Skip to content

Krankenversicherung – rückwirkende Versicherung im Notlagentarif bei Feststellung des Ruhens der Leistungen

LG Berlin, Az.: 23 S 2/14, Urteil vom 15.01.2015

Auf die Berufung der Beklagten wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 5. Dezember 2013 – 217 C 50/13 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.277,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. November 2010 sowie 2,50 EUR vorgerichtliche Mahnauslagen zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist im Umfange der Zurückweisung der Berufung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO mit Blick auf § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

I.

Die zulässige Berufung der Klägerin der Beklagten ist nur zu den vorgerichtlichen Anwaltskosten begründet.

a) In Höhe der streitgegenständlichen Beiträge für die Krankenpflichtversicherung für Dezember 2009 bis Oktober 2010 (11 Monate zu je 388,89 EUR entsprechend der Aufstellung (Anlage K 3, Bl. 27 d. A.) von zusammen 4.277,79 EUR hat das Amtsgericht der Klage zu Recht stattgegeben.

Der auf den Krankenversicherungsvertrag gestützte Beitragsanspruch (§ 1 Abs. 1 Satz 2 VVG) änderte sich für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht dadurch, dass der Kläger mit Schreiben vom 16. März 2010 das Ruhen der Leistungen feststellte. Eine Änderung des Beitragsanspruchs durch Fortsetzung der Versicherung im Basistarif kommt gemäß § 193 Abs. 6 Satz 7 VVG frühestens ein Jahr nach Beginn des Ruhens in Betracht, mithin frühestens für den nicht mehr streitgegenständlichen Zeitraum ab März 2011. Ebenso wenig führt die Feststellung des Ruhens der Leistungen zu einer Versicherung im Notlagentarif. Eine derartige Versicherung ist erst mit Inkrafttreten des § 193 Abs. 7 VVG n. F. ab dem 1. August 2013 eingeführt worden. Art. 7 Abs. 1 EGVVG in der Fassung des Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung (BGBl. 2003/I Nr. 38) sieht in Satz 1 und 2 eine rückwirkende Versicherung in dem Notlagentarif nur dann vor, wenn für den Versicherungsnehmer „am 1. August 2013 das Ruhen der Leistungen … festgestellt ist“, und „wenn die monatliche Prämie des Notlagentarifs niedriger ist als die in diesem Zeitpunkt geschuldete Prämie.“ Damit wird im Wortlaut des Art. 7 Satz 2 EGVVG klargestellt, dass eine rückwirkende Versicherung im Notlagentarif nur dann besteht, wenn am 1. August 2013 das Ruhen der Leistungen noch festgestellt ist, also die Versicherung zum 1. August 2013 fortgedauert hat. Denn nur in diesem Fall wird zum 1. August 2013 überhaupt eine Prämie noch geschuldet, wie es Art. 7 Satz 2 EGVVG voraussetzt.

Im Streitfall fehlt es an einer Versicherung über den 1. August 2013 hinaus, weil die Krankenversicherung unstreitig infolge außerordentlicher Kündigung der Beklagten (Anlage B 4, Bl. 32 d. A.) – bestätigt durch den Kläger mit Schreiben vom 19. Januar 2011 (Anlage B 5, Bl. 53 d. A.) – durch Wechsel in die gesetzliche Versicherung zum 1. November 2010 endete. Zum 1. August 2013 war daher weder das Ruhen festgestellt (Art. 7 Satz 1 EGVGG) noch eine Prämie – für diesen Zeitpunkt – geschuldet (Art. 7 Abs. 1 Satz 2 EGVVG). Dass eine rückwirkende Versicherung im Notlagentarif nur in Betracht kommt, wenn zum 1. August 2013 das Versicherungsverhältnis andauert, folgt auch aus der Informationspflicht des Versicherers gemäß Art. 7 Satz 7 EGVVG, § 193 Abs. 8 VVG, wonach der Versicherer den Versicherungsnehmer auch über die Höhe der künftig zu zahlenden Prämie hinzuweisen hat (LG Dortmund, Urteil vom 19. Dezember 2013 – 2 O 315/13, RuS 2014, 85, juris: Rz. 12, mit zust. Anm. Schubach, juris-PR-VersR 2/2014 Anm. 4; Mandler, VersR 2014, 167, 170, unter III 2a).

Eine Rechtfertigung für eine vom Wortlaut abweichende Auslegung besteht nicht. Aus der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 17/13079 und 17/13402) folgt nur, dass dem Gesetzgeber zumindest für die gesetzliche Krankenversicherung die Ungleichbehandlung zwischen Alt- und Neuschuldnern bekannt war, aber insofern nur eine zukünftige Prüfung in Aussicht genommen wurde (LG Dortmund, Urteil vom 19. Dezember 2013 – 2 O 315/13, RuS 2014, 85, juris: Rz. 12). Schließlich würde die rückwirkende Einführung eines Notlagentarifs eine echte Rückwirkung darstellen, die zum Wegfall oder Herabsetzung bereits voll entstandener Beitragsansprüche der Versicherer führt. Eine echte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich jedoch nur in engen Ausnahmen zulässig (BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 – 1 BvL 5/08, NVwZ 2014, 577, juris: Rz. 63 ff.). Jedenfalls in Ermangelung eines klaren gesetzgeberischen Willens zur weitergehenden echten Rückwirkung ist daher eine verfassungskonforme enge Auslegung der ausdrücklich angeordneten Rückwirkung geboten, die deren Ausdehnung auf zum 1. August 2013 nicht mehr bestehende Versicherungsverhältnisse nicht zulässt.

Soweit das Kammergericht (Urteil vom 7. November 2014 – 6 U 194/11, juris) den Notlagentarif für einen Zeitraum vor dem 1. August 2013 in einer bestimmten Fallgestaltung rückwirkend angewendet hat, weicht das Landgericht hiervon nicht ab. Im vom Kammergericht entschiedenen Fall war zum 1. August 2013 das Ruhen des Krankenversicherungsvertrages gemäß § 193 Abs. 6 Satz 5 VVG 2009 allein durch Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB XI entfallen; der Versicherungsvertrag dauerte aber – anders als im vorliegenden Fall – fort.

Eine Verwirkung kommt aus den vom Amtsgericht angeführten Gründen, auf die verwiesen wird (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), nicht in Betracht. Da die Beklagte nur den Verwirkungseinwand, nicht aber die Verjährungseinrede erhoben hat, kommt es nicht darauf an, dass die Verjährung des Beitragsanspruchs für Dezember 2009 durch den erst im Jahre 2013 beantragten Mahnbescheid nicht mehr rechtzeitig gehemmt worden ist. Ebenso wenig ist entscheidend, ob – was aber zu bejahen wäre – im Schreiben der Beklagten vom 30. Dezember 2010 (Anlage B 4, Bl. 52 d. A.) ein Anerkenntnis nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB liegt. Denn mit der Erklärung, „wegen der Rückstände“ noch mit dem Kläger in Verbindung treten zu wollen, hat die Beklagte insofern ihr Bewusstsein ausgedrückt, diese Rückstände noch begleichen zu müssen, was als Anerkenntnis reicht. Dabei ergibt sich aus dem vorausgegangenen Schreiben des Klägers vom 21. Dezember 2010 (Anlage K 5, Bl. 69 d. A.) der Umfang der anerkannten Rückstände mit 5.055,57 EUR. Denn auf dieses Schreiben nahm die Beklagte in ihrem Schreiben vom 30. Dezember 2010 ausdrücklich Bezug.

Zu Recht hat das Amtsgericht die Verzinsung ausgesprochen (§§ 286Abs. 2 Nr. 1, 288 BGB).

b) Erfolg hat die Berufung aber hinsichtlich des auf Verzug gestützten Schadensersatzanspruchs (§ 286Abs. 2 Nr. 1, 280 Abs. 2 BGB) in Höhe der vom Amtsgericht zuerkannten vorgerichtlichen Anwaltskosten. Ein derartiger Anspruch steht dem Kläger wegen Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB) nicht zu, weil nichts dafür ersichtlich ist, warum der Kläger im konkreten Einzelfall die vorgerichtliche Beauftragung eines Rechtsanwalts – anstelle einer eigenen Mahnung – für zweckmäßig und erforderlich halten durfte (vgl. dazu BGH NJW 2004, 444; 2006, 1065). Es besteht kein Grund, warum der Kläger das Mahnschreiben vom 10. November 2010 (Anlage K 4, Bl. 60 d. A.), in dem nichts weiter als die Nennung des Forderungsbetrages enthalten war, nicht selbst hätte verfassen und absenden können. Auch daraus, dass die Beklagte sich mit Schreiben vom 30. Dezember 2010 (Anlage B 4, Bl. 52 d. A.) auf dieses Mahnschreiben – beim Kläger – gemeldet und um Forderungsaufstellung gebeten hat, folgt nicht, dass die vorgerichtliche Einschaltung eines Rechtsanwalts erforderlich war, zumal ebenso gut möglich ist, dass die Beklagte sich auch auf ein eigenes Mahnschreiben des Kläger gemeldet hätte.

Aus Verzug (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB) kann der Kläger aber Erstattung der vorgerichtlichen und gemäß § 287 Abs. 1 ZPO geschätzten Mahnauslagen verlangen.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1,708 Nr. 10 Satz 1 und 2,711,713 ZPO mit Blick auf § 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen (vgl. § 543 Abs. 2 ZPO). Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil nicht ersichtlich ist, dass der Umfang der Rückwirkung des Notlagentarifs in Rechtsprechung und Literatur umstritten ist (vgl. zur grundsätzlichen Bedeutung: BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2013 – IV ZR 6/13 –, juris: Rz. 14). Zu einer Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gibt der Rechtsstreit keinen Anlass.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Versicherungsrecht

Egal ob Ihre Versicherung die Zahlung verweigert oder Sie Unterstützung bei der Schadensregulierung benötigen. Wir stehen Ihnen zur Seite.

 

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Versicherungsrecht

Urteile aus dem Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!