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Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung – Klinik als Gemischte Anstalt

OLG Koblenz – Az.: 10 U 1120/10 – Beschluss vom 28.01.2011

Der Senat erwägt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Der Klägerin wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 14. März 2011.

Gründe

Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

Das landgerichtliche Urteil entspricht der Rechtslage und enthält keine Fehler. Die getroffenen Feststellungen sind vollständig und rechtfertigen keine andere Entscheidung.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von Kosten der stationären Heilbehandlung in der Klinik A. nicht zu, da es sich bei dieser Klinik um eine gemischte Anstalt im Sinne des § 4 Abs. 5 MB/KK 94 handelt und der Beklagte die für eine Erstattung erforderliche schriftliche Zusage vor Beginn der Behandlung nicht erteilt hat. Zur weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Auch das Vorbringen in der Berufungsbegründung gibt zu einer anderen Würdigung keine Veranlassung.

Die Klägerin macht ohne Erfolg geltend, der Beklagte habe sich mit seinem Schreiben vom 17. Januar 2007 selbst dahingehend gebunden, dass eine Zusage erfolge, wenn die Krankenhausbehandlung medizinisch notwendig sei.

Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung - Klinik als Gemischte Anstalt
(Symbolfoto: Von Nuttapol Pingpittayakun/Shutterstock.com)

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin das Schreiben des Beklagten vom 17. Januar 2007 teilweise unrichtig zitiert, der insoweit maßgebliche Passus des Schreibens lautet vielmehr „Wir sind gern bereit, die Möglichkeit einer freiwilligen Leistung erneut zu prüfen, wenn Sie uns weitere Unterlagen vorlegen.“ (Bl. 64 d. A.). Bereits aus dieser Formulierung ergibt sich, dass der Beklagte die Leistungszusage abgelehnt hat und lediglich zur Prüfung einer freiwilligen Leistung bereit ist. Daraus lässt sich keinesfalls herleiten, dass der Beklagte die erforderliche Leistungszusage allein von der medizinischen Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung hätte abhängig machen wollen.

Die Berufung rügt weiter ohne Erfolg, das Landgericht habe die Klinik A. rechtsfehlerhaft als gemischte Anstalt im Sinne des § 4 Nr. 5 MB/KK 94 eingestuft. Das Landgericht habe seine Beurteilung lediglich aufgrund des Internetauftritts der Klinik vorgenommen und dabei die Beweisangebote der Klägerin (Vorlage von Gutachten und Einholung eines Sachverständigengutachtens) übergangen. Auch der Internetauftritt der Klinik rechtfertige jedoch keine Einstufung der Klinik A. als gemischte Anstalt, da alle im Internet beschriebenen Behandlungsmaßnahmen den typischen Behandlungen der psychiatrischen-psychotherapeu-tischen Krankenhäuser entsprächen. Es handele sich insoweit auch um ein Überraschungsurteil, da das Landgericht keinen Hinweis darauf erteilt habe, dass es beabsichtige, allein aufgrund des Internetauftritts der Klinik A. zu einer Urteilsfindung zu kommen.

Es kann dahinstehen, ob das Landgericht die von der Klägerin als unterlassen gerügten Hinweise tatsächlich erteilt hat, da die Klägerin nicht darlegt, was sie bei Erteilung eines entsprechenden Hinweises vorgetragen hätte und dass das Urteil des Landgerichts deshalb anders ausgefallen wäre.

Das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung ausführlich dargelegt, warum es die Frage, ob die Klinik A. als gemischte Anstalt im Sinne des § 4 Nr. 5 MB/KK 94 einzustufen ist, aufgrund eigener Würdigung der vorgetragenen Tatsachen und der vorgelegten Unterlagen entscheiden kann. Das Landgericht hat insoweit sich an der Rechtsprechung, unter anderem des erkennenden Senats, orientiert und hierbei keine fehlerhaften Kriterien angewandt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Ausführungen des Landgerichts in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Da somit die Frage, ob es sich bei der Klinik A. um eine Krankenanstalt, die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlungen durchführt oder Rekonvaleszenten aufnimmt, und damit um eine so genannte gemischte Anstalt im Sinne des § 4 Nr. 5 MB/KK 94 handelt, von den Gerichten als Rechtsfrage selbst zu entscheiden ist, hat das Landgericht auch keine Beweisangebote übergangen. Dies käme nur dann in Betracht, wenn die von beiden Parteien vorgelegten Gutachten zu dieser Frage und die übrigen vorhandenen Unterlagen nicht ausreichen würden, um eine solche Beurteilung selbst vornehmen zu können. Die vorgelegten Unterlagen sind hierzu jedoch ausreichend.

Das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung im Einzelnen dargelegt, was bei dem Auftritt der Klinik A. im Internet dafür spricht, dass die Ausgestaltung der Klinik sowie die schwerpunktmäßig angebotenen Therapiemaßnahmen in weiten Bereichen Züge einer Kur- und Sanatoriumsbehandlung beinhalten. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auch insoweit auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Die Berufung vermag dagegen nicht vorzubringen, dass tatsächlich keine Sanatoriumsbehandlungen in der Klinik A. durchgeführt würden, wie sich aus den von ihr vorgelegten Gutachten ergebe. Auf die tatsächliche Durchführung konkreter Behandlungsarten kommt es nicht an, vielmehr soll gerade diese im Einzelfall schwierige Beurteilung dem Versicherer erspart werden, indem er bereits vor Beginn der Behandlung entscheiden soll, ob er die Kosten für die Behandlung in einer Klinik, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild keine reine Krankenanstalt ist, übernehmen will mit dem Risiko, dass im Einzelfall neben einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung gegebenenfalls auch Kur- oder Sanatoriumsbehandlungen durchgeführt werden. Deshalb kommt es für die Frage, ob eine Klinik als so genannte gemischte Anstalt im Sinne des § 4 Nr. 5 MB/KK 94 einzustufen ist, allein auf ihr äußeres Erscheinungsbild an.

Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Klinik A. bei ihrer Klinikbeschreibung darauf hinweist, dass Kur- bzw. Sanatoriumsbehandlungen nicht in ihren Klinikbetrieb passen würden und nicht angeboten werden könnten (Bl. 52 d. A.). Eine derartige Aussage der Klinik mag zwar als Indiz herangezogen werden bei der Beurteilung der Frage, ob nach dem äußeren Erscheinungsbild eine so genannte gemischte Anstalt gegeben ist, hat jedoch keine ausschlaggebende Bedeutung, wenn demgegenüber andere Bereiche des äußeren Erscheinungsbildes gegen diese Aussage sprechen. Dies ist, wie das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, vorliegend der Fall. Hinzu kommt, dass die Klinik A. nach ihrer Darstellung im Internet auch über ein Seminarzentrum verfügt, das individuell gestaltete Seminare, Workshops und Veranstaltungen für geschlossene Gruppen (Firmen/Krankenhausstationen/Praxen/Lehrerkollegien/Schulen etc.) anbietet, wobei die Seminarräume der Klinik benutzt werden (Bl. 433 d. A.). Die Seminare wenden sich unter anderem an Lehrer, Pädagogen, Management, Arbeitsteams, Selbsthilfe-/Gruppen und Organisationen jeder Art mit unter anderem dem Hinweis, dass in Vorträgen und erfahrungsorientierten Workshops mit In- und Outdoorelementen Grundlagen von beispielsweise Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit (Systemkompetenzen), von Stresstoleranz und Konfliktfähigkeit oder von Zielstrebigkeit und gegenseitiger Wertschätzung vermittelt und trainiert werden (Bl. 435 d. A.). Damit weist die Klinik A. nach ihrem äußeren Erscheinungsbild eindeutig die Kriterien einer so genannten gemischten Anstalt auf, selbst wenn die im Internet beschriebenen Behandlungsmaßnahmen den typischen Behandlungen der psychiatrischen-psychotherapeutischen Krankenhäuser entsprechen würden. Damit ist das objektive Erscheinungsbild des Internetauftritts der Klinik A. gerade nicht das Erscheinungsbild eines reinen Krankenhauses im Fachbereich Psychiatrie/Psychosomatik. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens hierzu bedarf es, wie bereits ausgeführt, daher nicht.

Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 7.397,39 € festzusetzen.

 

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