsvorgang bildet.
Beispiel: Beim Autokauf sind Reifenmontage und Fahrzeuglackierung keine selbstständigen Leistungen, sondern Teile des Gesamtpreises. Eine Sonderausstattung wie eine Anhängerkupplung hingegen wird separat berechnet und gilt als selbstständige Leistung.
Analoge Abrechnung (nach der Gebührenordnung für Ärzte – GOÄ)
Die analoge Abrechnung erlaubt es Ärzten, Leistungen, die in der GOÄ nicht ausdrücklich aufgelistet sind, durch die Verrechnung einer vergleichbaren vorhandenen Leistung abzurechnen. Der Arzt sucht eine Leistung aus dem GOÄ-Katalog aus, die dem Aufwand, der Schwierigkeit und dem Wert der neuen Behandlung möglichst ähnlich ist, und benennt diese als Grundlage seiner Abrechnung. Im Fall der Laserbehandlung wurde eine solche analoge Abrechnung vorgenommen, weil der Femtosekundenlaser als neue Technik nicht konkret in der GOÄ aufgeführt ist.
Beispiel: Wenn ein Arzt eine neue moderne Operationstechnik verwendet, die nicht in der offiziellen GOÄ-Tabelle steht, kann er eine vergleichbare Leistung wählen und nach dieser „analog“ abrechnen, ähnlich wie wenn ein Handwerker einen neuen Spezialwerkzeugeinsatz extra berechnet, den er vorher nicht kannte.
Berufung
Die Berufung ist ein Rechtsmittel, mit dem eine Partei die Entscheidung eines erstinstanzlichen Gerichts bei einer höheren Instanz überprüfen lassen kann. Sie ist eine Art „Revision“ vor dem nächsthöheren Gericht und dient dazu, Fehler in der Sach- oder Rechtsanwendung zu korrigieren. Im vorliegenden Fall hat die Krankenversicherung nach dem Urteil des Amtsgerichts Dortmund Berufung eingelegt, um die Kostenerstattung in der nächsthöheren Instanz (Landgericht) erneut überprüfen zu lassen.
Beispiel: Wenn ein Gericht im ersten Verfahren zu einem Urteil kommt, das einer Partei nicht passt, kann diese Partei durch Berufung eine zweite Prüfung beantragen, ähnlich wie man einen schriftlichen Einspruch gegen eine Entscheidung einlegt.
Beschluss nach § 522 Absatz 2 Zivilprozessordnung (ZPO)
Ein Beschluss nach § 522 Absatz 2 ZPO bedeutet, dass das Gericht die eingelegte Berufung für offensichtlich aussichtslos hält und daher keine mündliche Verhandlung mehr ansetzt. Es entscheidet hierbei meist ohne weitere Beweisaufnahme, dass das vorherige Urteil bestehen bleibt. Im Fall des Landgerichts Dortmund wurde so entschieden, wodurch das ursprüngliche Urteil zugunsten der Patientin sehr wahrscheinlich bestehen bleibt.
Beispiel: Wenn eine Beschwerde oder Berufung völlig unbegründet erscheint, kann ein Gericht so schnell und ohne aufwändige Sitzung entscheiden, um Zeit und Kosten zu sparen – ähnlich wie ein Prüfer, der einen klar falschen Antrag direkt ablehnt.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- Rechtsprechung zur Auslegung des Begriffs „medizinisch notwendig“ (insbesondere des Bundesgerichtshofs): Diese etablierte höchstrichterliche Rechtsprechung legt fest, wann eine medizinische Behandlung als „notwendig“ im Sinne der privaten Krankenversicherung gilt. Sie besagt, dass eine Heilbehandlung bereits dann medizinisch notwendig ist, wenn sie nach den objektiven medizinischen Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Behandlung vertretbar war. Es muss nicht die einzig mögliche oder die kostengünstigste Methode sein, solange sie wissenschaftlich anerkannt und zur Heilung, Linderung oder Verhinderung der Verschlimmerung einer Krankheit geeignet ist. → Bedeutung im vorliegenden Fall: Diese Auslegung ist entscheidend, da die private Krankenversicherung die Kostenübernahme ursprünglich mit der Begründung ablehnte, die Laserbehandlung sei nicht zwingend erforderlich gewesen. Das Gericht wandte diese weite Definition an und befand die Laserbehandlung für medizinisch notwendig.
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG), insbesondere § 192 VVG: Das Versicherungsvertragsgesetz regelt grundlegend die Rechte und Pflichten zwischen Versicherungsnehmern und Versicherern. § 192 VVG definiert den Versicherungsfall in der privaten Krankenversicherung als die „medizinisch notwendige Heilbehandlung“ einer versicherten Person. Dies ist die gesetzliche Grundlage für die vertragliche Regelung in den Musterbedingungen für die Krankheitskostenversicherung (MBKK) und stellt sicher, dass nur tatsächlich erforderliche Behandlungen erstattet werden, aber eben nicht nur die absolut unumgänglichen. → Bedeutung im vorliegenden Fall: Diese Vorschrift bildet die gesetzliche Basis für die im Versicherungsvertrag verankerte Leistungspflicht der privaten Krankenversicherung. Sie untermauert die Notwendigkeit, dass die durchgeführte Augen-OP als medizinisch notwendig im Sinne der genannten Definition zu qualifizieren ist.
- Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), insbesondere § 4 Abs. 2 GOÄ und § 6 Abs. 2 GOÄ: Die Gebührenordnung für Ärzte regelt, wie niedergelassene Ärzte ihre Leistungen gegenüber Privatpatienten abrechnen dürfen. § 4 Abs. 2 GOÄ erlaubt die sogenannte Analogabrechnung für Leistungen, die nicht explizit im Gebührenverzeichnis aufgeführt sind, aber einer vergleichbaren Leistung entsprechen. Im Gegensatz dazu verbietet § 6 Abs. 2 GOÄ die separate Abrechnung von Leistungen, die lediglich Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer bereits abgerechneten Leistung sind. → Bedeutung im vorliegenden Fall: Diese Paragraphen waren maßgeblich für die Frage, ob der Einsatz des Femtosekundenlasers als eigenständige Leistung analog abgerechnet werden durfte oder ob er als bloßer Bestandteil der Grauen-Star-Operation anzusehen war. Das Gericht bejahte die Eigenständigkeit der Leistung.
- Zivilprozessordnung (ZPO), insbesondere § 522 Abs. 2 ZPO: Die Zivilprozessordnung regelt den Ablauf von Gerichtsverfahren in Zivilsachen. § 522 Abs. 2 ZPO ist eine wichtige Bestimmung im Berufungsverfahren: Sie ermöglicht es einem Gericht, eine Berufung durch Beschluss zurückzuweisen, wenn es diese einstimmig für offensichtlich unbegründet hält und keine Erfolgsaussichten sieht. Dies geschieht in der Regel, wenn der Sachverhalt bereits hinreichend geklärt ist und keine neuen, relevanten Argumente vorgebracht werden. → Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Ankündigung des Landgerichts, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, zeigte der Versicherung klar auf, dass ihre Argumente gegen die erstinstanzliche Entscheidung nicht ausreichen und das Urteil des Amtsgerichts Bestand haben wird.
Das vorliegende Urteil
LG Dortmund – Az.: 2 S 35/18 – Beschluss vom 22.04.2019
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