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Krankheitskostenpflichtversicherung – Widerruf und Nachweis einer Anschlussversicherung als Wirksamkeitsvoraussetzung

LG Berlin, Az.: 23 S 47/12

Urteil vom 26.06.2013

Widerruf einer privaten:

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 23. August 2012 verkündete Urteil des Amtsgerichts Neukölln (3 C 49/12) unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 291,97 EUR zuzüglich Säumniszuschlägen in Höhe von 1% je angefangenem Monat aus 232,08 EUR ab dem 02. Februar 2011 und aus 59,89 ab dem 02. März 2011 sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 12,50 EUR zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an den Beklagten 4,12 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. April 2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

II.

Krankheitskostenpflichtversicherung – Widerruf und Nachweis einer Anschlussversicherung als Wirksamkeitsvoraussetzung
Symbolfoto: Marmion/Bigstock

Von den Kosten des gesamten Rechtsstreits tragen die Klägerin 77 % und der Beklagte 23 %.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die Zwangsvollstreckung der jeweiligen Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor ihrer Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Wegen des Sach- und Streitstandes sowie wegen der erstinstanzlich gestellten Sachanträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 105-107 d.A.) Bezug genommen. Zu ergänzen ist, dass der aus der Anlage 3 (Bl. 25 d.A.) ersichtliche Versicherungsschein der … …krankenkasse AG vom 30. Dezember 2010 der Klägerin am 08. März 2011 zuging.

Das Amtsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen und der Widerklage in Höhe von 196,85 EUR nebst anteiligen Zinsen stattgegeben. Zur Begründung (vgl. Bl. 107-109 d.A.) hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die Widerrufserklärung des Beklagten vom 07. Januar 2011 wirksam gewesen sei, ohne dass es in entsprechender Anwendung des § 205 Abs. 6 ZPO auf den Nachweis einer Anschlussversicherung ankomme. Gemäß § 9 VVG könne die Klägerin die Versicherungsprämie anteilig nur bis zum Zugang der Widerrufserklärung (09. Januar 2011) beanspruchen, weshalb die Widerklage in Höhe von (277,38 EUR x 22/31 =) 196,85 EUR begründet, die Klage dagegen vollständig unbegründet sei.

Gegen dieses ihren Prozessbevollmächtigten am 27. August 2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am 25. September 2012 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 22. Oktober 2012 (Bl. 136-142 d.A.) eingegangenem Schriftsatz damit begründet, dass auf den Widerruf nach § 8 VVG die Regelung des § 205 Abs. 6 VVG analog angewendet werden müsse und dass zum entsprechenden Nachweis der Anschlussversicherung der am 30. Dezember 2010 ausgestellte Versicherungsschein der … …krankenkasse AG nicht ausreiche.

Die Klägerin beantragt, das am 23. August 2012 verkündete Urteil des Amtsgerichts Neukölln (3 C 49/12) abzuändern und

1.

den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.875,81 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf einen Teilbetrag von 19,17 EUR ab dem 01.04.2011, zuzüglich Säumniszuschlag in Höhe von 1 % pro angefangenem Monat auf Teilbeträge von jeweils 232,08 EUR ab dem 02.02.2011, dem 02.03.2011, dem 02.04.2011, dem 02.05.2011, dem 02.06.2011, dem 02.07.2011, dem 02.08.2011 und dem 02.09.2011 sowie darüber hinaus vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 12,50 EUR und Rechtsanwaltskosten in Höhe von 229,55 EUR zu zahlen, sowie

2.

die Widerklage abzuweisen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die gemäß §§ 511 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 513, 517, 519, 520 ZPO zulässige Berufung hat in der Sache nur zu einem geringeren Teil Erfolg, nämlich nur insoweit, als in der Klage Versicherungsprämien für den Tarif KVE3 für die Zeit vom 01. Februar 2011 bis zum 08. März 2011 (Zugang des Versicherungsscheins der … …krankenkasse AG bei der Klägerin) in Höhe von (232,08 EUR + 8/31 x 232,08 EUR =) 291,97 EUR nebst anteiligen Säumniszuschlägen und vorgerichtlichen Mahnkosten geltend gemacht werden und soweit eine Abweisung der Widerklage in einem über einen 22-tägigen Anteil für den Tarif KKEH (5,81 EUR x 22/31 = 4,12 EUR) nebst anteiligen Zinsen hinausgehenden Umfang erstrebt wird. Im Einzelnen:

1. Klage

a) Hauptforderung

Von der Klageforderung, mit der die vereinbarten Prämien für den Tarif KVE3 für die Zeit von Februar bis September 2011 (8 x 232,08 EUR = 1.856,64 EUR) sowie die vereinbarten Prämien für den Ergänzungsschutztarif KKEH für die Zeit vom 01. Februar bis zum 09. Mai 2011 (3 x 5,81 EUR + 1,74 EUR = 19,17 EUR) geltend gemacht werden, kann die Klägerin nur die Prämien für den Tarif KVE3 verlangen und dies auch nur für die Zeit vom 01. Februar 2011 bis zum 08. März 2011 in Höhe von (232,08 EUR + 8/31 x 232,08 EUR =) 291,97 EUR. Weitere Prämienansprüche stehen der Klägerin aus den Tarifen KVE3 und KKEH nicht zu.

aa) Tarif KKEH

Die Klägerin kann Prämien für den Tarif KKEH ab Februar 2011 nicht mehr verlangen. Denn auf Grund des unstreitig fristgerechten Widerrufs vom 07. Januar 2011 kommt gemäß § 9 VVG ein Prämienanspruch nur noch anteilig für den Monat Januar 2011 in Betracht, nicht mehr aber für den in der Klageforderung allein streitgegenständlichen Zeitraum ab dem 01. Februar 2011.

Auf den Widerruf des Tarifs KKEH kann auch die Regelung des § 205 Abs. 6 VVG nicht entsprechend Anwendung finden. Denn eine entsprechende Anwendung des § 205 Abs. 6 VVG kommt nur im Hinblick auf diejenigen Tarife in Frage, die der Versicherungspflicht aus § 193 Abs. 3 VVG unterliegen. Gerade das aber trifft für den freiwilligen Ergänzungsschutztarif KKEH nicht zu. Der Widerruf des Beklagten vom 07. Januar 2011 war damit ohne weitere Voraussetzungen möglich und wirksam und steht einem Prämienanspruch für die Zeit nach Januar 2011 entgegen.

bb) Tarif KEV3

Prämien für den Tarif KEV3 kann die Klägerin von dem Beklagten zwar verlangen, allerdings nur für die Zeit vom 01. Februar 2011 bis zum 08. März 2011 und nicht mehr darüber hinaus.

Denn in entsprechender Anwendung des § 205 Abs. 6 ZPO auf das Widerrufsrecht des Beklagten aus § 8 VVG war die Wirksamkeit des Widerrufs des Beklagten an den Nachweis einer Anschlussversicherung geknüpft. Diesen Nachweis hat der Beklagte jedoch bereits durch Übersendung des Versicherungsscheins der … …krankenkasse AG zum 08. März 2011 erbracht mit der Folge, dass Prämienansprüche für die Zeit danach nicht mehr bestehen. Im Einzelnen:

aaa) § 205 Abs. 6 VVG, der die Kündigung einer – auch hier mit dem Tarif KEV3 vorliegenden – Krankheitskostenpflichtversicherung (§ 193 Abs. 3 VVG) durch den Versicherungsnehmer erst dann wirksam werden lässt, wenn dieser einen Anschlussversicherungsnachweis erbringt, ist entsprechend auf den Fall des Widerrufs einer Krankheitskostenpflichtversicherung nach § 8 VVG anzuwenden, weil das Gesetz eine planwidrige Unvollständigkeit aufweist, die durch die vorstehende Analogie zu schließen ist.

Denn der Gesetzgeber hat bei der Reform des VVG ganz offenbar übersehen, dass sein Ziel der Gewährleistung und Aufrechterhaltung einer Krankenversicherungspflicht (§ 193 Abs. 3 VVG), das in der Kündigungsbeschränkung nach § 205 Abs. 6 VVG seinen besonderen Ausdruck erfahren hat, durch eine einschränkungslose Widerrufsmöglichkeit nach § 8 VVG zunichte gemacht werden könnte. Denn wäre der Widerruf nach § 8 VVG, insbesondere derjenige, der nach fehlerhafter oder fehlender Belehrung ggfs. noch Jahre nach Vertragsschluss wirksam vorgenommen werden kann, nicht an die weiteren Voraussetzungen des § 205 Abs. 6 VVG geknüpft, könnte sich der Versicherungspflichtige durch bloße Ausübung des Widerrufsrechts der gesetzlich gewollten Versicherungspflicht entziehen. Dem lässt sich auch nicht entgegenhalten, dass die Versicherungspflicht auch dadurch gewährleistet werden könnte, dass im Falle eines Widerrufs eben der alte, zuvor gekündigte Vertrag wieder aufleben müsse. Denn zum Einen dürfte ein etwaiger Vorvertrag, der unter Vorlage einer Anschlussversicherung, mithin unter Einhaltung der formellen Vorgaben des § 205 Abs. 6 VVG gekündigt worden ist, endgültig beendet sein mir der Folge, dass er nicht fortbestehen oder wiederaufleben kann, zum Anderen aber besteht tatsächlich nicht in jedem Fall eine gekündigte Vorversicherung, die aufleben könnte, so etwa bei Personen, die erstmals versicherungspflichtig geworden sind (etwa, weil sie ihren Wohnsitz neu im Inland genommen haben oder zuvor die Voraussetzungen des § 193 Abs. 3 S. 2 VVG erfüllten).

Zur Gewährleistung der vom Gesetzgeber gewollten Pflichtversicherung ist die entsprechende Anwendung des § 205 Abs. 6 VVG auf den Widerruf nach § 8 VVG daher notwendig (so auch Marlow / Spuhl, VersR 2009, 593, 598; Rogler, in : Rüffer, Halbach, Schimikowski, Handkommentar zum VVG, 2. Aufl. 2011, Rn. 32 zu § 205 VVG; Voit, in : Prölss / Martin, VVG, 28. Aufl. 2010, Rn. 42 zu § 205 VVG).

Der Widerruf des Beklagten vom 07. Januar 2011 war daher im Hinblick auf den Tarif KVE3 zunächst schwebend unwirksam.

bbb) Unter Übertragung der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 12.09.2012 – IV ZR 258/11 – VersR 2012, 1375 ff) zum Zeitpunkt der Wirksamkeit einer Kündigung nach § 205 Abs. 6 ZPO auf die Rechtsfolgenregelung des § 9 VVG kann die Klägerin die Prämien für den Tarif KVE3 noch bis zu dem Zeitpunkt beanspruchen, zu dem ihr der Anschlussversicherungsnachweis zuging. Dies geschah am 08. März 2011 durch Übersendung des Versicherungsscheins der … …krankenkasse AG vom 30. Dezember 2010.

Entgegen der Ansicht der Klägerin genügte der vorgenannte Versicherungsschein vom 30. Dezember 2010 dem Nachweiserfordernis aus § 205 Abs. 6 VVG. Denn die Vorschrift legt dem Versicherer nach ihrem Sinn und Zweck nicht etwa eine durchgreifende materiellrechtliche Kontrolle des wirksamen Zustandekommens einer Anschlussversicherung einschließlich der Widerrufsbelehrung und der vereinbarten Versicherungs- und Tarifbedingungen auf, sondern lediglich eine Evidenzkontrolle. Erforderlich, aber auch genügend, ist ein Nachweis, aus dem sich entnehmen lässt, dass der betreffende Versicherungsnehmer über Pflichtversicherungsschutz in unmittelbarem zeitlichen Anschluss verfügt. Diesen Erfordernissen indes genügt der Versicherungsschein der … …krankenkasse AG vom 30. Dezember 2010. Denn aus ihm ist ersichtlich, dass der Beklagte in unmittelbarem Anschluss an die frühere Versicherung, also ab dem 01. Januar 2011, bei der … …krankenkasse AG eine Krankheitskostenversicherung zum Tarif CompactPRIVAT/S unterhält.

b) Nebenforderungen

Der Anspruch auf Säumniszuschläge ist gemäß § 193 Abs. 6 S. 8 VVG begründet, soweit der Prämienanspruch (Februar 2011 und anteilig März 2011) besteht, im Übrigen nicht.

Gemäß §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB kann die Klägerin von dem Beklagten als Verzugsschaden auch die Erstattung der Kosten für die fünf vorprozessualen Mahnschreiben in Höhe von jeweils 2,50 EUR (insgesamt 12,50 EUR) verlangen

Dagegen kann die Klägerin die Erstattung vorprozessualer Anwaltskosten nicht verlangen. Denn durch die vorprozessuale Einschaltung von Rechtsanwälten hat sie, abgesehen davon, dass die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche ohnehin überhöht gewesen sind, gegen die Schadensminderungsobliegenheit aus § 254 Abs. 2 S. 1 BGB verstoßen. Denn die vorprozessuale Einschaltung einer Anwaltskanzlei war nicht erforderlich. Das ergibt sich daraus, dass die Klägerin, was ihre aus der Anlage K4 ersichtlichen vorprozessualen Mahnschreiben belegen, als großes Versicherungsunternehmen problemlos selbst in der Lage war, ihre (vermeintlich) offene Forderung gegenüber dem Beklagten vorprozessual zu vertreten. Nachdem der Beklagte auf insgesamt fünf vorprozessuale Mahnschreiben in keiner Weise reagiert hatte, musste aber auch ein weiteres außerprozessuales Vorgehen durch Rechtsanwälte sinnlos erscheinen.

2. Widerklage

Dass die Widerklage im Hinblick auf den Tarif KVE3 keinen Erfolg haben kann und abzuweisen ist, ergibt sich unmittelbar aus den Ausführungen zu II. 1. a) bb), auf die verwiesen werden kann.

Dasselbe gilt im Ergebnis auch für die Rückforderung des anteilig auf den Tarif PVN (Pflegepflichtversicherung) entfallenden Betrages, über den die Kammer trotz insoweit bestehender Rechtswegunzuständigkeit (§ 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 2 SGG) gemäß § 17a Abs. 5 GVG in der Sache zu befinden hat.

Dabei ist zwar § 205 Abs. 6 VVG auf die private Pflegepflichtversicherung generell nicht anwendbar; in § 23 Abs. 2 S. 4 SGB XI findet sich jedoch eine inhaltsgleiche Regelung für die private Pflegepflichtversicherung, die auf deren Widerruf aus denselben Gründen analog angewendet werden muss wie § 205 Abs. 6 VVG auf den Widerruf der Krankheitskostenpflichtversicherung.

Für den Tarif KKEH, für den die Beschränkung des § 205 Abs. 6 VVG nicht zur Anwendung kommt (s. o. II. 1. a) aa)), gilt, dass der Beklagte, wie das Amtsgericht mit Recht ausgeführt hat, die auf die Zeit ab Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Prämienanteile gemäß § 9 S. 1 VVG zurückfordern kann, also in Höhe von (5,81 EUR x 22/31 =) 4,12 EUR. Die anteilig hierauf entfallende Zinsforderung ist gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB begründet.

3.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil die hier streitentscheidenden Fragen, ob §§ 205 Abs. 6 VVG, 23 Abs. 2 S. 4 SGB XI analog auf den Widerruf einer Krankheitskosten- bzw. Pflegepflichtversicherung Anwendung finden, und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Rechtsfolgen, grundsätzliche Bedeutung haben und bislang höchstrichterlich noch nicht entschieden sind.

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