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Krankenvollversicherung – fristlose Kündigung durch Versicherungsnehmer – Hinweispflichten des Versicherers

AG Charlottenburg, Az.: 203 C 294/16, Urteil vom 13.12.2016

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 473,73 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 9,60 Euro seit dem 02.05.2015 sowie 1 Prozent Säumniszuschlag für jeden angefangenen Monat aus 464,13 Euro seit Mai 2015 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 58,50 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 85 % und der Beklagte 15 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Beklagte schloss bei der Klägerin eine private Krankenvollversicherung mit der Versicherungsnummer … ab. Die Versicherung wurde zu Gunsten der Kinder des Beklagten, … und … sowie zu Gunsten der Ehefrau des Beklagten, … abgeschlossen. Ferner wurde zwischen den Parteien eine Krankenzusatzversicherung abgeschlossen.

Der monatliche Versicherungsbeitrag für die Krankenvollversicherung betrug bis einschließlich Juni 2013 794,04 Euro und ab Juli 2013 462,25 Euro. Der monatliche Beitrag für die Krankzusatzversicherung betrug für die Monate Mai und Juni 2015 jeweils 9,60 Euro.

Mit Schreiben vom 31.01.2014 (Bl. 51 d.A.) erklärte der Beklagte für sich und die mitversicherten Kinder sowie die Ehefrau die fristlose Kündigung der Krankenversicherung wegen angeblicher Leistungsverweigerung durch die Klägerin. Dem Schreiben war kein Nachversicherungsnachweis für den Beklagten oder die mitversicherten Personen und auch keine Mitteilung über die Information der mitversicherten Personen über die Kündigung beigefügt.

Für die Monate Mai und Juni 2015 zahlte der Beklagte die Beträge zur Krankenzusatzversicherung in Höhe von 9,60 Euro pro Monat nicht.

Für den Monat Mai 2015 zahlt der Beklagte einen anteiligen Beitrag zur Krankenvollversicherung in Höhe von 464,13 Euro nicht. Den Beitrag für den Monat Juni 2015 in Höhe von 794,04 Euro zahlt der Beklagte nicht. Offen blieben ferner die Beiträge für die Monate Juli bis Oktober 2015 in Höhe von jeweils 462,25 Euro, insgesamt 1.849,00 Euro.

Die Klägerin forderte den Beklagten nach Fälligkeit der Prämienzahlung zwei Mal zur Zahlung auf. Als weiterhin keine Zahlung einging, forderte die Klägerin den Beklagten nochmals durch anwaltliche Mahnung zur Zahlung auf.

Krankenvollversicherung – fristlose Kündigung durch Versicherungsnehmer – Hinweispflichten des Versicherers
Symbolfoto: Marmion/Bigstock

Mit Antrag vom 13.07.2014 machte der Beklagte gegenüber der Klägerin Ansprüche auf Auszahlung von Versicherungsleistungen in Höhe von 2.622,47 Euro geltend, wobei ein Betrag in Höhe von 22,93 Euro die Ehefrau des Beklagten betraf. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Antrag vom 13.07.2014 (Bl. 91 d.A.) sowie auf die Rechnung im Bezug auf die Ehefrau des Beklagten (Bl. 96 d.A.) verwiesen.

Mit Antrag vom 22.08.2014 (Bl. 105 d.A.) macht der Beklagte gegenüber der Klägerin Ansprüche auf Auszahlung von Versicherungsleistungen in Höhe von 237,97 Euro für seine Ehefrau geltend (Rechnung der PVS vom 23.07.2014, Bl. 106 d.A.).

Mit Antrag vom 20.09.2014 macht der Beklagte gegenüber der Klägerin Auszahlung von Versicherungsleistungen in Höhe von 657,94 Euro für den Versicherten … geltend (Rechnung der Fa. … vom 12.09.2014, Bl. 109 d.A.). Mit Antrag vom 20.10.2014 (Bl. 110 d.A.) macht der Beklagte gegenüber der Klägerin die Auszahlungen von Versicherungsleistungen in Höhe von 92,60 Euro u.a. für seine beiden Kinder … und … sowie für seine Ehefrau geltend (Eigenrechnung vom 20.10.2014, Bl. 111 d.A.).

Mit Antrag vom 09.03.2015 macht der Beklagte gegenüber der Klägerin die Auszahlungen von Versicherungsleistungen in Höhe von 641,04 Euro für sein Kind … geltend (Rechnung der PVS vom 24.02.2015, Bl. 114 d.A.).

Mit Antrag vom 10.05.2015 (Bl. 115 d.A.) machte der Beklagte gegenüber der Klägerin die Auszahlung von Versicherungsleistungen in Höhe von insgesamt 496,10 Euro für sein Kind … … geltend (Rechnungen … vom 08.05.2015, Bl. 116 d.A., Rechnung der … vom 30.04.2015, Bl. 117 d.A.).

Mit Schreiben vom 30.11.2015 kündigte der Beklagte nochmals den Versicherungsvertrag für die Mitversicherten Kinder … und … . Diesem Kündigungsschreiben waren die erforderlichen Unterlagen beigefügt.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Vertrag mit dem Beklagten nicht durch Kündigung vom 31.01.2014 beendet wurde, da der Beklagte es unterlassen habe, ihr fristgerecht einen Nachversicherungsnachweis oder eine Information der mitversicherten Personen vorzulegen. Hierauf habe sie ihn auch mit Schreiben vom 05.02.2014 (Bl. 59 bis 60 d.A.) hingewiesen. Selbst, wenn dieses Schreiben nicht zugegangen sein sollte, sei der Beklagte daran gehindert, die Zahlung der Prämien zu verweigern, da er auch nach der ausgesprochenen Kündigung für die versicherten Personen Leistungsanträge gestellt habe.

Die Klägerin beantragt, den Beklagte zu verurteilen, an sie 3.126,37 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz des BGB jeweils aus 9,60 Euro seit dem 02.05.2015 und 02.06.2015, 1 % Säumniszuschlag pro angefangenem Monat jeweils aus 464,13 Euro seit Mai 2015, aus 794,04 Euro seit Juni 2015, je aus 462,25 Euro seit Juli 2015, August 2015, September 2015 und Oktober 2015 sowie als weitere Nebenforderungen 263,70 Euro Rechtsanwaltsgebühren (Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG) zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, der Vertrag sei wirksam beendet worden. Selbst, wenn das Hinweisschreiben vom 05.02.2014 zugegangen wäre, so wäre die darin enthaltene Belehrung unrichtig. Ferner stünden ihm Gegenansprüche zu, da die Klägerin die Zahlung von Versicherungsleistungen verweigert habe. Zudem bestünde für die Mitversicherten Kinder seit 2013 die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung, so dass die Beiträge für die Kinder für den Zeitraum 01.02.2014 bis 30.04.2015 rechtsgrundlos gezahlt worden seien. Es bestünde daher ein Rückforderungsanspruch in Höhe von insgesamt 2.731,95 Euro mit dem der Beklagte gegenüber der Klageforderung aufrechne.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten nur einen Anspruch auf Zahlung der Versicherungsprämien für Mai 2015 für die Krankzusatzversicherung in Höhe von 9,20 Euro und für die Krankenvollversicherung in Höhe von 464,13 Euro nebst anteiligen Zinsen bzw. Säumniszuschlägen sowie Ersatz von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten auf einen Streitwert bis 500,00 Euro. Ein weitergehender Anspruch besteht nicht.

Der zwischen den Parteien bestehende Versicherungsvertrag wurde nicht durch Kündigung vom 31.01.2014 beendet. Jedoch ist die Klägerin für die Monate Juni bis Oktober 2015 gemäß § 242 BGB daran gehindert sich auf die Unwirksamkeit der Kündigung zu berufen. Für den Monat Mai 2015 ist der Beklagte gemäß § 242 BGB gehindert, sich auf den fehlenden Zugang des Hinweises zu berufen.

Der Klägerin ist darin zuzustimmen, dass die Kündigung des Beklagten vom 31.01.2014 (Bl. 51 d.A.) den Vertrag zu diesem Zeitpunkt nicht beenden konnte, da mit der Kündigung kein Nachversicherungsnachweis vorgelegt wurde, denn gemäß § 205 Abs. 6 Satz 2 VVG wird die Kündigung einer Krankenpflichtversicherung nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Monaten nach der Kündigungserklärung nachweist, dass die versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist. Zudem war dem Schreiben nicht die gemäß § 207 VVG erforderliche Information der mitversicherten Personen beigefügt.

Ob überhaupt ein Grund zur fristlosen Kündigung bestand, kann offen bleiben, da die Klägerin das Schreiben des Beklagte vom 31.01.2014 offenbar wie eine ordentliche Kündigung behandelte. Sie berief sich zu keinem Zeitpunkt darauf, dass außerordentliche Kündigungsgründe nicht vorgelegen haben. Daher ist das Schreiben in eine ordentliche Kündigung umzudeuten, die wie oben dargelegt jedoch unwirksam ist.

Die Prämienforderung der Klägerin ist gemäß § 242 BGB nicht durchsetzbar, da sie nicht nachweisen kann, dass das von ihr behauptete Hinweisschreiben vom 05.02.2014 (Bl. 59 d.A.) dem Beklagten zugegangen ist.

Hierzu hat der Bundesgerichtshof zu einem ähnlichen Sachverhalt wie folgt entschieden:

„Allerdings traf die ihren Erfüllungsanspruch auf Prämienzahlung geltend machende Klägerin nach Erhalt der Kündigung die Pflicht, den Beklagten auf die Notwendigkeit eines Anschlussversicherungsnachweises und dessen Fehlen hinzuweisen (vgl. Senatsurteil vom 16. Januar 2013 – IV ZR 94/11, VersR 2013, 305 Rn. 29 zur Hinweispflicht auf die Kenntnis der versicherten Person von der Kündigung gemäß § 207 Abs. 2 Satz 2 VVG; zur Hinweispflicht im Rahmen von § 205 Abs. 6 VVG: HK-VVG/Rogler, 2. Aufl. § 205 Rn. 8; Reinhard in Looschelders/Pohlmann, VVG 2. Aufl. § 205 Rn. 21; Boetius, Private Krankenversicherung § 205 VVG Rn. 32). Diese Hinweispflicht ergibt sich unmittelbar aus dem Versicherungsvertrag, der in besonderer Weise vom Grundsatz von Treu und Glauben beherrscht wird (BGH, Urteil vom 8. Juli 1991 – II ZR 65/90, VersR 1991, 1129 unter 2 b). Ein derartiger Hinweis ist dem Versicherer, der die Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Kündigung eines Krankheitskostenversicherungsvertrages, der eine Pflicht aus § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG erfüllt, regelmäßig besser kennt als der Versicherungsnehmer, möglich und beeinträchtigt seine Interessen nicht (vgl. Senatsurteil vom 16. Januar 2013 aaO Rn. 29 zur Hinweispflicht im Rahmen von § 207 Abs. 2 Satz 2 VVG). Diese Hinweispflicht aus § 242 BGB wird nicht durch die Beratungspflicht gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 VVG verdrängt (vgl. HK-VVG/Münkel, VVG 2. Aufl. § 6 Rn. 4, 36 f.; Pohlmann in Looschelders/Pohlmann, VVG 2. Aufl. § 6 Rn. 8-12, 103; MünchKomm-VVG/Armbrüster, § 6 Rn. 219, 279; Prölss in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 6 Rn. 44; Rixecker in Römer/Langheid, VVG 4. Aufl. § 6 Rn. 2).

Dem Gesetz sind derartige Hinweispflichten des Versicherers nicht fremd. So bestimmt § 186 Satz 1 VVG für die Unfallversicherung, dass der Versicherer, wenn der Versicherungsnehmer einen Versicherungsfall anzeigt, ihn auf vertragliche Anspruchs- und Fälligkeitsvoraussetzungen sowie einzuhaltende Fristen in Textform hinzuweisen hat. Hiermit soll der Gefahr vorgebeugt werden, dass dem Versicherungsnehmer möglicherweise berechtigte Ansprüche allein wegen Ablaufs einer ihm nicht immer geläufigen Frist verloren gehen (vgl. BT-Drucks. 16/3945 S. 109). Ähnlich liegt es bei der Kündigung eines Vertrages gemäß § 205 Abs. 6 VVG. Auch hier besteht ein berechtigtes Interesse des Versicherungsnehmers, vom Versicherer auf den fehlenden Anschlussversicherungsnachweis hingewiesen zu werden. Andernfalls besteht für ihn die Gefahr, dass er – wie auch hier – zwar tatsächlich über einen ununterbrochen fortlaufenden Versicherungsschutz bei einem anderen Versicherer verfügt, gleichzeitig aber das Vertragsverhältnis gegenüber dem bisherigen Versicherer wegen des nicht vorgelegten Anschlussversicherungsnachweises wirksam bleibt. Einer derartigen Doppelversicherung mit der Gefahr doppelter Prämienzahlung vorzubeugen, dient (jedenfalls auch) die Hinweispflicht des Versicherers. Nicht anders liegt es bei Versicherungsnehmern, die über keinen Anschlussversicherungsnachweis verfügen. Sie sind ebenfalls berechtigterweise daran interessiert, über die Unwirksamkeit ihrer Kündigung bis zum Nachweis einer Anschlussversicherung unterrichtet zu werden.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts umfasst die Hinweispflicht des Versicherers nicht nur die Absendung eines entsprechenden Hinweisschreibens, sondern auch dessen Zugang beim Versicherungsnehmer. Die dem Versicherungsnehmer nach Treu und Glauben geschuldeten Informationen sind empfangsbedürftig (vgl. Leverenz in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 186 Rn. 29). Sie sollen ihm eine effektive Vertragsabwicklung ermöglichen, indem sie ihm entscheidungserhebliche Umstände aufzeigen, von denen er sonst nichts wüsste (vgl. MünchKomm-VVG/Armbrüster, vor §§ 6, 7 Rn. 54). Die Hinweispflicht verfehlte ihren Zweck, erstreckte sie sich nicht zugleich auf den Erhalt der Information durch den Adressaten. Auch im Rahmen der Hinweispflicht nach § 186 Satz 1 VVG wird überwiegend ein Zugang des Hinweises gefordert, für den der Versicherer darlegungs- und beweispflichtig ist (so: Götz in Looschelders/Pohlmann, VVG 2. Aufl. § 186 Rn. 17; MünchKomm-VVG/Dörner, § 186 Rn. 12; PK-VVG/Brömmelmeyer, 2. Aufl. § 186 Rn. 15; Knappmann in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 186 Rn. 10; Kloth, Private Unfallversicherung Kap. G Rn. 42, 60; Marlow in Marlow/Spuhl, Das neue VVG kompakt 4. Aufl. Rn. 1267; Kloth, r+s 2007, 397, 400; a.A. Mangen in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 2. Aufl. § 47 Rn. 173; ähnlich Leverenz in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 186 Rn. 53, sowie OLG Düsseldorf VersR 2001, 449, 451 und OLG Hamm r+s 1998, 260, jeweils zur früheren Rechtslage).“

(BGH, Urteil vom 14. Januar 2015 – IV ZR 43/14 -, Rn. 13, juris)

Nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage schließt sich das erkennende Gericht dieser Auffassung an. Die Klägerin muss daher nachzuweisen, dass das sie den Beklagten über die Notwendigkeit des Nachweises der Anschlussversicherung aufgeklärt hat und dieser Hinweis dem Beklagte auch zugegangen ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall, da der Beklagte den Zugang des Schreibens vom 05.02.2014 bestritten hat.

Der Klägerin kann auch nicht darin gefolgt werde, dass es auf den Zugang des Schreibens vom 05.02.2014 nicht ankomme, da der Beklagte dem Kündigungsschreiben vom 31.01.2014 nicht die Information der Mitversicherten gemäß § 207 VVG beigefügt habe, denn auch hierauf hätte die Klägerin den Beklagte hinweisen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 16.01.2013, IV ZR 94/11, zitiert nach juris). Dass dem Beklagte ein entsprechender Hinweis zugegangen ist, kann die Klägerin nicht beweisen.

Jedoch ist zu beachten, dass das Versicherungsverhältnis für beide Vertragsteile von dem Grundsatz von Treu und Glauben beherrscht wird. Daher kann sich der Versicherungsnehmer seinerseits nicht auf einen unterbliebenen oder jedenfalls nicht bewiesenen Zugang des Hinweises des Versicherers berufen, wenn er für den Zeitraum zwischen Kündigungserklärung und Vorlage des Anschlussversicherungsnachweises wegen des noch fortbestehenden Versicherungsvertrages Leistungsansprüche aus der Krankheitskostenversicherung geltend macht. In einem solchen Fall ist er verpflichtet, da der Versicherer ihm Versicherungsschutz nicht kostenfrei zur Verfügung stellen muss, seinerseits die Prämien zu entrichten. Der Versicherer ist folglich in diesem Fall berechtigt, vertragliche Leistungen nur Zug um Zug gegen Prämienzahlung zu erbringen (BGH, Urteil vom 14. Januar 2015 – IV ZR 43/14 -, Rn. 16, juris).

Vorliegend hat der Kläger nach der Kündigung vom 31.01.2014 noch bis Mai 2015 Leistungsanträge bei der Klägerin für die mitversicherten Personen, nämlich seine Kinder und seine Ehefrau eingereicht. Insoweit kann der Kläger sich daher nicht darauf berufen, dass ihm der Hinweis vom 05.02.2014 nicht zugegangen sei. Die Klägerin ist nicht verpflichtet, insoweit ihre Leistungen kostenlos zu erbringen.

Für den Zeitraum ab Juni 2015 hat die Klägerin jedoch keine Leistungsanträge des Beklagten mehr vorgelegt. Der Beklagte hat insoweit auch in der mündlichen Verhandlung vom 10.11.2016 (Bl. 118 d.A.) bestritten, dass dies der Fall gewesen sei. Die Klägerin hat sich hierauf nicht weiter erklärt und auch keine Erklärungsfrist beantragt. Der Schriftsatz der Klägerin vom 07.12.2016 ist nicht zu berücksichtigen, da er erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung bei Gericht einging und mithin gemäß § 296a ZPO nicht mehr berücksichtigt werden kann. Es wurde in der mündlichen Verhandlung vom 10.11.2016 auch weder ein Schriftsatznachlass durch die Klägerin begehrt noch dieser bewilligt. Es besteht auch kein Grund zur Wiedereröffnung gemäß § 156 ZPO, da das Gericht bereits mit Hinweisbeschluss vom 11.10.2016 (Bl. 79 d.A.) darauf hingewiesen hat, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof der Beklagte daran gehindert wäre, sich auf den mangelnden Zugang des Hinweisschreibens zu berufen, wenn er nach der Kündigung Leistungsanträge gestellt hat.

Offen ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch, ob der Beklagte sich gemäß § 242 BGB auch für die Monate Juni bis Oktober 2015 nicht darauf berufen darf, dass ihm das Hinweisschreiben vom 05.02.2014 nicht zugegangen sei. Hierfür würde die Argumentation sprechen, dass der Beklagte mit seinem Verhalten nach der Kündigung vom 31.01.2014 zum Ausdruck gebracht hat, dass er offenbar die Kündigung auch nicht als wirksam ansieht, da er weiterhin Leistungsanträge stellte und erst im Oktober 2015 die erforderlichen Nachweise und eine neue Kündigung vorlegte. Dagegen spricht jedoch, dass der Bundesgerichthof seine Rechtsprechung auf den Gedanken von Treu und Glauben im Hinblick auf den Ausgleich von Leistung und Gegenleistung stützt. Der Versicherer soll nicht verpflichtet sein, seine Leistungen kostenfrei zu erbringen. Nur deshalb soll er – trotz des fehlenden Hinweises – einen Anspruch auf Zahlung der Versicherungsprämien haben. Die Versicherungsprämien wiederum zahlt der Versicherte für bestimmte Versicherungszeiträume, hier monatliche Versicherungsprämien, d.h. mit der Zahlung der Versicherungsprämien für einen bestimmten Monat „erkauft“ der Versicherte sich Versicherungsschutz für alle Versicherungsfälle, die in diesem Monat eintreten. Daher ist die oben zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dahingehend auszulegen, dass der Versicherungsnehmer sich nur insoweit auf den fehlenden Zugang des Hinweisschreibens berufen kann, wie er Leistungen in Anspruch nimmt. Nur für den Zeitraum, in welchem der Versicherungsnehmer Leistungen von dem Versicherer beansprucht ohne die Prämien für diese Zeiträume zahlen zu wollen ist mithin das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung gestört. Daher ist nach Auffassung des Gerichts der Beklagte für den Zeitraum, ab dem er keine Leistungen mehr von der Klägerin in Anspruch genommen hat, nicht zur Prämienzahlung an die Klägerin verpflichtet, da sie nicht nachweisen kann, dass ihm der Hinweis aus dem Schreiben vom 05.02.2014 zugegangen ist.

Ein Anspruch auf Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten besteht nur im Hinblick auf den Gegenstandwert bis 500,00 Euro. Ein Anspruch besteht daher nur gemäß §§ 280, 286 Abs. 2 BGB in Höhe einer 1,3 Gebühr, mithin in Höhe von 58,50 Euro.

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Versicherungsprämien für Mai 2015 auch nicht durch Aufrechnung erloschen. Gemäß § 181 VAG ist eine Aufrechnung ausgeschlossen, da die Klägerin als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit organisiert ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 ZPO.

Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nummer 11, 711 ZPO, für den Beklagten gemäß § 713 ZPO. Für ihn wird die Berufung nicht zugelassen. Zulassungsgründe sind nicht ersichtlich.

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