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Krankenversicherung Tarifwechsel – erneute Gesundheitsprüfung und Risikozuschlag

LG Mannheim, Az.: 1 O 159/13, Urteil vom 02.06.2015

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Beschluss: Der Streitwert wird auf 6.327,72 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Beitragshöhe eines privaten Krankenversicherungsvertrages nach einem Tarifwechsel.

Krankenversicherung Tarifwechsel - erneute Gesundheitsprüfung und Risikozuschlag
Symbolfoto: Von ADragan /Shutterstock.com

Zwischen den Parteien besteht ein privater Krankenversicherungsvertrag unter der Versicherungsschein-Nummer E. Für den Kläger besteht seit dem Jahr 1983 Versicherungsschutz, seit dem Jahr 1993 ist außerdem die Ehefrau des Klägers mitversichert. Bis Ende 2011 waren der Kläger und seine Ehefrau im Tarif „F“ versichert. Dieser Tarif enthielt eine kalenderjährliche Selbstbeteiligung in Höhe von 1.404,00 Euro; ein Wagniszuschlag war nicht vereinbart.

Im Dezember 2011 wünschte der Kläger für sich und seine Ehefrau den Wechsel in einen anderen Tarif bei der Beklagten. Hierbei wurde ihm mit Schreiben der Beklagten vom 09.12.2011 (Anlage K 2) der Tarif „G“ mit einer jährlichen Selbstbeteiligung von 500,00 Euro vorgeschlagen bei dem sich der monatliche Zahlbetrag – zuzüglich der weiteren Tarife für andere Leistungen – für den Kläger auf 277,22 Euro und für seine Ehefrau auf 402,01 Euro belaufen sollte. Die Beklagte wies in dem Schreiben auch auf die Erforderlichkeit einer Gesundheitsprüfung hin; alle der Beklagten bekannten Vorerkrankungen seien bei dem Vorschlag bereits berücksichtigt worden. Der Änderungsantrag (Anlage K 3) wurde sodann von dem für den Kläger zuständigen Versicherungsvermittler ausgefüllt, vom Kläger und seiner Ehefrau unterzeichnet und am 10.01.2012 bei der Beklagten eingereicht. Im Änderungsantrag findet sich in der Spalte „Wagnisausgleich“ keine Eintragung.

Mit Nachtrag zum Versicherungsschein vom 08.02.2012 (Anlage K 4) wurde der Tarif „F“ auf den Tarif „G“ mit Wirkung zum 01.01.2012 umgestellt. Im Schreiben der Beklagten ist aufgeführt, dass der Beitrag für den neuen Tarif pro versicherter Person einen medizinischer Wagniszuschlag von 75,33 Euro enthalte. Für den Kläger sei gegen Zahlung des medizinischen Wagnisausgleichs Erkrankungen der Prostata, Chronische Gastritis, Osteoporose, Arthrose und Wirbelsäulenerkrankungen in den Versicherungsschutz eingeschlossen, für die Ehefrau des Klägers Herzrhythmusstörungen, Hypercholesterinämie und Varizen. Die Gesamtbeträge der Zahlungen sind identisch mit dem Vorschlag vom 09.12.2011 und dem Änderungsantrag. Der Kläger bat mit Schreiben vom 10.02.2012 (Anlage K 5) um Streichung des Wagnisausgleichs. Nach weiterem Schriftverkehr übersandte die Beklagte dem Kläger am 08.08.2012 einen geänderten Nachtrag zum Versicherungsschein (Anlage K 8), der identische Zahlbeträge und weiterhin einen Wagnisausgleich von jeweils 75,33 Euro vorsah. Als Begründung für den Wagnisausgleich sind beim Kläger Prostataerkrankungen, Osteoporose, Verschleißerkrankungen der Gelenke (Arthrose) sowie Erkrankungen und Veränderungen des Rückens und der Wirbelsäule angegeben, für die Ehefrau des Klägers Fettstoffwechselstörungen und Beinvenenerkrankungen.

Der Kläger behauptet, die Vorerkrankungen, auf welche die Beklagte die Erhebung des Wagnisausgleichs stützt, lägen bei ihm und seiner Ehefrau nicht vor. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte sei ohnehin bereits aus Rechtsgründen nicht berechtigt gewesen, eine Gesundheitsprüfung durchzuführen. Der Tarifwechsel sei ohne den Wagniszuschlag zustande gekommen, die Beklagte müsse die zu viel geleisteten Beträge daher an den Kläger zurückzahlen. Durch den Tarifwechsel sei es zu keinen Mehrleistungen durch die Beklagte gekommen. Vielmehr seien im neuen Tarif Minderleistungen enthalten, die aus einer Zusammenschau im Wegfall von Leistungen beziehungsweise in der Reduzierung von Leistungsbeitragshöhen deutlich würden. Die Risikoeinstufung bei ursprünglichem Abschluss des Versicherungsvertrages dürfe bei einem Tarifwechsel nicht zu Lasten des Versicherungsnehmers verändert werden.

Der Kläger beantragt:

1. Es wird festgestellt, dass der Monatsbeitrag für den Tarif G des privaten Krankenversicherungsvertrags unter der Versicherungsnummer E des Klägers mit der Beklagten für den Versicherten A ohne Wagnisausgleichszuschlag in Höhe von 75,33 Euro monatlich besteht und dass die Beklagte verpflichtet ist, die diesbezüglich seit 01.01.2012 vereinnahmten Beträge an den Kläger zu erstatten.

2. Es wird festgestellt, dass der Monatsbeitrag für den Tarif G des privaten Krankenversicherungsvertrags unter der Versicherungsnummer H des Klägers mit der Beklagten für die Versicherte I ohne Wagnisausgleichszuschlag in Höhe von 75,33 Euro monatlich besteht und dass die Beklagte verpflichtet ist, die diesbezüglich seit 01.01.2012 vereinnahmten Beträge an den Kläger zu erstatten.

3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche, nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten in Höhe von 269,24 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass sie auf der Grundlage des § 204 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG berechtigt sei, den Wagniszuschlag zu erheben. Durch den niedrigeren Selbstbehalt steige der Leistungsaufwand des Versicherers. Der vom Versicherer gewährte Schutz sei bei einem Tarif ohne Eigenleistung des Versicherten umfassender und stelle insofern eine Mehrleistung dar. Die Selbstbeteiligung im neuen Tarif des Klägers sei im Vergleich zum vorherigen Tarif geringer. Insofern sei von einer partiellen Mehrleistung auszugehen.

Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom 23.10.2013 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Behauptung des Klägers, seine Ehefrau habe im Januar 2012 nicht an Fettstoffwechselstörungen gelitten. Hinsichtlich weiterer unter Sachverständigenbeweis gestellten Behauptungen des Klägers wurde der Kostenvorschuss vom Kläger nicht eingezahlt. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen – zuletzt am 02.06.2015 – sowie auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass der mit der Beklagten geschlossene Krankenversicherungsvertrag für ihn und seine Ehefrau ohne einen Wagniszuschlag von jeweils 75,33 Euro monatlich besteht sowie auf Rückzahlung zu viel geleisteter Versicherungsbeträge und auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen.

1. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Wegfall des Zuschlags für den Wagnisausgleich besteht bereits deshalb nicht, da zwischen den Parteien eine wirksame Änderung des Versicherungsvertrages im Januar 2012 zustande gekommen ist, die auf übereinstimmenden Willenserklärungen der Parteien beruhen. Die Beklagte hat dem Kläger mit Schreiben vom 09.12.2011 (Anlage K 2) einen Wechsel in den Tarif „G“ vorgeschlagen, bei dem sich der monatliche Zahlbetrag für den Kläger auf 277,22 Euro für diesen Tarif belaufen sollte bei einer Gesamtzahlung von 414,45 Euro. Für die mitversicherte Ehefrau des Klägers sollte der Zahlbetrag für den Tarif „G“ 402,01 Euro betragen bei einem Gesamtbetrag von 562,16 Euro. Damit sollte die vorgeschlagene Vertragsänderung zu einer geringeren Kostenbelastung für den Kläger führen, der bisher 435,17 Euro für sich und 615,50 Euro für seine Ehefrau zahlte. Die Beklagte wies in dem Schreiben ausdrücklich auf die Erforderlichkeit einer Gesundheitsprüfung hin und bat für eine abschließende Gesundheitsprüfung um einen vollständig ausgefüllten Antrag mit Fragen zum aktuellen Gesundheitszustand. Alle ihr bekannten Vorerkrankungen habe die Beklagte bei dem Vorschlag bereits berücksichtigt. Im Änderungsantrag (Anlage K 3) werden die Gesundheitsfragen überwiegend nicht beantwortet. Auch wenn die Spalte „Medizinischer Wagnisausgleich“ im Änderungsantrag keine Eintragungen enthält, weichen die Zahlbeträge nicht von den im Vorschlag vom 09.12.2011 genannten Beträgen ab. Unter diesen Umständen – und insbesondere des Hinweises auf die Berücksichtigung aller der Beklagten bekannten Vorerkrankungen – konnte der Kläger davon ausgehen, dass die Beklagte auch tatsächlich Vorerkrankungen im Versicherungsvorschlag berücksichtigt hat, insoweit eine Gesundheitsprüfung vorgenommen hat und hierdurch die Versicherungsprämie höher ist, als bei einem Versicherten ohne Vorerkrankungen. Der Kläger kann damit nicht lediglich die Streichung des Wagniszuschlags verlangen, sondern allenfalls die Aufhebung des gesamten Versicherungsvertrages bzw. Rückgängigmachung des Tarifwechsels, wenn der Kläger bei Abschluss des Änderungsvertrages im Irrtum war. Dies entspricht jedoch nicht dem Rechtsschutzziel des Klägers, der gerade die Fortgeltung des Änderungsvertrages – zu abweichenden Bedingungen – begehrt.

2. Darüber hinaus hat der Kläger auch deshalb keinen Anspruch auf Wegfall des Wagniszuschlags, da der Zuschlag von der Beklagten zu Recht erhoben wurde. Die Beklagte konnte bei der Vertragsänderung eine Gesundheitsprüfung vornehmen und einen entsprechenden Zuschlag in Höhe von 75,33 Euro monatlich pro versicherter Person verlangen (nachfolgend a)). Der Kläger hat auch nicht den Nachweis geführt, dass die von der Beklagten berücksichtigten Vorerkrankungen bei ihm und seiner Ehefrau nicht vorliegen (nachfolgend b)).

a) Die Beklagte war gemäß § 204 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG für die Änderung des Versicherungsvertrages berechtigt, eine Gesundheitsprüfung beim Kläger und seiner Ehefrau vorzunehmen und einen Risikozuschlag zu erheben.

aa) Nach § 204 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer verlangen, dass dieser Anträge auf Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte annimmt. Besteht ein Anspruch des Versicherungsnehmers auf einen solchen Tarifwechsel, dann kann der Versicherer, soweit die Leistungen in dem Tarif, in den der Versicherungsnehmer wechseln will (Zieltarif), höher oder umfassender sind als in dem bisherigen Tarif (Herkunftstarif), für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag und insoweit auch eine Wartezeit verlangen (OLG Frankfurt, Urteil vom 30. Dezember 2013 – 7 U 181/12 –, Rn. 16, juris).

bb) Die Leistungen in dem neuen Tarif „G“ sind teilweise höher als im bisherigen Tarif „F“. Entgegen der Auffassung des Klägers findet kein umfassender Vergleich sämtlicher tariflicher Leistungen und Selbstbehalte des Herkunfts- und des Zieltarifs im Sinne einer Saldierung statt (BGH, Urteil vom 12. September 2012 – IV ZR 28/12 –, juris). Sofern der Zieltarif gegenüber dem Herkunftstarif einerseits Mehrleistungen als auch Minderleistungen aufweist, müssen vielmehr die einzelnen Leistungsbereiche hinsichtlich der Mehr- und Minderleistungen getrennt betrachtet werden und für den Fall, dass Leistungen im Zieltarif höher sind, kann es bezüglich dieser Mehrleistungen dann zu den in § 204 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG vorgesehenen Folgen – wie einem Risikozuschlag – kommen. Es ist insoweit gerade nicht zulässig, die Mehr- und Minderleistungen gegeneinander aufzurechnen (LG Wuppertal, Urteil vom 12. April 2012 – 7 O 162/11 –, juris). Soweit der Zieltarif Minderleistungen aufweist, kommt der Kläger in den Genuss des deutlich niedrigeren Beitrags. Soweit Mehrleistungen erbracht werden, muss er (anteilig) die nach den allgemeinen Regeln der Risikoprüfung angepasste – risikoäquivalente – Prämie zahlen. Insgesamt bleiben ihm im Zieltarif seine erworbenen Rechte und die Altersrückstellung erhalten (OLG Frankfurt, Urteil vom 30. Dezember 2013 – 7 U 181/12 –, Rn. 18, juris).

cc) Im vorliegenden Fall ist die Selbstbeteiligung im neuen Tarif „G“ mit 500,00 Euro jährlich unstreitig geringer als die Selbstbeteiligung im ursprünglichen Tarif „F“, die sich auf 1.404,00 Euro im Kalenderjahr belief. Auch das Fehlen oder die Herabsetzung von Selbstbehalten stellt eine Mehrleistung im Sinne des § 204 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG dar (BGH, Urteil vom 12. September 2012 – IV ZR 28/12 –, juris, m. w. N.). Durch einen niedrigeren Selbstbehalt steigt der Leistungsaufwand des Versicherers, weil sich dessen Verpflichtung zur Erstattung von Leistungen erweitert. Aus diesem Grund wirkt sich grundsätzlich auch die Höhe der Selbstbeteiligung auf die Höhe der anfallenden Versicherungsprämie aus. Deutlich wird der höhere Leistungsumfang der Versicherer bei dem Vergleich zweier fiktiver Tarife, die nur in der Höhe der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Selbstbeteiligung differieren, ansonsten aber den gleichen Versicherungsgegenstand umfassen. Der vom Versicherer gewährte Schutz ist bei dem Tarif ohne Eigenleistung des Versicherten umfassender und stellt daher auch eine Mehrleistung dar, die der Versicherer mit einem Risikozuschlag begegnen darf (LG Hildesheim, Urteil vom 20. November 2009 – 7 S 102/09 –, juris). Es ist daher unerheblich, dass der neue Tarif im konkreten Fall darüber hinaus unstreitig deutliche Minderleistungen enthält, wie eine Verringerung des Leistungsbetrages für Sehhilfen und andere Hilfsmittel sowie eine Reduzierung der Kostenübernahme für ambulante und stationäre Psychotherapie. Es kommt für die Frage, ob und inwieweit eine Mehrleistung vorliegt, allein auf den Vergleich der Selbstbeteiligungen in den beiden Tarifen an (BGH, Urteil vom 12. September 2012 – IV ZR 28/12 –, juris).

dd) Die Beklagte hat den Wagniszuschlag in zulässiger Weise auch beschränkt auf die Mehrleistungen im neuen Tarif „G“ erhoben. Der Versicherer kann einen Risikozuschlag bei Vorerkrankungen nur beschränkt auf die Mehrleistung vorsehen (Voit, in: Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl. 2015, § 204 Rn. 30). Dies ergibt sich auch aus dem Gesetzeswortlaut, der einen angemessenen Risikozuschlag nach § 204 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG nur „für die Mehrleistung“ vorsieht und „soweit“ die Leistungen in dem neuen Tarif höher oder umfassender sind. Soweit sich der Kläger für seine Auffassung auf das von ihm vorgelegte Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 20.01.2015 (Az.: 4 O 140/14) bezieht, schließt sich das Gericht den dortigen Ausführungen, die sich insbesondere auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 23. Juni 2010 – 8 C 42/09 –, BVerwGE 137, 179-192) beziehen, ausdrücklich nicht an. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts betrifft einen anders gelagerten Sachverhalt, bei dem es um einen Tarifstrukturzuschlag ging, der funktionell einem kalkulatorischen pauschalen Risikozuschlag entsprach.

ee) Die Höhe des medizinischen Wagnisausgleichs beschränkt sich hier auf 1/12 des Differenzbetrages der unterschiedlichen jährlichen Selbstbeteiligung im bisherigen und im neuen Tarif. Bei der bisherigen Höhe der Selbstbeteiligung von 1.404,00 Euro im Kalenderjahr und der neuen Selbstbeteiligung mit 500,00 Euro beträgt die Differenz 904,00 Euro, 1/12 des Differenzbetrages damit die von der Beklagten zu Grunde gelegten 75,33 Euro monatlich. Dadurch ist gewährleistet, dass der Wagniszuschlag auf die Differenz der Selbstbeteiligung und damit auf die Mehrleistung begrenzt ist.

ff) Dem steht auch nicht entgegen, dass der Tarifwechsel nach § 204 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG „unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte“ zu erfolgen hat. Wie der Kläger zutreffend ausführt, gehört es auch zu den erworbenen Rechten, dass Verschlechterungen des Gesundheitszustands des Versicherten keine neue Einstufung und keine Prämienerhöhung rechtfertigen. Die Kriterien des neuen Tarifs müssen deshalb auf den Versicherten mit dem Gesundheitszustand bei Abschluss des ursprünglichen Tarifs angewendet werden. Sieht der neue Tarif Zuschläge bei Erkrankungen vor, die nach dem ursprünglichen Tarif keine Zuschläge rechtfertigen, so kann der Versicherer diese Zuschläge verlangen, solange er nur die Kriterien auf den damaligen Zustand des Versicherten anwendet. Dabei ist der Versicherer an seine damalige Bewertung der Risiken gebunden. Er darf nicht im Lichte der späteren Entwicklungen das Risiko bei gleichen Kriterien nun anders bewerten (Voit, in: Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl. 2015, § 204 Rn. 24, m. w. N.).

gg) Diese Grundsätze gelten jedoch gerade nicht bei einem Wechsel in einen anderen Tarif, soweit Mehrleistungen im Sinne des § 204 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG vorgesehen sind. Der Wechsel in einen anderen Tarif mit Mehrleistungen ist hinsichtlich dieser Mehrleistungen nicht anders zu beurteilen, als wenn der Versicherte diese Mehrleistungen mit einem gesonderten Antrag versichern würde. Die Mehrleistung im neuen Tarif hat daher den Charakter einer Zusatzversicherung. Deshalb unterliegt der Versicherte hinsichtlich der Mehrleistung den gleichen Rahmenbedingungen, wie sie auch für den Neuabschluss gelten. Der Versicherte ist aus diesem Grund auch verpflichtet, gefahrerhebliche Umstände, die nach Abschluss des bisherigen Vertrages eingetreten sind, nach Maßgabe des § 19 VVG anzuzeigen (Voit, in: Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl. 2015, § 204 Rn. 29).

b) Der Kläger hat nicht den Nachweis geführt, dass die von der Beklagten bei der Berechnung des Wagnisausgleichs berücksichtigten Erkrankungen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Änderungsvertrages bei ihm und seiner Ehefrau nicht vorgelegen haben.

aa) Für diese für ihn günstige Behauptung ist der Kläger beweispflichtig. Es obliegt nicht der Beklagten, im Rahmen der Gesundheitsprüfung nachzuweisen, dass beim Kläger und seiner Ehefrau bestimmte Vorerkrankungen nicht vorliegen, sondern der Versicherte muss beweisen, dass insoweit ein Risiko nicht besteht. Andernfalls wäre die Beklagte nicht verpflichtet, den Änderungsvertrag ohne die Berechnung eines Risikozuschlages anzunehmen. Dies ergibt sich auch aus einer entsprechenden Anwendung des § 41 VVG, der einen Anspruch auf Herabsetzung der Prämie vorsieht, wenn bestimmte gefahrerhöhende Umstände nach Antragstellung weggefallen oder bedeutungslos geworden sind. Auch in diesem Fall trägt der Versicherungsnehmer die Beweislast dafür, dass wegen bestimmter die Gefahr erhöhenden Umstände eine höhere Prämie vereinbart worden ist und dass diese Umstände weggefallen sind (Kappmann, in: Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl. 2015, § 41 Rn. 6).

bb) Hinsichtlich der Behauptung des Klägers, seine Ehefrau habe im Januar 2012 nicht an Fettstoffwechselstörungen gelitten und die Diagnose einer Hypercholesterinämie sei nicht berechtigt gewesen, hat der Kläger den Nachweis nicht geführt.

(1) Eine entsprechende Diagnose war in der von der Beklagten beglichenen Rechnung der J GmbH für die Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. K vom 19.05.2011 aufgeführt (Anlage B 6). Nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Dr. L – Chefarzt der Abteilung für Innere Medizin der M-Klinik in N – in seinem schriftlichen Gutachten vom 20.02.2015 waren die Gesamtcholesterinwerte der Ehefrau des Klägers vor der Tarifumstellung (am 11.02.2004 und am 18.01.2011) mit 207 mg/dl und 212 mg/dl grenzwertig erhöht. Es sei jeweils keine medikamentöse Behandlung erfolgt, das LDL- und HDL-Cholesterin habe unter Berücksichtigung weiterer Risikofaktoren im Normbereich gelegen. Für eine verlässliche Risikoeinschätzung und Therapienotwendigkeit sei die alleinige Höhe des Gesamtcholesterins im Blut und seiner Fraktionen (HDL und LDL) nicht ausreichend. Bei Ermittlung des Scorewertes der European Society of Cardiology ergebe sich ein prozentuales statistisches Risiko der Ehefrau des Klägers in den nächsten zehn Jahren an einem kardiovaskulären Ereignis zu versterben von 1 %, was einem niedrigen Risiko entspreche. Es habe daher zum Zeitpunkt der bestimmten Cholesterinwerte keine medikamentöse Behandlungsindikation für die geringfügige Hypercholesterinämie der Ehefrau des Klägers bestanden, eine „relevante Fettstoffwechselstörung“ habe nicht vorgelegen.

(2) Das Gericht macht sich die nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen – die von keiner der Parteien angegriffen wurden – zu eigen. Damit lag eine – wenn auch geringfügige – Hypercholesterinäme bei der Ehefrau des Klägers vor, so dass die Erhebung des Risikozuschlags zu Recht erfolgte. Nach den nicht bestrittenen Angaben der Beklagten wird bei dem von ihr verwendeten Risikoprüfungssystem O bei einer auch nur geringen Hypercholesterinämie eine Risikoerheblichkeit angezeigt. Die Ehefrau des Klägers gehört damit nach der Risikoeinschätzung der Beklagten entsprechend ihrer Richtlinien mit der Vorerkrankung Hypercholesterinämie zu den Betroffenen, deren Gesamtheit in dem Versichertenbestand der Beklagten erhebliche Behandlungskosten entstehen lässt. Nicht entscheidend für die Bemessung des Risikozuschlags ist hingegen, ob im konkreten Einzelfall tatsächlich eine möglicherweise günstige medizinische Prognose oder ein geringer Behandlungsumfang anzunehmen ist. Vielmehr geht es bei der Risikobeurteilung um die statistisch nachweisbare erhöhte Wahrscheinlichkeit weiterer Behandlungskosten bei den Patienten, die schon einmal wegen der gleichen Diagnose in Behandlung waren.

cc) Darüber hinaus hat der Kläger ebenfalls nicht den Nachweis geführt, dass die von der Beklagten geltend gemachten Vorerkrankungen bei ihm und seiner Ehefrau zum Zeitpunkt des Tarifwechsel nicht vorgelegen haben. Der vom Gericht mit Beschluss vom 07.04.2014 erhobene Kostenvorschuss von insgesamt 6.000,00 Euro für die Einholung von mehreren medizinischen Sachverständigengutachten hat der Kläger nicht vollständig eingezahlt, sondern mit Schriftsatz vom 22.05.2014 und in der mündlichen Verhandlung am 14.10.2014 ausdrücklich erklärt, dass nur der Kostenvorschuss für die Behauptung zum Nichtvorliegen von Fettstoffwechselstörungen und der Diagnose Hypercholesterinämie eingezahlt wird, was tatsächlich auch innerhalb der am 14.10.2014 gesetzten Frist geschehen ist. Die weiteren medizinischen Sachverständigengutachten gemäß Beweisbeschluss vom 07.04.2014 waren vor diesem Hintergrund nicht einzuholen. Nach §§ 411, 402,379 ZPO kann das Gericht die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens von der Einzahlung eines hinreichenden Vorschusses zur Deckung der Auslagen abhängig machen. Bei nicht rechtzeitiger Einzahlung des Vorschusses kann der entsprechende Beweisantrag unter den Voraussetzungen des § 296 Abs. 2 ZPO als verspätet zurückgewiesen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 1997 – III ZR 246/96 –, juris OLG Hamm, Urteil vom 27. April 1994 – 12 U 127/93 –, juris). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

dd) Den Vortrag der Beklagten zur Berechnung der Höhe des Risikozuschlags mit dem Risikoprüfungssystem O im Schriftsatz vom 07.08.2014 hat der Kläger nicht bestritten, wie sich aus seinem Schriftsatz vom 28.08.2014 ausdrücklich ergibt.

3. Mangels Bestehen der Hauptforderung hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine rechtliche Grundlage in §§ 708Nr. 11, 711,709 S. 2 ZPO.

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