Skip to content

Krankenversicherung – Säumniszuschlags bei Verzug des Versicherungsnehmers mit Prämienzahlung

LG Berlin – Az.: 23 O 346/11 – Urteil vom 16.12.2011

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.706,78 € zzgl. Eines Säumniszuschlags iHv. 1 % pro angefangenem Monat auf einen Teilbetrag von 532,51 € ab dem 13.8.2009, auf einen Teilbetrag von 870,05 € ab dem 2.9.2009, auf einen Teilbetrag von 870,05 € ab dem 2.10.2009, auf einen Teilbetrag von 870,05 € ab dem 2.11.2009, auf einen Teilbetrag von 870,05 € ab dem 2.12.2009, auf einen Teilbetrag von 870,05 € ab dem 2.1.2010, auf einen Teilbetrag von 870,05 € ab dem 2.2.2010, auf einen Teilbetrag von 870,05 € ab dem 2.3.2010, auf einen Teilbetrag von 870,05 € ab dem 2.4.2010, auf einen Teilbetrag von 870,05 € ab dem 2.5.2010, auf einen Teilbetrag von 870,05 € ab dem 2.6.2010, auf einen Teilbetrag von 824,59 € ab dem 2.7.2010, auf einen Teilbetrag von 824,59 € ab dem 2.8.2010, auf einen Teilbetrag von 824,59 € ab dem 2.9.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 20 % vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten im Wesentlichen um die Zahlung von Prämien für den Zeitraum von August 2009 bis September 2010 iHv. insges. 11.706,78 € aus einem privaten Krankenversicherungsvertrag.

Zwischen den Parteien bestand seit dem 1.11.2003 zur Nr. 34.823.508/1/1 ein privates Krankenversicherungsverhältnis. Die monatliche Prämie betrug ab dem 1.1.2009 insges. 870,05 € und ab dem 1.7.2010 insges. 824,59 € (Versicherungsscheine vom 26.11.2008 und 6.7.2010, Anlage K 1). Der Beklagte zahlte im Monat August 2009 einen Betrag von 532,51 € nicht und in der Folgezeit überhaupt keine Prämien mehr.

Gemäß Aufnahmebestätigung der … Krankenkasse vom 4.2.2010 war er dort seit dem 1.1.2010 wegen bestehender Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung Mitglied.

Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 11.706,78 € zzgl. Säumniszuschlag iHv. 1 % pro angefangenem Monat auf einen Teilbetrag von 532,51 € ab dem 13.8.2009, auf einen Teilbetrag von 870,05 € ab dem 2.9.2009, auf einen Teilbetrag von 870,05 € ab dem 2.10.2009, auf einen Teilbetrag von 870,05 € ab dem 2.11.2009, auf einen Teilbetrag von 870,05 € ab dem 2.12.2009, auf einen Teilbetrag von 870,05 € ab dem 2.1.2010, auf einen Teilbetrag von 870,05 € ab dem 2.2.2010, auf einen Teilbetrag von 870,05 € ab dem 2.3.2010, auf einen Teilbetrag von 870,05 € ab dem 2.4.2010, auf einen Teilbetrag von 870,05 € ab dem 2.5.2010, auf einen Teilbetrag von 870,05 € ab dem 2.6.2010, auf einen Teilbetrag von 824,59 € ab dem 2.7.2010, auf einen Teilbetrag von 824,59 € ab dem 2.8.2010, auf einen Teilbetrag von 824,59 € ab dem 2.9.2010 nebst vorgerichtlicher Mahnkosten iHv. 15,- € und Rechtsanwaltskosten iHv. 837,52 € zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er behauptet, er habe den Krankenversicherungsvertrag gekündigt.

Er meint, der Anspruch bestehe auch deswegen nicht, weil er Scheckgutschriften über die Nichtinanspruchnahme von Versicherungsleistungen zurückgereicht und im Übrigen keine Leistungen in Anspruch genommen habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist im Wesentlichen begründet.

1. Dem Kläger steht – worauf bereits unter dem 5.10.2011 hingewiesen worden ist – gegen den Beklagten der geltend gemachte Prämienzahlungsanspruch iHv. insges. 11.706,78 € für den Zeitraum August 2009 bis September 2010 (= 532,51 € Rest August 2009 + 8.700,50- € [= 870,05 € x 10] für September 2009 – Juni 2010 + 2.473,77 € [= 824,59 € x 3] für Juli – September 2010) aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Krankenversicherungsvertrag iVm. § 1 S. 2 VVG zu.

Eine rechtzeitige wirksame Beendigung des Vertrages vermochte der Beklagte – trotz des schriftlichen Hinweises der Kammer – nicht vorzutragen. Allein eine seit dem 1.1.2010 bestehende Versicherungspflicht des Beklagten in der gesetzlichen Krankenversicherung beendet den Vertrag nicht. Vielmehr begründet der Eintritt der (Kranken-) Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 205 Abs. 2 VVG lediglich ein außerordentliches Kündigungsrecht des Versicherten. Zwar behauptet der Beklagte, den Vertrag gekündigt zu haben. Dieses Vorbringen steht jedoch dem Prämienanspruch nicht entgegen. Der Beklagte bringt – unabhängig davon, dass es bereits an jeglichem Beweisangebot für die Kündigung fehlt – schon nicht einmal vor, wann er überhaupt gekündigt haben will.

Den Prämienanspruch hindert auch nicht (§ 320 Abs. 1 BGB), dass der Beklagte keine Leistungen aus dem Vertrag in Anspruch genommen haben will. Der Kläger hat das versicherte Risiko – im Versicherungsfall bedingungsgemäß Leistungen zu erbringen – getragen und damit seine Leistung erbracht.

Seinem Bestreiten der Einstufung in die „richtige Beitragsklasse“ fehlt es an jeglicher Substanz.

2. Dem Kläger steht der geltend gemachte Säumniszuschlag nach § 193 Abs. 6 S. 8 VVG zu.

a) Der am 1.11.2003 begonnene Vertrag erfüllt bereits qua Fiktion nach § 193 Abs. 3 S. 3 VVG die Versicherungspflicht.

b) Der Säumniszuschlag wird darüber hinaus monatlich geschuldet. Zwar regelt § 193 Abs. 6 S. 8 VVG nicht ausdrücklich, ob der Säumniszuschlag 1 % des Beitragsrückstandes im Monat oder im Jahr beträgt. Dass der Säumniszuschlag nach dem Wortlaut der Vorschrift „an Stelle von Verzugszinsen“ zu entrichten ist und Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 S. 2 BGB „für das Jahr“ zu erbringen sind, spricht zwar dafür, von einem Jahreszeitraum auszugehen. Dieser Auslegung steht nach Auffassung der Kammer allerdings ein anderer Wille des Gesetzgebers entgegen. Danach ist vielmehr die korrespondierende sozialversicherungsrechtliche Regelung in § 24 SGB IV maßgebend, nach der Säumniszuschläge monatlich geschuldet werden. Dass der Gesetzgeber von diesem Verständnis ausgegangen ist, legt schon die Entstehungsgeschichte des § 193 Abs. 6 S. 8 VVG nahe, der mit dem zum 1.1.2009 in Kraft getretenen „Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung“ (sog. GKV-WettbewerbsstärkungsG bzw. GKV-WSG) vom 26.3.2007 in das (neue) VVG eingefügt worden ist und damit maßgeblich – in Umsetzung der „Gesundheitsreform 2007“ – aus dem Hause des – vorrangig im Sozialversicherungsrecht verhafteten – Gesundheitsministeriums stammt. Letztlich bringt aber die weitgehend mit § 24 SGB IV identischen Formulierung des § 193 Abs. 6 S. 8 VVG zum Ausdruck, dass das dort Geregelte auch hier gelten soll.

c) Der Säumniszuschlag entsteht nach Auffassung der Kammer bereits mit dem Prämienverzug und nicht erst mit Eintritt des Ruhens der Leistungen des Versicherers. Zwar erscheint der Säumniszuschlag nach dem Wortlaut („Darüber hinaus …“) und der Systematik der Regelung (im Zusammenhang mit den Folgen des Ruhens) als weitere Ruhensfolge. Doch spricht gerade der Rückgriff des Gesetzgebers auf § 24 SGB IV dafür, dass damit – wie bei § 24 SGB IV – allein die verspätete Beitrags- bzw. Prämienzahlung sanktioniert werden soll. Dass nach dem Wortlaut von § 193 Abs. 6 S. 8 VVG der Säumniszuschlag an die „Stelle von Verzugszinsen“ tritt, hilft bei der Auslegung nicht weiter, da dies beide Auffassungen stützt. Zwar führt das hiesige Verständnis zu einer Ausweitung des Anwendungsbereichs der Regelung, da bereits ab Prämienverzug der erhöhte Säumniszuschlag zu zahlen ist, letztlich aber zu einem geringeren Wertungswiderspruch als das gegenteilige Verständnis: Denn es erscheint sachwidrig, dass dem Versicherer erst von dem Zeitpunkt an, in dem seine Leistungspflicht eingeschränkt ist (§ 193 Abs. 6 S. 6 VVG), ein gegenüber den Verzugszinsen deutlich erhöhter Säumniszuschlag zustehen soll. Dieses Verständnis hätte zur Konsequenz, dass der Versicherer das Ruhen seiner Leistungspflicht herbeiführen müsste, um in den Genuss des erhöhten Säumniszuschlages zu gelangen. Das ist nicht im Interesse des Versicherungsnehmers, der, wenn er schon einen Säumniszuschlag zahlen muss, im Gegenzug einen Anspruch auf die vollen Leistungen haben will. Dass der Säumniszuschlag auch in diesem Fall beim Ruhen der Leistungen des Versicherers geschuldet wird, ist eine vom Gesetzgeber gewollte und damit – mangels durchgreifender Bedenken gegen die Verfassungswidrigkeit der Regelung – hinzunehmende Folge.

3. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Mahnkosten iHv. 15,- € und auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten iHv. insges. 837,52 € nicht nach §§ 286, 280 Abs. 2, 249 ff. BGB zu.

a) Dabei kann dahinstehen, ob die geltend gemachten Mahnkosten der Höhe nach begründet sind. Der Kläger hat schon weder konkret dazu vorgetragen, dass er überhaupt nach Verzugseintritt gemahnt, noch wie viele Mahnschreiben er versandt haben will, so dass auch eine Schätzung nach § 287 ZPO ausscheidet. Allein der – aus mittlerweile zahlreichen Verfahren bei der Kammer bekannte – standardisierte Textteil im Anspruchsbegründungsschriftsatz zu „nach Verzugseintritt versandten kaufmännischen Mahnschreiben“ lässt eine konkrete Mahnung im vorliegenden Fall nicht erkennen.

b) Darüber hinaus kann offen bleiben, ob dem Kläger ein Anspruch auf die verlangten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten wegen Verletzung seiner Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB (vgl. z.B. zur ähnlich gelagerten Problematik im Mietrecht etwa BGH, Urt. v. 6.10.2010 – VIII ZR 271/09 -, NJW 2011, 296) zusteht. Er hat schon ebenfalls nichts dazu vorgetragen, dass seine Prozessbevollmächtigten überhaupt und ggf. in welcher Weise konkret tätig geworden sein sollen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Versicherungsrecht

Egal ob Ihre Versicherung die Zahlung verweigert oder Sie Unterstützung bei der Schadensregulierung benötigen. Wir stehen Ihnen zur Seite.

 

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Versicherungsrecht

Urteile aus dem Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!